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Transaktionen

0673 - Castle Private Equity AG

Verfügung 673/01 vom 2. Oktober 2017

Öffentliches Rückkaufprogramm von Castle Private Equity AG zum Festpreis

Sachverhalt:

A.
Castle Private Equity AG (Castle oder Gesuchstellerin) ist eine im Handelsregister des Kantons Schwyz unter der Firmennummer CH-103.559.824 eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Freienbach. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Castle u.a. den direkten oder indirekten Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften, welche sich auf die Investition in Private Equity und die damit verbundene Verwaltung liquider Mittel spezialisiert haben. Das Aktienkapital beträgt aktuell CHF 1'316'197.50, eingeteilt in 26'323'950 Namenaktien zum Nennwert von je CHF 0.05 (Castle-Aktien). Die Castle-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) gemäss dem Standard für Investmentgesellschaften kotiert (Valorensymbol: CPENE; ISIN: CH0184587159). Castle hält zur Zeit 1'652'127 eigene Aktien, entsprechend rund 6.28% der Stimmrechte und des Aktienkapitals.

B.
Die Beteiligungsverhältnisse an Castle stellen sich gemäss deren Angaben wie folgt dar (Stand: 29. September 2017):

The Goldman Sachs Group, Inc., Wilmington, USA, hält rund 24.78% der Stimmrechte (6'523'075 Castle-Aktien);
Swiss Life Holding AG, Zürich, hält rund 15.20% der Stimmrechte (3'999'924 Castle-Aktien);
Berlin-AI Fund SCS, SICAV-FIS, Luxembourg, hält rund 6.84% der Stimmrechte (1'800'558 Castle-Aktien);
Personalvorsorgestiftung der LGT Gruppe (Schweiz), Basel, sowie Personalvorsorgestiftung der LGT Gruppe (Liechtenstein), Vaduz, Liechtenstein, halten rund 5.42% der Stimmrechte (1'426'758 Castle-Aktien);
LGT Group Foundation, Vaduz, Liechtenstein, hält rund 5.34% der Stimmrechte (1'405'699 Castle-Aktien); sowie
Deka International S.A., Luxembourg, hält rund 3.48% der Stimmrechte (916'073 Castle-Aktien);
(The Goldman Sachs Group, Inc., Swiss Life Holding AG, Berlin-AI Fund SCS, SICAV-FIS, Personalvorsorgestiftung der LGT Gruppe (Schweiz) und Personalvorsorgestiftung der LGT Gruppe (Liechtenstein) sowie LGT Group Foundation nachfolgend gemeinsam, die Grossaktionäre).

C.
Am 15. Mai 2017 wurde der Verwaltungsrat von Castle anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft ermächtigt, im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms mittels Ausgabe von Put-Optionen oder über eine zweite Handelslinie eigene Castle-Aktien im Umfang von maximal 10% des Aktienkapitals zum Zweck der Kapitalherabsetzung zurückzukaufen.

D.
Auf Basis der erwähnten Ermächtigung durch die ordentliche Generalversammlung vom 15. Mai 2017 lancierte der Verwaltungsrat von Castle mittels Publikation eines Rückkaufinserats am 30. Mai 2017 zunächst einen Rückkauf eigener Castle-Aktien durch Ausgabe von handelbaren Put-Optionen, welcher am 21. Juni 2017 beendet wurde (vgl. dazu u.a. auch die unter http://www.takeover.ch/transactions/detail/nr/0663 abrufbaren Informationen) .

E.
Unmittelbar im Anschluss an das Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von Put-Optionen lancierte der Verwaltungsrat von Castle sodann – ebenfalls gestützt auf die Ermächtigung vom 15. Mai 2017 – mittels Publikation eines weiteren Rückkaufinserats per 21. Juni 2017 einen Rückkauf eigener Castle-Aktien zum Marktpreis über eine zweite Handelslinie an der SIX (vgl. dazu die unter http://www.takeover.ch/transactions/detail/nr/0666 abrufbaren Informationen), welcher zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung immer noch fortdauert (das laufende Aktienrückkaufprogramm).

F.
Castle beabsichtigt, das laufende Aktienrückkaufprogramm zu sistieren und ein Aktienrückkaufprogramm zum Festpreis über maximal 6'167'955 Castle-Aktien, entsprechend rund 23.43% des aktuell im Handelsregister eingetragenen Kapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft (vgl. Sachverhalt lit. A), zwecks Kapitalherabsetzung durch Vernichtung der zurückgekauften Namenaktien durchzuführen (das beabsichtigte Aktienrückkaufprogramm).

Mit dem beabsichtigten Aktienrückkaufprogramm bezweckt Castle nach eigenen Angaben zweierlei:

(i) Da der Barmittelbestand der Gesellschaft resultierend aus der im April 2012 eingeführten „Harvesting Strategie“, gemäss der keine neuen Investments mehr getätigt werden, den Bedarf für die Deckung der noch offenen Verbindlichkeiten klar übertreffe und eine optimale Bewirtschaftung der liquiden Mittel im aktuellen Tiefzinsumfeld schwierig sei, soll eine rasche Mittelrückführung in substanziellem Umfang vorgenommen werden (Anmerkung: Castle verfügte bei offenen Verpflichtungen per Ende Dezember 2016 von lediglich USD Mio. 50 über Barmittel in der Höhe von USD Mio. 129.8 [per Ende 2016] bzw. USD Mio. 171.5 [per Ende Juli 2017]).
(ii) Grossaktionären soll die Möglichkeit eröffnet werden, aus ihrem Investment bei Castle auszusteigen und ihre Beteiligungen an der Gesellschaft zu veräussern.

Zur Durchführung des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms sind im Wesentlichen die folgenden gemäss Übernahmerecht massgeblichen Schritte vorgesehen (Zeitangaben auf indikativer Basis) (der beabsichtigte Ablauf):

  • 26. Oktober 2017: Publikation der Transaktionsdetails zum beabsichtigten Aktienrückkaufprogramm durch die Gesuchstellerin (ohne Andienungs- bzw. Rückkaufpreis) (nachfolgend die Medienmitteilung); Publikation der Verfügung betreffend die Freistellung des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms durch die Übernahmekommission auf deren Webseite.
  • 27. Oktober 2017: Start der Karenzfrist von 10 Börsentagen im Sinne von Rz 38 des UEK-Rundschreibens Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013 (UEK-Rundschreiben Nr. 1).

  • 9. November 2017: Ende der 10-tägigen Karenzfrist; Festlegung des Andienungs- bzw. Rückkaufpreises (nach Börsenschluss).

  • 10. November 2017: Veröffentlichung des Rückkaufinserats durch Castle gemäss Art. 6 und 7 UEV.

  • 14. November 2017: Start der Angebotsfrist.

  • 28. November 2017: Ende der Angebotsfrist (12:00 Uhr); Publikation des Ergebnisses (nach Börsenschluss) im Sinne von Rz 44 des UEK-Rundschreibens Nr. 1.

  • 29. November 2017: Auszahlung des Andienungs- bzw. Rückkaufpreises.

G.
Im Hinblick auf die Lancierung des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms reichte Castle am 6. September 2017 bei der Übernahmekommission ein Gesuch (inklusive Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“ sowie Entwürfen des Rückkaufinserats; Gesuch vom 6. September 2017) mit folgenden Anträgen ein:

1. Es sei das im Gesuch dargestellte Rückkaufprogramm von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freizustellen.
2. Es sei festzustellen, dass der beabsichtigte Ablauf der Ankündigung des öffentlichen Rückkaufangebots und der Veröffentlichung des Rückkaufinserats zulässig ist.
3. Es sei die Verfügung am 26. Oktober 2017 zu publizieren, frühestens aber nach Publikation des Rückkaufprogramms durch die Gesuchstellerin.

Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

H.
Am 29. September 2017 reichte die Gesuchstellerin eine aktualisierte Version ihres Gesuchs vom 6. September 2017 nach, welches im Wesentlichen dem Zweck diente, die gegenwärtigen Beteiligungsverhältnisse an Castle möglichst akurat darzustellen (vgl. Sachverhalt Bst. B).

I.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas A. Müller (Präsident), Susanne Haury von Siebenthal und Beat Fellmann gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Notwendigkeit der Freistellung des Rückkaufprogramms mittels Verfügung

[1] Öffentliche Angebote einer Gesellschaft für ihre eigenen Aktien, einschliesslich der Bekanntgabe der Absicht, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen, stellen öffentliche Kaufangebote im Sinne von Art. 2 lit. i FinfraG dar (vgl. Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision 2000 AG, BK Vision AG und Stillhalter Vision AG, Erw. 2). Damit unterstehen diese Transaktionen grundsätzlich den Bestimmungen des 4. Kapitels des FinfraG über öffentliche Kaufangebote.

[2] Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UEV regelt das UEK-Rundschreiben Nr. 1 die Voraussetzungen und Auflagen, denen Rückkaufprogramme entsprechen müssen, damit sie von der Anwendung der ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts freigestellt sind (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 4). Entspricht ein Rückkaufprogramm den Voraussetzungen und Auflagen gemäss den Kapiteln 1 bis 4 des UEK-Rundschreibens Nr. 1, so findet das Meldeverfahren Anwendung (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 5 und 31 ff.) und die Gesellschaft ist von der Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote befreit. Andernfalls bedarf es zur Freistellung einer Verfügung der Übernahmekommission (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 5 i.V.m. Rz 35 ff.). Dadurch wird sichergestellt, dass Rückkaufprogramme, die nicht sämtliche Voraussetzungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 erfüllen, einer eingehenden Prüfung unterzogen werden.

[3] Gemäss Rz 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 darf das Volumen der Rückkäufe gesamthaft weder 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte noch 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere übersteigen.

[4] Unter dem beabsichtigten Aktienrückkaufprogramm gedenkt Castle, bis maximal 6'167'955 Castle-Aktien zurückzukaufen, was basierend auf dem aktuellen, im Handelsregister eingetragenen Aktienkapital rund 23.43% des Kapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft entspricht (vgl. Sachverhalt Bst. F). Gleichzeitig überschreitet das beabsichtigte Volumen der Rückkäufe auch die Schwelle von 20% des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere (vgl. dazu Erwägung 2.2.2 unten).

[5] Folglich ist Rz 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 nicht mehr eingehalten, weshalb es zur Freistellung des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms einer Verfügung der Übernahmekommission bedarf.

2.  Überschreitung des Rückkaufvolumens von 10% des Kapitals und der Stimmrechte und von 20% des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere

2.1 Grundsatz

[6] Wie erwähnt darf gemäss Rz 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 das Volumen der Rückkäufe gesamthaft weder 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte noch 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere übersteigen. Die in Rz 11 enthaltene Beschränkung stellt zudem eine der Bedingungen gemäss Art. 123 Abs. 2 FinfraV dar, bei deren Einhaltung kein Insiderhandel oder keine Marktmanipulation angenommen wird (sog. safe harbor, Art. 143 Abs. 2 lit. b FinfraG i.V.m. Art. 122 FinfraV und Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] zur Änderung der Börsenverordnung vom 10. April 2013, S. 3).

2.2 Gewährung einer Ausnahme

[7] Die Übernahmekommission kann im Einzelfall Rückkäufe in einem grösseren Umfang als nach Rz 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Anlegerinnen und Anleger vereinbar ist (Art. 123 Abs. 3 FinfraV). Mit der Gewährung einer Ausnahme wird der Umfang der zulässigen Verhaltensweise gemäss Art. 122 FinfraV entsprechend dem gewährten Umfang der Rückkäufe erweitert und als Konsequenz davon liegt vermutungshalber kein Insiderhandel oder keine Marktmanipulation vor.

[8] Ein Rückkaufvolumen, welches die Limite von 10% des Kapitals und der Stimmrechte überschreitet, kann gemäss Praxis der Übernahmekommission bewilligt werden, wenn die drei in den nachfolgenden Ziffern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Verfügung 647/01 vom 28. November 2016 in Sachen Alpine Select AG, Erw. 2.2 sowie Verfügung 519/01 vom 22. Oktober 2012 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 2, wo allerdings noch das mittlerweile revidierte UEK-Rundschreiben Nr. 1 vom 26. Februar 2010 zur Anwendung gelangte).

2.2.1 Keine erhebliche Änderung der Kontrollverhältnisse

[9] Gemäss Rz 10 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 darf die Vernichtung von zurückgekauften Beteiligungspapieren nicht zu einer erheblichen Änderung der Kontrollverhältnisse über den Anbieter führen, insbesondere durch eine Überschreitung der Grenzwerte von 33 1/3% oder 50% der Stimmrechte, wobei diesbezüglich eine allenfalls geplante Vernichtung bereits gehaltener Beteiligungspapiere ebenfalls zu berücksichtigen ist.

[10] Gemäss dem Gesuch vom 6. September 2017 wird die Gesuchstellerin das beabsichtigte Aktienrückkaufprogramm nur lancieren, wenn ihr vorgängig verbindliche schriftliche Andienungszusagen von Grossaktionären (insbesondere von The Goldman Sachs Group, Inc., als dem aktuell grössten Einzelaktionär von Castle, vgl. Sachverhalt Bst. B) für die Andienung von mindestens so vielen Castle-Aktien im Festbesitz dieser Grossaktionäre vorliegen, dass keiner der Grossaktionäre den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte an Castle überschreitet und entsprechend keine erhebliche Änderung der Kontrollverhältnisse im Sinne von Rz 10 des UEK-Rundschreiben Nr. 1 eintritt.

[11] Unter der Voraussetzung der hiervor beschriebenen Einholung entsprechender verbindlicher schriftlicher Andienungszusagen von Grossaktionären durch die Gesuchstellerin hat das maximale Volumen des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms von rund 23.43% des Kapitals und der Stimmrechte von Castle keine erhebliche Auswirkung auf die Kontrollverhältnisse. Durch den Rückkauf und die Vernichtung der aktuell durch Castle gehaltenen eigenen Aktien sowie der unter dem laufenden und dem beabsichtigten Aktienrückkaufprogramm zurückgekauften Castle-Aktien wird sich die Aktionärsstruktur nur unwesentlich verändern: Weder vor noch nach Abschluss des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms existiert ein beherrschender Aktionär (mit mehr als 33 1/3% bzw. 50% der Stimmrechte).

2.2.2 Keine übermässige Reduktion des frei handelbaren Anteils

[12] Zur Berechnung des frei handelbaren Anteils der Beteiligungsrechte (Free Float) werden die direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten gehaltenen Beteiligungen von mehr als 5% vom gesamten Aktienkapital (100%) abgezogen (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 12).

[13] Im vorliegenden Fall beträgt der Free Float vor Lancierung des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms rund 36.15% (vgl. die in Sachverhalt Bst. B dargestellte Aktionärsstruktur). Gemessen an diesem Free Float überschreitet das Volumen des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms vorliegend mit rund 64.82% die massgebliche 20%-Schwelle um rund 44.82 Prozentpunkte (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 11 und 12).

[14] Unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms könnte der Free Float theoretisch um maximal 23.43 Prozentpunkte, von rund 36.15% auf 12.72%, sinken.

[15] Gemäss dem Gesuch vom 6. September 2017 wird die Gesuchstellerin das beabsichtigte Aktienrückkaufprogramm jedoch nur lancieren, wenn ihr vorgängig verbindliche Andienungszusagen von Grossaktionären für die Andienung von mindestens so vielen Castle-Aktien im Festbesitz dieser Grossaktionäre vorliegen, dass sich der aktuelle Free Float von 36.15% nicht reduziert.

[16] Unter der Voraussetzung der hiervor beschriebenen Einholung entsprechender Andienungszusagen von Grossaktionären durch die Gesuchstellerin und unter Berücksichtigung der Vernichtung der aktuell durch Castle gehaltenen eigenen Aktien sowie der unter dem laufenden und dem beabsichtigten Aktienrückkaufprogramm zurückgekauften Castle-Aktien wird der Free Float gegenüber dessen Ausgangsgrösse von 36.15% nicht reduziert. Auch führt die Durchführung des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms nicht zu einer Unterschreitung von Mindestschwellen, welche Kotierungsvoraussetzung gemäss den Bestimmungen der Börse sind, an welcher die Castle-Aktien kotiert sind (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 13).

2.2.3 Einhaltung der übernahmerechtlichen Grundsätze

[17] Im Übrigen sind mit dem beabsichtigten Aktienrückkaufprogramm auch die übernahmerechtlichen Grundsätze (Art. 1 UEV: Lauterkeit, Transparenz und Gleichbehandlung) eingehalten.

2.2.4 Fazit

[18] Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das beabsichtigte Aktienrückkaufprogramm keine massgebliche Veränderung der Kontrollverhältnisse und keine übermässige Reduktion des Free Float zur Folge hat. Im Übrigen sind die übernahmerechtlichen Grundsätze eingehalten. Daher wird der Gesuchstellerin eine Ausnahme von Rz 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 gewährt.

3.  Durchführung des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms

[19] Mit Antrag Ziff. 2 ersucht die Gesuchstellerin die Übernahmekommission um Feststellung, dass der beabsichtigte Ablauf zulässig ist (vgl. Sachverhalt Bst. G).

[20] Üblicherweise wird im Hinblick auf die Ankündigung bzw. Lancierung eines Rückkaufprogrammes, über das die Übernahmekommission mit Verfügung entscheidet, wie folgt vorgegangen (der übliche Ablauf):

Die Anbieterin veröffentlicht das Rückkaufinserat (mit Andienungs- bzw. Rückkaufpreis) in Übereinstimmung mit Art. 6 und 7 UEV.
Gleichzeitig zur Veröffentlichung des Rückkaufinserats publiziert die Übernahmekommission die zum entsprechenden Aktienrückkaufprogramm erlassene Verfügung auf ihrer Webseite, woran sich die die Karenzfrist von (üblicherweise) 10 Börsentagen anschliesst.
Angebotsfrist beginnt am ersten Börsentag nach Ablauf der Karenzfrist.

[21] Der beabsichtigte Ablauf unterscheidet sich insofern von dem üblichen Ablauf, als dass vorliegend in einem ersten Schritt parallel zur Verfügung der Übernahmekommission eine Medienmitteilung (ohne Andienungs- bzw. Rückkaufpreis) – und nicht, wie gewohnt, direkt das Rückkaufinserat – veröffentlicht und erst nach Ablauf einer Karenzfrist in einem zweiten Schritt das Rückkaufinserat mit Angabe des Andienungs- bzw. Rückkaufpreises publiziert werden sollen.

[22] Die Übernahmekommission stellt fest, dass der beabsichtigte Ablauf den verfahrensmässigen Vorgaben von Ziff. 6 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 entspricht, die Vorschriften des UEK-Rundschreibens Nr. 1 (insbesondere Rz 17 [Mindestdauer des Angebots von zehn Börsentagen] sowie Rz 38 [Lancierung des Rückkaufprogramms erst nach einer Karenzfrist von zehn Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung]) einhält und weder den Interessen der Angebotsempfänger, noch den funktionalen Zielen des Übernahmerechts (Lauterkeit, Transparenz und Gleichbehandlung) zuwiderläuft, sofern sicherstellt ist, dass die Medienmitteilung

(i) abgesehen vom definitiven Andienungs- bzw. Rückkaufpreis im Wesentlichen dieselben Angaben enthält wie das erst unmittelbar vor Beginn der Angebotsfrist zu veröffentlichende Rückkaufinserat (d.h. die Informationen gemäss Art. 125 FinfraV bzw. den gemäss Rn 40 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 erwähnten Mindestinhalt gemäss Formular „Meldung eine Rückkaufprogramms“ sowie Hinweise zur Sistierung des ersten Rückkaufprogramms, das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission sowie den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Aktionär Parteistellung beanspruchen und Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann) und
(ii) gemäss Art. 6 und 7 UEV veröffentlicht wird.

[23] Dem Antrag gemäss Ziff. 2 der Gesuchstellerin im Gesuch vom 6. September 2017 wird somit stattgegeben.

4.  Übrige Voraussetzungen für die Freistellung des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms

[24] Die übernahmerechtlichen Grundsätze und übrigen Voraussetzungen gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1 sind vorliegend eingehalten.

[25] Die Einhaltung der in den Kapiteln 2 und 3.2 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 genannten Auflagen sind von Castle als Anbieterin spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms zu bestätigen.

5.  Ergebnis

[26] Unter der Voraussetzung, dass die Gesuchstellerin der Übernahmekommission vor Publikation des Rückkaufinserats verbindliche schriftliche Andienungszusagen der Grossaktionäre im Sinne von Erwägung 2.2.1 und 2.2.2 zukommen lässt, wird das beabsichtigte Aktienrückkaufprogramm von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt und – unter Gewährung einer Ausnahme von Rz 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 – den Bestimmungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 unterstellt .

[27] Dem Antrag gemäss Ziff. 1 der Gesuchstellerin im Gesuch vom 6. September 2017 wird somit stattgegeben.

[28] Die Freistellung eines Rückkaufprogramms von der Einhaltung gewisser Bestimmungen befreit den Anbieter nicht davon, die Vorschriften des Obligationenrechts einzuhalten, wofür der Verwaltungsrat des Anbieters verantwortlich bleibt. Die Übernahmekommission prüft die Einhaltung von Art. 659 OR grundsätzlich nicht (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 7).

6.  Sistierung des laufenden Aktienrückkaufprogramms

[29] Für denselben Zweck dürfen nicht zwei Rückkaufprogramme gleichzeitig unterhalten werden (vgl. Verfügung 647/01 vom 28. November 2016 in Sachen Alpine Select AG, Erw. 7; Verfügung 525/01 vom 26. Juli 2013 in Sachen Schindler Holding AG, Erw. 4; Verfügung 519/01 vom 22. Oktober 2012 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 4). Aus diesem Grund hat Castle ihre Rückkäufe unter dem laufenden Aktienrückkaufprogramm für die ganze Dauer des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms zu sistieren, wie von der Gesuchstellerin im Gesuch vom 6. September 2017 angekündigt.

7.  Publikation und Karenzfrist

[30] Diese Verfügung wird in Übereinstimmung mit Antrag Ziff. 3 der Gesuchstellerin am Tag der Publikation der Medienmitteilung der Castle Private Equity AG (voraussichtlich am 26. Oktober 2017), frühestens aber nach Publikation des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms durch die Gesuchstellerin auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert.

[31] Das Rückkaufprogramm kann erst nach einer Karenzfrist von 10 Börsentagen nach der Ver­öffentlichung der Verfügung lanciert werden (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 38). Diese Karenzfrist ist mit dem beabsichtigten Ablauf eingehalten (vgl. dazu Erwägung 3 oben).

8.  Gebühr

[32] Für die Prüfung des Gesuchs vom 6. September 2017 wird eine Gebühr zulasten von Castle von CHF 25'000 erhoben (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rz 39 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und 2 FinfraV).


Die Übernahmekommission verfügt:

1. Das beabsichtigte öffentliche Aktienrückkaufangebot von Castle Private Equity AG zum Festpreis zwecks Kapitalherabsetzung durch Vernichtung der zurückzukaufenden Namenaktien wird im Umfang von maximal 6'167'955 Namenaktien, entsprechend rund 23.43% des Kapitals und der Stimmrechte, von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.
2. Die Freistellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass Castle Private Equity AG der Übernahmekommission vor Publikation des Rückkaufinserats verbindliche schriftliche Andienungszusagen der Grossaktionäre zukommen lässt, durch welche sichergestellt ist, dass keine erhebliche Änderung der Kontrollverhältnisse und keine übermässige Reduktion des frei handelbaren Anteils bewirkt wird.
3. Der beabsichtigte nachfolgend umrissene Ablauf der Ankündigung des öffentlichen Aktienrückkaufangebots und der Veröffentlichung des Rückkaufinserats ist zulässig:
- Medienmitteilung der Castle Private Equity AG über (i) die Grundzüge des beabsichtigten Aktienrückkaufs (insbesondere Information über das Volumen des Aktienrückkaufs und über den konkreten Zeitplan), aber ohne Angabe des Andienungs- bzw. Rückkaufpreises und (ii) die Publikation der Verfügung der Übernahmekommission mit Wiedergabe des Dispositivs und Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit der Aktionäre im Sinne von Art. 58 UEV
- Gleichzeitige Veröffentlichung der Verfügung der Übernahmekommission auf der Webseite der Übernahmekommission.
- Publikation des Rückkaufinserats (mit Andienungs- bzw. Rückkaufpreis) nach Ablauf der 10-tägigen Karenzfrist.
- Beginn der Angebotsfrist nach der Veröffentlichung des Rückkaufinserats.
4. Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation der Medienmitteilung der Castle Private Equity AG (voraussichtlich am 26. Oktober 2017), frühestens aber nach Publikation des beabsichtigten Aktienrückkaufprogramms durch die Gesuchstellerin auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert.
5. Die Gebühr zulasten von Castle Private Equity AG beträgt CHF 25'000.

 

Der Präsident:

Thomas A. Müller

Diese Verfügung geht an die Partei:

-   Castle Private Equity AG, vertreten durch Oliver Hochuli und Florian Balschun, Zürcher Kantonalbank.

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

 

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).