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0907 - Youngtimers AG
Verfügung 907/01 vom 30. Juni 2025
Gesuch von Youngtimers AG um Feststellung der Wirksamkeit einer Opting out-Bestimmung in den Statuten von Youngtimers AG
A.
Youngtimers AG (Youngtimers, [Ziel-]Gesellschaft oder Gesuchstellerin) ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Basel (HR-Firmennummer CHE- 101.017.162). Zweck der Gesellschaft ist die Akquisition, das Halten, die Finanzierung, die Verwaltung und der Verkauf von Beteiligungen an inländischen sowie an ausländischen Unternehmen jeglicher Art, insbesondere Unternehmen, die in den Bereichen E-Commerce, Content Marketing, digitale Medien oder Blockchain-Technologie tätig sind. Die Gesellschaft hält über die C Capital Corp. (vormals C Capital Acquisition Corp.) in Luxemburg, Grossherzogtum Luxemburg, unter anderem die C Capital Gruppe, einen globalen Vermögensverwalter mit Fokus auf den asiatisch-pazifischen Raum.
Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 30'245'697.72 und ist eingeteilt in 72'013'566 vollständig liberierte Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.42 (die Youngtimers-Aktien) (für weitere Informationen zum Aktienkapital etc. von Youngtimers siehe die unter dem Link https://youngtimers.com/investors-pages/governance-documents abrufbaren Statuten der Gesellschaft; zuletzt abgerufen am 26. Juni 2025). Die Youngtimers-Aktien sind seit dem 16. Mai 2000 an der SIX Swiss Exchange (SIX) (primär-)kotiert (Tickersymbol: YTME; Valorennummer: 632685; ISIN: CH0006326851). Die Statuten von Youngtimers enthalten zurzeit weder eine Opting out- noch eine Opting up-Bestimmung.
Nach Angaben der Gesuchstellerin (vgl. zum Gesuch Sachverhalt lit. C) besteht der Verwaltungsrat der Youngtimers derzeit aus vier Mitgliedern:
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Yin Pan Cheng (genannt Ben), Hongkong, Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China; |
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Jue Gao (genannt Kirsten), Hongkong, Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China; |
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Motoko Yorozu, Chiba, Japan; und |
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Lorenzo Landini, Reggio Emilia, Italien. |
Yin Pan Cheng, die wirtschaftlich berechtigte Person der M13 Capital Management Holdings Limited, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, amtet als Verwaltungsratspräsident von Youngtimers. Verwaltungsrat Lorenzo Landini ist ein Vertreter der L Holding s.r.l., Turin, Italien (vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen in nachfolgendem Sachverhalt lit. B).
B.
Nach Angaben der Gesuchstellerin (vgl. zum Gesuch Sachverhalt lit. C) setzt sich das Aktionariat der Gesellschaft gegenwärtig wie folgt zusammen (nach Anzahl gehaltener Youngtimers-Aktien bzw. gerundetem Stimmrechtsanteil in absteigender Reihenfolge):
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Lapo Edovard Elkann, Luz de Tavira, Portugal, hält als wirtschaftlich Berechtigter über die L Holding s.r.l., Turin, Italien, 14'285'714 Youngtimers-Aktien entsprechend einem Stimmrechtsanteil von rund 19.84% (vgl. dazu auch die Offenlegungsmeldung bei der SIX vom 7. November 2024). |
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Clive Ng, Luxemburg, Grossherzogtum Luxemburg, hält als wirtschaftlich Berechtigter über die Digital Knight Finance S.à r.l., Luxemburg, Grossherzogtum Luxemburg, 14'000'000 Youngtimers-Aktien entsprechend einem Stimmrechtsanteil von rund 19.44% (vgl. dazu auch die Offenlegungsmeldung bei der SIX vom 15. Mai 2025). |
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Ang Seah, Hongkong, Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China, hält als wirtschaftlich Berechtigter über die Digital Domain Holdings Limited, Hamilton, Bermuda, 14'000'000 Youngtimers-Aktien entsprechend einem Stimmrechtsanteil von rund 19.44% (vgl. dazu auch die Offenlegungsmeldung bei der SIX vom 7. November 2024). |
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Yin Pan Cheng, Hongkong, Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China, hält als wirtschaftlich Berechtigter über die M13 Capital Management Holdings Limited, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, 8'400'000 Youngtimers-Aktien entsprechend einem Stimmrechtsanteil von rund 11.66% (vgl. dazu auch die Offenlegungsmeldung bei der SIX vom 10. Januar 2025). |
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Kingkey Financial International (Holdings) Limited, Hongkong, Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China, hält 6'000'000 Youngtimers-Aktien entsprechend einem Stimmrechtsanteil von rund 8.33% (vgl. dazu auch die Offenlegungsmeldung bei der SIX vom 27. September 2024) (Lapo Edovard Elkann, Clive Ng, Ang Seah, Yin Pan Cheng und Kingkey Financial International [Holdings] Limited nachfolgend zusammen die bedeutenden Aktionäre). |
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Weitere Aktionäre halten insgesamt 15'327'852 Youngtimers-Aktien entsprechend einem Stimmrechtsanteil von rund 21.28%. |
Nach Angaben der Gesuchstellerin (vgl. zum Gesuch Sachverhalt lit. C) sind die fünf bedeutenden Aktionäre alle voneinander unabhängig, wobei insbesondere kein Aktionärsbindungsvertrag zwischen ihnen bestehen soll.
C.
Im Rahmen ihrer Eingabe vom 12. Juni 2025 (das Gesuch) informierte die Gesuchstellerin die Übernahmekommission über die vom Verwaltungsrat geplante nachträgliche Einführung einer generellen Opting out-Klausel in die Statuten von Youngtimers in Übereinstimmung mit Art. 125 Absatz 4 FinfraG anlässlich der nächsten ordentlichen Generalversammlung voraussichtlich im Juli 2025. Der formelle Beschluss des Verwaltungsrats dazu werde im Rahmen der vorbereitenden Verwaltungsratssitzung zur Generalversammlung gefällt.
Für einen Beschluss der Generalversammlung der Youngtimers zur Statutenänderung und insbesondere zur Einführung einer Opting out-Klausel ist gemäss den Ausführungen im Gesuch die Zustimmung des absoluten Mehrs der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte erforderlich (Art. 11 Abs. 3 der Statuten der Youngtimers), wobei an der Generalversammlung der Youngtimers jede Aktie zu einer Stimme berechtigt.
Gemäss dem Gesuch plant der Verwaltungsrat von Youngtimers, den Aktionären die folgende Statutenbestimmung betreffend das Opting out zur Abstimmung vorzulegen:
"Art. [●]
Falls ein Aktionär der Gesellschaft sowie Personen oder Gesellschaften, die diesen Aktionär kontrollieren, unter gemeinsamer Kontrolle wie dieser Aktionär stehen oder in gemeinsamer Absprache mit diesem Aktionär handeln, durch Zeichnung oder Erwerb von Inhaberaktien der Gesellschaft den Grenzwert von 33⅓% der Stimmrechte der Gesellschaft überschreiten, sind dieser Aktionär sowie die Personen oder Gesellschaften, die diesen Aktionär kontrollieren, unter gemeinsamer Kontrolle wie dieser Aktionär stehen oder in gemeinsamer Absprache mit diesem Aktionär handeln, von der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots gemäss Artikel 135 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Markt-verhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (FinfraG) befreit."
Der Verwaltungsrat von Youngtimers ist gemäss den Angaben im Gesuch der Auffassung, dass die Einführung einer Opting out-Klausel im besten Interesse der Gesellschaft liegt (vgl. zur Begründung des Verwaltungsrats die Ausführungen in Sachverhalt lit. D).
D.
Nach Angaben der Gesuchstellerin (vgl. zum Gesuch Sachverhalt lit. C) beabsichtigt der Verwaltungsrat von Youngtimers in der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung die Annahme des Antrags zur Änderung der Statuten zu empfehlen.
Im Rahmen der Ausführungen zum Traktandum betreffend die Änderung der Statuten in Bezug auf das Opting out in der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung soll die für die Einführung des Opting out notwendige Transparenz geschaffen und sichergestellt werden, dass die Aktionäre eine freie und bewusste Entscheidung über die Einführung des Opting out treffen können, wie folgt:
"Traktandum [●]
Änderung der Statuten durch Einführung einer Opting out-Klausel
Der Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass die Einführung einer Opting out-Klausel gemäss Artikel 125 Absatz 4 Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (FinfraG) im besten Interesse der Gesellschaft liegt. Die Aufhebung der Pflicht zur Abgabe eines öffentlichen Angebots erhöht die Attraktivität der Gesellschaft für potenzielle neue wie auch bestehende strategische Investoren. Sie ermöglicht kosteneffizientere Transaktionen – durch den Erwerb bestehender Aktien über die Börse oder im Rahmen von Paketkäufen oder die Zeichnung neuer Aktien im Rahmen von Kapitalerhöhungen – und erhöht die Planbarkeit solcher Transaktionen. Die Fähigkeit der Gesellschaft zur Beschaffung von Eigenkapital wird damit gestärkt und ihr strategischer Handlungsspielraum erweitert.
Auch für bestehende Aktionäre ist dies vorteilhaft, da ihre Beteiligungen an Liquidität gewinnen. Zugleich sendet die Einführung der Klausel ein gewünschtes Signal an den Markt, dass die Gesellschaft bedeutende Beteiligungen ausdrücklich begrüsst, was wiederum deren Attraktivität für Investoren erhöht.
Gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG muss ein Aktionär (oder eine Gruppe von gemeinsam handelnden Aktionären), der bestehende oder neue Aktien einer börsenkotierten Gesellschaft (Zielgesellschaft) über die Börse oder im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder auf andere Weise erwirbt, und dabei unter Berücksichtigung der Aktien, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33⅓% der Stimmrechte (ob ausübbar oder nicht) dieser Zielgesellschaft überschreitet, allen anderen Aktionären ein öffentliches Angebot zum Erwerb aller Aktien dieser Zielgesellschaft zu einem Preis unterbreiten, der nicht unter einem bestimmten, in Artikel 135 FinfraG festgelegten Mindestpreis liegen darf. Der Mindestpreis ist der höhere der beiden folgenden Preise:
(i) der höchste Preis, den der angebotspflichtige Aktionär in den vorangegangenen zwölf Monaten vor der Unterbreitung des Angebots direkt oder indirekt für Aktien der Zielgesellschaft bezahlt hat, und
(ii) der aktuelle Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft (wie er in Übereinstimmung mit der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung ermittelt wird).
Folgen der beantragten Opting out-Klausel:
Die Aufnahme der unter Traktandum [●] beantragten Opting out-Klausel in die Statuten der Zielgesellschaft würde bedeuten, dass sämtlich[recte: e] bestehende oder künftige Aktionäre der Gesellschaft (sowie jede Person oder Gesellschaft, die den betreffenden Aktionär kontrollieren, unter gemeinsamer Kontrolle wie der betreffende Aktionär stehen oder in gemeinsamer Absprache mit dem betreffenden Aktionär handeln) von der zuvor beschriebenen Angebotspflicht gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG befreit sind (d.h. nicht angebotspflichtig werden), falls er den Grenzwert von 33⅓% der Stimmrechte der Gesellschaft – ungeachtet der Form der Transaktion – überschreitet. Gleichzeitig führt die Aufnahme der Opting out-Klausel in die Statuten zum Verzicht der übrigen (bestehenden oder künftigen) Aktionäre auf ihr Recht, ihre Aktien im Fall eines Kontrollwechsels (d. h. bei Überschreitung der Schwelle von 33⅓ % der Stimmrechte) zum Mindestpreis – oder zu einem höheren, freiwillig gebotenen Preis – dem erwerbenden Aktionär anzudienen.
Der Verwaltungsrat weist darauf hin, dass nach seinem Kenntnisstand aktuell keine Anzeichen für eine Transaktion bestehen, bei der ein bestehender oder neuer Aktionär den Schwellenwert von 33⅓% der Stimmrechte erreichen oder überschreiten würde. Die beantragte Opting out-Klausel würde generell für sämtliche künftige Grenzwertüberschreitungen durch beliebige (bestehende oder neue) Aktionäre gelten. Sie ist weder transaktions- oder aktionärsbezogen noch zeitlich begrenzt.
Der Verwaltungsrat geht davon aus und wird nach besten Kräften dafür sorgen, dass jeder bestehende oder künftige Aktionär, der sich im Rahmen einer künftigen Transaktion mit mehr als 33⅓% der Stimmrechte an der Gesellschaft beteiligen würde, dieser als langfristig orientierter Investor zur Seite stehen, und die eingeschlagene strategische Ausrichtung der Gesellschaft mithin zumindest mittelfristig erhalten bleiben würde.
Die Beschlussfassung über diesen Antrag unterliegt nach der Praxis der Übernahmekommission der Zustimmung der Mehrheit der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen sowie der Mehrheit der vertretenen Stimmen der "Minderheitsaktionäre". [Gestützt auf die Verfügung der Übernahmekommission vom [●]. [●]. 2025 ordnet die Gesellschaft alle Aktionäre der Gesellschaft – ausser L Holding s.r.l. und M13 Capital Management Holdings Limited, die je über einen Vertreter im Verwaltungsrat der Gesellschaft verfügen – den "Minderheitsaktionären" zu.]"
E.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen hiervor stellt die Gesuchstellerin im Rahmen ihres Gesuchs zu Handen der Übernahmekommission die folgenden Anträge:
1. | Es sei festzustellen, dass die den Aktionären der Gesuchstellerin zu unterbrei-tende Statutenbestimmung betreffend Opting out übernahmerechtlich gültig ist. |
2. | Es sei festzustellen, dass die Aktionäre Digital Domain Holdings Limited, Digital Knight Finance S.à r.l, und Kingkey Financial International (Holdings) Limited bei einer Abstimmung über die Einführung der Opting out-Klausel als "Minderheitsaktionäre" gelten und folglich deren Stimmen bei der Ermittlung der "Zustimmung der Mehrheit der Minderheit" mitzuzählen sind. |
3. | Es sei die Publikation der Verfügung der Übernahmekommission bis zur Publikation der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung des Jahres 2025 der Gesuchstellerin im Schweizerischen Handelsamtsblatt aufzuschieben. |
4. | Es seien jegliche Ausführungen zu [einer aktuell zur Diskussion stehenden, möglichen Transaktion] der Gesuchstellerin vertraulich zu behandeln; insbesondere sei die [zur Diskussion stehende Transaktion] der Gesuchstellerin in der publizierten Verfügung der Übernahmekommission in keiner Weise zu erwähnen. |
Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus der Präsidentin Mirjam Eggen, Beat Fellmann und Thomas Vettiger gebildet.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:
1. Feststellungsinteresse
[1] Für Verfahren vor der Übernahmekommission gelten unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Art. 139 Abs. 2–5 FinfraG die Normen des VwVG (Art. 139 Abs. 1 FinfraG). Nach Art. 25 Abs. 1 VwVG kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen werden. Einem Begehren um Erlass einer solchen Verfügung ist gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse daran nachweist. Gemäss Praxis ist ein übernahmerechtliches Feststellungsinteresse gegeben, wenn für den Gesuchsteller eine direkte und aktuelle Unklarheit über die Rechtslage besteht, die mittels einer Feststellungsverfügung geklärt werden kann (vgl. zuletzt Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA, Erw. 1; Verfügung 882/01 vom 29. August 2024 in Sachen dormakaba Holding AG, Erw. 1; Verfügung 864/01 vom 12. Februar 2024 in Sachen Aluflexpack AG, Erw. 1).
[2] Im vorliegenden Fall hat Youngtimers ein schutzwürdiges, direktes und aktuelles Interesse daran, mögliche Unsicherheiten über die übernahmerechtliche Gültigkeit und Wirksamkeit der beabsichtigten Opting out-Bestimmung vor der für Juli 2025 geplanten ordentlichen Generalversammlung zu klären. Auf das Gesuch wird somit eingetreten.
2. Einführung eines nachträglichen Opting out (Anträge Ziff. 1 und 2)
2.1 Grundsatz
[3] Angebotspflichtig i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG wird, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33⅓% der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, an der Zielgesellschaft überschreitet. Hauptzweck der Angebotspflicht gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG ist der Schutz der Minderheitsaktionäre. Diese sollen im Falle veränderter Kontrollverhältnisse, d.h. im Falle der Übernahme der Kontrolle über die Zielgesellschaft durch einen (neuen) Mehrheitsaktionär oder durch eine Aktionärsgruppe, die Möglichkeit erhalten, aus ihrer Investition auszusteigen (zuletzt Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA, Erw. 2.1, Rn 3; Verfügung 863/01 vom 14. Februar 2024 in Sachen Swiss Steel Holding AG, Erw. 3).
[4] Gemäss Art. 125 Abs. 1 FinfraG können Gesellschaften vor der Kotierung ihrer Beteiligungspapiere in ihren Statuten festlegen, dass ein Übernehmer nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot verpflichtet ist (Opting out). Überdies kann gemäss Art. 125 Abs. 4 FinfraG ein Opting out auch nach der Kotierung („jederzeit“) in die Statuten aufgenommen werden, «sofern dies nicht eine Benachteiligung der Aktionäre im Sinne von Art. 706 OR bewirkt.»
[5] Gemäss Praxis der Übernahmekommission ist eine nachträgliche Opting out-Bestimmung übernahmerechtlich gültig, wenn
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die Aktionäre transparent über die Einführung der Opting out-Bestimmung und deren Folgen informiert werden (Transparenz); und |
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die Mehrheit der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der Minderheitsaktionäre an der Generalversammlung der Opting out-Bestimmung zustimmen (Zustimmung der Mehrheit der Minderheit). |
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird vermutet, dass die Opting out-Bestimmung keine Benachteiligung der Minderheitsaktionäre i.S.v. Art. 125 Abs. 4 FinfraG und Art. 706 OR bewirkt. Diese Vermutung kann umgestossen werden, sofern besondere und aussergewöhnliche Um-stände vorliegen (zuletzt Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA, Erw. 2.1, Rn 6; Verfügung 863/01 vom 14. Februar 2024 in Sachen Swiss Steel Holding AG, Erw. 3 m.w.N.). Dabei wird allerdings nicht ohne Not in die Entscheidung der Generalversammlung eingegriffen.
2.2 Transparenz
[6] Eine Opting out-Bestimmung genügt dem Erfordernis der Transparenz, wenn die Absichten des Antragstellers, welcher die Opting out-Bestimmung einführen möchte, sowie die Absichten eines allenfalls die Zielgesellschaft kontrollierenden Aktionärs offengelegt werden. Im Fall eines materiell selektiven Opting out sind zudem die Absichten der materiell Begünstigten anzugeben. Zudem sind die Konsequenzen der Opting out-Bestimmung aufzuführen, dies sowohl im Allgemeinen als auch mit Bezug auf die betreffende Gesellschaft. Der Antragsteller sowie ein allenfalls materiell Begünstigter haben ausserdem über die vorgesehene Transaktion sowie über den daraus allenfalls resultierenden Kontrollwechsel Auskunft zu geben. Diese Informationen sind den Aktionären bereits mit der Einladung zur Generalversammlung mitzuteilen und müssen an der Generalversammlung wiederholt werden (Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA, Erw. 22.2, Rn 7; Verfügung 863/01 vom 14. Februar 2024 in Sachen Swiss Steel Holding AG, Erw. 3 m.w.H.; Verfügung 843/01 vom 3. Mai 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Erw. 2.1 w.H.; vgl. zum Ganzen des Weiteren auch die Ausführungen bei Luc Thévenoz/Lukas Roos, Opting out, in: Mergers & Acquisitions XVII, Hrsg.: Rudolf Tschäni, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 44 f.).
[7] Im vorliegenden Fall enthält der der Übernahmekommission vorgelegte Entwurf der Einladung zur geplanten ordentlichen Generalversammlung (vgl. Sachverhalt lit. D) die erforderlichen Informationen: Es wird darin über die grundsätzliche Wirkung des Opting out für die Gesellschaft und die Aktionäre (Aufhebung der Angebotspflicht und damit des Ausstiegsrechts im Fall eines Kontrollwechsels) sowie über die Hintergründe und Folgen der Einführung der geplanten Opting out-Bestimmung informiert. Aus dem vorliegenden Entwurf der Einladung geht hervor, dass die Gesellschaft bzw. deren Verwaltungsrat als Antragsteller auftritt und es werden auch die hinter dem Antrag stehenden Absichten des Antragstellers erläutert. Schliesslich wird im Entwurf der Einladung auch darauf hingewiesen, dass es gemäss Kenntnisstand des Verwaltungsrats keine Anzeichen für eine Transaktion gibt, bei der ein bestehender oder neuer Aktionär den Schwellenwert von 33⅓% der Stimmrechte erreichen oder überschreiten würde (d.h. die Einführung der Opting out-Klausel erfolgt nicht im Hinblick auf eine konkrete Transaktion) und dass das Opting out genereller Natur ist und von allen aktuellen und zukünftigen Aktionären bei einem Kontrollwechsel angerufen werden kann. Sofern der Verwaltungsrat von Youngtimers diese Informationen auch an der ordentlichen Generalversammlung erörtert, allfällige Fragen der Aktionäre hierzu beantwortet und — wie beabsichtigt — auch etwaige Interessenkonflikte im Verwaltungsrat offenlegt, genügen diese Informationen den übernahmerechtlichen Anforderungen an die Transparenz.
[8] Das Erfordernis der Transparenz ist vorliegend erfüllt, sofern die im vorliegenden Entwurf der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung enthaltenen Informationen auch an der ordentlichen Generalversammlung erörtert werden.
2.3 Zustimmung der Mehrheit der Minderheit
2.3.1 Grundsatz
[9] Gemäss Praxis der Übernahmekommission ist ein nachträglich eingeführtes Opting out im Grundsatz gültig, wenn (i) die Mehrheit der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen und (ii) die Mehrheit der Minderheitsaktionäre (Mehrheit der Minderheit) an der Generalversammlung dem entsprechenden Antrag zustimmen. Um das Abstimmungsergebnis der Mehrheit der Minderheit zu ermitteln, genügt grundsätzlich eine gesonderte Auszählung (Verfügung des Übernahme- und Staatshaftungsausschusses der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 16. Oktober 2020 in Sachen MCH Group AG, Rn 58 f. und 62; vgl. auch Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA, Erw. 2.3.1, Rn 10; Verfügung 843/01 vom 3. Mai 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Erw. 2.1). Daneben gelten zusätzlich allfällige statutarische Quoren, welche bei der betreffenden Gesellschaft im Fall einer Statutenänderung zu beachten sind (vgl. Sachverhalt lit. C, zweiter Absatz).
2.3.2 Stimmberechtigung als Minderheitsaktionär bei der Ermittlung der «Mehrheit der Minderheit»
[10] Als Minderheitsaktionär gilt nach ständiger Praxis der Übernahmekommission, wer weder direkt noch indirekt, noch in gemeinsamer Absprache mit anderen einen Anteil von 33⅓% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft hält noch den Antrag auf Einführung des Opting out beim Verwaltungsrat gestellt hat (vgl. Verfügung des Übernahme- und Staatshaftungsausschusses der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 16. Oktober 2020 in Sachen MCH Group AG, Rn 46; vgl. auch Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA, Erw. 2.3.2, Rn 11; Verfügung 843/01 vom 3. Mai 2023 in Sachen Von Roll Holding AG, Erw. 2.1; Verfügung 765/01 vom 13. Juli 2020 in Sachen MCH Group AG, Erw. 3.3).
[11] Nicht als Minderheitsaktionär gilt hingegen, wer durch eine Opting out-Bestimmung direkt begünstigt wird oder im Hinblick auf die Einführung einer Opting out-Bestimmung in gemeinsamer Absprache mit einem Aktionär handelt, welcher seinerseits nicht zur Minderheit zu zählen ist. Entscheidendes Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob ein Aktionär bei der Ermittlung der «Mehrheit der Minderheit» als Minderheitsaktionär zu qualifizieren ist, ist dabei die typischerweise unterschiedliche Interessenlage in Bezug auf die Einführung der Opting out-Bestimmung: Während Aktionäre, die durch die Opting out-Bestimmung begünstigt werden, ein eigenes, direktes Interesse an deren Einführung haben, sind die übrigen (Minderheits-)Aktionäre typischerweise an einem Angebot zum Mindestpreis interessiert, welches infolge der Einführung der Opting out-Bestimmung möglicherweise entfällt (vgl. Verfügung 892/01 vom 9. Dezember 2024 in Sachen Ultima Capital SA, Erw. 2.3.2, Rn 12; Verfügung 863/01 vom 14. Februar 2024 in Sachen Swiss Steel Holding AG, Erw. 5.2. m.w.H.).
[12] Nach Auffassung der Gesuchstellerin qualifizieren (i) die von Ang Seah kontrollierte Digital Domain Holdings Limited, (ii) die von Clive Ng kontrollierte Digital Knight Finance S.à r.l sowie (iii) die Kingkey Financial International (Holdings) Limited (vgl. Sachverhalt lit. B) als bei der Ermittlung der sog. Mehrheit der Minderheit stimmberechtigte Minderheitsaktionäre im Sinne der hiervor zitierten Praxis der Übernahmekommission. Vor dem Hintergrund der Verfügung 863/01 vom 14. Februar 2024 in Sachen Swiss Steel Holding AG, Erw. 5, Rn 25, geht die Gesuchstellerin dabei davon aus, dass "Hauptaktionäre", die Einsitz im Verwaltungsrat nehmen, nicht als Minderheitsaktionäre einzuordnen sind.
[13] Gemäss Praxis der Übernahmekommission erfüllen (i) Digital Domain Holdings Limited, (ii) Digital Knight Finance S.à r.l und (iii) Kingkey Financial International (Holdings) Limited die Voraussetzungen als Minderheitsaktionäre gemäss geltender Praxis (vgl. Erw. 2.3.2, Rn [11] f.): Die genannten Aktionäre verfügen weder über eine Stimmrechtsbeteiligung von 33⅓% an der Zielgesellschaft noch stellen sie den Antrag auf Einführung des Opting out beim Verwaltungsrat (insbesondere mangels einer Vertretung in diesem Gremium). Schliesslich werden sie durch die Opting out-Bestimmung auch nicht begünstigt. Die Aktionäre gelten somit bei einer Abstimmung über die Einführung der Opting out-Klausel als Minderheitsaktionäre, deren Stimmen bei der Ermittlung der Zustimmung der sog. Mehrheit der Minderheit mitzuzählen sind.
[14] Demnach kann in Gutheissung des Antrags Ziff. 2 festgestellt werden, dass die Aktionäre Digital Domain Holdings Limited, Digital Knight Finance S.à r.l und Kingkey Financial International (Holdings) Limited bei einer Abstimmung über die Einführung der Opting out-Klausel als "Minder-heitsaktionäre" gelten und folglich deren Stimmen bei der Ermittlung der "Zustimmung der Mehrheit der Minderheit" mitzuzählen sind.
2.4 Keine besonderen Umstände
[15] Sind die Voraussetzungen der Transparenz und der doppelten Mehrheit erfüllt, wird vermutet, dass die Opting out-Bestimmung keine Benachteiligung der Minderheitsaktionäre i.S.v. Art. 125 Abs. 4 FinfraG i.V.m. Art. 706 OR bewirkt.
[16] Im vorliegenden Fall sind gegenwärtig keine besonderen und aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, in den Entscheid der Minderheitsaktionäre von Youngtimerseinzugreifen, welchen die Aktionäre an der geplanten ordentlichen Generalversammlung fällen werden. Dies unter der Annahme, dass sich die involvierten Personen entsprechend den von ihnen erklärten Absichten verhalten (vgl. Rn [8]).
2.5 Fazit
[17] Angesichts der Ausführungen in Erw. 2 hiervor kann in Gutheissung des Antrags Ziff. 1 festgestellt werden, dass die geplante Opting out-Bestimmung, über welche an einer voraussichtlich Juli 2025 durchzuführenden ordentlichen Generalversammlung von Youngtimers abgestimmt werden soll, übernahmerechtlich gültig ist, sofern (i) die Aktionäre von Youngtimers über die Einführung der Opting Out-Bestimmung transparent im Sinne der Erwägungen hiervor informiert werden und (ii) die Mehrheit der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Stimmen der Minderheitsaktionäre (zu Letzteren zählen gemäss den Ausführungen in Erw. 2.3.2, insbesondere Rn [14], auch Digital Domain Holdings Limited, Digital Knight Finance S.à.r.l und Kingkey Financial International [Holdings] Limited) an der geplanten ordentlichen Generalversammlung der Gesuchstellerin der entsprechenden Statutenbestimmung zustimmen.
3. Publikation (Antrag Ziff. 3)
[18] Nach Art. 61 Abs. 3 UEV veröffentlicht die Zielgesellschaft eine allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats (lit. a) und das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission (lit. b). Zudem veröffentlicht die Zielgesellschaft den Hinweis, innert welcher Frist und unter welchen Voraussetzungen ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann (Art. 61 Abs. 3 lit. c UEV). Art. 6 und 7 UEV sind auf diese Veröffentlichung anwendbar (Art. 61 Abs. 4 UEV).
[19] Youngtimers wird verpflichtet, eine allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung und den Hinweis auf die Möglichkeit der qualifizierten Aktionäre, Einsprache gegen diese Verfügung zu erheben, in Anwendung von Art. 61 Abs. 3 und 4 UEV zu veröffentlichen.
[20] Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Antrag Ziff. 3, dass die Publikation der Verfügung der Übernahmekommission bis zur Publikation der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung des Jahres 2025 der Gesuchstellerin im Schweizerischen Handelsamtsblatt aufzuschieben sei.
[21] Antrag Ziff. 3 wird insofern gutgeheissen, als dass die vorliegende Verfügung gestützt auf Art. 138 Abs. 1 Satz 2 FinfraG auf der Website der Übernahmekommission erst publiziert wird, nachdem die Publikation der Gesuchstellerin gemäss Art. 61 Abs. 3 UEV erfolgt ist.
4. Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung (Antrag Ziff. 4)
[22] Im Rahmen ihres Antrags Ziff. 4 beantragt die Gesuchstellerin, dass bestimmte Ausführungen in ihrem Gesuch zu einer aktuell zur Diskussion stehenden, möglichen Transaktion vertraulich zu behandeln und insbesondere in der publizierten Verfügung der Übernahmekommission in keiner Weise zu erwähnen seien.
[23] Grundsätzlich folgt aus der Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG, dass in einer Verfügung die relevanten Sachverhaltselemente offenzulegen sind. Vorliegend werden im Rahmen dieser Verfügung allerdings keine Informationen offengelegt, welche im Sinn des Antrags Ziff. 4 als vertraulich bzw. geheim zu qualifizieren wären.
[24] Sofern die Gesuchstellerin mit ihrem Geheimhaltungsantrag überdies eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts verlangt, ist hierzu Folgendes zu sagen: Die Akteneinsicht kann ausnahmsweise zum Schutz wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ein konkretes Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Akteneinsicht überwiegt, wobei sich die Verweigerung der Einsicht nur auf diejenigen Aktenstücke erstrecken darf, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei sind die betreffenden Akten genau zu bezeichnen und das Geheimhaltungsinteresse ist zu begründen. Vorliegend genügt der Antrag um Geheimhaltung in seiner allgemeinen Form diesen Anforderungen nicht. Sollte die Gesuchstellerin gleichwohl daran festhalten, hat sie ihren Antrag im Sinne dieser Erwägung zu ergänzen (Verfügung 429/01 vom 20. Oktober 2009 in Sachen Arpida AG, Erw. 4, Rn 12 ff.). Auch steht es der Gesuchstellerin frei, einen Geheimhaltungsvorbehalt mit Blick auf die allfällige Teilnahme eines qualifizierten Aktionärs am Verfahren vor der Übernahmekommission (via Antrag auf Parteistellung oder Einsprache) anzubringen.
[25] Der Antrag Ziff. 4 ist insofern als gegenstandslos zu betrachten, als dass die von der Gesuchstellerin als vertraulich bzw. geheim zu behandelnden Ausführungen im Gesuch keine relevanten Sachverhaltselemente darstellen und in der vorliegenden Verfügung keine Berücksichtigung finden.
5. Gebühr
[26] Gemäss Art. 118 Abs. 1 Satz 1 FinfraV erhebt die Übernahmekommission für Entscheide in anderen Übernahmesachen, wie beispielsweise über Gesuche betreffend eine Ausnahme von der Angebotspflicht, eine Gebühr. Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu CHF 50'000 (Art. 118 Abs. 2 FinfraV).
[27] Vorliegend wird gestützt auf Art. 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FinfraV eine Gebühr von CHF 35'000 zu Lasten von Youngtimers erhoben.
Die Übernahmekommission verfügt:
1. | Es wird festgestellt, dass die den Aktionären von Youngtimers AG zu unterbreitende Statutenbestimmung betreffend Opting out übernahmerechtlich gültig ist, sofern die Anforderungen an die Transparenz und an die Zustimmung der Aktionäre der Gesellschaft, unter Einschluss der Zustimmung der "Mehrheit der Minderheit", in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Gesuch von Youngtimers AG erfüllt werden. |
2. | Es wird festgestellt, dass die Aktionäre Digital Domain Holdings Limited, Digital Knight Finance S.à r.l und Kingkey Financial International (Holdings) Limited bei einer Abstimmung über die Einführung der Opting out-Klausel als "Minderheitsaktionäre" gelten und folglich deren Stimmen bei der Ermittlung der "Zustimmung der Mehrheit der Minderheit" mitzuzählen sind. |
3. | Youngtimers AG wird verpflichtet, eine allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht der qualifizierten Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen. |
4. | Diese Verfügung wird nach der Veröffentlichung von Youngtimers AG gemäss Dispositiv-Ziff. 3 hiervor auf der Website der Übernahmekommission publiziert. |
5. | Der Antrag Ziff. 4 des Gesuchs von Youngtimers AG wird als gegenstandslos abgeschrieben. |
6. | Die Gebühr zu Lasten von Youngtimers AG beträgt CHF 35'000. |
Die Präsidentin:
Mirjam Eggen
Diese Verfügung geht an:
- | Youngtimers AG, vertreten durch Dr. Matthias Kuert und Sophie Brettschneider, CMS von Erlach Partners AG. |
Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):
Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).