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Transaktionen

0849 - Schaffner Holding AG

Verfügung 849/03 vom 27. September 2023

Öffentliches Kaufangebot von Tyco Electronics (Schweiz) Holding II GmbH an die Aktionäre von Schaffner Holding AG –Angebotsprospekt und Bericht des Verwaltungsrats

A.
Schaffner Holding AG (Schaffner oder die Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Luterbach im Kanton Solothurn (HR-Firmennummer CHE-103.491.617). Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland. Die Gesellschaft kann ausserdem Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, Grundstücke erwerben, halten und veräussern, alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit ihrem Zweck im Zusammenhang stehen. Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt insgesamt CHF 20'668'050.00 und ist in 635'940 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 32.50 eingeteilt (die Schaffner-Aktien).

Die aktuellen Statuten der Gesellschaft enthalten weder eine Opting out- noch eine Opting up-Bestimmung. Die Schaffner-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange kotiert. Ihre ISIN ist CH0009062099 und ihr Valorensymbol SAHN.

B.
Gemäss der Datenbank der SER Exchange Regulation betreffend bedeutende Aktionäre halten per 27. September 2023 folgende Aktionäre bedeutende Beteiligungen an Schaffner:

    •  
Seit dem 16. August 2023 hält TE Connectivity Ltd. (TE Connectivity) als wirtschaftlich berechtigte Personen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA indirekt über Tyco Electronics (Schweiz) Holding II GmbH (Tyco oder die Anbieterin), Cham, 111'827 Schaffner-Aktien, was 17.58% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

    •  
Seit dem 10. Januar 2023 hält Arpad Eden Lombard-Martin als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 19'630 Schaffner-Aktien, was 3.09% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

    •  
Seit dem 11. Mai 2022 hält Jorg Wolle als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 25'880 Schaffner-Aktien, was 4.07% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

    •  
Seit dem 11. Mai 2022 hält Marc Buhofer als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 19'662 Schaffner-Aktien, was 3.09% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

    •  
Seit dem 24. März 2022 hält UBS Fund Management (Switzerland) AG als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 57'793 Schaffner-Aktien, was 9.09% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

    •  
Seit dem 16. April 2020 hält Thomas Matter indirekt über die Matter Group AG, Meilen, als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 19'100 Schaffner-Aktien, was 3.00% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

    •  
Seit dem 12. Februar 2015 hält J Safra Sarasin Investmentfonds AG, Basel, als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 62'271 Schaffner-Aktien, was 9.79% der Stimmrechte von Schaffner entspricht.

    •  
Seit dem 7. September 2009 hält Schaffner als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 943 Schaffner-Aktien, was 0.15% der Stimmrechte von Schaffner entspricht, sowie diverse Veräusserungspositionen auf Schaffner-Aktien, die 13.87% der Stimmrechte von Schaffner entsprechen.

 

C.
TE Connectivity ist eine Aktiengesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz in Schaffhausen. Die Aktien von TE Connectivity sind in den USA an der New York Stock Exchange kotiert (Ticker-Symbol TEL).

D.
Mit Verfügung 849/01 vom 15. August 2023 in Sachen Schaffner Holding AG (Verfügung 849/01) stellte die Übernahmekommission (UEK) fest, dass die im eingereichten Entwurf einer Voranmeldung von TE Connectivity beschriebenen Bedingungen des geplanten öffentlichen Angebots zum Erwerb der Schaffner-Aktien den Vorschriften des FinfraG und den ausführenden Verordnungen entsprechen (Verfügung 849/01, Dispositiv Ziff. 1). Ferner stellte die UEK darin fest, dass das Bewertungsgutachten von Ernst & Young AG vom 15. August 2023 den Vorschriften des FinfraG und den ausführenden Verordnungen entspricht (Verfügung 849/01, Dispositiv Ziff. 2).

E.
Mit Verfügung 849/02 vom 15. August 2023 in Sachen Schaffner Holding AG (Verfügung 849/02) stellte die UEK fest, dass die Festlegung des Faktors für die Aktienzuteilung unter dem Long Term lncentive Plan für das Geschäftsjahr 2022/2023 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2023/2024 gemäss dem Verwaltungsratsbeschluss vom 14. Juni 2023 von Schaffner und der Vollzug dieser Festlegung gemäss Long Term lncentive Plan weder als Erwerb von Beteiligungspapieren (inkl. -derivaten) im Sinne der Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG noch als Erwerb von Beteiligungspapieren (oder -derivaten) im Sinne der Best Price Rule nach Art. 10 UEV noch als Nebenleistungen dazu gelten (Verfügung 849/02, Dispositiv Ziff. 1). Sodann stellte die UEK fest, dass die in den Gratifikationsvereinbarungen (Retention Bonus) vom 22. Mai 2023 beschriebenen potentiellen Zahlungen an den CEO und den CFO von Schaffner sowie die effektive Leistung gemäss diesen Vereinbarungen weder als Erwerb von Beteiligungspapieren (inkl. -derivaten) im Sinne der Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG noch als Erwerb von Beteiligungspapieren (oder -derivaten) im Sinne der Best Price Rule nach Art. 10 UEV noch als Nebenleistungen dazu gelten (Verfügung 849/02, Dispositiv Ziff. 2). Weiter stellte die UEK fest, dass die gemäss Protokoll des Verwaltungsrats vom 27. April 2023 dem Präsidenten des Verwaltungsrats von Schaffner zugesprochene Entschädigung seines Zusatzaufwands im Rahmen der Transaktion weder als Erwerb von Beteiligungspapieren (inkl. -derivaten) im Sinne der Mindestpreisregel nach Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG noch als Erwerb von Beteiligungspapieren (oder -derivaten) im Sinne der Best Price Rule nach Art. 10 UEV noch als Nebenleistung dazu gilt (Verfügung 849/02, Dispositiv Ziff. 3).

F.
Am 16. August 2023 schlossen Tyco und Schaffner eine Transaktionsvereinbarung (die Transaktionsvereinbarung; vgl. act. 66/2) ab. Gemäss dieser Transaktionsvereinbarung hat sich der Verwaltungsrat von Schaffner unter anderem dazu verpflichtet, den Aktionären von Schaffner die Annahme des Angebots für sämtliche im Publikum gehaltenen Schaffner-Aktien zu empfehlen.

G.
Am 16. August 2023 schoss Tyco mit der BURU Holding AG und Philipp Buhofer eine Andienungsvereinbarung ab (vgl. act. 66/3).

H.
Am 17. August 2023 veröffentlichte Tyco die Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots zu CHF 505.00 pro Schaffner-Aktie für alle sich im Publikum befindenden Schaffner-Aktien (das Angebot; act. 51/1 – 51/3).

I.
Am 24. August 2023 schloss Tyco mit Marc Alexander Buhofer, Jörg Wolle, der Matter Group AG sowie der J. Safra Sarasin Investmentfonds AG je eine weitere, separate Andienungsvereinbarung ab (vgl. act. 66/4 – 66/7; alle diese zusammen mit der Andienungsvereinbarung gemäss Sachverhalt lit. G die Andienungsvereinbarungen).

J.
Am 13. September 2023 reichte Schaffner den Entwurf des Berichts ihres Verwaltungsrats bei der UEK ein (act. 65).

K.
Mit Eingabe vom 13. September 2023 gelangte Tyco an die UEK und stellte folgende Anträge (das Gesuch Tyco; act. 66/1):

«1. Es sei der Entwurf des Angebotsprospekts zu prüfen und festzustellen, dass das öffentliche Kaufangebot der TE für den Erwerb aller sich im Publikum befindenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 32.50 der Schaffner den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten­ und Derivathandel (FinfraG) und den ausführenden Verordnungen entspricht;

2. Die Verfügung der Übernahmekommission sei frühestens gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Angebotsprospektes zu veröffentlichen.»

Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

L.
Am 18. September 2023 stellte die UEK verschiedene Zusatzfragen an Tyco und gab ihr eine Frist bis am 20. September 2023, 10:00, um diese Fragen zu beantworten (act. 67).

M.
Am 19. September 2023 stellte die UEK die bei ihr zur Vorprüfung eingereichte Fairness Opinion (vgl. act. 55 und 58) auf Deutsch, Französisch und Englisch Tyco zu (act. 68).

N.
Am 20. September 2023 antwortete Tyco auf die Fragen der UEK fristgerecht (act. 70/1).

O.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus der Präsidentin Mirjam Eggen, Jean-Luc Chenaux, und Thomas Vettiger gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Voranmeldung

[1] Gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV kann ein Anbieter ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden Rechtswirkungen ergeben sich aus Art. 8 UEV. Nach Art. 8 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen.

[2] Im vorliegenden Fall wurde die Voranmeldung am 17. August 2023 vor Börsenbeginn in Übereinstimmung mit Art. 7 UEV in deutscher, französischer und englischer Sprache veröffentlicht (vgl. Sachverhalt lit. H und Angebotsprospekt, lit. A, Ziff. 1). Die Voranmeldung entfaltete ihre Wirkung somit an diesem Tag und enthielt sämtliche gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben.

[3] Sofern die Veröffentlichung des Prospekts zum Angebot, wie derzeit beabsichtigt, am 28. September 2023 erfolgt, ist die sechswöchige Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 UEV eingehalten.

2.  Gegenstand des Angebots

[4] Das Angebot bezieht sich auf alle sich im Publikum befindenden Schaffner-Aktien mit Ausnahme derjenigen Schaffner-Aktien, welche von der Schaffner- oder von der Tyco-Gruppe gehalten werden (vgl. Angebotsprospekt, lit. A, Ziff. 2).

[5] Die Anbieterin erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UEV.

3.  Handeln in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV

3.1 Grundsatz

[6] Nach Praxis der UEK handeln Personen im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV, die ihr Verhalten hinsichtlich des Unterbreitens eines öffentlichen Kaufangebots und dessen Bedingungen koordinieren und sich über das Angebot und dessen Bedingungen geeinigt haben (vgl. Verfügung 843/02 vom 7. September 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 6).

[7] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handeln, gilt Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Solche Personen haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten, was von der Prüfstelle zu überprüfen ist (vgl. Art. 27 f. UEV).

3.2 Handeln in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV im vorliegenden Fall

[8] Im Zusammenhang mit dem Angebot handeln alle direkt oder indirekt von TE Connectivity beherrschten Gesellschaften und Personen in gemeinsamer Absprache mit Tyco i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV.

[9] Ebenfalls handeln Schaffner sowie alle von Schaffner direkt oder indirekt beherrschten Gesellschaften und Personen seit dem 17. August 2023 in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV mit Tyco, da an diesem Tag Tyco und Schaffner die Transaktionsvereinbarung abgeschlossen haben (vgl. Sachverhalt lit. F).

3.3 Offenlegung im Angebotsprospekt

[10] Die in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handelnden Personen sind im Angebotsprospekt offen zu legen (Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV).

[11] Der Angebotsprospekt enthält in lit. B, Ziff. 2, die gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV erforderlichen Angaben in Form einer generellen Umschreibung, ohne die direkt oder indirekt kontrollierten und verwalteten Gesellschaften einzeln namentlich aufzulisten. Dies ist gemäss Praxis der UEK zulässig, sofern die Prüfstelle eine vollständige Liste dieser Gesellschaften erhält.

[12] Die Prüfstelle Ernst & Young AG, Zürich (E&Y oder Prüfstelle), hat bestätigt, eine solche Liste erhalten zu haben.

3.4 Fazit

[13] Mit Blick auf die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt somit den gesetzlichen Anforderungen.

4.  Einhaltung der Bestimmungen über den Mindestpreis

4.1 Rechtliches

[14] Bei einem Kontrollwechsel-Angebot muss nach Art. 9 Abs. 6 Satz 2 UEV der Preis des Angebots den Bestimmungen über die Pflichtangebote entsprechen. Gemäss Art. 135 Abs. 2 FinfraG muss bei einem Pflichtangebot der Preis des Angebots mindestens gleich hoch sein wie der höhere der folgenden Beträge: der Börsenkurs (lit. a) und der höchste Preis, den die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt haben (lit. b) (Preis des vorausgegangenen Erwerbs).

[15] Sind die Beteiligungspapiere vor der Veröffentlichung des Angebots oder der Voranmeldung nicht liquid, so ist nach Art. 42 Abs. 4 Satz 1 FinfraV-FINMA eine Bewertung durch eine Prüfstelle i.S.v. Art. 128 FinfraG zu erstellen.

4.2 Bewertung der Schaffner-Aktie

[16] Das Bewertungsgutachten von Ernst & Young AG vom 15. August 2023 (das Bewertungsgutachten E&Y) ermittelte per 15. August 2023 eine Punktschätzung von CHF 336.4 pro Schaffner-Aktie als Mindestpreis gemäss Art. 42 Abs. 4 FinfraV FINMA (Verfügung 849/01, Rn 36).

[17] Mit Verfügung 849/01 stellte die UEK fest, dass das Bewertungsgutachten E&Y den Vorschriften des FinfraG und den ausführenden Verordnungen entspricht (Verfügung 849/01, Dispositiv Ziff. 2; vgl. auch Sachverhalt lit. D).

4.3 Preis des vorangegangenen Erwerbs

[18] Während der letzten zwölf Monate vor der Publikation der Voranmeldung am 17. August 2023 haben die TE Connectivity und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV keine Schaffner-Aktien und keine Beteiligungsderivate in Bezug auf Schaffner-Aktien erworben (vgl. Angebotsprospekt lit. B, Ziff. 4).

[19] Ein vorausgegangener Erwerb hat somit nicht stattgefunden. Die Prüfstelle hat dies in ihrem Bericht vom 27. September 2023 bestätigt (vgl. Angebotsprospekt, lit. E).

4.4 Ergebnis

[20] Das Bewertungsgutachten E&Y ermittelte eine Punktschätzung von CHF 336.4 pro Schaffner-Aktie als Mindestpreis gemäss Art. 42 Abs. 4 FinfraV FINMA. Ein vorausgegangener Erwerb von Schaffner-Aktien hat nicht stattgefunden.

[21] Somit sind die Bestimmungen über den Mindestpreis gemäss Art. 135 Abs. 2 FinfraG i.V.m. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 UEV beim vorliegend offerierten Preis von CHF 505.00 je Schaffner-Aktie eingehalten. Die Prüfstelle hat dies in ihrem Bericht vom 27. September 2023 bestätigt (vgl. Angebotsprospekt, lit. E).

5.  Best Price Rule

5.1 Grundsatz

[22] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV müssen der Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEK handelnden Personen, wenn sie von der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, diesen Preis allen Empfängern des Angebots anbieten (Best Price Rule).

5.2 Bestätigung der Prüfstelle

[23] Vorliegend hat die Prüfstelle bestätigt, dass die Best Price Rule bis zum 27. September 2023 eingehalten wurde (vgl. Angebotsprospekt, lit. E).

[24] Für die verbleibende Dauer der Best Price Rule hat die Prüfstelle die Einhaltung in ihrem abschliessenden Bericht zu bestätigen (vgl. Art. 28 Abs. 2 UEV). Dafür wird E&Y eine Frist von einem Monat ab dem Ende des für die Best Price Rule relevanten Zeitraums von sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist angesetzt.

6.  Bedingungen des Angebots

[25] Mit Verfügung 849/01 stellte die UEK fest, dass die im eingereichten Entwurf einer Voranmeldung beschriebenen Bedingungen des geplanten öffentlichen Kaufangebots zum Erwerb der Aktien von Schaffner den Vorschriften des FinfraG und den ausführenden Verordnungen entsprechen (Verfügung 849/01, Dispositiv Ziff. 1 und Sachverhalt lit. D).

[26] Die Angebotsbedingungen im Angebotsprospekt (vgl. Angebotsprospekt, lit. A, Ziff. 7.1) wurden unverändert von der Voranmeldung übernommen. Damit kann festgestellt werden, dass die Bedingungen im Angebotsprospekt von Tyco zum Erwerb aller Schaffner-Aktien den Vorschriften des FinfraG und den ausführenden Verordnungen entsprechen.

7.  Bericht des Verwaltungsrats von Schaffner

[27] Gemäss Art. 132 Abs. 1 Satz 1 FinfraG hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht zu veröffentlichen, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die darin abgegebenen Informationen müssen wahr und vollständig sein (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 FinfraG).

[28] Der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft hat nach Art. 30 Abs. 1 UEV sämtliche Informationen zu enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können (vgl. dazu Art. 30 ff. UEV).

7.1 Interessenkonflikte und Empfehlung

7.1.1 Anforderungen gemäss UEV

[29] Gemäss Art. 32 Abs. 1 UEV hat der Bericht des Verwaltungsrats auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen. Im Bericht des Verwaltungsrats ist gemäss Art. 32 Abs. 2 UEV speziell darauf hinzuweisen, ob die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats vertragliche Vereinbarungen oder andere Verbindungen mit dem Anbieter eingegangen sind (lit. a), auf Antrag des Anbieters gewählt wurden (lit. b), wiedergewählt werden sollen (lit. c), Organ oder Arbeitnehmer des Anbieters oder einer Gesellschaft sind, die mit dem Anbieter in wesentlichen Geschäftsbeziehungen steht (lit. d), sowie ihr Mandat nach Instruktionen des Anbieters ausüben (lit. e). Der Bericht des Verwaltungsrats muss insbesondere auch auf die (finanziellen) Folgen hinweisen, die das Angebot für die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung hat (Art. 32 Abs. 3 UEV). Der Bericht hat zudem offenzulegen, ob die Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung zu gleichwertigen Bedingungen weitergeführt werden oder allenfalls die neuen Konditionen aufzuführen. Die entsprechenden Angaben müssen des Weiteren individuell erfolgen (Verfügung 843/02 vom 7. September 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 46; Verfügung 847/01 vom 21. Juli 2023 in Sachen Datacolor AG, Rn 27).

[30] Gemäss Praxis der UEK begründet der Umstand, dass ein Mitglied des Verwaltungsrats mit den Stimmen eines beherrschenden Aktionärs gewählt wurde, die Vermutung eines Interessenkonflikts mit Blick auf dieses Mitglied des Verwaltungsrats (Verfügung 843/02 vom 7. September 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 47; Verfügung 847/01 vom 21. Juli 2023 in Sachen Datacolor AG, Rn 28). Hat die Zielgesellschaft einen Mehrheitsaktionär, so befinden sich selbst faktisch unabhängige Mitglieder des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft zumindest in einem potenziellen Interessenkonflikt (Verfügung 843/02 vom 7. September 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 47; Verfügung 847/01 vom 21. Juli 2023 in Sachen Datacolor AG, Rn 28). Ein Interessenkonflikt wird sodann nach Art. 32 Abs. 2 lit. b UEV vermutet, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrats auf Antrag des Anbieters gewählt wurde.

[31] Die Vermutung, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, kann widerlegt werden, indem entweder der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft oder das betroffene Mitglied ihres Verwaltungsrats den Nachweis seiner Unabhängigkeit erbringt. In der Praxis geschieht das regelmässig durch die Abgabe einer Negativbestätigung im Bericht des Verwaltungsrats selbst (Verfügung 843/02 vom 7. September 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 48; Verfügung 847/01 vom 21. Juli 2023 in Sachen Datacolor AG, Rn 29). Auch kann ein Mitglied des Verwaltungsrats laut Praxis der UEK unabhängig sein, obwohl es vom Anbieter gewählt worden ist, wenn dieses ein nicht exekutives Mitglied ist und nebst der Wahl keine anderen Hinweise i.S.v. Art. 32 Abs. 2 UEV vorliegen, welche darauf hindeuten, dass ein Interessenkonflikt vorliegt (Verfügung 843/02 vom 7. September 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 48; Verfügung 847/01 vom 21. Juli 2023 in Sachen Datacolor AG, Rn 29).

[32] Wenn Interessenkonflikte vorliegen, hat der Bericht des Verwaltungsrats nach Art. 32 Abs. 4 UEV Rechenschaft über die Massnahmen abzugeben, welche die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Interessenkonflikte zum Nachteil der Empfänger des Angebots auswirken. Massnahmen i.S.v. Art. 32 Abs. 4 UEV können insbesondere (i) der Ausstand der vom Interessenkonflikt betroffenen Mitglieder des Verwaltungsrats, (ii) die Bildung eines Ausschusses bestehend aus den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungsrats, um das Angebots zu beurteilen und den Bericht des Verwaltungsrats auszuarbeiten, oder (iii) die Prüfung der finanziellen Angemessenheit des öffentlichen Angebots in einer von einem unabhängigen Dritten erstellten Fairness Opinion sein (Verfügung 843/02 vom 7. September 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 49; Verfügung 847/01 vom 21. Juli 2023 in Sachen Datacolor AG, Rn 30).

[33] Der Bericht des Verwaltungsrats kann unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses empfehlen, das Angebot anzunehmen oder es zurückzuweisen. Er kann aber auch die Vor- und Nachteile des Angebots darlegen, ohne eine Empfehlung abzugeben (Art. 30 Abs. 3 und 4 UEV).

7.1.2 Ausführungen im Bericht des Verwaltungsrats von Schaffner

[34] Der Verwaltungsrat von Schaffner setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen: Markus Heusser (Präsident), Philipp Buhofer (Vizepräsident), Gerhard Pegam und Andrea Tranel.

[35] Falls das Angebot zustande kommt, werden alle Mitglieder des Verwaltungsrats von Schaffner mit Wirkung zum Vollzug des Angebots von ihren Funktionen zurücktreten. Philipp Buhofer und die BURU Holding AG haben mit Tyco eine Andienungsvereinbarung abgeschlossen. Philipp Buhofer ist ein massgebender Aktionär der BURU Holding AG (vgl. Angebotsprospekt lit. F, Ziff. II, 1.1).

[36] Kein anderes Mitglied des Verwaltungsrats von Schaffner steht in einer vertraglichen oder sonstigen Beziehung zu Tyco. Ausserdem ist kein Mitglied des Verwaltungsrats von Schaffner auf Wunsch von Tyco gewählt worden oder übt sein Mandat auf Weisung von Tyco aus. Die Mitglieder des Verwaltungsrats von Schaffner sind weder Arbeitnehmer noch Mitglieder von Organen von Tyco oder von Gesellschaften, die in einer wesentlichen Geschäftsbeziehung zu Tyco stehen. Sodann haben alle Mitglieder des Verwaltungsrats von Schaffner ihre Absicht bekundet, die von ihnen gehaltenen Aktien in das Angebot anzudienen (vgl. Angebotsprospekt lit. F, Ziff. II, 1.1).

[37] Der Verwaltungsrat von Schaffner ist zum Schluss gekommen, «dass er einen Interessenkonflikt von Philipp Buhofer nicht vollständig ausschliessen kann.» Kein anderes Mitglied des Verwaltungsrats von Schaffner hat einen Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Angebot. Der Verwaltungsrat von Schaffner hat deshalb «über den Abschluss der Transaktionsvereinbarung und die Empfehlung des Angebots einmal mit und einmal ohne die Stimme von Philipp Buhofer entschieden» (Angebotsprospekt lit. F, Ziff. II, 1.1 in fine).

[38] Nach Prüfung des Angebots und unter Berücksichtigung der Fairness Opinion von Raiffeisen Schweiz Genossenschaft (Raiffeisen), die einen integrierten Bestandteil des Berichts des Verwaltungsrats von Schaffner bildet, beschloss der Verwaltungsrat «am 16. August 2023 einstimmig, einmal mit allen Mitgliedern und einmal mit Enthaltung von Philipp Buhofer, den Aktionären von Schaffner die Annahme des Angebots der Anbieterin zu empfehlen» (Angebotsprospekt lit. F, Ziff. I, 1).

7.1.3 Würdigung der Ausführungen im Bericht des Verwaltungsrats von Schaffner

[39] Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsrat von Schaffner am 16. August 2023 einstimmig, einmal mit allen Mitgliedern und einmal mit Enthaltung von Philipp Buhofer, beschlossen, den Aktionären von Schaffner die Annahme des Angebots zu empfehlen (vgl. Rn [38]). Da im konkreten Fall die doppelte Abstimmung zum selben Resultat geführt hat, genügt der doppelte Beschluss des Verwaltungsrats von Schaffner, bei dem der einem Interessenkonflikt unterliegende Philipp Buhofer nicht an der zweiten Abstimmung innerhalb des Verwaltungsrats von Schaffner teilgenommen hat, als Massnahme i.S.v. Art. 32 Abs. 4 UEV, welche getroffen wurde, um zu vermeiden, dass sich der Interessenkonflikt von Philipp Buhofer zum Nachteil der Empfänger des Angebots auswirkt.

[40] Auch vor dem Hintergrund, dass eine Fairness Opinion bei Raiffeisen eingeholt wurde (vgl. dazu Ziff. 7.2 nachfolgend), genügen die Ausführungen betreffend Interessenkonflikte im Bericht des Verwaltungsrats von Schaffner den Anforderungen nach Art. 32 UEV und der entsprechenden Praxis der UEK.

[41] Der Bericht des Verwaltungsrats enthält ausserdem die gemäss Art. 30 ff. UEV erforderlichen Informationen, darunter insbesondere die mit Blick auf Art. 32 UEV relevanten Angaben bezüglich der Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung von Schaffner.

7.2 Fairness Opinion

[42] Der Verwaltungsrat von Schaffner hat mit Blick auf seine Beurteilung des Angebots Raiffeisen als unabhängige Expertin mit der Erstellung einer Fairness Opinion zur Angemessenheit des Angebotspreises beauftragt.

[43] Laut Raiffeisen liegt die relevante Wertbandbreite für eine Schaffner-Aktie per 16. August 2023 zwischen CHF 423 und CHF 482 gemäss ihrer DCF-Sensitivitätsanalyse. Das «in der DCF-Methode verwendete massgebliche Basisszenario» ergibt dabei einen Wert von CHF 452 pro Schaffner-Aktie (act. 60/1, S. 28).

[44] «Um die DCF-Bewertung und DCF-Sensitivitätsanalysen plausibilisieren zu können,» ist es für Raiffeisen «sinnvoll, die erhaltene Wertbandbandbreite mit den Bandbreiten der alternativen Bewertungsmethoden zu vergleichen»:

    •  
Die Bewertungsbandbreite aus vergleichbaren Akquisitionen liegt zwischen gemäss Raiffeisen «zwischen CHF 427 und CHF 472» (act. 60/1, S. 29).

    •  
Die Bewertungsbandbreite von CHF 377 bis CHF 406, die «sich aus den bezahlten Prämien bei früheren Übernahmetransaktionen ableitet, ist deutlich unterhalb der Wertbandbreite der anderen verwendeten Bewertungsmethoden». Für Raiffeisen kann das zum einen «auf eine relative hohe Angebotsprämie der TE Connectivity hinweisen». Zum anderen kann das auch ein Hinweis «auch auf eine historische eher tiefe Bewertung der Schaffner Namenaktien an der Börse aufgrund ihrer geringen Liquidität bzw. engen Marktes» hindeuten (act. 60/1, S. 29).

 

[45] «Basierend auf der Wertbandbreite von CHF 423 bis CHF 482 und dem Ergebnis der DCF Bewertung von CHF 452» pro Schaffner-Aktie beurteilt Raiffeisen «das Barangebot der TE Connectivity in der Höhe von CHF 505» pro Schaffner-Aktie aus finanzieller Sicht als fair und angemessen.

[46] Die von Raiffeisen verwendeten Informationen und Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung sind in der Fairness Opinion offen gelegt. Die Angebotsempfänger können die Einschätzung von Raiffeisen nachvollziehen und ihren Entscheid über die Annahme oder Ablehnung des Angebots von Tyco in Kenntnis der Sachlage treffen. Die Fairness Opinion ist transparent, plausibel und nachvollziehbar und damit i.S.v. Art. 30 Abs. 5 UEV hinreichend begründet.

7.3 Jahres- und Zwischenabschluss

[47] Gemäss Praxis der UEK dürfen zwischen dem Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenabschlusses der Zielgesellschaft und dem Ende der Angebotsfrist nicht mehr als sechs Monate vergangen sein. Zudem hat der Verwaltungsrat Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenabschlusses eingetreten sind (Verfügung 843/02 vom 7. September 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 64 m.H.).

[48] Der Jahresbericht zum 30. September 2022 von Schaffner wurde am 6. Dezember 2022 veröffentlicht. Ferner veröffentlichte Schaffner am 4. Mai 2023 ihren Halbjahresbericht zum 31. März 2023. Des Weiteren erstellte Schaffner einen Zwischenbericht zum 30. Juni 2023. Der Zwischenbericht mit Stichtag 30. Juni 2023 von Schaffner enthält eine Bilanz sowie eine Erfolgs- und Mittelflussrechnung und entspricht somit grundsätzlich den Anforderungen an einen Zwischenabschluss gemäss der geltenden Praxis (vgl. Verfügung 843/02 vom 7. September 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 65 m.H.). Damit werden zwischen dem Stichtag des letzten veröffentlichten Abschlusses, der am 30. Juni 2023 war, und dem Ende der Angebotsfrist, die voraussichtlich am 10. November 2023 zu Ende gehen wird (vgl. dazu Angebotsprospekt, lit. A, Ziff. 5 und lit. I), weniger als sechs Monate vergangen sein.

[49] Abgesehen vom Angebot sind dem Verwaltungsrat von Schaffner keine wesentlichen Veränderungen in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie in den Geschäftsaussichten von Schaffner seit dem 30. Juni 2023 bekannt, welche die Entscheidung der Aktionäre von Schaffner bezüglich des Angebots der Anbieterin beeinflussen könnten (vgl. Angebotsprospekt lit. F, Ziff. II, 6).

[50] Der Bericht des Verwaltungsrats von Schaffner entspricht insoweit den gesetzlichen Anforderungen.

7.4 Übrige Informationen

[51] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Bericht des Verwaltungsrats von Schaffner den gesetzlichen Anforderungen.

8.  Zwingende Widerrufbarkeit der Andienungsverpflichtungen

[52] Ein Aktionär kann sich dazu verpflichten, seine Aktien im Rahmen eines Angebots anzudienen. Solche Verpflichtungen sind nach der Praxis der UEK nicht mehr bindend, falls ein Konkurrenzangebot veröffentlicht wird. Das ist der Fall, weil ein öffentliches Interesse daran besteht, dass Konkurrenzofferten ein Steigerungsverfahren auslösen. Private und individuelle Abmachungen sollen dies nicht verunmöglichen (Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Rn 41 m.H.; vgl. dazu Marie Jenny, La protection de l’offrant dans les offres publiques d’acquisition, Publications du Centre de droit bancaire et financier, Genf/Zürich 2018, S. 402 ff.).

[53] Gemäss Ziff. 1 a) der Andienungsvereinbarungen haben sich die BURU Holding AG, Philipp Buhofer, Marc Alexander Buhofer, Jörg Wolle, die Matter Group AG sowie die J. Safra Sarasin Investmentfonds AG unwiderruflich verpflichtet, die von ihren gehaltenen Schaffner-Aktien in das Angebot anzudienen und ihre Andienung nicht zurückzuziehen. Eine Beendigung dieser Andienungsvereinbarungen gestützt auf deren jeweilige Ziff. 3 ist dabei explizit vorbehalten.

[54] Zwar ist es in Ziff. 3 der Andienungsvereinbarungen nicht explizit vorgesehen, dass diese nicht mehr gelten sollen, sofern ein Konkurrenzangebot auf die Schaffner-Aktien publiziert wird. Das ergibt sich allerdings aus der in Rn [52] zitierten Praxis der UEK, gemäss welcher Andienungsverpflichtungen nicht länger bindend sind, sobald ein Konkurrenzangebot veröffentlicht wird. Wird somit ein Konkurrenzangebot für die Schaffner-Aktien veröffentlicht, können die Andienungsvereinbarungen von Seiten der Aktionäre von Schaffner beendet werden.

9.  Break Fee

9.1 Praxis der UEK

[55] Vereinbaren die Anbieterin und die Zielgesellschaft im Vorfeld eines Angebots, dass letztere der Anbieterin unter gewissen Voraussetzungen einen bestimmten Betrag zu bezahlen hat, falls das Angebot scheitert (sog. Break Fee), so fliessen diese Mittel der Zielgesellschaft im Falle des Nichtzustandekommens des Angebots ab. Dies führt zu einer entsprechenden Entwertung ihrer Anteile. Aus übernahmerechtlicher Sicht ist eine übermässige Break Fee in zweierlei Hinsicht problematisch: Zum einen kann sie die Entscheidungsfreiheit der Angebotsempfänger einschränken, indem diese vor die Wahl gestellt werden, das Angebot anzunehmen oder einen Minderwert der Zielgesellschaft in Kauf zu nehmen. Zum andern kann eine übermässige Break Fee potentielle Konkurrenzanbieter davor abschrecken, ein Konkurrenzangebot zu veröffentlichen.

[56] Eine Break Fee muss daher in ihrer Höhe verhältnismässig sein und sich insbesondere an den Kosten orientieren, die dem Anbieter durch das Angebot entstehen. In der Vergangenheit hat die UEK Break Fees in einer Höhe von bis zu 1.99% des Angebotswerts als zulässig erachtet (zuletzt Verfügung 802/02 vom 14. Januar 2022 in Sachen Vifor Pharma AG, Rn 56 m.w.H.; vgl. Jenny, zit. in Rn [52], S. 454 ff.).

9.2 Break Fee von CHF 3.2 Millionen im vorliegenden Fall

[57] Gemäss Ziff. 9 der Transaktionsvereinbarung verpflichtet sich Schaffner, einen Betrag von CHF 3.2 Mio. zu bezahlen «as a lump sum cost reimbursement if the Offer is not successful or does not become unconditional for a reason attributable to i) a material breach by the Company of [the] Agreement; or ii) the failure to satisfy the Offer Conditions relating to (i) the resignation of members of the Company Board, (ii) the absence of adverse resolutions of the shareholders’ meeting or (iii) the limitations on material acquisitions and dispositions and the incurrence of indebtedness.»

[58] Der Betrag von CHF 3.2 Mio. ist ein Pauschalbeitrag an die Kosten, die Tyco für die Vorbereitung und Durchführung des Angebots entstanden sind oder entstehen werden. Die Höhe der Break Fee von CHF 3.2 Mio. entspricht rund 1.00% des Angebotswerts von CHF 318'560'565 (vgl. Rn [63]) und bewegt sich damit im Rahmen der Praxis der UEK. Angesichts des Wertes der Break Fee von rund 1.00% verzichtet die UEK vorliegend darauf, eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten für den Fall eines Scheiterns des Angebots zu verlangen.

[59] Demnach ist die Break Fee in der Höhe von CHF 3.2 Mio. im vorliegenden Fall zulässig.

10.            Publikation

[60] Die vorliegende Verfügung wird nach der Publikation des Angebotsprospekts von Tyco auf der Website der UEK veröffentlicht (vgl. Art. 138 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

11.            Gebühr

[61] Gemäss Art. 117 Abs. 2 FinfraV wird die Gebühr im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet. Hierfür sind sämtliche vom Angebot erfassten Titel (Beteiligungspapiere und/oder Finanzinstrumente) sowie gegebenenfalls jene Titel zu berücksichtigen, welche in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots vom Anbieter und mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV erworben wurden (Verfügung 843/02 vom 7. September 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 85; Verfügung 847/01 vom 21. Juli 2023 in Sachen Datacolor AG, Rn 53). Des Weiteren werden zur Bestimmung des Werts der Transaktion auch jene Titel herangezogen, welche die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handelnden Personen seit Veröffentlichung der Voranmeldung erworben haben (Verfügung 843/02 vom 7. September 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Rn 85).

[62] Nach Art. 117 Abs. 3 Satz 1 FinfraV beträgt die Gebühr mindestens CHF 50'000 und höchstens CHF 250'000.

[63] Der Wert des Angebots von Tyco liegt bei CHF 318'560'565. Das ergibt gestützt auf Art. 117 Abs. 2 und 3 Satz 1 FinfraV eine Gebühr von CHF 138'712 zu Lasten von Tyco.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

1. Das öffentliche Kaufangebot von Tyco Electronics (Schweiz) Holding II GmbH an die Aktionäre von Schaffner Holding AG entspricht den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten­ und Derivathandel und den ausführenden Verordnungen.

2. Tyco Electronics (Schweiz) Holding II GmbH wird verpflichtet, das Dispositiv dieser Verfügung mit dem Angebotsprospekt zu veröffentlichen.

3. Die vorliegende Verfügung wird nach der Publikation des Angebotsprospekts von Tyco Electronics (Schweiz) Holding II GmbH auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.

4.

Die Gebühr zu Lasten von Tyco Electronics (Schweiz) Holding II GmbH beträgt CHF 138'712.

 

 

Die Präsidentin:

Mirjam Eggen

 

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

- TE Connectivity Ltd. und Tyco Electronics (Schweiz) Holding II GmbH, beide vertreten durch Dr. Mariel Hoch und Dr. Ralph Malacrida, Bär & Karrer AG, Zürich;

- Schaffner Holding AG, vertreten durch Dr. Matthias Courvoisier, Baker McKenzie, Zürich.

 

 Mitteilung an:

- Ernst & Young AG (Prüfstelle).

 

 

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.