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Transaktionen

0145 - UDT Group Ltd.

Empfehlung in Sachen UDT Group Ltd. vom 15. Oktober 2002

Öffentliches Kaufangebot der Herren Martin Lüthi, Kindhausen, Hans-Jürg Lüthi, Zürich, und Eugen Bollinger, Remetschwil, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der UDT Group Ltd., Kirchberg

A.
Die UDT Group Ltd. („UDT“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Kirchberg (BE). Ihr Aktienkapital beträgt CHF 3'621'420 und ist in 362'142 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 10 eingeteilt. Die Aktien sind seit dem 27. März 2001 an der Berner Börse (BX Berne eXchange) kotiert.

B.
Gegründet wurde die UDT im Dezember 2000 als Holdinggesellschaft mit dem Zweck, Beteiligungen anderer Gesellschaften zu halten sowie Dienstleistungen zu erbringen, Handel zu betreiben und Produkte zu vermitteln. Die Gesellschaft übt bzw. übte zu keinem Zeitpunkt operative Geschäftstätigkeiten aus.

C.
Beim Börsengang im März 2001 flossen der UDT CHF 11'000'000 an Eigenmitteln zu. Mit einem Teil dieser Mittel wurde rückwirkend per 1. Januar 2001 die sog. Tristar-Gruppe zu 100% übernommen (vgl. Geschäftsbericht 2001 der UDT, Seite 4 f.). Zur Tristar-Gruppe gehören die Tristar Technologie, Spreitenbach („Tristar“), die DataStore AG, Spreitenbach („DataStore“) und die ReQuest AG, Spreitenbach („ReQuest“). Die beiden erstgenannten Gesellschaften betätigen sich im IT-Bereich und wirken operativ im EDV-Bereich oder im Vertrieb von EDV-Systemen. Die ReQuest ist eine reine Dienstleistungsgesellschaft und erbringt Dienstleistungen zugunsten der beiden anderen Gesellschaften sowie Dritter.

D.
Die Gesellschaften der Tristar-Gruppe wurden zwischen 1992 und 1998 von Martin Lüthi, Kindhausen, gegründet.

E.
Die UDT leitete ab dem Frühjahr 2001 eine Expansionsstrategie ein. Spätestens ab dem zweiten Quartal des Jahres 2001 verzeichnete aber bekanntlich insbesondere die IT-Branche einen Nachfragerückgang. Die UDT musste in sämtlichen Unternehmensbereichen erhebliche Ertragseinbussen verkraften. Für das Geschäftsjahr 2001 wurde ein konsolidierter Nettoumsatz von CHF 38.9 Mio. und ein konsolidierter Betriebsverlust von CHF 3.6 Mio. verzeichnet. Per Ende Januar 2002 wies die Union Data Trading AG, eine Tochtergesellschaft der UDT, eine Überschuldung von CHF 3 Mio. aus und musste am 27. Februar 2002 Konkurs anmelden. Die ClusterSolutions SA, eine weitere Tochtergesellschaft der UDT, deponierte am 23. Mai 2002 ihre Bilanz und musste Konkurs anmelden, nachdem schon im Dezember 2001 die Löhne nicht mehr bezahlt werden konnten. Obwohl diese beiden konkursiten Tochtergesellschaften im konsolidierten Jahresabschluss 2001 der UDT nicht mehr berücksichtigt wurden, betrug der konsolidierte Verlust der UDT für das Geschäftsjahr 2001 CHF 16.6 Mio.

F.
Die Revisionsstelle hielt in ihrem Bericht zur Jahresrechnung 2001 der UDT fest, dass die Rechnungslegung zwar zu Fortführungswerten erfolgt sei, die Fortführung der Gesellschaft jedoch wegen Verlusten und Liquiditätsschwierigkeiten, verursacht durch Ertragseinbrüche und den Konkurs von Tochtergesellschaften, ernsthaft gefährdet sei. Falls die beabsichtigte Kapitalbeschaffung nicht gelingen sollte, wäre die Fortführung der UDT verunmöglicht. Weiter hielt die Revisionsstelle fest, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Fortführung der UDT sowie die Budgeterwartungen der Tochtergesellschaften nicht erfüllt werden sollten oder die Rückstellungen im Zusammenhang mit den konkursiten Tochtergesellschaften sich als ungenügend erweisen sollten, begründete Besorgnis für eine Überschuldung der Gesellschaft bestehe.

G.
Um neuen Investoren die Möglichkeit zur Umsetzung ihrer Strategie zu geben, trat der bisherige Verwaltungsrat der UDT anlässlich der Generalversammlung („GV“) vom 29. Mai 2002 zurück. Neu wurden Martin Lüthi (Präsident), Hans-Jürg Lüthi und Martin Tschumi in den Verwaltungsrat gewählt.

H.
Um die Bilanzdeponierung abzuwenden, gewährten in der Folge Martin Lüthi und Eugen Bollinger den operativen UDT-Tochtergesellschaften DataStore und Tristar mehrere Darlehen. Zudem unterzeichneten beiden Herren Rangrücktrittserklärungen für diese Darlehen. Gestützt auf diese eingeschossenen Mittel erhielt die UDT einen Bankkontokorrentkredit. Zwecks Sicherstellung des Kredits zedierten Martin Lüthi und Eugen Bollinger ihre Forderungen gegen die UDT an die Bank. Zudem ging Martin Lüthi für einen Teil der Bankforderung eine Solidarbürgschaft ein. Dank dieser Massnahmen konnte den operativ tätigen Gesellschaften der UDT die nötigen liquiden Mittel verschafft und dadurch auch die Fortführung der UDT sichergestellt werden.

I.
Martin Lüthi, Hans-Jürg Lüthi und Eugen Bollinger („Anbieter“) verpflichteten sich im Juni 2002 gegenüber Altaktionären der UDT zur Übernahme von UDT-Aktien. Gemäss Publikation der gestützt auf Art. 20 BEHG erstatteten Offenlegungsmeldung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 24. Juni 2002 legte Martin Lüthi eine Beteiligung von 117'106 Aktien an der UDT offen, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 32.23%. Hans-Jürg Lüthi meldete eine Beteiligung von 59'400 Aktien (Stimmrechtsanteil von 16.39%), Eugen Bollinger eine Beteiligung von 58'558 Aktien (Stimmrechtsanteil von 16.17%). Die Gesamtbeteiligung der Anbieter an der UDT betrug 235'064 Aktien bzw. 64.90% der Stimmrechte. Danach kauften Eugen Bollinger und Hans-Jürg Lüthi weitere Aktien. Die Übertragung dieser sowie auch der im Juni 2002 gekauften Aktien ins Eigentum der Anbieter erfolgte erst in der Woche vor dem 9. September 2002.

K.
Am 9. September 2002 veröffentlichten die Anbieter in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der UDT. Am 12. September 2002 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutsch und französisch veröffentlicht wurde (Art. 8 Abs. 1 UEV-UEK).

L.
Am 21. Oktober 2002 werden die Anbieter in der Tagespresse und den elektronischen Medien das öffentliche Kaufangebot an die Aktionäre von UDT veröffentlichen. Den Aktionären wird pro Namenaktie CHF 7.50 geboten. Das Angebot ist an keine Bedingungen geknüpft.

M.
Der Angebotsprospekt und der Bericht des Verwaltungsrats der UDT wurden der Übernahmekommission vor der Publikation unterbreitet.

N.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Ulrich Oppikofer (Präsident), Frau Claire Huguenin und Frau Maja Bauer-Balmelli gebildet.Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Voranmeldung

1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 UEV-UEK kann ein Anbieter ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran geknüpften rechtlichen Wirkungen ergeben sich aus Art. 9 UEV-UEK. Art. 8 Abs. 1 UEV-UEK bestimmt, dass die Voranmeldung landesweite Verbreitung finden muss, indem sie in zwei oder mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wird. Ausserdem ist sie nach Abs. 2 dieser Bestimmung mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, die Börseninformationen verbreiten, zuzustellen. Damit die Rechtswirkungen gemäss Art. 9 UEV-UEK an diesen Zeitpunkt geknüpft werden können, genügt gemäss Praxis der Übernahmekommission die blosse Zustellung an ein elektronisches Medium jedoch nicht. Vielmehr hat eine Veröffentlichung der vollständigen Voranmeldung zu erfolgen.

1.2 Im vorliegenden Fall enthielt die am 9. September 2002 in den elektronischen Medien publizierte Voranmeldung sämtliche von Art. 7 Abs. 2 UEV-UEK geforderten Angaben. Die Publikation in den Tageszeitungen erfolgte rechtzeitig innert drei Börsentagen am 12. September 2002. Somit entfaltete die Voranmeldung ihre Wirkungen am 9. September 2002.

2. Pflicht der Anbieter zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots

Die Anbieter sprachen bzw. sprechen sich in Bezug auf den Erwerb von Aktien der UDT ab (vgl. vorne lit. I), ebenso verständigten sie sich hinsichtlich der künftigen Führung der UDT bzw. deren operativen Gesellschaften. Weiter sprechen sie sich über die Stimmrechtsausübung ab (Bestellung des Verwaltungsrats etc.). Die Anbieter handeln somit als Gruppe im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 27 und 15 Abs. 1 BEHV-EBK, die aufgrund des Überschreitens des Grenzwerts von 33 1/3% der Stimmrechte an UDT verpflichtet ist, den Aktionären der UDT ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten.

3. Einhaltung der Bestimmungen über Pflichtangebote

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BEHV-EBK hat sich das Pflichtangebot auf alle Arten von kotierten Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu erstrecken. Das vorliegende Angebot bezieht sich auf alle kotierten Titel der UDT, die sich nicht im Besitz der Anbieter oder mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen befinden. Art. 29 Abs. 1 BEHV-EBK ist somit in genügendem Mass Rechnung getragen.

3.2 Nach Art. 32 Abs. 2 BEHV-EBK darf das Pflichtangebot ausser aus wichtigen Gründen nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das vorliegende Angebot ist an keine Bedingungen geknüpft und entspricht somit auch in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen.

3.3 Der Angebotspreis hat gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG mindestens dem Börsenkurs zu entsprechen und darf höchstens 25 % unter dem höchsten Preis liegen, den die Anbieter in den letzten zwölf Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt haben (Preis des vorausgegangenen Erwerbs gemäss Art. 38 Abs. 1 BEHV-EBK). Der Börsenkurs berechnet sich gemäss Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK i.V.m. Art. 9 Abs. 3 lit. a UEV-UEK aus dem Durchschnitt der während der letzten 30 Börsentage vor Veröffentlichung der Voranmeldung an einer Schweizer Börse ermittelten Eröffnungskurse für die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft. Im vorliegenden Fall wäre somit auf die durchschnittlichen Eröffnungskurse der UDT-Aktien der letzten 30 Börsentage vor dem 9. September 2002 abzustellen. Zu beachten ist jedoch, dass der Markt für UDT-Aktien ausgesprochen illiquid ist, d.h. im relevanten Zeitraum wurden die Aktien nur an einem einzigen Tag, nämlich am 12. August 2002, gehandelt. Selbst in der Zeitspanne vom 1. Juni 2002 bis zum 9. September 2002 wurden nur gerade an sechs Tagen Börsentransaktionen mit UDT-Aktien verzeichnet.

Ein derart illiquider Markt ist keine zuverlässige Basis für die Berechnung eines Mindestpreises im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots. Würde man auf einen derart illiquiden Markt abstellen, führte dies zu einem zufälligen und willkürlichen Angebotspreis. In ihrer Empfehlung in Sachen Société Immobilière Genevoise vom 5. Mai 1999 hat die Übernahmekommission deshalb entschieden, dass in einem solchen Fall die Zielgesellschaft in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BEHV-EBK durch eine Prüfstelle zu bewerten ist (vgl. E.4.4 der soeben genannten Empfehlung).

Die Prüfstelle hat im vorliegenden Fall die UDT bewertet. Sie kam dabei zum Ergebnis, dass der Wert einer Namenaktien der UDT in einer Bandbreite von CHF 2 und CHF 3 liege. Der von den Anbietern offerierte Preis von CHF 7.50 pro Namenaktie der UDT liegt deutlich über diesem Wert.

3.4 Der Preis des vorausgegangenen Erwerbs (vgl. Ziff. 3.3) entspricht dem höchsten Preis, den der Erwerber im Laufe der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung des Angebots für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat (Art. 38 Ab s. 1 BEHV-EBK). Die Prüfstelle hält in ihrem Bericht fest, dass die Anbieter auch diese Bestimmung über den Mindestpreis einhalten.

3.5 Der im vorliegenden Angebot offerierte Preis von CHF 7.50 je Namenaktie der UDT liegt somit über dem gesetzlichen Mindestpreis.4. Handeln in gemeinsamer Absprache.

Gemäss Art. 11 UEV-UEK und Art. 15 Abs. 2 lit. c BEHV-EBK handelt der Anbieter grundsätzlich in gemeinsamer Absprache mit allen Mitgliedern seines Konzerns. Auch die Zielgesellschaft gilt als eine Person, die in gemeinsamer Absprache handelt, wenn sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebotsprospekts oder der Voranmeldung durch den Anbieter beherrscht wird (, E. 4; , E. 4).

Im vorliegenden Fall hielten die Anbieter bei Veröffentlichung der Voranmeldung mehr als 50% des Kapitals und der Stimmrechte an der UDT. Somit gelten die Anbieter, die durch sie beherrschte Zielgesellschaft und deren Tochtergesellschaften als in gemeinsamer Absprache handelnde Personen, welche allen in 
aufgezählten Verpflichtungen nachzukommen haben.

4. Handeln in gemeinsamer Absprache

Gemäss Art. 11 UEV-UEK und Art. 15 Abs. 2 lit. c BEHV-EBK handelt der Anbieter grundsätzlich in gemeinsamer Absprache mit allen Mitgliedern seines Konzerns. Auch die Zielgesellschaft gilt als eine Person, die in gemeinsamer Absprache handelt, wenn sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebotsprospekts oder der Voranmeldung durch den Anbieter beherrscht wird (Empfehlung in Sachen Canon vom 19. April 2002, E. 4; Empfehlung in Sachen Cementia vom 27. Mai 2002, E. 4).

Im vorliegenden Fall hielten die Anbieter bei Veröffentlichung der Voranmeldung mehr als 50% des Kapitals und der Stimmrechte an der UDT. Somit gelten die Anbieter, die durch sie beherrschte Zielgesellschaft und deren Tochtergesellschaften als in gemeinsamer Absprache handelnde Personen, welche allen in Art. 12 UEV-UEK aufgezählten Verpflichtungen nachzukommen haben.

5. Best Price Rule

Nach Art. 10 Abs. 6 UEV-UEK darf der Anbieter nach Veröffentlichung des Angebots keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, ohne diesen Preis allen Empfängern des Angebots anzubieten (sogenannte „Best Price Rule“). Gemäss Praxis der Übernahmekommission gilt diese Regel nicht nur während der ganzen Dauer des Angebots, sondern auch noch während sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist (siehe u.a. Empfehlung in Sachen Big Star Holding AG vom 7. April 2000, E. 8). Die Prüfstelle hat zu bestätigen, dass diese Auflage eingehalten wurde (Art. 27 UEV-UEK).

6. Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft

6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen. Er muss im Besonderen die finanziellen Folgen des Angebots für die genannten Personen schildern. Der Bericht hat offenzulegen, ob die Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung zu gleichwertigen Bedingungen weitergeführt werden; ansonsten sind die neuen Konditionen darzulegen. Verlassen gewisse Mitglieder des Verwaltungsrats oder der obersten Geschäftsleitung die Zielgesellschaft, ist anzugeben, ob sie eine Abgangsentschädigung erhalten und wie gross diese ist. Die Angaben müssen individuell erfolgen (siehe Empfehlung in Sachen Axantis Holding AG vom 15. Dezember 2000, E. 5.3). Im vorliegenden Fall werden die bestehenden Mandatsverträge zu den gleichen Bedingungen weitergeführt.

In seinem Bericht führt der Verwaltungsrat der UDT unter der Rubrik „Interessenkonflikte“ aus, dass Martin Lüthi, Hans-Jürg Lüthi und Martin Tschumi am 29. Mai 2002 auf Vorschlag des damaligen Verwaltungsrats und nach Rücksprache mit Martin Lüthi in der Verwaltungsrat der Gesellschaft gewählt worden seien. Anlässlich der darauf folgenden Verwaltungsratssitzung der UDT sei Eugen Bollinger auf Antrag von Martin Lüthi zum Beisitzer des Verwaltungsrats ernannt worden.

Da zwischen den Verwaltungsratsmitgliedern Eugen Lüthi, Hans-Jürg Lüthi sowie dem Beisitzer Eugen Bollinger und den Anbietern Personalunion besteht, befindet sich die Mehrheit des Verwaltungsrats in einem potentiellen Interessenkonflikt.

6.2 In einer solchen Konstellation ist im Bericht Rechenschaft über die Massnahmen zu geben, welche die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Interessenkonflikte zum Nachteil der Empfänger des Angebots auswirken (Art. 31 Abs. 3 UEV-UEK). Aus diesem Grund traten die Anbieter bei der Beratung und Entscheidfindung des Verwaltungsrats bezüglich des Verwaltungsratsberichts in den Ausstand. Zudem hat der Verwaltungsrat die BDO Sofirom, Zürich, beauftragt, das Angebot aus finanzieller Sicht auf seine Angemessenheit zu überprüfen (sog. „Fairness Opinion“). Dies wurde im Bericht des Verwaltungsrats offengelegt, womit die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 3 UEV-UEK erfüllt sind.

Der mit der Ausarbeitung einer Fairness Opinion Beauftragte hat die gleichen Anforderungen wie eine Prüfstelle zu erfüllen (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 BEHG). Der Grund hierfür liegt darin, dass gerade in einem Fall, in dem Interessenkonflikte des Verwaltungsrats vorliegen, dem Schutz der Minderheitsaktionäre besondere Beachtung zu schenken ist. Abgesehen vom – selbstverständlichen – Erfordernis, dass der Ersteller einer Fairness Opinion vom Anbieter und von der Zielgesellschaft unabhängig sein muss, ist auch sicherzustellen, dass er über die notwendigen fachlichen Qualifikationen und die erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügt. Deshalb können nur von der Eidgenössischen Bankenkommission („EBK“) anerkannte Revisionsstellen oder Effektenhändler gemäss Art. 25 Abs. 1 BEHG mit dem Erstellen einer Fairness Opinion beauftragt werden. Die BDO Sofirom erfüllt diese Anforderungen.

6.3 Stützt sich der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft – wie hier – auf eine unabhängige Bewertung, um seine Stellungnahme zum Angebot zu rechtfertigen, wird die Fairness Opinion Bestandteil des Berichts des Verwaltungsrats. Die Fairness Opinion ist gleichzeitig mit dem Bericht zu veröffentlichen und im selben Umfang zu begründen. Diese Bedingungen sind vorliegend erfüllt. Die Fairness Opinion der BDO Sofirom liegt dem Angebotsprospekt bei. Zudem sind die Berechnungsgrundlage und die Berechnungsmethode, welche die BDO Sofirom zum Schluss führen, das vorliegende Angebot sei aus Sicht der Drittaktionäre aus finanzieller Sicht fair und angemessen, in der Fairness Opinion offengelegt. Damit ist die Fairness Opinion im Sinne von Art. 29 Abs. 4 UEV-UEK hinreichend begründet.

7. Interne Umstrukturierung der Aktionärsgruppe im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots

7.1 Per 27. September hielt Martin Lüthi 117'264 Aktien der UDT (32.28% der Stimmen), Hans-Jürg Lüthi 93'540 (25.83%) und Eugen Bollinger 106'858 (29.51%). Das Total der durch die Anbieter direkt kontrollierten Aktien beläuft sich demzufolge auf 317'662 Aktien, entsprechend 87.72% der Stimmen an der Gesellschaft.

Die Anbieter führen im Angebotsprospekt aus, dass sie die im Rahmen des Angebots angedienten UDT-Aktien untereinander nach Massgabe ihrer bisherigen Beteiligungen aufteilen werden, wobei jedoch Martin Lüthi von Hans-Jürg Lüthi die von diesem im Rahmen des Angebots pro rata erworbenen Aktien übernehmen wird. Martin Lüthi wird zudem von Hans-Jürg Lüthi 75'540 Aktien der UDT zu einem unter dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben. Die letztgenannte Transaktion wird dazu führen, dass (ohne Berücksichtigung allfällig angedienter Aktien) Martin Lüthi 53.75% des Kapitals und der Stimmen an der UDT halten wird, Hans-Jürg Lüthi noch 4.42% und Eugen Bollinger 29.51%.

Es stellt sich die Frage, ob das individuelle Überschreiten des Grenzwerts von 33 1/3% der Stimmen gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG durch Martin Lüthi eine Angebotspflicht auslöst. Ebenso ist zu beachten, dass auch die Beteiligung von Eugen Bollinger, je nachdem, wie viele Aktien angedient werden, den Grenzwert übersteigen kann.

7.2 Hauptfunktion der Angebotspflicht nach Art. 32 Abs. 1 BEHG ist der Minderheitenschutz, bezweckt doch die Angebotspflicht, die Minderheitsaktionäre vor den negativen Konsequenzen eines Kontrollwechsels bei der Zielgesellschaft zu schützen, indem sie ihnen in einem solchen Fall eine Ausstiegsmöglichkeit zu einem fairen Preis gibt (vgl. Empfehlung in Sachen Netstal-Maschinen AG vom 25. April 2001, E. 1.2 und Empfehlung in Sachen KKR und Siemens vom 30. August 2002, E 2.3). Diesem Zweck wird mit dem vorliegenden öffentlichen Kaufangebot der Anbieter für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der UDT aus den nachfolgenden Überlegungen Genüge getan:

Im vorliegenden Fall löste das Überschreiten des Grenzwerts von 33 1/3% der Stimmen an UDT durch die Anbieter als Gruppe im Sinne von Art. 27 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BEHV-EBK die Angebotspflicht aus. Die Anbieter haben im Angebotsprospekt die Umstrukturierung innerhalb der Gruppe und ihre daraus resultierenden einzelnen Beteiligungen an UDT (exklusive diejenigen Aktien, die sie im Rahmen des Angebots erwerben werden) sowie der interne Zuteilungsmechanismus der angedienten Titel offengelegt. Die Aktionäre können demzufolge in Kenntnis der künftigen Beherrschungsverhältnisse bei der Zielgesellschaft über die Annahme oder Ablehnung des vorliegenden Angebots entscheiden. Eine individuelle Angebotspflicht von Martin Lüthi oder Eugen Bollinger, sollte auch Letzterer den Grenzwert noch überschreiten, würde somit keinen Sinn machen und den Aktionären, an die das vorliegende Angebot gerichtet ist, keinen Nutzen bringen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass diese Ausführungen nur Gültigkeit haben in Bezug auf eine (allfällige) individuelle Angebotspflicht von Martin Lüthi und/oder Eugen Bollinger im Rahmen des vorliegenden Angebots. Sollten sich die Aktienbestände der einzelnen Anbieter nach Abschluss des Angebots über das in Ziff. 7.2 beschriebene Mass hinaus ändern, wäre die Frage einer Angebotspflicht (vgl. insbesondere Art. 32 Abs. 2 lit. a. BEHG) erneut zu prüfen.

8. Karenzfrist und Mindestdauer des Angebots

Legt ein Anbieter ein Angebot vor seiner Veröffentlichung samt dem Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft der Übernahmekommission zur Prüfung vor, so befreit die Übernahmekommission den Anbieter grundsätzlich von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist (Art. 14 Abs. 2 UEV-UEK). Da die Anbieter diese Voraussetzungen erfüllt haben, werden sie von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist entbunden.

Gemäss Art. 14 Abs. 3 UEV-UEK muss ein Angebot grundsätzlich mindestens 20 Börsentage offen bleiben. Diese Frist wird auf zehn Börsentage verkürzt, wenn a) der Anbieter vor der Veröffentlichung des Angebots die Mehrheit der Stimmrechte an der Zielgesellschaft besitzt und b) der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft im Angebotsprospekt veröffentlicht wird. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Angebotsfrist auf zehn Börsentage verkürzt wird.

9. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG am Tag der Publikation des Angebotsprospekts, d.h. am 21. Oktober 2002, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

10. Gebühr

Das Angebot bezieht sich auf 43’271 UDT-Namenaktien zu je CHF 10 Nennwert. Der Gesamtbetrag des Angebots liegt somit bei CHF 324’533. Gemäss Art. 62 Abs. 3 UEV-UEK ist somit die Mindestgebühr von CHF 20'000 geschuldet.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Das öffentliche Kaufangebot von Martin Lüthi, Kindhausen, Hans-Jürg Lüthi, Zürich, und Eugen Bollinger, Remetschwil, an die Aktionäre der UDT Group Ltd, Kirchberg, entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.

  2. Die Übernahmekommission gewährt die folgenden Ausnahmen von der Übernahmeverordnung (Art. 4 UEV-UEK): Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist (Art. 14 Abs. 2 UEV-UEK); Verkürzung der Angebotsfrist auf zehn Börsentage (Art. 14 Abs. 3 UEV-UEK).

  3. Ein individuelles Überschreiten des Grenzwerts von 33 1/3% der Stimmrechte an der UDT Group Ltd. durch Martin Lüthi und/oder Eugen Bollinger im Rahmen dieses Angebots gemäss den im Angebotsprospekt offengelegten Modalitäten führt zu keiner individuellen Angebotspflicht von Martin Lüthi und/oder Eugen Bollinger.

  4. Diese Empfehlung wird am 21. Oktober 2002 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  5. Die Gebühr beträgt CHF 20'000. Martin Lüthi, Hans-Jürg Lüthi und Eugen Bollinger haften hierfür solidarisch.

Der Präsident des Ausschusses:


Ulrich Oppikofer



Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Martin Lüthi, Hans-Jürg Lüthi und Eugen Bollinger, durch ihren Vertreter,
  • die EBK.