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0931 - Warteck Invest AG
Verfügung 931/01 vom 14. April 2026
Warteck Invest AG - Feststellung der Gültigkeit einer Opting up-Klausel
Sachverhalt:
A.
Warteck Invest AG (Warteck, [Ziel-]Gesellschaft oder Gesuchstellerin) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Basel, Schweiz, eingetragen im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt unter der Firmennummer CHE- 106.403.101 seit dem 23. Juli 1889. Zweck der Gesellschaft sind Erwerb, Erstellung, Veräusserung und Bewirtschaftung von Immobilien. Die Gesellschaft kann alle damit zusammenhängenden Geschäfte tätigen, insbesondere auch Liegenschaftshandel betreiben, sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.
Das vollständig liberierte Aktienkapital von Warteck beträgt CHF 3'093'750 und ist eingeteilt in 309'375 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 10.00 (die Aktien). Die Gesellschaft verfügt über ein Kapitalband zwischen CHF 3'093'750 (untere Grenze) und CHF 4'640'620 (obere Grenze).
Die Aktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) kotiert (ISIN: CH0002619481; Valorennummer: 261948; Valorensymbol: WARN).
Die Statuten von Warteck enthalten gegenwärtig weder eine Opting up- noch eine Opting out-Klausel.
B.
Nach Angaben der Gesuchstellerin (vgl. zu deren Gesuch Sachverhalt Bst. C) setzt sich das Aktionariat der Gesellschaft gegenwärtig wie folgt zusammen (nach Stimmrechtsanteil in absteigender Reihenfolge):
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Christoph M. Müller, Küssnacht am Rigi, Schweiz, Sibylla M. Müller, Küssnacht am Rigi, Schweiz, Patrick M. Müller, Küssnacht am Rigi, Schweiz, sowie Stephan A. Müller, Küssnacht am Rigi, Schweiz (nachfolgend die Familie Dr. Christoph M. Müller), halten als wirtschaftlich Berechtigte Aktien entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 32.3 Prozent (vgl. dazu auch die in der Datenbank der SIX Exchange Regulation [SER] betreffend bedeutende Aktionäre abrufbare Offenlegungsmeldung vom 9. April 2019). |
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MV Immoxtra Schweiz Fonds, ein für die MV Invest AG, Zürich, Schweiz, aufgelegter vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art „Übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (Fondsleitung: CACEIS [Switzerland] SA, Nyon, Schweiz; Depotbank: CACEIS Bank, Montrouge, Zweigniederlassung Nyon, Schweiz), hält Aktien entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 5.0 Prozent (vgl. dazu auch die in der Datenbank der SER betreffend bedeutende Aktionäre abrufbare Offenlegungsmeldung vom 16. März 2023). |
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UBS Fund Management (Switzerland) AG, Basel, Schweiz, hält Aktien entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 3.1 Prozent (vgl. dazu auch die in der Datenbank der SER betreffend bedeutende Aktionäre abrufbare Offenlegungsmeldung vom 3. Mai 2024). |
C.
Am 2. April 2026 reichte Warteck im Hinblick auf die beabsichtigte Einführung einer statutarischen Opting up-Klausel (die Opting up-Klausel; vgl. zu den Details der Opting up-Klausel die Ausführungen in Sachverhalt Bst. D) ein Gesuch bei der Übernahmekommission ein (das Gesuch vom 2. April 2026).
Das Gesuch vom 2. April 2026 enthält die folgenden Anträge:
| «1. |
Es sei festzustellen, dass die den Aktionären der Gesuchstellerin zu unterbreitende Statutenbestimmung betreffend Opting up übernahmerechtlich gültig bzw. wirksam sei. |
| 2. |
Es sei festzustellen, dass bei der Abstimmung über die Einführung der Opting up-Klausel sämtliche bestehenden Aktionäre mit Ausnahme der Familie Dr. Christoph M. Müller als Minderheitsaktionäre gelten und deren Stimmen folglich bei der Ermittlung der Zustimmung der Mehrheit der Minderheit mitzuzählen sind. |
| 3. | Es sei die Publikation der Verfügung der Übernahmekommission bis zur Publikation der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung der Gesuchstellerin aufzuschieben.» |
Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Gemäss den Ausführungen im Gesuch vom 2. April 2026 soll die Opting up-Klausel, welche der Verwaltungsrat von Warteck der für Mai 2026 geplanten ordentlichen Generalversammlung von Warteck (die ordentliche GV) zur Abstimmung vorzulegen plant, den folgenden Wortlaut haben:
«Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien der Gesellschaft erwirbt und damit - zusammen mit den bereits gehaltenen Aktien - den Grenzwert von 49% der Stimmrechte überschreitet, ist verpflichtet, ein öffentliches Kaufangebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft zu unterbreiten (Art. 135 FinfraG).
Diese Klausel ersetzt den gesetzlichen Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG.»
E.
Laut Gesuch vom 2. April 2026 beabsichtigt der Verwaltungsrat von Warteck in der Einladung zur ordentlichen GV (zu dem die Einführung der Opting up-Klausel betreffenden Traktandum) die folgenden Ausführungen aufzunehmen (die Ausführungen zur Opting up-Klausel) und diese an der ordentlichen GV zu wiederholen, zu protokollieren und Fragen der Aktionäre zu den Folgen der Aufnahme der Opting up-Klausel in die Statuten von Warteck umfassend zu beantworten:
«Der Markt für Immobilien ist weiterhin attraktiv, erfordert aber grössere Investitionen, die die Gruppe nur beschränkt aus eigener Kraft stemmen kann. Sie ist daher auf zusätzliche Investitionen bestehender oder neuer Aktionärinnen und Aktionäre angewiesen. Die Pflicht zur Abgabe eines Übernahmeangebots bei Überschreiten des Schwellenwertes von 33 1/3% stellt dabei jedoch ein Hindernis dar und beschränkt die Flexibilität der Kapitalaufnahme. Mit der Anhebung der Schwelle zur Pflicht der Abgabe eines öffentlichen Angebots von 33 1/3% auf 49% will die Gesellschaft daher die Attraktivität für potenzielle neue wie auch bestehende strategische Investoren erhöhen. Sie schafft die notwendige Flexibilität für substantielle Investitionen durch neue oder bestehende Aktionärinnen und Aktionäre zur Weiterentwicklung der Gesellschaft. Zudem kann auch der Erfolg von Kapitalerhöhungen via eine Bezugsrechtsemission an alle Aktionäre dadurch abgesichert werden, dass ein Grossaktionär sich verpflichtet, Aktien zu übernehmen, für die Bezugsrechte nicht ausgeübt wurden, ohne dadurch Gefahr zu laufen, ein Pflichtangebot auszulösen. Die Fähigkeit der Gesellschaft zur Beschaffung von Eigenkapital würde damit gestärkt und ihr strategischer Handlungsspielraum erweitert werden. Damit einher geht die Chance auf Wertsteigerung durch Realisierung neuer Immobilienprojekte, was auch zu einer erhöhten Liquidität der Aktie führen würde. Als Nachteil erweist sich aus Sicht der übrigen Aktionärinnen und Aktionäre jedoch, dass sie nicht schon in den Genuss eines Pflichtangebots für ihre Aktien kommen, wenn der Schwellenwert von 33 1/3% der Stimmen überschritten wird. Dies wäre erst bei Überschreiten von 49% der Fall. Ein Grossaktionär, der unter 49% bleibt, könnte zudem an einen Dritterwerber verkaufen, ohne dass die übrigen Aktionärinnen und Aktionäre in den Genuss eines Pflichtangebots kommen. Damit könnte er auch eine Kontrollprämie erhalten, die den übrigen Aktionärinnen und Aktionären verwehrt bleibt. Im Gegensatz zu einem vollständigen Opting out stellt das Opting up jedoch einen ausgewogenen Mittelweg dar. Der grundsätzliche Minderheitenschutz bleibt erhalten, da bei einem qualifizierten Kontrollerwerb (ab 49%) weiterhin eine Angebotspflicht besteht. Gleichzeitig wird der Gesellschaft die notwendige Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung eingeräumt. Das Opting up verbindet damit erhöhte Finanzierungsspielräume mit einem weiterhin bestehenden, wenn auch angepassten, Schutz der Minderheitsaktionärinnen und -aktionäre und ist insofern einem vollständigen Verzicht auf die Angebotspflicht vorzuziehen.
Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass die Vorteile des vorgeschlagenen Opting up dessen Nachteile überwiegen und empfiehlt den Aktionärinnen und Aktionären daher die Annahme der beantragten Statutenklausel.»
F.
Am 8. April 2026 reichte die Familie Dr. Christoph M. Müller bezugnehmend auf das Gesuch vom 2. April 2026 eine Stellungnahme bei der Übernahmekommission ein.
In der Stellungnahme erklärte die Familie Dr. Christoph M. Müller, dass sie mit den im Gesuch vom 2. April 2026 enthaltenen Anträgen und Ausführungen einverstanden ist und auf eine Stellungnahme verzichtet. Auch erklärte die Familie Dr. Christoph Müller, dass sie zur Kenntnis genommen hat, dass sie nicht als sog. Minderheitsaktionär im Sinne der Praxis der Übernahmekommission für die nachträgliche Einführung der Opting up-Klausel qualifiziert.
G.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Jean-Luc Chenaux (Vorsitz), Franca Contratto und Beat Fellmann gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Schutzwürdiges Interesse für den Erlass einer Verfügung
[1] Für Verfahren vor der Übernahmekommission gelten unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Art. 139 Abs. 2 – 5 FinfraG die Normen des VwVG (Art. 139 Abs. 1 FinfraG). Nach Art. 25 Abs. 1 VwVG kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen werden. Einem Begehren um Erlass einer solchen Verfügung ist gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse daran nachweist. Gemäss Praxis ist ein übernahmerechtliches Feststellungsinteresse gegeben, wenn für den Gesuchsteller eine direkte und aktuelle Unklarheit über die Rechtslage besteht, die mittels einer Feststellungsverfügung geklärt werden kann (vgl. zuletzt Verfügung 920/01 vom 11. Dezember 2025 in Sachen APG SGA SA, Rn 1 f.).
[2] Mit dem vorliegenden Gesuch vom 2. April 2026 soll die Frage geklärt werden, ob die Opting up-Klausel, über deren Aufnahme in die Statuten anlässlich der ordentlichen GV abgestimmt werden soll, übernahmerechtlich gültig bzw. wirksam ist.
[3] Angesichts der weitreichenden Konsequenzen, die eine allfällige Angebotspflicht für betroffene Aktionäre von Warteck hätte, hat die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall ein konkretes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse, die obgenannte Frage im Rahmen einer Feststellungsverfügung bereits im Vorfeld der ordentlichen GV klären zu lassen und bestehende Unklarheiten über die Rechtslage durch die Übernahmekommission auszuräumen bzw. zu beseitigen.
[4] Auf das Gesuch vom 2. April 2026 wird eingetreten.
2. Gültige Einführung der Opting up-Klausel (Antrag Ziff. 1 und Antrag Ziff. 2)
2.1 Rechtliches
[5] Gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG muss, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33⅓ Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft überschreitet, ob ausübbar oder nicht, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft unterbreiten (Angebotspflicht).
[6] Hauptzweck der Angebotspflicht gemäss Art. 135 FinfraG ist der Schutz der Minderheitsaktionäre. Diese sollen im Falle veränderter Kontrollverhältnisse, d.h. im Falle der Übernahme der Kontrolle der Gesellschaft durch einen (neuen) Mehrheitsaktionär oder eine Aktionärsgruppe, die Möglichkeit erhalten, aus ihrer Investition auszusteigen (sog. Ausstiegsrecht; Verfügung 920/01 vom 11. Dezember 2025 in Sachen APG SGA SA, Rn 4; Verfügung 914/01 vom 9. September 2025 in Sachen SMG Swiss Marketplace Group Holding AG, Rn 17; Verfügung 880/01 vom 23. August 2024 in Sachen Sunrise Communications AG, Rn 6; Verfügung 807/01 vom 11. März 2022 in Sachen Galderma Group AG, Rn 5; Verfügung 782/01 vom 19. März 2021 in Sachen VT5 Acquisition Company AG, Rn 79 m.H.).
[7] Den in Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG erwähnten Grenzwert von 33⅓ Prozent der Stimmrechte für ein Pflichtangebot können die Zielgesellschaften gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 2 FinfraG in ihren Statuten bis auf 49 Prozent der Stimmrechte anheben (sog. Opting up).
[8] Eine Gesellschaft kann Art. 125 Abs. 4 FinfraG zufolge jederzeit, also auch nach der Kotierung ihrer Aktien an einer schweizerischen Börse, eine Bestimmung in ihre Statuten aufnehmen, wonach der eine Angebotspflicht i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG auslösende Grenzwert bis auf 49 Prozent der Stimmrechte angehoben wird, sofern dies nicht eine Benachteiligung der Aktionäre i.S.v. Art. 706 OR bewirkt (sog. nachträgliches Opting up; vgl. Verfügung 920/01 vom 11. Dezember 2025 in Sachen APG SGA SA, Rn 6; Verfügung 907/01 vom 30. Juni 2025 in Sachen Youngtimers AG, Rn 4; Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA, Rn 4).
[9] Gemäss der Praxis ist ein nachträgliches Opting up übernahmerechtlich vermutungshalber gültig, wenn
| (i) |
die Aktionäre transparent über die Einführung des Opting up und dessen Folgen informiert werden (sog. Transparenzerfordernis); |
| Ein Opting up genügt dem Transparenzerfordernis, das die freie und bewusste Entscheidung der Aktionäre über die Einführung eines Opting up sicherstellen soll (informed consent), wenn (i) das Opting up in seiner grundsätzlichen Wirkung erklärt wird und wenn (ii) die Absichten des Antragstellers, welcher das Opting up einführen möchte, und dessen Gründe für seinen Vorschlag sowie die Absichten eines allenfalls kontrollierenden Aktionärs offen gelegt werden und dabei insbesondere auch über eine bereits geplante Transaktion sowie über einen daraus allenfalls resultierenden Kontrollwechsel umfassend Auskunft gegeben wird. Zudem sind (iii) die Auswirkungen und Konsequenzen eines Opting up anzugeben, sowohl im Allgemeinen als auch konkret mit Bezug auf die betreffende Gesellschaft. Diese Informationen sind den Aktionären bereits mit der Einladung zur Generalversammlung mitzuteilen und müssen an der Generalversammlung wiederholt werden (vgl. Verfügung 920/01 vom 11. Dezember 2025 in Sachen APG SGA SA, Rn 7; Verfügung 907/01 vom 30. Juni 2025 in Sachen Youngtimers AG, Rn 6 ff.; Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA, Rn 7 ff.; Verfügung 745/02 vom 28. Januar 2020 in Sachen LEM Holding SA, Rn 34 und Verfügung 745/01 vom 25. Oktober 2019 in Sachen LEM Holding SA, Rn 22; Verfügung 686/01 vom 20. März 2018 in Sachen Addex Therapeutics Ltd., Rn 4; siehe zum Ganzen auch Luc Thévenoz/Lukas Roos, Opting out, in: Mergers & Acquisitions XVII, Hrsg.: Rudolf Tschäni, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 44 f.). |
und wenn
| (ii) |
die Mehrheit der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen (bzw. ein für die entsprechende Statutenänderung gegebenenfalls erforderliches höheres statutarisches Mehrheitserfordernis) und die Mehrheit der an der Generalversammlung vertretenen Minderheitsaktionäre (sog. «Mehrheit der Minderheit») dem Opting up zustimmen (sog. doppeltes Mehrheitserfordernis, wobei zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses der Minderheitsaktionäre eine separate bzw. gesonderte Auszählung genügt; vgl. Verfügung des Übernahme- und Staatshaftungsausschusses der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht [FINMA] vom 16. Oktober 2020 in Sachen MCH Group AG, Erw. 5.2.2; Verfügung 920/01 vom 11. Dezember 2025 in Sachen APG SGA SA, Rn 7; Verfügung 907/01 vom 30. Juni 2025 in Sachen Youngtimers AG, Rn 9 ff.; Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA, Rn 10 ff.). |
|
Als Minderheitsaktionär gilt dabei nach ständiger Praxis der Übernahmekommission, wer weder direkt noch indirekt, noch in gemeinsamer Absprache mit anderen einen Anteil von 33⅓ Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft hält, noch den Antrag auf Einführung des Opting up beim Verwaltungsrat gestellt hat (vgl. Verfügung des Übernahme- und Staatshaftungsausschusses der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 16. Oktober 2020 in Sachen MCH Group AG, Rn 46; Verfügung 920/01 vom 11. Dezember 2025 in Sachen APG SGA SA, Rn 7; Verfügung 907/01 vom 30. Juni 2025 in Sachen Youngtimers AG, Rn 10 ff.; Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA, Rn 11). |
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Nicht als Minderheitsaktionär gilt hingegen, wer durch ein Opting up direkt begünstigt wird (vgl. Verfügung 920/01 vom 11. Dezember 2025 in Sachen APG SGA SA, Rn 7; Verfügung 907/01 vom 30. Juni 2025 in Sachen Youngtimers AG, Rn 11; Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA, Rn 12). Ebenfalls nicht als Minderheitsaktionär gilt, wer im Hinblick auf die Einführung eines Opting up in gemeinsamer Absprache mit einem Aktionär handelt, welcher seinerseits nicht zur Minderheit zu zählen ist (vgl. Verfügung 920/01 vom 11. Dezember 2025 in Sachen APG SGA SA, Rn 7; Verfügung 907/01 vom 30. Juni 2025 in Sachen Youngtimers AG, Rn 11; Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA, Rn 12) bzw. wer aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen nicht frei ist, seine Stimmrechte im Hinblick auf die Abstimmung über das Opting up nach eigenem Ermessen auszuüben (Verfügung 920/01 vom 11. Dezember 2025 in Sachen APG SGA SA, Rn 7; Verfügung 863/01 vom 14. Februar 2024 in Sachen Swiss Steel Holding AG, Rn 18 f.). |
|
| Entscheidendes Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob ein Aktionär bei der Ermittlung der «Mehrheit der Minderheit» als Minderheitsaktionär zu qualifizieren ist, ist dabei die typischerweise unterschiedliche Interessenlage in Bezug auf die Einführung des Opting up: Während Aktionäre, die durch das Opting up begünstigt werden, ein eigenes, direktes Interesse an deren Einführung haben, sind die übrigen (Minderheits-)Aktionäre typischerweise an einem Angebot zum Mindestpreis interessiert, welches infolge der Einführung des Opting up möglicherweise entfällt (vgl. Verfügung 920/01 vom 11. Dezember 2025 in Sachen APG SGA SA, Rn 7; Verfügung 907/01 vom 30. Juni 2025 in Sachen Youngtimers AG, Rn 11; Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA, Rn 12; Verfügung 863/01 vom 14. Februar 2024 in Sachen Swiss Steel Holding AG, Rn 19). |
[10] Sind das Transparenzerfordernis und das doppelte Mehrheitserfordernis erfüllt, so wird vermutet, dass das Opting up keine Benachteiligung der Minderheitsaktionäre i.S.v. Art. 125 Abs. 4 FinfraG und Art. 706 OR bewirkt. Stimmt die Mehrheit der Minderheitsaktionäre gegen die Einführung des Opting up, so wird hingegen vermutet, dass eine Benachteiligung besteht, selbst wenn die Mehrheit der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen den Antrag gutheisst.
[11] Bei sog. besonderen und aussergewöhnlichen Umständen behält sich die Übernahmekommission vor, trotz der tatsächlichen Vermutung der Richtigkeit des ablehnenden oder zustimmenden Entscheids der «Mehrheit der Minderheit» anlässlich der (Sonder-)Abstimmung eine materielle Prüfung von Art. 706 OR (Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen) vorzunehmen, wobei allerdings nicht ohne Not in den Entscheid der Aktionäre an einer Generalversammlung eingegriffen wird (vgl. Verfügung 920/01 vom 11. Dezember 2025 in Sachen APG SGA SA, Rn 9; Verfügung 907/01 vom 30. Juni 2025 in Sachen Youngtimers AG, Rn 5; Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA, Rn 6; Verfügung 745/02 vom 28. Januar 2020 in Sachen LEM Holding SA, Rn 33 und 56; Verfügung 745/01 vom 25. Oktober 2019 in Sachen LEM Holding SA, Rn 20; Verfügung 686/01 vom 20. März 2018 in Sachen Addex Therapeutics Ltd., Rn 3).
2.2 Würdigung
2.2.1 Transparenzerfordernis
[12] Bei der nach bereits erfolgter Kotierung der Aktien von Warteck neu in die Statuten der Zielgesellschaft einzuführenden Opting up-Klausel (vgl. Sachverhalt Bst. D) handelt es sich um ein nachträgliches, generelles Opting up (vgl. Art. 135 Abs. 1 Satz 2 FinfraG sowie Art. 125 Abs. 4 FinfraG): Mit dieser Opting up-Klausel wird die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG nach Kotierung der Aktien in genereller Weise (d.h. mit Wirkung für jeden Erwerber von Aktien der Zielgesellschaft) aufgehoben, sofern der reguläre Grenzwert von 33⅓ Prozent der Stimmrechte gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG durch den Vollzug von einem Aktienkaufvertrag (Verfügungsgeschäft) überschritten wird, solange es nicht auch zu einer Überschreitung des Opting up-Grenzwerts von 49 Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft kommt.
[13] Die nachträgliche, generelle Opting up-Klausel ist hinreichend klar formuliert. Die Ausführungen zur Opting up-Klausel enthalten alle gemäss der Praxis der Übernahmekommission erforderlichen Angaben und Informationen, um eine freie und bewusste Entscheidung der Aktionäre über die Einführung der Opting up-Klausel anlässlich der ordentlichen GV sicherzustellen.
[14] Vor diesem Hintergrund ist das Transparenzerfordernis (vgl. Erw. 2.1, Rn [9], (i)) erfüllt, wenn — entsprechend dem Ansinnen der Gesuchstellerin (vgl. Sachverhalt Bst. E) — die Ausführungen zur Opting up-Klausel in die Einladung der Zielgesellschaft zur ordentlichen GV aufgenommen und an der ordentlichen GV mündlich wiederholt werden.
2.2.2 Doppeltes Mehrheitserfordernis, insbesondere «Mehrheit der Minderheit»
[15] Gemäss der Praxis der Übernahmekommission ist ein nachträglich eingeführtes Opting up im Grundsatz nur dann gültig, wenn auch (i) die Mehrheit der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen und (ii) die Mehrheit der Minderheitsaktionäre (sog. «Mehrheit der Minderheit») an der Generalversammlung dem entsprechenden Antrag zustimmen (vgl. zum Ganzen Erw. 2.1, Rn [9], (ii)).
[16] Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass im Zusammenhang mit der Einführung der beabsichtigten Opting up-Klausel nur (aber immerhin) die Familie Dr. Christoph M. Müller nicht als Minderheitsaktionär im Sinne der erwähnten Praxis zu qualifizieren ist. Dies wird wie folgt begründet: Zwar werde kein Aktionär durch das Opting up direkt begünstigt, da es sich um ein generelles Opting up handle, das für alle Aktionäre gleichermassen gelte. Aufgrund der bestehenden Beteiligungsverhältnisse sei jedoch davon auszugehen, dass die Familie Dr. Christoph M. Müller durch die Einführung des Opting up zumindest indirekt und mittelbar begünstigt werde. Obwohl derzeit keine Transaktion unmittelbar bevorstehe, die für die Familie Dr. Christoph M. Müller zu einem Überschreiten des Schwellenwertes führen würde oder könnte, erscheine dies in mittelbarer Zukunft einigermassen wahrscheinlich, insbesondere bei einer weiteren Kapitalerhöhung mittels Bezugsrechtsemission.
[17] Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Familie Dr. Christoph M. Müller aufgrund ihrer im Vergleich zu den übrigen Aktionären unterschiedlichen Interessenlage in Bezug auf die Einführung der Opting up-Klausel (vgl. Erw. 2.1, Rn [9], (ii)) vorliegend nicht als Minderheitsaktionär im Sinne der erwähnten Praxis zu qualifizieren ist.
[18] Die übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft sind hingegen gemäss den der Übernahmekommission aktuell vorliegenden Informationen als Minderheitsaktionäre zu betrachten, deren Stimmen es in der (Sonder-)Auszählung zur Ermittlung der Zustimmung der «Mehrheit der Minderheit» zu berücksichtigen gilt.
[19] Demnach kann in Gutheissung des Antrags Ziff. 2 der Gesuchstellerin festgestellt werden, dass gemäss den der Übernahmekommission aktuell vorliegenden Informationen sämtliche bestehenden Aktionäre der Zielgesellschaft mit Ausnahme der Familie Dr. Christoph M. Müller als Minderheitsaktionäre gelten und an der ordentlichen GV über die Einführung der Opting up-Klausel als solche übernahmerechtlich gültig abstimmen können und folglich ihre Stimmen bei der Ermittlung der Zustimmung der «Mehrheit der Minderheit» mitzuzählen sind.
2.2.3 Keine besonderen und aussergewöhnlichen Umstände
[20] Vorliegend sind gemäss den der Übernahmekommission aktuell vorliegenden Informationen keine besonderen und aussergewöhnlichen Umstände (vgl. zum Ganzen Erw. 2.1, Rn [11]) erkennbar, welche es rechtfertigen würden, in den Entscheid der Aktionäre betreffend die Einführung der Opting up-Klausel einzugreifen und die Vermutung, dass die Opting up-Klausel im Falle der Zustimmung der «Mehrheit der Minderheit» keine Benachteiligung der Minderheitsaktionäre i.S.v. Art. 125 Abs. 4 FinfraG und Art. 706 OR bewirkt, umzustossen.
2.3 Fazit
[21] Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist festzustellen, dass die beabsichtigte nachträgliche, generelle Opting up-Klausel übernahmerechtlich gültig ist, sofern die Anforderungen an die Transparenz und an die Zustimmung der Aktionäre der Zielgesellschaft, unter Einschluss der Zustimmung der «Mehrheit der Minderheit», in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Rahmen dieser Verfügung bzw. des vorgelegten Gesuchs vom 2. April 2026 erfüllt werden.
[22] Dem Antrag Ziff. 1 der Gesuchstellerin wird demnach stattgegeben.
3. Verfahren und Publikation (Antrag Ziff. 3)
[23] Wird der Übernahmekommission ein Gesuch betreffend die sogenannten übrigen Verfahren eingereicht (insbesondere, wenn der Übernahmekommission ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des [Nicht-]Bestehens der Angebotspflicht eingereicht wird oder wenn sie eine solche Frage von Amtes wegen prüft), so eröffnet sie ein Verfahren und lädt die Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme ein (Art. 61 Abs. 1 UEV).
[24] Vor der Eröffnung der Verfügung kann die Zielgesellschaft eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrats vorlegen, die sie gleichzeitig mit der Verfügung der Übernahmekommission veröffentlichen möchte (Art. 61 Abs. 1bis UEV).
[25] Die Zielgesellschaft veröffentlicht (a) die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats (Stellungnahme), (b) das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission und (c) den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann (Art. 61 Abs. 3 UEV).
[26] Auf diese Veröffentlichung sind die Art. 6 und 7 UEV anwendbar (Art. 61 Abs. 4 UEV).
[27] Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen hat die Zielgesellschaft spätestens bei Publikation der Einladung zur ordentlichen GV in Anwendung von Art. 61 Abs. 3 und 4 UEV eine allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre zu veröffentlichen.
[28] Der Antrag Ziff. 3 der Gesuchstellerin wird insofern gutgeheissen, als dass (i) die Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung mittels deren Aufschaltung auf der Website der Übernahmekommission erst im Nachgang zur Publikation der Einladung zur ordentlichen GV erfolgt und (ii) die vorliegende Verfügung nicht publiziert wird, falls von der Einführung der Opting up-Klausel Abstand genommen werden sollte.
[29] Die Erwägungen zur gültigen Einführung der Opting-up-Klausel (vgl. Erw. 2 oben) erlangen nur im Zusammenhang mit dem im Rahmen dieser Verfügung beschriebenen Geschäft Rechtswirkung.
4. Gebühr
[30] Gemäss Art. 126 Abs. 5 FinfraG kann die Übernahmekommission von den Parteien in Verfahren in Übernahmesachen Gebühren erheben.
[31] Nach Art. 118 Abs. 1 FinfraV erhebt die Übernahmekommission eine Gebühr, wenn sie in anderen Übernahmesachen entscheidet, insbesondere über das Bestehen einer Angebotspflicht. Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu CHF 50'000 (Art. 118 Abs. 2 FinfraV).
[32] In Anwendung von Art. 126 Abs. 5 FinfraG und Art. 118 Abs. 1 und 2 FinfraV wird für die Behandlung des Gesuchs vom 2. April 2026 eine Gebühr von CHF 30'000 zu Lasten der Gesuchstellerin erhoben.
Die Übernahmekommission verfügt:
| 1. |
Es wird auf Grund der der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass die den Aktionären von Warteck Invest AG zu unterbreitende Statutenbestimmung betreffend Opting up übernahmerechtlich gültig bzw. wirksam ist, sofern die Anforderungen an die Transparenz und an die Zustimmung der Aktionäre von Warteck Invest AG, unter Einschluss der Zustimmung der «Mehrheit der Minderheit», in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Gesuch von Warteck Invest AG vom 2. April 2026 erfüllt werden. |
| 2. |
Es wird auf Grund der der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass bei der Abstimmung über die Einführung der Opting up-Klausel sämtliche bestehenden Aktionäre mit Ausnahme der Familie Dr. Christoph M. Müller (vgl. die Offenlegungsmeldung in der Datenbank der SIX Swiss Exchange Regulation vom 9. April 2019) als Minderheitsaktionäre gelten und deren Stimmen folglich bei der Ermittlung der Zustimmung der Mehrheit der Minderheit mitzuzählen sind. |
| 3. |
Warteck Invest AG wird verpflichtet, spätestens bei Publikation der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung eine allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht der qualifizierten Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen. |
| 4. |
Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zur Veröffentlichung von Warteck Invest AG gemäss Dispositiv-Ziff. 3 auf der Website der Übernahmekommission publiziert. |
| 5. |
Sollte die vorliegende Verfügung mangels Durchführung des in dieser Verfügung beschriebenen Geschäfts nicht i.S.v. Dispositiv-Ziff. 3 zur Publikation gelangen, verzichtet die Übernahmekommission auf eine Publikation dieser Verfügung i.S.v. Dispositiv-Ziff. 4. Die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 entfalten diesfalls ausschliesslich im Zusammenhang mit dem in dieser Verfügung beschriebenen Geschäft Rechtswirkung. |
| 6. | Die Gebühr zu Lasten von Warteck Invest AG beträgt CHF 30'000. |
Der Vorsitzende des Ausschusses:
Jean-Luc Chenaux
Diese Verfügung geht an die Parteien:
| - | Warteck Invest AG, vertreten durch Dr. Thomas U. Reutter, Advestra AG. |
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):
Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).