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Transaktionen

0853 - GAM Holding AG

Verfügung 853/02 vom 6. September 2023

Öffentliches Teilangebot von Newgame SA an die Aktionäre von GAM Holding AG – Verwaltungsratsbericht/Fristerstreckung

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung 853/01 vom 31. August 2023 in Sachen GAM Holding AG (Verfügung 853/01) stellte die Übernahmekommission fest, dass das öffentliche Kaufangebot von Newgame AG (Teilangebot von Newgame) an die Aktionäre von GAM Holding AG (GAM) den gesetzlichen Bestimmungen entspricht unter der Voraussetzung, dass der Angebotsprospekt geändert wird. Gemäss Verfügung 853/01, Dispo.-Ziff. 6 wurde GAM verpflichtet, den Bericht des Verwaltungsrats von GAM bis spätestens 7. September 2023 zu publizieren.

B.
Am 5. September 2023 veröffentlichte Newgame einen Nachtrag zum Teilangebot von Newgame (Nachtrag Nr. 1 zum Teilangebot von Newgame).

C.
Mit Eingabe vom 5. September 2023 beantragt GAM, ihr sei die mit Verfügung 853/01 Dispo.-Ziff. 6 angesetzte Frist zur Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates um zwei Börsentage zu erstrecken.

D.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Mirjam Eggen (Präsiden-tin), Jean-Luc Chenaux, Beat Fellmann und Mario Rossi gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Fristerstreckung

[1] GAM begründet ihr Gesuch um Fristerstreckung damit, dass Newgame gemäss Ziff. 4 des Nachtrags Nr. 1 zum Teilangebot von Newgame beabsichtige, bis am 7. September 2023 gegen die Verfügung 853/01 bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (FINMA) Beschwerde einzureichen. Die beantragte Fristverlängerung würde es dem Verwaltungsrat der GAM ermöglichen, seinen Bericht in Kenntnis einer allfälligen Beschwerde von Newgame an die FINMA zu verfassen.

[2] Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Fristverlängerung von lediglich zwei Börsentagen sprechen. Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UEV kann daher antragsgemäss die Frist zur Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats um zwei Börsentage und somit bis zum 11. September 2023 verlängert werden.

2.  Publikation

[3] Die vorliegende Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

3.  Gebühr

[4] Gestützt auf Art. 118 FinfraV wird zulasten von GAM Holding AG eine Gebühr von CHF 1'000 erhoben.

Die Übernahmekommission verfügt:

1. GAM Holding AG wird die mit Verfügung 853/01 vom 31. August 2023 in Sachen GAM Holding AG, Dispo.-Ziff. 6 angesetzte Frist zur Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 11. September 2023 erstreckt.

2. Die vorliegende Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

3. Die Gebühr zulasten von GAM Holding AG beträgt CHF 1'000.

 

 

Die Präsidentin:

Mirjam Eggen

 

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

- Newgame SA, vertreten durch Dr. Jacques Iffland und Ariel Ben Hattar, Lenz & Staehelin AG;

- GAM Holding AG, vertreten durch Dr. Claude Lambert, Homburger AG.

 

  

Diese Verfügung geht zur Kenntnisnahme an:

- Mazars AG (Prüfstelle).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.