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0594 - Sika AG

Verfügung 594/02 vom 9. März 2015

Sika AG – Fristerstreckung für die Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats von Sika

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung 594/01 vom 5. März 2015 wurde Sika AG (Sika) verpflichtet, die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats bis spätestens am Donnerstag, 12. März 2015 elektronisch und in den Zeitungen zu veröffentlichen (Verfügung 594/01 vom 5. März 2015 in Sachen Sika AG, Dispositiv-Ziffer 4).

B.
Mit Eingabe vom 9. März 2015 beantragt Sika, ihr sei die mit Verfügung vom 5. März 2015 angesetzte Frist zur Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates in den Zeitungen von einem Börsentag bis zum 13. März 2015 zu erstrecken.

C.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), und Thomas Rufer gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Fristerstreckung

[1] Sika begründet ihr Gesuch um Fristerstreckung im Wesentlichen damit, eine Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates in den Zeitungen am 12. März 2015 könne von den angefragten Zeitungen nur garantiert werden, wenn die Inserate spätestens am Mittwoch, 11. März 2015 um 9.00 Uhr (Le Temps) bzw. 9.45 Uhr (NZZ) geliefert würden. Bei den angegebenen Zeiten handle es sich bereits um den jeweils spätesten Zeitpunkt. Diese Zeiten hätten nur durch intensive Verhandlungen mit den Verlagen erreicht werden können. Da die Vorbereitung der Inserate selbst weitere Zeit in Anspruch nehme, müsse die Stellungnahme des Verwaltungsrates bis spätestens am 10. März 2015 Mittag in finaler Form vorliegen. Unter diesem Zeitplan sei es Sika nicht möglich, die Stellungnahme mit der gebotenen Sorgfalt zu erarbeiten und vom Verwaltungsrat genehmigen zu lassen. Dabei sei auch zu beachten, dass die Stellungnahme in deutscher Sprache erstellt werde und danach noch ins Französische übersetzt werden müsse. Für die Richtigkeit der Übersetzung sei Sika verantwortlich (Art. 6 Abs. 3 UEV).

[2] Sika legt plausibel dar und belegt, weshalb es ihr nicht möglich ist, die Stellungnahme des Verwaltungsrats von Sika innert der mit Verfügung 594/01 angesetzten Frist einzuhalten. Da zudem keine Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Fristverlängerung von lediglich einem Börsentag sprechen, kann die Frist zur Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats von Sika in den Zeitungen antragsgemäss bis zum 13. März 2015 verlängert werden.

2. Publikation

[3] Die vorliegende Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.

3. Gebühr

[4] Es wird keine Gebühr erhoben.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Sika AG wird die mit Verfügung 594/01 vom 5. März 2015 angesetzte Frist zur Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates in den Zeitungen bis zum 13. März 2015 erstreckt.
  2. Die vorliegende Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.

 

Der Präsident:

 

 

Prof. Luc Thévenoz

 

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

-    Sika AG, vertreten durch Dr. Rudolf Tschäni, Lenz & Staehelin;

-    Schenker-Winkler Holding AG, vertreten durch Dr. Paul Bürgi, Buis Bürgi AG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.