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Transaktionen

0780 - ams AG

Verfügung 780/01 vom 19. März 2021

Öffentliches Rückkaufangebot von ams AG für die von ihr begebenen Wandelanleihen – Gesuch um Freistellung von der Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote

A.
ams AG (ams oder die Gesuchstellerin) ist eine im Firmenbuch des Landgerichts Graz unter FN 34109 k eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Premstätten, Österreich. ams bezweckt hauptsächlich die Entwicklung, die Erzeugung und den Vertrieb elektronischer Produkte, insbesondere integrierter Schaltungen und sonstiger mikroelektronischer Produkte, und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen, den Handel mit solchen Produkten und die Vermittlung derartiger Geschäfte, sowie den Erwerb einschlägiger Produktionsmaschinen und Geräte.

Das ordentliche Aktienkapital von ams besteht aus 274'289'280 nennbetragslosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (ams-Aktien). ams verfügt überdies über ein bedingtes Aktienkapital im Umfang von bis zu 8'441'982 auf den Inhaber lautenden, nennbetragslosen Stückaktien, über ein bedingtes Kapital im Umfang von bis zu 27'428'928 nennbetragslosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien sowie über ein genehmigtes Kapital im Umfang von bis zu 8'441'982 nennbetragslosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien.

Die ams-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) im International Reporting Standard haupt-kotiert (Valorensymbol: AMS; ISIN: AT0000A18XM4; Valorennummer: 24'924'656). Zudem ist das bedingte Aktienkapital von ams im Umfang von bis zu 8'441'982 Stückaktien seit dem 30. August 2017 und im Umfang von bis zu 27'428'928 Stückaktien seit dem 25. August 2020 an der SIX formell kotiert.

B.
Gemäss der Datenbank der SIX halten derzeit folgende Personen bedeutende Beteiligungen an ams:

  •  

Am 20. November 2020 wurde eine Offenlegungsmeldung publiziert, wonach BlackRock, Inc. als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA insgesamt 4.67% der Stimmrechte an ams hält.

  •  

Am 30. Oktober 2020 wurde eine Offenlegungsmeldung publiziert, wonach ams als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 13'642'978 ams-Aktien sowie diverse Veräusserungspositionen auf ams-Aktien hält, die 4.97% respektive 14.05% der Stimmrechte an ams entsprechen.

  •  

Am 15. April 2020 wurde eine Offenlegungsmeldung publiziert, wonach UBS Fund Management (Switzerland) AG als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 10'818'741 ams-Aktien hält, die 3.94% der Stimmrechte an ams entsprechen.

  •  

Am 5. April 2018 wurde eine Offenlegungsmeldung publiziert, wonach Temasek Holdings (Private) Limited als wirtschaftlich berechtigte Personen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 4'562'465 ams-Aktien hält, die 5.40% der Stimmrechte an ams entsprechen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C.
Am 28. September 2017 hat ams eine 0.875% USD 350'000'000 Wandelanleihe mit einer fünfjährigen Laufzeit bis 28. September 2022 und einer Stückelung von USD 200'000 je Schuldverschreibung begeben (Wandelanleihe 2017).

Folgende Punkte umschreiben die Wandelanleihe 2017 genauer:

  •  

Die Wandelanleihe 2017 wurde vornehmlich bei institutionellen Investoren in Europa platziert und mit Wissen und Willen von ams am Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Börse zum Handel zugelassen (ISIN: DE000A19PVM4). Die Wandelanleihe 2017 ist inzwischen auch an anderen Handelsplätzen zugelassen.

  •  

Die Rechtsbeziehungen zwischen ams als Emittentin und den Inhabern der Schuldverschreibungen sind in den Emissionsbedingungen vom 25. September 2017 geregelt.

  •  

Die Wandelanleihe 2017 untersteht österreichischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt (vorbehalten sind besondere Verbraucher-Gerichtsstände).

  •  

Die Inhaber der Wandelanleihe 2017 haben das Recht, ihre Schuldverschreibungen innerhalb eines bestimmten Wandlungszeitraums in ams-Aktien zu wandeln. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung von ams im März 2020 wurde der Wandlungspreis auf USD 65.8845 angepasst. Die ausstehenden Wandelanleihen 2017 beziehen sich nach dem aktuell gemäss Art. 120 FinfraG gemeldeten Wandlungspreis von USD 65.8845 (Meldung vom 30. Oktober 2020) auf insgesamt 4'863'056 ams-Aktien. Dies entspricht einem Umfang von 1.77% des ordentlichen Aktienkapitals von ams. Die ams-Aktien werden im Fall einer Wandlung nach freiem Ermessen von ams aus genehmigtem oder bedingtem Kapital geschaffen, oder es werden bereits bestehende Aktien geliefert. Aktuell beabsichtigt ams, im Fall einer Wandlung von Schuldverschreibungen, Aktien aus dem bedingten Kapital auszugeben.

  •  

Die Schuldverschreibungen werden am Fälligkeitstag vom 28. September 2022 zu ihrem Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt, soweit sie nicht vorher zurückgezahlt, gewandelt oder zurückgekauft und entwertet worden sind. ams ist befugt, Schuldverschreibungen jederzeit im Markt oder auf andere Weise zu kaufen. Dabei können von ams erworbene Schuldverschreibungen nach Wahl von ams von dieser gehalten, weiterverkauft oder der Hauptzahlstelle zur Entwertung übergeben werden.


D.
Am 5. März 2018 hat ams eine weitere Wandelanleihe ausgegeben, dieses Mal eine EUR 600'000'000 Null-Kupon Wandelanleihe mit einer siebenjährigen Laufzeit bis 5. März 2025 und einer Stückelung von EUR 200'000 je Schuldverschreibung (Wandelanleihe 2018).

Folgende Punkte umschreiben die Wandelanleihe 2018 genauer:

  •  

Die Wandelanleihe 2018 wurde ebenfalls vornehmlich bei institutionellen Investoren in Europa platziert und mit Wissen und Willen von ams am Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Börse zum Handel zugelassen (ISIN: DE000A19W2L5). Die Wandelanleihe 2018 ist inzwischen auch an anderen Handelsplätzen zugelassen.

  •  

Die Rechtsbeziehungen zwischen ams als Emittentin und den Inhabern der Schuldverschreibungen sind in den Emissionsbedingungen vom 26. Februar 2018 geregelt.

  •  

Die Wandelanleihe 2018 unterliegt ebenfalls österreichischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt (vorbehalten sind besondere Verbraucher-Gerichtsstände).

  •  

Die Inhaber der Wandelanleihe 2018 haben das Recht, ihre Schuldverschreibungen innerhalb eines bestimmten Wandlungszeitraums in ams-Aktien zu wandeln. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung von ams im März 2020 wurde der Wandlungspreis auf EUR 83.8392 angepasst. Die ausstehenden Wandelanleihen 2018 beziehen sich nach dem aktuell gemäss Art. 120 FinfraG gemeldeten Wandlungspreis von EUR 83.8392 (Meldung vom 30. Oktober 2020) auf insgesamt 6'254'831 ams-Aktien. Dies entspricht einem Umfang von 2.28% des ordentlichen Aktienkapitals von ams. Die ams-Aktien werden im Fall einer Wandlung, wiederum nach freiem Ermessen von ams, aus genehmigtem oder bedingtem Kapital geschaffen oder es werden bereits bestehende Aktien geliefert. Auch hier beabsichtigt ams aktuell, im Fall einer Wandlung von Schuldverschreibungen, Aktien aus dem bedingten Kapital auszugeben.

  •  

Die Schuldverschreibungen werden am Fälligkeitstag vom 5. März 2025 zu ihrem Nennbetrag zurückgezahlt, soweit sie nicht vorher zurückgezahlt, gewandelt oder zurückgekauft und entwertet worden sind. ams ist befugt, Schuldverschreibungen jederzeit im Markt oder auf andere Weise zu kaufen. Dabei können von ams erworbene Schuldverschreibungen nach Wahl von ams von dieser gehalten, weiterverkauft oder der Hauptzahlstelle zur Entwertung übergeben werden.


E.
Vom 12. März bis 30. Dezember 2019 hat ams Wandelanleihen 2017 im Umfang von USD 29'600'000 sowie Wandelanleihen 2018 im Umfang von EUR 75'600'000 mittels öffentlichem Rückkaufangebot gemäss Verfügung 721/01 der Übernahmekommission (UEK) vom 4. März 2019 zurückgekauft. Aktuell ausstehend sind somit Wandelanleihen 2017 in der Höhe von USD 320'400'000 sowie Wandelanleihen 2018 in der Höhe von EUR 524'400'000.

F.
Am 3. November 2020 hat ams eine dritte Wandelanleihe ausgegeben, diesmal eine 2.125% Kupon Wandelanleihe in der Höhe von EUR 760'000'000 mit einer siebenjährigen Laufzeit bis 3. November 2027 und einer Stückelung von EUR 100'000 je

(Wandelanleihe 2020, gemeinsam mit der Wandelanleihe 2017 und der Wandelanleihe 2018 die Wandelanleihen).

Folgende Punkte umschreiben die Wandelanleihe 2020 genauer:

  •  

Die Wandelanleihe 2020 wurde ebenfalls vornehmlich bei institutionellen Investoren in Europa platziert und mit Wissen und Willen von ams am Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Börse zum Handel zugelassen (ISIN DE000A283WZ3).

  •  

Die Rechtsbeziehungen zwischen ams als Emittentin und den Inhabern der Schuldverschreibungen sind in den Emissionsbedingungen geregelt.

  •  

Die Wandelanleihe 2020 unterliegt deutschem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main (vorbehalten sind besondere Verbraucher-Gerichtsstände).

  •  

Die Inhaber der Wandelanleihe 2020 haben das Recht, ihre Schuldverschreibungen innerhalb eines bestimmten Wandlungszeitraums in ams-Aktien zu wandeln. Vorbehältlich Anpassungen beträgt der anfängliche Wandlungspreis EUR 27.7209 für eine ams-Aktie. Die Wandelanleihe 2020 bezieht sich gestützt auf den anfänglichen Wandlungspreis (Meldung nach Art. 120 FinfraG vom 30. Oktober 2020) auf insgesamt 27'416'137 ams-Aktien. Dies entspricht einem Umfang von 10% des ordentlichen Aktienkapitals von ams. Die ams-Aktien werden im Fall einer Wandlung, wiederum nach freiem Ermessen von ams, aus genehmigtem oder bedingtem Kapital geschaffen oder es werden bereits bestehende Aktien geliefert. Auch hier beabsichtigt die ams aktuell, im Fall einer Wandlung von Schuldverschreibungen Aktien aus dem bedingten Kapital auszugeben.

  •  

Die Schuldverschreibungen werden am Fälligkeitstag vom 3. November 2027 zu ihrem Nennbetrag zurückgezahlt, soweit sie nicht vorher zurückgezahlt, gewandelt oder zurückgekauft und entwertet worden sind. ams ist befugt, Schuldverschreibungen jederzeit im Markt oder auf andere Weise zu kaufen. Dabei können von ams erworbene Schuldverschreibungen nach Wahl von ams von dieser eingezogen, gehalten oder weiterverkauft werden.


G.
Der Kurs der ams-Aktien liegt nach volatilen Kursentwicklungen im Dreimonats-Zeitraum vom 12. Dezember 2020 bis 12. März 2021 in einer Bandbreite von CHF 18.03 bis CHF 24.82 und damit markant unter dem Wandlungspreis von USD 65.8845 je ams-Aktie im Fall der Wandelanleihe 2017, EUR 83.8392 im Fall der Wandelanleihe 2018 und EUR 27.7209 im Fall der Wandelanleihe 2020.

H.
Am 15. März 2021 gelangte ams mit einem Gesuch (act. 1/1) an die UEK und stellte dabei folgende Anträge:

1.  „Es sei der Rückkauf der von der Gesuchstellerin begebenen 2017-USD-Wandelanleihe (ISIN DE000A19PVM4), 2018-EUR-Wandelanleihe (ISIN DE000A19W2L5) und 2020-EUR-Wandelanleihe (ISIN DE000A283WZ3) zum Marktpreis in einem Umfang von maximal EUR 100'000'000 von der Anwendung der ordentlichen Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freizustellen.
 


Dabei seien der Gesuchstellerin folgende Ausnahmen von den Voraussetzungen und Auflagen für Rückkaufprogramme zu gewähren:

 

1.1.

Der Gesuchstellerin sei zu bewilligen, das Rückkaufprogramm auf die 2017-USD-Wandelanleihe, 2018-EUR-Wandelanleihe und 2020-EUR-Wandelanleihe zu beschränken, d.h. unter Ausschluss der ams-Aktien (wie nachfolgend definiert).

1.2.

Der Gesuchstellerin sei zu bewilligen, die Rückkäufe durch die mandatierte Bank HSBC Trinkaus & Burkhardt AG wie marktüblich ausserbörslich (OTC) sowie, falls opportun, an den relevanten internationalen Handelsplätzen zurückzukaufen.

1.3.

Der Gesuchstellerin sei während der Dauer des Rückkaufprogramms in Abweichung von Art. 123 Abs. 1 lit. c FinfraV zu erlauben, pro Tag Rückkäufe im Umfang von (i) bis zu USD 2'000'000 für die 2017-USD-Wandelanleihen, (ii) bis zu EUR 5'000'000 für die 2018-EUR-Wandelanleihen und (iii) bis zu EUR 5'000'000 für die 2020-EUR-Wandelanleihen zu tätigen.

 

2.

Es sei die Verfügung der UEK frühestens mit Publikation des Rückkaufinserats durch die Gesuchstellerin zu publizieren.

3.

Es sei die Verfügung der UEK nicht zu veröffentlichen, falls die Gesuchstellerin vor der allfälligen Publikation des Rückkaufinserats beschliesst, auf die Durchführung des Rückkaufprogramms zu verzichten.“


Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

I.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus dem Präsidenten Thomas A. Müller, Beat Fellmann und Mirjam Eggen gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Vorgängige Prüfung der Rückkaufprogramme

[1] Nach Art. 59 Abs. 1 UEV kann ein Anbieter der UEK den Entwurf einer Voranmeldung oder eines Angebotsprospektes vor der Veröffentlichung zur Prüfung unterbreiten. Gemäss Rn 35 des UEK-Rundschreibens Nr. 1: Rückkaufprogramme (UEK-RS Nr. 1) entscheidet die UEK über Rückkaufprogramme, die nicht im Meldeverfahren freigestellt sind, mit Verfügung.

[2] Im vorliegenden Fall unterbreitet ams der UEK ein Gesuch um Prüfung eines Rückkaufangebots für ihre Wandelanleihen. Daraus sowie aus Rn 35 des UEK-RS Nr. 1, wonach über Rückkaufprogramme, die nicht im Meldeverfahren freigestellt werden können, mit Verfügung zu entscheiden ist, ergibt sich vorliegend die Zuständigkeit der UEK. Die UEK tritt damit auf das Gesuch ein.

2.  Notwendigkeit der Freistellung der Rückkaufprogramme mittels Verfügung

[3] Öffentliche Angebote einer Gesellschaft für ihre eigenen Beteiligungspapiere gelten als öffentliche Kaufangebote i.S.v. Art. 2 lit. i FinfraG. Dazu gehört auch die Bekanntgabe der Absicht einer Gesellschaft, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen (vgl. zu Art. 2 lit. i FinfraG zuletzt die Verfügung 777/01 vom 12. Februar 2021 in Sachen AP Alternative Portfolio AG, Rn 1 und zu Art. 2 lit. e aBEHG die grundlegende Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision 2000 AG, BK Vision AG und Stillhalter Vision AG, Erw. 2). Somit unterstehen öffentlich angekündigte Rückkaufprogramme für Aktien sowie auch für Wandelanleihen (vgl. dazu die Verfügung 762/01 vom 17. April 2020 in Sachen Basilea Pharmaceutica AG sowie auch explizit die Verfügung 721/01 vom 4. März 2019 in Sachen ams AG, Rn 6 – 12 m.H.) grundsätzlich dem vierten Kapitel des FinfraG über öffentliche Kaufangebote.

[4] Nach Art. 4 Abs. 1 UEV kann die UEK von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen der UEV gewähren, sofern diese Ausnahmen durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sind. Gemäss Art. 4 Abs. 2 UEV kann die UEK sodann den Anbieter davon befreien, einzelne Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote zu beachten, wenn sich sein Angebot auf eigene Beteiligungspapiere bezieht und Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind (lit. a) und keine Hinweise auf eine Umgehung des FinfraG oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen (lit. b).

[5] Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UEV wurde das UEK-RS Nr. 1 erlassen. Entspricht ein Rückkaufprogramm vollständig den Voraussetzungen und Auflagen gemäss den Kapiteln 1 bis 4 des UEK-RS Nr. 1, so ist das Meldeverfahren auf dieses Rückkaufprogramm anwendbar (UEK-RS Nr. 1, Rn 5 Satz 1 i.V.m. Rn 31 ff.). Die Anbieterin ist dann davon befreit, die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote einzuhalten. Andernfalls ist eine Verfügung der UEK nötig, um das Rückkaufprogramm von der Anwendung dieser Bestimmungen freizustellen (UEK-RS Nr. 1, Rn 5 Satz 2 i.V.m. Rn 35 ff.).

[6] Im vorliegenden Fall beantragt ams eine Feststellung (act. 1/1, Antrag 1 Abs. 1) und verschiedene Ausnahmen vom UEK-RS Nr. 1 (act. 1/1, Antrag 1 Abs. 2, Ziff. 1.1 – 1.3). Die UEK muss damit in diesem Fall eine Verfügung erlassen.

3.  Beantragte Ausnahmen und Bewilligungen (Antrag 1 Abs. 2)

3.1 Ausnahme von Rn 9 des UEK-RS Nr. 1: keine Ausdehnung des Angebots auf ams-Aktien (Antrag 1 Abs. 2 Ziff. 1.1)

[7] Gemäss Rn 9 des UEK-RS Nr. 1 hat sich ein Rückkaufprogramm auf alle Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren eines Anbieters zu beziehen.

[8] ams ist der Ansicht, dass es nicht sachgerecht sei, auf Grund „des spezifischen Zwecks des beabsichtigten Rückkaufs der Wandelanleihe, der darin besteht, (i) Verbindlichkeiten aus den Wandelanleihen mittels Einziehung und Annullierung der zurückgekauften Wandelanleihen zu reduzieren und (ii) somit die eigene Kapitalstruktur gezielt zu verbessern,“ das Rückkaufprogramm auch auf die ams-Aktien auszudehnen (act. 1/1, Rn 31).

[9] Eine Wandelanleihe hat primär Fremdkapitalcharakter. Müsste gleichzeitig neben einem Rückkaufangebot auf eine oder mehrere Wandelanleihen zwingend ein Rückkauf von Aktien durchgeführt werden, würde der durch den Rückkauf der Wandelanleihe gewünschte Effekt auf die Kapitalstruktur der Zielgesellschaft unterlaufen. Der Zweck des Rückkaufs einer Wandelanleihe könnte so nur unvollständig oder sogar gar nicht erreicht werden (vgl. Verfügung 762/01 vom 17. April 2020 in Sachen Basilea Pharmaceutica AG, Rn 9 m.H.).

[10] Die vorliegend mit dem Antrag 1 Abs. 2 Ziff. 1.1 verlangte Ausnahme von Rn 9 des UEK-RS Nr. 1 wird ams somit gewährt. Das Rückkaufangebot von ams muss nicht auch die ams-Aktien erfassen.

3.2 Bewilligung zum Rückkauf der Wandelanleihen ausserbörslich sowie alternativ an den relevanten Handelsplätzen (Antrag 1 Abs. 2 Ziff. 1.2.)

[11] Laut ams bestätigt die mit der Durchführung des Rückkaufprogramms beauftragte HSBC Trinkaus & Burkhardt AG (HSBC), dass „Transaktionen in Wandelanleihen fast ausschliesslich ausserbörslich, d.h. im OTC-Handel zwischen professionellen internationalen Effektenhändlern bzw. Wertpapierfirmen (Broker) abgewickelt“ Nachdem das vorliegende Rückkaufprogramm angekündigt worden sei, würden sich „Broker mit ihren Angeboten für die Wandelanleihen daher direkt an die HSBC wenden, welche für die angebotene Stückzahl einen Marktpreis stellen wird.“ Wenn der Broker mit den Bedingungen einverstanden sei, dann käme die Transaktion ausserbörslich zu Stande. Käufe einschliesslich Rückkäufe von Wandelanleihen kämen gemäss HSBC nur ausnahmsweise und in Kleinststückelungen börslich zustande (act. 1/1, Rn 34).

[12] Angesichts dessen erlaubt die UEK im vorliegenden Fall, dass der Rückkauf der Wandelanleihen sowohl börslich als auch ausserbörslich (via in- und ausländische multilaterale Handelssysteme oder Handelsplätze sowie auch im OTC-Handel) erfolgen darf (vgl. auch die Verfügung 721/01 vom 4. März 2019 in Sachen ams AG, Rn 41 – 45). Die entsprechenden Transaktionen sind dabei gemäss Rn 27 ff. des UEK-RS Nr. 1 zu veröffentlichen. Antrag 1 Abs. 2 Ziff. 1.2. von ams wird folglich stattgegeben.

3.3 Bewilligung grösserer Tagesvolumina (Antrag 1 Abs. 2 Ziff. 1.3)

[13] Nach Rn 23 des UEK-RS Nr. 1 regelt Art. 123 Abs. 1 lit. c FinfraV, dass der Umfang von Rückkäufen pro Tag 25 Prozent des Tagesvolumens nicht übersteigt, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde. Abs. 3 von Art. 123 FinfraV statuiert sodann ergänzend, dass die UEK im Einzelfall Rückkäufe in einem grösseren Umfang als nach Art. 123 Abs. 1 lit. c FinfraV bewilligen kann, wenn dies mit den Interessen der Anleger vereinbar ist.

[14] Der Rückkauf grösserer Tagesvolumina wird insbesondere bewilligt, falls die massgeblichen Beteiligungspapiere illiquid sind, so dass dadurch täglich nur ein sehr kleines oder gar kein Tagesvolumen in einem Rückkaufprogramm zurückgekauft werden kann(Verfügung 721/01 vom 4. März 2019 in Sachen ams AG, Rn 54).

[15] ams führt aus, dass auch OTC-Geschäfte mit Wandelanleihen, die einen EU-Handelsplatzbezug aufweisen, an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden müssen. Dennoch seien die aggregierten Handelsvolumina der jeweiligen Wandelanleihen für ams nicht zugänglich. Diese Zahlen würden von den Aufsichtsbehörden nämlich nicht veröffentlicht. ams sei es daher „nicht möglich, ein aggregiertes durchschnittliches Tagesvolumen für die Zwecke von Art. 123 Abs. 1 lit. c FinfraV verlässlich zu berechnen“ (act. 1/1, Rn 39).

[16] ams fasst das von HSBC geschätzte Handelsvolumen der Wandelanleihen während der letzten 30 und 120 Tage wie folgt zusammen (act. 1/1, Rn 43):

Wandelanleihe 2017
Zeitraum (bis 12.03.2021) 30 Tage 120 Tage
Nominal gehandelt (USDm) 15 90
Anzahl Handelstage 22 82
Tagesdurchschnitt (USD) 682'000
1'101'000

 

Wandelanleihe 2018
Zeitraum (bis 12.03.2021) 30 Tage 120 Tage
Nominal gehandelt (EURm) 60 325
Anzahl Handelstage 22 82
Tagesdurchschnitt (EUR) 2'727'000 3'963'000

 

Wandelanleihe 2020
Zeitraum (bis 12.03.2021) 30 Tage 120 Tage
Nominal gehandelt (USDm) 80 440
Anzahl Handelstage 22 82
Tagesdurchschnitt (USD) 3'636'000 5'366'000

 

[17] Wegen der allgemein und besonders seit Anfang 2021 sehr geringen Marktaktivität in den Wandelanleihen wäre laut ams der geplante Rückkauf nicht durchführbar, wenn der Umfang der Rückkäufe pro Tag 25 Prozent des durchschnittlichen Tagesvolumens in den 30 Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufsprogramms nicht übersteigen dürfte (act. 1/1, Rn 45).

[18] Sachgerecht wäre für ams ein tägliches Rückkaufvolumen von bis zu USD 2'000'000 für die Wandelanleihe 2017 und von jeweils bis zu EUR 5'000'000 für die Wandelanleihe 2018 und für die Wandelanleihe 2020. Dann könnte ams von Fall zu Fall angebotene Anleihenspakete von sinnvoller Grösse zurückkaufen. Dies sei insbesondere daher von zentraler Bedeutung, weil die Standard-Lotgrösse für die von den Brokern und Market Makern gestellten Geld- und Briefkurse im Markt für Wandelanleihen regelmässig eine Million in der jeweiligen Basiswährung oder ein Vielfaches davon betragen würde (act. 1/1, Rn 45).

[19] Im vorliegenden Fall werden die Interessen der Anleger i.S.v. Art. 123 Abs. 3 FinfraV durch die beantragte Erhöhung des Rückkaufvolumens nicht beeinträchtigt. Vielmehr schafft ams auch im Interesse des Marktes eine erhöhte Liquidität in ihren Wandelanleihen. Zudem soll der Rückkauf durch HSBC, eine renommierte und mit den Gegebenheiten des europäischen Marktes für Wandelanleihen vertraute Bank, durchgeführt werden. Diese muss sich ihrerseits beim Rückkauf der Wandelanleihen stets an die geltenden Regulierungen des EU-Finanzmarktrechts, einschliesslich der einschlägigen Marktmissbrauchsregeln, halten. Die Interessen der Anleger i.S.v. Art. 123 Abs. 3 FinfraV bleiben damit auch durch die beantragte Erhöhung des Rückkaufvolumens gewährleistet.

[20] Im Lichte des soeben Geschriebenen und mangels Hinweis auf eine Verletzung der übernahmerechtlichen Grundsätze von Lauterkeit, Transparenz, Gleichbehandlung sowie Treu und Glauben oder auf eine Umgehung des FinfraG oder anderer Gesetzesbestimmungen i.S.v. Art. 4 Abs. 2 lit. a und b UEV wird ams hiermit abweichend von Art. 123 Abs. 1 lit. c FinfraV erlaubt, pro Tag Rückkäufe von bis zu USD 2'000'000 für die Wandelanleihe 2017 und jeweils bis zu EUR 5'000'000 für die Wandelanleihe 2018 und für die Wandelanleihe 2020 zu tätigen. Dem Antrag 1 Abs. 2 Ziff. 1.3 von ams wird damit stattgegeben.

3.4 Zwischenfazit

ams werden folgende Bewilligungen und Ausnahmen von den Voraussetzungen und Auflagen für Rückkaufprogramme gewährt:

a.

ams wird bewilligt, das Rückkaufprogramm für die Wandelanleihen unter Ausschluss der ams-Aktien vorzunehmen (vgl. Ziff. 1 oben).

b.

ams wird bewilligt, die Rückkäufe durch HSBC ausserbörslich (OTC) sowie, falls opportun, an den relevanten internationalen Handelsplätzen vorzunehmen (vgl. Ziff. 2 oben).

c. ams wird für die Dauer des Rückkaufprogramms abweichend von Art. 123 Abs. 1 lit. c FinfraV erlaubt, pro Tag Rückkäufe im Umfang von bis zu USD 2'000'000 für die Wandelanleihe 2017 und von jeweils bis zu EUR 5'000'000 für die Wandelanleihe 2018 und für die Wandelanleihe 2020 zu tätigen (vgl. Ziff. 3 oben).

 

4.  Übrige Voraussetzungen für die Freistellung von Rückkaufprogrammen

[21] Die übernahmerechtlichen Grundsätze und übrigen Voraussetzungen gemäss UEK-RS Nr. 1 sind vorliegend soweit ersichtlich eingehalten.

[22] ams als Anbieterin und die mit dem Rückkauf beauftragte HSBC müssen spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf dieses Rückkaufprogramms, mindestens aber einmal im Jahr, die nach Rn 24 und 25 des UEK-RS Nr. 1 erforderlichen Bestätigungen abgeben.

5.  Rückkaufinserat

[23] Gemäss Rn 41 des UEK-RS Nr. 1 hat ams das Rückkaufinserat gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.

[24] Das Rückkaufinserat muss gemäss Rn 40 des UEK-RS Nr. 1 (i) den erwähnten Mindestinhalt gemäss dem Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“, (ii) das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie (iii) den Hinweis enthalten, innert welcher Frist und unter welchen Voraussetzungen ein Aktionär Parteistellung beanspruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann.

6.  Publikation und Karenzfrist

[25] Diese Verfügung wird nach der Publikation des Rückkaufinserats durch ams auf der Webseite der UEK veröffentlicht (vgl. Art. 138 Abs. 1 Satz 2 FinfraG).

[26] Für den Fall, dass ams nach Eröffnung dieser Verfügung, aber vor der Publikation eines entsprechenden Rückkaufinserats beschliessen sollte, auf ihr Rückkaufprogramm zu verzichten, wird die vorliegende Verfügung nicht veröffentlicht.

[27] Den Anträgen 2 und 3 von ams wird somit stattgegeben.

[28]Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Rückkaufprogramm von ams erst zehn Börsentage nach einer allfälligen Veröffentlichung dieser Verfügung lanciert werden darf (UEK-RS Nr. 1, Rn 38).

7.  Gebühr

[29] Für die Prüfung des vorliegenden Gesuchs wird eine Gebühr zu Lasten von ams in der Höhe von CHF 20'000 erhoben (UEK-RS Nr. 1, Rn 39 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und 2 FinfraV).

Die Übernahmekommission verfügt:

1.

Der Rückkauf der Wandelanleihe 2017 (ISIN DE000A19PVM4), der Wandelanleihe 2018 (ISIN DE000A19W2L5) und der Wandelanleihe 2020 (ISIN DE000A283WZ3) von ams AG zum Marktpreis in einem Umfang von maximal EUR 100'000'000 wird von der Anwendung der ordentlichen Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.

2.

ams AG werden folgende Ausnahmen von den Voraussetzungen und Auflagen für Rückkaufprogramme gewährt:

 

a.

ams AG wird bewilligt, das Rückkaufprogramm für die Wandelanleihe 2017 (ISIN DE000A19PVM4), für die Wandelanleihe 2018 (ISIN DE000A19W2L5) und für die Wandelanleihe 2020 (ISIN DE000A283WZ3) unter Ausschluss der Aktien von ams AG vorzunehmen.

b.

ams AG wird bewilligt, die Rückkäufe durch die mandatierte Bank HSBC Trinkaus & Burkhardt AG ausserbörslich (OTC) sowie, falls opportun, an den relevanten internationalen Handelsplätzen vorzunehmen.

c.

ams AG wird für die Dauer des Rückkaufprogramms abweichend von Art. 123 Abs. 1 lit. c FinfraV erlaubt, pro Tag Rückkäufe im Umfang von bis zu USD 2'000'000 für die Wandelanleihe 2017 (ISIN DE000A19PVM4), bis zu EUR 5'000'000 für die Wandelanleihe 2018 (ISIN DE000A19W2L5) und bis zu EUR 5'000'000 für die Wandelanleihe 2020 (ISIN DE000A283WZ3) zu tätigen.

 

3.

Diese Verfügung wird nach der Publikation des Rückkaufinserats von ams AG auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.

4.

Sollte ams AG nach Eröffnung dieser Verfügung, aber vor der Publikation des Rückkaufinserats beschliessen, auf den Rückkauf der Wandelanleihe 2017, der Wandelanleihe 2018 und der Wandelanleihe 2020 zu verzichten, wird von der Publikation dieser Verfügung abgesehen.

5.

Die Gebühr zu Lasten von ams AG beträgt CHF 20'000.

 

Der Präsident:

Thomas A. Müller

 

Diese Verfügung geht an die Partei:

- ams AG, vertreten durch Dr. Lorenzo Olgiati und Christian Bonhôte, Schellenberg Wittmer AG.

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).