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Transaktionen

0525 - Schindler Holding AG

Verfügung 525/01 vom 26. Juli 2013

Öffentliches Rückkaufprogramm von Schindler Holding AG zwecks Kapitalherabsetzung – Lancierung eines Angebots zum Festpreis und Sistierung der Rückkäufe zum Markpreis.  

Sachverhalt:

A.
Schindler Holding AG (Schindler oder Gesuchstellerin), gegründet am 2. Februar 1929, ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hergiswil/NW. Schindler ist im Bereich der Aufzüge und Fahrtreppen tätig. Das Aktienkapital von Schindler beträgt aktuell CHF 7'088'764.50 und ist eingeteilt in 70'887'645 vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (Schindler-Aktien). Ferner verfügt Schindler über ein Partizipationskapital von CHF 4'617'190.90, eingeteilt in 46'171'909 Inhaber-Partizipationsscheine von je CHF 0.10 (Schindler-PS). Das Grundkapital von Schindler beträgt demnach CHF 11'705'955.40. Die Schindler-Aktien und die Schindler-PS sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) gemäss Main Standard kotiert (SIX: SCHN bzw. SCHP). Schindler hält per 25. Juni 2013 insgesamt 656'936 Schindler-Aktien und 705'182 Schindler-PS.

B.
Hauptaktionäre von Schindler sind die Familien Schindler und Bonnard sowie ihnen nahestehende Personen (Poolaktionäre), welche über einen Aktionärbindungsvertrag per 31. Dezember 2012 insgesamt 50'077'828 Schindler-Aktien hielten, entsprechend 70.1 % der Stimmrechte.

C.
In der Zeit zwischen dem 14. November 2012 und dem 28. Dezember 2012 wurden auf der ordentlichen Handelslinie von Schindler durchschnittlich täglich 30'686 Schindler-Aktien gehandelt.

D.
Am 23. November 2012 meldete Schindler der Übernahmekommission (UEK) ein Rückkaufprogramm im Meldeverfahren für den Zeitraum vom 3. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 im Umfang von maximal 4'273'284 Schindler-Aktien sowie maximal 9'378'960 Schindler-PS, entsprechend höchstens 9.5 % des derzeit ausgegebenen Grundkapitals. Mit Brief vom 27. Dezember 2012 nahm das Sekretariat der UEK vom Rückkaufprogramm Kenntnis und stellte fest, dass die Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt seien und daher keine Verfügung der UEK notwendig sei.

E.
Schindler kündigte das Rückkaufprogramm mittels Publikation des Rückkaufinserats auf ihrer Website am 3. Januar 2013 vor Börsenbeginn an. Unter dem Rückkaufprogramm kaufte Schindler bis zum 25. Juni 2013 insgesamt 23'200 Schindler-Aktien und 47'900 Schindler-PS zurück.

F.
Nach der Lancierung des Rückkaufprogramms wurde Schindler von einem der Poolaktionäre angegangen, ob Schindler im Rahmen des laufenden Rückkaufprogramms von ihm maximal 2'366'697 Schindler-Aktien erwerben möchte (geplante Pakettransaktion), entsprechend 2.0 % des Grundkapitals bzw. 3.3 % der Stimmrechte von Schindler. Schindler hat aufgrund der Anfrage des Poolaktionärs geplant, diese Schindler-Aktien im Rahmen des laufenden Rückkaufprogramms vom 23. November 2013 zurückzukaufen und hernach mittels Kapitalherabsetzung zu vernichten.

G.
Am 22. Mai 2013, ergänzt am 5. und 19. Juni 2013, stellte Schindler ein Gesuch, es sei die geplante Pakettransaktion von der Einhaltung von Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV zu befreien. Aufgrund einer Rückmeldung der UEK am 27. Juni 2013, änderte Schindler ihr Gesuch mit Eingabe vom 2. Juli 2013 und ergänzte es am 9. Juli 2013. Neu stellte Schindler die folgenden Anträge:

„Im Rahmen des von Schindler Holding AG geplanten Rückkaufs von maximal 9.5 % des Grundkapitals zum Zweck der Kapitalherabsetzung im Handel auf separater Linie an der SIX Swiss Exchange sei der Rückkauf von bis zu 2'366'697 Namenaktien im Rahmen einer Pakettransaktion unter Einhaltung der folgenden flankierenden Massnahmen zu bewilligen:

1.     Das laufende Rückkaufsprogramm für Schindler-NA zum Marktpreis, bekanntgegeben am 3. Januar 2013, wird sistiert. Das Rückkaufsprogramm für Schindler-PS zum Marktpreis wird weitergeführt.

2.     Schindler macht ein Rückkaufsangebot zum Festpreis, das mindestens zwei Börsentage im Voraus angekündigt wird und während 5 ½ Börsentagen zur Annahme offensteht.

3.     Die maximale Anzahl zurückzukaufender Schindler-NA wird im Rahmen der Bekanntgabe des Rückkaufsangebotes publik gemacht.

4.     Der Rückkaufspreis bewegt sich innerhalb der Bandbreite der Börsenkurse der zwanzig Börsentage vor Ankündigung.

5.     Im Falle einer Andienung von mehr Schindler-NA, als zum Rückkauf zum Festpreis angeboten worden sind, erfolgt eine Kürzung pro rata.

6.     Im Rahmen des Rückkaufsangebotes zum Festpreis steht es der Schindler frei, die mit Gesuch vom 22. Mai 2013 beschriebene Pakettransaktion ohne Nennung des Namens des verkaufenden Aktionärs abzuwickeln.

7.     Nach Abschluss des Rückkaufsangebotes zum Festpreis und Publikation des Ergebnisses wird das am 3. Januar 2013 angekündigte und sistierte Programm im ursprünglichen Rahmen fortgeführt, sofern das angekündigte Volumen von maximal 4'273'284 Schindler-NA noch nicht ausgeschöpft ist.

Schindler begründet das Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie die 2'366'697 Schindler-Aktien in einem Angebot zum Festpreis zurückkaufen und für die Dauer dieses Angebots ihre Rückkäufe von Schindler-Aktien zum Marktpreis sistieren wolle. Auf ein Angebot zum Festpreis finde Art. 55b Abs. 1 BEHV keine Anwendung, insbesondere gelte die Beschränkung von 25 % des Tagesvolumen gemäss Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV nicht. Das laufende Rückkaufsprogramm für Partizipationsscheine sei vom Festpreispreisangebot nicht betroffen, weshalb für diese Beteiligungskategorie das bereits lancierte Rückkaufprogramm zum Marktpreis im Rahmen der Bestimmungen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010 und der BEHV weiterlaufe. Für Festpreisangebote habe sich in der Kapitalmarktpraxis eine kürzere Andienungsfrist von ca. 5 ½ Börsentagen eingebürgert, weshalb im Gesuch auch eine solche Frist beantragt werde. Das genaue Volumen des Angebots zum Festpreis werde erst kurz vor der Publikation des Angebots bekannt gegeben. Der Rückkaufspreis richte sich nach dem Marktpreis im Monat vor Lancierung des Rückkaufsangebotes und entspreche mindestens dem tiefsten und höchstens dem höchsten Preis, der in jener Zeitspanne gehandelt worden sei. Keinesfalls werde der Rückkaufspreis höher sein als der Schlusskurs am Vortag der Ankündigung.

H.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Raymund Breu und Henry Peter gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Anwendbarkeit der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote auf Aktienrückkäufe

[1] Öffentliche Angebote einer Gesellschaft für ihre eigenen Aktien, einschliesslich der Bekanntgabe der Absicht, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen, stellen öffentliche Kaufangebote im Sinne von Art. 2 lit. e BEHG dar (vgl. Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision 2000 AG, BK Vision AG und Stillhalter Vision AG, Erw. 2). Damit unterstehen diese Transaktionen grundsätzlich den Bestimmungen des 5. Abschnitts des BEHG über öffentliche Kaufangebote.

[2] Das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 7. März 2013 (UEK-Rundschreiben Nr. 1 vom 7. März 2013), welches vom 1. Mai 2013 bis zum 27. Juni 2013 in Kraft gewesen ist, findet gemäss Rn 45 Anwendung auf Rückkaufprogramme, deren Meldung oder Gesuch um Freistellung nach dem 30. April 2013 bei der UEK eingetroffen ist. Es ersetzte das UEK-Rundschrei­ben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 26. Februar 2010 (UEK-Rundschreiben Nr. 1 vom 26. Februar 2010). Vorliegend hat Schindler ihr Gesuch am 23. November 2012 gestellt, mithin vor dem 30. April 2013, weshalb für das laufende Rückkaufprogramm das UEK-Rundschreiben Nr. 1 vom 26. Februar 2010 anwendbar ist.

[3] Da Schindler beantragt, lediglich die Rückkaufmodalitäten des Rückkaufprogramms für eine gewisse Zeit von einem Rückkaufprogramm zum Marktpreis zu einem Angebot zum Festpreis zu ändern, ohne das Rückkaufvolumen zu erhöhen, handelt es sich beim Angebot zum Festpreis nicht um ein neues, sondern nur um eine Modifikation des laufenden Rückkaufprogramms. Auf das Angebot zum Festpreis ist demnach das UEK-Rundschreiben Nr. 1 vom 26. Februar 2010 anzuwenden.

[4] Seit dem 28. Juni 2013 ist das revidierte UEK-Rundschreiben Nr. 1 vom 27. Juni 2013 (UEK-Rundschreiben Nr. 1 vom 27. Juni 2013) in Kraft, welches das UEK-Rundschreiben Nr. 1 vom 7. März 2013 ersetzt. Es enthält punktuelle Modifikationen bezüglich der Publikation der Transaktionen, der Berechnung des in Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV enthaltene durchschnittlichen Tagesvolumens sowie des Inhalts der Bestätigung des Anbieters und der durchführenden Bank. Gemäss Rn 46 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 27. Juni 2013 sind die Transaktionsmeldungen gemäss Kapitel 5 für alle laufenden Rückkaufprogramme spätestens ab dem 1. September 2013 durch die Veröffentlichung gemäss Rn 27 bis 30 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 27. Juni 2013 zu ersetzen. Demnach ist das Kapitel 5 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 7. März 2013 für das Rückkaufprogramm von Schindler spätestens ab dem 1. September 2013 anwendbar.

[5] Gemäss Rn 51 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010 ist jede Änderung des Rückkaufprogramms bei der UEK mit begründetem Gesuch zu beantragen. Die Änderung kann im Meldeverfahren geprüft werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. In den übrigen Fällen entscheidet die UEK. Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch eine Sistierung des laufenden Rückkaufprogramms für Schindler-Aktien, die Modifikation zum Angebot zum Festpreis sowie eine Ausnahme betreffend die Angebotsdauer. Dieses Gesuch kann gemäss Rn 39 ff. des UEK-Rundschreibens Nr. 1 nicht im Meldeverfahren behandelt werden. Die UEK hat demnach über das vorliegende Gesuch mittels Verfügung zu entscheiden (vgl. Rn 43 in UEK-Rundschreiben Nr. 1 vom 26. Februar 2010).

2.  Einhaltung der Bestimmungen zum Marktmissbrauch im laufenden Rückkaufprogramm

[6] Am 1. Mai 2013 traten die Änderungen des Börsengesetzes (BEHG) und der Börsenverordnung (BEHV) betreffend die Verschärfung des Marktmissbrauchs (Insiderhandel gemäss Art. 33e Abs. 1 lit. a BEHG und Marktmanipulation gemäss Art. 33f Abs. 1 BEHG) in Kraft, wobei der Bundesrat dazu ermächtigt wurde, Vorschriften über die zulässige Verwendung von Insiderinformationen und über zulässige Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Marktmanipulation zu erlassen (Art. 33e Abs. 2 BEHG und Art. 33f Abs. 2 BEHG). Daher hat der Bundesrat im neuen Kapitel 5a der BEHV unter anderem in Art. 55b Abs. 1 BEHV verschiedene Bedingungen für Rückkaufprogramme zum Marktpreis aufgeführt, bei deren Einhaltung eine zulässige Verhaltensweise vorliegt, die unter Art. 33e Abs. 1 BEHG (Insiderhandel) und Art. 33f Abs. 1 BEHG (Marktmanipulation) fallen. Die in der Verordnung definierten Ausnahmen können unter keinen Umständen als Insiderhandel oder als Marktmanipulation gelten und sind ex lege zulässige Verhaltensweisen (sog. „safe harbor“; vgl. Art. 33f Abs. 2 lit. b BEHG in Verbindung mit Art. 55a BEHV und Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur Änderung der Börsenverordnung vom 10. April 2013, S. 3 [Erläuterungsbericht EFD]).

[7] Gemäss Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV ist der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines öffentlichen Rückkaufangebots (Rückkaufprogramm) zum Marktpreis zulässig, wenn – nebst anderen Bedingungen – der Umfang der Rückkäufe pro Tag 25 Prozent des Tagesvolumens nicht übersteigt, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde.

[8] Für Schindler bedeutet die Bestimmung von Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV im Rahmen des laufenden Rückkaufprogramms, dass sie ab dem 1. Mai 2013  täglich bis zu 7'872 Schindler-Aktien, entsprechend 25 % des Tagesvolumens (vgl. Sachverhalt lit. C), zurückkaufen darf, damit diese Rückkäufe unter keinen Umständen als Insiderhandel oder Marktmanipulation gelten. Diese Limite verbietet es Schindler aber nicht, grössere Tagesvolumen zurückzukaufen. Schindler würde dann nur (aber immerhin) einen allfälligen Verstoss gegen Insiderhandel und Marktmanipulation riskieren.

[9] Der von Schindler geplante Rückkauf eines Aktienpakets im laufenden Rückkaufprogramm von maximal 2'366'697 Schindler-Aktien (vgl. Sachverhalt lit. F) würde das tägliche Rückkaufvolumen von maximal 7'872 Schindler-Aktien um ein Vielfaches überschreiten. Sollte Schindler diese geplante Pakettransaktion an einem Börsentag en bloc im laufenden Rückkaufprogramm zum Marktpreis durchführen, würde sie damit einen Verstoss gegen Insiderhandel oder Marktmanipulation riskieren.

[10] Die Frage, ob ein (viel) grösseres Tagesvolumen als nach Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV vorgesehen für eine einzelne Pakettransaktion an einem Börsentag bewilligt werden könnte, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil Schindler ihre Anträge am 2. Juli 2013 geändert hat und im Rahmen des laufenden Rückkaufprogramms ein Angebot für Schindler-Aktien zum Festpreis lancieren möchte.

3.  Prinzip der Gleichbehandlung

[11] Das Prinzip der Gleichbehandlung der Aktionäre gehört neben den Grundsätzen der Transparenz und der Lauterkeit zu den tragenden Prinzipien im Übernahmerecht (Art. 1 BEHG, Art. 1 UEV). Es hat insbesondere zum Zweck, die Gleichbehandlung für alle Aktionäre und für alle Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren des Anbieters sicherzustellen. Demnach muss es den Aktionären – ungeachtet davon, ob es sich um qualifizierte oder um Publikumsaktionäre handelt und ungeachtet von der Kategorie von kotierten Beteiligungspapieren (vgl. Rn 6 des UEK-Rundschrei­bens Nr. 1 vom 26. Februar 2010) – offen stehen, ihre Beteiligungspapiere während der gesamten Laufzeit in ein öffentlich angekündigtes Rückkaufprogramm zu denselben Bedingungen andienen zu können, soweit die Emittentin Rückkäufe tätigen möchte.

3.1 Gleichbehandlung der Aktionäre

[12] Die Freistellung des Rückkaufprogramms von Schindler bezieht sich auf maximal 4'273'284 Schindler-Aktien, resp. 9'378'960 Schindler-PS (vgl. Sachverhalt lit. D). Im Rahmen dieses freigestellten Rückkaufvolumens möchte Schindler via die geplante Pakettransaktion maximal 2'366'697 Schindler-Aktien zurückkaufen (vgl. Sachverhalt lit. G), entsprechend rund 55 % des Rückkaufvolumens der Schindler-Aktien.

[13] Der Rückkauf via die geplante Pakettransaktion von rund 55 % des Rückkaufvolumens der Schindler-Aktien, mithin mehr als die Hälfte des laufenden Rückkaufprogramms von Schindler, würde das Prinzip der Gleichbehandlung der Aktionäre verletzen. Ferner könnte Schindler mit dem Rückkauf via die geplante Pakettransaktion von 55 % des Rückkaufvolumens der Schindler-Aktien nicht sicherstellen, dass sie alle Schindler-Aktien andienungswilliger Anlegerinnen und Anleger im Rahmen des laufenden Rückkaufprogramms bis zum Ende der Laufzeit am 31. Dezember 2015 zurückkaufen kann. Bei einem Rückkauf via einer Pakettransaktion von rund 55 % des Rückkaufvolumens der Schindler-Aktien im laufenden Rückkaufprogramm würde Schindler den Poolaktionär gegenüber den Kleinaktionären bevorzugen, was eine Ungleichbehandlung der Aktionäre zur Folge hätte. Demnach wäre eine Pakettransaktion von 55 % des Rückkaufvolumens der Schindler-Aktien im Rahmen des laufenden Rückkaufprogramms mit dem Prinzip der Gleichbehandlung der Aktionäre nicht vereinbar.

[14] Die Gleichbehandlung der Aktionäre kann nur über ein Rückkaufprogramm zum Festpreis sichergestellt werden. Richtigerweise schlägt Schindler daher vor, das laufende Rückkaufprogramm zum Marktpreis für eine gewisse Zeit als Angebot zum Festpreis weiterzuführen.

3.2 Gleichbehandlung aller Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren

[15] Das Rückkaufprogramm erstreckt sich auf alle Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren des Anbieters (Rn 6 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010). Demnach muss Schindler auch Schindler-PS ein Angebot zum Festpreis unterbreiten, um die Gleichbehandlung aller Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren zu gewährleisten.

[16] Das Prinzip der Gleichbehandlung aller Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren ist auch auf das Angebot zum Festpreis anzuwenden, da Rn 6 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010 für Rückkaufprogramme zum Markt- und Festpreis gilt. Demnach muss das Angebot zum Festpreis bezüglich der Volumen im angemessenen Verhältnis zueinander Schindler-Aktien und Schindler-PS umfassen. Der Antrag Ziffer 1 von Schindler (vgl. Sachverhalt lit. H) wird abgewiesen, soweit damit die Weiterführung des laufenden Rückkaufprogramms für Schindler-PS verlangt wird.

4.  Sistierung des laufenden Rückkaufprogramms zum Marktpreis

[17] Für denselben Zweck dürfen nicht zwei Rückkaufprogramme gleichzeitig unterhalten werden (vgl. Verfügung 519/01 vom 22. Oktober 2012 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 4). Um nicht gleichzeitig Rückkäufe in das Rückkaufprogramm zum Marktpreis und in das Angebot zum Festpreis zuzulassen, hat Schindler ihre Rückkäufe zum Marktpreis für die ganze Dauer des Angebots zum Festpreis zu sistieren. Demnach wird der Antrag Ziffer 1 von Schindler (vgl. Sachverhalt lit. H) in modifizierter Form gutgeheissen, das laufende Rückkaufprogramm für die Dauer eines Angebots zum Festpreis für Schindler-Aktien und Schindler-PS zu sistieren.

[18] Falls nach dem Abschluss des Angebots zum Festpreis das Rückkaufvolumen des Rückkaufprogramms zum Marktpreis (vgl .Sachverhalt lit. D) dannzumal noch nicht ausgeschöpft sind, steht es Schindler offen, ihre Rückkäufe zum Marktpreis wieder aufzunehmen und zu den Modalitäten fortzuführen, wie sie am 3. Januar 2013 veröffentlicht wurden (vgl. Sachverhalt lit. E). Die im Rahmen des Angebots zum Festpreis zurückgekauften Schindler-Aktien und Schindler-PS sind an die Rückkaufvolumen des Rückkaufprogramms zum Marktpreis anzurechnen. Demnach ist Antrag Ziffer 7 von Schindler (vgl. Sachverhalt lit. H) gutzuheissen.

5.  Angebot zum Festpreis

5.1 Dauer

[19] Schindler beabsichtigt gemäss ihrem Gesuch, das Angebot zum Festpreis während 5 ½ Börsentagen offen zu halten. Sie begründet den Antrag um die Gewährung einer Ausnahme im Wesentlichen damit, dass sich in der Praxis für Kapitalmarkttransaktionen, etwa im Zusammenhang mit den Aktienplatzierungen grosser börsenkotierter Unternehmen, in der Zwischenzeit eine kürzere Frist eingebürgert habe. Emissionen würden regelmässig mit einer Zeichnungsfrist von 5 ½ Börsentagen durchgeführt. Schindler schlägt vor, diese Usanz auch für das Angebot zum Festpreis anzuwenden, da bei einer Ankündigung von zwei Börsentagen im Voraus die Publikumsaktionäre ausreichend Zeit hätten, ihre Titel anzudienen.

[20] Gemäss Rn 19 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010 muss das Angebot mindestens zehn Börsentage dauern. Art. 55b Abs. 2 lit. a BEHV wiederholt diese Regel unter dem Aspekt des Marktmissbrauchs. Die zehntägige Frist hat zum Zweck, den Aktionärinnen und Aktionären von Schindler genügend Zeit einzuräumen, ihre Schindler-Aktien, resp. Schindler-PS in das Angebot zum Festpreis anzudienen.

[21] Bei einem Angebot zum Festpreis handelt es sich weder um eine Emission noch um eine Aktienplatzierung, weshalb diese Begründung von Schindler nicht verfängt. Gegenüber einem öffentlichen Übernahmeangebot von 20 Börsentagen und zehn Börsentagen Nachfrist (vgl. Art. 14 UEV) wurde die Angebotsdauer für Angebote zum Festpreis in Rn 19 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010 bereits deutlich kürzer festgesetzt. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich und wurden von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht, diese zehntägige Angebotsfrist für ein Angebot zum Festpreis noch kürzer festzusetzen. Nach dem Gesagten ist Antrag Ziffer 2 von Schindler (vgl. Sachverhalt lit. H) abzuweisen. Schindler muss das Angebot zum Festpreis während wenigstens zehn Börsentagen gemäss Rn 19 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010 offen lassen.

5.2 Preis

[22] Gemäss Gesuch von Schindler soll sich der Rückkaufpreis nach dem Marktpreis im Monat vor Lancierung des Rückkaufangebots richten. Er entspreche mindestens dem tiefsten und höchstens dem höchsten Preis, der in dieser Zeitspanne gehandelt worden sei. Keinesfalls werde der Rückkaufpreis höher sein als der Schlusskurs am Vortag der Ankündigung.

[23] Schindler ist bezüglich der Preisgestaltung in einem Angebot zum Festpreis frei. Allerdings müssen die Preise, die für verschiedene Kategorien von Beteiligungspapieren angeboten werden, in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (Rn 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010). Falls der Anbieter während der Dauer des Rückkaufprogramms Beteiligungspapiere zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, muss er diesen Preis allen Angebotsempfängern bieten (Rn 21 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010).

6.  Geplante Pakettransaktion

[24] Im Rahmen des Angebots zum Festpreis besteht keine Limite betreffend die Tagesvolumen, wie dies für Rückkaufprogramme zum Marktpreis ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV, Rn 29 und 30 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010). Die Anzahl der Beteiligungspapiere unter dem Angebot zum Festpreis darf jedoch die Anzahl der Beteiligungspapiere nicht übersteigen, welche Schindler unter dem laufenden Rückkaufprogramm zum Marktpreis noch zurückkaufen darf.

[25] Es obliegt Schinder, das Rückkaufvolumen des Angebots zum Festpreis festzusetzen unter Berücksichtigung der geplanten Pakettransaktion. Alle Aktionäre von Schinder – einschliesslich der Poolaktionäre – sind frei, ihre Schindler-Aktien in das Angebot zum Festpreis anzudienen. Sollte die Anzahl der Schindler-Aktien, welche ins Angebot zum Festpreis angedient werden, die Anzahl des festgesetzten Rückkaufvolumens des Angebots zum Festpreis übersteigen, müsste Schindler sie anteilsmässig berücksichtigen (Rn 20 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010). Dies gilt auch für die Schindler-PS.

[26] Nach dem Gesagten sind die Anträge Ziffer 5 und 6 von Schindler (vgl. Sachverhalt lit. H) gutzuheissen. Schindler hat im Falle einer Andienung von mehr Schindler-Aktien oder Schindler-PS, als zum Rückkauf zum Festpreis angeboten worden sind, pro Titelkategorie eine anteilsmässige Kürzung vorzunehmen. Ein Rückkauf des geplanten Aktienpakets steht im Angebot zum Festpreis nichts entgegen.

7.  Freistellung des Angebots zum Festpreis im Meldeverfahren

[27] Schindler hat der UEK derzeit weder ein definitives Rückkaufinserat noch das Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“ eingereicht (vgl. Rn 51 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010). Ebenfalls ist die maximale Anzahl zurückzukaufender Schindler-Aktien und Schindler-PS noch nicht bekannt (Antrag Ziffer 3 von Schindler, vgl. Sachverhalt lit. H). Daher ist eine abschliessende Beurteilung des Freistellungsgesuchs zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Eine Prüfung des definitiven Freistellungsgesuchs von Schindler im ordentlichen Verfahren mit Erlass einer Verfügung erscheint jedoch nicht erforderlich, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Freistellung im Meldeverfahren gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1 vom 26. Februar 2010 erfüllt sind. Schindler ist deshalb zu gestatten, die definitive Freistellung im Meldeverfahren zu beantragen.

8.  Rückkaufinserat

[28] Gemäss Rn 52 in Verbindung mit 48 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010 hat die Gesuchstellerin das Rückkaufinserat auf ihrer Website zu publizieren und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms aufgeschaltet zu lassen. Es ist gleichentags der UEK und mindestens zwei der bedeutenden elektronischen Medien zu übermitteln, welche Börseninformationen verbreiten.

[29] Der aussergewöhnliche Charakter dieser Modifikation des Rückkaufprogramms verlangt besondere Massnahmen bezüglich der Transparenz. Als Ausnahme von den vorgesehenen Bestimmungen gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1 vom 26. Februar 2010 hat Schindler das Rückkaufinserat für das Angebot zum Festpreis gemäss den Art. 6 bis 6b UEKV in den Zeitungen zu publizieren.

[30] Das Rückkaufinserat hat die Informationen zum Angebot zum Festpreis, zur Sistierung, und das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis zu enthalten, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Aktionär Parteistellung beanspruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann. Das definitive Inserat ist der UEK vor dem Beginn des Angebots zum Festpreis in deutscher und französischen Sprache elektronisch zuzustellen.

9.  Publikation und Karenzfrist

[31] Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Rückkaufinserats zum Angebot zum Festpreis von Schindler auf der Website der UEK veröffentlicht.

[32] Der Rückkauf zum Festpreis kann erst nach Ablauf der Karenzfrist von zehn Börsentagen nach der Publikation des Rückkaufinserats lanciert werden (Rn 46 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010).

10.    Gebühr

[33] In Anwendung von Art. 69 Abs. 6 UEV wird für die Prüfung des vorliegenden Gesuchs zulasten der Gesuchstellerin eine Gebühr von CHF 40'000 erhoben.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

1. Im Rahmen des laufenden Rückkaufprogramms kann Schindler Holding AG die Pakettransaktion eines Poolaktionärs von maximal 2'366'697 Schindler-Aktien mittels eines Angebots zum Festpreis zurückkaufen, sofern das Rückkaufvolumen festgelegt wird sowie die folgenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden:

  • Schindler Holding AG sistiert die Rückkäufe zum Marktpreis für Schindler-Aktien und Schindler-PS für die Dauer des Angebots zum Festpreis.
  • Die Karenzfrist vor dem Beginn des Angebots zum Festpreis beträgt zehn Börsentage.
  • Das Angebot zum Festpreis muss mindestens zehn Börsentage dauern.
  • Das Angebot zum Festpreis von Schindler Holding AG muss im angemessenen Verhältnis zueinander Schindler-Aktien und Schindler-PS umfassen.
  • Die Preise, die für Schindler-Aktien und Schindler-PS angeboten werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
  • Falls Schindler Holding AG nicht alle Annahmeerklärungen (inklusiv die geplante Pakettransaktion) erfüllen kann, muss sie diese pro Titelkategorie anteilsmässig berücksichtigen.
  • Die im Rahmen des Angebots zum Festpreis zurückgekauften Schindler-Aktien und Schindler-PS sind an die Rückkaufvolumen des laufenden Rückkaufprogramms zum Marktpreis anzurechnen.

2. Schindler Holding AG hat für die definitive Freistellung des Angebots zum Festpreis das Formular im Meldeverfahren samt Entwurf des Rückkaufinserats einzureichen.

3. Das Rückkaufinserat von Schindler Holding AG hat die Informationen zum Angebot zum Festpreis, zur Sistierung der Rückkäufe zum Marktpreis, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis zu enthalten, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Aktionär Parteistellung beanspruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann. Das Rückkaufinserat wird gemäss Artikeln 6 bis 6b UEV veröffentlicht.

4. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Rückkaufinserats zum Angebot zum Festpreis von Schindler auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

5. Die Gebühr zu Lasten von Schindler Holding AG beträgt CHF 40'000.

 

 

Der Präsident:

Prof. Luc Thévenoz

 

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

Schindler Holding AG, vertreten durch Daniel Daeniker, Homburger AG, Zürich

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

 

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

 

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung in den Zeitungen einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

 

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.