SWISS TAKEOVER BOARD

Transactions

0893 - Ultima Capital SA

Verfügung 893/02 vom 3. April 2025

Öffentliches Kaufangebot von Alpine 2 SCSp an die Aktionäre von Ultima Capital SA – Voranmeldung und Angebotsprospekt

A.
Ultima Capital SA (Ultima Capital oder [Ziel-]Gesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug (HR-Firmennummer CHE- 427.424.719). Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 1'434'815.20 und ist eingeteilt in 14'348'152 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (die Ultima Capital-Aktien). Gemäss Art. 2.1b der Statuten in der Fassung vom 27. Dezember 2024 verfügt die Gesellschaft zudem über ein bedingtes Aktienkapital für Finanzierungen, Akquisitionen und andere Zwecke im Umfang von CHF 198'198.40 entsprechend 1'981'984 Ultima Capital-Aktien. Gemäss Angaben der Zielgesellschaft wurden 666'666 Ultima Capital-Aktien aus dem bedingten Kapital ausgegeben, welche noch nicht im Handelsregister eingetragen sind. Somit beträgt das gesamte ausgegebene Aktienkapital der Gesellschaft CHF 1'501'481.80, eingeteilt in 15'014'818 Ultima Capital-Aktien. Die Ultima Capital-Aktien sind an der BX Swiss AG (BX) kotiert (Symbol: ULTIMA; ISIN: CH0491064009). Ultima Capital hält zurzeit keine eigenen Ultima Capital-Aktien. Die Gesellschaft entwickelt, hält und verwaltet zusammen mit ihren direkten und indirekten Tochtergesellschaften ein Portfolio von Residenzen, Chalets, Villen und Grundstücken. An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 27. Dezember 2024 wurde eine Opting out-Klausel in die Statuten von Ultima Capital aufgenommen (vgl. hierzu Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA [Verfügung 892/01], Erw. 2).

B.
Alpine 2 SCSp (Alpine oder Anbieterin) ist eine Spezialkommanditgesellschaft (société en commandite spéciale) nach luxemburgischen Recht mit Sitz in Luxemburg, Grossherzogtum Luxemburg. Die Anbieterin bezweckt den Erwerb und das Halten von Beteiligungen an luxemburgischen und/oder ausländischen Gesellschaften sowie die Entwicklung und Verwaltung dieser Beteiligungen.

Alpine ist eine indirekte Tochtergesellschaft der Alpine Holding Kft., Budapest, Ungarn (Alpine Holding), welche ihrerseits über weitere Zwischengesellschaften von Optima Investment Ltd. gehalten und letztlich von der ungarischen Stiftung Pallas Athene Domus Meriti Alapitvany, Budapest, Ungarn (PADME-Stiftung), kontrolliert wird (die PADME-Stiftung, Optima Investment Ltd., Alpine Holding, die Anbieterin sowie die weiteren von der PADME-Stiftung direkt und indirekt gehaltenen Einheiten zusammen die Anbietergruppe; vgl. hierzu Angebotsprospekt Ziff. 4).

Die PADME-Stiftung wurde 2014 von der Ungarischen Nationalbank nach ungarischem Recht gegründet. Die Hauptaufgabe der PADME-Stiftung ist die Förderung von Forschung und Bildung in Ungarn mit Schwerpunkt Wirtschaft, Finanzen und Innovation. Die PADME-Stiftung agiert unabhängig von der Ungarischen Nationalbank. Im Jahr 2015 gründete die PADME-Stiftung die Optima Investment Ltd., eine direkte und 100%ige Tochtergesellschaft der PADME Stiftung, um einen Teil ihres Kapitals zu verwalten und zu investieren.

C.
Folgende Aktionäre halten mehr als 3% der Stimmrechte an Ultima Capital:

    •  

YODA PLC, Nicosia, Zypern (Yoda), hält 9'480'843 Ultima Capital-Aktien, entsprechend rund 66.08% der Stimmrechte. Wirtschaftlich Berechtigter ist Ioannis Papalekas, Nicosia, Zypern (vgl. Transaktionsmeldung zuhanden der Übernahmekommission [UEK]) v. 10. März 2025).

    •  

Die Anbietergruppe hält zurzeit 2'287'239 Ultima Capital-Aktien, entsprechend rund 15.94% der Stimmrechte (vgl. Angebotsprospekt Ziff. 3.2 und Transaktionsmeldung zuhanden der UEK v. 10. März 2025).

    •  

Eine Veräusserungsgruppe (Veräusserungsgruppe) hält insgesamt 1'724'917 Ultima Capital-Aktien, entsprechend rund 12.02% der Stimmrechte. Wirtschaftlich Berechtigte sind: Engelwood Asset Management S.A., Luxemburg, Luxemburg, acting as manager of Philae Fund (Subfund Property); Rafiq, Akbar, London, Vereinigtes Königreich; Picco Golinelli, Eliane, London, Vereinigtes Königreich; Sabater, Jaume, Zug, Schweiz (vgl. Datenbank der BX, Offenlegungsmeldung vom 2. Januar 2025; Änderungsdatum: 7. Januar 2025 und Transaktionsmeldung zuhanden der UEK v. 7. Januar 2025).

    •  

Feldspar AG, Wollerau, Schweiz, hält 666'666 Ultima Capital-Aktien, entsprechend rund 4.65% der Stimmrechte (vgl. Kotierungsprospekt zur Kapitalerhöhung vom 27. Dezember 2024 der Zielgesellschaft und Angebotsprospekt Ziff. 6.3).

    •  

Chantili Invest Zartkörüen Müködö Részénytarsasag, Budapest, Ungarn; wirtschaftlich Berechtigter ist György Adamosi, Monaco, Fürstentum Monaco, hält 735'726 Ultima Capital-Aktien, entsprechend rund 5.13% der Stimmrechte (vgl. Kotierungsprospekt zur Kapitalerhöhung vom 27. Dezember 2024 der Zielgesellschaft und Angebotsprospekt Ziff. 6.3).

D.
Die Zielgesellschaft führte eine Reihe strategischer Transaktionen durch, die unter anderem darauf abzielten, die Kapitalbasis zu stärken (vgl. hierzu Verfügung 892/01, Sachverhalt lit. F ff.). Diese Transaktionen beinhalteten (nachfolgend i. bis iii. zusammen die Transaktion):

i.

eine Kapitalerhöhung mit dem Zweck (1) einer Mehrheitsbeteiligung durch Yoda sowie einer zusätzlichen Investition durch Atale Enterprise Limited, Nikosia, Zypern (Atale), wobei Yoda und Atale Ultima Capital-Aktien gegen Sacheinlage bestimmter Vermögens­werte an Ultima Capital erwarben, und (2) die Umwandlung und Rückzahlung bestimmter ausstehender Forderungen gegen Ultima Capital;

ii.

die Umwandlung bestimmter Finanzinstrumente gegen die Ausgabe von Ultima Capital-Aktien aus dem bedingten Kapital von Ultima Capital und

iii.

bestimmte damit zusammenhängende Transaktionen und Vereinbarungen, einschliesslich der Rückzahlung bestimmter Verbindlichkeiten von Ultima Capital sowie der Finanzierung der Rückzahlung bestimmter Verbindlichkeiten und oder Geschäftstätigkeiten von Ultima Capital.

E.
Die Anbieterin hat mit der Zielgesellschaft am 2. Dezember 2024 einen Commitment Letter abgeschlossen (Commitment Letter). Darin verpflichtet sich die Anbieterin, die Options­ausübungen (Optionsausübungen) durchzuführen (vgl. hierzu Verfügung 892/01, Sachverhalt lit. I), anschliessend ein Pflichtangebot für Ultima Capital-Aktien zu unterbreiten und eine Voran­meldung für ein solches Pflichtangebot zu veröffentlichen. Zudem hat sich die Anbieterin im Commitment Letter verpflichtet, die Gesellschaft zu unterstützen, einen Free Float von 15% zu erreichen, unter anderem durch den Verkauf von Ultima Capital-Aktien an Dritte oder an Ultima Capital-Aktionäre, die gemäss den Kotierungsregeln der BX als Publikumsbesitz gelten, innerhalb der ersten neun Monate des Jahres 2025.

F.
Ebenfalls am 2. Dezember 2024 hat die Anbieterin mit Yoda einen Aktionärsbindungsvertrag (ABV) abgeschlossen, welcher per 8. Januar 2025 infolge des Eintritts der darin enthaltenen aufschiebenden Bedingungen wirksam geworden ist (vgl. hierzu Verfügung 892/01, Sachverhalt lit. K und Erw. 2.3.2, Rn 14). U.a. berechtigt der ABV jede Partei, vorbehaltlich bestimmter Mindestbeteiligungsschwellen und abhängig vom jeweiligen Anteil an der Gesellschaft, eines oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats zu ernennen, welche zusammen die Mehrheit des Verwaltungsrats bilden. Im ABV haben sich die Anbieterin und Yoda zudem verpflichtet, nach besten Kräften die Gesellschaft dabei zu unterstützen, einen Publikumsbesitz von 15% zu erreichen, unter anderem durch den proportionalen Verkauf von Ultima Capital-Aktien innerhalb der ersten neun Monate des Jahres 2025 an Dritte oder Ultima Capital-Aktionäre, deren Beteiligung gemäss den Kotierungsregeln der BX als Publikumsbesitz qualifiziert. Der ABV legt ausserdem fest, dass bestimmte wichtige Angelegenheiten der Zustimmung sowohl von Yoda als auch der Anbieterin bedürfen, vorbehaltlich bestimmter Mindestbeteiligungsschwellen. Darüber hinaus enthält der ABV bestimmte Mitverkaufsrechte und -pflichten.

Im ABV verpflichtete sich Yoda zudem, die von ihr (oder einer mit ihr verbundenen Einheit) gehaltenen Ultima Capital-Aktien nicht in das öffentliche Kaufangebot von Alpine anzudienen (vgl. hierzu Sachverhalt lit. G und I).

G.
Die Anbieterin hat mit Yoda, den Mitgliedern der Veräusserungsgruppe, Feldspar AG, Chantili Invest Zartkörüen Müködö Részénytarsasag (vgl. Sachverhalt lit. C) und weiteren Aktionären Nichtandienungsvereinbarungen abgeschlossen, welche sich auf insgesamt 12'576'779 Ultima Capital-Aktien beziehen (vgl. Angebotsprospekt Ziff. 3.2) entsprechend rund 83.78% der Stimmrechte an Ultima Capital.

H.
Am 10. Dezember 2024 hat die Anbieterin, wie im Commitment Letter (vgl. Sachverhalt lit. E) vorgesehen, die Optionsausübungen vorgenommen (vgl. Verfügung 893/01 vom 18. Februar 2025 in Sachen Ultima Capital SA [Verfügung 893/01], Sachverhalt lit. E). Dabei hat die Anbieterin Kaufoptionen gegenüber Atlantis Partners SCSp (Atlantis) sowie Kometa Holding SA und Byron Baciocchi im Umfang von insgesamt 2'090'633 Ultima Capital-Aktien ausgeübt (vgl. hierzu Erw. 5.3). Am 17. Dezember 2024 erfolgte der Vollzug der Übertragung der ersten 534'000 Ultima Capital-Aktien, die Gegenstand dieser Optionsausübungen waren. Dadurch überschritt die Anbietergruppe kurzzeitig die Schwelle von 33 ⅓% der Stimmrechte der Gesellschaft. Nach der Kapitalerhöhung (vgl. Sachverhalt lit. D), welche am 31. Dezember 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht wurde, ist die Beteiligung der Anbieterin an der Gesellschaft wieder unter 33 ⅓% der Stimmrechte der Gesellschaft gefallen.

I.
Am 19. Dezember 2024 veröffentlichte die Anbieterin die Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots für alle sich im Publikum befindlichen Ultima Capital-Aktien (das Angebot). Der Angebotspreis pro Ultima Capital-Aktie beträgt CHF 105 netto in bar.

J.
Am 27. Dezember 2024 fand die ausserordentliche Generalversammlung von Ultima Capital (aoGV) statt. Dabei wurden die für die Transaktion (vgl. Sachverhalt lit. D) benötigten Beschlüsse genehmigt und es wurde ein Opting out von der Pflicht zur Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots gemäss Art. 135 FinfraG eingeführt (vgl. hierzu Verfügung 892/01, Sachverhalt Erw. 1 ff.).

K.
Mit Verfügung 893/01 gewährte die UEK der Anbieterin eine Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebotsprospekts bis zum 12. März 2025.

L.
Am 21. März 2025 wurde der Angebotsprospekt veröffentlicht, womit die mit Verfügung 893/01 bis zum 12. März 2025 verlängerte Frist (vgl. Sachverhalt lit. K) nicht eingehalten wurde (vgl. auch Erw. 3). Die Anbieterin bietet, wie bereits in der Voranmeldung dargelegt, CHF 105 pro Ultima Capital-Aktie. Das Angebot bezieht sich auf 150'800 Ultima Capital-Aktien (vgl. Angebotsprospekt Ziff. 3.2).

Die Anbieterin führt das Angebot durch, um ihren Verpflichtungen gemäss FinfraG und dem Commitment Letter (vgl. Sachverhalt lit. E und H) nachzukommen. Das Angebot soll ausstiegswilligen Minderheitsaktionären einen Ausstieg ermöglichen (vgl. Verfügung 892/01; Sachverhalt lit. I). Die Anbieterin beabsichtigt weder die Gesellschaft vollständig zu übernehmen noch diese von der Börse zu nehmen. Angesichts der (vergleichsweise geringen) Anzahl der Ultima Capital-Aktien, die Gegenstand des Angebots sind (vgl. Angebotsprospekt Ziff. 3.2, wonach sich das Angebot auf 151'800 Ultima Capital-Aktien bezieht), wird die Anbieterin (auch) nach dem Abwicklungsdatum weniger als 33 ⅓% aller ausstehenden Ultima Capital-Aktien halten. Daher wird die Anbieterin weder in der Lage sein noch die Absicht haben, eine Squeeze-out-Fusion durchzuführen oder die Kraftloserklärung der verbleibenden Ultima Capital-Aktien gemäss Art. 137 FinfraG zu beantragen (vgl. Angebotsprospekt Ziff. 6.4).

Die Angebotsfrist des Angebots soll am 7. April 2025 beginnen und am 7. Mai 2025 enden. Die Anbieterin liess zudem durch die Prüfstelle BDO AG, Zürich, Schweiz (BDO), ein Bewertungs­gutachten mit Datum vom 20. März 2025 erstellen (Bewertungsgutachten BDO). BDO ermittelt für die Ultima Capital-Aktie per Bewertungsstichtag vom 18. Dezember 2024 einen Wert von CHF 67.23 pro Ultima Capital-Aktie.

M.
Die Anbieterin stellt zuhanden der UEK folgende Anträge:

 

1. Es sei der Angebotsprospekt der Anbieterin vom 21. März 2025 zu prüfen und festzustellen, dass das darin beschriebene öffentliche Kaufangebot der Anbieterin zum Erwerb aller sich im Publikum befindenden Namenaktien der Ultima Capital SA (mit Ausnahme derjenigen Aktien, die von Personen gehalten werden, die sich verpflichtet haben, diese nicht anzudienen) den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) und dessen ausführenden Verordnungen entspricht.

  2. Die Publikation der Verfügung der Übernahmekommission sei in Absprache mit der Gesuchstellerin vorzunehmen.


Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

N.
Mit Ad hoc-Meldung vom 21. März 2025 informierte die Zielgesellschaft über das Angebot. Der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft zum Angebot soll am 11. April 2025 publiziert werden.

O.
Am 25. März 2025 teilte die Zielgesellschaft mit, dass sie zu dem am 21. März 2025 veröffentlichten Angebotsprospekt der Anbieterin keine Anmerkungen hat. Zudem bestätigte die Zielgesellschaft, dass sie – ebenso wie die Anbieterin – der Ansicht ist, dass die Anbieterin hinsichtlich ihres Angebots nicht in Absprache mit Yoda handelt und die durch Yoda designierten Verwaltungsratsmitglieder der Zielgesellschaft (Alon Bar und Stavros Iaonnou) daher als unabhängig hinsichtlich des Angebots gelten.

P.
Mit Eingabe vom 1. April 2025 bestätigte Yoda, dass Yoda – ebenso wie die Anbieterin – der Ansicht ist, dass Yoda hinsichtlich des Angebots nicht in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelt.

Q.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus der Präsidentin Mirjam Eggen, Jean-Luc Chenaux und Hans-Peter Wyss gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Anwendbarkeit der Bestimmungen über Pflichtangebote

[1] Nach Art. 125 Abs. 1 FinfraG muss derjenige, welcher direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 ⅓% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft überschreitet, für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft ein Angebot unterbreiten.

[2] Am 10. Januar 2024 hat die Anbieterin die Optionsausübungen vorgenommen. Die Abwicklung der Optionsausübungen erfolgte zumindest teilweise kurz darauf. Dadurch überschritt die Beteiligung der Anbieterin an Ultima Capital-Aktien die Schwelle von 33 ⅓% der Stimmrechte an Ultima Capital (vgl. Sachverhalt lit. H) und dies zu einem Zeitpunkt, als die Statuten von Ultima Capital noch keine Opting out-Klausel enthielten (das Opting out wurde erst anlässlich der aoGV vom 27. Dezember 2024 beschlossen; vgl. Sachverhalt lit. J).

[3] Infolgedessen ist die Anbieterin verpflichtet, ein Angebot gemäss Art. 135 FinfraG abzugeben.

2.  Voranmeldung

[4] Gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV kann ein Anbieter ein Angebot vor der Veröffentlichung des Ange-botsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden Rechtswirkungen ergeben sich aus Art. 8 UEV. Nach Art. 8 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen.

[5] Im vorliegenden Fall wurde die Voranmeldung am 19. Dezember 2024 in Übereinstimmung mit Art. 7 UEV in deutscher, französischer und englischer Sprache veröffentlicht (vgl. Sachverhalt lit. I). Die Voranmeldung entfaltete ihre Wirkung somit an diesem Tag und enthielt die gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben.

3.  Anzeige wegen Verletzung der Angebotspflicht i.S.v. Art. 152 FinfraG

[6] Mit Verfügung 893/01 verlängerte die UEK die Frist zur Veröffentlichung des Angebotsprospekts bis zum 12. März 2025. Der Angebotsprospekt wurde am 21. März 2025 veröffentlicht, womit die von der UEK gesetzte Frist nicht eingehalten wurde. Die Prüfstelle hat dies in ihrem Bericht zum Angebotsprospekt gemäss Art. 128 FinfraG entsprechend festgehalten (vgl. Angebotsprospekt Ziff. 8).

[7] Damit liegt mutmasslich eine Verletzung der Angebotspflicht i.S.v. Art. 152 FinfraG vor. Nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung wird die UEK eine Anzeige an das Eidgenössische Finanzdepartement EFD zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Art. 152 FinfraG wegen Verletzung der Angebotspflicht erstatten (vgl. Verfügung 672/04 vom 1. September 2018 in Sachen SHL Telemedicine Ltd., Erw. 2).

4.  Gegenstand des Angebots

[8] Das Angebot erstreckt sich — unter Vorbehalt der im Angebotsprospekt aufgeführten Angebotsrestriktionen — auf alle ausgegebenen und sich zum Zeitpunkt der Voranmeldung im Publikum befindenden Ultima Capital-Aktien.

[9] Das Angebot erstreckt sich nicht auf Ultima Capital-Aktien, die von der Anbieterin oder einer mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Person und von der Zielgesellschaft oder einer mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Person gehalten werden.

[10] Das Angebot erstreckt sich ebenfalls nicht auf Ultima Capital-Aktien, welche von Aktionären gehalten werden, die mit der Anbieterin eine Nichtandienungsvereinbarung abgeschlossen haben (vgl. Angebotsprospekt Ziff. 3.2 und Sachverhalt lit. F). Ein solcher Ausschluss ist gemäss Praxis der UEK zulässig (vgl. hierzu Verfügung 872/01 vom 30. Mai 2024 in Sachen Lalique AG, Sachverhalt lit. G und Erw. 1, wo der Anbieter Silvio Denz mit drei Grossaktionären Nichtandienungsvereinbarungen abschloss und deren Aktien infolgedessen vom Angebot ausschloss).

[11] Demnach erfüllt die Anbieterin die Anforderungen gemäss Art. 9 UEV und der Gegenstand des Angebots entspricht dem FinfraG und den ausführenden Verordnungen.

5.  Handeln in gemeinsamer Absprache

5.1 Grundsatz

[12] Gemäss Praxis der UEK handeln Personen im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV, die ihr Verhalten hinsichtlich des Unterbreitens eines öffentlichen Kaufangebots und dessen Bedingungen koordiniert und sich über das Angebot und dessen Bedingungen geeinigt haben (vgl. Verfügung 864/02 vom 27. März 2024 in Sachen Aluflexpack AG, Erw. 3.1; Verfügung 849/03 vom 27. September 2023 in Sachen Schaffner Holding AG, Rn 6). Die Bestimmungen über das Handeln in gemeinsamer Absprache «sollen in erster Linie verhindern, dass der Bieter seine Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Best-Price-Regel, umgeht» (Verfügung 562/01 vom. 11 Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 3.2.).

[13] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handeln, gilt Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Solche Personen haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten, was von der Prüfstelle zu überprüfen ist.

5.1.1 Anbietergruppe

[14] Vorliegend handeln alle Mitglieder der Anbietergruppe (vgl. Sachverhalt lit. B und die Übersicht im Angebotsprospekt Ziff. 4.1) in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV.

5.1.2 Yoda

[15] Nicht in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelt gemäss Angebotsprospekt Ziff. 4.3 Yoda, wobei die Zielgesellschaft und Yoda diese Auffassung unterstützen (vgl. Sachverhalt lit. N und P).

[16] Zwar haben die Anbieterin und Yoda den ABV abgeschlossen, welcher am 8. Januar 2025 wirksam geworden ist (vgl. Sachverhalt lit. F). Da dieser ABV kontrollrelevante Absprachen enthält, ist davon auszugehen, dass mit dem Wirksamwerden der darin vorgesehenen Verpflichtungen, also ab 8. Januar 2025, die Anbieterin und Yoda in gemeinsamer Absprache im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG i.V.m. Art. 33 FinfraV-FINMA handeln (vgl. hierzu Verfügung 892/01, Sachverhalt lit. K und Erw. 2.3.2, Rn 14). Dies hat vorliegend jedoch nicht zur Folge, dass Yoda mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache mit Blick auf das Angebot handelt: Der ABV enthält keine Vereinbarungen im Hinblick auf das Angebot bzw. lediglich eine Nichtandienungsvereinbarung mit Yoda. Im Weiteren hat die Anbieterin den Angebotspreis und die Bedingungen des Angebots gemäss eigenen Angaben ohne Absprache mit Yoda festgelegt und Yoda hat auch nicht auf andere Weise Einfluss auf das Angebot genommen.

[17] Hinzu kommt, dass das Angebot nur (aber immerhin) bezweckt, ausstiegswilligen Minderheitsaktionären einen Ausstieg zu ermöglichen. Die Anbieterin beabsichtigt weder die Gesellschaft zu übernehmen noch eine Squeeze-out-Fusion durchzuführen oder eine Kraftloserklärung der verbleibenden Ultima Capital-Aktien gemäss Art. 137 FinfraG zu beantragen (vgl. Sachverhalt lit. I). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die Anbieterin ein Interesse daran haben könnte, Yoda dafür einzusetzen, für die Anbieterin und in Umgehung der Best Price Rule zusätzliche Ultima Capital-Aktien zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis zu erwerben, um damit die Kontrollmehrheit über die Zielgesellschaft zu erlangen und/oder die für eine Squeeze-out-Fusion oder Kraftloserklärung relevanten Schwellenwerte zu erreichen. Das Angebot bezweckt nicht das Erreichen eines dieser Schwellenwerte (vgl. Sachverhalt lit. L).

[18] Nach Gesagtem kann angesichts der konkreten Umstände festgestellt werden, dass Yoda trotz des Vorliegens des ABV nicht in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin im Hinblick auf das Angebot i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handelt.

5.1.3 Zielgesellschaft

[19] Nicht in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelt gemäss Angebotsprospekt Ziff. 4.3 auch die Zielgesellschaft. 

[20] In Bezug auf eine mögliche Beherrschung der Zielgesellschaft durch die Anbieterin ist Folgendes zu sagen: Zwar hat die Anbieterin mit Yoda den ABV abgeschlossen, welcher am 8. Januar 2025 wirksam geworden ist und kontrollrelevante Abreden enthält (vgl. Erw. 4.1.2). Die gemeinsame Beherrschung mit Yoda hat vorliegend jedoch nicht zur Folge, dass die Zielgesellschaft mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache mit Blick auf das Angebot handelt: Da Yoda im Hinblick auf das Angebot nicht in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelt (vgl. Erw. 5.1.2), hat die Anbieterin keine Möglichkeit, in Bezug auf das Angebot kontrollierenden Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben; die Anbieterin verfügt im Verwaltungsrat der Zielgesellschaft (ohne die Vertreter von Yoda) nicht über eine Mehrheit.

[21] Im Weiteren hat die Zielgesellschaft mit der Anbieterin auch keine Transaktionsvereinbarung abgeschlossen. Zwar hat sich die Anbieterin im Commitment Letter vom 2. Dezember 2024 gegenüber der Zielgesellschaft verpflichtet, das vorliegende Angebot zu unterbreiten (vgl. Sachverhalt lit. E). Die Zielgesellschaft ihrerseits ist im Commitment Letter indes keine Verpflichtungen eingegangen und hat sich insbesondere auch nicht dazu verpflichtet, das Angebot zu unterstützen (vgl. hierzu auch Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz und Bickenbach AG, Erw. 4.2, wonach der Abschluss eines [blossen] Memorandum of Understanding im Gegensatz zu einer Transaktionsvereinbarung kein Handeln in gemeinsamer mit dem Anbieter begründet, u.a. deshalb, weil sich der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft im Memorandum of Understanding nicht dazu verpflichtet hatte, das öffentliche Kaufangebot zu unterstützen). Die Zielgesellschaft hat auch nicht auf andere Weise Einfluss auf den Angebotspreis oder die Angebotsbedingungen genommen.

[22] Schliesslich ist auch im Fall der Zielgesellschaft von entscheidender Bedeutung, dass aus den gleichen Gründen wie bei Yoda aufgrund der konkreten Interessenlage der Anbieterin ausgeschlossen werden kann, dass diese daran interessiert sein könnte, die Zielgesellschaft dafür einzusetzen, in Umgehung der Best Price Rule zusätzliche Ultima Capital-Aktien zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis zu erwerben (vgl. hierzu Rn 17).

[23] Demnach kann angesichts der konkreten Umstände festgestellt werden, dass die Zielgesellschaft nicht in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin im Hinblick auf das Angebot i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handelt.

5.1.4 Offenlegung im Angebotsprospekt

[24] Die in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handelnden Personen sind im Angebotsprospekt offen zu legen (Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV).

[25] Der Angebotsprospekt enthält in Ziff. 4.3 die gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV erforderlichen Angaben in Form einer generellen Umschreibung und eines Verweises auf eine vereinfachte Übersicht über die Aktionärsstruktur der Anbietergruppe (Angebotsprospekt Ziff. 4.1), ohne die direkt oder indirekt kontrollierten Personen namentlich einzeln aufzulisten. Dies ist gemäss Praxis der UEK zulässig, sofern die Prüfstelle eine vollständige Liste dieser Gesellschaften erhalten hat.

[26] Die Prüfstelle hat bestätigt, eine solche Liste erhalten zu haben.

5.2 Fazit

[27] Mit Blick auf die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt somit den gesetzlichen Anforderungen.

6.  Einhaltung der Bestimmungen über den Mindestpreis

6.1 Allgemeines

[28] Bei einem Pflichtangebot muss der Preis des Angebots mindestens gleich hoch sein wie der höhere der folgenden Beträge: der Börsenkurs (Art. 135 Abs. 2 lit. a FinfraG) und der höchste Preis, den die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt haben (Preis des vorausgegangenen Erwerbs, Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG).

6.2 Notwendigkeit der Bewertung der Ultima Capital-Aktie

[29] Sind die kotierten Beteiligungspapiere vor der Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung nicht liquid, so ist eine Unternehmensbewertung durch eine Prüfstelle zu erstellen (Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA).

[30] Die Kriterien für die Liquidität eines Beteiligungspapiers werden im UEK-Rundschreiben Nr. 2 zur Liquidität im Sinn des Übernahmerechts vom 26. Februar 2010 (UEK-Rundschreiben Nr. 2) festgelegt. Gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 2, Rn 3 gilt ein Beteiligungspapier, das nicht dem SLI angehört, als liquid im Sinne von Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA, wenn der monatliche Median des täglichen Handelsvolumens der börslichen Transaktionen in mindestens 10 von 12 der Voranmeldung oder dem Angebot vorausgehenden vollständigen Monaten gleich oder grösser als 0.04% des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float) ist.

[31] Im relevanten Zeitraum der 12 Monate vor der Veröffentlichung der Voranmeldung (Dezember 2023 bis November 2024) war der monatliche Median des täglichen Handelsvolumens der börslichen Transaktionen in keinem Monat gleich oder grösser als 0.04% des handelbaren Teils. Die Ultima Capital-Aktie ist daher nicht liquid im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2 und muss bewertet werden.

6.2.1 Bewertung durch BDO

[32] Das Bewertungsgutachten BDO ermittelt per Bewertungsstichtag 18. Dezember 2024 (dem letzter Handelstag der Ultima Capital-Aktie vor der Veröffentlichung der Voranmeldung amDezember 2024) einen Wert von CHF 67.23 pro Ultima Capital-Aktie. Dabei wurde der Wert von Ultima Capital und der daraus resultierende Wert je Ultima Capital-Aktie primär auf Basis der Adjustierten Net Asset Value-Methode ermittelt. Um die Ergebnisse dieser Methode zu plausibilisieren, wurden zusätzliche Bewertungsmethoden wie die Analyse vergleichbarer Unternehmen (Multiplikatorenverfahren basierend auf einer Peer Gruppen-Analyse) herangezogen. Gemäss Marktmethoden liegt die Wertbandbreite für eine Ultima Capital-Aktie für den Median der Markt-/Buchwerte der Peer Gruppe zwischen CHF 67.59 und CHF 69.13. Neben der Analyse der Liquidität der Aktie gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 2 wurden auch die historische Entwicklung der gezahlten Preise pro Aktie und das Handelsvolumen an der BX analysiert.

6.2.2 Würdigung

[33] Das Bewertungsgutachten BDO ist plausibel und nachvollziehbar und die einzelnen verwendeten Parameter im Bewertungsgutachten BDO werden transparent aufgezeigt.

6.3 Preis des vorausgegangenen Erwerbs

[34] Alpine Holding vereinbarte u.a. mit Atlantis am 10. Dezember 2023 einen Vertrag über Kauf- und Verkaufsoptionen (Call- and Put Option Agreement), gemäss welchem Atlantis eine Kaufoption (Call Option) für bis zu 763'152 Ultima Capital-Aktien an Alpine Holding und gleichzeitig Alpine Holding eine Verkaufsoption (Put Option) für bis zu 763'152 Ultima Capital-Aktien an Atlantis gewährt wurde. Als Gegenleistung für den Erwerb des Rechts, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine feste Anzahl von Beteiligungspapieren zu einem bestimmten Preis erwerben zu können, verpflichtete sich Alpine Holding, Atlantis eine Optionsprämie in der Höhe von CHF 6'250'000.00 zu entrichten. Diese Optionsprämie war ab Datum des Vertrags fällig, d.h. am 10. Dezember 2023. Als Ausübungspreis (Strike Price) der Kaufs- und Verkaufsoption wurde der Betrag von CHF 105.00 je Aktie der Gesellschaft vereinbart. Diese Kaufoption wurde seitens der Alpine Holding am 10. Dezember 2024 für 613'152 Ultima Capital-Aktien für einen Gesamtausübungspreis von CHF 64'380'960.00 ausgeübt.

[35] Am 1. Juni 2022 vereinbarte die Anbieterin daneben mit Kometa Holding SA und Byron Baciocchi (zusammen die Optionsgegenparteien) je separate Optionsverträge, gemäss welchen der Anbieterin Kaufoptionen für insgesamt bis zu 1'477'481 Ultima Capital-Aktien gewährt wurden. Als Gegenleistung für den Erwerb des Rechts, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine feste Anzahl von Beteiligungspapiere zu einem bestimmten Preis erwerben zu können, verpflichtete sich die Anbieterin den Optionsgegenparteien eine Optionsprämie in der Höhe von CHF 9 pro Ultima Capital-Aktie zu entrichten. Diese Optionsprämien waren ab einen Monat nach dem Datum des Vertragsabschlusses fällig, d.h. am 1. Juli 2022. Als Ausübungspreis (Strike Price) der Kaufoptionen wurde der Betrag von CHF 105.00 je Ultima Capital-Aktie vereinbart. Die Kaufoptionen wurden durch die Anbieterin am 10. Dezember 2024 für insgesamt 1'477'481 Ultima Capital-Aktien für einen Gesamtausübungspreis von CHF 155'135'505 ausgeübt.

[36] Falls Kaufoptionen vor mehr als zwölf Monaten vor der Veröffentlichung der Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebotes erworben werden und die Kaufoption während dieses Zeitraums (d.h. innerhalb der für den vorausgegangenen Erwerb massgeblichen Periode) ausgeübt wird, ist für die Berechnung des Mindestpreises grundsätzlich der bei der Ausübung bezahlte Ausübungspreis (Strike Price) massgebend und das für die Kaufoption bezahlte Entgelt irrelevant (Tschäni/Diem/Gaberthüel, Öffentliche Kaufangebote, 4. Aufl. 2020, Rz. 424; Beat M. Bartold/Irène Schilter, Kommentar zu Art. 135 FinfraG, in: Rolf Sethe/Olivier Favre/Martin Hess/Stefan Kramer/Ansgar Schott [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz 118, S. 1849). Vorbehalten bleiben wie stets Umgehungsfälle.

[37] Vorliegend gibt es keine Anzeichen für das Vorliegen einer versteckten Prämie. Somit ist zur Bestimmung des Mindestpreises gemäss Art. 135 Abs. 2 lit. b FinfraG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 FinfraV-FINMA einzig der Ausübungspreis (Strike Price) von CHF 105.00 für den Vertrag über Kauf- und Verkaufsoptionen (Call- and Put Option Agreement) mit Atlantis und die Optionsverträge (Call Option Agreements) mit Kometa Holding SA und Byron Baciocchi massgebend.

[38] Somit hat die Anbieterin während der letzten zwölf Monate vor dem Datum der Voranmeldung insgesamt 2'090'633 Ultima Capital-Aktien erworben (und zudem insgesamt 735'726 Ultima Capital-Aktien verkauft; vgl. Angebotsprospekt Ziff. 4.6). Der höchste dabei bezahlte Preis betrug CHF 105 pro Ultima Capital-Aktie und entspricht dem Angebotspreis.

6.4 Ergebnis

[39] Der Angebotspreis von CHF 105 liegt über dem im Bewertungsgutachten BDO ermittelten Wert der Ultima Capital-Aktie von CHF 67.23 und entspricht dem im Rahmen des vorausgegangenen Erwerbs bezahlten Höchstpreis von CHF 105.

[40] Somit sind die Bestimmungen über den Mindestpreis gemäss Art. 135 Abs. 2 FinfraG eingehalten. Die Prüfstelle hat dies in ihrem Bericht bestätigt (vgl. Angebotsprospekt Ziff. 8).

7.  Best Price Rule

7.1 Grundsatz

[41] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV müssen der Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEK handelnden Personen, wenn sie von der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, diesen Preis allen Empfängern des Angebots anbieten (Best Price Rule).

7.2 Bestätigung der Prüfstelle

[42] Vorliegend hat die Prüfstelle bestätigt, dass die Best Price Rule bis zum 21. März 2025 eingehalten wurde (vgl. Angebotsprospekt, Ziff. 8).

[43] Für die verbleibende Dauer der Best Price Rule hat die Prüfstelle deren Einhaltung in ihrem abschliessenden Bericht zu bestätigen (vgl. Art. 28 Abs. 2 UEV). Dafür wird der Prüfstelle eine Frist von einem Monat ab dem Ende des für die Best Price Rule relevanten Zeitraums von sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist angesetzt.

8.  Bedingungen

[44] Ein Pflichtangebot darf ausser aus wichtigen Gründen nicht an Bedingungen geknüpft werden (Art. 38 FinfraV-FINMA). Wichtige Gründe liegen gemäss Art. 38 Abs. 2 FinfraV-FINMA insbesondere vor, wenn (lit. a) für den Erwerb eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, (lit. b) die zu erwerbenden Beteiligungspapiere kein Stimmrecht verschaffen oder (lit. c) der Anbieter will, dass die konkret bezeichnete wirtschaftliche Substanz der Zielgesellschaft nicht verändert wird. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss unter Abwägung der Interessen des Anbieters gegenüber den Interessen der Angebotsempfänger ermittelt werden.

[45] Der Angebotsprospekt enthält die zwei folgenden Bedingungen (Angebotsprospekt Ziff. 3.7), welche bereits in der Voranmeldung enthalten waren.

8.1 Bedingung (a) Genehmigung des Angebots

[46] Das Angebot steht unter der Bedingung, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Genehmigungen und/oder Freistellungsbescheinigungen erteilt haben bzw. alle diesbezüglichen Wartefristen abgelaufen sind oder beendet wurden.

[47] Die Erteilung der behördlichen Genehmigungen bzw. Freistellungen ist eine Voraussetzung dafür, dass ein Angebot vollzogen werden kann. Entsprechend ist es gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. a FinfraV-FINMA zulässig, ein Pflichtangebot vom Erhalt der erforderlichen Genehmigung bzw. Freistellungen abhängig zu machen, da ansonsten der Anbieterin eine Verletzung der (insbesondere kartell-)rechtlichen Bestimmungen zugemutet würde.

8.2 Bedingung (b) keine Untersagung oder Verbot

[48] Das Angebot steht unter der Bedingung, dass kein Urteil, kein Schiedsspruch, keine Entscheidung, kein Beschluss oder keine andere behördliche Massnahme erlassen worden ist, die das Angebot, seine Annahme, den Vergleich oder den Erwerb von Ultima Capital-Aktien durch die Anbieterin vorübergehend oder dauerhaft, vollständig oder teilweise verhindert, untersagt oder für rechtswidrig erklärt.

[49] Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. a FinfraV-FINMA ist eine solche Bedingung auch bei Pflichtangeboten zulässig (vgl. Verfügung 888/01 vom 16. Dezember 2024 in Sachen Cicor Technologies AG, Erw. 8.2; Verfügung 611/01 vom 12. August 2015 in Sachen Sulzer AG, 6.1; Verfügung 542/02 vom 2. September 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 6).

9.  Bericht des Verwaltungsrats

[50] Am 21. März 2025 wurde der Angebotsprospekt veröffentlicht (vgl. Sachverhalt lit. L). In Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 UEV hat die Zielgesellschaft den Bericht des Verwaltungsrates bis spätestens am 11. April 2025 zu veröffentlichen.

10.  Publikation

[51] Die vorliegende Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der UEK veröffentlicht (Art. 138 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 UEV).

11.  Gebühr

[52] Gemäss Art. 117 Abs. 2 FinfraV wird die Gebühr im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet. Hierfür sind sämtliche vom Angebot erfassten Titel (Beteiligungspapiere und/oder Finanzinstrumente) sowie gegebenenfalls jene Titel zu berücksichtigen, welche in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots vom Anbieter und mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV erworben wurden. Des Weiteren werden zur Bestimmung des Werts der Transaktion auch jene Titel herangezogen, welche die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handelnden Personen seit Veröffentlichung der Voranmeldung erworben haben (Verfügung 889/01 vom 17. Dezember 2024 in Sachen Orascom Development Holding AG, Erw. 9; Verfügung 884/01 vom 7. Oktober 2024 in Sachen ENR Russia Invest AG, Rn 50; Verfügung 883/01 vom 25. September 2024 in Sachen Athris AG, Rn 46).

[53] Nach Art. 117 Abs. 3 Satz 1 FinfraV beträgt die Gebühr mindestens CHF 50'000 und höchstens CHF 250'000.

[54] Der Angebotspreis je Ultima Capital-Aktie beträgt CHF 105. Gemäss Angebotsprospekt bezieht sich das Angebot auf 150'800 Ultima Capital-Aktien (vgl. Angebotsprospekt Ziff. 3.2). Während der letzten zwölf Monate vor dem Datum der Voranmeldung hat die Anbieterin 2'090'633 Ultima Capital-Aktien erworben und nach dem Datum der Voranmeldung weitere 666'666 Ultima Capital-Aktien (vgl. Angebotsprospekt Ziff. 4.6).

[55] Der Wert des Angebots liegt damit bei CHF 305'350'395. Daraus ergibt sich gestützt auf Art. 117 Abs. 2 und 3 FinfraV eine Gebühr von CHF 136'070 zu Lasten der Anbieterin.


Die Übernahmekommission verfügt:

1.

Das öffentliche Kaufangebot von Alpine 2 SCSp an die Aktionäre von Ultima Capital SA entspricht den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten­ und Derivathandel (FinfraG) und den ausführenden Verordnungen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Angebotsprospekt nach Ablauf der mit Verfügung 893/01 vom 18. Februar 2025 in Sachen Ultima Capital SA, Dispositiv-Ziff. 1, verlängerten Frist veröffentlicht wurde. Nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung wird eine Anzeige an das Eidgenössische Finanzdepartement EFD zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Art. 152 FinfraG erstattet.

3.

Alpine 2 SCSp wird verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung zu veröffentlichen.

4.

Ultima Capital SA hat den Bericht des Verwaltungsrats bis spätestens 11. April 2025 zu publizieren.

5.

Die vorliegende Verfügung wird nach der Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

6.

Die Gebühr zu Lasten von Alpine 2 SCSp beträgt CHF 136'070.

 

 

Die Präsidentin:

Mirjam Eggen

 

 

Diese Verfügung geht an:

- Alpine 2 SCSp, vertreten durch Andreas Hinsen, Advestra AG.
- Ultima Capital SA, vertreten durch Dr. Yves Mauchle, Baker McKenzie Switzerland AG.

 

Mitteilung an:

- BDO AG (Prüfstelle).

 

 

 

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

 

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).