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Transaktionen

0849 - Schaffner Holding AG

Verfügung 849/04 vom 6. November 2023

Öffentliches Kaufangebot von Tyco Electronics (Schweiz) Holding II GmbH an die Aktionäre von Schaffner Holding AG – Vereinbarkeit der Anpassungen von Mitarbeiterbeteiligungsplänen mit der Best Price Rule

A.
Schaffner Holding AG (Schaffner oder die Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Luterbach im Kanton Solothurn (HR-Firmennummer CHE-103.491.617). Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland. Die Gesellschaft kann ausserdem Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, Grundstücke erwerben, halten und veräussern, alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit ihrem Zweck im Zusammenhang stehen. Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt insgesamt CHF 20'668'050.00 und ist in 635'940 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 32.50 eingeteilt (die Schaffner-Aktien).

Die aktuellen Statuten der Gesellschaft enthalten weder eine Opting out- noch eine Opting up-Bestimmung. Die Schaffner-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange kotiert. Ihre ISIN ist CH0009062099 und ihr Valorensymbol SAHN.

B.
Gemäss der Datenbank der SER Exchange Regulation betreffend bedeutende Aktionäre halten per 6. November 2023 folgende Aktionäre bedeutende Beteiligungen an Schaffner:

  •  

Seit dem 16. August 2023 hält TE Connectivity Ltd. (TE Connectivity) als wirtschaftlich berechtigte Personen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA indirekt über Tyco Electronics (Schweiz) Holding II GmbH (Tyco oder die Anbieterin), Cham, 111'827 Schaffner-Aktien, was 17.58% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

  •  

Seit dem 10. Januar 2023 hält Arpad Eden Lombard-Martin als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 19'630 Schaffner-Aktien, was 3.09% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

  •  

Seit dem 11. Mai 2022 hält Jorg Wolle als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 25'880 Schaffner-Aktien, was 4.07% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

  •  

Seit dem 11. Mai 2022 hält Marc Buhofer als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 19'662 Schaffner-Aktien, was 3.09% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

  •  

Seit dem 24. März 2022 hält UBS Fund Management (Switzerland) AG als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 57'793 Schaffner-Aktien, was 9.09% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

  •  

Seit dem 16. April 2020 hält Thomas Matter indirekt über die Matter Group AG, Meilen, als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 19'100 Schaffner-Aktien, was 3.00% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

  •  

Seit dem 12. Februar 2015 hält J Safra Sarasin Investmentfonds AG, Basel, als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 62'271 Schaffner-Aktien, was 9.79% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

  •  

Seit dem 7. September 2009 hält Schaffner als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 943 Schaffner-Aktien, was 0.15% der Stimmrechte von Schaffner entspricht, sowie diverse Veräusserungspositionen auf Schaffner-Aktien, die 13.87% der Stimmrechte von Schaffner entsprechen.

C.
TE Connectivity ist eine Aktiengesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz in Schaffhausen. Die Aktien von TE Connectivity sind in den USA an der New York Stock Exchange kotiert (Ticker-Symbol TEL).

D.
Mit Verfügung 849/01 vom 15. August 2023 in Sachen Schaffner Holding AG (Verfügung 849/01) stellte die Übernahmekommission (UEK) fest, dass die im eingereichten Entwurf einer Voranmeldung von TE Connectivity beschriebenen Bedingungen des geplanten öffentlichen Angebots zum Erwerb der Schaffner-Aktien den Vorschriften des FinfraG und den ausführenden Verordnungen entsprechen (Verfügung 849/01, Dispositiv Ziff. 1). Ferner stellte die UEK darin fest, dass das Bewertungsgutachten von Ernst & Young AG vom 15. August 2023 den Vorschriften des FinfraG und den ausführenden Verordnungen entspricht (Verfügung 849/01, Dispositiv Ziff. 2).

E.
Mit Verfügung 849/02 vom 15. August 2023 in Sachen Schaffner Holding AG (Verfügung 849/02) stellte die UEK fest, dass die Festlegung des Faktors für die Aktienzuteilung unter dem Long Term lncentive Plan für das Geschäftsjahr 2022/2023 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2023/2024 gemäss dem Verwaltungsratsbeschluss vom 14. Juni 2023 von Schaffner und der Vollzug dieser Festlegung gemäss Long Term lncentive Plan weder als Erwerb von Beteiligungspapieren (inkl. -derivaten) im Sinne der Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG noch als Erwerb von Beteiligungspapieren (oder -derivaten) im Sinne der Best Price Rule nach Art. 10 UEV noch als Nebenleistungen dazu gelten (Verfügung 849/02, Dispositiv Ziff. 1). Sodann stellte die UEK fest, dass die in den Gratifikationsvereinbarungen (Retention Bonus) vom 22. Mai 2023 beschriebenen potentiellen Zahlungen an den CEO und den CFO von Schaffner sowie die effektive Leistung gemäss diesen Vereinbarungen weder als Erwerb von Beteiligungspapieren (inkl. -derivaten) im Sinne der Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG noch als Erwerb von Beteiligungspapieren (oder -derivaten) im Sinne der Best Price Rule nach Art. 10 UEV noch als Nebenleistungen dazu gelten (Verfügung 849/02, Dispositiv Ziff. 2). Weiter stellte die UEK fest, dass die gemäss Protokoll des Verwaltungsrats vom 27. April 2023 dem Präsidenten des Verwaltungsrats von Schaffner zugesprochene Entschädigung seines Zusatzaufwands im Rahmen der Transaktion weder als Erwerb von Beteiligungspapieren (inkl. -derivaten) im Sinne der Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG noch als Erwerb von Beteiligungspapieren (oder -derivaten) im Sinne der Best Price Rule nach Art. 10 UEV noch als Nebenleistung dazu gilt (Verfügung 849/02, Dispositiv Ziff. 3).

F.
Mit Verfügung 849/03 vom 27. September 2023 in Sachen Schaffner Holding AG (Verfügung 849/03) stellte die UEK fest, dass das öffentliche Kaufangebot von Tyco an die Aktionäre von Schaffner (das Angebot) den Vorschriften des FinfraG und den ausführenden Verordnungen entspricht (Verfügung 849/03, Dispositiv Ziff. 1).

G.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 gelangte Tyco an die UEK und stellte folgende Anträge (das Gesuch; act. 96/1):

 

«1. Es sei festzustellen, dass die von Schaffner geplante vorzeitige Entsperrung von 6'206 unter dem LTIP übertragenen Aktien nicht in den Anwendungsbereich der Best Price Rule gemäss Art. 10 UEV fällt und dass die vorstehend genannte Entsperrung folglich keiner Bewertung für die Zwecke der Ermittlung allfälliger Nebenleistungen bedarf.

 

2. Es sei festzustellen, dass die von Schaffner geplante Umwandlung des Anspruchs auf Übertragung von gesamthaft 2'418 Aktien unter dem LTIP 2022/23 und 2023/24 in einen Anspruch auf Barauszahlung vor Jahresende 2023 (2'048 Aktien) respektive im Januar 2024 (370 Aktien) unter Verwendung des Angebotspreises pro Aktie (d.h. in einen Anspruch auf Auszahlung von 2'418 Aktien x CHF 505) die Best Price Rule gemäss Art. 10 UEV nicht verletzt und dass die vorstehend genannte Umwandlung folglich keiner Bewertung für die Zwecke der Ermittlung allfälliger Nebenleistungen bedarf.

  3. Es sei festzustellen, dass die Ermittlung der Erfüllung der Zielwerte und die Auszahlungen unter dem STIP für das Geschäftsjahr 2022/23 nach Vorliegen des Jahresabschlusses 2022/23 und unter Herausrechnen der Effekte (d.h. der externen Transaktionskosten) eines Angebots für alle im Publikum gehaltenen Aktien der Schaffner sowie dass die Festlegung der Erfüllung der Individualzielwerte auf 100% für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023/24 und potenzielle Auszahlungen unter dem STIP für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023/24 nach Vorliegen des Jahresabschlusses 2023/24 und unter Herausrechnen der Effekte (d.h. der externen Transaktionskosten) eines Angebots für alle im Publikum gehaltenen Aktien der Schaffner nicht in den Anwendungsbereich der Best Price Rule gemäss Art. 10 UEV fallen und folglich keiner Bewertung für die Zwecke der Ermittlung allfälliger Nebenleistungen bedürfen.»

Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

H.
Nach den Ausführungen von Tyco hat Schaffner gemäss ihrer Vergütungsrichtlinie für den Verwaltungsrat sowie gewisse Schlüsselmitarbeiter vom 1. Oktober 2018 (die Vergütungsrichtlinie) einen Long Term Incentive Plan (LTIP) sowie einen Short Term Incentive Plan (STIP) implementiert. Der STIP sieht einen Cash Bonus vor, der dem Management im Falle und je nach Grad der Zielerreichung zukommt (act. 96/1, Rn 7).

I.
Der Verwaltungsrat der Schaffner beabsichtigt nun, «die Zielerfüllung unter dem STIP 2022/23 gemäss dem ordentlichen Prozess im Rahmen der Vergütungsrichtlinie sowie anhand des Jahresabschlusses 2022/23 zu ermitteln, sobald dieser verfügbar ist.» Die finanziellen Zielvorgaben wurden dabei bereits durch den Verwaltungsrat von Schaffner definiert und dem Management kommuniziert, «und zwar bevor die mögliche Übernahme zur Diskussion stand.» Der Verwaltungsrat beabsichtigt nun, «die effektiven Ergebnisse so zu korrigieren, dass die Effekte des Übernahmeangebots (d.h. die externen Transaktionskosten) herausgerechnet werden, um einen aussagekräftigen Vergleich mit den Zielvorgaben vornehmen zu können.» Der Verwaltungsrat von Schaffner soll dabei im November 2023 über die Zielerreichung befinden. Die Auszahlung der Vergütungen unter dem STIP 2022/23 soll dann im Januar 2024 während der Geltung der Best Price Rule erfolgen (act. 96/1, Rn 8).

J.
Für das Geschäftsjahr 2023/24 hat sodann Schaffner ebenfalls einen STIP vorgesehen, welcher aus Individual- und Finanzzielen besteht. Dabei ist die Gewichtung der Individual- und der Finanzziele gleich wie in den vorherigen Geschäftsjahren. Für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023/24 (1. Oktober 2023 - 31. Dezember 2023) wurden seitens Schaffner wegen der kurzen Beurteilungsdauer keine Individualziele definiert. Schaffner hat sodann den Grad der Zielerreichung betreffend die Individualziele auf 100% festgesetzt. Im Januar 2024, d.h. nach dem Vollzug des Angebots, der momentan für den 14. Dezember 2023 vorgesehen ist (das Vollzugsdatum), werden nach Absprache mit TE Connectivity voraussichtlich neue persönliche Ziele für das verbleibende Geschäftsjahr definiert. Die Finanzziele für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023/24 wurden von Schaffner – wie in vorhergehenden Geschäftsjahren – gestützt auf den Business Plan festgesetzt. Die Finanzziele für das Geschäftsjahr 2023/24, die dann zur Bestimmung des STIP für die Teilperiode erstes Quartal des Geschäftsjahres 2023/24 dienen, werden «auf Stand-Alone-Basis» erstellt. In diesem Kontext sollen dann die effektiven Ergebnisse so korrigiert werden, «dass die Effekte des Übernahmeangebots (d.h. die externen Transaktionskosten) herausgerechnet werden, um einen aussagekräftigen Vergleich mit den Zielvorgaben vornehmen zu können.» Für den Fall der Zielerreichung wird sodann die Auszahlung der Vergütungen unter dem STIP 2023/24 ebenso wie der Vergütung für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023/24 im Januar 2025 stattfinden (act. 96/1, Rn 9).

K.
Der LTIP regelt die Vergütung des Verwaltungsrats sowie des Managements. Gestützt auf den LTIP erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats jährlich eine feste Anzahl Schaffner-Aktien. Das Management erhält, je nach Grad der Zielerreichung, ebenfalls eine gewisse Anzahl Schaffner-Aktien unter dem LTIP. Alle Aktien, die unter dem LTIP übertragen werden, unterliegen einer Sperrfrist von mindestens drei Jahren (vgl. Ziff. 5.2.2 der Vergütungsrichtlinie, act. 96/2). Dabei hat der Verwaltungsrat von Schaffner diese Sperrfrist bisher immer auf drei Jahre festgelegt. Er beabsichtigt nicht, nun davon abzuweichen. Diese Schaffner-Aktien werden gemäss Ziff. 5.2.1 der Vergütungsrichtlinie (act. 96/2) jeweils anfangs Januar vor der ordentlichen Generalversammlung von Schaffner an die berechtigten Personen übertragen (act. 96/1, Rn 10).

L.
Zurzeit gibt es laut Tyco 6'206 Schaffner-Aktien, die gestützt auf den LTIP übertragen wurden und einer noch laufenden Sperrfrist unterliegen. Gestützt auf den LTIP würden die aktuell gesperrten 6'206 Schaffner-Aktien zu folgenden Zeitpunkten entsperrt (act. 96/1, Rn 11):

Datum Entsperrung

Aktien Verwaltungsrat

Aktien Management

Aktien Ehemalige

Mitarbeiter

Total entsperrte Aktien

 

03.01.2024

 

200

 

500

 

574

 

502

 

1'776

 

26.06.2024

 

 

 

70

 

 

70

 

02.01.2025

 

300

 

625

 

577

 

620

 

2'122

 

02.01.2026

 

300

 

575

 

200

 

488

 

1'563

 

03.01.2026

 

 

 

225

 

 

225

 

02.01.2027

 

 

 

225

 

 

225

 

02.01.2028

 

 

 

225

 

 

225

 

 

800

 

1700

 

2'096

 

1'610

 

6'206


M.
Schaffner plant nun, die Sperrfrist für diese 6'206 Schaffner-Aktien vorzeitig aufzuheben, nachdem die Tyco erklärt haben wird, dass das Angebot zustande gekommen ist. Die betroffenen Aktionäre würden damit den Angebotspreis von CHF 505 pro Schaffner-Aktie erhalten (act. 96/1, Rn 12).

N.
Die Vergütungsrichtlinie sieht für den LTIP grundsätzlich eine Auszahlung in Form von Schaffner-Aktien vor (Ziff. 5.2 der Vergütungsrichtlinie, act. 96/2). Schaffner möchte nun, aufgrund des Angebots von Tyco mit Blick auf 2'418 unter dem LTIP 2022/23 und dem LTIP 2023/24 zugeteilten, aber noch nicht übertragenen Schaffner-Aktien «eine Barauszahlung unter Verwendung des Angebotspreises von CHF 505» pro Schaffner-Aktie vornehmen. Diese Barauszahlung soll «vor Jahresende 2023 resp. im Januar 2024 (bzgl. den zugeteilten 370 Aktien für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023/24) erfolgen.» Mit Blick auf diese zugeteilten Schaffner-Aktien würde somit auch die im LTIP vorgesehene Sperrfrist entfallen (act. 96/1, Rn 13).

O.
Gestützt auf den Beschluss des Verwaltungsrats von Schaffner vom 21. September 2023 (vgl. act. 96/5) soll dem Management von Schaffner unter dem LTIP 2022/23 «nach dem Vollzugsdatum und vor Jahresende 2023 der Geldbetrag ausbezahlt werden, der 1'565 zugeteilten Schaffner-Aktien multipliziert mit dem Angebotspreis von CHF 505 entspricht» (act. 96/1, Rn 14). Für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023/24 soll das Management unter dem LTIP 2023/24 im Januar 2024 sodann der Geldbetrag erhalten, der 370 zugeteilten Schaffner-Aktien multipliziert mit dem Angebotspreis von CHF 505 entspricht (act. 96/1, Rn 15).

P.
Dem Verwaltungsrat von Schaffner wurden laut Tyco unter dem LTIP für die Periode zwischen der ordentlichen Generalversammlung vom 10. Januar 2023 bis zur ordentlichen Generalversammlung 2024 insgesamt 525 Schaffner-Aktien zugeteilt. Nun soll dem Verwaltungsrat von Schaffner diejenige Anzahl Aktien multipliziert mit dem Angebotspreis von CHF 505 ausbezahlt werden, «welche auf die Zeitperiode zwischen der ordentlichen Generalversammlung am 10. Januar 2023 und dem Zeitpunkt seines Rücktritts entfällt.» Der Verwaltungsrat von Schaffner soll planmässig per Vollzugsdatum zurücktreten. Der pro rata-Anspruch des Verwaltungsrats beläuft sich damit auf 11/12 bzw. 483 Schaffner-Aktien. Diese Festlegung wurde gewählt, «weil es zahllose Berechnungsmethoden gibt mit Bezug auf zu zählende Tage (30/360; act/act; nur Arbeitstage; mit und ohne Betriebsferien; etc.), die zu mehr oder zu weniger Aktien führen.» Im Endeffekt sind gemäss Tyco die Mitglieder des Verwaltungsrats von Schaffner «schlicht einen Monat weniger lang in ihrem Amt.» Daraus ergibt sich (bei praxisgemässer Aufrundung auf die nächste Ganzzahl in Bezug auf jedes Mitglied des Verwaltungsrats) die genannte Anzahl von 483 Schaffner-Aktien. Die Auszahlung soll nach dem Vollzug der Transaktion und vor Jahresende 2023 erfolgen (act. 96/1, Rn 16). Somit würden also gesamthaft 2'418 weitere Schaffner-Aktien unter den beiden genannten LTIP übertragen (act. 96/1, Rn 17).

Q.
Der STIP äussert sich laut Tyco nicht zur Frage, «ob die Transaktionskosten im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots herauszurechnen sind, um einen aussagekräftigen Vergleich mit den zuvor definierten Zielvorgaben vornehmen zu können» (act. 96/1, Rn 18, ebenso Rn 8). Ebenso wenig sieht der LTIP für den Fall eines Kontrollwechsels eine automatische Entsperrung von Aktien vor, die einer Sperrfrist unterliegen. Die Vergütungsrichtlinie hält vielmehr in deren Ziff. 5.2.6 fest (vgl. act. 96/2), «dass die gesperrten Aktien bei einem change of control durch einen Beschluss des Verwaltungsrats entsperrt werden können.» Schaffner möchte nun die 6'206 gesperrten Schaffner-Aktien entsperren, nachdem das Angebot zu Stande gekommen sein wird (act. 96/1, Rn 19, ebenso Rn 11 f.). Abschliessend sieht auch der LTIP für den Fall eines Kontrollwechsels nicht vor, «dass unter dem LTIP zugeteilte, aber noch nicht übertragene Aktien automatisch umgewandelt werden in einen Anspruch auf Barauszahlung.» Schaffner beabsichtigt, den LTIP in diesem Sinne anzupassen (act. 96/1, Rn 20).

R.
Am 27. Oktober 2023 stellte die UEK das Gesuch Schaffner zu und setzte ihr eine Frist bis am 31. Oktober 2023, 14:00 Uhr, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 97).

S.
Am 28. Oktober 2023 ging die Stellungnahme von Schaffner zum Gesuch ein. Schaffner unterstützt demnach das Gesuch (act. 98).

T.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus der Präsidentin Mirjam Eggen, Jean-Luc Chenaux und Thomas Vettiger gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Feststellungsinteresse

[1] Für Verfahren vor der UEK gelten unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Art. 139 Abs. 2 – 5 FinfraG die Normen des VwVG (Art. 139 Abs. 1 FinfraG). Nach Art. 25 Abs. 1 VwVG kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen werden. Einem Begehren um Erlass einer solchen Verfügung ist gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse daran nachweist. Gemäss Praxis ist ein übernahmerechtliches Feststellungsinteresse gegeben, wenn für den Gesuchsteller eine direkte und aktuelle Unklarheit über die Rechtslage besteht, die mittels einer Feststellungsverfügung geklärt werden kann (Verfügung 849/02, Rn 1; Verfügung 846/01 vom 4. August 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 1).

[2] Vorliegend hat Tyco ein schutzwürdiges, direktes und aktuelles Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung, da es in deren Gesuch darum geht, ihre Pflichten mit Blick auf die Best Price Rule im Kontext des Angebots zu klären. An der Klärung der Frage, ob die Best Price Rule im Zusammenhang mit dem von Schaffner vorliegend geplanten Vorgehen hinsichtlich dem LTIP und dem STIP anwendbar ist oder verletzt wird, hat Tyco ebenfalls schutzwürdiges, direktes und aktuelles Interesse. Auf das Gesuch wird somit eingetreten.

2.  Der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Best Price Rule

2.1 Rechtliches

[3] Ein Anbieter muss die Inhaber von Beteiligungspapieren derselben Art nach Art. 127 Abs. 2 FinfraG gleich behandeln. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UEV gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz sodann für alle Kategorien von Beteiligungspapieren und für alle Beteiligungsderivate, auf die sich das Angebot bezieht.

[4] Erwirbt ein Anbieter von der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis, so muss er diesen Preis nach Art. 10 Abs. 1 UEV allen Angebotsempfängern anbieten (Best Price Rule). Die Prüfstelle hat die Einhaltung der Best Price Rule nach Veröffentlichung eines Angebot zu bestätigen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 10 Abs. 1 UEV).

[5] Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handeln, müssen namentlich die Regeln über die Gleichbehandlung und die Best Price Rule einhalten (Art. 12 Abs. 1 lit. b UEV).

[6] Werden bestehende Mitarbeiterbeteiligungspläne im Hinblick auf ein Angebot angepasst und handelt die Zielgesellschaft – wie im vorliegenden Fall – in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV, so gelten gemäss Praxis der UEK allfällige an Mitarbeiter ausgerichtete Beteiligungspapiere und -derivate materiell als vom Angebot erfasst. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Best Price Rule sind somit grundsätzlich auf die Anpassungen von bereits bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsplänen anwendbar (Verfügung 802/04 vom 8. August 2022 in Sachen Vifor Pharma AG, Rn 7; Verfügung 823/01 vom 25. Juli 2022 in Sachen Valora Holding AG, Rn 29; Verfügung 802/02 vom 14. Januar 2022 in Sachen Vifor Pharma AG, Rn 27).

[7] Des Weiteren sind Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot geleistet werden, in einem ersten Schritt vom Anbieter zu bewerten. In einem zweiten Schritt muss die Prüfstelle die Angemessenheit dieser Bewertung überprüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 in Sachen Quadrant AG, Erw. 7.3 f.). Zur Einhaltung der Best Price Rule hat die Prüfstelle eine positive Zusicherung abzugeben und führt entsprechende Prüfungshandlungen durch (Verfügung 843/02 vom 7. September 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 22; vgl. auch Schweizer Prüfungsstandard 880: Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten, Rn 54). Diese Praxis ist analog anzuwenden auf Leistungen aus Mitarbeiterbeteiligungsplänen der Zielgesellschaft, die im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot angepasst werden. Als Anpassung gilt dabei namentlich auch ein durch einen Kontrollwechsel ausgelöstes oder beschleunigtes Vesting (vgl. den Newsletter der UEK vom 10. Mai 2023 betreffend die Handhabung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot, nachfolgend der Newsletter).

[8] Mit dem Newsletter soll die ständige Praxis der UEK bestätigt werden. Damit sollte in Erinnerung gerufen werden, wie mit Blick auf die Bewertung von Nebenleistungen korrekt vorzugehen ist. Ebenso sollte mit dem Newsletter klargestellt werden, dass Best Price Rule-relevante Leistungen auch in Mitarbeiterbeteiligungsplänen enthalten sein können (vgl. dazu auch act. 63).

2.2 Keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Best Price Rule im vorliegenden Fall

2.2.1 Allgemeines

[9] TE Connectivity, Tyco und Schaffner handeln seit Unterzeichnung der Transaktionsvereinbarung am 16. August 2023 in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV (vgl. Verfügung 849/03, Rn 8 f.).

[10] Wenn Schaffner den LTIP sowie den STIP im Hinblick auf das Angebot anpasst, gelten allfällige dadurch an Mitarbeiter ausgerichtete Beteiligungspapiere und -derivate von Schaffner materiell als vom Angebot erfasst. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Best Price Rule sind entsprechend grundsätzlich auf die von Schaffner geplante Anpassung des LTIP und des STIP anwendbar (vgl. dazu die Rn [6]).

2.2.2 Die geplante vorzeitige Entsperrung von Schaffner-Aktien

[11] Nach ständiger Praxis der UEK fällt die Aufhebung von Sperrfristen, die es den Mitarbeiteraktionären ermöglicht, ihre Aktien in das Angebot anzudienen, nicht in den Anwendungsbereich der Best Price Rule, da es sich dabei nicht um einen Erwerb von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft i.S.v. Art. 10 Abs. 1 UEV handelt (Verfügung 823/01 vom 25. Juli 2022 in Sachen Valora Holding AG, Rn 36; Verfügung 802/02 vom 14. Januar 2022 in Sachen Vifor Pharma AG, Rn 36; Verfügung 770/01 vom 26. August 2020 in Sachen Sunrise Communications Group AG, Rn 31 f.; Verfügung 699/01 vom 31. Juli 2018 in Sachen Bank Cler AG, Rn 18).

[12] Der Plan von Schaffner, die Sperrung der 6'206 aktuell gemäss LTIP gesperrten Schaffner-Aktien aufzuheben, nachdem das Angebot zustande gekommen ist, fällt mithin nicht in den Anwendungsbereich der Best Price Rule, weil kein Erwerb von Beteiligungspapieren von Schaffner i.S.v. Art. 10 Abs. 1 UEV vorliegt und weil die Entsperrung der 6'206 Schaffner-Aktien nicht an eine Andienung im Angebot geknüpft ist. Vor diesem Hintergrund muss die genannte Entsperrung der Schaffner-Aktien auch nicht bewertet werden.

2.2.3 Die Umwandlung in einen Anspruch auf Barauszahlung

[13] Nach ständiger Praxis der UEK ist die Best Price Rule anwendbar, wenn Ansprüche oder Anwartschaften aus Plänen oder dergleichen auf eine Übertragung von Aktien durch eine Barauszahlung erfüllt werden. Die Best Price Rule ist in einem solchen Fall nicht verletzt, sofern die Anspruchsberechtigten statt Aktien den Angebotspreis als Barabgeltung erhalten (Verfügung 823/01 vom 25. Juli 2022 in Sachen Valora Holding AG, Rn 49; Verfügung 802/02 vom 14. Januar 2022 in Sachen Vifor Pharma AG, Rn 39; Verfügung 770/01 vom 26. August 2020 in Sachen Sunrise Communications Group AG, Rn 35).

[14] Weil die von Schaffner geplante Barauszahlung dem Angebotspreis von CHF 505 pro Schaffner-Aktie entspricht, verletzt das beschriebene Vorgehen die Best Price Rule im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr wird dadurch der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt. Somit ist auch keine Bewertung der genannten Umwandlung in einen Anspruch auf Barauszahlung notwendig.

2.2.4 Mit Blick auf den STIP geplante Handlungen

[15] Die Zielvorgaben unter dem STIP 2022/23 wurden durch den Verwaltungsrat von Schaffner laut Tyco und Schaffner festgelegt, noch bevor das Angebot im Raum stand. Das Angebot ist ein externes Ereignis, welches einen Einfluss auf die effektiven Zahlen (so durch die Kosten namentlich für die Due Diligence, für die Finanz- und Rechtsberater usw.) hat, die dann mit den Zielvorgaben verglichen werden. Um die Leistung der betreffenden Personen entsprechend dem Sinn und Zweck des STIP beurteilen zu können, sind die Effekte dieses externen Ereignisses herauszurechnen. Dabei handelt es sich insbesondere um die externen Transaktionskosten. Mit diesem Vorgehen wird eine korrekte Grundlage für die Bonifikation unter dem STIP 2022/23 geschaffen. Diesem Vorgehen liegt auch keine versteckte Zusatzzahlung oder -leistung für etwaige zu erwerbende Schaffner-Aktien zu Grunde. Es widerspiegelt vielmehr die korrekte Auslegung des STIP 2022/23. Folglich fällt dieses Vorgehen mangels eines Erwerbs von Beteiligungspapieren von Schaffner i.S.v. Art. 10 Abs. 1 UEV nicht in den Anwendungsbereich der Best Price Rule. Eine Bewertung kann damit vorliegend unterbleiben.

[16] Dass der Verwaltungsrat von Schaffner für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023/24 keine Individualziele definiert und die individuelle Zielerreichung auf 100% festsetzt, ist zudem insbesondere darauf zurückzuführen, dass ein einzelnes Quartal eine zu kurze Zeitperiode darstellt, um schlüssig und sinnvoll beurteilen zu können, ob die Individualziele erreicht werden. Das Entgelt, welches für den Fall der Zielerreichung geschuldet wird, stellt damit eine Abgeltung für erbrachte Leistungen dar und ist nicht eine Zusatzzahlung für etwaige zu erwerbende Aktien. Die geplanten Handlungen im Zusammenhang mit dem STIP 2023/24 fallen mangels eines Erwerbs von Beteiligungspapieren von Schaffner i.S.v. Art. 10 Abs. 1 UEV nicht in den Anwendungsbereich der Best Price Rule. Eine Bewertung kann damit vorliegend unterbleiben.

2.2.5 Fazit

[17] Angesicht des oben unter Ziff. 2.2.2 – Ziff. 2.2.4 Erwähnten kann somit antragsgemäss festgestellt werden, dass:

  •  

die von Schaffner geplante vorzeitige Entsperrung von 6'206 unter dem LTIP übertragenen Schaffner-Aktien nicht in den Anwendungsbereich der Best Price Rule gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV fällt und diese Entsperrung keiner Bewertung für die Zwecke der Ermittlung allfälliger Nebenleistungen bedarf;

  •  

die von Schaffner geplante Umwandlung des Anspruchs auf Übertragung von insgesamt 2'418 Aktien unter dem LTIP 2022/23 und 2023/24 in einen Anspruch auf Barauszahlung vor Jahresende 2023 (2'048 Schaffner-Aktien) respektive im Januar 2024 (370 Schaffner-Aktien) unter Verwendung des Angebotspreises pro Schaffner-Aktie (d.h. in einen Anspruch auf Auszahlung von 2'418 Schaffner-Aktien mal CHF 505) die Best Price Rule gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV nicht verletzt und diese Umwandlung keiner Bewertung für die Zwecke der Ermittlung allfälliger Nebenleistungen bedarf; sowie

  •  
(i) die Ermittlung der Erfüllung der Zielwerte und die Auszahlungen unter dem STIP für das Geschäftsjahr 2022/23 nach Vorliegen des Jahresabschlusses 2022/23 und unter Herausrechnen der externen Transaktionskosten des Angebots sowie (ii) die Festlegung der Erfüllung der Individualzielwerte auf 100% für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023/24 und potenzielle Auszahlungen unter dem STIP für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023/24 nach Vorliegen des Jahresabschlusses 2023/24 und unter Herausrechnen der externen Transaktionskosten des Angebots nicht in den Anwendungsbereich der Best Price Rule gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV fallen und folglich keiner Bewertung für die Zwecke der Ermittlung allfälliger Nebenleistungen bedürfen.

 

3.  Publikation

[18] Tyco hat die Öffentlichkeit über diese Verfügung nach Art. 6 und 7 UEV zu informieren. Die entsprechende Veröffentlichung hat spätestens zwei Börsentage nach dem Erlass der vorliegenden Verfügung zu erfolgen und das Dispositiv der vorliegenden Verfügung zu enthalten.

[19] Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zur Publikation durch Tyco nach Rn [18] hiervor auf der Webseite der UEK aufgeschaltet (vgl. Art. 138 Abs. 1 Satz 2 FinfraG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

4.  Gebühr

[20] In Anwendung von Art. 126 Abs. 5 FinfraG und Art. 118 Abs. 1 und 2 FinfraV wird für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs eine Gebühr von CHF 35'000 zu Lasten von Tyco erhoben.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

1.

Es wird festgestellt, dass die von Schaffner Holding AG geplante vorzeitige Entsperrung von 6'206 unter dem Long Term Incentive Plan übertragenen Aktien von Schaffner Holding AG nicht in den Anwendungsbereich der Best Price Rule gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV fällt und dass die vorstehend genannte Entsperrung keiner Bewertung für die Zwecke der Ermittlung allfälliger Nebenleistungen bedarf.

2.

Es wird festgestellt, dass die von Schaffner Holding AG geplante Umwandlung des Anspruchs auf Übertragung von gesamthaft 2'418 Aktien von Schaffner Holding AG unter dem Long Term Incentive Plan 2022/23 und 2023/24 in einen Anspruch auf Barauszahlung vor Jahresende 2023 (2'048 Aktien von Schaffner Holding AG) respektive im Januar 2024 (370 Aktien von Schaffner Holding AG) unter Verwendung des Angebotspreises pro Aktie (d.h. in einen Anspruch auf Auszahlung von 2'418 Aktien von Schaffner Holding AG mal CHF 505) die Best Price Rule gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV nicht verletzt und dass die vorstehend genannte Umwandlung keiner Bewertung für die Zwecke der Ermittlung allfälliger Nebenleistungen bedarf.

3.

Es wird festgestellt, dass (i) die Ermittlung der Erfüllung der Zielwerte und die Auszahlungen unter dem Short Term Incentive Plan für das Geschäftsjahr 2022/23 nach Vorliegen des Jahresabschlusses 2022/23 und unter Herausrechnen der externen Transaktionskosten eines Angebots für alle im Publikum gehaltenen Aktien der Schaffner Holding AG sowie (ii) die Festlegung der Erfüllung der Individualzielwerte auf 100% für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023/24 und potenzielle Auszahlungen unter dem Short Term Incentive Plan für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023/24 nach Vorliegen des Jahresabschlusses 2023/24 und unter Herausrechnen der externen Transaktionskosten eines Angebots für alle im Publikum gehaltenen Aktien der Schaffner Holding AG nicht in den Anwendungsbereich der Best Price Rule gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV fallen und folglich keiner Bewertung für die Zwecke der Ermittlung allfälliger Nebenleistungen bedürfen.

4.

Tyco Electronics (Schweiz) Holding II GmbH wird verpflichtet, die Öffentlichkeit über diese Verfügung nach Art. 6 und 7 UEV zu informieren und das Dispositiv dieser Verfügung spätestens zwei Börsentage nach deren Erlass zu veröffentlichen.

5.

Die vorliegende Verfügung wird nach der Veröffentlichung durch Tyco Electronics (Schweiz) Holding II GmbH gemäss Dispositiv-Ziff. 4 auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert.

6.

Die Gebühr zu Lasten von Tyco Electronics (Schweiz) Holding II GmbH beträgt CHF 35'000.

 

Die Präsidentin:

 

Mirjam Eggen

 

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

TE Connectivity Ltd. und Tyco Electronics (Schweiz) Holding II GmbH, beide vertreten durch Dr. Mariel Hoch und Dr. Ralph Malacrida, Bär & Karrer AG, Zürich;

-

Schaffner Holding AG, vertreten durch Dr. Matthias Courvoisier, Baker McKenzie, Zürich.

 

 

 

Mitteilung an:

-

Ernst & Young AG (Prüfstelle).

 

 

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.