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Transaktionen

0422 - LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA

Verfügung 422/03 LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA vom 8. September 2009

Öffentliches Umtauschangebot von Mobimo Holding AG, Luzern, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der LO holding Lausanne-Ouchy S.A., Lausanne, und alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der JJM Participations SA, Lausanne - Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht

Sachverhalt:

A.
Mobimo Holding AG (Mobimo oder Anbieterin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Luzern. Gemäss Art. 2 der Statuten bezweckt die Gesellschaft die Beteiligung an Unternehmen im Immobilienbereich sowie deren strategische Führung. Das Aktienkapital von Mobimo beträgt gemäss Eintrag im Handelsregister CHF 165'122'274 und ist eingeteilt in 4'345'323 Namen­aktien mit einem Nennwert von je CHF 38 (Mobimo-Aktien). Der Verwaltungsrat von Mobimo ist ermächtigt, jederzeit bis zum 22. Mai 2011 das Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 45'600'000 durch Ausgabe von höchstens 1'200'000 vollständig zu liberierenden Mobimo-Aktien zu erhöhen. Das Aktienkapital der Mobimo wird zudem im Umfang von bis zu CHF 5'253'576 durch Ausübung von Optionsrechten erhöht, welche Mitgliedern des Verwaltungsrats, Mitarbeitern von Konzerngesellschaften sowie diesen nahestehenden Personen gewährt werden. Die Mobimo-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) im Standard für Immobiliengesellschaften kotiert (SIX: Ticker MOBN).

B.
LO holding Lausanne-Ouchy S.A. (LO oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Lausanne. Gemäss Eintrag im Handelsregister beträgt das Aktienkapital von LO CHF 12 Millionen, eingeteilt in 120'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 100 (LO-Aktien). Am 22. Mai 2008 beschloss die Generalversammlung von LO ein genehmigtes Kapital im Umfang von CHF 3'000'000, entsprechend 30'000 LO-Aktien. Die LO-Aktien sind an der SIX im Standard für Immobiliengesellschaften kotiert (SIX: Ticker LOUN).

C.
Am 22. Juli 2009 schloss Mobimo mit JBF Finance SA (JBF), Buchillon, einen Vertrag über den Erwerb von LO-Aktien (Aktienkaufvertrag), welcher am 23. Juli 2009 vollzogen wurde. Damit erwarb Mobimo von JBF insgesamt 26'109 LO-Aktien (entsprechend rund 21.8% des Aktienkapitals von LO). Als Kaufpreis wurde CHF 1'230 pro LO-Aktie bezahlt, insgesamt also CHF 32'114'070 für insgesamt 26'109 LO-Aktien.

D.
Am 22. Juli 2009 schloss die Anbieterin mit LO eine Transaktionsvereinbarung. Diese regelt die Bedingungen und Konditionen des Angebots sowie die Pflichten von Mobimo und LO im Zusammenhang mit dem Angebot.

E.
Ebenfalls am 22. Juli 2009 schloss die Anbieterin eine weitere Transaktionsvereinbarung mit JJM Holding SA (JJM), Lausanne, welche zu diesem Zeitpunkt über eine Beteiligung von insgesamt 42'846 LO-Aktien (entsprechend 35.7% des Aktienkapitals von LO) verfügte. Diese Transaktionsvereinbarung regelt zum einen die Bedingungen und Konditionen des Angebots von Mobimo. Zum andern ver­pflich­tet sich darin der Verwaltungsrat von JJM, das Angebot von Mobimo zu unterstützen und im Hin­blick auf dieses Angebot folgende Transaktion durchzuführen:
JJM gründete am 31. Juli 2009 die JJM Participations SA (JJM Participations; im Prospekt als JJMP und in der Voranmel­dung als „NewCo" bezeichnet) als Aktiengesellschaft mit Sitz in Lausanne. Das Aktienkapital von JJM Participations beträgt CHF 6'000'560 und ist eingeteilt in 11'216 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 535 (JJM Participations-Aktien). Im Rahmen der Gründung von JJM Participations wurden die gesamten von JJM gehaltenen 42'846 LO-Aktien (entsprechend 35.7% des Aktienkapitals von LO) auf dem Weg der Sacheinlagegründung in JJM Participations einge­bracht. Zudem übernahm JJM Participations von JJM Bankschulden in der Höhe von CHF 9'800'632.50. An der Generalversammlung von JJM am 20. August 2009 wurde beschlossen, die JJM Participations-Aktien an die Aktionäre der JJM als Sachdividende auszuschütten und zwar derart, dass für jede Aktie von JJM eine JJM Participations-Aktie ausgeschüttet wurde (JJM Participations Spin-Off). Infolgedessen halten die Aktionäre von JJM die ausgeschütteten 11'216 JJM Participations-Aktien. Per 9. November 2009 (voraussichtlicher Vollzugstag des Angebots) werden in JJM Participations voraussichtlich neben den 42'846 LO-Aktien (entsprechend 35.7% des Aktienkapitals von LO) insgesamt CHF 9'912'422.10 Fremdkapital vorhanden sein, bestehend aus CHF 9'800'632.50 Bankschulden, CHF 97'189.60 aufgelaufener Zinskosten und CHF 14'600.00 anteilige Steuern.

F.
Am 23. Juli 2009 kündigte Mobimo das Umtauschangebot in den elektronischen Medien an (Voranmeldung). Die Voranmeldung wurde am 27. Juli 2009 in den Printmedien publiziert. Mobimo bot darin für je eine LO-Aktie 8.3 Mobimo-Aktien und für je eine JJM Participations-Aktie 25,68 Mobimo-Aktien. Ein Spitzenausgleich soll in bar erfolgen.

G.
Mit Verfügung 422/01 vom 19. August 2009 stellte die Übernahmekommission fest, dass das in der Voranmeldung vorgesehene zahlenmässig fixierte Umtauschverhältnis in der Höhe von 25.68 Mobimo‑Aktien pro JJM Participations-Aktie dem übernahmerechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung nicht genügt und forderte die Anbieterin auf, die betreffende Regel im Angebotsprospekt durch eine übernahmerechtskonforme Regelung zu ersetzen. Diese Verfügung wurde am 19. August 2009 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht. Innert der massgeblichen Frist von fünf Börsentagen nach dieser Veröffentlichung wurde von keinem qualifizierten Aktionär Parteistellung beantragt.

H.
Mit Verfügung 422/02 vom 1. September 2009 stellte die Übernahmekommission auf Gesuch der Anbieterin fest, dass für den Fall, dass das Umtauschverhältnis für die JJM Participations-Aktien mit einer Formel per Vollzugstag festgelegt wird, die Best Price Rule eingehalten ist, wenn für den Erwerb einer JJM Participations-Aktie (ausserhalb des Angebots) kein höherer Preis bezahlt wird, als sich am Tag des Verpflichtungsgeschäfts anhand der gleichen Formel für JJM Participations-Aktien ergibt.

I.
Am 3. September 2009 publizierte die Anbieterin in Abänderung der Voranmeldung die Bekanntgabe von neuen Umtauschverhältnissen. Dementsprechend werden die Umtauschverhältnisse gemäss Angebotsprospekt, Abschnitt B, Ziff. 3.1 und 3.2 wie folgt festgelegt:

„3.1       Ordentliche Umtauschverhältnisse

Die Umtauschverhältnisse sind, sofern der Anpassungstatbestand nach Ziffer 3.2 dieses Kapitels nicht zur Anwendung gelangt, wie folgt:

- pro LO Aktie: 8,3 Mobimo Aktien ("LO Umtauschverhältnis").

- pro JJMP Aktie: X Mobimo Aktien ("JJMP Umtauschverhältnis"), wobei

X = (3.82 x 8.3)1 - (SJJMP : RMK)2

3.82: Anzahl LO Aktien pro JJMP Aktie (über eine JJMP Aktie werden indirekt 3.82 LO Aktien erworben).

8.3: LO Umtauschverhältnis (d.h. pro LO Aktien werden 8.3 Mobimo Aktien angeboten).

SJJMP: Anteil der Schulden der JJMP am Vollzugstag (voraussichtlich am 9. November 2009) pro JJMP Aktie (voraussichtlicher SJJMP: CHF 883.78).

RMK: Relevanter Mobimo Kurs: Volumengewichteter Durchschnittskurs der Mobimo Aktie der letzten 20 Börsentage vor dem zweitletzten Börsentag vor dem Vollzugstag.

1 Minuend: Anzahl Mobimo Aktien pro JJMP Aktie, berechnet in Anwendung des LO Umtauschverhältnisses.

2 Subtrahend: SJJMP, ausgedrückt in einer Anzahl Mobimo Aktien, berechnet auf der Grundlage des RMK.

Das JJMP Umtauschverhältnis wird auf die zweite Dezimalstelle gerundet und spätestens am Vollzugstag in den elektronischen Medien veröffentlicht.

3.2         Angepasste Umtauschverhältnisse

Sofern das gemäss Ziffer 3.1 errechnete JJMP Umtauschverhältnis kleiner als 25.68 ist (d.h. wenn X (berechnet nach der Formel für das JJMP Umtauschverhältnis gemäss Ziffer 3.1) < 25.68 ist und folglich bei Vollzug des Angebots berechnet nach der Formel für das JJMP Umtauschverhältnis gemäss Ziffer 3.1 weniger als 25.68 Mobimo Aktien für eine JJMP Aktie geleistet werden würden), wird (i) das JJMP Umtauschverhältnis erhöht und zahlenmässig bei 25.68 fixiert sowie (ii) das LO Umtauschverhältnis anteilsmässig erhöht, so dass die Gleichbehandlung gewährleistet bleibt. Die Umtauschverhältnisse sind diesfalls wie folgt:

- pro JJMP Aktie: 25,68 Mobimo Aktien ("Angepasstes JJMP Umtauschverhältnis")

- pro LO Aktie: Y Mobimo Aktien ("Angepasstes LO Umtauschverhältnis"), wobei

Y = 8.3 + ((25.68 - X) : 3.82)

8.3: LO Umtauschverhältnis nach Ziffer 3.1.

25.68: Angepasstes JJMP Umtauschverhältnis gemäss Ziffer 3.2 (d.h. das Angepasste JJMP Umtauschverhältnis ist fix 25.68).

X: JJMP Umtauschverhältnis, errechnet nach Formel gemäss Ziffer 3.1.

3.82: Anzahl LO Aktien pro JJMP Aktie (über eine JJMP Aktie werden indirekt 3.82 LO Aktien erworben).

Das Angepasste LO Umtauschverhältnis wird auf die zweite Dezimalstelle gerundet und spätestens am Vollzugstag in den elektronischen Medien veröffentlicht."

J.
Das Angebot steht zudem unter folgenden Bedingungen (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt B, Ziff. 8):

"a) Mobimo hält bis zum Ablauf der allenfalls verlängerten Angebotsfrist, unter Einbezug der rechtsgültig angedienten LO und JJMP Aktien, direkt und indirekt mehr als 66.67% der ausgegebenen Aktien der LO. Für die Berechnung dieser Annahmequote gilt folgendes: Solange die Bedingung b) (Annahmequote bezüglich der JJMP Aktien) nicht erfüllt ist oder Mobimo auf die Erfüllung der Bedingung b) nicht verzichtet hat, werden für jede angediente JJMP Aktie 3.82 LO Aktien für die Berechnung der 66.67% Schwelle berücksichtigt. Im Falle des Eintritts der Bedingung b) oder des Eintrittsverzichts werden alle von der JJMP dannzumal gehaltenen 42'846 LO Aktien für die Berechnung der 66.67% Schwelle berücksichtigt.

b) Mobimo werden bis zum Ablauf der allenfalls verlängerten Angebotsfrist mehr als 66.67 % der ausgegebenen Aktien der JJMP rechtsgültig angedient.

c) Der Verwaltungsrat der LO hat beschlossen, Mobimo bezüglich aller LO Aktien, die Mobimo erworben hat und noch erwerben wird und, für den Fall, dass das Angebot unbedingt wird, unter dem Angebot erwerben wird, im Aktienregister als Aktionärin mit Stimmrecht einzutragen.

d) Die von der Generalversammlung der JJM Holding am 20. August 2009 beschlossene Ausschüttung der JJMP Aktien bleibt (als Sachausschüttung) rechtswirksam und JJMP verfügt (i) über die (gesamte) LO Beteiligung und (ii) Schulden im Umfang von CHF 9'912'422.10 (per voraussichtlicher Vollzugstag 9. November 2009) oder Schulden, die per Vollzugstag im Betrag nicht um mehr als (plus/minus) 10% von CHF 9'912'422.10 abweichen.

e) Der Verwaltungsrat der JJMP hat beschlossen, Mobimo bezüglich aller JJMP Aktien, die Mobimo erwerben wird und, für den Fall, dass das Angebot unbedingt wird, unter dem Angebot erwerben wird, im Aktienregister als Aktionärin mit Stimmrecht einzutragen.

f) Es sind keine Ereignisse eingetreten oder bekannt geworden, die, für sich allein oder zusammen, nach Ansicht eines unabhängigen, international angesehenen und von Mobimo ernannten Sachverständigen geeignet sind, mindestens eine der folgenden Auswirkungen auf eine künftige Konzernrechnung der LO zu haben (die Beträge entsprechen rund 10% (EBIT und Eigenkapital) bzw. 5% (Gesamterlös bereinigt um die Nettoveränderung des Marktwerts des Immobilienbestands) des jeweiligen in der Konzernrechnung 2008 der LO ausgewiesenen Werts):

i) eine Verringerung des Betriebsergebnisses (EBIT exkl. Nettoveränderung des Marktwerts des Immobilienbestands und exkl. mit dem Angebot verknüpfte Kosten) um CHF 1'145'000 oder mehr;

ii) eine Verringerung des Eigenkapitals um CHF 17'700'000 oder mehr; oder

iii) einen Rückgang des Gesamterlöses, bereinigt um die Nettoveränderung des Marktwerts des Immobilienbestands in der Höhe von CHF 37'084'000, um CHF 1'015'000 oder mehr.

g) Kein Gericht und keine Behörde hat einen Entscheid, eine Verfügung oder eine ähnliche Anordnung erlassen, der bzw. die dieses Angebot oder dessen Vollzug oder die Übernahme der LO oder der JJMP durch Mobimo verhindert, verbietet oder für unzulässig erklärt.

h) Die LO hat weder (i) durch Beschluss der Generalversammlung eine Dividende, eine Kapitalherabsetzung, eine Spaltung, eine Vermögensübertragung oder eine sonstige Akquisition oder Veräusserung zu einem Gegenwert von mehr als CHF 42'100'000 (entsprechend rund 10% des Werts der in der Konzernrechnung 2008 der LO ausgewiesenen Aktiven) beschlossen oder genehmigt, (ii) durch Beschluss der Generalversammlung eine Fusion beschlossen oder genehmigt, noch (iii) durch Beschluss der Generalversammlung eine (ordentliche, genehmigte oder bedingte) Kapitalerhöhung beschlossen oder genehmigt oder gestützt auf genehmigtes Kapital in den Statuten Massnahmen (wie z.B. die Ausgabe einer Wandelanleihe oder der Abschluss von Sacheinlageverträgen) durchgeführt, die eine Kapitalerhöhung ermöglichen.

i) Die JJMP hat weder (i) durch Beschluss der Generalversammlung eine Fusion beschlossen oder genehmigt noch (ii) durch Beschluss der Generalversammlung eine (ordentliche, genehmigte oder bedingte) Kapitalerhöhung beschlossen oder genehmigt.

j) Mit Ausnahme jener Verpflichtungen, welche vor der Voranmeldung öffentlich bekannt gegeben wurden, hat sich die LO einschliesslich ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften seit dem 31. Dezember 2008 nicht verpflichtet, im Umfang von CHF 42'100'000 (entsprechend rund 10% des Werts der in der Konzernrechnung 2008 der LO ausgewiesenen Aktiven) oder mehr Vermögenswerte zu erwerben oder zu veräussern oder Fremdkapital aufzunehmen oder zurückzuzahlen.

k) Die für die Durchführung des Angebotes notwendige Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital von Mobimo wird im Handelsregister des Kantons Luzern rechtswirksam eingetragen.

l) Die SIX Swiss Exchange AG hat die Kotierung der im Rahmen der (unter Bedingung k) genannten) Kapitalerhöhung geschaffenen und zum Umtausch angebotenen Mobimo Aktien bewilligt.

Mobimo behält sich vor, auf den Eintritt einzelner oder mehrerer Bedingungen ganz oder teilweise zu verzichten. Mobimo wird auf die Erfüllung der Bedingungen (k) und (l) nicht verzichten.

Das Umtauschangebot wird als nicht zustande gekommen erklärt, falls die Bedingungen (a), (b) und (f) bis zum Ablauf der allenfalls verlängerten Angebotsfrist oder der Veröffentlichung des definitiven Zwischenergebnisses des Umtauschangebots in den Printmedien nicht erfüllt sind und auf deren Erfüllung nicht verzichtet wurde.

Die Bedingungen (c), (d), (e), (g), (h), (i), (j), (k) und (l) gelten bis zum Vollzug des Umtauschangebots.

Wenn die Bedingungen (c), (d), (e), (g), (h), (i), (j), (k) und (l) am letzten Tag vor dem geplanten Vollzugstag nach Kapitel "Zeitplan" K 11. nicht erfüllt sind und auf die Erfüllung der Bedingungen (c), (d), (e), (g), (h), (i) und (j) auch nicht verzichtet wurde, ist Mobimo berechtigt, den Vollzug des Umtauschangebots ein oder mehrmals um eine durch Mobimo zu bestimmende Frist, jedoch nicht um mehr als 4 Monate, aufzuschieben und damit zur Festlegung eines neuen Vollzugstags. Das Angebot fällt dahin (und wird für nicht zustande gekommen erklärt), falls mindestens eine der bis zum Vollzug des Umtauschangebots geltenden Bedingungen (c), (d), (e), (g), (h), (i), (j), (k) und (l) nicht eingetreten ist, es sei denn, Mobimo verzichtet auf die nicht eingetretene(n) Bedingung(en)."

K.
Mit Eingabe vom 31. August 2009 beantragte die Anbieterin, es sei auf die Karenzfrist nach Art. 14 Abs. 1 und 2 UEV zu verzichten.

L.
Mit Eingabe vom 1. September 2009 stellte die Anbieterin den Antrag, es sei die Frist von sechs Wochen gemäss Art. 7 Abs. 1 UEV um maximal 10 Börsentage bis zum 17. September 2009 zu erstrecken. Das Gesuch wurde der Anbieterin gleichentags bewilligt.

M.
Der Angebotsprospekt, das Angebotsinserat, der Verwaltungsratsbericht und die Fairness Opinion wurden der Übernahmekommission vor der Publikation zur Vorprüfung unterbreitet.

N.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Luc Thévenoz (Präsident), Walter Knabenhans und Thomas Rufer gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Voranmeldung

[1] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des An­gebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden rechtlichen Wirkungen ergeben sich aus Art. 7 UEV.

[2] Die am 23. Juli 2009 in den elektronischen Medien pu­blizierte Voranmeldung enthielt die gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben. Die Publi­kation in den Printmedien erfolgte rechtzeitig innerhalb von drei Börsentagen am 27. Juli 2009. Die Vor­anmeldung entfaltet ihre Wirkungen im Sinn von Art. 7 UEV somit am 23. Juli 2009.

[3] In der Voranmeldung wurde das Umtauschverhältnis für die JJM Participations-Aktien im Gegensatz zum Angebotsprospekt nicht mit einer Formel, sondern als fixes Umtauschverhältnis angegeben ("pro NewCo Aktie mit einem Nennwert von je CHF 535: 25,68 Mobimo Aktien mit einem Nennwert von je CHF 38"). Mit Verfügung 422/01 vom 19. August 2009 stellte die Übernahme­kommission fest, dass dieses Umtauschverhältnis dem übernahmerechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung nicht genügt. Am 3. September 2009 publizierte die Anbieterin eine Änderung zur Voranmeldung und legte darin die Umtauschverhältnisse neu fest (vgl. hierzu Erw. 4.).

2. Gegenstand des Angebots

[4] Das öffentliche Umtauschangebot der Anbieterin erstreckt sich auf alle sich im Publikum befin­denden LO-Aktien. Es erstreckt sich ebenfalls auf alle sich im Publikum befindenden JJM Participations-Aktien, da diese wirtschaftlich LO-Aktien repräsentieren (vgl. Verfügung 422/01 vom 19. August 2009, Erw. 1). Es erstreckt sich weder auf LO-Aktien, die von LO oder einer ihrer Tochtergesellschaften gehalten werden (unter Vorbehalt von 500 LO-Aktien im Eigentum von LO, welche LO gemäss Transaktions­vereinbarung andienen wird) noch auf die von JJM Participations gehaltenen LO‑Aktien. Letztere sind bereits durch die Erstreckung des Angebots auf JJM Participations erfasst. Damit erfüllt die Anbieterin die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 und 4 UEV und der hierzu bestehenden Praxis.

3. Bestimmungen über den Mindestpreis / Opting Out

[5] Die Statuten von LO enthalten ein Opting out. Die Bestimmungen über den Mindestpreis kommen daher nicht zur Anwendung (vgl. Art. 22 Abs. 2 BEHG) und eine Bewertung der LO-Aktie im Sinn von Art. 32 Abs. 4 BEHG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA ist nicht erforderlich.

4. Gleichbehandlung der Aktionäre

[6] Nach Art. 24 Abs. 2 BEHG muss der Anbieter die Besitzer von Beteiligungspapieren derselben Art gleich behandeln.

[7] Das Tauschangebot bezieht sich materiell auf LO-Aktien. Formal werden sowohl LO- als auch JJM Participations-Aktien erfasst. Dies deshalb, weil die JJM Participations-Aktien wie erwähnt wirtschaftlich die von JJM Participations gehaltenen LO-Aktien (sowie die Schulden von JJM Participations) repräsentieren. Das Gleichbehandlungsgebot von Art. 24 Abs. 2 BEHG erstreckt sich daher nicht nur auf die LO-Aktionäre untereinander, sondern auch auf die Aktionäre der JJM Participations. Letztere müssen, da sie materiell bzw. indirekt ebenfalls LO-Aktionäre sind, gleich wie diese behandelt werden und weder LO-Aktionäre noch JJM Participations-Aktionäre dürfen gegenüber der anderen Aktionärsgruppe bevorzugt bzw. benach­teiligt werden. Das Gleichbe­handlungs­gebot betrifft insbesondere auch den Angebotspreis.

[8] Im Angebotsprospekt werden die Umtauschverhältnisse folgendermassen festgelegt (vgl. Sach­ver­halt lit. I):

[9] Gemäss dem erste Teil der Formel ("Ordentliche Umtauschverhältnisse") werden vom rech­nerischen Umtauschanspruch der JJM Participations-Aktionäre (3.82 x 8.3) die anteiligen Schul­den in der JJM Participations am Vollzugstag abgezogen, dies ausgerückt in Mobimo-Aktien zu einem vollzugs­nahen Wert (Volumengewichteter Durchschnittskurs der Mobimo-Aktie der letzten 20 Börsen­tage vor dem zweitletzten Börsentag vor dem Vollzugstag). Auf diese Weise wird erreicht, dass die JJM Participations- und die LO-Aktionäre per Vollzugstag pro LO-Aktie (annähernd) gleich viel erhalten. Um sicherzustellenstellen, dass die JJM Participations- und LO-Aktionäre per Vollzugstag pro LO-Aktie exakt gleich viel erhalten, müsste an sich als relevanter Kurs der Mobimo-Aktie der Schlusskurs der Mobimo-Aktie vor dem Vollzugstag eingesetzt wer­den. Diese Lösung hätte jedoch den Nachteil, dass zufällige Kurssprünge der Mobimo-Aktie und allfällige Manipulations­versuche das Umtausch­verhältnis erheblich beeinflussen könnten. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, statt auf den Schlusskurs auf den volumengewichteten Durch­schnitts­kurs der Mobimo Aktie der letzten 20 Börsentage abzustellen.

[10] Der zweite Teil der Formel ("Anpassung der Umtauschverhältnisse") sieht Folgendes vor: So­fern gemäss der Formel für das ordentliche Umtauschverhältnis das Mindestumtauschver­hältnis von 25.68 Mobimo Aktien für eine JJM Participations-Aktie nicht erreicht wird und des­halb das angepasste JJM Participations-Umtauschverhältnis von 25.68 zur Anwendung kommt (also das errechnete JJM Participations-Umtauschverhältnis auf 25.68 erhöht wird), wird das LO-Um­tauschverhältnis anteilmässig erhöht. Damit wird erreicht, dass das Umtauschver­hältnis für die LO-Aktionäre im Fall einer Erhöhung des Umtauschver­hältnisses für die JJM Parti­cipations-Aktionäre ebenfalls erhöht wird, was die Gleichbehandlung der beiden Aktionärsgruppen sicher­stellt.

[11] Damit kann festgestellt werden, dass die Umtauschverhältnisse gemäss Angebotsprospekt dem Prinzip der Gleichbehandlung gemäss Art. 24 Abs. 2 BEHG genügen.

[12] Die Prüfstelle wird nach dem Vollzug des Angebots bestätigen, dass die Umtauschverhältnisse korrekt berechnet wurden.

5. Best Price Rule

[13] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV muss ein Anbieter, der von der Veröffentlichung des Angebotes bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, diesen Preis allen Empfängern des Angebotes an­bie­ten (Best Price Rule). Dies gilt auch für die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache han­delnden Personen (Art. 12 Abs. 1 lit. b UEV).

[14] Bezüglich der Frage, wie die Einhaltung der Best Price Rule vor dem Hintergrund der Umtauschverhältnisse zu überprüfen ist, kann auf die Verfügung 422/02 vom 1. September 2009 verwiesen werden.

[15] Die Prüfstelle hat die Einhaltung der Best Price Rule zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).

6. Baralternative

[16] Würde die Anbieterin während der Frist von Art. 10 UEV Beteiligungspapiere oder Finanz­instrumente, auf die sich das Angebot bezieht, gegen Barzahlung erwerben, so wäre sie ver­pflichtet, sämtlichen Angebotsempfängern eine Barzahlung anzubieten (Mitteilung Nr. 4 der Übernahme­kommission vom 9. Februar 2009).

7. Handeln in gemeinsamer Absprache

[17] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organi­sierte Gruppe mit dem Anbieter handeln, gilt Art. 10 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA sinn­gemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Sie haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten. Die Prüfstelle hat dies zu überprüfen. Gemäss Praxis der Übernahmekommission handeln diejenigen Personen in gemeinsamer Absprache, welche hinsichtlich des Unterbreitens eines öffentlichen Kauf- bzw. Umtauschangebots und dessen Bedingungen ihr Verhalten koordinieren bzw. sich über das An­gebot und über dessen Bedingungen geeinigt haben (vgl. Empfehlung vom 28. April 2005 in Sachen Swiss International Air Lines AG, Erw. 2.2). Die Anbieterin hat nach Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen im Angebotsprospekt offen zu legen.

[18] In gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handeln zunächst alle ihre Tochtergesell­schaften. Am 22. Juli 2009 schloss die Anbieterin mit LO und JJM je eine Transaktionsverein­barung (vgl. Sachverhalt lit. D und E). Ab diesem Datum handeln auch LO und JJM und die von ihnen direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin. JJM Participations handelt für den Zeitraum nach dem 31. Juli 2009, dem Tag der Errichtung, in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin. Die Anbieterin legt die in ge­meinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen im Angebotsprospekt in Abschnitt C, Ziff. 5 offen. Der Angebotsprospekt entspricht insoweit den gesetzlichen Anforderungen.

8. Bedingungen

[19] Das vorliegende Angebot steht unter den Bedingungen (a) bis (l) (zum Wortlaut der Bedingungen vgl. Sachverhalt lit. J).

8.1 Bedingung a)

[20] Knüpft die Anbieterin ihr Angebot an das Erreichen einer Mindestbeteiligung an der Zielgesellschaft, so darf die Schwelle nicht unrealistisch hoch sein. Andernfalls würde es im Belieben der Anbieterin stehen, ein aufgrund der unrealistischen Bedingung zum Scheitern verurteiltes Angebot mittels Verzicht auf die entsprechende Bedingung doch zustande kommen zu lassen. Die Be­dingung verkäme so zu einer unzulässigen Potestativbedingung im Sinn von Art. 13 Abs. 2 UEV. Das Erreichen der in der Bedingung a) gesetzten Schwelle von 66.67% scheint realistisch. Bedingung a) ist somit zulässig.

8.2 Bedingung b)

[21] Die Anbieterin knüpft den Teil des Umtauschangebotes, welcher sich auf die JJM Participations-Aktien bezieht, an das Erreichen einer Mindestbeteiligung von 66.67% an JJM Participations. Da sich das Angebot direkt und indirekt auf die LO-Aktien bezieht, ist die Schwelle von 66.67% für die LO-Aktien (direkt oder indirekt) als Mindestbeteiligung sachlich gerechtfertigt und wird mit Bedingung a) abgedeckt. Es stellt sich jedoch die Frage ob eine Mindestbeteiligung von 66.67% an JJM Participations-Aktien als Bedingung ebenfalls gerechtfertigt ist oder ob dies allenfalls direkte LO-Aktionäre benachteiligt. JJM Participations ist lediglich ein - mit Blick auf die vorliegende Transaktion geschaffenes - Gefäss für die darin enthaltenen LO-Aktien. Eine Kontrolle der JJM-Participations, und damit der darin enthaltenen LO-Aktien, wird bereits mit einer Mindestbeteiligung von über 50% erreicht. Die Anbieterin begründet den Schwellenwert von 66.67% mit steuerlichen Überlegungen. Bei der Beurteilung der Einhaltung von übernahmerechtlichen Vorschriften können steuerliche Überlegungen des Anbieters jedoch keine vorrangige Rolle spielen und die Übernahmekommission wird deshalb solchen Argumenten eine untergeordnete beimessen. Die Schwelle von 66.67% scheint jedoch auch bezüglich JJM Participations nicht als unrealistisch hoch und ist daher zulässig (vgl. Ziff. 8.1).

[22] In der Voranmeldung hatte sich die Anbieterin noch vorbehalten, bei Nichteintritt der Bedingung b) den Teil des Umtauschangebots, welcher sich auf die JJM Participations-Aktien bezieht, für nicht zustande gekommen zu erklären, unabhängig vom Zustandekommen des Teils des Umtauschangebots, welcher sich auf die LO-Aktien bezieht. Nach Auffassung der Übernahmekommission verträgt sich ein solcher Vorbehalt jedoch nicht mit dem Prinzip der Gleichbehandlung nach Art. 24 Abs. 2 BEHG, weshalb er von der Anbieterin zu Recht gestrichen wurde.

8.3 Bedingungen c) und e)

[23] Solche Bedingungen sollen es dem Anbieter ermöglichen, die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen. Sie sind gemäss Praxis bis zum Vollzug zulässig (vgl. Empfehlung IV vom 7. Juni 2007 in Sachen Converium Holding AG, Erw. 11.6.2).

8.4 Verzicht auf die Bedingung d) gemäss Voranmeldung

[24] Auf Bedingung d) gemäss Voranmeldung wurde verzichtet, da der Verwaltungsrat von LO inzwischen JJM Participations bezüglich aller von JJM Participations gehaltenen LO-Aktien ins Aktienregister als Aktionär mit Stimmrecht eingetragen hat.

[25] Im Vergleich zur Voranmeldung wurde die Bedingung angepasst, da die General­ver­sammlung von JJM am 20. August 2009 stattgefunden und die Ausschüttung der JJM Participations-Aktien beschlossen hat. Die Bedingung enthält zusätzlich die Einschränkung, dass diese Ausschüttung rechts­wirksam bleiben muss. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der betreffende Generalversammlungsbeschluss angefochten und infolgedessen aufgehoben werden könnte. Da in diesem Fall ein wesentliches Element der Transaktionsstruktur wegfallen würde, ist dieser Teil der Bedingung zulässig.

[26] Mit den Teilbedingungen (i) und (ii) werden die Aktiven und Passiven der JJM Participations fixiert. Die von JJM Participations gehaltene LO-Beteiligung muss unverändert bleiben, da sie eine Konstante der Umtauschverhältnisse darstellt. Bedingung (i) ist daher bis zum Vollzug des Angebots zulässig. Die Schulden stellen zwar eine Variable der Umtauschverhältnisse dar. Mit der Begrenzung der Schuldenhöhe um nicht mehr als plus/minus 10% wird indes sichergestellt, dass durch eine übermässige Veränderung des Schuldenbetrages aufgrund des veränderlichen Mobimo-Kurses und dessen Auswirkung auf die Umtauschverhältnisse letztere beeinflusst werden könnten. Dies zu verhindern ist im begründeten Interesse der Anbieterin, weshalb die Teilbedingung (ii) bis zum Vollzug des Angebots zulässig ist.

8.6 Bedingung f)

[27] Sogenannte Material Adverse Change-Klauseln (MAC-Klauseln) sind gemäss Praxis der Übernahmekommission zulässig, wenn die von der Anbieterin genannten Einbussen bei Umsatz (bzw. Erlös) oder Gewinn bzw. Kosten wesentlich sind. Die Einbussen sind dann wesentlich, wenn sie bei EBIT und Eigenkapital mindestens 10% bzw. beim Umsatz mindestens 5% (je gemäss konsolidierter Konzernrechnung der Zielgesellschaft) betragen. Mit diesen Untergrenzen soll vermieden werden, dass die Anbieterin aufgrund einer zu tief gewählten Schwelle für eine Einbusse jedes unbedeutende Ereignis zum Anlass nehmen kann, vom Angebot Abstand zu nehmen. Damit würde die Bedingung zu einer unzulässigen Potestativbedingung (Empfehlung vom 26. September 2008 in Sachen Ciba Holding AG, Erw. 5.6). Bedingung f) entspricht der Praxis der Übernahmekommission und ist somit bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig.

[28] Im Vergleich zur Voranmeldung wurde für die Teilbedingung i) die Begrenzung auf CHF 700'000 zu Recht gestrichen. Bei den MAC-Klauseln handelt es sich um einen Anwendungsfall der clausula rebus sic stantibus. Bei der Berechnung der Verringerung des Betriebsergebnisses können daher nur solche Kosten berücksichtigt werden, die unerwartet anfallen. Dagegen ist mit solchen Kosten, die mit dem Angebot verknüpft sind, grundsätzlich von vornherein zu rechnen und eine summenmässige Begrenzung ist insoweit nicht zulässig.

8.7 Bedingung g)

[29] Gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission ist eine solche Bedingung bis zum Vollzug des Angebots zulässig (vgl. u.a. Empfehlung vom 26. September 2008 in Sachen Ciba Holding AG, Erw. 5.9).

8.8 Bedingung h)

[30] Solche Bedingungen sind bis zum Vollzug des Angebots zulässig, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.3; Empfehlung vom 26. September 2008 in Sachen Ciba Holding AG, Erw. 5.7).

8.9 Bedingung i)

[31] Im Vergleich zur Voranmeldung verzichtet die Anbieterin auf die in der Voranmeldung als (i) bezeichnete Teilbedingung. Dieser Verzicht wirkt sich zum Vorteil der Angebotsempfänger aus und ist daher zulässig.

[32] Die Teilbedingungen (i) und (ii) entsprechen der Praxis der Übernahmekommission (vgl. Erw. 8.8). Vor dem Hintergrund der besonderen Natur des vorliegenden Angebots sind sie zusätzlich durch den Umstand gerechtfertigt, dass die betreffenden Generalversammlungsbeschlüsse eine wesentliche Änderung der Struktur von JJM Participations zur Folge hätten. Damit würde die Grundlage der Umtauschverhältnisse (vgl. Erw. 4) geändert und die Gleichbehandlung der LO- mit den JJM Participations-Aktionären wäre nicht mehr gewährleistet. Bedingung i) ist bis zum Vollzug zulässig, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung.

8.10 Bedingung j)

[33] Der Schwellenwert von 10% des Werts der in der Konzernrechnung 2008 von LO ausge­wie­senen Aktiven ist wesentlich (vgl. Erw. 8.6). Die Anbieterin hat ein schutz­wür­diges Interesse daran, sich vor wesentlichen Änderungen zu schützen. Der Eintritt der Bedingung j) ist aller­dings nur solange dem Ein­flussbereich der Zielgesellschaft zuzuordnen (und kann somit nur solange über den Ablauf der Angebotsfrist hinaus gelten), bis die Anbieterin die Kontrolle über die Zielgesellschaft erhält (vgl. Empfehlung I vom 15. Juli 2005 in Sachen Saia-Burgess Electronics Holding AG, Erw. 2.10.2 und 2.10.4).

8.11 Bedingung k)

[34] Die zum Tausch angebotenen Mobimo-Aktien müssen zuerst im Handelsregister eingetragen werden. Bedingung k) ist daher nach der Praxis der Übernahme­kommission bis zum Vollzug zulässig (vgl. Empfehlung vom 24. August 2005 in Sachen Leica Geosystems Holdings AG, Erw. 1.2.3.2).

8.12 Verzicht auf die Bedingung l) gemäss Voranmeldung

[35] Die Voranmeldung enthielt noch folgende Bedingung l): „Weder die Übernahmekommission, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA noch das Bundesverwaltungsgericht haben verfügt bzw. entschieden, dass (i) die Struktur des Angebots (Angebot zum direkten Erwerb der LO Aktien und zum indirekten Erwerb der LO Aktien über den Erwerb der NewCo Aktien) gegen das Schweizer Übernahme recht verstösst oder dass (ii) die Leistung der gemäss Voranmeldung vorgesehenen Angebotspreise resp. Umtauschverhältnisse (z.B. in Folge des Aktienkaufvertrags) ganz oder teilweise in bar erfolgen muss oder dass (iii) die Leistung der gemäss Voranmeldung vorgesehenen Angebotspreise resp. Umtauschverhältnisse derart zu erfüllen ist, dass die Übernahme aller LO Aktien durch Mobimo (vorausgegangener Erwerb gemäss Aktienkaufvertrag eingeschlossen) aus steuerrechtlicher Sicht nicht mehr als Quasifusion qualifiziert." Die Anbieterin hat auf diese Bedingung verzichtet. Dieser Verzicht wirkt sich zum Vorteil der Angebotsempfänger aus und ist daher zulässig. Damit kann offen bleiben, ob diese Bedingung (ganz oder teilweise) unzulässig war.

8.13 Bedingung l)

[36] Bedingung l) sieht vor, dass die SIX die Kotierung der in der Kapitalerhöhung geschaffenen, zum Umtausch angebotenen Mobimo-Aktien bewilligt hat. Die Bewilligung der Kotierung ist ebenfalls Voraussetzung dafür, dass die Tauschtitel zu Verfügung stehen. Bedingung l) ist daher bis zum Vollzug zulässig (vgl. statt vieler Empfehlung IV vom 9. Juni 2007 in Sachen Converium Holding AG, Erw. 11.10.2).

9. Zusätzliche Angaben im Falle eines öffentlichen Umtauschangebots

[37] Nach Art. 24 UEV sind im Fall eines öffentlichen Umtauschangebots zusätzliche Angaben zu machen. Der Angebotsprospekt enthält in Abschnitt D die in Art. 24 UEV verlangten Angaben.

10. Bericht des Verwaltungsrats von LO

[38] Nach Art. 29 Abs. 1 BEHG legt der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft den Inhabern von Be­teiligungspapieren einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die von der Ziel­gesellschaft abgegebenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Ent­scheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Für weitere Einzelheiten sei auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen (Art. 30 ff. UEV).

[39] Es stellt sich die Frage, ob neben dem Verwaltungsrat der LO auch der Verwaltungsrat der JJM Participations einen Bericht im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BEHG erstellen muss. Dabei ist an die besondere Struktur der vorliegenden Transaktion zu erinnern und an die Rolle, welche JJM Participations darin spielt: Das Tauschangebot erstreckt sich materiell auf die LO-Aktien und zwar zum einem Teil auf die LO-Aktien direkt und zum andern Teil indirekt über die JJM Participations-Aktien. JJM Participations wurde am 31. Juli 2009 gegründet und hält als einziges Vermögen LO-Aktien (sowie einen Anteil Schulden). JJM Participations ist mit anderen Worten lediglich ein - mit Blick auf die vorliegende Transaktion geschaffenes - Gefäss für die darin enthaltenen LO-Aktien. Die für die Angebotsempfänger relevanten Angaben zum Angebot (vgl. Art. 30 ff. UEV) betreffen indes nur die Anbieterin und LO (nicht aber JJM Participations) und sind bereits im Bericht des Verwaltungsrats von LO enthalten. Mit Blick auf die JJM Participations-Aktie ist lediglich zusätzlich relevant, wie viele LO-Aktien von einer JJM Participations-Aktie repräsentiert werden und welcher Schuldenanteil auf jede JJM Participations-Aktie entfällt. Die diesbezüglichen Angaben können jedoch auch dem Angebotsprospekt entnommen werden. Bei dieser Ausgangslage erscheint ein Bericht des Verwaltungsrates der JJM Participations unnötig, weshalb hierauf verzichtet werden kann.

10.1 Jahres- oder Zwischenabschluss

[40] Gemäss Praxis der Übernahmekommission darf der Bilanzstichtag des letzten ver­öffentlichten Jahres- oder Zwischenabschlusses der Zielgesellschaft bis zum Ende der Angebotsfrist nicht mehr als sechs Monate zurückliegen. Andernfalls muss ein aktueller Zwischenabschluss erstellt werden. Dieser ist Teil des Berichts des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft und ent­sprechend zu veröffentlichen. Zudem hat der Verwaltungsrat Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenberichts eingetreten sind. Sind keine solchen Änderungen eingetreten, hat dies der Verwaltungsrat in seinem Bericht zu bestätigen.

[41] Der letzte von LO publizierte Jahresabschluss ist derjenige per 31. Dezember 2008. Die Angebotsfrist wird am 9. September 2009 zu laufen beginnen und endet frühestens am 6. Oktober 2009. LO plant gemäss Angaben im Bericht des Verwaltungsrats (vgl. Ziff. 8 des Berichts), im Monat September einen Zwischenabschluss betreffend die Ergebnisse des ersten Halbjahres 2009 zu publizieren. Nach Praxis der Übernahme­kommission muss ein Jahres- bzw. Zwischenabschluss spätestens zehn Börsentage vor Ablauf der Angebotsfrist veröffentlicht werden. Andernfalls wäre die Angebotsfrist entsprechend zu verlängern.

[42] Der Verwaltungsrat bestätigt, dass sich seit Bekanntgabe des letzten veröffentlichten Jahresab­schlusses per 31. Dezember 2008 keine wesentlichen Veränderungen in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie in den Geschäftsaussichten von LO ergaben (vgl. Ziff. 8 des Berichts). Damit entspricht der Bericht in diesen Punkten den gesetzlichen Anforderungen.

10.2 Interessenkonflikte

[43] Nach Art. 32 UEV hat der Bericht auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Ver­waltungsrats oder der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen sowie auf die Folgen, die das Angebot für die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung hat, insbesondere in Bezug auf ihre Entschädigung bei Weiterführung oder Aufgabe ihrer Tätigkeit. Liegen Interessenkonflikte vor, so gibt der Bericht Rechenschaft über die Massnahmen, welche die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Interessenkonflikte zum Nachteil der Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes auswirken.

[44] Der Bericht des Verwaltungsrats enthält in Ziff. 4.2 die mit Blick auf Art. 32 UEV relevanten Angaben für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung von LO. Überdies werden die von diesen Personen gehaltenen LO-Aktien und Optionen sowie die finanziellen Folgen des Angebots offengelegt.

[45] Der Verwaltungsrat von LO hat Deloitte SA (Deloitte) als unabhängige Expertin beauftragt, die finanzielle Angemessenheit des öffentlichen Kaufangebots zu prüfen (Fairness Opinion).

[46] Vorliegend sind die von Deloitte für ihre Meinungsbildung verwendeten Informationen und Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung offengelegt, so dass die Angebotsempfänger die Einschätzung der Expertin nachvollziehen und ihren Entscheid betreffend Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können. Die Fairness Opinion ist gemäss Art. 30 Abs. 5 UEV hinreichend begründet. Deloitte gelangt zum Ergebnis, dass der Angebotspreis aus finanzieller Sicht fair und angemessen ist (vgl. Ziff. 9 des Berichts).

10.3 Übrige Informationen

[47] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Bericht des Verwaltungsrats den gesetzlichen Anforderungen.

11. Karenzfrist

[48] Die Anbieterin beantragt, auf die Karenzfrist nach Art. 14 Abs. 1 und 2 UEV sei zu verzichten.

[49] Nach Art. 14 Abs. 2 UEV dauert die Karenzfrist in der Regel zehn Börsentage ab Ver­öffentlichung des Angebotsprospekts. Sie kann von der Übernahmekommission verlängert oder verkürzt werden. Mit der Karenzfrist soll den qualifizierten Aktionären die nötige Zeit einge­räumt werden, um innert Frist Parteistellung zu beantragen und gegebenenfalls Einsprache zu erheben (vgl. Art. 57 f. UEV). Vorliegend ist bereits eine erste Verfügung zum Angebot ergangen (Verfügung 422/01 vom 19. August 2009; gleichentags veröffentlicht). Die dadurch ausgelöste Einsprachefrist ist ungenutzt verstrichen. Als Folge davon besteht für qualifizierte Aktionäre keine Möglichkeit mehr, Parteistellung zu beantragen und gegen vorliegende Verfügung Ein­sprache zu erheben (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. a UEV). Von der Einhaltung einer Karenzfrist wird daher antragsgemäss befreit.

12. Publikation

[50] Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a BEHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

13. Gebühr

[51] Das Angebot umfasst maximal 93'891 LO-Aktien (direkt 51'045 LO-Aktien und indirekt über die ausstehenden 11'216 JJM Participations-Aktien 42'846 LO Aktien). Als Preis wird pro LO-Aktie 8.3 Mobimo-Aktien angeboten. Der volumengewichtete Durchschnittskurs der zum Tausch angebotenen Mobimo-Aktien betrug während der letzten 60 Börsentage vor der Publikation der Voranmeldung am 23. Juli 2009 CHF 153.06 (vgl. Art. 69 Abs. 4 UEV). Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 119'278'938.62. Die Gebühr zu Lasten der Mobimo beträgt demnach CHF 59'639 (Art. 69 Abs. 2 und 3 UEV).

[52] Nach Art. 69 Abs. 5 UEV kann die Übernahmekommission in besonderen Fällen, namentlich wenn die Zielgeselschaft oder eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär der Übernahmekommission be­sondere Arbeit verursacht, auch die Zielgesellschaft oder die quali­fizierte Aktionärin oder den qualifizierten Aktionär zur Entrichtung einer Gebühr verpflichten. Diese beträgt mindestens CHF 20'000, höchstens aber die Gebühr, die der Anbieter zu bezahlen hat. Vorliegend verursachte die besondere Transaktionsstruktur mit JJM Participations als formell zweiter Zielgesellschaft und die sich daraus ergebenden Fragen (Gleichbehandlung, Best Price Rule etc.) einen erheblichen Mehraufwand. Es ist daher gerechtfertigt, JJM Participations ebenfalls zur Entrichtung einer Gebühr zu verpflichten. Dabei erscheint eine Gebühr von CHF 30'000 als angemessen.

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Das öffentliche Umtauschangebot von Mobimo Holding AG, Luzern, an die Aktionäre der LO holding Lausanne-Ouchy S.A., Lausanne, und an die Aktionäre der JJM Participations SA, Lausanne, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufange­bote.
  2. Von der Einhaltung einer Karenzfrist wird befreit.
  3. Die Prüfstelle hat die Berechnung der Umtauschverhältnisse per Vollzugstag zu überprüfen.
  4. Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  5. Zu Lasten der Mobimo Holding AG wird eine Gebühr von CHF 59'639 erhoben.
  6. Zu Lasten der JJM Participations SA wird eine Gebühr von CHF 30'000 erhoben.

Der Präsident:

Luc Thévenoz

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • Mobimo Holding AG, vertreten durch Herrn Dr. Dieter Dubs, Bär & Karrer AG und
    Herrn Thomas Esslinger, Reichenbach + Partner;
  • LO holding Lausanne-Ouchy S.A., vertreten durch Herrn Luc André, BMP Associés;
  • JJM Participations SA, vertreten durch Herrn Prof. Dr. Guy Mustaki, Chaudet Bovay Wyler Mustaki & Associés.

 

Mitteilung an:

  • Die Prüfstelle, PriceWaterhouseCoopers AG, Zürich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Schwanengasse 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.