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0869 - Meyer Burger Technology AG

Verfügung 869/01 vom 25. März 2024

Gesuch um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht mit Blick auf Meyer Burger Technology AG

Sachverhalt:

A.
Meyer Burger Technology AG (Meyer Burger oder die Zielgesellschaft) ist eine seit dem 7. Dezember 1999 im Handelsregister des Kantons Bern eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Gwatt (Thun) (UID: CHE-101.172.383). Meyer Burger ist ein weltweit tätiges Technologieunternehmen, welches Photovoltaik-Technologien entwickelt, Produktionsanlagen für Solarzellen und Solarmodule herstellt und auch Solarzellen und Solarmodule produziert. Der statutarische Zweck von Meyer Burger ist der Kauf, Verkauf und das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, deren Verwaltung und Finanzierung. Meyer Burger kann Garantien zugunsten von nahestehenden Gesellschaften stellen, sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, verwerten, verwalten und veräussern. Das Aktienkapital von Meyer Burger beträgt CHF 179'860'927.55 und ist eingeteilt in 3'597'218'551 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.05 (die Meyer Burger-Aktien).

Zudem verfügt Meyer Burger über a) ein bedingtes Aktienkapital von CHF 6'287'870 für die Ausgabe von 125'757'400 Namenaktien im Rahmen der Ausübung von Optionsrechten, die den Mitarbeitenden und den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft oder von Konzerngesellschaften gewährt werden, und über b) ein bedingtes Aktienkapital von CHF 29'500'000 für die Ausgabe von 590'000'000 Namenaktien im Rahmen der Ausübung von Wandelanleihen, Optionsanleihen oder mit anderen Finanzmarktinstrumenten gewährten Wandlungs- und/oder Optionsrechten.

Die Meyer Burger-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) kotiert (Valorensymbol: MBTN; ISIN: CH0108503795; Valorennummer: 10850379). Die Statuten von Meyer Burger enthalten weder eine Opting out- noch eine Opting up-Bestimmung.

B.
Gemäss der Datenbank der SIX Exchange Regulation betreffend bedeutende Aktionäre hielten per 14. März 2024, dem Datum der Einreichung des Gesuchs (vgl. Sachverhalt lit. C), folgende Aktionäre mehr als 3% der Stimmrechte an Meyer Burger:

    •  
Sentis Capital PCC, Cell 3, St. Helier, Jersey (Sentis Capital), hielt als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 267'315'396 Meyer Burger-Aktien, was 10.01% der Stimmrechte von Meyer Burger entsprach.

    •  
BlackRock, Inc., New York, hielt als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 135'146'358 Meyer Burger-Aktien und diverse Erwerbspositionen auf Meyer Burger-Aktien (Contracts for difference), die insgesamt 5.11% der Stimmrechte von Meyer Burger entsprachen, sowie diverse Veräusserungspositionen auf Meyer Burger-Aktien, die 0.04% der Stimmrechte von Meyer Burger entsprachen.

    •  
Universal-Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, hielt als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 77'050'285 Meyer Burger-Aktien und diverse Erwerbspositionen auf Meyer Burger-Aktien (Convertible Bonds), die insgesamt 3.40% der Stimmrechte von Meyer Burger entsprachen.

    •  
Meyer Burger hielt als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 14'510'471 Meyer Burger-Aktien, was 0.4% der Stimmrechte von Meyer Burger entsprach, sowie diverse Veräusserungspositionen auf Meyer Burger-Aktien, die 18.22% der Stimmrechte von Meyer Burger entsprachen.

 

C.
Mit Eingabe vom 14. März 2024 gelangten Meyer Burger und Sentis Capital an die Übernahmekommission (UEK) und stellten folgende Anträge in deren Gesuch (das Gesuch; act. 1/1):

«1. Es sei festzustellen, dass die Sentis Capital PCC, Cell 3 und andere Investoren (zusammen die Investoren), die Verträge abgeschlossen haben oder abschliessen werden, die dem als Beilage eingereichten Vertrag in den übernahmerechtlich relevanten Punkten im Wesentlichen ähnlich sind, nicht verpflichtet sind, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Meyer Burger Technology AG gemäss Art. 135 FinfraG zu unterbreiten.

2. Es sei festzustellen, dass unter Art. 135 FinfraG für die Berechnung der Stimmrechte jedes Investors nach Vollzug der ordentlichen Kapitalerhöhung das unmittelbar nach Eintragung der ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragene Aktienkapital von Meyer Burger Technology AG massgebend ist.

3. Die Verfügung der Übernahmekommission sei frühestens unmittelbar nach der Veröffentlichung des Dispositivs der Verfügung der Übernahmekommission durch die Gesellschaft zu veröffentlichen.»

Auf die Begründung der Anträge des Gesuchs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Laut Gesuch «verzichtet» die Zielgesellschaft «auf eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrates i.S.v. Art. 61 Abs. 1bis UEV» (act. 1/1, Rn 5).

E.
Gemäss Gesuch ist Meyer Burger derzeit mit starken Marktverwerfungen im europäischen Photovoltaik-Markt konfrontiert und hat am 17. Januar 2024 bekannt gegeben, dass sie verschiedene Finanzierungsmassnahmen verfolgt, um den Ausbau ihres Geschäfts in den USA zu finanzieren (act. 1/1, Rn 8). Ziel ist, die anhaltenden Verluste in Europa zu stoppen und vom hoch attraktiven US-Markt zu profitieren. Hierfür muss Meyer Burger eine Finanzierungslücke von CHF 450 Mio. schliessen. Dies soll mit verschiedenen Fremdfinanzierungen sowie einer Bezugsrechtsemission geschehen. Deshalb hat die Gesellschaft für den 18. März 2024 zu einer ausserordentlichen Generalversammlung (die Generalversammlung) geladen, um über eine Bezugsrechtsemission mit einem Bruttoerlös von CHF 200 – 250 Mio. abzustimmen (act. 1/1, Rn 8).

F.
In der Einladung zur Generalversammlung hat der Verwaltungsrat von Meyer Burger der Generalversammlung eine Nennwertreduktion aller Meyer Burger-Aktien von derzeit CHF 0.05 um CHF 0.04 auf CHF 0.01 (vgl. act. 1/6, Traktandum 1.1, Ziff. 1) und, damit verknüpft, eine ordentliche Kapitalerhöhung durch die Ausgabe von maximal 25 Milliarden Meyer Burger-Aktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01 unter direkter oder indirekter Wahrung der Bezugsrechte beantragt (die Kapitalerhöhung; vgl. act. 1/6, Traktandum 1.2, Ziff. 1).

Ziff. 2 des beantragten Kapitalerhöhungsbeschlusses lautet wie folgt: «[…] Mit Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister sind die neu ausgegebenen Namenaktien stimm- und dividendenberechtigt, vorbehaltlich allfälliger im anwendbaren Recht oder in den Statuten der Gesellschaft vorgesehenen Einschränkungen» (act. 1/6, Traktandum 1.2, Ziff. 2).

G.
In der Einladung zur Generalversammlung hat der Verwaltungsrat von Meyer Burger ausserdem beantragt, das bestehende bedingte Kapital für Finanzierungen (Art. 3c Statuten von Meyer Burger) zu erhöhen, um die durch die Bezugsrechtsemission ausgelöste Senkung des Wandelpreises der bestehenden Wandelanleihen zu unterlegen, sowie ein Kapitalband (Art. 3d Statuten von Meyer Burger) im Umfang von bis zu 10% des Aktienkapitals unmittelbar nach Vollzug der Kapitalerhöhung einzuführen (vgl. act. 1/6, Traktandum 2 und Traktandum 3).

H.
Gemäss den Angaben im Gesuch war vom Verwaltungsrat von Meyer Burger geplant, den angestrebten Bruttoerlös der Bezugsrechtsemission, das Bezugsverhältnis und den Bezugspreis am 18. März 2024 vor Handelsbeginn bekannt zu geben. Gleichzeitig sollte die beantragte maximale Anzahl neu auszugebender Aktien berechnet werden (act. 1/1, Rn 11).

Die Kapitalerhöhung soll voraussichtlich zwei Komponenten haben, nämlich (1) ein Bezugsrechtsangebot zu einem Abschlag zum Marktpreis (discounted rights issue) mit handelbaren Bezugsrechten sowie (2), falls bis zum Ende der Bezugsfrist nicht alle Bezugsrechte ausgeübt werden, die Platzierung der verbleibenden Aktien (die Rump Shares) bei Investoren zu einem Preis, der mindestens dem Bezugspreis entspricht (act. 1/1, Rn 12). Zur Durchführung der Kapitalerhöhung hat Meyer Burger ein Bankensyndikat mandatiert (act. 1/1, Rn 13).

I.
Meyer Burger hat mit Zustimmung von Sentis Capital in der Einladung zur Generalversammlung bekanntgegeben, dass Sentis Capital beabsichtigt, sich unter gewissen Voraussetzungen mit bis zu CHF 50 Mio. an der Kapitalerhöhung zu beteiligen, und zwar durch Ausübung ihrer Bezugsrechte und im Restbetrag durch den Erwerb zusätzlicher Meyer Burger-Aktien im Rahmen der Kapitalerhöhung (act. 1/1, Rn 15; act. 1/6, S. 3).

J.
Gemäss Angaben im Gesuch befindet sich Meyer Burger in Gesprächen mit mindestens einem möglichen weiteren Investor über eine Beteiligung an der Kapitalerhöhung. Namentlich hat Meyer Burger mit ihrem grössten Kunden in den USA, D.E. Shaw Renewable Investments (DESRI), eine erste Vereinbarung getroffen, wonach sich DESRI an der Kapitalerhöhung mit bis zu USD 20 Mio. oder, falls tiefer, 10% des Emissionsvolumens, beteiligen wird durch Übernahme nicht gezeichneter Meyer Burger-Aktien (act. 1/1, Rn 18).

K.
Am 17. März 2024 schlossen Meyer Burger, die zur Durchführung der Kapitalerhöhung mandatierten Syndikatsbanken und Sentis Capital einen Commitment Letter über ein maximales Investitionsvolumen von CHF 50 Mio. ab (act. 12/6).

Konkret hat sich Sentis Capital verpflichtet, in erster Priorität sämtliche originär erworbenen Bezugsrechte auszuüben, in zweiter Priorität nach freiem Ermessen zusätzliche Bezugsrechte am Markt zu erwerben und später auszuüben und in dritter Priorität nach freiem Ermessen Rump Shares zu zeichnen. In vierter Priorität hat sich Sentis Capital verpflichtet, Meyer Burger-Aktien, die weder in der Bezugsrechtsemission noch in der Platzierung von Rump Shares gezeichnet wurden (die Backstop-Aktien), zum Preis von CHF 0.01 pro Backstop-Aktie zu übernehmen (vgl. act. 12/6, Ziff. 2.1 – 2.4).

Der maximale Investitionsbetrag von CHF 50 Mio. entspricht dabei der Summe (i) des Bezugspreises der Meyer Burger-Aktien, in Bezug auf welche Sentis Capital Bezugsrechte ausübt, (ii) des Kaufpreises der Rump Shares und (iii) des Bezugspreises der Backstop-Aktien (vgl. act. 12/6, Ziff. 1 und Ziff. 3).

Die Abwicklung der Investition von Sentis Capital ist zweigeteilt: Meyer Burger-Aktien, die aufgrund ausgeübter Bezugsrechte erworben werden, werden entsprechend den Bedingungen der Bezugsrechtsemission von Mitgliedern des Bankensyndikats gezeichnet und ausgeliefert (vgl. act. 12/6, Ziff. 8). Meyer Burger-Aktien, die im Rahmen des Rump Placement oder des Backstop Commitment erworben werden, werden von Sentis Capital direkt gezeichnet (vgl. act. 12/6, Ziff. 9). Sollten insgesamt weniger Backstop-Aktien übrig bleiben als sich Sentis Capital und DESRI (vgl. oben lit. J und unten lit. R) zu erwerben verpflichtet haben, ist Sentis Capital zu einer anteiligen Zeichnung verpflichtet, und zwar im Umfang von ca. 74% aller Backstop-Aktien (vgl. act. 12/7, Ziff. 4.2). Die Verpflichtungen von Sentis Capital unterliegen weiter gewissen Bedingungen (vgl. act. 12/7, Ziff. 10).

Zudem hat sich Sentis Capital gegenüber dem Bankensyndikat verpflichtet, ihre bestehenden und neu erworbenen Meyer Burger-Aktien während dreier Monate ab dem ersten Handelstag der neuen Meyer Burger-Aktien nicht zu veräussern (Lock-up; act. 12/7).

L.
Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 18. März 2024 gab Meyer Burger die Konditionen ihrer geplanten Bezugsrechtsemission bekannt und ergänzte die Anträge zuhanden der Generalversammlung entsprechend. Der Bezugspreis der neuen Aktien wurde auf je CHF 0.01 und das Bezugsverhältnis auf 28 neue Meyer Burger-Aktien pro fünf bisherige Meyer Burger-Aktien festgelegt. Meyer Burger strebt mit der Kapitalerhöhung einen Bruttoerlös von rund CHF 200 Mio. an. Zudem gab Meyer Burger die Unterzeichnung von Bezugsverpflichtungen durch Sentis Capital über maximal CHF 50 Mio. und durch DESRI über maximal USD 20 Mio. bekannt (vgl. act. 4/1 und 5/1).

M.
Die Generalversammlung von Meyer Burger, die am 18. März 2024 stattfand, hat die Anträge des Verwaltungsrats gutgeheissen. Namentlich beschloss die Generalversammlung mit 95.99% Ja-Stimmen, den Nennwert sämtlicher Meyer Burger-Aktien von CHF 0.05 auf CHF 0.01 herabzusetzen (vgl. act. 6/1, 7/1 und 10/1) und das Aktienkapital im Rahmen der Kapitalerhöhung durch Ausgabe von bis zu 20'144'423'886 neuen Meyer Burger-Aktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01 unter Wahrung der Bezugsrechte zu erhöhen (vgl. act. 6/1, 7/1 und 10/1). Beim festgelegten Bezugspreis von CHF 0.01 ergibt sich aus der Anzahl neuer Meyer Burger-Aktien rechnerisch ein Bruttoerlös von ca. CHF 201.4 Mio. Die Anträge des Verwaltungsrats zum bedingten Kapital und zum Kapitalband wurden ebenfalls gutgeheissen (vgl. act. 6/1, 7/1, 10/1 und 12/1, Rn 2).

N.
Ziff. 2 des Beschlusses der Generalversammlung über die Kapitalerhöhung ist im Vergleich zur Einladung zur Generalversammlung (vgl. oben lit. F) unverändert (vgl. act. 10/1, S. 6): «[…] Mit Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister sind die neu ausgegebenen Namenaktien stimm- und dividendenberechtigt, vorbehaltlich allfälliger im anwendbaren Recht oder in den Statuten der Gesellschaft vorgesehenen Einschränkungen.»

O.
Die Kapitalerhöhung hat die zwei vorgesehenen Komponenten (vgl. oben lit. H), nämlich (1) ein Bezugsrechtsangebot zu einem Abschlag zum Marktpreis mit einem Bezugspreis von CHF 0.01 pro Aktie und handelbaren Bezugsrechten und (2), falls bis zum Ende der Bezugsfrist nicht alle Bezugsrechte ausgeübt werden, die Platzierung der Rump Shares bei Investoren zu einem Preis von mindestens CHF 0.01 pro Meyer Burger-Aktie.

P.
Am 19. März 2024 forderte die UEK Meyer Burger auf, ihr das Protokoll der Generalversammlung und weitere Informationen zu den Beteiligungsverhältnissen an Meyer Burger vor und nach der Generalversammlung einzureichen (act. 8).

Q.
Am 20. März 2024 ging eine ergänzende Eingabe zum Gesuch bei der UEK ein (das angepasste Gesuch; act. 12/1). Im angepassten Gesuch stellten Meyer Burger, Sentis Capital sowie DESRI folgende Anträge, wobei «Änderungen unterstrichen sind» (act. 12/1, S. 1):

«1. Es sei festzustellen, dass die Sentis Capital PCC, Cell 3, DESRI Acquisition Holdings, L.L.C. und andere Investoren (zusammen die Investoren), die Verträge abgeschlossen haben oder abschliessen werden, die den der Übernahmekommission eingereichten Vereinbarungen in den übernahmerechtlich relevanten Punkten im Wesentlichen ähnlich sind, nicht verpflichtet sind, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Meyer Burger Technology AG gemäss Art. 135 FinfraG zu unterbreiten.

2. Es sei festzustellen, dass unter Art. 135 FinfraG für die Berechnung der Stimmrechte jedes Investors nach Vollzug der ordentlichen Kapitalerhöhung das unmittelbar nach Eintragung der ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragene Aktienkapital von Meyer Burger Technology AG massgebend ist.

3. Die Verfügung der Übernahmekommission sei frühestens unmittelbar nach der Veröffentlichung des Dispositivs der Verfügung der Übernahmekommission durch die Gesellschaft zu veröffentlichen.»

Auf die Begründung der Anträge des angepassten Gesuchs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

R.
Gemäss Angaben im angepassten Gesuch unterzeichneten Meyer Burger und DESRI am 14. März 2024 einen ersten Commitment Letter, den die Parteien dann am 17. März 2024 geändert und neu gefasst haben. Die übernahmerechtlich relevanten Bestimmungen dieses Commitment Letter entsprechen im Wesentlichen jenen des Commitment Letter mit Sentis Capital (vgl. act. 12/1, Rn 11 sowie act. 12/8 und 12/9).

Konkret hat sich DESRI verpflichtet, Backstop-Aktien im Maximalbetrag von USD 20 Mio. zu erwerben (vgl. act. 12/9, Ziff. 1). Anders als der Commitment Letter von Sentis Capital bezieht sich jener von DESRI nur auf den Erwerb von Backstop-Aktien. Sollten insgesamt weniger Backstop-Aktien übrig bleiben als sich Sentis Capital und DESRI zu erwerben verpflichtet haben, ist DESRI zu einer anteiligen Zeichnung verpflichtet, und zwar im Umfang von ca. 26% aller Backstop-Aktien (vgl. act. 12/9, Ziff. 2.2). Die Verpflichtungen von DESRI unterliegen einer Bedingung (vgl. act. 12/9, Ziff. 9). DESRI wird die Backstop-Aktien direkt, d.h. nicht über das Bankensyndikat, zeichnen (vgl. act. 12/9, Ziff. 4 ff.).

Zudem hat sich DESRI gegenüber der Meyer Burger – auch zugunsten der Syndikatsbanken – verpflichtet, ihre neu erworbenen Meyer Burger-Aktien während vier Monaten ab dem ersten Handelstag der neuen Meyer Burger-Aktien nicht zu veräussern (Lock-up; act. 12/10).

S.
Gemäss Angaben im angepassten Gesuch bestehen keine weitere Absprachen zwischen Meyer Burger und Sentis Capital oder DESRI und es sind auch keine solchen geplant. Auch bestehen keine weiteren Absprachen zwischen den Syndikatsbanken und Sentis Capital oder DESRI in Bezug auf Meyer Burger und es sind auch keine solchen geplant (act. 12/1, Rn 10 und 15).

T.
Der Prospekt nach Art. 35 ff. FIDLEG wurde am 19. März 2024 veröffentlicht. Am 20. März 2024 begann die Bezugsfrist zu laufen und der Bezugsrechtehandel wurde aufgenommen.

U.
Laut Angaben im angepassten Gesuch endet der Bezugsrechtehandel voraussichtlich am 26. März 2024. Die Bezugsfrist endet voraussichtlich am 2. April 2024. Am Abend desselben Tages sollen die Rump Shares platziert werden und dabei wird festgelegt werden, wie viele Meyer Burger-Aktien Sentis Capital und DESRI erwerben werden. Voraussichtlich am 4. April 2024 soll die Kapitalerhöhung vollzogen und per Hyperexpress-Verfahren im Handelsregister eingetragen werden. Der erste Handelstag der neuen Meyer Burger-Aktien ist für den 5. April 2024 geplant.

V.
Gemäss der Datenbank der SIX Exchange Regulation betreffend bedeutende Aktionäre halten per 25. März 2024 folgende Aktionäre mehr als 3% der Stimmrechte an Meyer Burger:

    •  
Seit dem 20. März 2024 hält BlackRock, Inc., New York, als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 170'751'413 Meyer Burger-Aktien und diverse Erwerbspositionen auf Meyer Burger-Aktien (Contracts for difference), die 4.75% der Stimmrechte von Meyer Burger entsprechen, sowie 2'988'318 Stimmrechte aus Meyer Burger-Aktien, die 0.08% der Stimmrechte von Meyer Burger entsprechen und nach eigenem Ermessen ausgeübt werden können.

    •  
Seit dem 17. März 2024 hält Petr Kondrashev als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA indirekt über Sentis Capital 3'282'954'369 Meyer Burger-Aktien, was 91.26% der Stimmrechte von Meyer Burger entspricht.

    •  
Seit dem 14. März 2024 hält Meyer Burger als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA 12'756'435 Meyer Burger-Aktien, was 0.36% der Stimmrechte von Meyer Burger entspricht, sowie diverse Veräusserungspositionen auf Meyer Burger-Aktien, die 67.04% der Stimmrechte von Meyer Burger entsprechen.

    •  
Seit dem 14. März 2024 hält David E. Shaw als wirtschaftlich berechtigte Person i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA indirekt u.a. über DESRI 1'759'600'000 Meyer Burger-Aktien, was 48.92% der Stimmrechte von Meyer Burger entspricht, sowie diverse Erwerbsrechte auf Meyer Burger-Aktien, die 1.80% der Stimmrechte von Meyer Burger entsprechen.

 

W.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus der Präsidentin Mirjam Eggen, Jean-Luc Chenaux und Franca Contratto gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Die Angebotspflicht nach Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG

1.1 Die Berechnung der für die Angebotspflicht relevanten Schwelle

1.1.1 Die Berechnung nach Art. 34 FinfraV-FINMA

[1] Die Statuten von Meyer Burger enthalten weder eine Opting out- noch eine Opting up-Bestimmung i.S.v. Art. 125 Abs. 3 oder 4 FinfraG und von Art. 135 Abs. 1 Satz 2 FinfraG (vgl. Sachverhalt lit. A). Somit sind die Vorschriften über Pflichtangebote gemäss Art. 135 f. FinfraG im vorliegenden Fall anwendbar.

[2] Nach Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG muss derjenige, welcher direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33⅓% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere dieser Gesellschaft unterbreiten.

[3] Gemäss Art. 34 Abs. 1 FinfraV-FINMA wird der Grenzwert für die Angebotspflicht gestützt auf die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss dem Eintrag im Handelsregister berechnet. Somit ergibt sich der Grenzwert von 33⅓% der Stimmrechte gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG durch die Gegenüberstellung der vom Erwerber gehaltenen Aktien respektive Stimmrechte im Zähler nach Art. 34 Abs. 2 FinfraV-FINMA im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss Eintrag im Handelsregister im Nenner. Liegt der aus dieser Gegenüberstellung resultierende Wert über 33⅓%, entsteht eine Angebotspflicht gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG (Verfügung 828/01 vom 18. August 2022 in Sachen Addex Pharma SA, Rn 4 m.w.H.; Verfügung 827/01 vom 17. August 2022 in Sachen Dufry AG, Rn 4 m.w.H.; Verfügung 810/01 vom 8. März 2022 in Sachen Santhera Pharmaceuticals Holding AG, Rn 3 m.w.H.).

[4] Für das Überschreiten dieses Grenzwerts sind nach Art. 34 Abs. 2 FinfraV-FINMA mit Blick auf den Zähler sämtliche Beteiligungspapiere zu berücksichtigen, die im Eigentum der erwerbenden Person stehen oder ihr auf andere Weise Stimmrechte vermitteln, unabhängig davon, ob die Stimmrechte ausübbar sind oder nicht. Das hat zur Folge, dass bereits ausgegebene, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene Aktien ebenfalls in die Berechnung einfliessen. Die Berechnung des Zählers gemäss Art. 34 Abs. 2 FinfraV-FINMA erfolgt auf Grund der effektiv vom Erwerber gehaltenen Stimmrechte (Verfügung 828/01 vom 18. August 2022 in Sachen Addex Pharma SA, Rn 5; Verfügung 827/01 vom 17. August 2022 in Sachen Dufry AG, Rn 5 m.w.H.; Verfügung 810/01 vom 8. März 2022 in Sachen Santhera Pharmaceuticals Holding AG, Rn 5 m.w.H.).

[5] Mit Blick auf den Zeitpunkt, zu welchem die Aktionärsrechte bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung entstehen, wird in der Lehre zwischen dem Innen- und dem Aussenverhältnis unterschieden. Danach entfaltet die Kapitalerhöhung ihre Wirkung im Aussenverhältnis unmittelbar mit ihrer Eintragung im Tagebuch des Handelsregisters. Im Innenverhältnis hingegen entstehen die Aktionärsrechte – und damit auch die Stimmrechte – grundsätzlich schon mit dem Feststellungs- und Statutenänderungsbeschluss des Verwaltungsrats gemäss Art. 652g Abs. 1 OR. Die UEK ging bisher davon aus, dass bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich auf das Innenverhältnis abzustellen ist (vgl. Verfügung 768/01 vom 30. Juni 2020 in Sachen Meyer Burger Technology AG, Rn 14 m.w.H.).

[6] Die Generalversammlung kann jedoch in ihrem Statutenänderungsbeschluss davon abweichen und der Verwaltungsrat kann anschliessend feststellen, dass das Stimmrecht und die aktienrechtliche Mitgliedschaft erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister entstehen (Verfügung 768/01 vom 30. Juni 2020 in Sachen Meyer Burger Technology AG, Rn 15 f. m.w.H. sowie Empfehlung 218/02 vom 24. November 2004 in Sachen Helvetia Patria Holding AG, Erw. 1.7 m.H.).

1.1.2 Keine Überschreitung der angebotspflichtigen Schwelle im vorliegenden Fall

[7] Vorliegend werden gemäss dem Kapitalerhöhungsbeschluss von Meyer Burger die neuen Meyer Burger-Aktien in Abweichung von Art. 694 OR erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister stimmberechtigt sein (vgl. act. 10/1, S. 6, Traktandum 1, Ziff. 1.2, Ziff. 2, Satz 2: «Mit Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister sind die neu ausgegebenen Namenaktien stimm- und dividendenberechtigt, vorbehaltlich allfälliger im anwendbaren Recht oder in den Statuten der Gesellschaft vorgesehenen Einschränkungen»). Die Stimmrechte von Sentis Capital, von DESRI und von allfälligen weiteren Investoren werden daher originär und gleichzeitig mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister entstehen. Vor diesem Zeitpunkt werden demnach weder Sentis Capital noch DESRI noch ein anderer Investor die angebotspflichtige Schwelle von 33⅓% der Stimmrechte an Meyer Burger individuell betrachtet überschreiten.

[8] Der vorliegend untersuchte Sachverhalt unterscheidet sich sodann in einem zentralen Punkt von Sachverhaltskonstellationen, in denen mangels eines spezifischen, anders lautenden Beschlusses die Stimmrechte an den Aktien von Gesetzes wegen (Art. 694 OR) bereits bei Liberierung der neuen Aktien entstehen (vgl. bspw. Verfügung 810/01 vom 8. März 2022 in Sachen Santhera Pharmaceuticals Holding AG). Im vorliegenden Fall hingegen entstehen die Stimmrechte an den Meyer Burger-Aktien sowie auch die Dividendenrechte aus diesen erst bei der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister. Bei der Ausgabe von Aktien entsteht das Stimmrecht zum festgelegten Zeitpunkt originär (vgl. dazu u.a. Jean Nicolas Druey/Eva Just Druey/Lukas Glanzmann, Gesellschafts- und Handelsrecht, 12. Aufl., Zürich 2021, § 11 N 42). Vor diesem Zeitpunkt existieren somit noch keine Stimmrechte. Daraus folgt, dass die in Rn [7] gemachte Feststellung, wonach die Stimmrechte von Sentis Capital, von DESRI und von allfälligen weiteren Investoren originär und gleichzeitig mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister entstehen, der bisherigen Praxis der UEK entspricht.

[9] Damit kann in Übereinstimmung mit Antrag Ziff. 1 festgestellt werden, dass Sentis Capital, DESRI und andere Investoren, die Verträge abgeschlossen haben oder abschliessen werden, die den der UEK eingereichten Vereinbarungen in den übernahmerechtlich relevanten Punkten im Wesentlichen entsprechen (vgl. für ein Muster des Commitment Letter das act. 1/7, für die der UEK eingereichten und unterzeichneten Commitment Letter vgl. die act. 9/2 und 11/1), nicht verpflichtet sind, individuell betrachtet ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere von Meyer Burger gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG zu unterbreiten.

[10] Ebenfalls kann gemäss Antrag Ziff. 2 festgestellt werden, dass gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG für die Berechnung der Stimmrechte jedes Investors nach Vollzug der ordentlichen Kapitalerhöhung von Meyer Burger das unmittelbar nach Eintragung der ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragene Aktienkapital von Meyer Burger massgebend ist.

1.2 Das Handeln in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA in Sinne der Angebotspflicht

1.2.1 Rechtliche Grundlagen

[11] Nach Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG muss derjenige, welcher direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33⅓% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere dieser Gesellschaft unterbreiten.

[12] Gemäss Art. 33 FinfraV-FINMA gilt Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA für Personen, die angebotspflichtige Beteiligungen an einer Zielgesellschaft im Hinblick auf deren Beherrschung in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe erwerben. Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA bestimmt, dass in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag, durch andere organisierte Vorkehren oder von Gesetzes wegen abstimmt.

[13] Ein Handeln in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung angenommen, wenn der gemeinsame Erwerb von Aktien eine Beherrschung objektiv ermöglicht und auf Grund der Umstände darauf zu schliessen ist, dass eine Beherrschung auch angestrebt wird (BGE 130 II 530 ff., Erw. 6.5.7; vgl. ebenfalls die Verfügung 672/01 in Sachen SHL Telemedicine Ltd. vom 26. Januar 2018, Rn 28 bezüglich dem zitierten BGE und die Rn 29 – 31 zur weitergehenden Praxis zu Art. 33 FinfraV-FINMA sowie zuletzt die Verfügung 864/01 vom 12. Februar 2024 in Sachen Aluflexpack AG, Rn 42, Verfügung 825/01 vom 27. Juli 2022 in Sachen MCH Group AG, Rn 6; Verfügung 794/01 vom 13. Oktober 2021 in Sachen Polyphor AG, Rn 7, jeweils m.w.H.).

1.2.2 Kein Handeln in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA im vorliegenden Fall

[14] Im vorliegenden Fall sind gemäss den derzeit der UEK vorliegenden Akten keine Absprachen oder andere organisierten Vorkehren, die ein Handeln in gemeinsamer Absprache von Sentis Capital, von DESRI, von anderen Investoren und/oder von Meyer Burger im Hinblick auf die Beherrschung von Meyer Burger i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA begründen würden, erkennbar.

[15] So beziehen sich die Commitment Letter (vgl. für ein Muster des Commitment Letter das act. 1/7, für die der UEK eingereichten und unterzeichneten Commitment Letter vgl. die act. 9/2 und 11/1) lediglich auf den Aktienerwerb des jeweiligen Investors im Rahmen der vorliegenden Kapitalerhöhung. Die Lock-up-Vereinbarungen und, soweit sie bestehen, die Standstill-Absprachen begründen ebenso wenig ein Handeln in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA, weil auch diese Vereinbarungen keine gemeinsame Beherrschung von Meyer Burger durch die betreffenden Vertragsparteien objektiv ermöglichen. Zudem liegen momentan und gemäss den der UEK vorliegenden Akten keine anderweitigen Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass eine gemeinsame Beherrschung von Meyer Burger durch Sentis Capital und DESRI angestrebt wird. Darüber hinaus gibt es derzeit keine Anzeichen dafür, dass Sentis Capital, DESRI, andere Investoren und/oder Meyer Burger ihr Verhalten anderweitig im Hinblick auf die Beherrschung von Meyer Burger i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA abgestimmt haben oder abzustimmen beabsichtigen. Dabei kann weiterhin offen gelassen werden, ob Meyer Burger als Zielgesellschaft überhaupt Teil einer angebotspflichtigen Gruppe i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA sein kann (vgl. dazu die Verfügung der Übernahmekammer der EBK vom 29. Mai 2008 in Sachen Sulzer AG, Rn 69; ebenso die Verfügung 672/09 in Sachen SHL Telemedicine Ltd. vom 11. Juli 2019, Rn 17 und zuletzt die Verfügung 825/01 vom 27. Juli 2022 in Sachen MCH Group AG, Rn 17).

[16] Damit kann vorliegend festgestellt werden, dass Sentis Capital, DESRI und andere Investoren, die Verträge abgeschlossen haben oder abschliessen werden, die den der UEK eingereichten Vereinbarungen in den übernahmerechtlich relevanten Punkten im Wesentlichen entsprechen, sowie Meyer Burger, nicht verpflichtet sind, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere von Meyer Burger gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG zu unterbreiten, weil sie nicht in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA handeln.

[17] Im Sinne einer Auflage werden Sentis Capital, DESRI und Meyer Burger verpflichtet, der UEK Kopien sämtlicher neuer mit den relevanten Personen mit Blick auf die Kapitalerhöhung abgeschlossenen Verträge innerhalb von drei Börsentagen nach dem Erlass der vorliegenden Verfügung oder innerhalb von drei Börsentagen nach Unterzeichnung dieser Verträge zukommen zu lassen.

 

2.  Publikation

[18] Nach Art. 61 Abs. 3 UEV veröffentlicht die Zielgesellschaft die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats (lit. a) und das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission (lit. b). Zudem veröffentlicht die Zielgesellschaft den Hinweis, innert welcher Frist und unter welchen Voraussetzungen ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann (Art. 61 Abs. 3 lit. c UEV). Art. 6 und 7 UEV sind auf diese Veröffentlichung anwendbar (Art. 61 Abs. 4 UEV).

[19] Meyer Burger wird verpflichtet, die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung und den Hinweis auf die Möglichkeit der qualifizierten Aktionäre, Einsprache gegen diese Verfügung zu erheben, in Anwendung von Art. 61 Abs. 3 und 4 UEV zu veröffentlichen.

[20] Im vorliegenden Fall beantragen die Gesuchsteller in ihrem Antrag Ziff. 3, dass die Verfügung der UEK frühestens unmittelbar nach der Veröffentlichung des Dispositivs der Verfügung der UEK durch Meyer Burger zu veröffentlichen ist.

[21] Die vorliegende Verfügung ist gemäss Art. 61 Abs. 2 UEV somit antragsgemäss frühestens unmittelbar nach der Veröffentlichung des Dispositivs dieser Verfügung durch Meyer Burger auf der Website der UEK zu veröffentlichen.

 

3.  Gebühr

[22] Nach Art. 126 Abs. 5 FinfraG und Art. 118 Abs. 1 FinfraV erhebt die UEK eine Gebühr, wenn sie wie im vorliegenden Fall in anderen Übernahmesachen entscheidet, insbesondere über das (Nicht-)Bestehen einer Angebotspflicht. Die Gebühr beträgt je nach Schwierigkeit und Umfang des Falles bis zu CHF 50'000 (Art. 118 Abs. 2 FinfraV).

[23] Entsprechend dem Umfang und der Schwierigkeit des mit der vorliegenden Verfügung behandelten Sachverhaltes wird die Gebühr zu Lasten von Sentis Capital, von DESRI und von Meyer Burger unter solidarischer Haftung auf CHF 40'000 festgesetzt.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass Sentis Capital PCC, Cell 3, DESRI Acquisition Holdings, L.L.C. und andere Investoren, die Verträge abgeschlossen haben oder abschliessen werden, die den der Übernahmekommission eingereichten Vereinbarungen in den übernahmerechtlich relevanten Punkten im Wesentlichen entsprechen, nicht verpflichtet sind, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere von Meyer Burger Technology AG gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG zu unterbreiten.

2. Es wird festgestellt, dass gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG für die Berechnung der Stimmrechte jedes Investors nach Vollzug der ordentlichen Kapitalerhöhung das unmittelbar nach Eintragung der ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragene Aktienkapital von Meyer Burger Technology AG massgebend ist.

3. Im Sinne einer Auflage werden Sentis Capital PCC, Cell 3, DESRI Acquisition Holdings, L.L.C. und Meyer Burger Technology AG verpflichtet, der Übernahmekommission Kopien sämtlicher neuen, mit den relevanten Personen mit Blick auf die Kapitalerhöhung von Meyer Burger Technology AG abgeschlossenen Verträge innerhalb von drei Börsentagen nach dem Erlass der vorliegenden Verfügung oder innerhalb von drei Börsentagen nach Unterzeichnung dieser Verträge zukommen zu lassen.

4. Meyer Burger Technology AG wird verpflichtet, die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung und den Hinweis auf die Möglichkeit der qualifizierten Aktionäre, Einsprache gegen diese Verfügung zu erheben, in Anwendung von Art. 61 Abs. 3 und 4 UEV zu veröffentlichen.

5. Die vorliegende Verfügung ist frühestens unmittelbar nach der Veröffentlichung des Dispositivs dieser Verfügung durch Meyer Burger Technology AG auf der Website der Übernahmekommission zu veröffentlichen.

6. Die Gebühr zu Lasten von Sentis Capital PCC, Cell 3, von DESRI Acquisition Holdings, L.L.C. und von Meyer Burger Technology AG beträgt unter solidarischer Haftung CHF 40'000.

 

 

Die Präsidentin:

Mirjam Eggen

 

 

Diese Verfügung geht an:

- Sentis Capital PCC, Cell 3, DESRI Acquisition Holdings, L.L.C. und Meyer Burger Technology AG, allesamt vertreten durch Prof. Dr. Daniel Häusermann, Homburger AG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).