SWISS TAKEOVER BOARD

Transaktionen

0463 - Winterthur Technologie AG

Verfügung vom 21. Dezember 2010

Öffentliches Kaufangebot von 3M (Schweiz) AG an die Aktionäre von Winterthur Technologie AG - Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht

 Sachverhalt:

A.
Winterthur Technologie AG (WT oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Das Aktienkapital beträgt CHF 5'867'772 und ist eingeteilt in 5'867'772 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1 (WT-Aktie[n]). WT verfügt über bedingtes Kapital im Umfang von maximal CHF 225'000 bzw. 225'000 WT-Aktien, welches dazu dient, Ansprüche aus der Ausübung von Options- und Wandelrechten zu erfüllen, welche Mitarbeitern von WT oder einer ihrer Tochtergesellschaften eingeräumt worden sind. Zudem verfügt WT über genehmigtes Kapital im Umfang von CHF 600'000, welches den Verwaltungsrat bis zum 21. April 2012 zur Ausgabe von 600'000 WT-Aktien ermächtigt. WT und ihre Tochterunternehmen produzieren weltweit komplexe Schleifwerkzeuge und Schleifmaschinen für das Bearbeiten von Hartmetallwerkzeugen. Die WT-Aktien sind im Main Standard der SIX Swiss Exchange (SIX) kotiert (SIX: WTGN).

B.
3M (Schweiz) AG (3M oder Anbieterin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Rüschlikon, Zürich. Das Aktienkapital beträgt CHF 10'705'000 und ist eingeteilt in 10'705 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1'000. 3M bezweckt die Durchführung von kommerziellen, industriellen und finanziellen Operationen auf dem schweizerischen Markt im Zusammenhang mit der Fabrikation und dem Vertrieb von Erzeugnissen der Minnesota Mining and Manufacturing Company, St. Paul, USA, und ihrer affiliierten Gesellschaften. 3M ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der 3M Company (3M Company), einer Aktiengesellschaft nach dem Recht von Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika) mit Sitz in Minnesota. Die Aktien der 3M Company sind an der New York Stock Exchange kotiert und an der SIX sekundärkotiert. Folgende Aktionäre halten per 30. September 2010 eine Beteiligung von mehr als 3 % an 3M Company: State Street Global Advisors (US) 7.3%; Vanguard Group, Inc. 3.8%; T. Rowe Price Associates, Inc. 3.2% und BlackRock Institutional Trust Company, N.A. 3.1%.

C.
Am 5. Dezember 2010 schlossen 3M und WT eine Transaktionsvereinbarung betreffend das geplante öffentliche Kaufangebot. Darin verpflichtete sich 3M, das vorliegende Kaufangebot zu unterbreiten und WT bzw. deren Verwaltungsrat, das Kaufangebot den Aktionären zur Annahme zu empfehlen. Unter anderem wurde für den Fall, dass ein konkurrierendes öffentliches Kaufangebot erfolgreich sein sollte, eine Break Fee in der Höhe von CHF 4 Mio. vereinbart (zum weiteren Inhalt vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt D Ziff. 3).

D.
Ebenfalls am 5. Dezember 2010 unterzeichnete Dr. Edgar Rappold (Präsident des Verwaltungsrats von WT; Herr Rappold) mit 3M eine Andienungsvereinbarung, worin er sich verpflichtete, die von ihm insgesamt gehaltenen 844'749 WT-Aktien (entsprechend 14.4% der Stimmrechte und des Kapitals von WT) in das Angebot anzudienen resp. an 3M im Rahmen des Angebots zu verkaufen. Zudem verpflichtete er sich, in einer öffentlichen Stellungnahme zu erklären, dass er das Kaufangebot uneingeschränkt unterstütze und zugestimmt habe, seine WT-Aktien ins Angebot anzudienen, sowie an einer gemeinsamen Pressekonferenz mit einem Vertreter von 3M teilzunehmen. In der Folge empfahl Herr Rappold in öffentlichen Stellungnahmen das Kaufangebot von 3M (vgl. Medienmitteilung der Winterthur Technologie Gruppe v. 6. Dezember 2010; Interview v. 8. Dezember 2010 in „Finanz und Wirtschaft").

E.
Am 6. Dezember 2010 vor Börsenbeginn kündigte 3M in den elektronischen Medien an, dass sie ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von WT unterbreiten werde (Voranmeldung). Am 8. Dezember 2010 erfolgte die Publikation der Voranmeldung in den Printmedien in deutscher und französischer Sprache. 3M bietet als Angebotspreis CHF 62 pro WT-Aktie. Das Angebot untersteht folgenden Bedingungen:

a) Bis zum Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist werden 3M WT-Aktien gültig angedient, die, unter Einbezug der WT-Aktien, welche 3M zu diesem Zeitpunkt bereits halten wird, mindestens 66 2/3% aller am Ende der Angebotsfrist ausgegebenen WT-Aktien entsprechen.

b) Vom Datum der Voranmeldung bis zum Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist sind keine Umstände oder Ereignisse eingetreten oder bekannt geworden, welche, für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen oder Ereignissen, nach Auffassung einer unabhängigen, von 3M beauftragten und international renommierten Revisionsgesellschaft oder Investmentbank, geeignet sind, auf WT und ihre direkten und indirekten Tochtergesellschaften eine der folgenden Auswirkungen zu haben:

i. eine Reduktion des jährlichen konsolidierten Umsatzes in Höhe bzw. im Gegenwert von EUR 6.89 Mio. (entsprechend 5% des konsolidierten Umsatzes von WT per 31. Dezember 2009) oder mehr;

ii. einen Rückgang des jährlichen konsolidierten EBITDA in Höhe bzw. im Gegenwert von EUR 1.48 Mio. (entsprechend 10% des konsolidierten EBITDA von WT per 31. Dezember 2009) oder mehr; oder

iii. eine Reduktion des konsolidierten Eigenkapitals in Höhe bzw. im Gegenwert von EUR 13.63 Mio. (entsprechend 10% des Eigenkapitals von WT per 31. Dezember 2009) oder mehr.

c) Soweit erforderlich haben die zuständigen Wettbewerbsbehörden die Übernahme von WT durch 3M genehmigt oder eine Freistellungsbescheinigung erteilt bzw. sind alle diesbezüglichen Wartefristen abgelaufen oder wurden beendet, ohne dass 3M oder einer mit 3M verbundenen Gesellschaft oder WT Verpflichtungen auferlegt wurden oder die Genehmigung bzw. Freistellung an Bedingungen oder Auflagen geknüpft wurde, welche, für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen oder Ereignissen, nach Auffassung einer unabhängigen, von 3M beauftragten und international renommierten Revisionsgesellschaft oder Investmentbank, geeignet sind, auf 3M oder WT einschliesslich ihrer jeweiligen direkten und indirekten Konzerngesellschaften eine der in Bedingung b) definierten Auswirkungen zu haben.

d) Mit Ausnahme jener Verpflichtungen, welche vor der Voranmeldung öffentlich bekannt gegeben wurden, hat sich WT einschliesslich ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften seit dem 31. Dezember 2009 nicht verpflichtet, im Umfang von EUR 27.1 Mio. (entsprechend 10% der konsolidierten Bilanzsumme von WT per 31. Dezember 2009) oder mehr Vermögenswerte zu erwerben oder zu veräussern oder Fremdkapital aufzunehmen oder zurückzubezahlen.

e) WT hat (i) durch Beschluss der Generalversammlung keine Dividende, Kapitalherabsetzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder sonstige Akquisition oder Veräusserung zu einem Gegenwert von mehr als EUR 27.1 Mio. (entsprechend 10% des Werts der in der Konzernrechnung 2009 ausgewiesenen Aktiven) beschlossen oder genehmigt, (ii) durch Beschluss der Generalversammlung keine Fusion beschlossen oder genehmigt und (iii) durch Beschluss der Generalversammlung keine ordentliche, genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung beschlossen oder genehmigt.

f) Der Verwaltungsrat von WT hat beschlossen, 3M bezüglich aller WT-Aktien, die 3M erworben hat und noch erwerben wird und, für den Fall, dass das Angebot unbedingt wird, unter dem Angebot erwerben wird, im Aktienregister als Aktionärin mit Stimmrecht einzutragen.

g) Kein Urteil, keine Verfügung und keine andere behördliche Anordnung wird erlassen, welche dieses Kaufangebot oder dessen Durchführung verbietet oder für unzulässig erklärt.
3M behält sich das Recht vor, auf eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise zu verzichten.
Die Bedingungen a) und b) gelten bis zum Ende der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist. Die Bedingungen c), d), e) und g) gelten bis zum Vollzug des Angebots. Bedingung f) gilt bis zum Vollzug des Angebots oder, falls früher, bis zum Zeitpunkt, in welchem der Verwaltungsrat den vorgesehenen Beschluss fasst.
Das Kaufangebot wird als nicht zustande gekommen erklärt, falls die Bedingungen a) und b) bis Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist oder der Veröffentlichung des definitiven Zwischenergebnisses des Angebots in den Printmedien nicht erfüllt sind und auf deren Erfüllung nicht verzichtet wurde. Für den Fall, dass die Bedingungen c), d), e), f) und g) bis zum Vollzug des Angebots nicht erfüllt sind und auf deren Erfüllung auch nicht verzichtet wurde, ist 3M berechtigt, das Angebot zu widerrufen.
Falls die Bedingung c) bis zum Vollzug des Angebots nicht erfüllt ist, ist 3M berechtigt, den Vollzug des Kaufangebots um höchstens 4 Monate seit Ablauf der Nachfrist aufzuschieben. Während diesem Aufschub des Vollzugs steht das Angebot unter den Bedingungen d), e), f) und g). Sofern die Übernahmekommission nicht eine weitere Verschiebung des Vollzugs des Angebots genehmigt, wird 3M das Angebot widerrufen, falls die Bedingungen innerhalb dieser 4-Monatsfrist nicht erfüllt sind und auf deren Erfüllung nicht verzichtet wurde.

F.
Ebenfalls am 6. Dezember 2010 beantragte die Anbieterin, es sei ihr bezüglich Transaktionsmeldungen nach Art. 41 UEV zu gestatten, für den Fall, dass am selben Tag mehrere börsliche Käufe zum gleichen Preis getätigt wurden, die Angaben gemäss Art. 41 UEV nicht für jede einzelne Transaktion, sondern nur (aber immerhin) für alle betreffenden Transaktionen insgesamt zu machen.

G.
Am 22. Dezember 2010 wird voraussichtlich die landesweite Verbreitung des Angebotsprospekts der Anbieterin erfolgen.

H.
Das Angebotsinserat, der Angebotsprospekt, der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft sowie die Fairness Opinion wurden der Übernahmekommission vor der Publikation zur Prüfung unterbreitet.

I.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Thierry de Marignac und Regina Kiener gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Voranmeldung

[1] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden Rechtswirkungen ergeben sich aus Art. 7 UEV.

[2] Im vorliegenden Fall enthielt die am 6. Dezember 2010 in den elektronischen Medien publizierte Voranmeldung sämtliche gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben. Die Publikation in den Printmedien erfolgte rechtzeitig innerhalb von drei Börsentagen am 8. Dezember 2010. Gemäss Art. 8 Abs. 2 UEV entfaltet die Voranmeldung ihre Rechtswirkungen somit auf den 6. Dezember 2010.

2. Gegenstand des Angebots

[3] Das öffentliche Angebot von 3M bezieht sich auf alle sich im Publikum befindenden WT-Aktien. Finanzinstrumente sind gemäss Angaben im Angebotsprospekt (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt A, Ziff. 2) keine ausgegeben. Die Anbieterin erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UEV.

3. Handeln in gemeinsamer Absprache

[4] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit dem Anbieter handeln, gilt Art. 10 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Sie haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten. Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob diese Personen ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen. Gemäss Praxis der Übernahmekommission handeln diejenigen Personen in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin, welche hinsichtlich des Unterbreitens eines öffentlichen Kauf- bzw. Umtauschangebots und dessen Bedingungen ihr Verhalten koordinieren bzw. sich über das Angebot und über dessen Bedingungen geeinigt haben (vgl. Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 5).

[5] Vorliegend handeln 3M Company und alle von ihr kontrollierten Gesellschaften in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin.

[6] 3M und WT haben am 5. Dezember 2010 eine Transaktionsvereinbarung abgeschlossen (vgl. Sachverhalt lit. C). Ab diesem Datum handeln auch WT und die von ihr kontrollierten Gesellschaften im Hinblick auf das vorliegende Angebot in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin.

[7] Es stellt sich die Frage, ob Herr Rappold im Hinblick auf das Angebot in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelt. Herr Rappold verpflichtete sich in der Andienungsvereinbarung vom 5. Dezember 2010, die von ihm gehaltenen 844'749 WT-Aktien in das Angebot anzudienen. Er erklärte sich zudem bereit, öffentlich bekannt zu geben, dass er das Kaufangebot von 3M uneingeschränkt unterstütze und an einer gemeinsamen Pressekonferenz mit einem Vertreter der Anbieterin teilzunehmen (vgl. Sachverhalt lit. D). Diese über die blosse Andienung hinausgehende Unterstützung ist für die Anbieterin bedeutsam, da Herr Rappold nicht nur Verwaltungsratspräsident der Zielgesellschaft ist, sondern darüber hinaus in der Öffentlichkeit als eigentlicher Patron von WT wahrgenommen wird (vgl. Interview v. 8. Dezember 2010 in „Finanz und Wirtschaft"; NZZ v. 7. Dezember 2010, S. 26).

[8] Vor diesem Hintergrund verspricht Herr Rappolds Stellungnahme zu Gunsten des Angebots von 3M eine erhebliche Wirkung, welche über diejenige eines gewöhnlichen (Gross-)Aktionärs hinausgeht. Damit kann zum einen festgehalten werden, dass Herr Rappold angesichts seiner bedeutenden Beteiligung an WT und seines Bestrebens, eine geeignete Nachfolgelösung zu finden, ein erhebliches Interesse am Zustandekommen des Kaufangebots von 3M hat. Ob dieses Interesse für sich allein genügen würde, um ein Handeln in gemeinsamer Absprache anzunehmen, kann offen bleiben, da Herr Rappold darüber hinaus sein Verhalten mit der Anbieterin bezüglich des Angebots abgestimmt hat, indem er sich bereit erklärte, das Angebot kraft seiner Reputation als Patron der Zielgesellschaft mit persönlichen Stellungnahmen zu unterstützen (vgl. Empfehlung 318/04 vom 9. Juni 2007 in Sachen Converium Holding AG, Erw. 4.2.2). Damit liegt jedenfalls gesamthaft betrachtet ein koordiniertes Handeln vor, das auf das Zustandekommen des Angebots gerichtet ist (vgl. Empfehlung 318/04 vom 9. Juni 2007 in Sachen Converium Holding AG, Erw. 4.3) und Herr Rappold handelt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Andienungsvereinbarung am 5. Dezember 2010 in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin.

[9] Die Anbieterin hat nach Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen im Angebotsprospekt offen zu legen. Die Anbieterin führt diese Personen in ihrem Angebotsprospekt in Abschnitt B, Ziff. 2 auf. In Bezug auf die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt den gesetzlichen Anforderungen.

4. Einhaltung der Bestimmungen über den Mindestpreis

4.1 Allgemein

[10] Das Angebot umfasst Beteiligungspapiere, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots auslösen würde, weshalb der Preis des Angebots den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen muss (Art. 9 Abs. 6 UEV i.V.m. Art. 32 Abs. 4 und 5 BEHG sowie Art. 40-45 BEHV-FINMA).

[11] Gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG muss der Preis des Angebots mindestens dem Börsenkurs entsprechen und darf höchstens 25% unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat (Preis des vorausgegangenen Erwerbs). Der Börsenkurs nach Artikel 32 Abs. 4 des BEHG entspricht dem volumengewichteten Durchschnittskurs (Volume Weighted Average Price, VWAP) der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung (Art. 40 Abs. 2 BEHV-FINMA).

4.2 Börsenkurs

[12] Der Angebotspreis von CHF 62 liegt über dem VWAP der WT-Aktien während der letzten 60 Börsentage vor der Publikation der Voranmeldung von CHF 50.41 und somit über dem Börsenkurs i.S.v. Art. 32 Abs. 4 BEHG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BEHV-FINMA. Die WT-Aktie ist zudem liquid im Sinn des UEK-Rundschreibens Nr. 2 („UEK-Rundschreiben Nr. 2: Liquidität im Sinn des Übernahmerechts vom 26. Februar 2010"), womit keine Bewertung erforderlich ist (vgl. Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA).

4.3 Preis des vorausgegangenen Erwerbs

[13] Während der letzten zwölf Monate vor der Publikation der Voranmeldung, also vom 5. Dezember 2009 bis am 5. Dezember 2010, haben 3M und 3M Company sowie die von ihnen kontrollierten Gesellschaften keine WT-Aktien oder Finanzinstrumente auf WT-Aktien gekauft. Das gleiche gilt für WT und die von ihr kontrollierten Gesellschaften sowie für Herrn Rappold, jeweils ab dem 5. Dezember 2010, dem Datum, an welchem die Transaktions- bzw. die Andienungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Ein vorausgegangener Erwerb im Sinn von Art. 32 Abs. 4 BEHG hat somit nicht stattgefunden.

5. Transaktionsmeldungen

[14] Gemäss Art. 38 UEV muss u.a. die Anbieterin ab der Veröffentlichung des Angebotes bis zum Ende der Nachfrist der Übernahmekommission alle von ihr getätigten Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft melden. Diese Meldung ist täglich zu erstatten und muss für jede Transaktion die Angaben gemäss Art. 41 lit. a-f UEV enthalten.

[15] Falls an einem Tag eine Vielzahl von börslichen Käufen zum gleichen Preis getätigt werden, würde es für die Anbieterin einen unverhältnismässigen Administrativaufwand bedeuten, für jede einzelne Transaktion die Angaben nach Art. 41 lit. a-f UEV zu machen, ohne dass diesbezüglich ein entsprechendes Informationsbedürfnis bestünde. Der Anbieterin wurde daher antragsgemäss gestattet, diese Angaben für alle Transaktionen eines Tages gemeinsam zu machen, mit einem entsprechenden Vermerk und unter der Voraussetzung, dass es sich ausschliesslich um börsliche Käufe handelt, die alle am gleichen Tag zum gleichen Preis getätigt werden (vgl. Sachverhalt lit. F).

6. Best Price Rule

[16] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV muss ein Anbieter, der von der Veröffentlichung des Angebotes bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, diesen Preis allen Empfängern des Angebotes anbieten (Best Price Rule). Die Best Price Rule ist auch auf den Erwerb von Finanzinstrumenten anwendbar (Art. 10 Abs. 2 UEV). Die Prüfstelle hat die Einhaltung dieser Regel zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).

[17] Seit Veröffentlichung der Voranmeldung am 6. Dezember 2010 haben 3M und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen bis zum und mit dem 17. Dezember 2010 insgesamt 132‘839 WT-Aktien (dies entspricht 2.26% der Stimmrechte) erworben. Der höchste Kaufpreis betrug CHF 62 je WT-Aktie und entsprach damit dem Angebotspreis. Finanzinstrumente auf WT-Aktien wurden nicht gekauft.

[18] Damit kann festgestellt werden, dass die Best Price Rule bis zum 17. Dezember 2010 eingehalten wurde, was die Prüfstelle in ihrem Bericht bestätigt hat. Für den Zeitraum bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist hat die Prüfstelle zu gegebener Zeit zu bestätigen, dass die Best Price Rule eingehalten wurde (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).

7. Bedingungen

[19] Nach Art. 7 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die im Angebotsprospekt enthaltenen Bedingungen sind bereits in der Voranmeldung enthalten.

[20] Das Angebot steht unter den Bedingungen a) bis g) (zum Wortlaut der Bedingungen vgl. Sachverhalt lit. E).
7.1 Bedingung a)

[21] Knüpft die Anbieterin ihr Angebot an das Erreichen einer Mindestbeteiligung an der Zielgesellschaft, so darf die Schwelle nicht unrealistisch hoch sein. Andernfalls verkäme die Bedingung zu einer unzulässigen Potestativbedingung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 UEV (zuletzt Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.1).

[22] Das Erreichen der in der Bedingung a) gesetzten Schwelle von 66 2/3% scheint realistisch, zumal die Anbieterin vor der Voranmeldung eine Andienungserklärung mit Herr Rappold unterzeichnete, welche ihr die von ihm gehaltenen 844'749 WT-Aktien (entsprechend 14.4% der Stimmrechte und des Kapitals von WT) sichert. Die Bedingung a) ist demnach bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig.

7.2 Bedingung b)

[23] Sogenannte Material Adverse Change-Klauseln (MAC-Klauseln) sind gemäss Praxis der Übernahmekommission bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig, wenn die von der Anbieterin genannten Einbussen bei Umsatz (bzw. Erlös) oder Gewinn bzw. Kosten wesentlich sind. Die Einbussen sind dann wesentlich, wenn sie bei EBIT/EBITDA und Eigenkapital mindestens 10% bzw. beim Umsatz mindestens 5% (je gemäss konsolidierter Konzernrechnung der Zielgesellschaft) betragen (zuletzt Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA, Erw. 8.6).
[24] Vorliegend sind die Erfordernisse an die Wesentlichkeit eingehalten und die Bedingung b) ist zulässig.

7.3 Bedingung c)

[25] Gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission ist eine solche Bedingung bis zum Vollzug zulässig. Hinsichtlich der Auswirkungen bei Umsatz, EBIT/EBITDA und Eigenkapital gelten die gleichen Schwellenwerte wie für die MAC-Klauseln (vgl. Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.2) und es kann hierzu auf die Erwägung 7.2 verwiesen werden.

7.4 Bedingung d)

[26] Die Anbieterin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, sich vor allfälligen Wertverminderungen durch die Generalversammlung zu schützen. Der Schwellenwert von EUR 27.1 Mio. (entsprechend 10% der konsolidierten Bilanzsumme von WT per 31. Dezember 2009) ist gemäss Praxis als wesentlich zu betrachten (vgl. Erw. 7.2) und die Bedingung d) ist folglich zulässig. Die Bedingung d) ist allerdings nur solange dem Einflussbereich der Zielgesellschaft zuzuordnen und kann somit nur solange über den Ablauf der Angebotsfrist hinaus gelten, bis die Anbieterin die Kontrolle über die Zielgesellschaft erhält. Die so verstandene Bedingung d) ist demnach auch nach Ablauf der Angebotsfrist bis längstens zum Vollzug des Angebots zulässig (vgl. Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.4).

7.5 Bedingung e)

[27] Solche Bedingungen sind bis zum Vollzug zulässig, längstens jedoch bis zur nächsten (ausser¬ordentlichen) Generalversammlung (vgl. Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.3).

7.6 Bedingung f)

[28] Solche Bedingungen sollen es dem Anbieter ermöglichen, die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen. Sie sind gemäss Praxis bis zum Vollzug des Angebots zulässig (vgl. zuletzt Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.5).

7.7 Bedingung g)

[29] Gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission ist eine solche Bedingung bis zum Vollzug des Angebots zulässig (vgl. Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.5).

8. Überbindung der Transaktionskosten auf die Zielgesellschaft - Break Fee

[30] Vereinbaren die Zielgesellschaft und die Anbieterin im Vorfeld des Angebots, dass die Zielgesellschaft der Anbieterin unter gewissen Bedingungen einen bestimmten Betrag zu bezahlen hat, wenn das Angebot scheitert (Break Fee), so fliessen die entsprechenden Mittel der Zielgesellschaft im Falle des Nichtzustandekommens des Angebots ab. Dies führt zu einer entsprechenden Entwertung der Anteile. Unter übernahmerechtlichen Aspekten ist eine Break Fee problematisch, wenn die Entscheidungsfreiheit der Aktionäre potenziell eingeschränkt oder ein Dritter durch ihre Höhe von der Übernahme der Zielgesellschaft abgeschreckt wird (zuletzt Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 8). Break Fees müssen daher in ihrer Höhe verhältnismässig sein und sich insbesondere an der Höhe der Kosten orientieren, die dem Anbieter durch das Angebot entstehen.

[31] In der Transaktionsvereinbarung vom 5. Dezember 2010 verpflichtet sich WT, der Anbieterin eine pauschale Kostenentschädigung im Betrag von CHF 4 Mio. zu bezahlen, sofern das Kaufangebot aus bestimmten Gründen, einschliesslich des Zustandekommens einer Konkurrenzofferte, nicht zu Stande kommt (vgl. Sachverhalt lit. C).

[32] Die Anbieterin hat gegenüber der Übernahmekommission plausibilisiert, dass sich die Höhe der Break Fee von CHF 4 Mio. (entsprechend rund 1.11% des Transaktionsvolumens) an den zu erwartenden Kosten des Angebots orientiert. Angesichts der wirtschaftlichen Substanz der Zielgesellschaft erscheint die Break Fee zudem auch nicht geeignet, die Angebotsempfänger in ihrer Wahlfreiheit einzuschränken oder potentielle Konkurrenzanbieter abzuschrecken. Die Höhe der Break Fee bewegt sich denn auch im Rahmen des gemäss Praxis Zulässigen (vgl. zuletzt Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 8, wo eine Break Fee von CHF 3 Mio. [entsprechend rund 1.2% des Transaktionsvolumens] für zulässig erklärt wurde sowie die Übersicht bei Tschäni/Iffland/Diem, Öffentliche Kaufangebot, 2. Aufl. 2010, Fn 431).

9. Bericht des Verwaltungsrats

9.1 Empfehlung des Verwaltungsrats

[33] Nach Art. 29 Abs. 1 BEHG legt der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die darin abgegebenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Für weitere Einzelheiten sei auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen (Art. 30 ff. UEV).

[34] Der Verwaltungsrat von WT hat in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 1 BEHG und Art. 30 UEV einen Bericht zum vorliegenden Angebot erstellt. Er hat darin festgestellt, dass sich ausser Verwaltungsratspräsident Rappold, der in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelt (vgl. Erw. 3), und seiner Tochter Frau Elena Rappold, keines seiner Mitglieder in einem Interessenkonflikt befindet und unter Bezugnahme auf die von KPMG AG erstellte Fairness Opinion einstimmig (ohne Beteiligung von Herrn Rappold und Frau Elena Rappold) entschieden, den Aktionären das öffentliche Kaufangebot von 3M zur Annahme zu empfehlen.

9.2 Fairness Opinion
[35] Der Verwaltungsrat hat KPMG AG beauftragt, die finanzielle Angemessenheit des öffentlichen Kaufangebots zu prüfen (Fairness Opinion). KPMG AG hat in der Fairness Opinion eine Wertbandbreite pro WT-Aktie von CHF 54 bis CHF 73 ermittelt und beurteilt den Angebotspreis von CHF 62 pro WT-Aktie aus finanzieller Sicht als fair und angemessen (vgl. Fairness Opinion, S. 22).

[36] Die von KPMG AG für ihre Meinungsbildung verwendeten Informationen und Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung sind in der Fairness Opinion offengelegt, so dass die Angebotsempfänger die Einschätzung der Expertin nachvollziehen und ihren Entscheid über die Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können. Die Fairness Opinion ist damit im Sinn von Art. 30 Abs. 5 UEV hinreichend begründet.

9.3 Jahres- oder Zwischenabschluss

[37] Der letzte von der Zielgesellschaft publizierte Zwischenabschluss ist derjenige per 30. September 2010 und liegt damit im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht mehr als sechs Monate zurück. In Bezug auf die Angaben über wesentliche Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten von WT entspricht der Bericht den Anforderungen gemäss Praxis der Übernahmekommission (vgl. Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 7.1).

9.4 Übrige Informationen

[38] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Bericht des Verwaltungsrats den gesetzlichen Anforderungen. Namentlich enthält der Bericht des Verwaltungsrats die mit Blick auf Art. 32 UEV relevanten Angaben bezüglich der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung.

10. Publikation

[39] Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a BEHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

11. Gebühr

[40] Das Angebot umfasst maximal 5'726' 780 WT-Aktien zum Angebotspreis von CHF 62. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 355'060'360. Gemäss Art. 69 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 UEV wird folglich eine Gebühr von CHF 146'000 zu Lasten der Anbieterin erhoben.


Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Das öffentliche Kaufangebot von 3M (Schweiz) AG, Rüschlikon, an die Aktionäre von Winterthur Technologie AG, Zug, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.
  2. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Zu Lasten von 3M (Schweiz) AG wird eine Gebühr von CHF 146'000 erhoben.

 

Der Präsident:



Luc Thévenoz

 

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • 3M (Schweiz) AG (vertreten durch Dr. Dieter Dubs, Bär & Karrer AG);
  • Winterthur Technologie AG (vertreten durch Hans-Jakob Diem, Lenz & Staehelin).

Diese Verfügung geht zur Kenntnisnahme an:

  • Ernst & Young AG (Prüfstelle).

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Einsteinstrasse 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Quadrant AG, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 854 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.