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Transaktionen

0621 - Micronas Semiconductor Holding AG

Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015

Öffentliches Kaufangebot von TDK Magnetic Field Sensor G.K. an die Aktionäre von Micronas Semiconductor Holding AG – Voranmeldung, Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht  

Sachverhalt:

A.
Micronas Semiconductor Holding AG (Micronas oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Micronas ist primär im Bereich der Automobilelektronik tätig. Der operative Hauptsitz von Micronas befindet sich in Freiburg (Deutschland). Derzeit beschäftigt Micronas rund 900 Mitarbeiter.

Das Aktienkapital von Micronas beträgt gemäss Handelsregisterauszug vom 16. Dezember 2015 CHF 1'487'646.50. Es ist in 29'752'930 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.05 eingeteilt (Micronas Aktien). Gemäss den Statuten in der Fassung vom 27. März 2015 verfügt Micronas zudem über ein bedingtes Kapital von CHF 35'358.50. Dieses bedingte Kapital erlaubt die Ausgabe von 707'170 zusätzlichen Micronas Aktien zur Erfüllung von Optionsrechten von Angestellten und Verwaltungsräten von Micronas oder deren Tochtergesellschaften. Laut Micronas waren am 16. Dezember 2015 insgesamt 1'587'083 Optionen ausstehend. Das kann zur Ausgabe von maximal 1'587'083 zusätzlichen Micronas Aktien aus dem bedingten Kapital führen. Ebenfalls am 16. Dezember 2015 hat Micronas 5'000 Micronas Aktien aus dem bedingten Kapital ausgegeben. Diese sind noch nicht im Handelsregister eingetragen. Entsprechend beträgt das effektiv ausgegebene Aktienkapital von Micronas am 16. Dezember 2015 CHF 1'487'896.50. Gemäss den Statuten von Micronas in der Fassung vom 27. März 2015 hat Micronas sodann kein genehmigtes Kapital.

Die Micronas Aktien sind gemäss dem International Reporting Standard an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) kotiert (SIX: MASN). Am 16. Dezember 2015 hielten Micronas und deren direkte oder indirekte Tochtergesellschaften insgesamt 1'736'026 eigene Aktien. Das entspricht 5.83% des zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals von Micronas.

B.
TDK Magnetic Field Sensor G.K. (TDK oder Anbieterin) ist eine Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Tokio, Japan. Sie ist eine direkte, 100%-ige Tochtergesellschaft der TDK Corporation, die ihren Sitz ebenfalls in Tokio, Japan, hat. TDK ist zusammen mit TDK Corporation und deren Tochtergesellschaften (insgesamt der TDK Konzern) weltweit im Bereich der Industrie für elektronische Komponenten tätig. Der TDK Konzern generierte für sein am 31. März 2015 beendetes Geschäftsjahr einen Umsatz von ungefähr JPY 1'082.6 Milliarden bzw. umgerechnet CHF 9.05 Milliarden. Die Stammaktien von TDK Corporation sind an der Tokio Stock Exchange kotiert.

C.
Am 17. Dezember 2015 haben TDK Corporation und Micronas eine Transaktionsvereinbarung abgeschlossen. Gemäss dieser Vereinbarung verpflichtet sich TDK Corporation, ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Micronas Aktien zu unterbreiten oder durch eine vollständig von ihr beherrschte Gesellschaft unterbreiten zu lassen (Angebot). Zudem verpflichtete sich der Verwaltungsrat von Micronas, das Angebot zu empfehlen.

D.
Anschliessend kündigte TDK Corporation am gleichen Tag, dem 17. Dezember 2015, mittels Voranmeldung in den elektronischen Medien an, dass sie das Angebot unterbreitet. Es ist geplant, die Voranmeldung nicht in den Zeitungen zu publizieren, dafür aber den Angebotsprospekt am 22. Dezember 2015 in den Printmedien zu veröffentlichen.

E.
Mit Gesuch vom 18. Dezember 2015 stellt die TDK Corporation folgende Anträge:

1. „Es sei der Angebotsprospekt für das Angebot der Anbieterin für alle sich im Publikum befindenden Micronas Aktien (der Angebotsprospekt) (…) durch die Übernahmekommission zu prüfen und festzustellen, dass der Angebotsprospekt den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (BEHG) und den ausführenden Verordnungen entspricht.

2. Es sei der Anbieterin eine Ausnahme von Art. 19 Abs. 1 lit. b der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Stand 1. Mai 2013) (UEV) zu gewähren, dahingehend, dass die Identität der Aktionärinnen und Aktionäre und der Aktionärsgruppen sowie der Prozentsatz ihrer Beteiligung erst ab einer Beteiligung von mehr als 5% der Stimmrechte an TDK Corporation offen zu legen ist, soweit der Anbieterin die Identität von Aktionärinnen, Aktionären und Aktionärsgruppen von TDK Corporation mit einer kleineren Beteiligung nicht aus dem Aktienregister oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen bekannt ist.“

F.
Am 22. Dezember 2015 soll der Angebotsprospekt in den Printmedien veröffentlicht werden. TDK bietet den Aktionären von Micronas, wie bereits in der Voranmeldung dargelegt, CHF 7.50 pro Micronas Aktie. Das Angebot steht sodann unter mehreren Bedingungen (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt B, Ziff. 7).

G.
Der monatliche Median des täglichen Handelsvolumens der börslichen Transaktionen in Micronas Aktien war in den zwölf vollständigen Monaten, die der Voranmeldung vorausgegangen sind, grösser als 0.04% des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float).

H.
Der Angebotsprospekt, der Verwaltungsratsbericht und die Fairness Opinion wurden der Übernahmekommission vor deren Publikation zur Prüfung unterbreitet.

I.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Franca Contratto und Thomas Vettiger gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Voranmeldung

[1] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden Rechtswirkungen ergeben sich aus Art. 7 UEV.

[2] Im vorliegenden Fall publizierte die Anbieterin die Voranmeldung am 17. Dezember 2015 vor Börsenbeginn in den elektronischen Medien. Die Voranmeldung enthielt sämtliche gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben. Die Publikation des Angebotsprospekts soll am 22. Dezember 2015 erfolgen. Durch die Publikation des Angebotsprospekts innert drei Börsentagen nach der Voranmeldung erübrigt sich, dass die Voranmeldung in den Printmedien veröffentlicht werden muss (vgl. Verfügung 499/01 vom 13. Dezember 2011 in Sachen Newave Energy Holding AG, Erw. 2; Verfügung 406/01 vom 17. März 2009 in Sachen Hammer Retex Holding AG, Erw. 3). Wenn der Angebotsprospekt am 22. Dezember 2015 in den Zeitungen publiziert wird, entfaltet die Voranmeldung ihre rechtlichen Wirkungen somit am 17. Dezember 2015.

2.  Gegenstand des Angebots

[3] Das öffentliche Angebot bezieht sich auf alle Micronas Aktien, die sich im Publikum befinden. Zudem schliesst es alle Micronas Aktien ein, die Micronas bis zum Ende der Nachfrist auf Grund einer allfälligen Ausübung von Optionen aus dem Optionsplan von Micronas ausgeben wird.

[4] Das Angebot bezieht sich nicht auf Micronas Aktien, die von der Anbieterin oder von einer ihrer Tochtergesellschaften gehalten werden. Ebenfalls vom Angebot ausgenommen sind Micronas Aktien, die von der Zielgesellschaft oder von einer ihrer Tochtergesellschaften gehalten werden.

[5] Die Anbieterin erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UEV.

3.  Handeln in gemeinsamer Absprache

[6] Art. 10 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA gilt sinngemäss für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handeln (Art. 11 Abs. 1 UEV). Solche Personen haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten. Das ist von der Prüfstelle zu überprüfen. Die Anbieterin hat nach Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV zudem die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen im Angebotsprospekt offen zu legen.

[7] Vorliegend handeln alle von TDK Corporation direkt oder indirekt beherrschten Gesellschaften und Personen in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin.

[8] TDK und Micronas haben ferner am 17. Dezember 2015 eine Transaktionsvereinbarung abgeschlossen (vgl. Sachverhalt lit. C). Ab diesem Datum handeln auch Micronas und alle von ihr direkt oder indirekt beherrschten Gesellschaften und Personen in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin im Hinblick auf das vorliegende Angebot i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV i.V.m Art. 10 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA.

[9] Nach Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV hat die Anbieterin die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen im Angebotsprospekt offen zu legen. Abschnitt C, Ziff. 2 des Angebotsprospekts enthält eine generelle Umschreibung der in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin i.S.v. Art. 11 UEV handelnden Personen, ohne diese einzeln aufzulisten. Dies ist gemäss Praxis der Übernahmekommission zulässig, sofern die Prüfstelle eine vollständige Liste dieser Personen erhält. In Bezug auf die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin i.S.v. Art. 11 UEV handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt somit den gesetzlichen Anforderungen.

4.  Einhaltung der Bestimmungen über den Mindestpreis

4.1 Allgemein

[10] Nach Art. 9 Abs. 6 Satz 2 UEV muss der Preis des Angebots bei einem Kontrollwechsel-Angebot mit Ausnahme von Art. 43 Abs. 2 BEHV-FINMA den Bestimmungen über die Pflichtangebote entsprechen.

[11] Gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG muss der Preis des Angebots mindestens gleich hoch sein wie der höhere der folgenden Beträge: der Börsenkurs (lit. a) und der höchste Preis, den der Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt haben (lit. b) (Preis des vorausgegangenen Erwerbs).

[12] Nach Art. 40 Abs. 2 BEHV-FINMA entspricht der Börsenkurs dem volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung (Volume-Weighted Average Price; VWAP).

4.2 Börsenkurs

[13] Der monatliche Median des täglichen Handelsvolumens der börslichen Transaktionen in Micronas Aktien war in den zwölf Monaten, die der Voranmeldung vorausgegangen sind, grösser als 0.04% des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float) (vgl. Sachverhalt lit. G). Somit gelten die Micronas Aktien als liquid im Sinne des Rundschreibens Nr. 2 der Übernahmekommission betreffend Liquidität im Sinn des Übernahmerechts vom 26. Februar 2010.

[14] Der VWAP der Micronas Aktien während der letzten 60 Börsentage vor der Publikation der Voranmeldung am 17. Dezember 2015 betrug CHF 4.42.

4.3 Preis des vorausgegangenen Erwerbs

[15] Während der letzten zwölf Monate vor der Publikation der Voranmeldung am 17. Dezember 2015 haben die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen mit Ausnahme von Micronas und deren direkte und indirekte Tochtergesellschaften keine Micronas Aktien und keine Finanzinstrumente in Bezug auf Micronas Aktien erworben oder veräussert.

[16] Micronas und deren direkte und indirekte Tochtergesellschaften haben seit der Unterzeichnung der Transaktionsvereinbarung am 17. Dezember 2015 weder Micronas Aktien erworben noch veräussert. Dasselbe gilt für Finanzinstrumente in Bezug auf Micronas Aktien.

4.4 Ergebnis

[17] Der Angebotspreis von CHF 7.50 liegt über dem VWAP von CHF 4.42. Einen vorausgegangenen Erwerb von Micronas Aktien durch die Anbieterin oder die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen hat es in den letzten zwölf Monaten vor der Publikation der Voranmeldung nicht gegeben.

[18] Somit sind die Bestimmungen über den Mindestpreis gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG eingehalten. Die Prüfstelle hat dies in ihrem Bericht bestätigt.

5.  Best Price Rule

[19] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV müssen ein Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen, die von der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, diesen Preis allen Empfängern des Angebots anbieten (Best Price Rule). Die Best Price Rule ist auch auf den Erwerb von Finanzinstrumenten anwendbar (Art. 10 Abs. 2 UEV). Die Prüfstelle hat die Einhaltung dieser Regel zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).

[20] Micronas hat einen so genannten „Stock Option Plan“ (Optionsplan). Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Micronas haben gestützt auf diesen Optionsplan diverse Optionen zum Erwerb von Micronas Aktien erhalten. Jede dieser Optionen berechtigt zum Erwerb einer Micronas Aktie gegen Bezahlung des jeweils vorbestimmten Ausübungspreises. Die Ausübungspreise liegen dabei zwischen CHF 6.74 und CHF 11.90. Insgesamt sind unter dem Optionsplan von Micronas 1'587'083 Optionen ausstehend. Gemäss dem Optionsplan haben die Optionsberechtigten das Recht, infolge Lancierung des Angebots alle zugeteilten und noch nicht ausgeübten Optionen an Micronas zurück zu verkaufen. Dieses Recht muss innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Voranmeldung des vorliegenden Angebots ausgeübt werden. Ansonsten verfallen die entsprechenden Optionen. Der Kaufpreis entspricht der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenschlusskurs an der SIX der zehn der Voranmeldung folgenden Börsenhandelstage und dem Ausübungspreis. Der Preis ist von Micronas innert 30 Tagen seit Mitteilung des Verkaufs an Micronas durch den Optionsberechtigten zu bezahlen.

[21] Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in zeitlicher Hinsicht nicht der Zeitpunkt des Vollzugs, sondern des Verpflichtungsgeschäfts massgebend, wenn es darum geht, die Best Price Rule anzuwenden. Diese findet entsprechend keine Anwendung auf Transaktionen, in denen das Verpflichtungsgeschäft vor Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung stattgefunden hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 i.S. Quadrant AG, Abt. II, B-5272/2009, Erw. 12.1, S. 71).

[22] Im vorliegenden Fall wurden sämtliche Optionen des beschriebenen Optionsplans vor dem Abschluss der Transaktionsvereinbarung vom 17. Dezember 2015 zugeteilt. Damit kann gesagt werden, dass die möglichen Transaktionen von Micronas nicht unter die Best Price Rule fallen, da das entsprechende Verpflichtungsgeschäft zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als die Zielgesellschaft noch nicht in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 UEV mit der Anbieterin handelte und damit nicht der Best Price Rule unterstand.

[23] Die Prüfstelle hat ausserdem in ihrem Bericht die Einhaltung der Best Price Rule bis zur Publikation des Angebots bestätigt (vgl. Angebotsprospekt lit. B.).

6.  Bedingungen

[24] Nach Art. 7 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen. Dieser muss den Konditionen der Voranmeldung entsprechen.

[25] Die im vorliegenden Fall im Angebotsprospekt enthaltenen Bedingungen waren bereits in der Voranmeldung enthalten. Im Vergleich zur Voranmeldung wurde der Wortlaut von Bedingung d) zwecks Klarstellung geringfügig angepasst. Nachfolgend wird auf einzelne dieser Bedingungen besonders eingegangen.

[26] Generell ist zu sagen, dass der Abschnitt über die Bedingungen (vgl. Angebotsprospekt lit. B., Ziff. 7) für einen durchschnittlichen Anleger äusserst schwer verständlich ist. Die Übernahmekommission wird entsprechend in künftigen Angeboten, nicht zuletzt mit Blick auf deren Lauterkeit und Transparenz i.S.v. Art. 1 UEV, vermehrt und verstärkt darauf achten, dass die Bedingungen im Allgemeinen und die Regelung ihrer Geltungsdauer im Besonderen für einen durchschnittlichen Anleger verständlicher werden. Dies könnte z.B. erreicht werden, indem den einzelnen Bedingungen kurze Titel oder Überschriften zugewiesen werden.

6.1 Bedingung a)

[27] Wenn der Anbieter sein Angebot an das Erreichen einer Mindestbeteiligung an der Zielgesellschaft knüpft, darf die festgesetzte Schwelle nicht unrealistisch hoch sein. Andernfalls würde es im Belieben des Anbieters stehen, ein Angebot, das auf Grund einer nicht realistischen Bedingung von Anfang an zum Scheitern verurteilt wäre, mittels Verzicht auf die entsprechende Bedingung als zustande kommen zu erklären. Eine solche Bedingung käme so einer unzulässigen Potestativbedingung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 UEV gleich.

[28] Die Bedingung a) sieht vor, dass mindestens 67% aller Micronas Aktien angedient werden. Es ist realistisch, dass diese Schwelle erreicht wird (vgl. Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.1; Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.1). Die Bedingung a) ist demnach bis zum Ende der Angebotsfrist zulässig.

6.2 Bedingung b)

[29] Die Bedingung b) lautet wie folgt:

„Alle Wartefristen, die auf die Übernahme von Micronas durch die Anbieterin anwendbar sind, sind abgelaufen oder wurden beendet und alle zuständigen Wettbewerbs- und anderen Behörden haben das Angebot, dessen Vollzug und die Übernahme von Micronas durch die Anbieterin genehmigt und keine Wettbewerbs- oder andere Behörde hat das Angebot, dessen Vollzug oder die Übernahme von Micronas durch die Anbieterin verboten, Einwände dagegen erhoben oder TDK und|oder Micronas und|oder deren jeweiligen Tochtergesellschaften Auflagen, Bedingungen oder Verpflichtungen auferlegt, die zu Wesentlichen Nachteiligen Auswirkungen auf TDK und|oder Micronas und|oder deren jeweilige Tochtergesellschaften führen. Für die Zwecke dieses Angebots gelten als Wesentliche Nachteilige Auswirkungen alle Umstände oder Ereignisse, die nach Auffassung einer renommierten, von der Anbieterin bezeichneten, unabhängigen Revisionsgesellschaft oder Investmentbank alleine oder zusammen mit anderen Umständen oder Ereignissen geeignet sind, zu einer der folgenden Reduktionen zu führen:

(i) des konsolidierten Betriebsergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) von CHF 3'000'000 (drei Millionen Schweizer Franken) – was gemäss Geschäftsbericht 2014 von Micronas 46.9% des EBIT der Micronas Gruppe im Geschäftsjahr 2014 entspricht – oder mehr; oder
(ii) des konsolidierten Umsatzes von CHF 10'000'000 (zehn Millionen Schweizer Franken) – was gemäss Geschäftsbericht 2014 von Micronas 6.3% des konsolidierten Umsatzes der Micronas Gruppe im Geschäftsjahr 2014 entspricht – oder mehr; oder
(iii) des konsolidierten Eigenkapitals von CHF 12'000'000 (zwölf Millionen Schweizer Franken) – was gemäss Geschäftsbericht 2014 von Micronas 10.9% des Eigenkapitals der Micronas Gruppe per 31. Dezember 2014 entspricht – oder mehr.

Für die Feststellung, ob Wesentliche Nachteilige Auswirkungen eingetreten sind, werden (1) Veränderungen aufgrund von allgemeinen Wirtschafts-, Finanz- oder Marktbedingungen, (2) Kosten von Micronas, die sich auf das Angebot beziehen, (3) Kosten von Micronas, die ihr dadurch entstehen, dass sie von berechtigten Optionsinhabern auf deren Antrag Optionen gemäss Optionsplan und der massgeblichen Optionsvereinbarung zurückkauft, die am Datum der Transaktionsvereinbarung unter dem Optionsplan ausstehend sind (unter Ausschluss von Optionen, die am Datum des entsprechenden Antrags gemäss Optionsplan und der massgeblichen Optionsvereinbarung verfallen sind), und (4) Auswirkungen, die sich aus einer Wertveränderung der am 30. September 2015 bestehenden Pensionsverpflichtungen von Micronas ergeben (wobei eine solche Wertveränderung unter konsistenter Anwendung der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften, -prinzipien und Annahmen zu bestimmen ist) nicht berücksichtigt.“

[30] Derartige Bedingungen sind nach ständiger Praxis der Übernahmekommission bis zum Ablauf der Nachfrist zulässig (vgl. Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2).

[31] Mit Blick auf die zukünftige Praxis der Kommission sei an dieser Stelle festgehalten, dass eine solche Bedingung unter Umständen zu einer unzulässigen Potestativbedingung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 UEV verkommen kann. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Anbieter oder die Zielgesellschaft nicht mit der nötigen Sorgfalt und zur rechten Zeit die allenfalls nötigen Eingaben, namentlich diejenigen an die jeweils zuständigen Wettbewerbsbehörden, einreichen. Die Übernahmekommission behält sich in diesem Zusammenhang das Recht vor, entsprechende Eingaben des Anbieters und der Zielgesellschaft einzuverlangen.

[32] Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es trotz der gebotenen Sorgfalt bei der rechtzeitigen Einleitung der Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden möglich ist, dass die erforderliche Freistellung im Zeitpunkt des Vollzugs des Angebots noch nicht vorliegt. In diesem Fall wäre auf Grund einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob die Anbieterin allenfalls sogar verpflichtet sein könnte, den Vollzug bis zum Erhalt dieser Freistellung aufzuschieben.

[33] Abschliessend sei erwähnt, dass der Anbieter alle ihm zumutbaren Massnahmen ergreifen muss, damit die Bedingungen eintreten, falls er auf Grund der Art der Bedingungen einen Beitrag zu deren Eintritt zu leisten hat (Art. 13 Abs. 3 UEV).

6.3 Bedingungen c) bis h)

[34] Die Bedingungen c) und e) sind bis zum Vollzug des Angebots zulässig (vgl. Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2; Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.2, 6.3 und 6.5).

[35] Die Bedingungen f) und g) sind grundsätzlich bis zum Vollzug des Angebots zulässig, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung (vgl. Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2; Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.6 und 6.7). Das gleiche gilt für die Bedingung h) (vgl. Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.4).

7.  Bedeutende Aktionäre von TDK

[36] Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV hat der Angebotsprospekt Angaben über die Aktionärinnen und Aktionäre oder die Aktionärsgruppen, welche über mehr als drei Prozent der Stimmrechte verfügen, zu enthalten sowie den Prozentsatz ihrer Beteiligung. Anzugeben sind die wirtschaftlich Berechtigten, nicht nur die direkten Aktionäre (vgl. Art. 9 Abs. 1 BEHV-FINMA sowie die Empfehlung 171/02 vom 21. August 2003 in Sachen EIC Electricity SA, Erw. 6.1).

[37] TDK Corporation und die Anbieterin beantragen die Gewährung einer Ausnahme von Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV dahingehend, dass die Identität der Aktionärinnen und Aktionäre und der Aktionärsgruppen sowie der Prozentsatz ihrer Beteiligung erst ab einer Beteiligung von mehr als fünf Prozent der Stimmrechte an TDK Corporation offen zu legen seien (vgl. Sachverhalt lit. E). TDK begründet diesen Antrag damit, dass die Aktionäre von TDK Corporation den Meldepflichten gemäss Artikel 27–23 des Financial Instruments and Exchange Act (Act No. 25 von 1948) unterstehen. Dieses Gesetz sieht seinerseits eine Meldepflicht erst ab einer Beteiligung von 5% der ausstehenden Aktien einer Emittentin vor. Damit liegen TDK Corporation keine verlässlichen Informationen über sämtliche Aktionäre vor, die zwischen 3% und 5% der Stimmrechte an ihr halten. TDK Corporation hat nach eigenen Angaben zudem auch keinen Zugriff auf offizielle und verlässliche Quellen in Bezug auf Informationen über eine derartige Beteiligung von Aktionären.

[38] Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UEV ist es vorliegend gerechtfertigt, eine Ausnahme von Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV auf Grund überwiegender Interessen zu gewähren. Der Anbieterin ist es gestützt auf die Meldepflichten gemäss Artikel 27–23 des Financial Instruments and Exchange Act (Act No. 25 von 1948) nicht möglich, Informationen über Aktionäre, die zwischen 3% und 5% der Stimmrechte halten, zu erlangen und zu veröffentlichen. Die Übernahmekommission gewährt der Anbieterin daher eine Ausnahme von Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV dahingehend, dass die Identität der Aktionäre oder Aktionärsgruppen sowie der Prozentsatz ihrer Beteiligung erst ab einer Schwelle von 5% der Stimmrechte offen zu legen ist (vgl. Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 7; Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 7).

8.  Verwaltungsratsbericht von Micronas

[39] Nach Art. 29 Abs. 1 BEHG legt der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die darin abgegebenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Für weitere Einzelheiten sei auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen (Art. 30 ff. UEV).

8.1 Empfehlung und Interessenkonflikte

[40] Am 17. Dezember 2015 hat der Verwaltungsrat von Micronas unter Berücksichtigung der Fairness Opinion einstimmig entschieden, den Aktionären von Micronas das öffentliche Kaufangebot zur Annahme zu empfehlen.

[41] Der Verwaltungsrat von Micronas setzt sich zurzeit aus Heinrich W. Kreutzer (Präsident), Dr. Dieter G. Seipler, Lucas A. Grolimund und Stefanie Kahle-Galonske zusammen. Die Geschäftsleitung von Micronas besteht aus Mathias Bopp als CEO und Daniel August Wäger als CFO.

[42] In der Transaktionsvereinbarung haben die Anbieterin und die Zielgesellschaft vereinbart, dass die derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft mit Ausnahme von Dr. Dieter G. Seipler und Stefanie Kahle-Galonske mit Wirkung ab Vollzug des Angebots aus dem Verwaltungsrat zurücktreten werden. Dr. Dieter G. Seipler und Stefanie Kahle-Galonske werden für eine Übergangsperiode, die mit dem Vollzug des Angebots beginnt, mit der Anbieterin je einen Mandatsvertrag abschliessen. Diese Mandatsverträge treten erst nach Vollzug des Angebots in Kraft und gewähren Dr. Dieter G. Seipler und Stefanie Kahle-Galonske eine für diese Art von transitorischen Vereinbarungen marktübliche Vergütung. Sie enthalten überdies übliche Vereinbarungen betreffend Weisungsbefugnis und Schadloshaltung. Diese Mandatsverträge dienen ausschliesslich der Sicherstellung einer reibungslosen Abwicklung des Kontrollwechsels bei Micronas.

[43] Die beiden Geschäftsleitungsmitglieder Matthias Bopp und Daniel August Wäger haben ihrerseits keine vertraglichen Vereinbarungen mit TDK Corporation oder der Anbieterin und stehen in keiner Geschäftsbeziehung zu diesen.

[44] Der Bericht des Verwaltungsrats enthält die mit Blick auf Art. 32 UEV relevanten Angaben bezüglich der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung (vgl. dazu Verwaltungsratsbericht, Ziff. 4). Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung befinden sich in keinem Interessenkonflikt.

8.2 Fairness Opinion

[45] Zur Beurteilung des vorliegenden Angebots wurde Ernst & Young AG (Ernst & Young) mit der Prüfung seiner finanziellen Angemessenheit beauftragt (Fairness Opinion).

[46] Ernst & Young hat für Micronas anhand diverser Methoden eine Wertbandbreite pro Micronas Aktie von CHF 3.70 bis CHF 6.60 ermittelt. Zudem ergab die DCF Methode als zentrale Bewertungsmethode in einer Punktschätzung einen Wert pro Micronas Aktie von CHF 4.80. Gestützt darauf erachtet Ernst & Young den Angebotspreis von CHF 7.50 pro Micronas Aktie aus finanzieller Sicht als fair.

[47] Die von Ernst & Young für ihre Meinungsbildung verwendeten Informationen und Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung sind in der Fairness Opinion offengelegt. Die Angebotsempfänger können die Einschätzung von Ernst & Young nachvollziehen und ihren Entscheid über die Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen. Die Fairness Opinion ist transparent, plausibel und nachvollziehbar und damit i.S.v. Art. 30 Abs. 5 UEV hinreichend begründet.

8.3 Jahres- oder Zwischenabschluss

[48] Sind zwischen dem Stichtag des letzten publizierten Zwischenabschlusses und dem Ende der Angebotsfrist mehr als sechs Monate vergangen, muss der Verwaltungsrat nach ständiger Praxis der Übernahmekommission einen aktuellen Zwischenabschluss erstellen. Dieser Zwischenabschluss wird Teil des Berichts des Verwaltungsrats und ist entsprechend zu veröffentlichen. Er muss zudem nach denselben Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt werden wie die Jahres- und Zwischenberichte der Zielgesellschaft. Hingegen muss er nicht revidiert werden (vgl. Verfügung 0430/01 in Sachen Cham Paper Group Holding AG vom 2. Dezember 2009, Erw. 7.1).

[49] Der letzte von der Zielgesellschaft publizierte geprüfte und konsolidierte Zwischenabschluss ist derjenige vom 30. Juni 2015. Die konsolidierten Kennzahlen der Zielgesellschaft per 30. September 2015 wurden sodann mit Pressemitteilung vom 22. Oktober 2015 veröffentlicht.

[50] Die Angebotsfrist endet vorliegend am 10. Februar 2016. Damit wird der Zwischenabschluss vom 30. Juni 2015 bei Ablauf der Angebotsfrist mehr als sechs Monate zurückliegen. Die veröffentlichten konsolidierten Kennzahlen der Zielgesellschaft liegen zwar per 30. September 2015 vor, allerdings nicht in der Form eines konsolidierten Zwischenabschlusses. Ein konsolidierter Zwischenabschluss ist jedoch gemäss Praxis der Übernahmekommission erforderlich. Konsolidierte Kennzahlen bieten den Anlegern nicht die gleiche Information. Damit wird der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft verpflichtet, einen aktuellen Zwischenabschluss zu erstellen und diesen spätestens zehn Börsentage vor dem Ende der Angebotsfrist zu publizieren (vgl. Verfügung 0468/04 vom 23. März 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 2).

8.4 Übrige Informationen

[51] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Bericht des Verwaltungsrats den gesetzlichen Anforderungen.

9.  Publikation

[52] Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

10.          Gebühr

[53] Gemäss Art. 69 Abs. 2 UEV wird die Gebühr im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet. Dies bedeutet, dass hierfür sämtliche vom Angebot erfassten Titel (Beteiligungspapiere und/oder Finanzinstrumente) sowie jene Titel einbezogen werden, welche in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots erworben wurden (vgl. Verfügung 542/02 vom 2. September 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 10).

[54] Das Angebot umfasst 28'905'654 Micronas Aktien zum Angebotspreis von CHF 7.50. Ein vorausgegangener Erwerb hat nicht stattgefunden. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 216'792'405. Daraus ergibt sich gestützt auf Art. 69 Abs. 2 und 3 UEV eine Gebühr von CHF 108'396.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Das öffentliche Kaufangebot von TDK Magnetic Field Sensor G.K. an die Aktionäre von Micronas Semiconductor Holding AG entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.
  2. TDK Magnetic Field Sensor G.K. wird eine Ausnahme dahingehend gewährt, dass die Identität der Aktionärinnen und Aktionäre oder der Aktionärsgruppen sowie der Prozentsatz ihrer Beteiligung erst ab einer Schwelle von mehr als fünf Prozent der Stimmrechte offen zu legen ist.
  3. Micronas Semiconductor Holding AG wird verpflichtet, einen aktuellen Zwischenabschluss zu erstellen und diesen entsprechend dem Bericht des Verwaltungsrats mindestens zehn Börsentage vor Ende der Angebotsfrist zu veröffentlichen.
  4. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
  5. Die Gebühr zu Lasten von TDK Magnetic Field Sensor G.K. beträgt CHF 108'396.

 

Der Präsident:

Prof. Luc Thévenoz

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

-   TDK Magnetic Field Sensor G.K., vertreten durch Dr. iur. David Oser, Homburger AG;

-   Micronas Semiconductor Holding AG, vertreten durch Dr. iur. Wolfgang Müller, Meyerlustenberger Lachenal AG.

 

Mitteilung an:

-   BDO AG (Prüfstelle).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung in den Zeitungen einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.