SWISS TAKEOVER BOARD

Aktuelles

Swiss Steel Holding AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen bezüglich einem Gesuch der Swiss Steel Holding AG betreffend die Einführung einer Opting out-Bestimmung in die Statuten von Swiss Steel Holding AG getroffen.

Swiss Steel Holding AG

Die Übernahmekommission hat Martin Haefner und den von ihm kontrollierten Gesellschaften, einschliesslich BigPoint Holding AG, eine Ausnahme von der Angebotspflicht im Zusammenhang mit der Sanierung von Swiss Steel Holding AG gewährt.

Galderma Group AG - 807/01

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die statutarische formell selektive und befristete Opting out-Bestimmung von Galderma Group AG übernahmerechtlich gültig ist.

Galderma Group AG - 807/02

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die statutarische formell selektive und befristete Opting out-Bestimmung von Galderma Group AG übernahmerechtlich gültig ist.

Aluflexpack AG

Die Übernahmekommission hat diverse Feststellungen betreffend das öffentliche Kaufangebot von Constantia Flexibles GmbH an die Aktionäre von Aluflexpack AG erlassen.

Crealogix Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Angebot von Vencora UK Limited an die Aktionäre von Crealogix Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und hat in diesem Zusammenhang diverse Feststellungen erlassen.

Crealogix Holding AG

Die Übernahmekommission hat diverse Feststellungen betreffend das öffentliche Angebot von Vencora UK Limited an die Aktionäre von Crealogix Holding AG erlassen.

Schaffner Holding AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen betreffend die Behandlung der Mitarbeiterbeteiligungspläne von Schaffner Holding AG im Zusammenhang mit dem öffentlichen Kaufangebot von Tyco Electronics (Schweiz) Holding II GmbH an die Aktionäre von Schaffner Holding AG erlassen.

VT5 Acquisition Company AG

Die Übernahmekommission hat bestimmten Aktionären eine Ausnahme von der Angebotspflicht betreffend VT5 Acquisition Company AG gewährt.

GAM Holding AG

Mit Blick auf das öffentliche Kaufangebot von Newgame AG an die Aktionäre von GAM Holding AG hat die Übernahmekommission die folgende Verfügung zum Verwaltungsratsbericht erlassen.  

Schaffner Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Angebot von Tyco Electronics (Schweiz) Holding II GmbH an die Aktionäre von Schaffner Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Von Roll Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Angebot von ELANTAS GmbH an die Aktionäre von Von Roll Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

GAM Holding AG

Die Übernahmekommission hat GAM Holding AG die mit Verfügung 853/01 vom 31. August 2023 angesetzte Frist zur Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 11. September 2023 erstreckt.  

GAM Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Newgame AG an die Aktionäre von GAM Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht unter der Voraussetzung, dass der Angebotsprospekt geändert wird.

Schaffner Holding AG - 849/01

Die Übernahmekommission hat diverse Feststellungen betreffend das öffentliche Angebot von TE Connectivity Ltd. an die Aktionäre von Schaffner Holding AG erlassen.    

Schaffner Holding AG - 849/02

Die Übernahmekommission hat diverse Feststellungen betreffend das öffentliche Angebot von TE Connectivity Ltd. an die Aktionäre von Schaffner Holding AG erlassen.

Von Roll Holding AG - 843

Die Übernahmekommission hat diverse Feststellungen betreffend das von Altana AG geplante öffentliche Angebot an die Aktionäre von Von Roll Holding AG erlassen.

Von Roll Holding AG - 846

Die Übernahmekommission hat diverse Feststellungen betreffend das von Altana AG geplante öffentliche Angebot an die Aktionäre von Von Roll Holding AG erlassen.

Datacolor AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Werner Dubach an die Aktionäre von Datacolor AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

GAM Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Tauschangebot von Liontrust Asset Management PLC an die Aktionäre der GAM Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

GAM Holding AG

Die Übernahmekommission hat die Einsprache von Rock Investment SAS gegen die Verfügung 844/01 vom 21. April 2023 abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ist.

Handhabung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot

Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot geleistet werden, sind in einem ersten Schritt vom Anbieter zu bewerten. In einem zweiten Schritt muss die Prüfstelle die Angemessenheit dieser Bewertung überprüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 in Sachen Quadrant AG, Erw. 7.3 f.). Zur Einhaltung der Best Price Rule hat die Prüfstelle eine positive Zusicherung abzugeben und führt entsprechende Prüfungshandlungen durch (vgl. Schweizer Prüfungsstandard 880: Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten, Rz 54). An der letzten Kommissionssitzung hat die Übernahmekommission bekräftigt, diese Praxis analog anzuwenden auf Leistungen aus Mitarbeiterbeteiligungsplänen der Zielgesellschaft, die im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot angepasst werden. Als Anpassung gilt namentlich auch ein durch einen Kontrollwechsel ausgelöstes oder beschleunigtes Vesting.

GAM Holding AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen betreffend das von Liontrust Asset Management Plc geplante öffentliche Tauschangebot an die Aktionäre von GAM Holding AG erlassen.  

Santhera Pharmaceuticals Holding AG

Die Übernahmekommission hat Santhera Pharmaceuticals Holding AG, Santhera Pharmaceuticals (Schweiz) AG und weiteren von Santhera Pharmaceuticals Holding AG beherrschten Personen eine Ausnahme von der Angebotspflicht betreffend Santhera Pharmaceuticals Holding AG gewährt.  

Peach Property Group AG

Die Übernahmekommission hat Ares Management Corporation und Peak Investment S.à r.l et al. eine Ausnahme von der Angebotspflicht betreffend Peach Property Group AG gewährt. 

Credit Suisse Group AG

Die Übernahmekommission hat Credit Suisse AG, Deutsche Bank AG, London Branch, Morgan Stanley & Co. International plc, RBC Europe Limited, Société Générale S.A., ABN AMRO Bank N.V., Banco Santander S.A., Barclays Bank PLC, BNP Paribas, Citigroup Global Markets Limited, Commerzbank Aktiengesellschaft, Crédit Agricole Corporate and Investment Bank, Goldman Sachs International, ING Bank N.V., Intesa Sanpaolo S.p.A., Keefe, Bruyette & Woods (durch Stifel Nicolaus Europe Limited), Mediobanca Banca di Credito Finanziario S.p.A., Merrill Lynch International, SMBC Nikko Capital Market Limited und Wells Fargo Securities LLC eine Ausnahme von der Angebotspflicht betreffend Credit Suisse Group AG gewährt.  

Addex Therapeutics Ltd

Die Übernahmekommission hat Addex Pharma SA eine Ausnahme von der Angebotspflicht betreffend Addex Therapeutics Ltd gewährt.  

Bobst Group SA

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von JBF Finance AG an die Aktionäre von Bobst Group AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Dufry AG

Die Übernahmekommission hat Edizione S.p.A und Schema Beta S.p.A eine Ausnahme von der Angebotspflicht betreffend Dufry AG gewährt.  

Vifor Pharma AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen betreffend die Behandlung der Mitarbeiter-Beteiligungspläne von Vifor Pharma AG im Zusammenhang mit dem öffentlichen Kaufangebot von CSL Behring AG an die Aktionäre von Vifor Pharma AG erlassen.

MCH Group AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen betreffend das Nichtbestehen einer Angebotspflicht an die Aktionäre von MCH Group AG erlassen und dem Kanton Basel-Stadt eine Sanierungsausnahme von der Angebotspflicht mit Blick auf die Aktien der MCH Group AG gewährt.

Valora Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Impulsora de Marcas e Intangibles, S.A. de C.V., an die Aktionäre von Valora Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Bobst Group SA

Die Übernahmekommission hat Feststellungen betreffend das von JBF Finance AG geplante Kaufangebot an die Aktionäre von Bobst Group AG erlassen.

Spice Private Equity AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von GP Swiss AG an die Aktionäre von Spice Private Equity AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.  

Vifor Pharma AG

Die Übernahmekommission hat einen Aufschub des Vollzugs des Angebots bis zum 30. September 2022 gestattet.  

Spice Private Equity AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Bedingungen der Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots der GP Swiss AG an die Aktionäre der Spice Private Equity AG den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entsprechen und dass der Angebotspreis in US-Dollar bestehen darf.

Santhera Pharmaceuticals Holding AG

Die Übernahmekommission hat Santhera Pharmaceuticals Holding AG und Santhera Pharmaceuticals (Schweiz) AG eine Ausnahme von der Angebotspflicht betreffend Santhera Pharmaceuticals Holding AG gewährt.

Bank Linth LLB AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kauf- und Teil-Tauschangebot der Liechtensteinischen Landesbank AG an die Aktionäre der Bank Linth LLB AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, und hat weitere Feststellungen betreffend dieses Angebot erlassen.

AP Alternative Portfolio AG

Die Übernahmekommission hat das Rückkaufprogramm von AP Alternative Portfolio AG von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt.

Bank Linth LLB AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen betreffend das Kauf- und Teil-Tauschangebot der Liechtensteinischen Landesbank AG an die Aktionäre der Bank Linth LLB AG erlassen.

Spice Private Equity AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen betreffend das Rückkaufprogramm von Spice Private Equity AG erlassen.

Vifor Pharma AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von CSL Behring AG an die Aktionäre von Vifor Pharma AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und Feststellungen betreffend die Behandlung der Mitarbeiter-Beteiligungspläne von Vifor Pharma AG im Zusammenhang mit dem öffentlichen Kaufangebot von CSL Behring AG an die Aktionäre der Vifor Pharma AG erlassen.

Vifor Pharma AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Bedingungen der Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots von CSL Limited an die Aktionäre von Vifor Pharma AG den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entsprechen und dass der Angebotspreis in US-Dollar bestehen darf.

VT5 Acquisition Company AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen betreffend das Rückkaufprogramm von VT5 Acquisition Company AG erlassen und sich zu deren statutarischem Opting out geäussert.  

Spice Private Equity AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen betreffend das Rückkaufprogramm von Spice Private Equity AG erlassen.  

Roche Holding AG

Die Übernahmekommission hat André Hoffmann, Marie-Anne Hoffmann, Vera Michalski, Alexander Hoffmann, Frederic Hoffmann, Isabel Hoffmann, Lucas Hoffmann, Marina Hoffmann, Kasia Barbotin-Larrieu, Tatiana Fabre, Andreas Oeri, Catherine Oeri, Sabine Duschmalé, Jörg Duschmalé, Lukas Duschmalé und der Stiftung Wolf eine Ausnahme von der Angebotspflicht mit Blick auf die Roche Holding AG gewährt.

Polyphor AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen zum Nichtbestehen einer Angebotspflicht betreffend Polyphor AG im Zusammenhang mit Änderungen in der Aktionärsstruktur von Polyphor AG getroffen.

Cassiopea S.p.A.

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Tauschangebot von Cosmo Pharmaceuticals N.V. an die Aktionäre von Cassiopea S.p.A. den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Vetropack Holding AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen mit Blick auf das Nicht-Bestehen einer Angebotspflicht betreffend Vetropack Holding AG im Zusammenhang mit Änderungen in der Aktionärsstruktur des Mehrheitsaktionärs von Vetropack Holding AG getroffen.  

Idorsia Ltd.

Die Übernahmekommission hat Jean-Paul Clozel und Martine Clozel eine Ausnahme von der Angebotspflicht betreffend Idorsia Ltd gewährt.

Peach Property Group AG

Die Übernahmekommission hat Ares Management Corporation eine Ausnahme von der Angebotspflicht betreffend Peach Property Group AG gewährt.

lastminute.com N.V.

Die Übernahmekommission hat Feststellungen mit Blick auf das Nicht-Bestehen einer Angebotspflicht betreffend lastminute.com N.V. im Zusammenhang mit Änderungen in der Aktionärsstruktur des Mehrheitsaktionärs von lastminute.com N.V. und dem Abschluss einer Aktionärsvereinbarung auf Aktionärsstufe dieses Mehrheitsaktionärs getroffen.

Rothschild & Co Global Advisory Switzerland AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Rothschild & Co Global Advisory Switzerland AG für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Angebote i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigt ist.  

ams AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen betreffend das Rückkaufprogramm von ams AG erlassen.

Swiss Steel Holding AG

Die Übernahmekommission hat ein Gesuch von Liwet Holding AG abgewiesen, wonach festzustellen sei, dass sich Herr Martin Haefner/BigPoint Holding AG nicht mehr auf die befristete Sanierungsausnahme von der Angebotspflicht der FINMA-Verfügung vom 6. Dezember 2019 berufen können. Die Übernahmekommission hat zudem Feststellungen zur Frage erlassen, wie der Mindestpreis eines potentiellen Angebotes zu berechnen ist, welches Herr Martin Haefner/BigPoint Holding AG gemäss der befristeten Sanierungsausnahme von der Angebotspflicht der FINMA-Verfügung vom 6. Dezember 2019 unterbreiten muss.

AP Alternative Portfolio AG

Die Übernahmekommission hat das Rückkaufprogramm von AP Alternative Portfolio AG von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt.

PIERER Mobility AG

Die Übernahmekommission hat bestimmte Feststellungen mit Blick auf die Einführung eines Opting out bei der PIERER Mobility AG getroffen.

Swiss Steel Holding AG

Die Übernahmekommission informiert darüber, dass sie bis zum 26. November 2020 insgesamt 41 überwiegend identische Anzeigen gemäss Art. 62 Abs. 2 UEV erhalten hat, welche sich auf Swiss Steel Holding AG (ehemals Schmolz+Bickenbach AG) und auf die mit Verfügung des Übernahme- und Staatshaftungsausschusses der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 6. Dezember 2019 zugunsten von BigPoint Holding AG und Martin Haefner gewährte Ausnahme von der Angebotspflicht nach Art. 136 Abs. 1 Bst. e FinfraG beziehen. Die Übernahmekommission weist darauf hin, dass sie über allfällige Verfahrensschritte in dieser Sache nicht öffentlich informieren wird.

Neues UEK-Rundschreiben Nr. 5

Inkraftsetzung des neuen UEK-Rundschreiben Nr. 5: Sanierungsausnahme / Sanierungskonzept der Zielgesellschaft vom 2. September 2020 Die Übernahmekommission hat ein neues Rundschreiben erlassen, das „UEK-Rundschreiben Nr. 5: Sanierungsausnahme / Sanierungskonzept der Zielgesellschaft“ (RS 5). Das RS 5 soll die Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer erhöhen, indem es ausführt, welche Informationen die Übernahmekommission im Grundsatz benötigt, um ein Gesuch um Erteilung einer sog. Sanierungsausnahme zu beurteilen. Damit werden Gesuchsteller und Zielgesellschaft in die Lage versetzt, rechtzeitig die entsprechenden Informationen aufzubereiten, damit die Prüfung eines entsprechenden Gesuchs durch die Übernahmekommission möglichst rasch erfolgen kann.

Sunrise Communications Group AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von UPC Schweiz GmbH an die Aktionäre von Sunrise Communications Group AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

MCH Group AG

Mit Verfügung 765/02 vom 20. August 2020 hat die Übernahmekommission die Einsprache der LLB Swiss Investment AG gegen die Verfügung 765/01 vom 13. Juli 2020 teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass die formell selektive Opting up-Klausel, über welche anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der MCH Group AG vom 3. August 2020 abgestimmt wurde, übernahmerechtlich ungültig ist.

MCH Group AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen bezüglich einem Gesuch der MCH Group AG und von Lupa Systems LLC betreffend MCH Group AG getroffen.

Meyer Burger Technology AG

Die Übernahmekommission hat gewisse Feststellungen mit Blick auf das Nicht-Bestehen der Angebotspflicht im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung von Meyer Burger Technology AG getroffen.

Basilea Pharmaceutica AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen betreffend das Rückkaufprogramm der Basilea Pharmaceutica AG erlassen.

Tätigkeitsbericht 2019

Die Übernahmekommission hat heute ihren Tätigkeitsbericht 2019 veröffentlicht.

Pargesa Holding SA

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Tauschangebot von Parjointco Switzerland SA an die Aktionäre von Pargesa Holding SA den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Vetropack Holding AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen im Zusammenhang mit einem Umtausch von Aktien der Vetropack Holding AG erlassen.

Pargesa Holding SA

Die Übernahmekommission hat im Hinblick auf das Umtauschangebot von Parjointco N.V. für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Pargesa Holding SA Vorfragen beantwortet.

AP Alternative Portfolio AG

Die Übernahmekommission hat das Rückkaufprogramm von AP Alternative Portfolio AG von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt

LEM Holding SA

Die Übernahmekommission hat die Einsprache von 7-Industries Holding B.V. gegen die Verfügung 745/01 vom 25. Oktober 2019 abgewiesen.

Bossard Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die geplante Übertragung einer Beteiligung an der Bossard Holding AG keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots auslöst.

BFW Liegenschaften AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot der BFW Holding AG an die Aktionäre der BFW Liegenschaften AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht

Schmolz + Bickenbach AG

Die Übernahmekommission hat Gesuche von Martin Haefner/BigPoint Holding AG sowie von Liwet Holding AG um Erteilung einer Sanierungsausnahme von der Angebotspflicht im Zusammenhang mit der geplanten Kapitalerhöhung von Schmolz+Bickenbach AG abgewiesen. Die Übernahmekommission stellt fest, dass eine Sanierungsausnahme nur als ultima ratio gewährt werden kann, wenn andere Sanierungsmassnahmen – d.h. solche, die ohne einen Kontrollwechsel durchgeführt werden können – bereits (erfolglos) ergriffen wurden oder von vornherein als aussichtslos erscheinen (sog. Subsidiarität der Sanierungsausnahme). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da es nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass Schmolz+Bickenbach AG eine Kapitalerhöhung in einem für die Sanierung ausreichendem Umfang auch ohne einen Kontrollwechsel durchführen kann.

Castle Alternative Invest AG

Die Übernahmekommission hat das Rückkaufprogramm von Castle Alternative Invest AG von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt.

SHL Telemedicine Ltd.

Mit Zwischenverfügung 672/10 hat die UEK Feststellungen zum Stand des Verfahrens betreffend das ausstehende Pflichtangebot an die Aktionäre von SHL Telemedicine Ltd. getroffen.

LEM Holding SA

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Opting out-Klausel gemäss Art. 8 der Statuten von LEM Holding SA übernahmerechtlich gültig ist.

Groupe Baumgartner Holding SA

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot der Behr Bircher Cellpack BBC AG an die Aktionäre der Groupe Baumgartner Holding SA den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Greenhill & Co. Europe LLP

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Greenhill & Co. Europe LLP für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kaufangebote i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigt ist.

SHL Telemedicine Ltd.

Mit Verfügung 672/08 hat die UEK Feststellungen betreffend einen möglichen Cash-out Merger nach israelischem Recht zur Erfüllung der mit Verfügung 672/01 festgestellten Angebotspflicht erlassen. Mit Verfügung 672/09 hat die UEK Feststellungen betreffend das mögliche Bestehen eines Handelns in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA und/oder i.S.v. Art. 11 UEV im Zusammenhang mit einem möglichen Cash-out Merger nach israelischem Recht erlassen.

Alpiq Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Schweizer Kraftwerksbeteiligungs-AG an die Aktionäre von Alpiq Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

SHL Telemedicine Ltd.

Mit Verfügung 672/06 vom 2. Mai 2019 entschied die UEK, dass CR Capital Investment Management Ltd. die Parteistellung gewährt wird, soweit es um die Frage geht, ob CR Capital Investment Management Ltd. angebotspflichtig i.S.v. Art. 135 Abs. 1 FinfraG wird oder ob CR Capital Investment Management Ltd. mit Mengke Cai sowie mit Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu und Kun Shen in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 UEV handelt. Mit Verfügung 672/07 vom 29. Mai 2019 entschied die UEK, dass der Preis von CHF 8.70 pro Aktie von SHL Telemedicine Ltd. im Rahmen des Pflichtangebotes von Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu, Kun Shen und Mengke Cai an die Aktionäre von SHL Telemedicine Ltd. um den Betrag von CHF 1.00 pro Aktie von SHL Telemedicine Ltd. auf CHF 7.70 pro Aktie von SHL Telemedicine Ltd. zu reduzieren ist.

Panalpina Welttransport (Holding) AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen betreffend Mitarbeiter-Beteiligungspläne von Panalpina Welttransport (Holding) AG im Zusammenhang mit dem öffentlichen Tauschangebot von DSV A/S an die Aktionäre der Panalpina Welttransport (Holding) AG erlassen.

Duff & Phelps, LLC

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Duff & Phelps, LLC für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kaufangebote i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigt ist.

Panalpina Welttransport (Holding) AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen betreffend das öffentliche Tauschangebot von DSV A/S an die Aktionäre der Panalpina Welttransport (Holding) AG erlassen.

Edmond de Rothschild (Suisse) S.A.

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Edmond de Rothschild Holding SA an die Aktionäre von Edmond de Rothschild (Suisse) S.A. den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Bank Cler AG

Auf Anzeige im Sinne von Art. 62 UEV hin leitete die Übernahmekommission am 15. Oktober 2018 Untersuchungen mit Blick auf eine mögliche Verletzung der Best Price Rule anlässlich des öffentlichen Kaufangebots der Basler Kantonalbank an die Publikumsaktionäre der Bank Cler AG ein. Nachdem im Rahmen dieser Untersuchungen keine Hinweise bzw. Indizien für eine Verletzung der Best Price Rule gefunden werden konnten, stellt die Übernahmekommission die entsprechenden Untersuchungen ein.

ams AG

Die Übernahmekommission hat das Rückkaufprogramm von ams AG betreffend Wandelanleihen von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt.

AP Alternative Portfolio AG

Die Übernahmekommission hat das Rückkaufprogramm von AP Alternative Portfolio AG von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt.

CEVA Logistics AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von CMA CGM S.A. an die Aktionäre der CEVA Logistics AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

CEVA Logistics AG

Die Übernahmekommission hat CMA CGM S.A. eine Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebotsprospekts bis zum 28. Januar 2019 gewährt.

SHL Telemedicine Ltd.

Die Übernahmekommission tritt nicht auf die Gesuche von Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu und Kun Shen sowie von Mengke Cai vom 30. November 2018 und auf das Gesuch von Mengke Cai vom 5. Dezember 2018 ein. Diese Gesuche werden an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

Leclanché SA

Die Übernahmekommission hat FINEXIS EQUITY FUND - Renewable Energy, FINEXIS EQUITY FUND - Multi Asset Strategy, FINEXIS EQUITY FUND - E Money Strategies und AM Investment S.C.A. SICAV-SIF - Liquid Assets Sub-Fund eine Ausnahme von der Angebotspflicht im Rahmen der Sanierungsmassnahmen betreffend LECLANCHE SA gewährt.

Castle Private Equity AG

Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufprogramm von Castle Private Equity AG von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote mittels Verfügung freigestellt.

BFW Liegenschaften AG

Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufprogramm von BFW Liegenschaften AG von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote mittels Verfügung freigestellt.

Sonova Holding AG

Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufprogramm von Sonova Holding AG von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote mittels Verfügung freigestellt.

SHL Telemedicine Ltd.

Die Frist zur Unterbreitung eines öffentlichen Pflichtangebots von Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu, Kun Shen und Mengke Cai an die Aktionäre von SHL Telemedicine Ltd. wird nicht verlängert. Es wird festgestellt, dass das öffentliche Pflichtangebot von Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu, Kun Shen und Mengke Cai an die Aktionäre von SHL Telemedicine Ltd. nicht fristgerecht unterbreitet wurde. Alle Stimmrechte und damit zusammenhängende Rechte von Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu, Kun Shen und Mengke Cai aus Aktien von SHL Telemedicine Ltd. werden mit sofortiger Wirkung bis zur Publikation eines von der Übernahmekommission genehmigten Pflichtangebotes suspendiert.

Goldbach Group AG

Die Übernahmekommission hat Tamedia AG einen Aufschub des Vollzugs ihres Angebots bis am 31. Oktober 2018 gewährt.

CEVA Logistics AG

Die Übernahmekommission hat Rodolphe Saadé, Tanya Saadé Zeenny, Jacques Junior Saadé sowie CMA CGM S.A. eine Ausnahme von der Angebotspflicht betreffend CEVA Logistics AG gewährt.

Bank Cler AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot der Basler Kantonalbank an die Aktionäre der Bank Cler AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

SHL Telemedicine Ltd.

Die Übernahmekommission hat Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu, Kun Shen und Mengke Cai eine Verlängerung der Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots an die Aktionäre von SHL Telemedicine Ltd. bis zum 31. August 2018 gewährt.

ValueTrust Financial Advisors SE

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass ValueTrust Financial Advisors SE für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kaufangebote i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigt ist.

lastminute.com N.V.

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Rückkaufprogramm von lastminute.com N.V. den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Meldepflicht i.S.v. Art. 134 FinfraG

An der Kommissionssitzung vom 23. März 2018 hat die UEK entschieden, dass meldepflichtig nach Art. 134 FinfraG ist, wer drei Prozent oder mehr der Stimmrechte in Aktien oder in Beteiligungsderivaten i.S.v. Art. 2 lit. b UEV i.V.m. Art. 15 FinfraV-FINMA hält.

QINO AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von QINO Group Holding AG an die Aktionäre von QINO AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

SHL Telemedicine Ltd.

Die Übernahmekommission hat Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu, Kun Shen und Mengke Cai eine Verlängerung der Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots an die Aktionäre der SHL Telemedicine Ltd. bis zum 30. Juni 2018 gewährt.

Addex Therapeutics SA

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass ein formell selektives Opting out übernahmerechtlich gültig ist.

Zug Estates Holding AG

Das Angebot von Zug Estates Holding AG zur Umwandlung eigener Namenaktien der Serie A mit einem Nennwert von je CHF 2.50 in eigene Namenaktien der Serie B mit einem Nennwert von je CHF 25.00 untersteht den Bestimmungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1. Zug Estates Holding AG werden diverse Ausnahmen vom UEK-Rundschreiben Nr. 1 gewährt.

Goldbach Group AG

Die Übernahmekommission hat eine Feststellung betreffend die Behandlung der Mitarbeiter-Beteiligungspläne von Goldbach Group AG im Zusammenhang mit dem öffentlichen Kaufangebot von Tamedia AG an die Aktionäre der Goldbach Group AG erlassen.

LECLANCHE SA

Die Übernahmekommission hat Christian Denizon, FINEXIS SA, FINEXIS EQUITY FUND - Renewable Energy, FINEXIS EQUITY FUND - Multi Asset Strategy, FINEXIS EQUITY FUND - E Money Strategies sub-fund und AM Investment SCA, SICAV-SIF - Liquid Assess Sub-Fund eine Ausnahme von der Angebotspflicht im Rahmen der Sanierungsmassnahmen betreffend LECLANCHE SA gewährt.

Hügli Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Bell Food Group AG an die Aktionäre von Hügli Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

SCHMOLZ+BICKENBACH AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Refinanzierung inklusive einer möglichen Verwertung der Aktien von SCHMOLZ+BICKENBACH AG für Natixis S.A., Credit Suisse AG, ING Bank N.V., Deutsche Bank (Switzerland) Ltd., J.P. Morgan Securities Plc, UBS Switzerland AG und Liwet Holding AG bezüglich SCHMOLZ+BICKENBACH AG keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots auslöst.

AP Alternative Portfolio AG

Die Übernahmekommission hat das Rückkaufprogramm von AP Alternative Portfolio AG von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt.

Castle Private Equity AG

Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufprogramm von Castle Private Equity AG von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote mittels Verfügung freigestellt.

Goldbach Group AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Tamedia AG an die Aktionäre von Goldbach Group AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

SHL Telemedicine Ltd.

Mengke Cai, Xiang Xu, Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd. und Kun Shen sind verpflichtet, ein öffentliches Angebot für alle kotierten Aktien von SHL Telemedicine Ltd. zum Preis von CHF 8.70 pro Aktie zu publizieren. Ihnen wird eine Frist von zwei Monaten gewährt, um dieses öffentliche Angebot zu unterbreiten. Ihnen wird bis dahin untersagt, weitere Aktien sowie Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich SHL Telemedicine Ltd. zu erwerben. GF Fund Management Co. Ltd. und Zhuhai Hokai Medical Instruments Co. Ltd. sind nicht verpflichtet, ein öffentliches Angebot für alle kotierten Aktien von SHL Telemedicine Ltd zu unterbreiten.

gategroup Holding AG

Mit ihrer Verfügung vom 22. November 2017 stellte die Übernahmekommission fest, dass die im Angebotsprospekt vom 20. Mai 2016 enthaltenen Angaben über den Anbieter, HNA Aviation (Hong Kong) Air Catering Holding Co., Ltd., teilweise unwahr bzw. unvollständig sind.

SHL Telemedicine Ltd.

Die Übernahmekommission hat eine verfahrensleitende Verfügung im Fall SHL Telemedicine Ltd. publiziert.

gategroup Holding AG

Die Übernahmekommission hat eine verfahrensleitende Verfügung im Fall gategroup Holding AG publiziert.

SHL Telemedicine Ltd.

Die Übernahmekommission hat eine verfahrensleitende Verfügung im Fall SHL Telemedicine Ltd. publiziert.

5EL SA

Die Übernahmekommission hat im Zusammenhang mit der Sanierung von 5EL SA zugunsten von Highlight Finance Corp. eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt.

Immomentum AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Talbot Holding AG an die Aktionäre von ImmoMentum AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Übernahmekommission: Personelle Änderungen

Der Verwaltungsrat der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA hat Mirjam Eggen als neues Mitglied der Übernahmekommission gewählt. Neuer Vizepräsident der Kommission wird Jean-Luc Chenaux. Die bisherige Vizepräsidentin, Susan Emmenegger, scheidet aufgrund der Amtszeitbeschränkung per Ende August 2017 aus der Kommission aus.

Neue Adresse / Nouvelle adresse / New Address

Neue Adresse und elektronische Eingaben: Die Übernahmekommission ist an die Stockerstrasse 54 in 8002 Zürich umgezogen. Die neue Adresse und die unten erwähnten neuen Telefon- und Faxnummern gelten ab sofort. Die Übernahmekommission hat zudem die Möglichkeit geschaffen, elektronische Eingaben offiziell über die Zustellplattform IncaMail der Schweizerischen Post (www.post.ch/incamail) einzureichen. Übernahmekommission Stockerstrasse 54 8002 Zürich T: + 41 44 283 17 50 F: + 41 44 283 17 40

LifeWatch AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Änderung zum öffentlichen Kaufangebot von Cardiac Monitoring Holding Company, LLC an die Aktionäre von LifeWatch AG und der Bericht des Verwaltungsrats von LifeWatch AG den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

LifeWatch AG

Die Übernahmekommission hat die Verlängerung des Angebotes von Cardiac Monitoring Holding Company, LLC bis zum 31. Mai 2017 bewilligt. Das Angebot von AEVIS VICTORIA SA wird automatisch in der gleichen Frist verlängert.

LifeWatch AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche gemischte Angebot von BioTelemetry, Inc. über ihre zu 100% gehaltene Tochtergesellschaft Cardiac Monitoring Holding Company, LLC an die Aktionäre von LifeWatch AG den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht. Ferner ist die zwischen BioTelemetry, Inc. bzw. Cardiac Monitoring Holding Company, LLC und LifeWatch AG vereinbarte Break Fee in der Höhe von CHF 1'295'000 zulässig. Schliesslich wird eine Ausnahme dahingehend gewährt, dass die Identität der Aktionäre oder Aktionärsgruppen von BioTelemetry, Inc. sowie der Prozentsatz ihrer Beteiligungan an BioTelemetry, Inc. erst ab einer Schwelle von mehr als fünf Prozent anstatt von drei Prozent der Stimmrechte offen zu legen ist.

LifeWatch AG

Die Übernahmekommission hat Cardiac Monitoring Holding Company, LLC eine Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebotsprospekts bis zum 25. April 2017 gewährt.

LifeWatch AG

Die Übernahmekommission hat angeordnet, dass AEVIS VICTORIA SA bis am 5. April 2017 folgende Ergänzung zum Angebotsprospekt publizieren muss: (i) Hinweis auf die Verfügung der Übernahmekommission und die Verpflichtung, eine Ergänzung zum Angebotsprospekt zu publizieren; (ii) Hinweis, dass die von AEVIS VICTORIA SA in Ziff. 2 der Ergänzung Nr. 1 vom 27. März 2017 zum Angebotsprospektes gemachten Aussagen eine Interpretation von AEVIS VICTORIA SA darstellen; (iii) Hinweis, dass LifeWatch AG diese Interpretation bestreitet; (iv) Wiedergabe der genauen Aussagen, welche anlässlich der Pressekonferenz von LifeWatch AG vom 20. März 2017 getätigt wurden.

LifeWatch AG

Die Übernahmekommission hat mit heutiger Verfügung festgestellt, dass der Bericht des Verwaltungsrates von LifeWatch AG betreffend das öffentliche Kauf- und Umtauschangebot von AEVIS VICTORIA SA den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Übernahmekommission ist der Ansicht, dass die Einschätzung, die der unabhängige Ausschuss des Verwaltungsrates von LifeWatch AG über die Interessenkonflikte abgegeben hat, aus Sicht der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote zulässig ist und dass die Informationen, die in seinem Bericht enthalten sind, ausreichend waren, um den Empfängern des Angebots zu erlauben, ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage zu treffen. Die Übernahmekommission hat ebenfalls festgestellt, dass LifeWatch AG das Gleichbehandlungsprinzip gegenüber AEVIS VICTORIA SA in Bezug auf den Zugang zu einer Due Diligence nicht verletzt hat.

Pax Anlage AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Basler Leben AG an die Aktionäre von Pax Anlage AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

LifeWatch AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kauf- und Tauschangebot von AEVIS VICTORIA SA an die Aktionäre von LifeWatch AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Actelion Ltd

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Janssen Holding GmbH an die Aktionäre von Actelion Ltd den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Orascom Development Holding AG

Die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote sind nicht auf die Pflichten von Orascom Development Holding AG anwendbar, die sich infolge der Dekotierung ihrer Egyptian Depositary Receipts ergeben.

Formelle Anpassung des Rundschreibens Nr. 3

Die Übernahmekommission hat ihr UEK-Rundschreiben Nr. 3: Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten am 1. Januar 2017 an den revidierten Schweizer Prüfungsstandard 880 zur Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten angepasst. Die Änderungen sind minim und betreffen lediglich die Daten in Rn 2 des UEK-Rundschreibens Nr. 3.

Pax Anlage AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots von Basler Leben AG an die Aktionäre von Pax Anlage AG die gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote einhält.

Alpine Select AG

Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufprogramm von Alpine Select AG von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote mittels Verfügung freigestellt.

Vontobel Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Überführung des bestehenden Aktionärspools von Vontobel Holding AG in die Nachfolge-Pools für Vontobel-Stiftung, Pellegrinus Holding AG, Vontrust AG, Advontes AG in Gründung, jeweils unter Einschluss der diese beherrschenden Personen, und für Kathrin Kobel-Vontobel keine Pflicht auslöst, ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten.

gategroup Holding AG

Die Übernahmekommission hat eine Verlängerung des Aufschubs des Vollzugs des Angebots bis zum 31. Dezember 2016 gutgeheissen.

ACRON HELVETIA VII lmmobilien

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das per 15. November 2016 in die Statuten der ACRON HELVETIA VII Immobilien AG eingeführte Opting out übernahmerechtlich gültig ist. Basierend auf dieser Feststellung hat die Übernahmekommission sodann ein Gesuch hinsichtlich der Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. c FinfraV-FINMA als gegenstandlos abgeschrieben.

Syngenta AG

Die Übernahmekommission hat weitere Verlängerungen der Angebotsfrist bis längstens zum 28. April 2017 gutgeheissen und Feststellungen betreffend die Anwendung der Best Price Rule getroffen.

Charles Vögele Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Sempione Retail AG an die Aktionäre von Charles Vögele Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.    

Sulzer AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Refinanzierung und die mögliche Verwertung der Aktien von Sulzer AG für Natixis S.A., Credit Suisse AG, J.P. Morgan Securities Plc, ING Bank N.V., Deutsche Bank (Switzerland) Ltd., Sberbank of Russia sowie Tiwel Holding AG und Renova Holding Limited keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots auslöst. Sberbank of Russia wurde ausserdem eine Ausnahme von der Angebotspflicht erteilt für den Fall, dass deren Beteiligung die Schwelle von 33 1/3 % der Stimmrechte an Sulzer AG überschreiten sollte.

ACRON HELVETIA VII Immobilien AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von ACRON Swiss Premium Assets AG an die Aktionäre von ACRON HELVETIA VII Immobilien AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Looser Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kauf- und Tauschangebot der AFG Arbonia-Forster-Holding AG an die Aktionäre der Looser Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Charles Vögele Holding AG

Die Übernahmekommission hat Feststellungen betreffend das öffentliche Kaufangebot von Sempione Retail AG an die Aktionäre der Charles Vögele Holding AG erlassen.

ACRON HELVETIA VII Immobilien AG

Die Übernahmekommission hat ACRON Swiss Premium Assets AG eine Verlängerung der Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots an die Aktionäre der ACRON HELVETIA VII Immobilien AG bis zum 10. Oktober 2016 gewährt.

Syngenta AG

Die Übernahmekommission hat eine Feststellung betreffend die Behandlung der Mitarbeiter-Beteiligungspläne von Syngenta AG im Zusammenhang mit dem öffentlichen Kaufangebot von CNAC Saturn (NL) B.V. an die Aktionäre der Syngenta AG erlassen.

Acxit Capital Partners AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Acxit Capital Partners AG für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kaufangebote i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigt ist.

gategroup Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von HNA Aviation (Hong Kong) Air Catering Holding Co., Ltd. an die Aktionäre von gategroup Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Kuoni Reisen Holding AG

Die Übernahmekommission hat eine Feststellung betreffend die Best Price Rule im Zusammenhang mit dem öffentlichen Kaufangebot von Kiwi Holding IV S.à r.l. an die Aktionäre der Kuoni Reisen Holding AG erlassen.

Proventis Partners AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Proventis Partners AG für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kaufangebote i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigt ist.

Kuoni Reisen Holding AG

Die Übernahmekommission hat die Einsprache von Kuoni und Hugentobler-Stiftung gegen die Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 abgewiesen.

Syngenta AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von CNAC Saturn (NL) B.V. an die Aktionäre von Syngenta AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und Feststellungen zur Angebotsfrist erlassen.

Kuoni Reisen Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Umtauschangebot von Kiwi Holding IV S.à r.l. an die Aktionäre der Kuoni Reisen Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und Feststellungen zur Best Price Rule erlassen.

Schmolz + Bickenbach AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Refinanzierung inklusive einer möglichen Verwertung der Aktien von SCHMOLZ+BICKENBACH AG für Natixis S.A., Credit Suisse AG, J.P. Morgan Securities Plc, ING Bank N.V. und Liwet Holding AG bezüglich SCHMOLZ+BICKENBACH AG keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots auslöst.

EFG International AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass keine Pflicht von EFG Bank European Financial Group SA und/oder von Banco BTG Pactual S.A. besteht, ein öffentliches Kaufangebot für alle Namenaktien von EFG International AG zu unterbreiten.

AP Alternative Portfolio AG

Die Übernahmekommission hat das Rückkaufsprogramm von AP Alternative Portfolio AG von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt.

Syngenta AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots von China National Chemical Corporation (oder einer ihrer direkten oder indirekten Tochtergesellschaften) an die Aktionäre von Syngenta AG die erforderlichen Angaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote enthält.

Übernahmekommission: Anpassung der Rundschreiben Nr. 1 bis Nr. 3 sowie der Richtlinie betreffend die Interessenkonflikte von Mitgliedern und Mitarbeitenden der Übernahmekommission

Die Übernahmekommission (UEK) hat ihre UEK-Rundschreiben Nr. 1 bis Nr. 3, d.h. das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme, das UEK-Rundschreiben Nr. 2: Liquidität im Sinne des Übernahmerechts und das UEK-Rundschreiben Nr. 3: Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten, sowie ihre Richtlinie betreffend die Interessenkonflikte von Mitgliedern und Mitarbeitenden der Übernahmekommission im Hinblick auf das per 1. Januar 2016 in Kraft tretende FinfraG und dessen Ausführungsverordnungen (FinfraV, FinfraV-FINMA) formell angepasst. Die angepassten UEK-Rundschreiben und die revidierte Richtlinie sind ab heute auf der UEK-Webseite abrufbar.

Übernahmekommission: Neues Rundschreiben Nr. 4

Die Übernahmekommission (UEK) hat ein neues Rundschreiben verabschiedet: das UEK-Rundschreiben Nr. 4: Zustellung an die bedeutenden Medien. Ab dem 1. Januar 2016 müssen die Angebotsdokumente nicht mehr in den Zeitungen publiziert werden. Sie müssen aber gemäss Art. 7 UEV einem erweiterten Kreis von Medien zugestellt werden. Das neue UEK-Rundschreiben Nr. 4 definiert den Kreis der bedeutenden Medien im Sinne dieses Artikels. In diesen Zusammenhang macht die UEK darauf aufmerksam, dass sie mit Beginn des neuen Jahres zu ihrer früheren Praxis zurückkehren wird, wonach Angebotsdokumente unmittelbar nach deren Publikation direkt und zusammen mit einem Hinweis auf das Publikationsdatum auf der UEK-Webseite aufgeschaltet werden (Art. 7 Abs. 4 UEV). Die Abkehr von der bisherigen Praxis, nach der während eines laufenden Angebots auf der UEK-Webseite lediglich ein Link auf die für das Angebot relevante Webseite des Anbieters geschaltet wurde, rechtfertigt sich insbesondere durch die in Folge der revidierten UEV erhöhte Bedeutung der elektronischen Publikation und das damit einhergehende Bedürfnis, das Publikationsdatum zwecks Fristenberechnung eindeutig zu fixieren. Das neue UEK-Rundschreiben Nr. 4 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und ist ab heute auf der UEK-Webseite abrufbar.

Micronas Semiconductor Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von TDK Magnetic Field Sensor G.K. an die Aktionäre von Micronas Semiconductor Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Cytos Biotechnology AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass der Zusammenschluss zwischen Kuros Biosurgery Holding AG und Cytos Biotechnology AG für Biosurgery Holding AG, Banque Pictet & Cie SA, Eckenstein-Geigy-Stiftung, Venture Incubator AG, Omega Fund IV L.P., LSP V Coöperatieve U.A., Jeffrey Hubbell, Didier Cowling und NexMed Holding AG keine Angebotspflicht auslöst.

Öffentliche Kaufangebote: Die Übernahmekommission revidiert ihre Verordnung und ihr Reglement

Die Übernahmekommission (UEK) hat als eidgenössische Aufsichtsbehörde im Bereich der öffentlichen Kaufangebote eine Teilrevision ihrer Verordnung über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) sowie ihres Reglements (Reglement-UEK, R-UEK) verabschiedet. Die entsprechenden Änderungen, welche im Rahmen zweier Vernehmlassungsverfahren geprüft wurden und die in Folge des FinfraG und deren Ausführungsverordnungen (FinfraV, FinfraV-FINMA) notwendig gewordenen formellen Anpassungen berücksichtigen, werden heute in der amtlichen Sammlung veröffentlicht. Die Vernehmlassungsunterlagen sowie die Stellungnahmen sind auf der Webseite der UEK abrufbar (www.takeover.ch/legaltexts/detail/id/230/lang/de). Die wichtigste materielle Änderung, welche die neue UEV mit sich bringt, besteht in der Abschaffung der Pflicht zur Publikation der Angebotsdokumente in den Zeitungen verbunden mit einer gewissen Ausweitung der elektronischen Publikation dieser Dokumente. Die UEK wird zu einem späteren Zeitpunkt auch ihre Rundschreiben veröffentlichen, welche ebenfalls formell an das FinfraG angepasst werden. Ein neues Rundschreiben wird ausserdem den Kreis der bedeutenden Medien im Sinne des Art. 7 UEV definieren. Die neuen Bestimmungen werden am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Sulzer AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Tiwel Holding AG im Zusammenhang mit der Übertragung der von Liwet Holding AG gehaltenen Aktien an Sulzer AG eine Ausnahme von der Pflicht gewährt wird, den Aktionären von Sulzer AG ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten.

Revision der UEV: Anhörung

Die Übernahmekommission führt ab heute eine Anhörung über die Revision der Übernahmeverordnung durch. Erstens wird vorgeschlagen, die Veröffentlichung der Angebotsdokumente in den Zeitungen abzuschaffen. Zweitens soll die Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats im Verfahren betreffend die Angebotspflicht (und vergleichbaren Verfahren) nur noch freiwillig sein. Interessierte Personen sind eingeladen, ihre Stellungnahmen bis am 18. September 2015 einzureichen.

Sulzer AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Tiwel Holding AG an die Aktionäre von Sulzer AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

SHL Telemedicine Ltd

Die Übernahmekommission hat im Zusammenhang mit der beabsichtigten Transaktion zwischen SHL Telemedicine Ltd, Shanghai Jiuchuan Investment (Group) Co., Ltd. und Jinoran Mergers (2015) Ltd. festgestellt, dass kein öffentliches Kaufangebot vorliegt und Shanghai Jiuchuan Investment (Group) Co., Ltd. sowie Jinoran Mergers (2015) Ltd. unter der Voraussetzung der Erfüllung bestimmter Bedingungen eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt.

Schindler Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die an der kommenden ausserordentlichen Generalversammlung der Schindler Holding AG beabsichtigte Statutenänderung gegen das Börsengesetz verstösst. Schindler schlägt ihren Aktionären vor, ihr Opting out aufrecht zu erhalten, es jedoch durch eine statutarische Klausel zu ergänzen („massgeschneidertes Opting in“), welche den Erwerber von 50 % oder mehr der Stimmrechte faktisch dazu verpflichtet, ein freiwilliges Angebot zu einem Preis, der 10 % tiefer als der für die Kontrollbeteiligung bezahlte Preis sein kann, zu lancieren. Das Gesetz erlaubt kotierten Gesellschaften, einige Vorschriften betreffend Pflichtangebote zu modifizieren (Opting up) oder sie völlig wegzubedingen (Opting out). Es erlaubt jedoch keine massgeschneiderten Lösungen ausserhalb des rechtlichen Systems. Die von Schindler vorgeschlagene Lösung entspricht keiner der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Auswahlmöglichkeiten: sie würde de facto eine Verpflichtung schaffen, ein Angebot bei einer Schwelle zu unterbreiten, welche das Gesetz nicht vorsieht, mit der Möglichkeit, entgegen dem Prinzip der Gleichbehandlung der Aktionäre eine Kontrollprämie zu bezahlen. Schindler stehen andere rechtliche Mittel zur Verfügung, um die Auswirkungen ihres Opting out abzuschwächen.

Cassiopea S.p.A.

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Cosmo Pharmaceuticals S.A. den Aktionären von Cassiopea S.p.A. kein öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten muss, falls, im Nachgang zum Börsengang von Cassiopea S.p.A., die Beteiligung von Cosmo Pharmaceuticals S.A. unter die Schwelle von 50 % der Stimmrechte verringert wird (aber über jener von 33 1/3 % der Stimmrechte bleibt) und hiernach wieder die Schwelle von 50 % der Stimmrechte überschreitet.

Züblin Immobilien Holding AG

Die Übernahmekommission hat im Zusammenhang mit der Sanierung von Züblin Immobilien Holding AG zugunsten von Lamesa Holding S.A., Lamesa Group Holding S.A., Lamesa Foundation, Lamesa Group Inc. und Victor F. Vekselberg eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt.

Kaba Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Zusammenschluss der Kaba Gruppe mit der Dorma Gruppe (1) ein formell selektives Opting out und (2) eine Übertragungsvereinbarung, welche als Abwehrmassnahme wirkt, übernahmerechtlich gültig sind.

Sika AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das Opting out gemäss Art. 5 der Statuten von Sika AG auf den Erwerb der Stimmenmehrheit an Sika AG durch Compagnie de Saint-Gobain Anwendung findet und dass diese Transaktion für Compagnie de Saint-Gobain sowie allenfalls in gemeinsamer Absprache handelnde Personen keine Pflicht auslöst, ein öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre von Sika AG zu unterbreiten. Die Übernahmekommission hat zudem eine Einsprache von William H. Gates III, Melinda French Gates (als Trustees des Bill & Melinda Gates Foundation Trust) und Cascade Investment, L.L.C. gegen die Verfügung 594/01 vom 5. März 2015 in Sachen Sika AG abgewiesen.

Hoffmann & Co AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Hoffman & Co AG für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kaufangebote im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigt ist.

Schindler Holding AG

Die Übernahmekommission bewilligt Schindler Holding AG im laufenden Rückkaufprogramm grössere Tagesvolumen, alsin Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV vorgesehen, zurückzukaufen.

Actelion Ltd

Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufsprogramm von Actelion Ltd im Umfang von maximal 10'000'000 Namenaktien, entsprechend 8.76 % des Kapitals und der Stimmrechte, von der Anwendungder Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.

Leclanché SA

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das Opting up gemäss Art. 5 der Statuten von LECLANCHE SA gültig ist.

Sika AG

Die Übernahmekommission hat Sika AG die mit Verfügung 594/01 vom 5. März 2015 angesetzte Frist zur Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates in den Zeitungen bis zum 13. März 2015 erstreckt.

Sika AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das Opting out gemäss Art. 5 der Statuten von Sika gültig ist und bei einer allfälligen Abschaffung des Opting out Art. 22 Abs. 3 BEHG und die diesbezügliche Praxis der Übernahmekommission zur nachträglichen Einführung eines Opting out keine Anwendung findet.

Leclanché S.A.

Die Übernahmekommission hat im Zusammenhang mit der Sanierung von Leclanché SA zugunsten von Precept Fund Management SPC, Oakridge Global Energy Solutions Inc., Venice Investments Group Corp., Ridas Aktiengesellschaft, PMServices Aktiengesellschaft, Foundation Prinz Michael, Precept Investment Management Limited, Stephen Barbier, Bruellan Corporate Governance Action Fund, Bruellan SA, Bruellan Holding SA, Antoine Spillmann, Jean-Paul Tissières, Hansruedi Spillmann, Christine Moyersoen-Bégault, Recharge ApS, Wacam Investment ApS, Scott Campbell Macaw, Stephen Macaw, Nora Trading Limited und Robert Aron Robertsson sowohl einzeln als auch als Gruppe Ausnahmen von der Angebotspflicht gewährt.  

Anhörung betreffend Revision von Art. 6b und 44 UEV

Die Übernahmekommission hat zwischen dem 4. August 2014 und dem 12. September 2014 eine Anhörung betreffend eine Revision von Art. 6b UEV (Veröffentlichung in den Zeitungen) und Art. 44 UEV (Veröffentlichung des Zwischenergebnisses) durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen enthielten zahlreiche Kritikpunkte sowie teilweise Gegenvorschläge. Die Übernahmekommission wird diese Stellungnahmen anlässlich der nächsten Revision der Übernahmeverordnung berücksichtigen, welche infolge Inkraftsetzung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FINFRAG) notwendig werden wird.  

Cosmo Pharmaceuticals SpA

Die Übernahmekommission verzichtet darauf, die Vorschriften des schweizerischen Übernahmerechts auf ein Austrittsrechtanzuwenden, welches den Aktionären von Cosmo Pharmaceuticals SpA als Folge einer Sitzverlegung gemäss italienischem Recht zusteht.

Advanced Digital Broadcast Holdings SA

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Gesamttransaktion, bestehend aus einem öffentlichen Kaufangebot von 4T SA und einem Rückkaufangebot von Advanced Digital Broadcast Holdings SA an die Aktionäre von Advanced Digital Broadcast Holdings SA, den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.  

Swisslog Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von KUKA Aktiengesellschaft an die Aktionäre von Swisslog Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht , unter der Voraussetzung, dass der Angebotsprospekt ergänzt wird.

UBS AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Umtauschangebot von UBS Group AG an die Aktionäre der UBS AG mit dem Ziel der Einführung einer Holding-Struktur den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und Feststellungen zu denTransaktionsmeldepflichten erlassen.

Nobel Biocare Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Danaher Corporation an die Aktionäre von Nobel Biocare Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und Danaher Corporation eine Ausnahme von  Art. 19 Abs. 1 lit. b Übernahmeverordnung dahingehend gewährt, dass die Identität der Aktionärinnen und Aktionäre oder der Aktionärsgruppen von Danaher Corporation sowie der Prozentsatz ihrer Beteiligung erst ab einer Schwelle von mehr als 5% der Stimmrechte offen zu legen ist.

UBS AG

Die Übernahmekommission hat mit zwei Verfügungen festgestellt, dass verschiedene Aspekte des öffentlichen Umtauschangebots von UBS Group AG an die Aktionäre der UBS AG mit dem Ziel der Einführung einer Holding-Struktur den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Feintool International Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Übertragung der von Artemis Beteiligungen III AG gehaltenen Aktien an Feintool International Holding AG auf Artemis Beteiligungen I AG keine Angebotspflicht für Michael Pieper, Centinox Holding AG und Artimis Holding AG auslöst und dass Artemis Beteiligungen I AG eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt wird.

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kauf- und Tauschangebot von Helvetia Holding AG an die Aktionäre der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Anhörung betreffend Revision von Art. 6b und 44 UEV

Die Übernahmekommission führt ab heute eine Anhörung durch betreffend eine Revision von Art. 6b UEV (Veröffentlichung in den Zeitungen) und Art. 44 UEV (Veröffentlichung des Zwischenergebnisses). Interessierte Kreise sind eingeladen, ihre Stellungnahmen bis am 12. September 2014 einzureichen.

PubliGroupe S.A.

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Swisscom AG an die Aktionäre von PubliGroupe SA den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, unter der Voraussetzung, dass der Angebotsprospekt korrigiert wird.

Revidiertes UEK-Rundschreiben Nr. 3 – Veröffentlichung des Prüfstellenberichts bei Änderungen des Angebots bzw. Ergänzungen des Angebotsprospekts

Die Übernahmekommission vereinfacht die zu publizierenden Informationen bei Änderungen des Angebots bzw. Ergänzungen des Angebotsprospekts. Künftig muss der Prüfstellenbericht nicht mehr in dieser Publikation enthalten sein, sondern es kann unter Hinweis auf die erfolgte Prüfung die Internetseite angegeben werden, auf welcher der Prüfstellenbericht zugänglich ist. Das revidierte UEK-Rundschreiben Nr. 3 ist ab dem 1. Juli 2014 anwendbar.

Pretium AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Umtauschangebot von Novavest Real Estate AG an die Aktionäre von Pretium AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

PubliGroupe S.A.

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Tamedia AG an die Aktionäre von PubliGroupe S.A. den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, unter der Voraussetzung, dass der Angebotsprospekt korrigiert wird. Sie hat u. a. auch den Angebotszeitplan der konkurrierenden Angebote präzisiert.

Mikron Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die beabsichtigte Aufhebung eines Aktionärsbindungsvertrages für Ammann Holding AG und weitere Personen keine Angebotspflicht bezüglich Mikron Holding AG zur Folge hat.

WM Technologies AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Greentec AG an die Aktionäre der WM Technologie AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Kepler Corporate Finance SA

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Kepler Corporate Finance SA für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kaufangebote im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigt ist.

Walter Meier AG

Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufsprogramm von Walter Meier AG im Umfang von maximal 2'426'856 Walter Meier-Aktien von den Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.  

Victoria-Jungfrau Collection AG

Die Übernahmekommission hat AEVIS Holding AG verpflichtet, bis spätestens am 13. Februar 2014, 16.00 Uhr, in einer Korrektur ihrer elektronischen Publikation vom 13. Februar 2014 auf das Widerrufsrecht der Angebotsempfänger für beide Angebote hinzuweisen. Die am 14. Februar 2014 vorgesehene Publikation in den Printmedien ist ebenfalls entsprechend zu korrigieren.  

Victoria-Jungfrau Collection AG

Die Übernahmekommission hat die Angebotsfrist um 10 Börsentage ab Publikation der Ergänzung des Angebotsprospekts von AEVIS Holding AG in den Printmedien verlängert und hat AEVIS Holding AG und Swiss Private Hotels AG verpflichtet, die Verlängerung der Angebotsfrist samt neuen Zeitplan und Hinweis auf das Widerrufsrecht der Angebotsempfänger in einer Ergänzung des Angebotsprospekts zu publizieren. Sollte AEVIS Holding AG wie vorgesehen am 12. Februar 2014 ihre Ergänzung des Prospekts in den elektronischen Medien publizieren, so gilt die Pflicht zur Publikation der vorliegend angeordneten Angebotsfristverlängerung (samt neuem Zeitplan und Hinweis auf das Widerrufsrecht der Angebotsempfänger) bereits für diese Publikation. Der Verwaltungsrat von Victoria-Jungfrau Collection AG ist verpflichtet, spätestens am achten Börsentag nach der elektronischen Veröffentlichung der Erhöhung des Angebots von AEVIS Holding AG einen neuen Bericht zum erhöhten Angebot von AEVIS Holding AG zu veröffentlichen.

Victoria-Jungfrau Collection AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Änderung zum öffentlichen Kaufangebot von AEVIS Holding SA an die Aktionäre von Victoria-Jungfrau Collection AG und der Bericht des Verwaltungsrats von Victoria-Jungfrau Collection AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.  

Victoria-Jungfrau Collection AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Victoria-Jungfrau Collection AG verpflichtet ist, bis spätestens am 23. Januar 2014 einen Zwischenabschluss zu veröffentlichen und AEVIS Holding AG sowie Swiss Private Hotel AG ihre öffentlichen Kaufangebote bis spätestens am 27. Januar 2014 (vor Börsenbeginn) ändern können.

Loeb Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die beabsichtigte Ausschüttung der von Fralo Holding AG gehaltenen Namenaktien (Serie A und B) von Loeb Holding AG als Sachdividende sowie weitere Zukäufe für Nicole Loeb Furrer und Ellan Holding AG keine Angebotspflicht bezüglich Loeb Holding AG zur Folge haben. Vorbehalten bleibt eine zwischenzeitliche Unter- und Überschreitung der Schwelle von 33 1/3 % der Stimmrechte.

Victoria-Jungfrau Collection AG

Die Übernahmekommission hat Victoria-Jungfrau Collection AG verpflichtet, eine angepasste Fairness Opinion zu publizieren.

Tornos Holding SA

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Walter Fust an die Aktionäre von Tornos Holding SA den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Victoria-Jungfrau Collection AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von AEVIS Holding SA an die Aktionäre von Victoria-Jungfrau Collection AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Schindler Holding AG

Die Übernahmekommission erlaubt Schindler Holding AG das laufende Rückkaufprogramm zum Marktpreis zu sistieren, um ein Rückkaufangebot zum Festpreis unter Einhaltung von bestimmten Bedingungen und Auflagen durchzuführen.

Absolute Invest AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Alpine Select AG an die Aktionäre von Absolute Invest AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

International Minerals Corporation

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass International Minerals Corporation dem Schweizerischen Übernahmerecht untersteht. Weiter hat die Übernahmekommission im Zusammenhang mit der beabsichtigten Transaktion zwischen International Minerals Corporation und Hochschild Mining plc festgestellt, dass kein öffentliches Kaufangebot vorliegt und Hochschild Mining plc eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt.

Acino Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Pharma Strategy Partners GmbH an die Aktionäre von Acino Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Società Elettrica Sopracenerina SA

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von SES Holding SA an die Aktionäre von Società Elettrica Sopracenerina SA den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Schmolz + Bickenbach AG

Die Übernahmekommission hat ein Gesuch von Gekuka AG abgewiesen, mit dem eine Nachführung des Angebotsprospektes von Venetos Holding AG beantragt wurde.

LECLANCHE SA

Die Übernahmekommission hat im Zusammenhang mit der Sanierung von LECLANCHE SA zugunsten von Precept Fund Management SPC, Precept Investment Management Limited, Stephen Barber, Jeffrey Flood, Venice Investments Group Corp., RIDAS AKTIENGESELLSCHAFT, PMServices Aktiengesellschaft und Stiftung Prinz Michael sowie der Bruellan Corporate Governance Action Fund, Bruellan SA und Bruellan Holding SA Ausnahmen von der Angebotspflicht gewährt.

Schmolz + Bickenbach AG

Die Übernahmekommission ist auf ein Feststellungsgesuch von Schmolz + Bickenbach GmbH & Co. KG, S+B Beteiligungs GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH, Schmolz + Bickenbach Stahlcenter AG, SCHMOLZ + BICKENBACH Holding AG und SCHMOLZ + BICKENBACH Finanz AG betreffend die Angebotspflicht bezüglich Schmolz + Bickenbach AG mangels Feststellungsinteresse nicht eingetreten.

Società Elettrica Sopracenerina SA

Die Übernahmekommission hat im Hinblick auf das bevorstehende Pflichtangebot von SES Holding SA an die Aktionär von Società Elettrica Sopracenerina SA Vorabfragen im Zusammenhang mit dem Mindestpreis, der Best Price Rule, dem Handeln in gemeinsamer Absprache und der Sprache der Angebotsdokumente beantwortet.

Schmolz + Bickenbach AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Venetos Holding AG an die Aktionäre von Schmolz + Bickenbach AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht unter der Voraussetzung, dass der Angebotsprospekt geändert wird.

Castle Alternative Invest AG

Die Übernahmekommission bewilligt Castle Alternative Invest AG, im laufenden Rückkaufprogramm grössere Tagesvolumen als in Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV vorgesehen zurückzukaufen.

Sulzer AG und OC Oerlikon Corporation AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Refinanzierung inklusive einer möglichen Verwertung der Aktien von Sulzer AG und OC Oerlikon Corporation AG für Natixis S.A., Credit Suisse AG, J.P. Morgan Securities Plc, Société Générale, ING Bank N.V. und Liwet Holding AG bezüglich  Sulzer AG und OC Oerlikon Corporation AG keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots auslöst.

Änderung UEK-Rundschreiben Nr. 1 betreffend Rückkaufprogramme

Die Übernahmekommission hat mit Beschluss vom 27. Juni 2013 ihr UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 7. März 2013 angepasst. Als wesentliche Neuerung werden zum einen die Einzelheiten der Publikation der Transaktionen auf der Internetseite der Anbieterin geregelt und zum andern künftig auf die Meldung dieser Transaktionen an die Übernahmekommission verzichtet (Rn 27 bis 30). Zudem wird definiert, wie sich das in Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV enthaltene durchschnittliche Tagesvolumen berechnet (Rn 23a). Schliesslich wurden die Bestätigungen, welche die Anbieterin und die mit der Durchführung des Rückkaufprogramms beauftragten Bank bzw. des Effektenhändlers abzugeben sind, modifiziert (Rn 20, 24 bis 26).

Logan Capital AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass weder Mountain Partners AG noch Mountain Capital Management AG als Gruppe oder je einzeln den Aktionären von Logan Capital AG ein Pflichtangebot unterbreiten müssen (Gültigkeit einer Opting Out Klausel).

Schmolz + Bickenbach AG

Die Übernahmekommission hat ein Gesuch von Schmolz + Bickenbach GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH, Schmolz + Bickenbach Stahlcenter AG, Schmolz + Bickenbach Holding AG, Schmolz + Bickenbach Finanz AG sowie Venetos Holding AG um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht im Zusammenhang mit einer geplanten Transaktion bezüglich Schmolz + Bickenbach AG abgewiesen.

Transocean Ltd.

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentlich angekündigte Rückkaufprogramm vom 20. April 2010 von Transocean Ltd. nach einer dreijährigen Laufzeit am 20. April 2013 abzuschliessen ist. Sodann wurden Transocean für das neue öffentlich angekündigte Rückkaufprogramm vom 24. Mai 2013 Ausnahmen vom Rückkaufvolumen und von gewissen Marktmissbrauchsregeln für die an der New York Stock Exchange getätigten Rückkäufe gewährt.

Castle Private Equity AG

Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufsprogramm von Castle Private Equity AG im Umfang von maximal 5‘835‘915 Namenaktien von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.

Repower AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Übertragung der Beteiligung an Repower AG im Umfang von 33.7 % der Stimmrechte von Axpo Trading AG auf Axpo Holding AG keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots auslöst.

Perfect Holding SA

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die von der Generalversammlung von Perfect Holding SA am 27. April 2007 genehmigte Opting Out Klausel nicht gültig ist.

Fortimo Group AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Gesamttransaktion, bestehend aus einem öffentlichen Kaufangebot von Forty Plus AG und einem Rückkaufangebot von Fortimo Group AG an die Aktionäre von Fortimo Group AG, den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Öffentliche Kaufangebote: Die Übernahmekommission revidiert ihre Verordnung

Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission), eine eidgenössische Kommission, welche die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote im Einzelfall überprüft, veröffentlicht heute eine Teilrevision der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV). Im Weiteren wurden auch das „UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme“ revidiert sowie das „UEK-Rundschreiben Nr. 4: Freiwillige öffentliche Tauschangebote“ aufgehoben. Diese Revisionen sind zusammen mit einem Erläuterungsbericht zur Revision der UEV abrufbar auf der Website: www.takeover.ch.Dokumente betreffend die UEVDokumente betreffend das UEK-Rundschreiben Nr. 1

Bossard Holding AG

Die Übernahmekommission hat für Bossard Holding AG, Kolin Holding AG, Bossard Unternehmensstiftung und Zürcher Kantonalbank im Zusammenhang mit der geplanten Kapitalerhöhung von Bossard Holding AG das Nichtbestehen einer Angebotspflicht festgestellt.

Absolute Invest AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das am 8. März 2012 öffentlich angekündigte und am 11. Oktober 2012 abgeschlossene Rückkaufprogramm von Absolute Invest AG (Transaktion Nr. 505) Bestimmungen zum Übernahmerecht verletzt hat. Ein allfälliges neues Rückkaufprogramm von Absolute Invest AG wird daher nur unter bestimmten Auflagen freigestellt.

Quadrant AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass der von Aquamit B.V. im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots vom 2. Juni 2009 an die Aktionäre der Quadrant AG gebotene Angebotspreis in der Höhe von CHF 86.00 den Mindestpreisvorschriften entsprach.

PubliGroupe S.A.

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das (oder die) geplante(n) Aktienrückkaufprogramm(e) von PubliGroupe S.A. bis zum 30. April 2013 mit einem Umfang von maximal 375’905 Namenaktien freigestellt werden kann.

Repower AG

Die Übernahmekommission hat dem Kanton Graubünden und Axpo Trading AG (als Gruppe und je individuell) eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt, um die Beteiligung von 24.6 % der Stimmrechte an Repower AG von Alpiq AG je zur Hälfte erwerben zu können (Übergangsstruktur). Hingegen ist die Übernahmekommission nicht auf das Gesuch eingetreten, eine Ausnahme von der Angebotspflicht zu gewähren, mit welchem der Kanton Graubünden und Axpo Trading AG je einen Teil ihrer Beteiligung an Repower AG zu einem späteren Zeitpunkt an einen noch unbekannten Investor veräussern wollen (Zielstruktur).

Advanced Digital Broadcast Holdings AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die von der Generalversammlung von Advanced Digital Broadcast Holdings SA am 15. Juni 2012 genehmigte Opting Out Klausel nicht gültig ist.

Bank Sarasin & Cie AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von JSH S.A. an die Aktionäre von Bank Sarasin & Cie AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und publiziert die Verfügung vom 22. Dezember 2011, mit welcher festgestellt wurde, dass gewisse Geschäfte von Bank Sarasin & Cie AG nicht unter die Best Price Rule fallen.

Richtlinie betreffend Interessenkonflikte

Die Übernahmekommission hat heute ihre Richtlinie vom 14. Juni 2012 betreffend die Interessenkonflikte von Mitgliedern und Mitarbeitenden der Übernahmekommission veröffentlicht. Weiter

BT&T Timelife AG

Die Übernahmekommission hat für Walter Meier, ACEPS Holding AG, BT&T Asset Management AG und BT&T Gruppe Holding AG das Nichtbestehen einer Angebotspflicht betreffend BT&T Timelife AG und Alpha PetroVision Holding AG festgestellt.

Binder Corporate Finance AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Binder Corporate Finance AG für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kaufangebote im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigt ist.

Tätigkeitsbericht 2011

Die Übernahmekommission hat heute ihren Tätigkeitsbericht 2011 veröffentlicht.

Lazard GmbH

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Lazard GmbH für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kaufangebote im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigt ist.

Cytos Biotechnology AG

Die Übernahmekommission hat im Zusammenhang mit der Sanierung von Cytos Biotechnology AG zugunsten von venBio Global Strategic Fund L.P., Amgen Investments Ltd., Abingworth Bioventures V L.P., Abingworth Bioequities Master Fund Limited und Aisling Capital III, LP Ausnahmen von der Angebotspflicht gewährt.

Uster Technologies AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Toyota Industries Corporation an die Aktionäre von Uster Technologies AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

IFBC AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass IFBC AG für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kaufangebote im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigt ist.

Uster Technologies AG

Die Übernahmekommission hat die Frist für die Veröffentlichung des Angebotsprospekts von Toyota Industries Corporation an die Aktionäre von Uster Technologies AG bis zum 31. Januar 2012 verlängert.

GAM Holding AG

Die Übernahmekommission hat GAM Holding AG bewilligt, maximal 4‘000‘000 eigene Namenaktien, welche sie auf der ordentlichen Handelslinie zurückgekauft hat, unter Anrechnung auf das Volumen des angekündigten Rückkaufprogramms vom 9. Mai 2011 auf die spezielle Handelslinie zu übertragen (41‘326‘151 Namenaktien).

Art & Fragrance SA

Die Übernahmekommission hat für Silvio Denz das Nichtbestehen einer Angebotspflicht betreffend Art & Fragrance SA festgestellt.

Logitech International SA

Die Übernahmekommission hat die Änderung des öffentlichen Rückkaufprogramms von Logitech International SA von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote mittels Verfügung freigestellt.

Bank Sarasin & Cie AG

28. November 2011: Mit Medienmitteilung vom 25. November 2011 haben Rabobank, Safra Gruppe und Bank Sarasin & Cie AG mitgeteilt, dass sich die Safra Gruppe verpflichtet hat, 68 % der Stimmrechte an Bank Sarasin & Cie AG von Rabobank zu erwerben. Der Vollzug der Transaktion steht gemäss Pressemitteilung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden in der Schweiz und im Ausland. In der Pressemitteilung wird zudem ausgeführt, dass „entsprechend dem Schweizer Recht […] mit dem Vollzug der Transaktion die Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Angebots an die Minderheitsaktionäre ausgelöst [wird]“. Die Übernahmekommission hat zahlreiche Fragen in diesem Zusammenhang erhalten und möchte an dieser Stelle auf Folgendes hinweisen: 1) Nicht mit dem Abschluss der Vereinbarung, sondern erst mit dem Vollzug der Transaktion wird Safra Gruppe mehr als 33 1/3% der Stimmrechte an Bank Sarasin & Cie AG erwerben und dadurch die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots treffen. Dieses ist spätestens zwei Monate nach Vollzug der Transaktion zu publizieren. 2) Der Mindestpreis wird im Zeitpunkt der Publikation des Pflichtangebots (resp. einer allfälligen Voranmeldung) berechnet. Er muss mindestens dem volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage (VWAP) vor Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung entsprechen und darf höchstens 25% unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.

Quadrant AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Swiss Capital Alternative Investments AG (zusammen mit Swiss Capital Corporate Finance AG), Kepler Capital Markets SA und Mazars Coresa SA sowohl unabhängig als auch geeignet sind, die gemäss Urteil B 5272/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 durchzuführenden ergänzenden Prüfungshandlungen vorzunehmen. Aquamit B.V. wurde Frist angesetzt, eine Prüfstelle zu mandatieren.

Absolute Private Equity AG

Die Übernahmekommission hat für HarbourVest Acquisition GmbH und Luxinva S.A. das Nichtbestehen einer Angebotspflicht betreffend Absolute Private Equity AG festgestellt.

LEM Holding SA

Die Übernahmekommission hat für Werner O. Weber und Ulrich Wampfler das Nichtbestehen einer Angebotspflicht betreffend LEM Holding SA festgestellt.

Swiss Capital Corporate Finance AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Swiss Capital Corporate Finance AG für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kaufangebote im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigt ist.

BKW FMB Energie AG - Verfügung 474/04 vom 28. September 2011

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Umtauschangebot von BKW AG an die Aktionäre BKW FMB Energie AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Mit drei weiteren Verfügungen zu diesem Umtauschangebot, die ebenfalls heute aufgeschaltet werden, hat die Übernahmekommission verschiedene Ausnahmen gewährt und mehrere Feststellungsanträge beurteilt.  

Escor Casinos & Entertainment AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Highlight Communications AG an die Aktionäre von Escor Casinos & Entertainment AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.    

Absolute Private Equity AG

Die Übernahmekommission hat die Karenzfrist für das Teilangebot von ACP Acquisition GmbH an die Aktionäre der Absolute Private Equity AG bis zum 20. September 2011 verlängert. ACP Acquisition GmbH wird zudem das Recht eingeräumt, ihr Teilangebot von ACP Acquisition GmbH bis am 20. September 2011 zurückzuziehen, falls das Angebot von HarbourVest Acquisition GmbH an die die Aktionäre von Absolute Private Equity AG zu diesem Zeitpunkt vollzogen wurde.

Quadrant AG

Der Übernahmeausschuss der FINMA schreibt die Beschwerde der Sarasin Investmentfonds AG gegen die Verfügung 410/03 der UEK betreffend "Quadrant AG", soweit auf sie einzutreten ist, als gegenstandslos geworden ab.

Absolute Private Equity AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Teilangebot von ACP Acquisition GmbH an die Aktionäre von Absolute Private Equity AG kein konkurrierendes Angebot zum Angebot von HarbourVest Acquistion GmbH ist. Weiter hat sie festgestellt, dass das Angebot von ACP Acquisition GmbH den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sofern eine Ergänzung zum Angebotsprospekt bis zum 5. August 2011 publiziert wird. Schliesslich hat HarbourVest Acquisition GmbH eine Ergänzung des Angebotsprospekts bis zum 5. August 2011 zu publizieren, worin sie über die Verlängerung ihrer Angebotsfrist bis zum 10. August 2011 informiert.

Absolute Private Equity AG

Die Übernahmekommission hat die Angebotsfrist für das öffentliche Kaufangebot von HarbourVest Acquisition GmbH an die Aktionäre der Absolute Private Equity AG einstweilen bis zum 3. August 2011 verlängert.

Absolute Private Equity AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Erhöhung des Angebotspreises und der Break Fee durch die Anbieterin vom 14. Juli 2011 im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots von HarbourVest Acquisition GmbH an die Aktionäre von Absolute Private Equity AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Überdies ordnet sie eine Ergänzung des Berichts des Verwaltungsrats an.

Quadrant AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Skandinaviska Enskilda Banken AB, Zweigniederlassung Frankfurt, befähigt und unabhängig ist, die ergänzenden Prüfungshandlungen gemäss Urteil B-5272/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 vorzunehmen.

Leonardo & Co. AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass Leonardo & Co. AG für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kaufangebote im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigt ist.

EGL AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Axpo Holding AG an die Aktionäre von EGL AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

shaPE Capital AG

Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufprogramm von shaPE Capital AG von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote mittels Verfügung freigestellt.

Absolute Private Equitiy

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von HarbourVest Acquisition GmbH an die Aktionäre von Absolute Private Equity AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Edipresse SA

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Lamunière SA an die Aktionäre der Edipresse SA den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Genolier Swiss Medical Network SA

Nach der Verfügung der FINMA vom 6. April 2011 hat die Übernahmekommission festgestellt, dass der Zusatz zum Prospekt von M.R.S.I. Medical Research, Services & Investments S.A. und der Zusatz zum Verwaltungsratsbericht von Genolier Swiss Medical Network SA (inklusive der Fairness Opinion und der Stellungnahme von BDO AG) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Das öffentliche Kaufangebot bleibt nach Publikation der genannten Dokumente noch während 10 Börsentagen offen.

Schulthess Group AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kauf- und Tauschangebot von NIBE Industrier AB an die Aktionäre der Schulthess Group AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

GAM Holding AG

Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufprogramm von GAM Holding AG von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote mittels Verfügung freigestellt.

Genolier Swiss Medical Network SA

Mit Verfügung vom 6. April 2011 heisst der Übernahmeausschuss der FINMA die Beschwerde von zwei qualifizierten Aktionären, Michael Schroeder und Alain Fabarez, gegen die Verfügung 468/03 der Übernahmekommission (UEK) vom 10. März 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network AG teilweise gut. Dementsprechend muss die Genolier Swiss Medical Network AG einen unabhängigen Dritten damit beauftragen, eine "Fairness Opinion" zu erstellen, worin Stellung zum Angebot der M.R.S.I. Medical Research Services & Investments AG genommen wird.

Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Umtauschangebot von Swiss Re AG an die Aktionäre der Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Genolier Swiss Medical Network SA

Die Übernahmekommission hat die Angebotsfrist für das öffentliche Kaufangebot von M.R.S.I. Medical Research, Services & Investments S.A. an die Aktionäre der Genolier Swiss Medical Network SA bis zu einem späteren Entscheid verlängert.

Genolier Swiss Medical Network SA

Die Übernahmekommission hat im Rahmen des Einspracheverfahrens die Anbieterin verpflichtet, einen angepassten Bewertungsbericht zu publizieren. Im Übrigen wird die Verfügung 468/01 bestätigt.

Genolier Swiss Medical Network SA

Die Übernahmekommission hat die Karenzfrist für das öffentliche Kaufangebot von M.R.S.I. Medical Research, Services & Investments S.A. an die Aktionäre der Genolier Swiss Medical Network SA bis zum 11. März 2011 verlängert.

Feintool International Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass der Bericht des Verwaltungsrats von Feintool International Holding AG zum öffentlichen Kaufangebot von Artemis Beteiligungen III AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, mit Ausnahme der Angaben zu den Aktionären, für die eine Ergänzung verlangt wird. Die Übernahmekommission hat zudem die Anwendung der put up or shut up Regel von Art. 53 UEV auf die Äusserungen von Fritz Bösch abgelehnt.

Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass verschiedene Aspekte eines beabsichtigten öffentlichen Umtauschangebots von Swiss Re AG an die Aktionäre der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft mit dem Ziel der Einführung einer Holding-Struktur den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Genolier Swiss Medical Network SA

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von M.R.S.I. Medical Research, Services & Investments S.A. an die Aktionäre von Genolier Swiss Medical Network SA den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Feintool International Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Artemis Beteiligungen III AG an die Aktionäre von Feintool International Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Anhörung zur Kontrollprämie im Übernahmerecht

Die Übernahmekommission schlägt die Abschaffung der sogenannten Kontrollprämie bei Firmenübernahmen vor. In einer Anhörung der interessierten Kreise prüft das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF), ob dieses Anliegen in die laufende Revision des Börsengesetzes aufgenommen werden soll.

Datacolor AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Werner Dubach an die Aktionäre von Datacolor AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Winterthur Technologie AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von 3M (Schweiz) AG an die Aktionäre von Winterthur Technologie AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Basilea Pharmaceutica AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass der Antrag von Basilea Pharmaceutica AG an ihre Mitarbeiter zur Änderung der Mitarbeiteroptionsverträge kein öffentliches Kaufangebot darstellt.

Transocean Ltd.

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die vorzeitige Kündigung von Wandelanleihen von Transocean Ltd. gemäss den Anleihensbedingungen durch die Emittentin (Call) oder die Anleihensgläubiger (Put) kein öffentliches Rückkaufprogramm darstellt. Sie hat zudem festgestellt, wie im Fall eines öffentlichen Rückkaufprogramms von Wandelanleihen von Transocean Ltd. die prozentualen Schwellen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 zu berechnen sind.

Actelion Ltd

Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufprogramm von Actelion Ltd, Allschwil, von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote mittels Verfügung freigestellt.

SCHMOLZ + BICKENBACH AG

Die Übernahmekommission hat für Schmolz + Bickenbach KG, SCHMOLZ + BICKENBACH Finanz AG, SCHMOLZ + BICKENBACH Holding AG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH, S + B Beteiligungs GmbH & Co KG, Schmolz + Bickenbach Stahlcenter AG, Gebuka AG und Gerold Büttiker das Nichtbestehen einer Angebotspflicht betreffend SCHMOLZ + BICKENBACH AG festgestellt und Ausnahmen von der Angebotspflicht gewährt.

Transaktionsmeldungen während Rückkaufprogrammen

Die Übernahmekommission hat heute eine Anleitung zur Erstattung von Transaktionsmeldungen während Rückkaufprogrammen sowie das überarbeitete Formular für diese Transaktionsmeldungen veröffentlicht.

Edipresse SA

Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufsprogramm von Edipresse SA, Lausanne, von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote mittels Verfügung freigestellt.

Neue Aargauer Bank AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Credit Suisse Group AG an die Aktionäre von Neue Aargauer Bank AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Day Software Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Adobe Systems Benelux B.V. an die Aktionäre von Day Software Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Genolier Swiss Medical Network SA

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass weder Michael Schröder noch Katrin Reincke-Schröder anlässlich der Generalversammlung der Genolier Swiss Medical Network AG vom 9. Juni 2010 in gemeinsamer Absprache mit Alain Fabarez, Lincoln Vale European Partners Master Fund L.P. und Jaime Rosell gehandelt haben.

Advanced Digital Broadcast Holdings SA

Die Übernahmekommission hat für die Aktionärsgruppe bestehend aus Andrew Rybicki, Maria Rybicki, Katherine Rybicki-Justo, Sofia Justo, John Justo, Chen Yun "Jessica" Lu, Krzysztof Bilinski, Pierre-Alain Nicati, François Pogodalla, Alessandro Brenna, Tina Nyfors, Thomas Steinmann, 4T SA und Gesualdo Ltd das Nichtbestehen einer Angebotspflicht betreffend Advanced Digital Broadcast Holdings SA festgestellt.

Rückkaufprogramme zum Marktpreis über eine separate Handelslinie: Neues Auktionsmodell

Eine Arbeits­gruppe, an der sich die Übernahmekommission, die SIX Swiss Exchange und die FINMA be­teiligten, hat ein Auktionsmodell erarbeitet, welches für Rückkauf­programme die separate Handelslinie in ihrer heutigen Form ersetzen soll. Die Übernahmekommission führte hierzu zwischen dem 22. März und dem 16. April 2010 eine öffentliche Ver­nehmlassung durch, die sich an alle interessierten Kreise richtete. Die Ergebnisse dieser Vernehmlassung sind ab heute unter http://www.takeover.ch/legaltexts/detail/id/186/lang/de abrufbar. Das Projekt einer Revision der separaten Handelslinie für Rückkaufprogramme wird von der FINMA als federführender Behörde weiterverfolgt, in Zusammenarbeit mit der Übernahme­kommission. Die FINMA wird zu einem späteren Zeitpunkt über das weitere Vorgehen informieren.

Mach Hitech AG in Liquidation

Die Übernahmekommission hat K-S Anlage AG eine Ausnahme von der Pflicht gewährt, den Aktionären von Mach Hitech AG ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten.

COS Computer Systems AG

Die Übernahmekommission hat für Johannes Hubertus Jozef Maria Kelders das Nichtbestehen einer Angebotspflicht betreffend COS Computer Systems AG festgestellt.

HBM BioVentures AG

Die Übernahmekommission hat HBM BioVentures AG im Rahmen des laufenden Rückkaufsprogramms eine Ausnahme betreffend Black-out-Perioden gewährt.

Revision von Art. 69 UEV

26. Mai 2010: Die Übernahmekommission hat mit Beschluss vom 26. Februar 2010 die Gebührenregelung in Art. 69 UEV revidiert, welche am 22. April 2010 von der FINMA genehmigt wurde. Diese Änderung wurde heute in der Amtlichen Sammlung publiziert und tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

Transocean Ltd.

Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufsprogramm von Transocean Ltd., Zug, von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote mittels Verfügung freigestellt.

UEK Rundschreiben Nr. 1 und Vernehmlassung zur separaten Handelslinie

Die Übernahmekommission hat heute das „UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme" vom 26. Februar 2010 veröffentlicht und eine Vernehmlassung betreffend die Revision der separaten Handelslinie eröffnet. Zudem hat die Übernahmekommission die Bezeichnung ihrer Publikationen vereinheitlicht.

CI Com SA

Die Übernahmekommission hat für Alain Dumenil und Dual Holding SA das Nichtbestehen einer Angebotspflicht betreffend CI Com SA festgestellt.

Siegfried Holding AG

Die Übernahmekommission hat betreffend Siegfried Holding AG das Nichtbestehen einer Angebotspflicht festgestellt für Rainer-Marc Frey, Herbert Item, Thomas Schmidheiny, SE Swiss Equities AG, Sigamed AG und Camellia Holding AG. Zudem wurde eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt für Rainer-Marc Frey.

Jelmoli Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die Swiss Prime Site die Best Price Rule nicht verletzt, wenn sie im Rahmen eines Kraftloserklärungsverfahrens oder ausserhalb eines solchen Kaderoptionen, welche es ermöglichen Namenaktien von Jelmoli zu erwerben, zu einem bestimmten Preis im Tausch gegen Namenaktien der Swiss Prime Site AG oder gegen Barzahlung erwirbt.

Cham Paper Group Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von BURU Holding AG an die Aktionäre von Cham Paper Group Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

BioXell S.p.A.

Information der Übernahmekommission vom 20. November 2009:Am 18. November 2009 hat Cosmo Pharmaceuticals S.p.A., Milan, Italien, eine Voranmeldung eines öffentliches Kaufangebots für sämtliche sich im Publikum befindenden Namenaktien der BioXell S.p.A., Milan, Italien, publiziert. BioXell S.p.A. ist eine italienische Gesellschaft mit Kotierung an der SIX Swiss Exchange.In ihrer Voranmeldung hält Cosmo Pharmaceuticals S.p.A. fest, dass die Bestimmungen des schweizerischen Übernahmerechts nicht anwendbar sind. Sie unterstellt sich dennoch freiwillig den materiellen Bestimmungen des Übernahmerechts. Die Übernahmekommission bestätigt, dass das Angebot von Cosmo Pharmaceuticals S.p.A. gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) nicht den schweizerischen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote untersteht. Die Übernahmekommission wird folglich die Gesetzeskonformität dieses Angebots nicht prüfen und keinen entsprechenden Entscheid erlassen.

Thurella AG

Die Übernahmekommission hat das Nichtbestehen einer Angebotspflicht betreffend Thurella AG für Zürcher Kantonalbank, Thurgauer Kantonalbank, Reichmuth & Co., NERBAG, Herr Markus Eberle und Baryon AG festgestellt.

Implenia AG

16. November 2009 - Die Übernahmekommission hat Credit Suisse eine Ausnahme von der Pflicht gewährt, den Aktionären von Implenia AG ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten. Weiter hat sie festgestellt, dass Credit Suisse weder mit der Laxey-Gruppe noch mit den Käufern der Implenia-Beteiligung eine Gruppe bildet. Sie hat auch das Vorliegen einer Angebotspflicht für die Käufer verneint, sofern keiner dieser Käufer für sich alleine die Schwelle von 33 1/3% der Stimmrechte an Implenia AG überschreitet.

Arpida AG

Die Übernahmekommission hat das Nichtbestehen einer Angebotspflicht betreffend Arpida AG für Sunstone Life Science Ventures Fund I KlS, Symbion Capital I a/s, Aravis General Partner Limited, Novartis Bioventures Limited, Astellas Venture Capital LLC und Dansk Innovations-investering P/S festgestellt.

Athris Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Pelham Investements AG an die Aktionäre von Athris Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Entwurf Schweizer Prüfungsstandard (Entwurf-PS 880)

Heute hat die Treuhand-Kammer den Entwurf eines neuen Schweizer Prüfungsstandards für die Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten (Entwurf-PS) 880 in die öffentliche Vernehmlassung geschickt. Der Entwurf des PS 880 ist ab sofort auf der Webseite der Treuhand-Kammer (www.treuhand-kammer.ch) in der Rubrik „Publikationen und Downloads/Wirtschaftsprüfung/ Prüfungsstandards" in deutscher und französischer Sprache abrufbar.

Canon Schweiz AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Canon Europa N.V. an die Aktionäre von Canon (Schweiz) AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Jelmoli Holding AG

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass die heutige Änderung des Umtauschangebots der Swiss Prime Site AG an die Aktionäre der Jelmoli Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht.

Petroplus Finance Ltd

Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufangebot von Petroplus Finance Ltd, Hamilton, Bermuda, für die 3.375% Wandelanleihe 2008 - 2013 unter Auflagen von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.

LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA

Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Umtauschangebot der Mobimo Holding AG an die Aktionäre der LO holding Lausanne-Ouchy S.A. und die Aktionäre der JJM Participations SA den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

HBM BioVentures AG

7. September 2009 - Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufprogramm der HBM BioVentures AG von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.

LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA

19. August 2009 - Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das von der Mobimo Holding AG in der Voranmeldung vom 23. Juli 2009 vorgesehene fixierte Umtauschverhältnis für die JJM Participations Aktie (in der Voranmeldung "NewCo" genannt) dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht genügt und durch eine übernahmerechtskonforme Regelung zu ersetzen ist.

EFG International AG

25. Juli 2009 - Die Übernahmekommission hat das Nichtbestehen einer Angebotspflicht festgestellt sowie eine Ausnahme von der Angebotspflicht für die kontrollierenden Aktionäre der EFG International AG, Zürich, gewährt.

Jelmoli Holding AG

14. Juli 2009 - Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das Angebot von Swiss Prime Site AG für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Jelmoli Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

BB Medtech

9. Juli 2009 - Die Übernahmekommission hat im Angebot von Vontobel Beteiligungen AG auf alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der BB Medtech AG die folgende Verfügung zum Angebotsprospekt und zum Verwaltungsratsbericht erlassen.

Revision der Mitteilung Nr. 1

6. Juli 2009 - Die Übernahmekommission hat 19 Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung zur Revision der Mitteilung Nr. 1 erhalten. Die Stellungnahmen sind heute auf ihrer Webseite aufgeschaltet worden.

Métraux Services SA

24. Juni 2009 - Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot der Swiss Automotive Group AG an die Aktionäre der Métraux Services SA den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Quadrant AG

16. Juni 2009 - Die Übernahmekommission hat die Einsprache der Sarasin Investmentfonds AG gegen die Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 abgewiesen und die Gesetzeskonformität des Angebots von Aquamit B.V. bestätigt.

shaPE Capital AG

4. Juni 2009 - Die Übernahmekommission hat das öffentliche Rückkaufprogramm der shaPE Capital AG von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.

Harwanne Compagnie de participations industrielles et financières SA

3. Juni 2009 - Die Übernahmekommission hat den Bewertungsbericht der Harwanne-Aktien geprüft und festgestellt, dass der von MMA offerierte Preis von CHF 3.45 den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Sie hat die Karenzfrist beendet und den 4. Juni 2009 als Beginn der Angebotsfrist festgelegt.

Quadrant AG

2. Juni 2009 - Die Übernahmekommission hat festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot der Aquamit B.V. an die Aktionäre der Quadrant AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Revision der Mitteilung Nr. 1

28. April 2009: Die Übernahmekommission schickt einen Revisionsentwurf der Mitteilung Nr. 1 betreffend Freistellung von Aktienrückkaufprogrammen in die Anhörung. Interessierte Kreise können der Übernahmekommission bis zum 7. Juni 2009 eine allfällige Stellungnahme einreichen.

Zwahlen & Mayr SA

23. April 2009 - Die Übernahmekommission hat eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt sowie ein Nichtbestehen der Angebotspflicht für die Mehrheitsaktionäre der Zwahlen & Mayr SA, Aigle, festgestellt.

Anpassung der Mitteilungen Nr. 1 und Nr. 2 an das neue Recht / Aufhebung der Mitteilung Nr. 3

17. April 2009. - Die Übernahmekommission hat die Mitteilung Nr. 1 ("Rückkäufe von Beteiligungspapieren") und die Mitteilung Nr. 2 ("Zum Begriff der Liquidität") formell an das neue, per 1. Januar 2009 in Kraft getretene Recht angepasst. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden.Die Übernahmekommission hat zudem die Mitteilung Nr. 3 ("Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere nach einem öffentlichen Kaufangebot") ersatzlos aufgehoben. Diese Mitteilung entsprach keinem aktuellen Bedürfnis mehr.

Partners Group Holding AG

Verfügung 408/01 vom 2. April 2009. Öffentliches Rückkaufprogramm - Gesuch um Freistellung von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote.

Harwanne Compagnie de participations industrielles et financières SA

Der Übernahmeausschuss der FINMA wies die Beschwerde der MMA Vie SA gegen die Verfügung 403/02 der Übernahmekommission vom 16. März 2009 ab. Somit hat die MMA Vie SA bis zum 15. April 2009 eine Bewertung der vom Angebot betroffenen Beteiligungspapiere zu Handen der Übernahmekommission einzureichen.

Ciba Holding AG

Verfügung in Sachen Ciba Holding AG vom 11. März 2009

Athris Holding AG

Empfehlungen in Sachen Athris Holding AG vom 26. September 2008 und 18. November 2008

Esmertec AG

Verfügung in Sachen Esmertec AG vom 10. Februar 2009