SWISS TAKEOVER BOARD

Transaktionen

0648 - Pax Anlage AG

Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017

Öffentliches Kaufangebot von Basler Leben AG an die Aktionäre von Pax Anlage AG - Voranmeldung

Sachverhalt:

A.
Pax Anlage AG (Pax Anlage oder die Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Basel. Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, das Halten, die Veräusserung und die Finanzierung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen, insbesondere im Bereich Immobilien und verwandter Gebiete. Das Aktienkapital der Pax Anlage beträgt CHF 18'000'000, bestehend aus 180'000 vinkulierten Namenaktien zu je CHF 100 (die Pax Anlage Aktien).

Die Pax Anlage Aktien sind seit dem 2. August 1996 im regulatorischen Standard für Immobiliengesellschaften an der SIX Swiss Exchange (SIX) kotiert und zum Handel zugelassen (Valorennummer 217834, ISIN CH0002178348, Valorensymbol PAXN). Neben der Kotierung an der SIX bestehen keine sonstigen Kotierungen der Pax Anlage Aktien im In- oder Ausland.

Die Statuten der Zielgesellschaft sehen in deren Artikel 7 ein Opting Out vor.

B.
Folgende wesentliche Beteiligungen an der Pax Anlage bestehen zurzeit:

  • UBS Fund Management (Switzerland) AG (UBS) hält 6'721 Pax Anlage Aktien, entsprechend einer Beteiligung von 3.73 % der Stimmrechte;
  • Nürnberger Lebensversicherung AG bzw. Nürnberger Beteiligungs-Aktiengesellschaft (Nürnberger) hält 24'000 Pax Anlage Aktien, entsprechend 13.33 % der Stimmrechte; sowie
  • Pax Holding (Genossenschaft) (Pax Holding) und PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (Pax Leben) halten per 30. Juni 2016 insgesamt 103'736 Pax Anlage Aktien, entsprechend 57.63 % der Stimmrechte.

C.
Die Zielgesellschaft hält zum heutigen Zeitpunkt zwei 100 % stimmen- und kapitalmässig kontrollierte Tochtergesellschaften. Zum einen ist dies die Pax Verwaltungen AG, Basel (Pax Verwaltungen), und zum anderen die Pax Wohnbauten AG, Basel (Pax Wohnbauten; zusammen mit der Pax Verwaltungen und der Zielgesellschaft, die Pax-Gruppe). Die Pax Verwaltungen ist im Wesentlichen eine Service- und Verwaltungsgesellschaft, während die Pax Wohnbauten das operative Geschäft der Pax Anlage führt.

D.
Die Basler Leben AG (Basler Leben oder die Anbieterin) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Basel. Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb der Lebensversicherung und aller übrigen Versicherungszweige, welche eine Lebensversicherungsgesellschaft auf Grund der gesetzlichen Vorschriften betreiben kann sowie der Rückversicherung in diesen Versicherungszweigen. Die Aktien der Anbieterin sind nicht kotiert.

Die Anbieterin ist eine 100 % Tochtergesellschaft der Bâloise Holding AG (Bâloise Holding), die im International Reporting Standard an der SIX kotiert ist.

E.
Basler Leben beabsichtigt, die Voranmeldung eines freiwilligen, freundlich eingeleiteten öffentlichen Kaufangebots an die Aktionäre der Pax Anlage für die Pax Anlage Aktien zu veröffentlichen (das Angebot). Der Angebotspreis soll voraussichtlich CHF 1'600 pro Pax Anlage Aktie betragen.

Basler Leben beabsichtigt, vor der Veröffentlichung dieser Voranmeldung mit der Pax Anlage eine Transaktionsvereinbarung abzuschliessen (die Transaktionsvereinbarung). Die Voranmeldung ist dabei als Anhang zur Transaktionsvereinbarung vorgesehen.

F.
Die Anbieterin beabsichtigt, vor der Veröffentlichung der Voranmeldung zwei Aktienkaufverträge über insgesamt 70.96 % der derzeit ausgegebenen Pax Anlage Aktien abzuschliessen. Einerseits will sie einen Aktienkaufvertrag mit der Pax Holding und der Pax Leben über den Erwerb von insgesamt 103'736 Pax Anlage Aktien (der Pax-AKV) eingehen. Andererseits möchte sie einen Aktienkaufvertrag mit Nürnberger über den Erwerb von 24'000 Pax Anlage Aktien (der Nürnberger-AKV, zusammen mit dem Pax-AKV, die Aktienkaufverträge) unterzeichnen.

G.
Der Kaufpreis unter den Aktienkaufverträgen wird dem Angebotspreis entsprechen und soll voraussichtlich CHF 1'600 pro Pax Anlage Aktie betragen. In beiden Aktienkaufverträgen finden sich identische Regelungen über die mögliche Verringerung des Kaufpreises bei Eintritt von Verwässerungseffekten wie in der Voranmeldung. Der Pax-AKV sieht ausserdem vor, dass der Kaufpreis unter diesem Vertrag unter gewissen Umständen reduziert, nicht aber erhöht werden kann.

H.
In den Aktienkaufverträgen ist zudem vereinbart, dass die verkauften Aktien nicht in das Angebot angedient werden.

Der Vollzug der Aktienkaufverträge ist jeweils an übliche Vollzugsbedingungen geknüpft. Beide Aktienkaufverträge enthalten die folgenden auch in der Voranmeldung enthaltenen Bedingungen betreffend wettbewerbsrechtliche Freigaben und andere Bewilligungen und betreffend das Ausbleiben einer Untersagung des Vollzugs.

Zudem enthalten beide Aktienkaufverträge die Bedingung, dass keine wesentlichen nachteiligen Unternehmensauswirkungen bezogen auf 10 % des Eigenkapitals der Zielgesellschaft gemäss Zwischenabschluss per 30. September 2016 eintreten. Ebenso sollen keine nachteiligen Beschlüsse der Generalversammlung der Aktionäre der Zielgesellschaft gefällt worden sein.

I.
Der Abschluss des Pax-AKV ist zudem gemäss dessen Präambel an den Abschluss folgender Verträge geknüpft:

  • Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zwischen der Zielgesellschaft und bestimmten Gesellschaften der Pax-Gruppe betreffend gewisser Intra-Group Verträge;
  • Abschluss eines Transition Services Agreements zwischen der Zielgesellschaft und bestimmten Gesellschaften der Pax-Gruppe; sowie
  • Abschluss eines Verwaltungsvertrages zwischen der Zielgesellschaft und bestimmten Gesellschaften der Pax-Gruppe.

J.
Der Nürnberger-AKV enthält zudem die Vollzugsbedingung, dass er spätestens gleichzeitig mit dem Pax-AKV vollzogen wird.

K.
Die Aktienkaufverträge sind weder auf das Zustandekommen noch auf den Vollzug des Angebots bedingt und werden vollzogen, sobald die erforderlichen regulatorischen und behördlichen Bewilligungen der WEKO und der FINMA vorliegen. Der Vollzug der Aktienkaufverträge soll vor dem Ende der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist erfolgen.

L.
Am 14. Dezember 2016 reichte Basler Leben ein Gesuch um Vorprüfung der Voranmeldung ein (das Gesuch um Vorprüfung).

Am 15. Dezember 2016 stellte die Übernahmekommission das Gesuch um Vorprüfung an Pax Anlage mit Bitte um Stellungnahme zu.

M.
Am 16. Dezember 2016 stellten Pax Holding und Pax Leben ein Gesuch um Parteistellung gemäss Art. 56 Abs. 4 lit. a bzw. Art. 57 UEV (Gesuch um Parteistellung).

Am 19. Dezember 2016 stellte die Übernahmekommission das Gesuch um Parteistellung Basler Leben und Pax-Anlage mit Bitte um Stellungnahme zu.

N.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 nahm Pax Anlage zum Gesuch um Vorprüfung Stellung. Pax Anlage unterstützt dabei die Anträge von Basler Leben.

O.
Ebenfalls am 20. Dezember 2016 äusserten sich Basler Leben und Pax Anlage zum Gesuch um Parteistellung. Basler Leben hat keine Einwände gegen die Gewährung der Parteistellung an Pax Holding und an Pax Leben. Pax Anlage verzichtete auf eine Stellungnahme zum Gesuch um Parteistellung.

P.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Dezember 2016 räumte die Übernahmekommission Pax Holding und Pax Leben Parteistellung auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung einer ersten Verfügung zum Angebot oder auf den Zeitpunkt des Abschlusses einer Transaktionsvereinbarung zwischen Basler Leben und Pax Anlage ein.

Q.
Am 29. Dezember ergänzte Basler Leben ihr Gesuch um Vorprüfung. Sie stellte dabei folgende Anträge:

1.  Es sei die Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots zum Erwerb der Aktien an der Pax Anlage AG gemäss Entwurf (die "Voranmeldung") zu prüfen und festzustellen, dass diese den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel ("FinfraG") und den ausführenden Verordnungen entspricht.

2.  Es sei der Anbieterin wegen laufender behördlicher Bewilligungsverfahren (WEKO, FINMA) eine Fristverlängerung von mindestens drei Wochen für die Veröffentlichung des Angebotsprospekts gemäss Art. 8 Abs. 1 S. 2 UEV zu gewähren.

3.  Die Verfügung der Übernahmekommission sei frühestens nach oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Voranmeldung zu veröffentlichen.

R.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas A. Müller (Präsident), Susanne Haury von Siebenthal und Thomas Rufer gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Feststellungsinteresse

[1] Gemäss Art. 59 Abs. 1 UEV kann ein Anbieter der Übernahmekommission den Entwurf einer Voranmeldung vor deren Veröffentlichung zur Prüfung unterbreiten.

[2] Im vorliegenden Fall ergibt sich somit das Feststellungsinteresse von Basler Leben aus Art. 59 Abs. 1 UEV, da es in deren Gesuch um Vorprüfung darum geht, die Voranmeldung zu prüfen.

2.  Voranmeldung (Antrag Ziff. 1)

[3] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. An eine solche Voranmeldung knüpfen die Rechtswirkungen i.S.v. Art. 8 UEV an.

[4] Basler Leben beantragt, dass die Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots zum Erwerb der Aktien an der Pax Anlage zu prüfen ist. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 UEV ist diese Vorprüfung vorzunehmen.

2.1 Inhalt der Voranmeldung im Allgemeinen

[5] Nach Art. 5 Abs. 2 UEV muss die Voranmeldung die folgenden Angaben enthalten:

a. Firma und Sitz des Anbieters;
b. Firma und Sitz der Zielgesellschaft;
c. die Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate, die Gegenstand des Angebotes sind;
d. den Preis des Angebotes;
e. die Fristen für die Veröffentlichung des Angebotes und die Angebotsdauer;
f. allfällige Bedingungen des Angebotes.

[6] Der vorliegende Entwurf der Voranmeldung enthält diese Angaben.

[7] Ob der Angebotspreis den übernahmerechtlichen Vorschriften entspricht, wird anlässlich der Prüfung des Angebotsprospekts untersucht, sobald der Bericht der Prüfstelle gemäss Art. 128 Abs. 2 FinfraG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 UEV vorliegt.

2.2 Bedingungen im Besonderen

[8] Nach Art. 5 lit. f UEV muss die Voranmeldung allfällige Bedingungen des Angebotes enthalten.

[9] Der Entwurf der Voranmeldung enthält folgende Bedingungen:

2.2.1.     Bedingung a): Mindestbeteiligung

[10] Bedingung a) sieht vor, dass die Anbieterin gültige und unwiderrufliche Annahmeerklärungen für mindestens 80 % aller ausstehenden Pax Anlage Aktien erhält. Diese 80 %-Schwelle berechnet sich dabei einschliesslich der von der Anbieterin dannzumal gehaltenen Pax Anlage Aktien. Allfällige von der Zielgesellschaft gehaltene eigene Pax Anlage Aktien sind bei der Berechnung ausgeschlossen.

[11] Knüpft der Anbieter sein Angebot an das Erreichen einer Mindestbeteiligung, darf die Schwelle nach ständiger Praxis der Übernahmekommission nicht unrealistisch hoch sein. Andernfalls würde es im Belieben des Anbieters stehen, ein Angebot, das auf Grund einer nicht realistischen Bedingung von Anfang an zum Scheitern verurteilt wäre, mittels Verzicht auf die entsprechende Bedingung als zustande kommen zu erklären. Eine solche Bedingung verkäme zu einer unzulässigen Potestativbedingung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 UEV (Verfügung 638/01 vom 9. September 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw. 2.2.1, Rz 12; Verfügung 630/01 vom 19. Mai 2016 in Sachen gategroup Holding AG, Erw. 6.1).

[12] Basler Leben hält zwar am heutigen Datum noch keine Pax Anlage Aktien. Es werden allerdings vor Veröffentlichung der Voranmeldung rechtsverbindliche Aktienkaufverträge zum Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Pax Anlage abgeschlossen. Da der Vollzug der Aktienkaufverträge vor dem Ende der Angebotsfrist erfolgen soll, wird Basler Leben vor Ablauf der Angebotsfrist bereits mindestens 70.96 % des Kapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft ausserhalb des Angebots erworben haben.

[13] Die vorgesehene Mindestandienungsquote von 80 % aller Pax Anlage Aktien ist daher nicht unrealistisch hoch im Sinne der Praxis der Übernahmekommission. Bedingung a) ist demnach bis zum Ende der Angebotsfrist zulässig.

2.2.2.     Bedingung b): wettbewerbsrechtliche Freistellungen

[14] Die Anbieterin geht davon aus, dass die Transaktion sowohl von der Eidgenössischen Wettbewerbskommission (WEKO) als auch von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (FINMA) bewilligt werden muss. Die Anbieterin beabsichtigt daher einerseits eine Meldung an die WEKO samt Verfahren gemäss Art. 9 des Kartellgesetzes, andererseits eine Mitteilung an die FINMA mit Verfahren gemäss Art. 21 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorzunehmen. Ausländische Bewilligungen sind nach Kenntnis der Anbieterin derzeit nicht erforderlich.

[15] Bedingungen, welche die wettbewerbsrechtliche Freistellung und aufsichtsrechtliche Bewilligungen betreffen, sind nach ständiger Praxis der Übernahmekommission bis zum Vollzug eines Angebots zulässig (Verfügung 638/01 vom 9. September 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw. 2.2.2, Rz 14; Verfügung 630/01 vom 19. Mai 2016 in Sachen gategroup Holding AG, Erw. 6.2; Empfehlung IV in Sachen Converium Holding AG vom 9. Juni 2007, Erw. 11.4). Bedingung b) ist damit zulässig.

[16] Gemäss dem Wortlaut von lit. D.3.d) Abs. 2 der Voranmeldung ist die Anbieterin verpflichtet, den Vollzug das Angebotes um bis zu vier Monate über den Ablauf der Nachfrist hinaus aufzuschieben, sollte die wettbewerbsrechtliche Freistellung oder die aufsichtsrechtliche Bewilligung am Ende der Nachfrist noch nicht vorliegen. Diese Klarstellung berücksichtigt die Praxis der Übernahmekommission, wonach die Anbieterin nach Art. 13 Abs. 3 UEV die Pflicht hat, alle ihr zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, damit alle Bedingungen des öffentlichen Angebots eintreten. Die Anbieterin ist namentlich dazu verpflichtet, alle Rechtsordnungen, in denen eine Bewilligung oder Genehmigung verlangt wird, zu identifizieren und entsprechende Gesuche rechtzeitig einzureichen. Falls es nicht möglich ist, die massgeblichen Bewilligungen oder Genehmigungen vor dem Vollzugsdatum einzuholen, muss die Anbieterin den Vollzug um bis zu vier Monaten aufschieben (Verfügung 630/02 vom 18. November 2016 in Sachen gategroup Holding AG, Erw. 1, Rz 5).

2.2.3.     Bedingung c): keine Untersagung

[17] Die Bedingung c), wonach das Angebot nicht untersagt werden darf, ist bis zum Vollzug des Angebots zulässig (Verfügung 638/01 vom 9. September 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw. 2.2.2, Rz 16).

2.2.4.     Bedingung d): Eintragung im Aktienbuch

[18] Die Bedingung d) betrifft die Eintragung der Anbieterin im Aktienbuch der Zielgesellschaft als Aktionärin mit Stimmrecht. Nach Praxis der Übernahmekommission ist diese Bedingung bis zum Vollzug des Angebots zulässig (Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.3, Rz 44, Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz 34).

2.2.5.     Bedingung e): Wahl von neuen, von der Anbieterin bezeichneten und Rücktritt von gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft

[19] Die Bedingung e) ist nach Praxis der Übernahmekommission bis zum Vollzug des Angebots, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung der Zielgesellschaft zulässig (Verfügung 638/01 vom 9. September 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw. 2.3, Rz. 18; Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz. 36).

2.3 Fazit

[20] Nach dem oben Gesagten kann antragsgemäss festgestellt werden, dass die Modalitäten und Bedingungen des eingereichten Entwurfs der Voranmeldung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

3.  Fristverlängerung für den Angebotsprospekt

[21] Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern, wenn dies durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist, namentlich wenn der Anbieter eine Bewilligung einer Behörde, insbesondere einer Wettbewerbsbehörde, einholen muss (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 UEV).

[22] Die behördlichen Bewilligungen durch die WEKO und durch die FINMA sind für den Vollzug der Aktienkaufverträge erforderlich. Die Anbieterin wird beide Bewilligungsverfahren nach Unterzeichnung der Aktienkaufverträge und Veröffentlichung der Voranmeldung einleiten, damit die Übernahme zügig abgewickelt werden kann. Es ist gleichwohl davon auszugehen, dass die Dauer der Bewilligungsverfahren sich über den sechswöchigen Zeitraum nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 UEV hinaus erstrecken wird. Sollten die erforderlichen Bewilligungen erwartungsgemäss rechtzeitig vorliegen, hat die Anbieterin in Aussicht gestellt, im Angebotsprospekt auf die entsprechende Bedingung b) zu verzichten.

[23] Das geschilderte Vorgehen der Anbieterin erhöht zum einen die Sicherheit, dass das einmal veröffentlichte Angebot zu Stande kommt. Zum anderen kann dadurch vermieden werden, dass die Angebotsfrist verlängert werden muss, weil die Bedingung b) noch nicht erfüllt ist. Das beschleunigt den Vollzug des Angebotes. Dem Gesuch der Anbieterin um Fristverlängerung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 kann somit statt gegeben werden. Die Frist i.S.v. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 UEV wird vorerst um drei Wochen verlängert.

4.  Publikation

[24] Die vorliegende Verfügung wird in Gutheissung von Antrag Ziff. 3 frühestens am Tag der Publikation der Voranmeldung der geplanten Transaktion auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 65 Abs. 1 UEV).

[25] Das Dispositiv dieser Verfügung ist von der Anbieterin mit einer allfälligen Voranmeldung zu veröffentlichen. Dabei ist das Dispositiv gemäss Praxis der Übernahmekommission in die jeweilige Sprache der Voranmeldung zu übersetzen, da es einen Bestandteil der Voranmeldung bildet.

5.  Gebühr

[26] In Anwendung von Art. 126 Abs. 5 FinfraG und Art. 118 FinfraV wird für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Vorprüfung eine Gebühr zulasten der Anbieterin erhoben. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles setzt der Ausschuss die Gebühr auf CHF 30'000 fest.

[27] Falls die Anbieterin, wie beabsichtigt, das öffentliche Kaufangebot unterbreitet, kann die Übernahmekommission diese Gebühr von der Gebühr für die Prüfung des Angebots in Abzug bringen (Art. 118 Abs. 3 FinfraV).

 

Die Übernahmekommission verfügt:

1. Die Modalitäten und Bedingungen des eingereichtes Entwurfs der Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots der Basler Leben AG zum Erwerb der Aktien der Pax Anlage AG entsprechen den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel und den ausführenden Verordnungen.
2. Basler Leben AG wird eine Fristverlängerung von drei Wochen für die Veröffentlichung des Angebotsprospekts gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 2 UEV gewährt.
3. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation der Voranmeldung veröffentlicht. Basler Leben AG hat das Dispositiv dieser Verfügung mit der Voranmeldung zu veröffentlichen.
4. Die Gebühr zu Lasten von Basler Leben AG beträgt CHF 30'000.

 

Der Präsident:

Thomas A. Müller

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

- Basler Leben AG, vertreten durch Dr. Benedict Christ und Dr. Peter Kühn, Vischer AG;
- Pax Anlage AG, vertreten durch Dr. Thomas Reutter und Dr. Mariel Hoch, Bär & Karrer AG;
-

Pax Holding (Genossenschaft) und PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, vertreten durch Dr. Alex Nikitine, Walder Wyss AG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).