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0249 - Saia-Burgess Electronics Holding AG

Empfehlung IV Saia-Burgess Electronics Holding AG vom 15. August 2005

Öffentliches Kaufangebot von Sumida Holding Germany GmbH, Neumarkt, Deutschland, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Saia-Burgess Electronics Holding AG, Murten – Verwaltungsratsbericht

A.
Saia-Burgess Electronics Holding AG („Saia-Burgess“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Murten (FR). Ihr Aktienkapital beträgt CHF 30'672'500 und ist aufgeteilt in 613'450 Namenaktien („Saia-Burgess-Aktien“) mit einem Nennwert von je CHF 50. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange kotiert.

B.
Sumida Holding Germany GmbH („Sumida“ oder „Anbieterin“) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Neumarkt, Deutschland. Sumida hat ein Stammkapital von EUR 25'000. Der Geschäftszweck von Sumida besteht im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften.
Sumida Corporation ist eine nach japanischem Recht bestehende Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in Tokyo, Japan („Sumida Corporation“). Sumida Corporation hält 100% der Anteile und Stimmrechte an Sumida.

C.
Am 30. Juni 2005 kündigte Sumida Corporation in den elektronischen Medien auf Englisch an, dass sie voraussichtlich am 22. Juli 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 50 von Saia-Burgess unterbreiten werde. Mittels Medieninformation teilte Saia-Burgess am 1. Juli 2005 mit, dass der Verwaltungsrat von Saia-Burgess das von Sumida angekündigte Übernahmeangebot ablehne.

D.
Am 5. Juli 2005 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde. Als Angebotspreis wurden CHF 950 je Saia-Burgess-Aktie angekündigt. Das Angebot wurde in der Voranmeldung an verschiedene Bedingungen geknüpft. Ferner wurde vorgesehen, dass das Angebot von Sumida Corporation oder einer ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaften unterbreitet werde.

E.
Die Übernahmekommission erliess am 15. Juli 2005 eine Empfehlung zur Voranmeldung des Angebots von Sumida Corporation und verschiedenen damit zusammenhängenden Fragen (vgl. [„Empfehlung I]“).

F.
Am 22. Juli 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots von Sumida für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Saia-Burgess.

G.
Am 27. Juli 2005 erliess die Übernahmekommission eine Empfehlung zur Karenzfrist (vgl. [„Empfehlung II“]).

H.
Die Anbieterin lehnte Empfehlung I und II (teilweise) ab. Infolge Rückzugs der teilweisen Ablehnung der Empfehlung I vom 2. August 2005 durch die Anbieterin und deren Verzichts auf Bedingung (j) sowie auf Bedingung (b) als Resolutivbedingung für die Zeitdauer nach der (ausserordentlichen) Generalversammlung von Saia-Burgess hat die EBK am 3. August 2005 beide Verfahren als gegenstandslos erklärt.

I.
Am 2. August 2005 gab Saia-Burgess das Ergebnis für die erste Hälfte des Geschäftsjahres 2005 bekannt.

J.
Mit Empfehlung III vom 3. August 2005 („Empfehlung III“) stellte die Übernahmekommission fest, dass das öffentliche Kaufangebot der Anbieterin dem BEHG entspreche unter der Auflage, dass die Anbieterin eine korrigierte Fassung des Angebotsprospekts veröffentlicht. Ferner entschied die Übernahmekommission, dass die Zielgesellschaft bis spätestens am 11. August 2005 den Verwaltungsratsbericht zu veröffentlichen hat (vgl. , Erw. 8).

K.
Am 8. August 2005 erfolgte gemäss Empfehlung III die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots von Sumida für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Saia-Burgess, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht wurde.

L.
Der Verwaltungsrat von Saia-Burgess veröffentlichte seinen Bericht am 11. August 2005 in den elektronischen Medien und eine Zusammenfassung davon in den Zeitungen. Gleichentags wurde eine Fairness Opinion auf der Homepage von Saia-Burgess veröffentlicht.

M.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Rudolf Widmer (Präsident des Ausschusses), Frau Claire Huguenin und Herrn Henry Peter gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft

1.1 Zeitpunkt und Ort der Veröffentlichung

1.1.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BEHG hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht zu veröffentlichen, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft ist gemäss Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK spätestens am 15. Börsentag nach Veröffentlichung des Angebots zu publizieren. Im vorliegenden Fall ist der entsprechende Zeitpunkt somit der 11. August 2005. Nach jeder Änderung des Angebots hat der Verwaltungsrat einen neuen Bericht zu veröffentlichen. Dieser ist, falls er nicht mit dem geänderten Angebot veröffentlicht wird, am achten Börsentag nach Veröffentlichung der Änderung landesweit bekannt gemacht werden (Art. 33 Abs. 1 und 3 UEV-UEK).

1.1.2 Der Bericht ist landesweit bekannt zu machen, indem er in mindestens zwei Zeitungen, in denen das Angebot publiziert wurde, veröffentlicht wird (Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK). Zudem muss der Bericht gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt werden.

1.1.3 Der Verwaltungsratsbericht wurde am 11. August 2005 in den elektronischen Medien veröffentlicht. Gleichentags wurde eine Zusammenfassung des Berichts in den Tageszeitungen, in denen das Angebot publiziert worden war, in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht (vgl. Sachverhalt lit. L). Es ist daher festzuhalten, dass der Verwaltungsratsbericht hinsichtlich des Zeitpunkts und Orts der Veröffentlichung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

1.1.4 Die französische und englische Version des Verwaltungsratsberichts erklären die deutsche Fassung als massgebend. Das schweizerische Übernahmerecht verlangt zwingend die Publikation der Angebotsunterlagen in Deutsch und Französisch (Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UEV-UEK). Die beiden Sprachen sind grundsätzlich gleichwertig, d.h. weder die eine noch die andere hat im Falle von Abweichungen Vorrang bei der Auslegung einer Bestimmung. Dies gilt auch für den Verwaltungsratsbericht und eine allfällige Fairness Opinion. Es ist Sache der Zielgesellschaft dafür zu sorgen, dass bei der Ausarbeitung von Dokumenten in verschiedenen Sprachen die notwendige Sorgfalt angewendet wird und dass sich die Texte in den verschiedenen Sprachen entsprechen. Für den Fall von Widersprüchen kann nicht kurzerhand eine Sprache als massgebend bezeichnet werden. Vielmehr wird die Übernahmekommission grundsätzlich bei Widersprüchen zwischen den verschiedenen Sprachen nach dem Prinzip in dubio contra stipulatorem von der Gültigkeit des für die Empfänger der Voranmeldung günstigsten Texts ausgehen (vgl. , Erw. 4 und , Erw. 8). Dies gilt auch für eine Veröffentlichung des Verwaltungsratsberichts bzw. der Fairness Opinion in einer nicht gesetzlich geforderten Sprache.
Zum Beispiel sieht die deutsche Version des Verwaltungsratsberichts hinsichtlich des Aktienrückkaufs vor, dass „diese [eigene Aktien] zur Finanzierung von Akquisitionen im Rahmen ihrer Wachstumsstrategie“ eingesetzt werden, während die entsprechende Passage auf Französisch wie folgt lautet: „... d’utiliser ces fonds pour financer des acquisitions dans le cadre de sa stratégie de croissance“ (S. 6, Ziff. 8 des Verwaltungsratsberichts).

1.2 Inhalt des Verwaltungsratsberichts

1.2.1 Zwischenabschluss

1.2.1.1
Art. 29 Abs. 1 BEHG verpflichtet den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft, die ihm bekannten und nicht veröffentlichten Angaben über den Gang der laufenden Geschäfte offen zu legen. Der Offenlegungsbedarf ist umso grösser, je länger die letztmals publizierten Daten zurückliegen. Gemäss Praxis der Übernahmekommission hat der Verwaltungsrat in denjenigen Fällen, in denen der Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenberichts der Zielgesellschaft bis zum Ende der Angebotsfrist mehr als sechs Monate zurückliegt, einen aktuellen Zwischenabschluss zu erstellen. Dieser ist als Teil des Berichts des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft zu betrachten und entsprechend zu veröffentlichen (vgl. Empfehlung vom 1. Oktober 2004 in Sachen Pelham Investments SA, Erw. 4.1.1 sowie Empfehlung vom 30. Juni 2004 in Sachen Scintilla AG, Erw. 6.1.4).

1.2.1.2 Sind seit dem Stichtag des letzten publizierten Jahres- oder Zwischenabschlusses bis zum Ende der Angebotsfrist weniger als sechs Monate vergangen, ist keine Veröffentlichung eines aktuellen Zwischenabschlusses erforderlich. In einem solchen Fall hat jedoch der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UEV-UEK in seinem Bericht Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenberichts eingetreten sind. Sind keine solche Änderungen eingetreten, so hat der Verwaltungsrat dies explizit in seinem Bericht zu bestätigen. Treten solche Änderungen nach Veröffentlichung des Berichts während der Angebotsfrist ein, hat der Verwaltungsrat die Pflicht, den Bericht entsprechend zu ergänzen und in derselben Form wie das Angebot zu veröffentlichen.

1.2.1.3  Der letzte von Saia-Burgess publizierte Jahresabschluss ist derjenige per 31. Dezember 2004. Am 2. August 2005 wurde der Zwischenabschluss per 30. Juni 2005 veröffentlicht. Ferner hat der Verwaltungsrat explizit in seinem Bericht bestätigt, dass er sich keiner wesentlichen nachteiligen Veränderungen der Finanzlage von Saia-Burgess seit der Publikation des Halbjahresabschlusses bewusst sei (vgl. S. 10 des Verwaltungsratsberichts). Somit wurden die Anforderungen mit Bezug auf den Zwischenabschluss erfüllt.

1.2.2 Interessenkonflikte

1.2.2.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen. Er muss im Besonderen die finanziellen Folgen des Angebots für die genannten Personen schildern. Der Bericht hat offen zu legen, ob die Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung zu gleichwertigen Bedingungen weitergeführt werden. Ansonsten sind die neuen Konditionen darzulegen. Verlassen gewisse Mitglieder des Verwaltungsrats oder der obersten Geschäftsleitung die Zielgesellschaft, ist anzugeben, ob sie eine Abgangsentschädigung erhalten und wie hoch diese ist. Die Angaben müssen individuell erfolgen (statt vieler vgl. Empfehlung in Sachen Swiss International Air Lines AG vom 28. April 2005, Erw. 7.2.1).

Liegen Interessenkonflikte vor, muss der Bericht gemäss Art. 31 Abs. 3 UEV-UEK Rechenschaft ablegen über die Massnahmen, welche die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Konflikte zum Nachteil der Empfänger des Angebots auswirken (, Erw. 6.2).

1.2.2.2  Der Verwaltungsrat von Saia-Burgess führt in seinem Bericht aus, dass weder die Mitglieder des Verwaltungsrats noch der Gruppenleitung vertragliche Vereinbarungen oder andere Abreden getroffen haben. Es seien mit Sumida auch keine anderen Verbindungen eingegangen worden. Weiter hält der Verwaltungsrat in seinem Bericht fest, dass er bei Aufhebung der statutarischen Eintragungsbeschränkung und Zustandekommen des Angebots zurücktreten werde. Ferner wird im Verwaltungsratsbericht von Saia-Burgess offengelegt, dass gemäss Optionsplan von Saia-Burgess Optionen sofort ausübbar werden, wenn eine oder mehrere gemeinsam handelnde Personen mehr als 33 1/3% der Stimmrechte an Saia-Burgess erwirbt. Die durch die vorzeitige Ausübung gesperrter Optionen verursachten zusätzlichen Abgaben und Steuern würden durch Saia-Burgess getragen. Im Übrigen hätten weder Mitglieder des Verwaltungsrats noch der Gruppenleitung Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Im Verwaltungsratsbericht wird festgehalten, dass im Zusammenhang mit dem öffentlichen Kaufangebot von Sumida, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Saia-Burgess keine Interessenkonflikte der Verwaltungsräte und der obersten Geschäftsleitung der Zielgesellschaft im Sinne von Art. 31 Abs. 1 UEV-UEK vorliegen.

1.2.2.3 Zwecks Transparenz hat der Verwaltungsrat jedoch den theoretisch höchstmöglichen Aufwand anzugeben, welcher für die Gesellschaft aus der vorzeitigen Ausübung der Optionsrechte durch den Verwaltungsrat und die Gruppenleitung resultiert (inkl. Abgaben und Steuern, welche von der Zielgesellschaft im Falle der vorzeitigen Ausübung zu tragen sind). Der Verwaltungsratsbericht ist daher in diesem Sinne zu ergänzen und gemäss Erwägung 1.3.2 zu publizieren.

1.2.3 Fairness Opinion

Der Verwaltungsrat von Saia-Burgess hat die Bank Sarasin beauftragt, das öffentliche Kaufangebot von Sumida auf seine finanzielle Angemessenheit hin zu prüfen („Fairness Opinion“). Stützt sich der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft auf eine unabhängige Beurteilung des Angebotspreises durch eine Expertin, wird das Gutachten Bestandteil des Berichts des Verwaltungsrats. Die Fairness Opinion ist gleichzeitig mit dem Bericht zu veröffentlichen und im selben Umfang zu begründen. Diese Bedingungen sind vorliegend erfüllt: Die Fairness Opinion wurde veröffentlicht (vgl. Sachverhalt lit. L). Zudem sind die von der Bank Sarasin konkret für ihre Meinungsbildung verwendeten Informationen und herangezogenen Bewertungsmethoden, die getroffenen Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter und deren Herleitung offengelegt, so dass die Angebotsempfänger die Einschätzung der Expertin nachvollziehen und somit ihren Entscheid betreffend Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können (vgl. Art. 29 Abs. 1 UEV-UEK). Die Fairness Opinion ist somit gemäss Art. 29 Abs. 4 UEV-UEK hinreichend begründet. 

1.2.4 Abwehrmassnahmen

1.2.4.1. Der Verwaltungsrat hat in seinem Bericht anzugeben, welche Abwehrmassnahmen die Zielgesellschaft zu ergreifen beabsichtigt (Art. 30 Abs. 2 UEV-UEK). Der Verwaltungsrat von Saia-Burgess legt in seinem Bericht dar, dass er beschlossen habe, „den Aktionären keine statutarischen Abwehrmassnahmen vorzuschlagen, für die eine Beschlussfassung der Generalversammlung erforderlich wäre“ (vgl. Verwaltungsratsbericht S. 10). Dies lässt jedoch offen, ob bzw. gegebenenfalls welche Abwehrmassnahmen der Verwaltungsrat von Saia-Burgess ergriffen hat bzw. zu ergreifen beabsichtigt. Der Verwaltungsratsbericht ist daher in diesem Punkt zu ergänzen und gemäss Erwägung 1.3.2 zu publizieren.

1.2.4.2 Der Verwaltungsrat führt in Ziffer 8 des Verwaltungsratsberichts (s. S. 6) aus, dass Saia-Burgess bei einem Rückzug des Übernahmeangebots durch Sumida und einer Beteiligung von Sumida an Saia-Burgess von unter 33.3% eigene Aktien bis zum Gegenwert von CHF 50 Mio. (rund 8% des Aktienkapitals) zwecks Finanzierung von Akquisitionen im Rahmen der Wachstumsstrategie zurückkaufen werde. Das Rückkaufprogramm werde mit dem Rückzug des Angebots von Sumida starten, spätestens jedoch vier Wochen nach Rückzug des Angebots, während längstens 12 Wochen offen stehen und über die ordentliche Handelslinie abgewickelt.

Der Aktienrückkauf von Saia-Burgess wird demnach nur durchgeführt, sofern das Angebot von Sumida nicht zustande kommt und Sumida eine Beteiligung unter 33.3% an Saia-Burgess hält. Die Ankündigung einer solchen Absicht ist nicht als unzulässige Abwehrmassnahme zu betrachten. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Ankündigung des Aktienrückkaufs eine Reaktion auf das Angebot von Sumida ist. Dem Aktionär wird gewissermassen ein „konkurrierendes Angebot“ für seine Saia-Burgess-Aktien gemacht oder zumindest eine Alternative zum Angebot von Sumida in Aussicht gestellt. Demzufolge sind die Modalitäten des beabsichtigten Aktienrückkaufs von Saia-Burgess für die Entscheidfindung der Aktionäre in Bezug auf das öffentliche Kaufangebot von Sumida relevant. Insbesondere ist den Anforderungen der Mitteilung Nr. 1 der Übernahmekommission (Rückkäufe von Beteiligungspapieren vom 28. März 2000) Rechnung zu tragen (vgl. , Erw. 1.4.1.2).
Damit die Angebotsempfänger den beabsichtigten Aktienrückkauf mit dem Angebot von Sumida vergleichen können, muss der Verwaltungsratsbericht alle Informationen enthalten, die dazu notwendig sind. Da die in den Printmedien veröffentlichte Zusammenfassung des Verwaltungsratsberichts nicht alle Modalitäten des Rückkaufprogramms vorsieht, ist der gemäss Erwägung 1.3.2 zu publizierende Verwaltungsratsbericht in diesem Punkt zu ergänzen und entsprechend zu veröffentlichen. Ferner ist diesbezüglich auch die französische Version des Verwaltungsratsberichts entsprechend zu korrigieren und zu publizieren (vgl. Erwägung 1.1.4).

1.2.4.3 Der Verwaltungsratsbericht sieht ferner vor, dass die in den Arbeitsverträgen der Mitglieder der Gruppenleitung vorgesehenen Kündigungsfristen vor der Voranmeldung des Angebots von Sumida von 12 Monaten auf 24 Monate verlängert worden seien. Diese Vereinbarungen würden bis zum vorletzten Tag des 12. Kalendermonats nach dem Entstehen einer Offenlegungspflicht für eine Beteiligung an Saia-Burgess zwischen 20 und 33.3%, dem Entstehen einer Angebotspflicht oder dem Zustandekommen eines freiwilligen Übernahmeangebots dauern, längstens aber bis 30. Juni 2007. Sollte den Gruppenleitungsmitgliedern eine Position zugewiesen werden, die der jetzigen Stellung nicht entspreche und nicht mit dieser vergleichbar sei, hätten sie das Recht, nach erfolgter Kündigung die Freistellung zu verlangen. Zwecks Transparenz hat der Verwaltungsrat den theoretisch höchstmöglichen Gesamtbetrag dieser Freistellungsansprüche darzulegen. Der Verwaltungsratsbericht ist in diesem Sinne zu ergänzen und gemäss Erwägung 1.3.2 zu publizieren. Die Übernahmekommission wird zu einem späteren Zeitpunkt über die Zulässigkeit dieser Vertragsergänzungen entscheiden.

1.3 Zusammenfassung des Verwaltungsratsberichts

1.3.1 Beschliesst der Verwaltungsrat die Erstellung eines detaillierten Berichts, erlaubt das Gesetz eine Veröffentlichung einer Zusammenfassung, welche auf den vollständigen bzw. detaillierten Bericht hinweist (Art. 32 Abs. 4 UEV-UEK). Art. 32 Abs. 4 UEV-UEK erlaubt daher einen detaillierten Bericht, d.h. einen Bericht, der über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht. In diesem Sinne hat der Verwaltungsrat von Saia-Burgess vorliegend entschieden, eine Fairness Opinion erstellen zu lassen und verweist in seinem Bericht darauf. Dies ist nach Praxis der Übernahmekommission im Sinne von Art. 32 Abs. 4 UEV-UEK zulässig (vgl. Empfehlung in Sachen Keramik Holding AG vom 1. November 1999, Erw. 6.3). Allerdings muss der nach Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK veröffentlichte Bericht den gemäss Art. 29 – 31 UEV-UEK vorgesehenen Mindestinhalt aufweisen.

1.3.2 Die in der Zusammenfassung des Verwaltungsratsberichts veröffentlichten „zusätzlichen Informationen nach Schweizer Börsenrecht“ genügen den gesetzlichen Anforderungen (Art. 29 ff. UEV-UEK) nicht. Der Verwaltungsrat ist daher zu verpflichten, die im Verwaltungsratsbericht enthaltenen ausführlichen „Zusätzlichen Informationen nach Schweizer Übernahmerecht“ (Verwaltungsratsbericht S. 8 – 10) gemäss Art. 32 UEV-UEK bis spätestens am 18. August 2005 zu veröffentlichen.

2. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach der Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

3. Gebühr

Die Gebühr für diese Empfehlung wurde bereits mit der Empfehlung III betreffend die Prüfung des öffentlichen Angebots von Sumida erhoben.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung: 

  1. Saia-Burgess Electronics Holding AG, Murten, hat bis spätestens am 18. August 2005 den am 11. August 2005 veröffentlichten Verwaltungsratsbericht entsprechend den Erwägungen 1.2.2.3, 1.2.4.1, 1.2.4.2, 1.2.4.3 und 1.3.2 zu ergänzen und zu publizieren.
  2. Diese Empfehlung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Es werden keine Gebühren erhoben.
     

Der Präsident des Ausschusses:

Hans Rudolf Widmer

 Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an: 

  • Saia-Burgess Electronics Holding AG, durch ihren Vertreter;
  • Sumida Holding Germany GmbH, durch ihren Vertreter;
  • die Eidgenössische Bankenkommission;
  • die Prüfstelle (zur Kenntnisnahme).