Transactions
0947 - WISeKey International Holding AG / WISeKey International Corp.
Verfügung 947/01 vom 30. Juli 2026
WISeKey International Holding AG / WISeKey International Corp.– Feststellung der Gültigkeit einer Opting out-Bestimmung
Sachverhalt:
A.
WISeKey International Holding AG, Zug (WIH), ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug (CHE-143.782.707). Sie verfügt über ein im Handelsregister eingetragenes Aktienkapital von CHF 435'907.80, das in 4'177'172 vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (die Stammaktien) und in 1'819'060 vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01 (die Stimmrechtsaktien; zusammen mit den Stammaktien, die Aktien) eingeteilt ist.
Die Stammaktien von WIH sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) kotiert.
Die Statuten von WIH enthalten eine Opting out-Bestimmung.
B.
Am 17. Juli 2026 reichten WIH und WISeKey International Corp., British Virgin Islands (WBVI, zusammen mit WIH die Gesuchstellerinnen), ein Gesuch bei der Übernahmekommission (UEK) ein (das Gesuch; act. 1/1) mit folgendem Antrag:
«Es sei festzustellen, dass das Opting-out in den Statuten der WBVI übernahmerechtlich gültig und wirksam sein wird, wenn die Opting-out-Bestimmung spätestens im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Fusion der WIH mit und in die WBVI und somit vor der Kotierung der Stammaktien der WBVI an der SIX Swiss Exchange und der Nasdaq Global Market Teil der Statuten der WBVI ist.»
Auf die Begründung dieses Antrags wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
WBVI ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht der Britischen Jungferninseln (BVI) mit Sitz in Tortola, Britische Jungferninseln (BVI). Momentan besteht das genehmigte Kapital der WBVI aus 100 Ordinary Shares von WBVI (WBVI Stammaktien). WIH hält derzeit sämtliche WBVI Stammaktien (act. 1/1, Rn 9).
D.
Gemäss Offenlegung auf der Website der SIX Exchange Regulation (SER) sind die bedeutenden Aktionäre von WIH respektive die bedeutenden wirtschaftlich Berechtigten an Aktien von WIH die folgenden, wobei sich diese Beschreibung gemäss Angaben der Gesuchstellerinnen auf wirtschaftlich Berechtigte mit einem effektiven Stimmenbesitz von 3% oder mehr beschränkt: Joao Carlos Creus Moreira, Bernex (GE), und Peter Ward, 1226 Thônex (GE) (beide gemeinsam die Sperrgruppe), die gemäss der letzten Offenlegungsmeldung vom 29. Juni 2023 zusammen 1'600'880 Stimmrechtsaktien halten, was 34.23% aller Stimmen an WIH entspricht (act. 1/1, Rn 5). Am 29. Juli 2026 teilten die Gesuchstellerinnen der UEK auf deren Anfrage hin (act. 2) mit, dass sich die Beteiligung der Sperrgruppe auf 30.34% aller Stimmen and WIH beläuft (act. 3).
E.
Die Mitglieder der Sperrgruppe halten nach Kenntnis der Gesuchstellerinnen ausserhalb dieser Gruppe auch noch gewisse Stammaktien an WIH (act. 1/1, Rn 6).
F.
Die Statuten von WIH enthalten in Artikel 6 Abs. 6 die folgende Opting out-Bestimmung:
| 6 Ein Erwerber von Aktien der Gesellschaft ist nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Art. 135 und 163 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel verpflichtet. |
6 The acquirer of shares of the Company is not obliged to make a public offer pursuant to article 135 and 163 of the Federal Act on Financial Market Infrastructures and Market Conduct in Securities and Derivatives Trading. |
G.
Diese Opting out-Bestimmung wurde vor der Kotierung der Stammaktien an der SIX in die Statuten von WIH aufgenommen. Über die Opting out-Bestimmung in den Statuten der WIH wurde im Kotierungsprospekt von WIH auf S. 13 und S. 78 informiert (act. 1/1, Rn 8 und act. 1/9 für den Kotierungsprospekt).
H.
Die Gesuchstellerinnen beabsichtigen den Vollzug einer Fusion von WIH mit und in WBVI zwecks Sitzverlegung von WIH. Mit Vollzug der Fusion sollen sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten von WIH im Zeitpunkt der Fusion auf WBVI übergehen und WIH soll ohne Liquidation aufgelöst werden. Den entsprechenden Fusionsvertrag haben WIH und WBVI am 26. Juni 2026 abgeschlossen (act. 1/1, Rn 10 und act. 1/10 für den Fusionsvertrag).
I.
Der Fusionsvertrag untersteht verschiedenen Vollzugsbedingungen. Insbesondere sind die Genehmigungen der Generalversammlungen von WIH und von WBVI Voraussetzung für den Vollzug des Fusionsvertrags ebenso wie, dass die UEK eine Verfügung erlässt, die rechtskräftig geworden oder, sofern angefochten, von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht nicht aufgehoben worden ist, in der festgestellt wird, dass die Opting out-Bestimmung, wie derzeit in Art. 6 Abs. 6 der Statuten von WIH enthalten, nach dem Wirksamwerden der Fusion aufgrund der Übernahme einer gleichwertigen Opting out-Bestimmung in das Memorandum and Articles of Association von WBVI weiterhin übernahmerechtlich gültig und wirksam ist (act. 1/1, Rn 11).
J.
Die Aktien von WIH werden mit der Rechtswirksamkeit der Fusion untergehen und die Aktionäre von WIH werden im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit dieser Fusion im Rahmen der Fusion Aktien von WBVI erhalten. WBVI wird somit im Zeitpunkt der Fusion vollumfänglich an die Stelle von WIH treten. Auf diesem Weg wird die Sitzverlegung von WIH auf die Britischen Jungferninseln umgesetzt (act. 1/1, Rn 12).
K.
Die WBVI Stammaktien sollen am Nasdaq Global Market (Nasdaq) kotiert und an der SIX primärkotiert werden (act. 1/1, Rn 13).
L.
Im Fusionsvertrag ist vorgesehen, dass WBVI im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Fusion über drei Aktienkategorien verfügen soll: Ordinary Shares (die genannten WBVI Stammaktien), Class B Shares und Class F Shares:
| a. | Ordinary Shares (die genannten WBVI Stammaktien) haben eine Stimme pro Aktie sowie eine Dividendeneinheit/Liquidationseinheit pro Aktie. |
| b. | Class B Shares haben 10 Stimmen pro Aktie sowie 1/10 Dividendeneinheit/Liquidationseinheit pro Aktie. |
| c. | Class F Shares haben ein variables Stimmrecht, d.h. insgesamt 49.999999% aller Stimm-rechte abzüglich der bereits von Class-F-Inhabern gehaltenen Stimmen aus Ordinary Shares und Class B Shares. Class F Shares haben 1/10 Dividendeneinheit/Liquidationseinheit pro Aktie (act. 1/1, Rn 14). |
M.
Gemäss Fusionsvertrag gilt ferner folgendes Umtauschverhältnis: Jede Stammaktie von WIH wird mit Rechtswirksamkeit der Fusion in eine Ordinary Share von WBVI, also in eine WBVI Stammaktie, umgewandelt. Jede Stimmrechtsaktie von WIH wird mit Rechtswirksamkeit der Fusion in eine Class F Share von WBVI umgewandelt (act. 1/1, Rn 15).
N.
In Abweichung davon können Aktionäre von WIH von einem Wahlrecht Gebrauch machen: Inhaber von Stammaktien von WIH können wählen, statt einer Ordinary Share (WBVI Stammaktie) zehn Class B Shares von WBVI zu erhalten, und Inhaber von Stimmrechtsaktien von WHI können wählen, statt einer Class F Share eine Class B Share von WBVI zu erhalten. Wenn die Aktionäre von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, gilt die Standardzuteilung (act. 1/1, Rn 16).
O.
Auf der Basis der Standardzuteilung würden die Mitglieder der Sperrgruppe nach der Rechtswirksamkeit der Fusion aufgrund der Inhaberschaft von Class F Shares von WBVI zusammen 49.999999% aller Stimmrechte von WBVI als Sperrgruppe halten, abzüglich der bereits von Class-F-Inhabern gehaltenen Stimmen aus Ordinary Shares und Class B Shares (act. 1/1, Rn 17).
P.
Der Fusionsprüfer hat das Umtauschverhältnis u.a. aufgrund des eingeräumten Wahlrechts als vertretbar i.S.v. Art. 15 Abs. 4 lit. b FusG beurteilt (act. 1/1, Rn 18 und act. 1/11 für den Bericht des Fusionsprüfers vom 13. Juli 2026).
Q.
Die Statuten von WBVI werden sich im Übrigen am Recht der Britischen Jungferninseln orientieren und sich damit anders präsentieren als die heutigen Statuten von WIH. Die Statuten von WBVI sollen spätestens im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Fusion, voraussichtlich aber bereits früher, die identische Opting out-Bestimmung enthalten wie die Opting out-Bestimmung in Artikel 6 Abs. 6 der aktuellen Statuten von WIH. Die Opting out-Bestimmung in den Statuten von WBVI soll demnach wie folgt lauten (act. 1/1, Rn 19):
«The acquirer of shares of the Company is not obliged to make a public offer pursuant to article 135 and 163 of the Federal Act on Financial Market Infra-structures and Market Conduct in Securities and Derivatives Trading.»
R.
Die Statuten von WBVI sollen im Rahmen der die Fusion genehmigenden Generalversammlungsbeschlüsse von WIH und von WBVI – wobei vor Vollzug der Fusion WIH Alleinaktionärin von WBVI ist – entsprechend ausgestaltet werden, sodass sie im Zeitpunkt des Vollzugs der Fusion und vor der Kotierung der WBVI Stammaktien an der SIX und der Nasdaq mit entsprechendem Inhalt, unter Einschluss der genannten Opting out-Bestimmung, als Fusionsstatuten von WBVI vorliegen (act. 1/1, Rn 20).
S.
Das U.S. Registration Statement/Prospectus on Form F-4 (U.S. Prospekt), das WBVI gemäss den massgeblichen U.S. Securities Regularien veröffentlichen und bei der U.S. Börsenaufsichtsbehörde, der Securities and Exchange Commission (SEC), einreichen muss, wird über die Fortführung der Opting out-Bestimmung bei der die Fusion überlebenden WBVI informieren, ebenso wie die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung von WIH betreffend die Genehmigung der Fusion durch die Aktionäre von WIH. Der U.S. Prospekt soll gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) und der Verordnung über die Finanzdienstleistungen (FIDLEV) als in der Schweiz genehmigt gelten. Somit wird ein so genanntes Passporting des U.S. Prospekts in die Schweiz erfolgen (vgl. Art. 54 Abs. 2 und 3 FIDLEG; Art. 70 Abs. 2 bis 4 FIDLEV; act. 1/1, Rn 21).
T.
Der aktuelle Zeitplan für die Redomizilierung von WIH auf den Britischen Jungferninseln präsentiert sich für die wesentlichen Schritte derzeit wie folgt (act. 1/1, Rn 22):
|
26. Juni 2026 |
Abschluss des Fusionsvertrags |
|
29. Juni 2026 |
Ad hoc Bekanntgabe des Abschlusses des Fusionsvertrags |
|
15. Juli 2026 |
Einreichung des Registration Statement/Prospectus on F-4 bei der SEC; Veröffentlichung des Registration Statement |
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Anfang August |
Wirksamkeit des Registration Statement/Prospectus on F-4; Passporting des U.S. Prospekts |
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9. September 2026 |
Ausserordentliche Generalversammlungen von WIH und von WBVI |
|
September / Oktober 2026 |
Vollzug der Fusion und Kotierung der WBVI Stammaktien an der SIX und an der Nasdaq |
U.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Mirjam Eggen (Präsidentin), Jean-Luc Chenaux und Hans-Peter Wyss gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Schutzwürdiges Interesse für den Erlass einer Verfügung
[1] Für Verfahren vor der UEK gelten unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Art. 139 Abs. 2 – 5 FinfraG die Normen des VwVG (Art. 139 Abs. 1 FinfraG). Nach Art. 25 Abs. 1 VwVG kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen werden. Einem Begehren um Erlass einer solchen Verfügung ist gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse daran nachweist. Gemäss Praxis ist ein übernahmerechtliches Feststellungsinteresse gegeben, wenn für den Gesuchsteller eine direkte und aktuelle Unklarheit über die Rechtslage besteht, die mittels einer Feststellungsverfügung geklärt werden kann (vgl. zuletzt Verfügung 943/01 vom 26. Juni 2026 in Sachen Infracore SA, Rn 1; Verfügung 932/01 vom 20. Mai 2026 in Sachen Alpine Select AG, Rn 1).
[2] Mit dem Gesuch soll die Frage geklärt werden, ob die Opting out-Bestimmung, welche in die Statuten von WBVI übernommen werden soll, übernahmerechtlich gültig ist. Die Gesuchstellerinnen haben ein konkretes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse, diese Frage im Rahmen einer Feststellungsverfügung zu klären, um grösstmögliche Rechtssicherheit für die geplante Redomizilierung zu schaffen. Mit dem Erlass einer Feststellungsverfügung kann diese rechtliche Unsicherheit geklärt werden.
[3] Auf das Gesuch wird somit eingetreten.
2. Gültigkeit der Opting out-Bestimmung in den Statuten von WBVI
2.1 Antrag und Rechtliches
[4] Die Gesuchstellerinnen beantragen die Feststellung, dass die Opting out-Bestimmung in den Statuten von WBVI übernahmerechtlich gültig und wirksam sein wird, wenn die Opting out-Bestimmung spätestens im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Fusion von WIH mit und in WBVI und somit vor der Kotierung der WBVI Stammaktien an der SIX und an der Nasdaq Teil der Statuten von WBVI ist.
[5] Gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG muss derjenige, welcher direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft überschreitet, ob ausübbar oder nicht, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft unterbreiten (Angebotspflicht).
[6] Hauptzweck der Angebotspflicht gemäss Art. 135 FinfraG ist der Schutz der Minderheitsaktionäre. Diese sollen im Falle veränderter Kontrollverhältnisse, d.h. im Falle der Übernahme der Kontrolle der Gesellschaft durch einen (neuen) Mehrheitsaktionär oder eine Aktionärsgruppe, die Möglichkeit erhalten, aus ihrer Investition auszusteigen (sog. Ausstiegsrecht; Verfügung 943/01 vom 26. Juni 2026 in Sachen Infracore SA, Rn 6; Verfügung 932/01 vom 20. Mai 2026 in Sachen Alpine Select AG, Rn 5; Verfügung 934/01 vom 18. Mai 2026 in Sachen Edisun Power Europe AG, Rn 3; Verfügung 931/01 vom 14. April 2026 in Sachen Warteck Invest AG, Rn 6).
[7] Nach Art. 125 Abs. 3 FinfraG können Gesellschaften vor der Kotierung ihrer Beteiligungspapiere in einer entsprechenden Statutenklausel festlegen, dass ein wesentlicher Beteiligungsinhaber nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Art. 135 oder Art. 163 FinfraG verpflichtet ist (sog. ursprüngliches Opting out; vgl. Verfügung 943/01 vom 26. Juni 2026 in Sachen Infracore SA, Rn 6; Verfügung 914/01 vom 9. September 2025 in Sachen SMG Swiss Marketplace Group Holding AG, Rn 18). Wird ein Opting out eingeführt, ist die Angebotspflicht nicht anwendbar (Verfügung 943/01 vom 26. Juni 2026 in Sachen Infracore SA, Rn 6; Verfügung 914/01 vom 9. September 2025 in Sachen SMG Swiss Marketplace Group Holding AG, Rn 18).
[8] Eine Gesellschaft kann gemäss Art. 125 Abs. 4 FinfraG aber jederzeit, also auch nach der Kotierung ihrer Beteiligungspapiere, eine Bestimmung in ihre Statuten aufnehmen, wonach ein Übernehmer oder ein wesentlicher Beteiligungsinhaber nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach Art. 135 oder Art. 163 FinfraG verpflichtet ist, sofern dies nicht eine Benachteiligung der Aktionäre i.S.v. Art. 706 OR bewirkt (sog. nachträgliches Opting out).
[9] Nach Praxis der UEK ist ein nachträgliches Opting out übernahmerechtlich gültig, wenn die Aktionäre transparent über die Einführung des Opting out und dessen Folgen informiert werden und die Mehrheit der vertretenen Stimmen sowie die Mehrheit der Minderheitsaktionäre – respektive die Mehrheit der von Minderheitsaktionären vertretenen Stimmen – an der Generalversammlung dem Opting out zustimmen (vgl. Verfügung 932/01 vom 20. Mai 2026 in Sachen Alpine Select AG, Rn 8 f. m.w.H.).
[10] Gemäss Art. 125 Abs. 1 lit. b FinfraG sind die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote auch anwendbar auf öffentliche Kaufangebote für Beteiligungspapiere von Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben, deren Beteiligungspapiere aber mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz hauptkotiert sind. Nach Art. 116 FinfraV i.V.m. Art. 115 Abs. 1 FinfraV gelten die Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland als in der Schweiz hauptkotiert, wenn die Gesellschaft mindestens dieselben Pflichten für die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung an einer Börse in der Schweiz zu erfüllen hat wie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz.
2.2 Rechtliche Würdigung der UEK
[11] WBVI hat ihren Sitz im Ausland. Die WBVI Stammaktien sollen an der Nasdaq kotiert werden. Ebenfalls sollen sie an der SIX primärkotiert werden. Eine Primärkotierung an der SIX erfüllt die Voraussetzungen an eine Hauptkotierung gemäss Art. 116 FinfraV i.V.m. Art. 115 Abs. 1 FinfraV. Die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote gemäss Art. 125 ff. FinfraG werden entsprechend nach der Primärkotierung der WBVI Stammaktien an der SIX auf öffentliche Kaufangebote für Beteiligungspapiere von WBVI anwendbar sein, wie dies derzeit für die Beteiligungspapiere von WIH der Fall ist. Dies gilt u.a. für Art. 135 FinfraG, der die Angebotspflicht regelt, sowie auch für Art. 125 Abs. 3 und Abs. 4 FinfraG, welche das Opting out regeln.
[12] Die Opting out-Bestimmung soll vor der Kotierung der WBVI Stammaktien an der SIX in die Statuten von WBVI aufgenommen werden. Es handelt sich somit um eine i.S.v. Art. 125 Abs. 3 FinfraG vor der Kotierung einzuführende Opting out-Bestimmung.
[13] Es bestehen zurzeit keine Hinweise oder Indizien auf das Vorliegen von Gründen, welche der Rechtswirkung und Gültigkeit der Opting out-Bestimmung entgegenstehen würden. Insbesondere erscheint die Einführung der Opting out-Bestimmung in die Statuten von WBVI aus den folgenden Gründen nicht als Umgehung der Regeln betreffend die Einführung einer nachträglichen Opting out-Bestimmung.
[14] Zum einen ist der Zweck der Fusion von WIH mit und in WBVI die Sitzverlegung von WIH auf die Britischen Jungferninseln sowie die Aufteilung des Aktienkapitals von WBVI in drei verschiedene Aktienkategorien.
[15] Zum anderen wurde die Opting out-Bestimmung gemäss Art. 6 Abs. 6 der aktuellen Statuten von WIH vor der Kotierung der Stammaktien von WIH an der SIX in die Statuten von WIH aufgenommen. Über die Opting out-Bestimmung wurde im Prospekt zur Kotierung der Stammaktien an der SIX informiert (vgl. Sachverhalt lit. G). Die Publikumsaktionäre von WIH wussten somit schon beim Erwerb der Stammaktien von WIH von der bereits bestehenden Opting out-Bestimmung.
[16] Materiell bleiben die Aktionäre von WIH auch nach der Fusion am gleichen Unternehmen beteiligt. Ein Bedürfnis, die Aktionäre von WIH wie bei der Einführung einer nachträglichen Opting out-Bestimmung zu schützen, besteht nicht, weil die Opting out-Bestimmung aktuell schon bei WIH besteht, diese bei WIH rechtsgültig eingeführt wurde und sie bei WBVI unverändert weitergeführt werden soll.
2.3 Fazit
[17] Damit kann antragsgemäss festgestellt werden, dass die Opting out-Bestimmung in den Statuten von WBVI übernahmerechtlich gültig und wirksam sein wird, wenn diese Opting out-Bestimmung spätestens im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Fusion von WIH mit und in WBVI und somit vor der Kotierung der WBVI Stammaktien an der SIX und an der Nasdaq Teil der Statuten von WBVI ist.
3. Verfahren und Publikation
[18] Wird der UEK ein Gesuch betreffend die sogenannten übrigen Verfahren eingereicht, so insbesondere, wenn der UEK ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht eingereicht wird oder wenn sie eine solche Frage von Amtes wegen prüft, eröffnet sie ein Verfahren und lädt die Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme ein (Art. 61 Abs. 1 UEV).
[19] Vor der Eröffnung der Verfügung kann die Zielgesellschaft eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrats vorlegen, die sie gleichzeitig mit der Verfügung der UEK veröffentlichen möchte (Art. 61 Abs. 1bis UEV).
[20] Die Zielgesellschaft veröffentlicht (a) die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats (Stellungnahme), (b) das Dispositiv der Verfügung der UEK und (c) den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der UEK erheben kann (Art. 61 Abs. 3 UEV).
[21] Auf diese Veröffentlichung sind die Art. 6 und 7 UEV anwendbar (Art. 61 Abs. 4 UEV).
[22] WIH hat in Anwendung von Art. 61 Abs. 3 und 4 UEV eine allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre zu veröffentlichen.
[23] Die vorliegende Verfügung wird sodann im Nachgang zur Veröffentlichung von WIH auf der Website der UEK publiziert.
4. Gebühr
[24] Gemäss Art. 126 Abs. 5 FinfraG kann die UEK von den Parteien in Verfahren in Übernahmesachen Gebühren erheben.
[25] Nach Art. 118 Abs. 1 FinfraV erhebt die UEK eine Gebühr, wenn sie in anderen Übernahmesachen entscheidet, insbesondere über das Bestehen einer Angebotspflicht. Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu CHF 50'000 (Art. 118 Abs. 2 FinfraV).
[26] In Anwendung von Art. 126 Abs. 5 FinfraG und Art. 118 Abs. 1 und 2 FinfraV wird für die Behandlung des Gesuchs eine Gebühr von CHF 30'000 zu Lasten der Gesuchstellerinnen erhoben, für welche WIH und WBVI solidarisch haften.
Die Übernahmekommission verfügt:
| 1. | Es wird festgestellt, dass die Opting out-Bestimmung in den Statuten von WISeKey International Corp. übernahmerechtlich gültig und wirksam sein wird, wenn diese Opting out-Bestimmung spätestens im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Fusion von WISeKey International Holding AG mit und in WISeKey International Corp. und somit vor der Kotierung der Stammaktien von WISeKey International Corp. an der SIX Swiss Exchange und an der Nasdaq Global Market Teil der Statuten von WISeKey International Corp. ist. |
| 2. | WISeKey International Holding AG wird verpflichtet, eine allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht der qualifizierten Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen. |
| 3. | Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zur Veröffentlichung von WISeKey International Holding AG gemäss Dispositiv-Ziff. 2 auf der Website der Übernahmekommission publiziert. |
| 4. | Die Gebühr zu Lasten von WISeKey International Holding AG und WISeKey International Corp. beträgt unter solidarischer Haftung CHF 30'000. |
Die Präsidentin:
Mirjam Eggen
Diese Verfügung geht an die Parteien:
| - | WISeKey International Holding AG und WISeKey International Corp., vertreten durch Dr. iur. David Oser und Micha Fankhauser, Homburger AG. |
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):
Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).