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Transaktionen

0418 - BB Medtech AG

Verfügung 418/01 BB Medtech AG vom 07. Juli 2009

Öffentliches Umtauschangebot von Vontobel Beteiligungen AG, Zürich, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der BB Medtech AG, Schaffhausen - Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht

Sachverhalt:

A.

BB Medtech AG (BB Medtech oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Schaffhausen. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 26'100'000 und ist eingeteilt in 13'050'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 2 (Namenaktien oder BB Medtech-Aktien). BB Medtech verfügt überdies über ein bedingtes Kapital im Umfang von CHF 13'000'000, eingeteilt in 6'500'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 2 sowie über ein genehmigtes Kapital im Umfang von CHF 13'000'000, eingeteilt in 6'500'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 2. Die BB Medtech-Aktien sind im Segment der Investmentgesellschaften an der SIX Swiss Exchange (SIX) kotiert (SIX: MEDN). BB Medtech hält per 3. Juli 2009 1'650'861 eigene Namenaktien, entsprechend ca. 12.65% des Aktienkapitals der BB Medtech. Die Statuten von BB Medtech enthalten eine Opting out-Klausel.

BB Medtech ist eine Investmentgesellschaft, welche sich an Gesellschaften im Bereich der Medizinaltechnologie beteiligt. Gemäss Anlagerichtlinien muss das Gesellschaftsvermögen hauptsächlich in Unternehmen investiert werden, deren Anteile an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wobei maximal 10% in nicht kotierte bzw. nicht an einem geregelten Markt gehandelte Anlagen investiert werden dürfen. Gegenwärtig handelt es sich bei sämtlichen Anlagen der BB Medtech um börsenkotierte Titel. Die Beteiligung an der Vascular Innovation wurde vor der Veröffentlichung der Voranmeldung veräussert.

Zusätzlich zum Jahres- und Halbjahresbericht veröffentlicht BB Medtech Quartals- und Monatsberichte. Der innere Wert bzw. Net Asset Value (NAV) wird überdies jeweils per Monatsende gestützt auf die Börsenkurse der einzelnen Anlagen berechnet und ca. 10 Tage nach Abschluss des Monats bekanntgegeben. Zusätzlich berechnet und publiziert BB Medtech täglich einen NAV, der auf den Schlusskursen der einzelnen Anlagen am letzten vorangehenden Börsentag basiert.

B.
BB Medtech hält gemäss eigenen Angaben die nachfolgenden Beteiligungen.

Beteiligung

Anteil in % des Portfolios

Qiagen

10.0

Qiagen ADR

6.2

Fresenius Vorzugsaktie

11.8

Fresenius Stammaktie

2.5

Tecan

8.3

Illumina

6.6

Masimo

6.3

Mindray

6.8

Celera

3.4

Galencia

3.4

Carl Zeiss Meditec

2.6

Epigenomics

3.0

Axis-Shield

1.4

Myriad Genetics

0.4

Hologic

0.4

Flüssige Mittel

26.9

Der Aktienkurs von BB Medtech betrug per 3. Juli 2009 CHF 39.45, der NAV der Aktie belief sich auf CHF 45.60. Der Abschlag des Aktienkurses gegenüber dem NAV der Aktie (Abschlag) betrug somit per 3. Juli 2009 13.49%.

C.
Vontobel Beteiligungen AG (Vontobel oder Anbieterin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Das Aktienkapital der Anbieterin beträgt CHF 10'000'000, eingeteilt in 10'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von CHF 1'000. Vontobel ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Vontobel Holding AG (Vontobel Holding) mit Sitz in Zürich. Vontobel Holding wird von einem Aktionärspool beherrscht, der rund 53.5% der Aktien und Stimmrechte der Vontobel Holding hält. Das Aktienkapital der Vontobel Holding beträgt CHF 65'000'000, eingeteilt in 65'000'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1. Die Namenaktien der Vontobel Holding sind an der SIX Swiss Exchange im Hauptsegment kotiert (SIX: VONN).

D.
Vontobel unterbreitet für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der BB Medtech ein öffentliches Umtauschangebot. Die Abgeltung des Angebots soll durch Tausch gegen Anteile der Klasse T (Fondsanteile) eines neu gegründeten Anlagefonds Luxemburgischen Rechts, des „Bellevue Funds (Lux) - BB Medtech" (Fonds), geleistet werden. Vontobel bietet pro BB Medtech-Aktie einen Fondsanteil an. Der Fonds wurde am 27. März 2009 durch die Luxemburgischen Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) bewilligt. In der Schweiz wurde der Fonds am 28. Mai 2009 durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) zum öffentlichen Vertrieb in und von der Schweiz aus zugelassen.

E.
Am 26. Juni 2009 reichte Vontobel ein Gesuch ein, mit dem sie eine Ausnahme von der Pflicht zur Bewertung der zum Tausch angebotenen Fondsanteile beantragte. Ebenso beantragte sie eine Ausnahme von der Gleichbehandlungspflicht und der Best Price Rule gemäss Art. 4 UEV, die es ihr erlauben soll, während des Angebots und bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist im Zusammenhang mit vorbestehenden, von der Bank Vontobel AG ausgegebenen strukturierten Produkten Namenaktien der BB Medtech AG zu erwerben und zu veräussern oder diesbezüglich Finanzinstrumente abzuschliessen. Weiter beantragt Vontobel, im Sinne einer Ausnahme gemäss Art. 4 UEV davon abzusehen, diese Transaktionen, die nach Art. 38 ff. UEV der Übernahmekommission gemeldet wurden, gemäss Art. 43 UEV zu veröffentlichen.

F.
Am 6. Juli 2009 schloss die Anbieterin mit der Zielgesellschaft einen Transaktionsvertrag in Bezug auf das vorliegende öffentliche Umtauschangebot (vgl. zum Inhalt Angebotsprospekt, Ziff. 5.4). Darin vereinbarten die Parteien unter anderem, dass

  • die Anbieterin spätestens am vierten Börsentag vor dem Vollzugstag des Umtauschangebots die notwendige Anzahl Anteile des Fonds zeichnen und bar liberieren werde;
  • der Stichtag (Stichtag) zur Bestimmung des NAV der fünfte Börsentag vor dem Vollzugsdatum sei;
  • der Ausgabe- bzw. Zeichnungsbetrag pro Fondsanteil dem NAV der BB Medtech-Aktie per Stichtag (Stichtags-NAV) abzüglich eines Discounts von 3.9% (Discount) entspreche.


Werden die Fondsanteile innerhalb von 12 Monaten nach dem Liberierungstag von den Angebotsempfängern an den Fonds zurückgegeben, so belastet der Fonds eine Rücknahmekommission von 1 - 4%.

G.
Ebenfalls am 6. Juli 2009 schloss Vontobel mit den drei Aktionären Martin Bisang, Hansjörg Graf und Dr. Ernst Thomke Andienungsvereinbarungen ab, mit denen sich letztere verpflichteten, ihre insgesamt 3'340'453 BB Medtech-Aktien, entsprechend rund 25.6% des Kapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft, im Angebot anzudienen.

H.
Am 7. Juli 2009 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung in den elektronischen Medien. Am 9. Juli 2009 wird voraussichtlich die landesweite Verbreitung des öffentlichen Tauschangebots der Anbieterin erfolgen, indem dieses in mindestens je einer deutsch- und französischsprachigen Zeitung veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt wird. Die Anbieterin wird das Angebot mindestens während 20 Börsentagen offen lassen.

I.
Das Angebot steht unter den folgenden Bedingungen:

„(a) Bis zum Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist wurden der Vontobel BB Medtech-Aktien gültig angedient, welche - unter Einbezug der BB Medtech-Aktien, welche Vontobel am Ende der Angebotsfrist halten wird, sowie der durch BB Medtech bzw. deren Tochtergesellschaften gehaltenen eigenen Aktien - mindestens 90% aller am Ende der Angebotsfrist ausgegebenen BB Medtech-Aktien entsprechen.

(b) Die Generalversammlung der BB Medtech hat unter der Bedingung, dass die Bedingungen (a), (c) und (e) des Umtauschangebots eingetreten sind oder darauf verzichtet wurde, den Verkauf der Anlagen und flüssigen Mittel an den BB Medtech Funds genehmigt.

(c) Die Generalversammlung der BB Medtech hat unter der Bedingung, dass das Umtauschangebot vollzogen wird, die durch Vontobel bezeichneten Personen mit Wirkung auf den Vollzugstag des Angebots in den Verwaltungsrat gewählt.

(d) Der Verkauf und die Übertragung der Anlagen durch BB Medtech und deren Tochtergesellschaften an den BB Medtech Funds, die Ausschüttung der flüssigen Mittel der Tochtergesellschaften (mit Ausnahme von flüssigen Mitteln in Höhe des einbezahlten Aktienkapitals der Tochtergesellschaften sowie der Rückstellungen für Steuerverbindlichkeiten der Tochtergesellschaften) und der durch die Tochtergesellschaften gehaltenen eigenen BB Medtech-Aktien, sowie der Verkauf und die Übertragung der Tochtergesellschaften an Asset Management BaB N.V. werden nicht durch Ereignisse oder Umstände verunmöglicht oder aufgehalten, die ausserhalb der Kontrolle von Vontobel oder von BB Medtech liegen.

(e) Kein Urteil, keine Verfügung und keine andere behördliche Anordnung wird erlassen, welche dieses Umtauschangebot oder dessen Durchführung verbietet oder für unzulässig erklärt.

Vontobel behält sich vor, auf den Eintritt einer oder mehrerer der oben genannten Bedingungen ganz oder teilweise zu verzichten.

Das Umtauschangebot wird als nicht zustande gekommen erklärt, falls die Bedingung (a) bis zum Ablauf der allenfalls verlängerten Angebotsfrist nicht erfüllt ist und auf deren Erfüllung nicht verzichtet wurde. Für den Fall, dass eine oder mehrere der Bedingungen (b), (c), (d) und (e) bis zum Vollzugstag gemäss Ziffer 10.4 (Titelumtausch; Vollzugstag) nicht erfüllt sind bzw. auf deren Erfüllung nicht verzichtet wurde, ist Vontobel berechtigt, das Angebot zu widerrufen oder den Vollzug des Angebots um höchstens 4 Monate seit Ablauf der Nachfrist aufzuschieben. Während eines solchen Aufschubs des Vollzugs steht das Angebot weiterhin unter den Bedingungen (b), (c), (d) und (e), soweit diese nicht eingetreten sind bzw. eintreten. Sofern die UEK nicht eine weitere Verschiebung des Vollzugs des Kaufangebots genehmigt, wird Vontobel das Umtauschangebot widerrufen, falls diese Bedingungen innerhalb dieser 4-Monatsfrist nicht erfüllt sind und auf deren Erfüllung nicht verzichtet wurde."


J.
Die Angebotsdokumente, der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft sowie die Fairness Opinion wurden der Übernahmekommission vor der Publikation zur Vorprüfung unterbreitet.

K.
Vor dem Stichtag, aber nach dem Zustandekommen des Umtauschangebots, wird BB Medtech das durch sie bzw. ihre Tochtergesellschaften gehaltene Anlageportfolio so anpassen, dass es den Anlagevorschriften und Anlagerestriktionen entspricht, denen der Fonds unterliegt.

L.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Raymund Breu (Vorsitzender des Ausschusses), Thierry de Marignac und Henry Peter gebildet.



Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Voranmeldung

[1] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Im vorliegenden Fall enthielt die am 7. Juli 2009 in den elektronischen Medien publizierte Voranmeldung sämtliche von Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben. Durch die Publikation des Angebotsprospektes am 9. Juli 2009 entfaltet die Voranmeldung ihre rechtlichen Wirkungen per 7. Juli 2009 (vgl. dazu auch Empfehlung II vom 11. Januar 2008 in Sachen MicroValue AG, Erw. 1.2).


2. Zulässigkeit des Tausches gegen Anlagefondsanteile

[2] Vontobel bietet vorliegend Fondsanteile eines Anlagefonds nach Luxemburgischem Recht zum Tausch für Namenaktien der BB Medtech. Gemäss Art. 43 Abs. 1 BEHV-FINMA kann der Angebotspreis durch Barzahlung oder durch Tausch gegen Effekten geleistet werden. Anteile an Anlagefonds nach Luxemburgischem Recht sind gemäss Praxis der Übernahmekommission als Effekten im Sinne des Börsengesetzes (Art. 2 lit. a BEHG) zu betrachten (vgl. Empfehlung I vom 20. Dezember 2007 in Sachen MicroValue AG, Erw. 1). Der Angebotspreis kann daher mittels Fondsanteilen geleistet werden.

3. Keine Anwendung der Bestimmungen über den Mindestpreis

[3] Die Statuten von BB Medtech enthalten eine Opting out-Klausel. Damit stellt sich die Frage der Einhaltung der Mindestpreisbestimmungen nicht (Art. 22 Abs. 2 und 3, Art. 32 Abs. 4 BEHG i.V.m. Art. 40 - 45 BEHV-FINMA).

4. Transparenz des Angebotspreises

4.1 NAV als Angebotspreis

[4] Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. d UEV resp. Art. 21 Abs. 2 UEV hat die Voranmeldung resp. der Angebotsprospekt den je Beteiligungspapier angebotenen Preis oder das Umtauschverhältnis zu bezeichnen. Der Angebotspreis muss nicht zwingend im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Voranmeldung (oder des Angebots) bestimmt, aber zumindest bestimmbar sein. Diese Festlegung hat aufgrund objektiver Kriterien zu erfolgen, welche die Parteien nicht massgeblich beeinflussen können (vgl. Empfehlung I vom 20. Dezember 2007 in Sachen MicroValue AG, Erw. 3.1.1.2; Empfehlung vom 11. April 2000 in Sachen India Investment AG, Erw. 1). Der Angebotspreis in Form eines Fondsanteils entspricht gemäss Voranmeldung und Angebotsprospekt (vgl. Sachverhalt lit. H) dem NAV der Namenaktie der BB Medtech abzüglich eines Discounts von 3.9% (vgl. Ziff. 2.4 des Angebotsprospekts), wobei der NAV kurz vor dem Vollzug des Umtauschangebots massgebend sein wird (vgl. Sachverhalt lit. F).

[5] Gemäss Praxis der Übernahmekommission ist es zulässig, den Angebotspreis aufgrund des NAV der Zielgesellschaft zu bestimmen, auch wenn der dafür massgebende NAV erst nach Veröffentlichung des Angebots berechnet wird, falls nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. statt vieler Empfehlung I vom 20. Dezember 2007 in Sachen MicroValue AG, Erw. 3.1.2.1; Empfehlung vom 11. April 2000 in Sachen India Investment AG, Erw. 1).

4.1.1 Liquidität des Portfolios

[6] Gemäss Gesuch (vgl. Sachverhalt lit. E) werden sämtliche durch BB Medtech bzw. ihre Tochtergesellschaften gehaltenen Anlagen und sonstigen Aktiven vor dem Vollzugstag des Angebots auf den Fonds übertragen. Nicht übertragen werden ausschliesslich die durch BB Medtech resp. eine Tochtergesellschaft gehaltenen eigenen BB Medtech-Aktien, die Tochtergesellschaften selbst, sowie flüssige Mittel im Umfang des Discounts (vgl. dazu auch Angebotsprospekt Ziff. 5.4). Damit geht das gesamte Portfolio der BB Medtech auf den Fonds über. Die BB Medtech publiziert die Zusammensetzung des Portfolios auf ihrer Website (www.bbmedtech.ch). Alle Beteiligungen der BB Medtech sind börsenkotiert.

[7] Damit gilt jedes der Beteiligungspapiere des Portfolios gemäss den Kriterien der Mitteilung Nr. 2 der Übernahmekommission vom 3. September 2007 (Mitteilung Nr. 2) als liquid.

4.1.2 Kenntnis der Zusammensetzung des Portfolios und des NAV

[8] Damit für die Empfänger des Angebots die notwendige Transparenz gewährleistet ist, haben sie Kenntnis von der Zusammensetzung des Portfolios der jeweiligen Zielgesellschaft zu erhalten, da dieses die Grundlage zur Berechnung des NAV bildet. Überdies muss ihnen der für die Berechnung des Angebotspreises relevante NAV zugänglich sein.

[9] Gemäss Art. 73 des Kotierungsreglements der SIX müssen an der SIX kotierte Investmentgesellschaften die Zusammensetzung des Portfolios in ihrer jährlichen Berichterstattung bekanntgeben. Zudem haben sie den NAV in regelmässigen Abständen zu publizieren. BB Medtech erstellt Jahres- Halbjahres-, Quartals- und Monatsberichte, welche auf ihrer Website (www.bbmedtech.ch) publiziert werden. In diesen Berichten wird jeweils auch die detaillierte Zusammensetzung der Portfoliostruktur offen gelegt. Im Rahmen der Monatsberichte wird der NAV gestützt auf die Börsenkurse der einzelnen Anlagen jeweils per Monatsende veröffentlicht. Überdies berechnet BB Medtech basierend auf den Schlusskursen der einzelnen Anlagen am letzten vorangegangenen Börsentag täglich den NAV und publiziert ihn auf ihrer Website.

[10] Somit kann festgehalten werden, dass für die Empfänger des Angebots die Transparenz hinsichtlich der Zusammensetzung des Portfolios als Berechnungsgrundlage des NAV und des für den Angebotspreis relevanten NAV durch die regelmässige Veröffentlichung der entsprechenden Informationen gewährleistet ist. Die Prüfstelle hat zu kontrollieren, ob die Transparenz in Bezug auf die Zusammensetzung des Portfolios und den NAV der Zielgesellschaft während der Dauer des Angebots und bis zur Abwicklung desselben gewährleistet ist. Nach Abwicklung des Angebots hat die Prüfstelle der Übernahmekommission einen Bericht dazu zu erstellen.

4.1.3 „Abbildung" der Zusammensetzung des Portfolios

[11] Wie bereits erwähnt, soll der Angebotspreis im Rahmen des Umtauschangebots der Anbieterin dem NAV der Namenaktie der Zielgesellschaft abzüglich des Discounts entsprechen, wobei der NAV kurz vor dem Zeitpunkt des Vollzugs massgebend sein wird (s. Sachverhalt lit. F). Im vorliegenden Fall gilt es die Besonderheit zu beachten, dass die Abgeltung des Angebotspreises und somit die Zahlung des NAV der Namenaktie der Zielgesellschaft im Zeitpunkt der Abwicklung nicht in der Form einer Barabgeltung, sondern durch Übertragung eines Fondsanteils erfolgen wird.

[12] Das geschilderte Vorgehen bedingt, dass der zum Umtausch angebotene Fondsanteil im Zeitpunkt des Vollzugs des Angebots den gleichen NAV (abzüglich Discount) aufzuweisen hat, wie eine Namenaktie der BB Medtech. Zu diesem Zweck werden im Zeitpunkt des Vollzugs sämtliche Anlagen und sonstigen Aktiven mit Ausnahme der durch BB Medtech resp. eine Tochtergesellschaft gehaltenen eigenen BB Medtech-Aktien, der Tochtergesellschaften selbst, sowie flüssiger Mittel im Umfang des Discounts der BB Medtech auf den Anlagefonds übertragen. Mit anderen Worten wird das Portfolio der BB Medtech mit Ausnahme des Discounts, im Fonds „abgebildet".

[13] Die Übernahmekommission erachtet ein solches Vorgehen grundsätzlich als zulässig. Allerdings muss gewährleistet werden, dass die „Abbildung" des jeweiligen Portfolios tatsächlich stattfindet. Aus diesem Grund hat die Prüfstelle auch den „Portfolio-Abbildungsprozess" zu begleiten und zu bestätigen, dass alle aufgrund der von der Vontobel geplanten Transaktionsstruktur vorgesehenen und im Prospekt in Aussicht gestellten Schritte des „Portfolio-Abbildungsprozesses" unternommen wurden, damit das Portfolio des Fonds dem Portfolio der BB Medtech entspricht. Nach Abwicklung des Angebots hat die Prüfstelle der Übernahmekommission einen Bericht dazu zu erstellen.

4.2 Fazit

[14] Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vorliegend alle Voraussetzungen erfüllt sind, um den NAV der BB Medtech-Aktie abzüglich Discount als Angebotspreis festzulegen. Der Angebotspreis ist genügend bestimmbar.

4.3 Ausnahme von der Pflicht zur Bewertung der zum Umtausch angebotenen Effekten

[15] Gemäss Art. 44 BEHV-FINMA i.V.m. Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA sowie in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der Übernahmekommission (vgl. Empfehlung I vom 20. Dezember 2007 in Sachen MicroValue AG, Erw. 3.4) sind nicht kotierte Effekten, die zum Tausch angeboten werden, von einer Prüfstelle zu bewerten.

[16] Gemäss Art. 45 BEHV-FINMA kann die Übernahmekommission aus wichtigen Gründen einer Anbieterin in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen der Art. 40 - 45 BEHV-FINMA gewähren.

[17] Die zum Tausch angebotenen Fondsanteile sind nicht an einer Börse kotiert, weshalb - wie oben festgehalten (vgl. Rz. [16]) - grundsätzlich eine Bewertung dieser Beteiligungspapiere durch eine Prüfstelle zu erfolgen hat (vgl. Empfehlung I vom 20. Dezember 2007 in Sachen MicroValue AG, Erw. 2.4.3). Eine Ausnahme davon ist restriktiv zu handhaben.

[18] Eine Ausnahme von der Pflicht zur Bewertung der zum Umtausch angebotenen Effekten kann unter anderem gewährt werden, wenn kumulativ:

  • die Transparenz des Wertes der zum Umtausch angebotenen Effekten (und damit indirekt des Angebotspreises) gewährleistet ist. Es kann somit nur dann auf eine Bewertung verzichtet werden, wenn die Anleger auch ohne eine solche genau wissen, was sie für ihre Aktien im Umtausch erhalten. Die Transparenz des Wertes der zum Umtausch angebotenen Effekten ist gewährleistet, wenn die Anlagen, in welchen der neu gegründete Anlagefonds investiert ist, ausnahmslos an liquiden Märkten gehandelt werden, der NAV der zum Umtausch angebotenen Effekten veröffentlicht wird und die Höhe allfälliger Abschläge sowie die Rücknahmekommission der Fondsanteile bekannt ist und
  • die Zusammensetzung des Portfolios im neu gegründeten Anlagefonds gleich ist, wie in der Zielgesellschaft resp. wenn Abweichungen bewertet und offen gelegt werden. Die Zusammensetzung des Portfolios im Anlagefonds ist dann gleich wie in der Zielgesellschaft, wenn alle Aktiven der Zielgesellschaft auf den Anlagefonds übertragen werden. Werden nicht alle Aktiven übertragen, so sind die nicht übertragenen Aktiven zum Stichtag zu bewerten und detailliert offen zu legen.


4.3.1 Zur Transparenz des Wertes der zum Umtausch angebotenen Effekten

[19] Das Portfolio von BB Medtech besteht ausschliesslich aus liquiden Beteiligungspapieren (vgl. Rz. [8]). Da alle Anlagen von BB Medtech auf den Anlagefonds übertragen werden und dieser in keinen anderen Anlagen investiert ist, wird das Portfolio des Anlagefonds ebenfalls ausschliesslich aus kotierten und liquiden Beteiligungspapieren bestehen. Eine Namenaktie von BB Medtech resp. ein Fondsanteil stellt nichts anderes als einen Bruchteil an einem liquiden Portfolio dar. Der Wert des Portfolios von BB Medtech resp. dem Anlagefonds kann ohne weiteres durch Multiplikation der Anzahl Aktien der einzelnen Titel mit ihrem Kurs sowie der Addition dieser Zwischenergebnisse berechnet werden.

[20] BB Medtech berechnet und veröffentlicht den NAV täglich. Der NAV des Anlagefonds wird ebenfalls an jedem Bankgeschäftstag in Luxemburg berechnet und steht am Sitz des Anlagefonds zur Verfügung. Überdies wird der NAV des Anlagefonds in der Schweiz auf der Internet-Plattform der fundinfo AG (www.fundinfo.com) publiziert. Der NAV des Anlagefonds gilt somit als veröffentlicht.

[21] Die künftigen Inhaber der Anlagefondsanteile haben jederzeit die Möglichkeit, die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei einer solchen Rücknahme u.U. sowohl ein Abschlag zum NAV als auch eine Rücknahmekommission (vgl. Sachverhalt lit. F) in Kauf genommen werden müssen. Da solche Abschläge und Kommissionen je nach Höhe für die Anleger allenfalls erhebliche Werteinbussen zur Folge haben können, sind sie transparent und verständlich offen zu legen. Vorliegend kann der Anteilsinhaber den Wert seiner Anlagefondsanteile bei einer Rücknahme zum NAV, abzüglich einer Rücknahmekommission von maximal 4% realisieren (vgl. zur Abstufung Ziff. 2.4 und 4.7 des Angebotsprospekts). Der Abschlag, den die Anleger aufgrund der Rücknahmekommission auf ihren Anlagefondsanteilen zu tragen haben, ist demzufolge bekannt.

[22] Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Transparenz des Wertes der zum Umtausch angebotenen Effekten grundsätzlich gewährleistet ist. Sämtliche zusätzlichen Kosten gemäss obigen Ausführungen (Verwaltungsgebühren, Kommissionen, Abschläge zum NAV bei einer Rückgabe der Fondsanteile, Rücknahmekommissionen etc.) sind im Angebotsprospekt transparent und in einer für die Anleger verständlichen Form offen gelegt. Der tatsächliche Wert der zum Umtausch angebotenen Effekten ist für die Anleger klar ersichtlich.

4.3.2 Zur Gleichheit der Zusammensetzung des Portfolios

[23] Im Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots werden sämtliche Anlagen und sonstigen Aktiven zum NAV, mit Ausnahme der durch BB Medtech resp. eine Tochtergesellschaft gehaltenen eigenen BB Medtech-Aktien, der Tochtergesellschaften selbst, sowie flüssiger Mittel im Umfang des Discounts der BB Medtech auf den Anlagefonds übertragen. Damit werden die bisherigen Aktionäre der BB Medtech am selben Portfolio und Vermögen beteiligt sein, mit Ausnahme der erwähnten liquiden Mittel. Der nicht übertragene Betrag des Discounts ist mit 3.9% des NAV angegeben und offen gelegt. Das Kriterium der Gleichheit der Zusammensetzung des Portfolios resp. der Offenlegung der Abweichung ist damit erfüllt.

4.3.3 Schlussfolgerung

[24] Gestützt auf die obigen Erwägungen kann der Gesuchstellerin eine Ausnahme von der Pflicht zur Bewertung der zum Umtausch angebotenen Effekten gemäss Art. 44 BEHV-FINMA i.V.m. Art. 45 BEHV-FINMA gewährt werden.

5. Best Price Rule / Baralternative

[25] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV muss ein Anbieter, der von der Veröffentlichung des Angebotes bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, diesen Preis allen Empfängern des Angebotes anbieten (Best Price Rule). Die Prüfstelle hat die Einhaltung dieser Regel zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).

[26] Bei einem Umtauschangebot folgt der Angebotspreis laufend den Kursänderungen der zum Umtausch angebotenen Effekten resp. vorliegend den Änderungen des NAV der BB Medtech-Aktien. Damit eine Anbieterin bei einem ausserhalb des Tauschangebots getätigten Kauf einer Aktie der Zielgesellschaft die Best Price Rule nicht verletzt, muss sie darauf achten, dass der Preis, den sie ausserhalb des Angebots bezahlt, nicht über dem Angebotswert im Moment des Erwerbs der Papiere liegt (vgl. Empfehlung vom 9. November 2007 in Sachen Atel Holding AG, Erw. 6.2). Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit dem in Ziff. 3.5 des Angebotsprospektes erwähnten SWAP-Vertrag.

[27] Vorliegend handelt es sich um ein freiwilliges Tauschangebot. Erwirbt die Anbieterin während der Frist von Art. 10 UEV Beteiligungspapiere oder Finanzinstrumente, auf die sich das Angebot bezieht, gegen Barzahlung, so ist sie verpflichtet, sämtlichen Angebotsempfängern eine Barzahlung anzubieten (vgl. dazu Mitteilung Nr. 4 der Übernahmekommission vom 9. Februar 2009 sowie Art. 24 Abs. 2 BEHG).

6. Handeln in gemeinsamer Absprache

[28] Die Anbieterin hat nach Art. 12 Abs. 1 UEV die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen offen zu legen. Die Anbieterin führt diese Personen in ihrem Angebotsprospekt in Ziff. 3.3 auf. Mit Bezug auf die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt den gesetzlichen Anforderungen. Die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Personen sind den in Art. 12 UEV statuierten Pflichten unterworfen. Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob diese Personen ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen.

7. Best Price Rule und Baralternative im Zusammenhang mit Indexzertifikaten von mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnden Personen

[29] Die Gesuchstellerin beantragt (vgl. Sachverhalt lit. E) eine Ausnahme von der Gleichbehandlungspflicht und der Best Price Rule. Zur Begründung führt sie an, dass die Bank Vontobel AG als Emittentin der Indexzertifikate VZSXB und VZSXL gezwungen sei, die aus der Emission der Zertifikate entstehenden Marktrisiken geeignet abzusichern. Dies könne dazu führen, dass entsprechende Kauf-/resp. Verkaufaufträge in BB Medtech-Aktien ausgeführt werden müssten. Solche Hedgingtransaktionen stünden in keinerlei Zusammenhang mit dem Umtauschangebot und es bestünde keine Entscheidungsfreiheit betreffend bewusste Erwerbs- oder Veräusserungsentscheide. Eine Benachteiligung einzelner Aktionäre könne daher ausgeschlossen werden.

[30] Vorliegend handelt die Bank Vontobel AG in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin. Demzufolge ist sie beim Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft grundsätzlich an die Best Price Rule gebunden.

[31] Die Best Price Rule als Konkretisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes will verhindern, dass die Anbieterin nach Veröffentlichung des Angebotes (bzw. der Voranmeldung) Titel der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben kann, ohne diesen Preis allen Empfängern des Angebots anzubieten. Solange die Bank Vontobel AG Transaktionen in Namenaktien der BB Medtech ausschliesslich im Zusammenhang mit ihren Indexzertifikaten VZSXB und VZSXL betreibt, kann für diese Geschäfte eine Ausnahme von der Best Price Rule gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV gewährt werden (vgl. dazu auch Empfehlung vom 8. Januar 2007 in Sachen Bank Sarasin & Cie AG, Erw. 5.5).

[32] Da für die erwähnten Geschäfte eine Ausnahme von der Best Price Rule gewährt wird, besteht im Fall eines Kaufs gegen Bar im Zusammenhang mit den Indexzertifikaten auch keine Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative.

8. Ausnahme von der Veröffentlichung von Transaktionsmeldungen

[33] Die Gesuchstellerin beantragt, die im Zusammenhang mit den Indexzertifikaten VZSXB und VZSXL stehenden Transaktionsmeldungen seien durch die Übernahmekommission nicht zu veröffentlichen. Die Gesuchstellerin begründet dies damit, dass es sich nicht um bewusste Kauf- oder Verkaufentscheide handle und dass namentlich Verkaufsmeldungen die Angebotsempfänger zu falschen Rückschlüssen verleiten könnten. Ausserdem handle es sich um geringe Bestände, die betroffen wären, weshalb die Information für den Markt nicht wesentlich wäre.

[34] Die Anbieterin sowie die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen sind gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 UEV i.V.m Art. 31 Abs. 1 BEHG verpflichtet, jeden Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft der Übernahmekommission und den Börsen, an denen die Papiere kotiert sind zu, melden. Gestützt auf Art. 43 UEV veröffentlicht die Übernahmekommission die gemeldeten Transaktionen auf ihrer Webseite.

[35] Ziel der in Art. 31 BEHG vorgesehenen Meldepflicht sowie der damit zusammenhängenden Veröffentlichung gemäss Art. 43 UEV ist, den Markt während der ganzen Angebotsdauer jederzeit über den Handel mit Beteilungspapieren der Zielgesellschaft zu orientieren. Dies dient der Überwachung des Marktes, insbesondere der Vorbeugung von Kursmanipulationen und der Sicherstellung der Gleichbehandlung der Aktionäre (siehe Botschaft vom 24. Februar 1993 zum Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, S. 48). Beispielsweise kann aus diesen Meldungen auch auf ein allfälliges widersprüchliches Verhalten der Anbieterin geschlossen werden, wenn nämlich diese bzw. die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen während der Dauer des Angebots Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft veräussern, obwohl die Anbieterin durch die Lancierung eines öffentlichen Übernahmeangebots die Absicht zum Erwerb derselben kundgetan hat.

[36] Vorliegend dienen die Käufe und Verkäufe von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft der Absicherung der durch die Emission der Zertifikate entstehenden Marktrisiken. Der Erwerb oder Verkauf dieser Beteiligungspapiere ist somit abhängig von den Marktumständen und liegt damit nicht im Ermessen der Anbieterin oder der mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen. Ein widersprüchliches Verhalten der Anbieterin, eine Kursbeeinflussung und eine Ungleichbehandlung von Aktionären ist in dieser Konstellation - vorbehältlich Umgehungstatbestände - nicht gegeben.

[37] Aufgrund des soeben Gesagten kann folglich festgestellt werden, dass der Erwerb oder der Verkauf von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit den Indexzertifikaten VZSXB und VZSXL nicht vom Sinn und Zweck der Meldepflicht gemäss Art. 31 BEHG erfasst ist. Die entsprechenden Transaktionsmeldungen haben zwar ordnungsgemäss zu erfolgen, sie sind jedoch gestützt auf Art. 4 UEV von der Veröffentlichung auf der Webseite der Übernahmekommission ausgenommen. Es obliegt jedoch der Anbieterin, diese Transaktionsmeldungen entsprechend zu kennzeichnen.

9. Zusätzliche Angaben im Falle eines öffentlichen Tauschangebots

[38] Gemäss Art. 24 UEV hat der Angebotsprospekt im Fall von öffentlichen Umtauschangeboten zusätzliche Angaben zu enthalten. Im zu beurteilenden Fall muss der Angebotsprospekt eine Beschreibung der Rechte, die mit den zum Umtausch angebotenen Effekten verbunden sind, enthalten (Art. 24 Abs. 1 UEV). Die Anbieterin kommt diesem Erfordernis in ihrem Angebotsprospekt in Ziff. 4.1 ff. nach.

[39] Angaben zu den drei letzten Jahresberichten und zum letzten Zwischenbericht der Gesellschaft, deren Titel zum Umtausch angeboten werden, können nicht gemacht werden, da der Fonds, dessen Effekten zum Umtausch angeboten werden, erst im Jahr 2009 durch die CSSF bewilligt wurde (vgl. Sachverhalt lit. D). Die im Angebotsprospekt in Ziff. 4.18 gemachten Angaben genügen den Anforderungen von Art. 24 Abs. 4 UEV.

10. Bedingungen

[40] Nach Art. 7 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die im Angebotsprospekt enthaltenen Bedingungen sind ebenfalls in der Voranmeldung enthalten. Das vorliegende Angebot steht unter den Bedingungen (a) bis (e) (zum Wortlaut der Bedingungen vgl. Sachverhalt lit. I).

10.1 Bedingung (a)

[41] Knüpft die Anbieterin ihr Angebot an das Erreichen einer Mindestbeteiligung an der Zielgesellschaft, so darf die Schwelle nicht unrealistisch hoch sein. Andernfalls würde es im Belieben der Anbieterin stehen, ein aufgrund der unrealistischen Bedingung von Anfang an zum Scheitern verurteiltes Angebot mittels Verzicht auf die entsprechende Bedingung doch noch zustande kommen zu lassen. Die Bedingung verkäme so zu einer unzulässigen Potestativbedingung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 UEV. Das Erreichen der in der Bedingung (a) gesetzten Schwelle von 90% des Aktienkapitals erscheint aus den nachfolgenden Gründen als realistisch.

[42] Die Zielgesellschaft selbst verfügt bereits über rund 12.65% eigene Aktien. Die Anbieterin hat mit drei Aktionären Andienungsvereinbarungen über rund 25.6% des Kapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft abgeschlossen (vgl. Sachverhalt lit. G). Zudem weist der Angebotspreis lediglich einen Discount von 3.9% auf den NAV auf. Im Vergleich dazu betrug der Abschlag des Börsenkurses der Zielgesellschaft im Durchschnitt der letzten zwölf Monate 18.53%. Aus diesen Gründen erscheint das Erreichen der vorgesehenen Andienungsschwelle nicht unrealistisch. Die Bedingung ist demnach zulässig.

10.2 Bedingung (b)

[43] Diese Bedingung ist bis zum Vollzug zulässig, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung der BB Medtech (vgl. dazu auch Empfehlung II vom 11. Januar 2008 in Sachen MicroValue AG, Erw. 7.3). BB Medtech plant, am 25. August 2009 eine ausserordentliche Generalversammlung abzuhalten.

10.3 Bedingung (c)

[44] Gemäss Praxis der Übernahmekommission ist eine solche Bedingung bis zum Vollzug zulässig (vgl. dazu auch Empfehlung II vom 11. Januar 2008 in Sachen MicroValue AG, Erw. 7.4).

10.4 Bedingung (d)

[45] Die von der Anbieterin geplante Transaktion setzt voraus, dass die in dieser Bedingung genannten Transaktionsschritte tatsächlich vollzogen werden können. Andernfalls würden vereinzelte oder alle Aktiven der Zielgesellschaft in derselben verbleiben und die Gesamttransaktion könnte nur unvollständig resp. gar nicht durchgeführt werden. Im ungünstigsten Fall würde der Fonds über keinerlei Anlagen der Zielgesellschaft verfügen. Das Ziel der Transaktion, der Wechsel von einer Beteiligungsgesellschaft zu einem Fonds, wäre unter diesen Umständen nicht erreichbar. Die Bedingung (d) ist daher zulässig.

10.5 Bedingung (e)

[46] Gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission ist eine solche Bedingung sowohl bis zum Ablauf der Angebotsfrist als auch bis zum Vollzug des Angebots zulässig (vgl. u.a. Empfehlung vom 26. September 2008 in Sachen Ciba Holding AG, Erw. 5.9).

11. Überbinden von Transaktionskosten auf die Zielgesellschaft

[47] Gemäss Ziff. 5.4 des Angebotsprospekts hat sich die Zielgesellschaft dazu verpflichtet, der Anbieterin ausgewiesene Drittkosten zu ersetzen, wenn das Umtauschangebot nicht zustande kommt und der Transaktionsvertrag beendet wird, nachdem der Verwaltungsrat der BB Medtech ein konkurrierendes Angebot zur Annahme empfohlen oder die Empfehlung, das Umtauschangebot anzunehmen, ohne wichtigen Grund zurückgezogen oder qualifiziert hat, oder nachdem BB Medtech Vertragspflichten in wesentlicher Weise verletzt hat.

[48] Unter übernahmerechtlichen Aspekten kann ein solcher Kostenersatz insbesondere dann problematisch sein, wenn ein Dritter durch ihre Höhe von der Übernahme der Zielgesellschaft abgeschreckt wird. Vorliegend ist gemäss Angaben der Anbieterin mit Drittkosten im Umfang von maximal CHF 1 Mio. zu rechnen. In casu ist im Vergleich zur gesamten Transaktionssumme (vgl. Rz. [58]) die Höhe dieser Entschädigung nicht als derart hoch einzustufen, dass potentielle Konkurrenten davon abgehalten würden, eine Konkurrenzofferte zu unterbreiten (vgl. dazu auch Empfehlung II vom 23. März 2006 in Sachen Amazys Holding AG - Angebotsprospekt, Erw. 9). Die Vereinbarung über den Ersatz der Drittkosten ist daher nicht zu beanstanden.

12. Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft

12.1 Jahres- oder Zwischenabschluss


[49] Gemäss Praxis der Übernahmekommission hat der Verwaltungsrat in denjenigen Fällen, in denen der Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenberichts der Zielgesellschaft bis zum Ende der Angebotsfrist mehr als sechs Monate zurückliegt, einen aktuellen Zwischenabschluss zu erstellen. Dieser ist als Teil des Berichts des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft zu betrachten und entsprechend zu veröffentlichen (vgl. Empfehlung vom 12. Dezember 2007 in Sachen Von Roll Holding AG, Erw. 7.2.1).

[50] Der letzte von der Zielgesellschaft publizierte Jahresabschluss ist derjenige per 31. Dezember 2008. Die Zielgesellschaft hat per 31. März 2009 einen Quartalsbericht erstellt und veröffentlicht. Die Praxis der Übernahmekommission sieht vor, dass der Jahresabschluss bzw. Zwischenabschluss spätestens 10 Börsentage vor Ablauf der Angebotsfrist zu veröffentlichen ist. Da die Angebotsfrist frühestens am 14. August 2009 endet, ist dieses Erfordernis eingehalten. Der Verwaltungsrat führt in seinem Bericht aus, dass seit Bekanntgabe des letzten veröffentlichten Quartalsberichts per 31. März 2009 keine bedeutenden Veränderungen der Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten eingetreten seien. Damit entspricht der Bericht in diesen Punkten den gesetzlichen Anforderungen.

12.2 Interessenkonflikte / Fairness Opinion

[51] Nach Art. 32 UEV hat der Bericht auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen sowie auf die Folgen, die das Angebot für die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung hat, insbesondere in Bezug auf ihre Entschädigung bei Weiterführung oder Aufgabe ihrer Tätigkeit. Liegen Interessenkonflikte vor, so gibt der Bericht Rechenschaft über die Massnahmen, welche die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Interessenkonflikte zum Nachteil der Empfängerinnen und Empfänger des Angebots auswirken.

[52] Sämtliche Verwaltungsratsmitglieder haben sich im Transaktionsvertrag verpflichtet, per nächste Generalversammlung zurückzutreten. Gemäss Bericht erhalten die Verwaltungsratsmitglieder keine Entschädigung im Zusammenhang mit ihrem Rücktritt bzw. mit dem Angebot. Als Investmentgesellschaft verfügt BB Medtech über keine Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung wird auf Mandatsbasis von der Bellevue Asset Management Gruppe wahrgenommen. Ausführungen zu den Geschäftleitungsmitgliedern erübrigen sich daher.

[53] Keines der Verwaltungsratsmitglieder verfügt als Mitglied des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft oder sonst mit der Anbieterin oder mit einer mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Person über vertragliche Beziehungen. Keines der Mitglieder übt sein Mandat nach Instruktion der Anbieterin oder einer mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Person aus, weder im Allgemeinen noch im Zusammenhang mit der Erstellung des Verwaltungsratsberichts. Damit ist gestützt auf die Angaben im Verwaltungsratsbericht kein Interessenkonflikt des Verwaltungsrats vorhanden. Dies wird im Bericht auch so festgehalten.

[54] Obwohl vorliegend kein Interessenkonflikt des Verwaltungsrats vorhanden ist, hat sich die Zielgesellschaft entschieden, eine Fairness Opinion durch die KPMG AG (KPMG) erstellen zu lassen. Stützt sich der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft auf eine solche unabhängige Beurteilung des Angebotspreises durch eine Expertin, wird das Gutachten Bestandteil des Verwaltungsratsberichts (vgl. Art. 30 Abs. 5 UEV). Die Fairness Opinion ist gleichzeitig mit dem Bericht zu veröffentlichen sowie im selben Umfang zu begründen. Vorliegend sind die von der KPMG konkret für ihre Meinungsbildung verwendeten Informationen und herangezogenen Bewertungsmethoden, die getroffenen Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung offen gelegt, so dass die Angebotsempfänger die Einschätzung der Expertin nachvollziehen und somit ihren Entscheid betreffend Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können (vgl. Art. 30 Abs. 1 UEV). Die Fairness Opinion ist somit gemäss Art. 30 Abs. 5 UEV hinreichend begründet.

12.3 Übrige Informationen

[55] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Verwaltungsratsbericht den gesetzlichen Anforderungen.

13. Publikation

[56] Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a BEHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

14. Gebühr

[57] Das Angebot umfasst 11'399'139 BB Medtech-Aktien. Der Wert des Umtauschangebots einer BB Medtech-Aktie entspricht dem NAV einer BB Medtech-Aktie abzüglich Discount zum Stichtag. Zum Zeitpunkt der Publikation des Angebots beträgt der NAV abzüglich Discount CHF 43.82. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 499'510'270. Gemäss Art. 69 Abs. 2 lit. a UEV wird folglich eine Gebühr von CHF 159'900 zu Lasten der Anbieterin erhoben.


Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Das öffentliche Umtauschangebot der Vontobel Beteiligungen AG, Zürich, an die Aktionäre der BB Medtech AG, Schaffhausen, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.

  2. Der Vontobel Beteiligungen AG wird gemäss Art. 44 BEHV-FINMA i.V.m Art. 45 BEHV-FINMA eine Ausnahme von der Pflicht zur Bewertung der zum Umtausch angebotenen Effekten gewährt.

  3. Die Prüfstelle hat den Portfolio-Abbildungsprozess zu begleiten und zu bestätigen, dass alle aufgrund der von der Vontobel Beteiligungen AG geplanten Transaktionsstruktur vorgesehenen und im Prospekt in Aussicht gestellten Schritte des „Portfolio-Abbildungsprozesses" unternommen wurden.

  4. Der Vontobel Beteiligungen AG wird im Zusammenhang mit Transaktionen von BB Medtech Aktien eine Ausnahme von der Best Price Rule sowie von der Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative gewährt, sofern die Käufe im Zusammenhang mit den Indexzertifikaten VZSXB und VZSXL stehen.

  5. Die von der Vontobel Beteiligungen AG im Zusammenhang mit den Indexzertifikaten VZSXB und VZSXL der Übernahmekommission eingereichten Transaktionsmeldungen werden von der Veröffentlichung auf der Website der Übernahmekommission ausgenommen.

  6. Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  7. Die Gebühr zu Lasten der Bank Vontobel AG beträgt CHF 159'900.

 

Der Vorsitzende des Ausschusses:

 

Raymund Breu

 


Diese Verfügung ergeht an die Parteien:

  • BB Medtech AG, Schaffhausen, vertreten durch Dr. Philippe Weber, Niederer Kraft & Frey AG
  • Vontobel Beteiligungen AG, Zürich, vertreten durch Hans-Jakob Diem, Lenz & Staehelin


Diese Verfügung geht zur Kenntnisnahme an:

  • Die Prüfstelle, PriceWaterhouseCoopers AG, Zürich.



Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Schwanengasse 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der BB Medtech AG, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, info@takeover.ch, Telefax: +41 58 854 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.