SWISS TAKEOVER BOARD

Transaktionen

0461 - Transocean Ltd.

Verfügung 461/01 vom 16. November 2010

Feststellungsgesuch von Transocean Ltd. betreffend die vorzeitige Kündigung und den Rückkauf von Wandelanleihen

Sachverhalt:


A.
Transocean Ltd. (Transocean oder Gesuchstellerin) ist eine im Bereich der Tiefseebohrung international tätige Gesellschaft mit Sitz in Steinhausen/Zug. Das Aktienkapital von Transocean beträgt CHF 5'028'529'470, eingeteilt in 335'235'298 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 15 (Transocean-Aktien). Transocean verfügt über genehmigtes Kapital im Umfang von maximal 50% des bisherigen Aktienkapitals bzw. CHF 2'514'264'735, welches den Verwaltungsrat bis zum 18. Dezember 2010 zur Ausgabe von 167'617'649 Transocean-Aktien berechtigt. Zudem verfügt Transocean über bedingtes Kapital im Umfang von ebenfalls 50% des bisherigen Aktienkapitals bzw. CHF 2'514'264'735 zur Ausgabe von maximal 167'617'649 Transocean-Aktien, welches u.a. dazu dient, Ansprüche aus Wandelrechten zu erfüllen. Die Transocean-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX; Symbol RIGN) und der New York Stock Exchange (NYSE; Symbol RIG) kotiert. Transocean hält seit der Errichtung (Eintragung im Handelsregister Zug per 18. August 2008) zu 100% die frühere Konzernmutter Transocean Inc. (Transocean Inc.), eine nach dem Recht der Cayman Islands gegründeten Gesellschaft mit Sitz in Grand Cayman.


B.
Im Dezember 2007, also noch vor der Errichtung von Transocean, gab Transocean Inc. drei Serien von Wandelanleihen aus, in einem Betrag von je USD 2,2 Mia., also insgesamt USD 6,6 Mia. Bei diesen Wandelanleihen handelt es sich um die mit 1,625% verzinsten Serie A Convertible Senior Notes mit Fälligkeit 2037 (Serie A Notes), die mit 1,5% verzinsten Serie B Convertible Senior Notes mit Fälligkeit 2037 (Serie B Notes) sowie die Serie C Convertible Senior Notes mit der selben Verzinsung und Laufzeit (Serie C Notes; alle zusammen Convertible Senior Notes, jede Serie einzeln Serie). Die Convertible Senior Notes sind weder in der Schweiz noch im Ausland kotiert und werden Over the Counter (OTC) gehandelt. Transocean garantiert vollständig und bedingungslos für sämtliche Ansprüche gegen Transocean Inc. aus den Convertible Senior Notes.


C.
Der Anleihensprospekt (Prospectus vom 3. Dezember 2007 und Prospectus Supplement vom 5. Dezember 2007; zusammen Anleihensprospekt) legt die Anleihensbedingungen für die Convertible Senior Notes fest, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen gewandelt werden kann. Demnach können die Convertible Senior Notes beim Eintritt eines Wandelereignisses (conversion event; Wandelereignis) mit einem allgemeinen Wandelverhältnis von 5,9310 Transocean-Aktien pro USD 1000 Nominalwert gewandelt werden (bei Eintritt eines aussergewöhnlichen Ereignisses wie z.B. einer Änderung der Gesellschafts- oder Beherrschungsstruktur von Transocean erhöht sich das Wandelverhältnis auf 7,8585 Transocean-Aktien pro USD 1000 Nominalwert). Aus dem allgemeinen Wandelverhältnis von 5,9310 Transocean-Aktien pro USD 1000 Nominalwert ergibt sich ein Wandelpreis von rund USD 168,61 pro Transocean-Aktie (zum Vergleich: Am 15. November 2010 betrug der Schlusskurs der Transocean-Aktie an der NYSE USD 67,71 und an der SIX CHF 67,15).


D.
Der Anleihensprospekt unterscheidet fünf Wandelereignisse, bei deren Eintritt die Anleihensgläubiger unter Umständen wandeln können. Bei Eintritt eines solchen Wandelereignisses ist anhand einer Formel (formula; Formel) zu berechnen, ob und wie viele Transocean-Aktien der Anleihensgläubiger zusätzlich zu einer (stets zu leistenden) Barzahlung erhält. Gemäss dieser Formel wird der Anleihensgläubiger für den aufgerechneten Nominalwert (aggregate principal amount; aufgerechneter Nominalwert) ausschliesslich in bar befriedigt und erhält nur für die diesen Betrag übersteigende Restschuld (remainder; Restschuld) Transocean-Aktien. Diese Formel hat zur Folge, dass Transocean erst bei einem Börsenkurs von mehr als USD 168,61 pro Transocean-Aktie - und auch dann nur im Umfang der Restschuld - Transocean-Aktien liefern muss (während für den aufgerechneten Nominalwert nur Barzahlung zu leisten ist). Liegt der Börsenkurs im Zeitpunkt eines Wandelereignisses bei USD 168,61 oder darunter, so hat der Anleihensgläubiger keinen Anspruch auf Transocean-Aktien, sondern er erhält nur Barzahlung. Da die Formel den Börsenkurs der Transocean-Aktie als Parameter verwendet, kann nicht im Voraus bestimmt werden, wie viele Transocean-Aktien bei Eintritt eines Wandelereignisses maximal geliefert werden müssten. Dies hängt von der Höhe der Restschuld ab, welche ihrerseits vom dannzumal geltenden Börsenkurs der Transocean-Aktie bestimmt wird.


E.
Mit Medienmitteilung vom 16. September 2010 gab Transocean die Absicht bekannt, neue, vorrangig besicherte Anleihen der Tochtergesellschaft Transocean Inc. auszugeben. Demnach beabsichtigt Transocean über eine weitere Anleihe (vgl. hierzu Prospectus Supplement to Prospectus vom 16. September 2010), in zwei Tranchen insgesamt USD 2 Mrd. aufzunehmen, um mit dem Nettoerlös die geplante Ablösung von Serie A Notes im Dezember dieses Jahres zu finanzieren. Des Weiteren soll ein Teil der Serie B Notes sowie der Serie C Notes abgelöst werden. Der Rückkauf der Convertible Senior Notes soll am Markt oder im Rahmen von privaten Vereinbarungen erfolgen. Die restlichen Mittel sollen, falls es solche geben wird, für allgemeine Firmenzwecke (Investitionen, Akquisitionen, Schuldenrückzahlung etc.) verwendet werden.


F.
Am 11. November 2010 reichte Transocean folgendes Feststellungsgesuch (Gesuch) mit sechs Anträgen ein, welche sich auf verschiedene Varianten einer vorzeitige Kündigung und/oder eines möglichen Rückkaufs der Convertible Senior Notes beziehen:

  1. It shall be declared that a repurchase at the option of the holders of any of the (i) USD 1.625% Series A Convertible Senior Notes due December 2037 (the Series A Notes), (ii) USD 1.5% Series B Convertible Senior Notes due December 2037 (the Series B Notes), and/or (iii) USD 1.5% Series C Convertible Senior Notes due December 2037 (the Series C Notes; each the Series A Notes, the Series B Notes and the Series C Notes a Series and collectively the Convertible Senior Notes), as described in Section I. C. 1 of this request, is not a ''public takeover offer" within the meaning Art. 2 e of the Swiss Federal Act on Stock Exchanges and Securities Trading (SESTA).

  2. It shall be declared that a redemption of any Series of the Convertible Senior Notes at the option of Transocean Inc. as described in Section I. C. 2 of this request is not a ''public takeover offer" within the meaning Art. 2 e SESTA.

  3. It shall be declared that in case of a submission by Transocean Inc. of a Public Repurchase Offer (as such term is defined in Section I.C.3 of this request) for one or more of its Series of Convertible Senior Notes at a date when the share price per Transocean registered share with a par value of CHF 15 (each a Share) is below or at USD 168.61 (as adjusted for any adjustment to the conversion rate pursuant to the terms of the Convertible Senior Notes), any such Public Repurchase Offer shall not fall within the scope of application of the Swiss takeover regulations. For purposes of this request no. 1, the relevant date to determine the share price per Share shall mean the latest permissible date on which the TOB would need to be notified of a buyback program not exceeding 2% pursuant to Section 5.1 of the Takeover Board (TOB) Circular No. 1 regarding buyback programs of February 26, 2010 (Circular No.1).

    If request(s) nos. 1 and/or 2 above shall not be approved, the term "Public Repurchase Offer" shall also include a repurchase (required by the terms of the indenture under which the Convertible Senior Notes were issued) at the option of the holders of any of the Convertible Senior Notes (as described in Section I. C. 1 of this request) and/or a redemption of any of the Convertible Senior Notes at the option of Transocean Inc. (as described in Section I. C. 2 of this request).

    If request no. 3 above shall not be approved, it shall be declared that the principles set forth in request nos. 4 and 5 shall be generally applicable instead.

  4. It shall be declared that in case of a submission by Transocean Inc. of a Public Repurchase Offer for any of the Series of Convertible Senior Notes which - on the basis of (i) the terms and conditions of the relevant Series, (ii) the number of the Convertible Senior Notes of the relevant Series outstanding as of the Date of Submission (as defined below) of the Public Repurchase Offer, or, in case of a partial Public Repurchase Offer, the number of Convertible Senior Notes for which such Public Repurchase Offer is made, and (iii) the price per Share quoted on the New York Stock Exchange (NYSE) prevailing as of the Date of Submission (as defined below) of the Public Repurchase Offer (the principles set forth in (i), (ii) and (iii) hereinafter referred to as the Calculation Basis) - hypothetically, assuming the existence of conversion rights, relates indirectly to 2% or less (including 0%) of the share capital and voting rights of Transocean registered in the Commercial Register, any such Public Repurchase Offer shall be exempt from the general rules governing public takeover offers in accordance with Section 5.1 of Circular NO.1. For purposes of this request no. 2, the Date of Submission shall mean the latest permissible date on which the TOB must be notified of a buyback program not exceeding 2% pursuant to Section 5. 1 of Circular No.1.

  5. It shall be declared that in case of a submission by Transocean Inc. of more than one Public Repurchase Offer for one or more Series in any given financial year which - on the basis of the Calculation Basis - hypothetically, assuming the existence of conversion rights, taken together, on a cumulative basis, relate indirectly to 2% or less (including 0%) of the share capital and voting rights of Transocean registered in the Commercial Register, any such Public Repurchase Offers shall be exempt from the general rules governing public takeover offers in accordance with Section 5. 1 of Circular No.1.

  6. It shall be declared that in case of a submission by Transocean Inc. of a Public Repurchase Offer for any of the Series which - on the basis of the Calculation Basis - hypothetically, assuming the existence of conversion rights, relates indirectly to more than 2%, but not exceeding 10%, of the share capital and voting rights of Transocean registered in the Commercial Register, any such Public Repurchase Offer shall be exempt from the general rules governing public takeover offers in accordance with, and subject to the reporting procedure pursuant to, Section 5.2 of Circular No. 1 (provided such public repurchase offer also complies with and satisfies the other requirements and conditions set forth in Sections 1 to 4 of Circular No.1). For purposes of this request no. 4, the term Date of Submission (as used in the definition of the term Calculation Basis (cf. no. 2 above)) shall mean the latest permissible date on which the offeror must report the buyback program to the TOB pursuant to Section 5.2 of Circular No.1.

G.
Die Gesuchstellerin lässt zurzeit offen, wie die anvisierte Ablösung der Convertible Senior Notes erfolgen soll. Gemäss Gesuch kommen hierfür zwei Formen der vorzeitigen Kündigung gemäss Anleihensbedingungen (durch die Anleihensgläubiger bzw. die Gesuchstellerin) und/oder ein öffentlicher Rückkauf in Frage (vorzeitige Kündigung und Rückkauf zusammen Ablösungsvarianten; Repurchases of the Convertible Senior Notes).


H.
Zu den Ablösungsvarianten gehört zunächst die vorzeitige Kündigung durch die Anleihensgläubiger (vorzeitige Kündigung durch Anleihensgläubiger; repurchase at the option of the holder; Antrag 1 des Gesuchs). Demnach können die Inhaber der Convertible Senior Notes an bestimmten Daten die vorzeitige Kündigung aussprechen bzw. verlangen, dass Transocean für die betreffenden Convertible Senior Notes eine Kapitalrückzahlung leistet, wobei der Nominalwert plus Zinsen zu bezahlen ist. Transocean muss bei dieser Ablösungsvariante ausschliesslich Barzahlung leisten; ein Anspruch auf Transocean-Aktien entsteht in keinem Fall. Die zweite Ablösungsvariante betrifft die vorzeitige Kündigung durch Transocean (vorzeitige Kündigung durch Transocean; redemtion at the option of Transocean; Antrag 2 des Gesuchs). Demnach hat Transocean das Recht, ab bestimmten Daten die Convertible Senior Notes jederzeit vorzeitig zu kündigen, wobei ebenfalls der Nominalwert plus Zinsen zu bezahlen ist. Die Anleihensgläubiger haben indes ihrerseits das Recht, statt der vorzeitigen Rückzahlung eine vorzeitige Wandlung gemäss Formel zu verlangen. Falls sich dabei zusätzlich ein Anspruch auf eine Restschuld ergibt (vgl. oben lit. D: Dies ist bei einem Börsenkurs der Transocean-Aktie von mehr als USD 168,61 der Fall), können die Anleihensgläubiger nur (aber immerhin) im Umfang dieser Restschuld Lieferung von Transocean-Aktien verlangen. Beide Formen der vorzeitigen Kündigung (zusammen vorzeitige Kündigung) werden im Anleihensprospekt geregelt. Die letzte Ablösungsvariante betrifft den Rückkauf der Convertible Senior Notes gestützt auf ein öffentlich angekündigtes Rückkaufprogramm (Rückkaufprogramm; repurchase by Transocean; Anträge 3 ff. des Gesuchs).


I.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Thierry de Marignac und Thomas Rufer gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Anwendbarkeit der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote

[1] Öffentliche Angebote einer Gesellschaft zum Rückkauf eigener Beteiligungspapiere stellen „öffentliche Kaufangebote" im Sinn von Art. 2 lit. e BEHG dar. Sie unterstehen damit den Bestimmungen des 5. Abschnitts dieses Gesetzes (vgl. Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision et al., Erw. 2). Die Übernahmekommission kann die Anbieterin von der Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote befreien (Art. 4 Abs. 2 UEV). Voraussetzungen und Verfahren dieser Freistellung sind im UEK-Rundschreiben Nr. 1 vom 26. Februar 2010 (UEK-Rundschreiben Nr. 1) festgelegt.

[2] Entsprechend den Anträgen 1 bis 3 ist zunächst zu prüfen, ob (schweizerisches) Übernahmerecht und damit das UEK-Rundschreiben Nr. 1 auf die von der Gesuchstellerin anvisierten Ablösungsvarianten anwendbar ist.


2. Convertible Senior Notes als Beteiligungspapiere

[3] Gemäss Art. 2 lit. e BEHG zählen zu den öffentlichen Kaufangeboten unter anderem öffentliche Angebote zum Kauf von „anderen Beteiligungspapieren". Hierzu zählen namentlich auch Wandel- und Optionsrechte (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. Februar 1993, BBl 1993 I 1369 ff., 1398). Dementsprechend ist das UEK-Rundschreiben Nr. 1 gemäss Praxis der Übernahmekommission auch auf Rückkäufe von Wandelanleihen anwendbar (vgl. zuletzt Verfügung 419/01 vom 18. August 2009 in Sachen Petroplus Holdings AG). Bei einer Wandelanleihe handelt es sich um ein festverzinsliches Wertpapier, welches wie eine „normale" Anleihensobligation auf einen festen Kapitalbetrag lautet, mit festem Zins und Laufzeit. Neben den üblichen Rechten des Obligationärs wie Verzinsung und Rückzahlung hat der Inhaber zusätzlich ein Wandelrecht: Anstelle der Rückzahlung können während einer bestimmten Zeit (Wandelfrist) zu im Voraus festgelegten Wandelbedingungen (Umtauschverhältnis, Wandelpreis, etc.) Aktien oder andere Beteiligungspapiere des Anleihensschuldners oder eines Drittunternehmens bezogen werden. Wandelanleihen beinhalten somit sowohl Fremd- als auch Eigenkapitalelemente.

[4] Die Convertible Senior Notes weisen im Vergleich zu „normalen" Wandelanleihen die Besonderheit auf, dass die Entstehung des Wandelrechts von zusätzlichen Bedingungen abhängt, deren Eintritt unsicher ist, und dass sich ein allfälliges Wandelrecht zudem nur auf die Restschuld erstreckt. Dies führt dazu, dass aus heutiger Sicht sowohl die Wahrscheinlichkeit, dass überhaupt gewandelt werden kann, als auch der Umfang, in dem dies möglich ist, soweit ersichtlich gering ist. Es dominiert mit anderen Worten - ähnlich wie bei einer Wandelanleihe, deren Wandelrecht „far out of the money" ist oder einer solchen, deren Wandelfrist noch nicht begonnen hat - der Obligationencharakter gegenüber dem Wandelcharakter. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch den Convertible Senior Notes ein (hypothetisches) Beteiligungselement innewohnt, weshalb sie als Wandelanleihen zu qualifizieren sind und grundsätzlich von Art. 2 lit. e BEHG erfasst werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der gemäss den Anleihensbedingungen massgebende Börsenkurs der Transocean-Aktie im Zeitpunkt der Meldung eines Rückkaufprogramms über der Schwelle von USD 168,61 liegt, welche für die Entstehung eines (teilweisen) Wandelanspruchs entscheidend ist (vgl. Sachverhalt lit. D).

[5] Auch der Umstand, dass die Convertible Senior Notes weder in der Schweiz noch im Ausland kotiert sind, ändert nichts an der Anwendbarkeit schweizerischen Übernahmerechts. Dies ergibt sich aus Art. 22 Abs. 1 BEHG, wonach schweizerisches Übernahmerecht anwendbar ist, wenn die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Dies ist im Fall von Transocean mit den Transocean-Aktien der Fall, die wie erwähnt auch an der SIX kotiert sind (vgl. Sachverhalt lit. A). Die Beteiligungspapiere, die Gegenstand des Angebots sind, brauchen hingegen nicht selbst kotiert zu sein.


3. Vorzeitige Kündigung

[6] Die Anwendbarkeit schweizerischen Übernahmerechts, und damit des UEK-Rundschreibens Nr. 1, setzt zusätzlich voraus, dass ein öffentliches Kaufangebot vorliegt. Hierfür ist vorauszusetzen, dass die Inhaber des Beteiligungspapiers eingeladen werden, ihre Titel anzudienen und diesbezüglich eine Wahl haben.

[7] Bei der vorzeitige Kündigung handelt es sich dagegen um die Ausübung eines Gestaltungsrechts, welches in den Anleihensbedingungen vorgesehen ist und dem Emittenten (Call) oder dem Anleihensgläubiger (Put) erlaubt, vor dem ordentlichen Verfall Rückzahlung zu verlangen.

[8] Im Fall einer vorzeitigen Kündigung durch Transocean oder die Anleihensgläubiger fehlt es auf Seiten einer der Vertragsparteien an der erforderlichen Wahlfreiheit, da sie durch die Bedingungen im Anleihensprospekt gebunden ist und nicht mehr frei entscheiden kann. Im Fall der vorzeitigen Kündigung durch die Anleihensgläubiger fehlt es an einer vorgängigen (freien) Andienungseinladung durch Transocean. Die Kündigungsmöglichkeit ist bereits im Anleihensprospekt vorgesehen und für Transocean bindend. Das Gleiche gilt - mit umgekehrten Vorzeichen - für die Ablösungsvariante der vorzeitigen Kündigung durch Transocean. Auch diese Möglichkeit ist bereits im Anleihensprospekt vorgesehen und die Anleihensgläubiger haben bezüglich der Frage, ob sie andienen wollen, keine Wahlfreiheit.

[9] Daraus erhellt, dass die Ablösungsvarianten der vorzeitigen Kündigung entweder durch die Anleihensgläubiger oder durch Transocean keine öffentlichen Kaufangebote im übernahmerechtlichen Sinn darstellen, weshalb sie nicht in den Geltungsbereich des schweizerischen Übernahmerechts (und des UEK-Rundschreibens Nr. 1) fallen. Die Anträge 1 und 2 sind damit gutzuheissen.


4. Öffentlicher Rückkauf

[10] Ein öffentlicher Rückkauf von Senior Convertible Notes wird wie erwähnt vom schweizerischen Übernahmerecht und vom UEK-Rundschreiben Nr. 1 erfasst (vgl. Erw. 2) und zwar unabhängig davon, wie hoch der Börsenkurs der Transocean-Aktie im Zeitpunkt der Meldung des Rückkaufprogramms ist, da den Convertible Senior Notes stets ein (hypothetisches) Beteiligungselement innewohnt. Antrag 3 ist dementsprechend abzuweisen.

[11] Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschliesslich auf den öffentlich angekündigten Rückkauf von Senior Convertible Notes.


5. Generelle Freistellung gemäss Kapitel 5.1 des UEK-Rundschreibens Nr. 1

[12] Gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1 sind Rückkaufprogramme, die weder 2% des Kapitals noch der Stimmrechte des Anbieters überschreiten, von der Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt. Die Übernahmekommission ist spätestens zum Zeitpunkt der Ankündigung des Rückkaufprogramms zu informieren.

[13] Mit Antrag 4 ersucht Transocean, es sei festzustellen, dass für die Frage, ob ein (vollständiger oder teilweiser) Rückkauf einer Serie der Convertible Senior Notes gemäss Kapitel 5.1 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 generell freigestellt ist, auf folgende Berechnungsbasis (Berechnungsbasis; Calculation Basis) abgestellt werden könne: (i) Anleihensbedingungen der betreffenden Serie, (ii) Anzahl der zurückzukaufenden Convertible Senior Notes, (iii) Börsenkurs der Transocean-Aktie an der NYSE, wobei als Zeitpunkt für (ii) und (iii) auf den spätestens zulässigen Zeitpunkt der Information der Übernahmekommission abzustellen sei. Falls diese Berechnung ergebe, dass die den zurückzukaufenden Convertible Senior Notes (hypothetisch) zugrunde liegenden Transocean-Aktien weder 2% des Kapitals noch der Stimmrechte überschreiten, sei das Rückkaufprogramm als generell freigestellt zu betrachten.

5.1 Berechnung der Schwelle von 2% im Zeitpunkt der Lancierung eines Rückkaufprogramms

[14] Zunächst stellt sich die Frage, wie das Volumen eines Rückkaufprogramms im Zeitpunkt der Lancierung zu berechnen ist (und damit die Einhaltung der Schwelle von 2%), angesichts des Umstandes, dass die Anzahl der den Convertible Senior Notes zugrunde liegenden Transocean-Aktien von der Umtauschmöglichkeit und dem -verhältnis gemäss Formel in den Anleihensbedingungen und damit insbesondere vom Börsenkurs der Transocean-Aktie abhängt (vgl. Sachverhalt lit. D).

[15] Ein vergleichbares Problem stellt sich auch bei Aktienrückkaufprogrammen. Falls deren Rückkaufvolumen lediglich frankenmässig festgelegt würde, könnten je nach Kursentwicklung für den gleichen Betrag mehr oder weniger Aktien zurückgekauft werden. Die Übernahmekommission verlangt daher, dass das Volumen eines Rückkaufprogramms nicht nur frankenmässig, sondern stets auch bezüglich der (maximalen) Anzahl der zurückzukaufenden Beteiligungspapiere bestimmt wird (Empfehlung 366/01 in Sachen Swiss Life Holding vom 27. März 2008 Erw. 3; vgl. auch Ziff. 2.3 des Formulars „Meldung eines Rückkaufprogramms").

[16] In Bezug auf die Convertible Senior Notes ist hieraus Folgendes abzuleiten: Solange der Börsenkurs der Transocean-Aktie unter oder bei USD 168,61 liegt, besteht gemäss Formel auch bei Eintritt eines Wandelereignisses kein Anspruch auf Lieferung von Transocean-Aktien, sondern nur auf Barzahlung und den Convertible Senior Notes liegen keine Transocean-Aktien zugrunde. Dies ändert sich erst, wenn der Börsenkurs der Transocean-Aktie über USD 168,61 steigt. Anhand der Formel kann dann berechnet werden, wie viele Transocean-Aktien den Convertible Senior Notes bei einer hypothetischen Wandlung zugrunde liegen würden.

[17] Für ein Rückkaufprogramm einer Serie von Convertible Senior Notes bedeutet dies, dass es im Sinn von Kapitel 5.1 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 generell freigestellt ist, wenn das anhand der Berechnungsbasis berechnete Volumen der (hypothetisch) unterlegten Transocean-Aktien unter 2% des Kapitals liegt, wobei antragsgemäss als Zeitpunkt für die Berechnung auf den spätestens zulässigen Zeitpunkt der Information der Übernahmekommission abgestellt werden kann.

[18] Falls sich das Rückkaufprogramm auf Convertible Senior Notes auf mehrere Serien bezieht, ist das Volumen aller Serien zusammenzurechnen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck von Kapitel 5.1 des UEK-Rundschreibens Nr. 1, wonach nur (aber immerhin) solche Rückkaufprogramme generell freigestellt sind, die sich auf maximal 2% des Kapitals erstrecken. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob diese Schwelle durch den Rückkauf einer oder mehrerer Serien erreicht wird.

5.2 Auswirkung eines Kursanstiegs der Transocean-Aktie nach Lancierung des Rückkaufprogramms

[19] Falls der Börsenkurs der Transocean-Aktie nach Lancierung des Rückkaufprogramms über USD 168,61 ansteigt, könnte dies wegen der Formel zur Folge haben, dass auch das den Convertible Senior Notes zugrunde liegende Volumen an Transocean-Aktien ansteigt, ev. über die Schwelle von 2% gemäss Kapitel 5.1 des UEK-Rundschreibens Nr. 1. Die generelle Freistellung nach Kapitel 5.1 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn und so lange sich ein Rückkaufprogramm auf maximal 2% des Kapitals oder der Stimmrechte bezieht.

[20] Für den Rückkauf von Convertible Senior Notes bedeutet dies, dass Transocean für den Fall, dass der Börsenkurs der Transocean-Aktie über USD 168,61 steigt, anhand der Formel fortlaufend zu berechnen hat, ob das Gesamtvolumen der den zurückgekauften Convertible Senior Notes (hypothetisch) zu Grunde liegende Transocean-Aktie 2% des Kapitals oder der Stimmrechte übersteigt. Ist dies der Fall, so muss das Rückkaufprogramm unterbrochen werden. Für eine Fortsetzung wäre ein Meldeverfahren gemäss Kapitel 5.2 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 einzuleiten.

5.3 Zwischenergebnis

[21] Nach Gesagtem kann festgestellt werden, dass Transocean für die Berechnung der Schwelle von 2% gemäss Kapitel 5.1 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 im Zeitpunkt der Lancierung eines Rückkaufprogramms auf eine oder mehrere Serien der Convertible Senior Notes auf die Berechnungsbasis abstellen kann. Werden mehrere Serien von Convertible Senior Notes zurückgekauft, ist das (hypothetische) Volumen der zugrunde liegenden Transocean-Aktien zusammenzurechnen. Diese Berechnung ist auch während dem Rückkaufprogramm anhand des jeweils aktuellen Börsenkurses der Transocean-Aktie fortlaufend durchzuführen mit der Folge, dass das Rückkaufprogramm zu unterbrechen ist, sobald das (hypothetische) Volumen der zugrunde liegenden Transocean-Aktien 2% des Kapitals oder der Stimmrechte übersteigt.


6. Mehrere Rückkaufprogramme innerhalb eines Geschäftsjahres

[22] Mit Antrag 5 ersucht Transocean, es sei festzustellen, dass für die Berechnung der Einhaltung der Schwelle von 2% gemäss Kapitel 5.1 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 mehrere während desselben Geschäftsjahres lancierte Rückkaufprogramme zusammenzurechnen seien, mit dem Resultat, dass eine generelle Freistellung im Sinn von Kapitel 5.1 immer noch möglich sei, wenn das Gesamtvolumen aller Rückkaufprogramme innerhalb des gleichen Geschäftsjahres weder 2% des Kapitals noch der Stimmrechte übersteige.

[23] Gemäss dem klaren Wortlaut von Kapitel 5.1 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 ist pro Geschäftsjahr nur ein Rückkaufprogramm im Sinn dieser Vorschrift zulässig (welches sich allerdings - wie erwähnt - auf mehrere Serien der Convertible Senior Notes erstrecken könnte; vgl. Erw. 5.1), weshalb Antrag 5 nicht gutgeheissen werden kann. Die Beschränkung auf ein Rückkaufprogramm pro Geschäftsjahr bezweckt, Transparenz bezüglich der laufenden Rückkaufprogramme sicherzustellen und Umgehungen bezüglich der maximalen Rückkaufsvolumen zu verhindern. Zusätzliche Rückkaufprogramme im gleichen Geschäftsjahr können daher nicht von einer generellen Freistellung nach Kapitel 5.1 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 profitieren, sondern sind im Meldeverfahren gemäss Kapitel 5.2 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 zu beantragen. Antrag 5 ist daher abzuweisen.


7. Berechnung der Schwelle für das Meldeverfahren (2%-10%) gemäss Kapitel 5.2 des UEK-Rundschreibens Nr. 1

[24] Mit Antrag 6 ersucht Transocean, es sei festzustellen, dass für die Frage, ob ein Rückkaufprogramm auf Convertible Senior Notes dem Meldeverfahren gemäss Kapitel 5.2 des Rundschreibens Nr. 1 unterstellt ist, die gleiche Berechnungsbasis wie gemäss Antrag 4 verwendet werden könne (vgl. Erw. 5.1).

[25] Die Berechnung der Volumen für die Schwellen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 hat einheitlich zu erfolgen und muss sowohl für die Schwellen des Meldeverfahrens von 2% bis 10% gemäss Kapitel 5.2 als auch für diejenige der generellen Freistellung von 2% gemäss Kapitel 5.1 nach den gleichen Grundsätzen erfolgen. Antrag 6 kann daher - mit den gleichen Einschränkungen und Auflagen wie für Antrag 4 - gutgeheissen werden (vgl. Erw. 5.2).


8. Publikation

[26] Antragsgemäss wird die vorliegende Verfügung im Zeitpunkt veröffentlicht, in welchem Transocean eine vorzeitige Kündigung bekanntmacht oder einen öffentlichen Rückkauf lanciert. Transocean wird am 16. November 2010 bei der U.S. Securities and Exchange Commission die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung durch die Anleihensgläubiger anmelden und die diesbezüglichen Informationen öffentlich bekanntmachen.

[27] Die Veröffentlichung dieser Verfügung erfolgt auf der Website der Übernahmekommission (Art. 33a BEHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).


9. Gebühr

[28] Nach Art. 69 Abs. 6 UEV kann die Übernahmekommission je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles eine Gebühr von bis zu 50'000 Franken erheben.

[29] Vorliegend scheint aufgrund des umfangreichen Aktenmaterials, der Komplexität der Struktur der Convertible Senior Notes und der Formeln sowie der Anträge bzw. ihrer Varianten eine Gebühr von 50'000 Franken angemessen.


Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Es wird festgestellt, dass eine vorzeitige Kündigung von Convertible Senior Notes durch die Anleihensgläubiger oder durch Transocean Ltd. gemäss den Bedingungen des Anleihensprospekts nicht unter den Anwendungsbereich des schweizerischen Übernahmerechts fällt. Die Anträge 1 und 2 werden damit gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass bei einem öffentlichen Rückkaufprogramm von Convertible Senior Notes die Schwellen gemäss den Kapiteln 5.1 bzw. 5.2 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 berechnet werden können, indem die Anzahl der Transocean-Aktien ermittelt wird, welche den insgesamt zurückzukaufenden Convertible Senior Notes gemäss den Anleihensbedingungen im spätestens zulässigen Zeitpunkt der Information bzw. Gesuchseinreichung bei der Übernahmekommission zugrunde liegt.
  3. Während eines öffentlichen Rückkaufprogramms von Convertible Senior Notes ist fortlaufend (unter Einsetzung des aktuellen Datums) zu überprüfen, ob für die zurückgekauften Convertible Senior Notes die Schwellen gemäss den Kapiteln 5.1 bzw. 5.2 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 weiterhin eingehalten sind. Ist dies nicht der Fall, ist das Rückkaufprogramm zu unterbrechen bis die Voraussetzungen für den Rückkauf eines grösseren Volumens erfüllt sind.
  4. Die übrigen Anträge werden abgewiesen.
  5. Die vorliegende Verfügung wird am 17. November 2010 auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
  6. Zu Lasten von Transocean Ltd. wird eine Gebühr von CHF 50'000 erhoben.

 

Der Präsident:

 

Luc Thévenoz


Diese Verfügung geht an die Partei:

  • Transocean Ltd. (vertreten durch Homburger AG, Herrn Dr. David Oser)

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Einsteinstrase 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, info@takeover.ch, Telefax: +41 58 854 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.