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Transaktionen

0147 - Optic – Optical Technology Investments AG

Empfehlung in Sachen Optic - Optical Technology Investments AG vom 22. Oktober 2002

Öffentliches Umtauschangebot der Deutschen Effecten- und Wechsel- Beteiligungsgesellschaft AG, Jena (Deutschland), an die Aktionäre der Optic – Optical Technology Investments AG, Glattfelden

A.
Die Optic – Optical Technology Investments AG („Optic“ bzw. „Zielgesellschaft“) ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz in Glattfelden. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 23'450'600, eingeteilt in 234'506 Inhaberaktien zu je CHF 100 Nennwert. Die Aktien sind an der SWX Swiss Exchange kotiert.

B.
Die Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG („DEWB“ bzw. „Anbieterin“) ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz in Jena, Deutschland. Ihr Aktienkapital beträgt € 10'800'000 eingeteilt in 10'800'000 Inhaber-Stückaktien („Inhaberaktien“) zu einem Nennwert von je € 1. Die Aktien sind an der Frankfurter und der Berliner Wertpapierbörse kotiert.

C.
Am 23. August 2002 unterzeichneten die Vertreter der Optic und die Vertreter der DEWB („Parteien“) eine Grundsatzvereinbarung, worin die Parteien übereinkamen, dass DEWB den Aktionären der Optic ein öffentliches Umtauschangebot unterbreitet.

D.
Am 14. Oktober 2002 veröffentlichte DEWB in der Tagespresse und den elektronischen Medien die Voranmeldung des öffentlichen Umtauschangebots.

E.
Am 28. Oktober 2002 wird DEWB in der Tagespresse und den elektronischen Medien das öffentliche Umtauschangebot an die Aktionäre der Optic veröffentlichen. Den Aktionären werden pro Inhaberaktie der Optic je 2.37 Inhaberaktien der DEWB im Nennwert von € 1 angeboten. Die dabei allenfalls entstehenden Fraktionen werden auf die nächste ganze Aktie der DEWB abgerundet. Überzählige Fraktionen werden bei Vollzug des Umtauschs in bar abgegolten, wobei als Basis für die Berechnung ein Preis von CHF 12.74 je DEWB-Aktie zur Anwendung kommt. Das Angebot erfolgt unter den Bedingungen, dass die Hauptversammlung der DEWB, die am 28. Oktober 2002 in Jena stattfinden soll, das zur Bereitstellung der Umtauschtitel notwendige Kapital schafft, und dass der DEWB nach Ablauf der Angebotsfrist mindestens 67% aller Optic Aktien angedient werden. Die DEWB behält sich vor, das Umtauschangebot auch dann als zustande gekommen zu erklären, wenn letztere der genannten Bedingung nicht erfüllt ist.

F.
Der Angebotsprospekt und der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft wurden der Übernahmekommission vor der Publikation unterbreitet.

G.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Hans Caspar von der Crone (Präsident), Ulrich Oppikofer und Peter P. Hügle gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:


1. Voranmeldung

Gemäss Art. 7 abs. 1 UEV-EBK kann ein Anbieter ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran geknüpften rechtlichen Wirkungen ergeben sich aus Art. 9 UEV-UEK. art. 8 Abs. 1 UEV-UEK bestimmt, dass die Voranmeldung landesweite Verbreitung finden muss, indem sie in zwei oder mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wird. Ausserdem ist sie nach Abs. 2 dieser Bestimmung mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zuzustellen. Damit die Rechtswirkungen gemäss Art. 9 UEV-UEK an diesen Zeitpunkt geknüpft werden können, genügt die blosse Zustellung an ein elektronisches Medium jedoch nicht. Vielmehr hat eine Veröffentlichung der vollständigen Voranmeldung zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall enthielt die am 14. Oktober in den elektronischen Medien und den Tageszeitungen publizierte Voranmeldung alle von Art. 7 Abs. 2 UEV-UEK vorgeschriebenen Angaben. Somit entfaltete die Voranmeldung ihre Wirkung am 14. Oktober 2002 (siehe auch Empfehlung I in Sachen Sulzer AG vom 19. März 2001).

2. Handeln in gemeinsamer Absprache

Der Anbieter hat nach Art. 12 Abs. 1 UEV-UEK die gemäss Art. 11 UEV-UEK alle in gemeinsamer Absprache mit ihm handelnden Personen offenzulegen. DEWB kommt dieser Verpflichtung in lit. B Ziff. 8. des Angebotsprospekts nach. Sie führt aus, dass sie sich mit Grundsatzvereinbarung vom 23. August 2002 mit der Optic über die Struktur, die Bedingungen und die Bewertung des Umtauschverhältnisses geeinigt habe und deshalb in gemeinsamer Absprache mit der Zielgesellschaft handle. Die Anbieterin legt ferner offen, dass die Parteien in der genannten Grundsatzvereinbarung übereingekommen seien, die bekannten, grösseren Aktionäre der Optic anzusprechen und für das vorliegende Umtauschangebot zu gewinnen. Entsprechende Vorkehrungen trafen die Parteien am 10. September 2002; die diesbezüglich zusagende Helvetia Patria Versicherungen, Basel, welche 16% des Kapitals und der Stimmen von Optic hält, sowie die weiteren zusagenden Aktionäre, welche jeweils weniger als 5% des Kapitals und der Stimmrechte von Optic besitzen, handeln seit dem 10. September 2002 folglich ebenfalls in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin. Im Angebotsprospekt wird sodann darauf hingewiesen, dass sich die Hauptaktionärin der Anbieterin, die Jenoptik Pension Trust e.V., Jena, welche 43.5% des Kapitals und der Stimmen der Anbieterin hält, gestützt auf die Grundsatzvereinbarung dazu verpflichtet habe, der beauftragten Bank die für die Transaktion erforderliche Anzahl DEWB-Aktien zur Verfügung zu stellen. Nach Durchführung der Transaktion und Vollzug der von der DEWB geplanten Kapitalerhöhung, werden der Jenoptik Pension Trust e.V. die entsprechende Anzahl DEWB-Aktien wieder zurückübertragen. Gestützt auf diesen Sachverhalt sei auch die Jenoptik Pension Trust e.V. als eine mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnde Person zu qualifizieren.

Gemäss Praxis der Übernahmekommission handeln Anbieter und Zielgesellschaft in gemeinsamer Absprache, wenn sie sich hinsichtlich des Unterbreitens und den Bedingungen eines öffentlichen Umtauschangebots geeinigt haben (vgl. Empfehlung in Sachen Tag Heuer International SA vom 7. Oktober 1999, E. 3). Mit Bezug auf die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen. Die in gemeinsamer Absprache mit der DEWB handelnden Personen sind den in Art. 12 UEV-UEK formulierten Regeln unterstellt. Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob diese Personen ihren diesbezügliche Pflichten nachkommen.

3. Anwendung der Bestimmungen über Pflichtangebote

3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 5, erster Satz UEV-UEK hat sich das Angebot auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu erstrecken, wenn es so viele Beteiligungspapiere umfasst, dass bei deren Erwerb eine Angebotspflicht ausgelöst würde. Dabei hat der Angebotspreis den Bestimmungen über Pflichtangebote zu entsprechen (Art. 10 Abs. 5, letzter Satz UEV-UEK). Mit ihrem Angebot beabsichtigt die DEWB, alle sich im Publikum befindenden Optic-Inhaberaktien zu erwerben bzw. umzutauschen. Das Angebot erstreckt sich somit auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft. Folglich muss der Angebotspreis der Mindestpreisbestimmung von Art. 32 Abs. 4 BEHG entsprechen.

3.2 Nach Art. 32 Abs. 4 BEHG darf der Angebotspreis höchstens 25% unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat. Da weder die DEWB noch die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen (vgl. hierzu vorstehend Ziff. 2) während den letzten zwölf Monaten Beteiligungspapiere der Optic erworben haben, ist diese Bedingung hier erfüllt.

3.3 Nach Art. 32 Abs. 4 BEHG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBKund Art. 9 Abs. 3 lit. a UEV-UEKmuss der Angebotspreis zudem mindestens dem Durchschnitt der während der letzten 30 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots ermittelten Eröffnungskurse entsprechen. Bei Umtauschangeboten wird für die Berechnung des Wertes des Angebots Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK analog angewendet (Art. 42 Abs. 1 BEHV-EBK). Somit ergibt sich der zu berücksichtigende Wert der zum Tausch angebotenen Titel ebenfalls aus dem Durchschnitt der während der letzten 30 Börsentage vor Veröffentlichung der Voranmeldung ermittelten Eröffnungskurse. Relevanter Zeitpunkt für die Veröffentlichung des Angebots ist hier die Publikation der Voranmeldung, d.h. der 14. Oktober 2002.

Beim Abstellen auf den Zeitraum von 30 Börsentagen gemäss art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK ging die mit der Ausarbeitung betraute gesetzgeberische Behörde davon aus, eine Zeitspanne gewählt zu haben, welche eine korrekte, von Zufälligkeiten oder allfälligen Manipulationsversuchen bereinigte Basis gewährleisten soll (Erläuterung zur Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 4. März 1996, Rz. 82). Dieser gesetzgeberische Grundgedanke setzt unter anderem voraus, dass die massgebenden Titel liquid sind. Denn nur so können die einzelnen Eröffnungskurse als Referenzgrösse für die Mindestpreisbestimmung herangezogen werden. Handelt es sich demgegenüber um Beteiligungspapiere mit einem illiquiden Markt, ist bei der Prüfung der Einhaltung der Mindestpreisbestimmungen nach ständiger Praxis der Übernahmekommission eine Bewertung der Titel durch die Prüfstelle vorzunehmen (in Sachen Société Immobilière Genevoise vom 5. Mai 1999, E.4.4; vgl. auch Art. 42 Abs. 2 BEHV-EBK). Wann auf eine Bewertung eines Beteiligungspapiers aufgrund genügender Liquidität bzw. genügender Anzahl Eröffnungskurse verzichtet werden kann, sagt die Verordnung nicht. Diesbezüglich müssen die Beteiligungspapiere vor dem massgebenden Zeitpunkt gemäss Art. 37 Abs. 2 BEHV mindestens mit einer gewissen Regelmässigkeit gehandelt worden sein. Davon kann ausgegangen werden, wenn für die Titel an wenigstens 15 der letzten 30 Börsentage Eröffnungskurse vorhanden sind. Werden die Titel an weniger als an 15 der letzten 30 Börsentage gehandelt, so ist für die Prüfung der Einhaltung der Mindestpreisbestimmung auf eine Bewertung der Prüfstelle abzustellen. Der Börsenkurs ist somit in denjenigen Fällen einer Bewertung der Beteiligungspapiere vorzuziehen, in denen es in den relevanten 30 Börsentagen im Durchschnitt alle zwei Tage zu einem Handelsabschluss kam. Ist doch in einem solchen Fall der effektiv bezahlte Preis für eine Aktie aussagekräftiger als eine entsprechende Bewertung durch die Prüfstelle. Wird ein Titel in der massgebenden Zeitspanne an weniger als an 15 Tagen gehandelt, kann der Börsenkurs nicht mehr ohne Weiteres als Referenzgrösse herangezogen werden und ist von der Prüfstelle zu plausibilisieren. Dabei kommen den einzelnen Bewertungselementen ein um so grösseres Gewicht zu, je weniger der Börsenkurs als Referenzgrösse herangezogen werden kann bzw. je weniger Tage in dem massgeblichen Zeitraum von Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK vorhanden sind, an denen die Beteiligungspapiere gehandelt wurden.

3.3.1 Die Optic-Inhaberaktie wurde seit Beginn dieses Jahres auf regelmässiger Basis gehandelt. In der für die Berechnung des Mindestpreises relevanten Zeitperiode fallen jedoch nur zwölf Eröffnungskurse bzw. wurde der Titel lediglich an zwölf Tagen gehandelt. Um dem erwähnten Grundgedanken des Gesetzgebers nachzukommen, hat hier für die Ermittlung der Eröffnungskurse nach Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK die Bewertung der Prüfstelle einzusetzen.

Die Prüfstelle hält diesbezüglich fest, dass die Optic-Aktien keine ausreichende Liquidität aufweisen würden. Allein eine Durchschnittspreisermittlung der Eröffnungskurse während der letzten 30 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots widersprächen folglich Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK. Aus diesem Grund seien zusätzlich zu den zwölf zustande gekommenen bezahlten Börsenkursen aus Handelsumsätzen in Optic-Aktien an den restlichen 18 Börsenhandelstagen der dreissigtägigen Frist (vom 2. September 2002 bis 11. Oktober 2002) der jeweilige Net Asset Value („NAV“) der Optic-Aktien heranzuziehen. Diese täglichen NAV seien von der Prüfstelle überprüft und um den jeweils vorangegangenen zuletzt bezahlten Abschlag vom NAV zum Börsenkurs reduziert worden. Die so ermittelten verringerten NAV plausibilisierten einen faktischen Börsenkurs anhand des täglich veröffentlichten NAV und dem fortgeschriebenen Discount, der jeweils zuletzt an der Börse bezahlt wurde. Damit sei bei der Durchschnittsbildung des Börsenkurses auf objektiv nachvollziehbare und veröffentlichte Grössen zur Umtauschermittlung zurückgegriffen worden. In der Vergangenheit sei die Optic-Aktie immer mit einem hohen Abschlag zum NAV gehandelt worden. So hätten zwischen dem 12. Oktober 2001 und 11. Oktober 2002 die Abschläge vom NAV zum Börsenkurs zwischen 15% und 65% betragen. In der gemäss Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK vorgeschriebenen Referenzperiode liege der Abschlag vom NAV zum Börsenkurs zwischen 36.87% und 65.57%. Der durchschnittliche Abschlag vom NAV zum plausibilisierten Börsenkurs betrage 46.17%. Demgemäss ermittelte die Prüfstelle den Mindestpreis für eine Optic-Inhaberaktie wie folgt:

 

Datum NAV Optic in CHF Eröffnungskurs in CHF Abschlag zum NAV plausibilisierter Abschlag Plausibilisierter Kurs in CHF
02.09.2002 62.37 39.1 37.31% 37.31% 39.1
03.09.2002 62.08 38 38.79% 38.79% 38
04.09.2002 60.16     38.79% 36.82
05.09.2002 60.19 38 36.87% 38.36% 38
06.09.2002 59.41 37.05 37.64% 37.64% 37.05
09.09.2002 60.6     37.64% 37.79
10.09.2002 60.15 36.3 39.65% 39.65% 36.3
11.09.2002 61.05 36.3 40.54% 40.54% 36.3
12.09.2002 61.55 35.35 42.57% 42.57% 35.35
13.09.2002 60.28     42.57% 34.62
16.09.2002 58.97     42.57% 33.87
17.09.2002 58.28 30.5 47.67% 47.67% 30.5
18.09.2002 57.03     47.67% 29.85
19.09.2002 53.89     47.67% 28.2
20.09.2002 53.09     47.67% 27.78
23.09.2002 53.2 28 47.37% 47.37% 28
24.09.2002 51.79     47.37% 27.26
25.09.2002 51.8     47.37% 27.26
26.09.2002 53.29     47.37% 28.05
27.09.2002 53.27     47.37% 28.04
30.09.2002 52.28     47.37% 27.52
01.10.2002 51.28     47.37% 26.99
02.10.2002 52.3     47.37% 27.53
03.10.2002 52.31     47.37% 27.53
04.10.2002 51.38     47.37% 27.04
07.10.2002 51.17     47.37% 26.93
08.10.2002 50.14     47.37% 26.39
09.10.2002 49.95 17.2 65.57% 65.57% 17.2
10.10.2002 49.45 20 59.55% 59.55% 20
11.10.2002 50.63 20 60.50% 60.50% 20
Durch-schnitt 55.44   46.17   30.18

Die Prüfstelle bestätigt, dass der so ermittelte Durchschnittskurs von CHF 30.18 für die Optic-Aktie dem Mindestpreis nach Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK entspricht. Diese Bewertung ist nachvollziehbar. Die Prüfstelle bestätigt ausserdem, dass in der Zeit vom 2. September 2002 bis und mit 11. Oktober 2002 weder die DEWB noch ihre Hauptaktionärin, die Jenoptik AG, welche 49.1% des Kapitals und der Stimmen von DEWB hält noch die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnden Personen (vgl. hierzu vorstehend Ziff. 2) Aktien der Optic gekauft oder verkauft haben. Für die Übernahmekommission besteht damit keine Veranlassung, in die von der Prüfstelle vorgenommene Bewertung korrigierend einzugreifen.

3.3.2 Die Aktien der DEWB wurden in der Zeit vom 2. September bis und mit 11. Oktober 2002 an 18 Tagen gehandelt. Dies stellt eine genügende Liquidität für die Durchschnittsberechnung nach Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK dar. Der Wert einer DEWB Inhaberstückaktie berechnet sich damit wie folgt:

 

Datum Eröffnungskurs DEWB in € Wechselkurs CHF / € Eröffnungskurs DEWB in CHF Umtauschverhältnis Wert des Angebots in CHF
02.09.2002   1.4714      
03.09.2002   1.4698      
04.09.2002 8.9 1.4646 13.03 2.83 36.82
05.09.2002   1.4582      
06.09.2002   1.459      
09.09.2002   1.4576      
10.09.2002   1.4603      
11.09.2002   1.4624      
12.09.2002   1.4656      
13.09.2002   1.4679      
16.09.2002 8.8 1.4684 12.92 2.62 33.87
17.09.2002   1.4717      
18.09.2002 8.9 1.469 13.07 2.28 29.85
19.09.2002 8.9 1.4678 13.06 2.16 28.2
20.09.2002   1.4662      
23.09.2002 7.8 1.4636 11.42 2.45 28
24.09.2002 8.9 1.4626 13.02 2.09 27.26
25.09.2002 8 1.4645 11.72 2.33 27.26
26.09.2002   1.4644      
27.09.2002 8 1.4666 11.73 2.39 28.04
30.09.2002 8.8 1.4611 12.86 2.14 27.52
01.10.2002 8 1.4574 11.66 2.31 26.99
02.10.2002 8.4 1.4604 12.27 2.24 27.53
03.10.2002 8.5 1.4597 12.41 2.22 27.53
04.10.2002 8.8 1.4618 12.86 2.1 27.04
07.10.2002 9 1.4621 13.16 2.05 26.93
08.10.2002 9.6 1.4671 14.08 1.87 26.39
09.10.2002 9.3 1.4666 13.64 1.26 17.2
10.10.2002 9 1.4626 13.16 1.52 20
11.10.2002 9 1.4636 13.17 1.52 20
Durch-schnitt 8.7 1.4641 12.74    
Angebot 8.7 1.4641   2.37 30.1883

Die Prüfstelle bestätigt, dass der so ermittelte Durchschnittskurs von CHF 12.74 (8.70 x 1.4641) für die DEWB-Inhaberstückaktie dem Mindestpreis nach Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBKentspricht. Auch diese Berechnung bzw. Bewertung ist nachvollziehbar. Die Prüfstelle bestätigt ausserdem, dass in der Zeit vom 2. September 2002 bis und mit 11. Oktober 2002 weder die Optic noch die Hauptaktionärin der DEWB, die Jenoptik AG noch die mit der Optic in gemeinsamer Absprache handelnden Personen (vgl. hierzu vorstehend Ziff. 2) Aktien der DEWB gekauft oder verkauft haben. Für die Übernahmekommission besteht damit auch hier keine Veranlassung, in die vorgenommene Bewertung korrigierend einzugreifen. Gemäss entsprechender Berechnung liegt der Wert des Angebots knapp über dem Börsenkurs im Sinn von Art. 32 Abs. 4 BEHG. Die börsenrechtliche Mindestpreisvorschrift ist somit eingehalten.

4. Best Price Rule

Gemäss Art. 10 Abs. 6 UEV-UEK dürfen der Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen nach Veröffentlichung des Angebots keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, ohne diesen Preis allen Empfängern des Angebots anzubieten (sogenannte „Best Price Rule“). Gemäss Praxis der Übernahmekommission gilt diese Regel während der ganzen Dauer des Angebots und während sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist (siehe u.a. Empfehlung in Sachen Big Star Holding AG vom 7. April 2000, E.8). Die Prüfstelle hat zu bestätigen, dass diese Auflage eingehalten wurde (Art. 27 UEV-UEK).

5. Bedingungen

5.1 Gemäss art. 9 Abs. 1 UEV-UEK muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach Publikation der Voranmeldung ein Angebot veröffentlichen, das den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Eine im Angebotsprospekt genannte Bedingung muss deshalb bereits in der Voranmeldung enthalten sein (Art. 7 Abs. 2 lit. f UEV-UEK). Dies ist in casu der Fall.

5.2 Ein öffentliches Kaufangebot darf grundsätzlich nur an aufschiebende Bedingungen geknüpft werden, deren Eintritt der Anbieter selbst nicht massgeblich beeinflussen kann (Art. 13 Abs. 1 UEV-UEK). Diese Bestimmung untersagt dem Anbieter, das Angebot an praktisch unerfüllbare Bedingungen zu knüpfen, so dass das Angebot nur durch den Verzicht auf den Eintritt der Bedingung zustande kommen würde.

5.2.1 Das öffentliche Umtauschangebot der DEWB ist an die aufschiebende Bedingung geknüpft, dass innerhalb der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist der DEWB von den Aktionären der Optic mindestens 67% der ausstehenden Inhaberaktien der Optic angedient werden. Im vorliegenden Fall ist dieses Ziel realistisch. Die entsprechende Bedingung erlaubt der Anbieterin nicht, das Angebot nach Gutdünken zurückzuziehen. Die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 UEV-UEK ist folglich eingehalten.

5.2.2 Das vorliegende Umtauschangebot steht sodann unter der Bedingung, dass die Hauptversammlung der DEWB, die am 28. Oktober 2002 in Jena stattfinden soll, das zur Bereitstellung der Umtauschtitel notwendige Kapital schafft. Da die genannte Versammlung innerhalb der Angebotsfrist stattfinden soll, ist diese Bedingung als aufschiebende Bedingung zu qualifizieren. Sie hat entgegen den in der Voranmeldung gemachten Ausführungen keine auflösende Komponente, was nunmehr im Angebotsprospekt richtigerweise korrigiert worden ist. Bei dieser Korrektur handelt es sich nicht um eine Änderung des Angebots, sondern lediglich um eine Berichtigung bzw. eine Verbesserung, welche nicht noch einmal veröffentlicht werden muss (vgl. Art. 15 Abs. 2 UEV-UEK).

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der DEWB haben gemäss Auszug aus der Einladung zur Hauptversammlung vom 28. Oktober 2002 vorgeschlagen, das genehmigte Grundkapital der Gesellschaft um bis zu € 5'400'000 zu erhöhen. Anlässlich dieser Versammlung wird der Vorstand beantragen, dass das Bezugsrecht im Umfang des für die Bereitstellung der Umtauschtitel notwendigen Kapitals ausgeschlossen werden soll. Die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnde Jenoptik Pension Trust e.V. wird diese Anträge an der Hauptversammlung vom 28. Oktober 2002 unterstützen. Seitens der Anbieterin sind damit alle zumutbaren Schritte unternommen worden, damit diese Bedingung einzutreten vermag. Auch diese Bedingung ist daher zulässig.

6. Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft

6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 UEV-UEK hat der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen. Er muss im Besonderen die finanziellen Folgen des Angebots für die genannten Personen schildern. Im Bericht ist offen zu legen, ob die Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung zu gleichwertigen Bedingungen weitergeführt werden. Ansonsten sind die neuen Konditionen darzulegen. Verlassen gewisse Mitglieder des Verwaltungsrats oder der obersten Geschäftsleitung die Zielgesellschaft, ist anzugeben, ob sie eine Abgangsentschädigung erhalten und wie gross diese ist. Die Angaben müssen individuell erfolgen (siehe Empfehlung in Sachen Axantis Holding AG vom 15. Dezember 2000, E. 5.3).

Liegen Interessenkonflikte vor, muss der Bericht gemäss Art. 31 Abs. 3 UEV-UEK über die Massnahmen Rechenschaft ablegen, welche die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Interessenkonflikte zum Nachteil der Empfänger des Angebots auswirken.

6.2 Der vorliegende Bericht des Verwaltungsrats der Optic führt aus, dass bei Zustandekommen des öffentlichen Umtauschangebots alle Mitglieder des Verwaltungsrats der Optic per Abschluss der Transaktion von ihren Ämtern zurücktreten und keine Abgangsentschädigung erhalten werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Transaktion wird der Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der Optic und der I.D.E.A. Consulting AG („I.D.E.A.“) beendet. Auf diesen Zeitpunkt erhält die I.D.E.A., deren Verwaltungsräte Brigitte Gallati und Antonio Oro auch Verwaltungsräte der Optic sind, von der DEWB für erbrachte Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Umtauschangebot eine einmalige pauschale Vergütung von CHF 50'000.

Aus dem Bericht des Verwaltungsrats der Optic geht hervor, dass die Verwaltungsräte Brigitte Gallati und Antonio Oro für die Empfehlung der Annahme des vorliegenden Umtauschangebots in den Ausstand getreten sind. Im Weiteren bestätig der Verwaltungsrat der Optic, keine Kenntnis von Vereinbarungen oder Absprachen einzelner seiner Mitglieder oder der Mitglieder der obersten Geschäftsleitung mit der DEWB zu haben, welche Interessenkonflikte herbeiführen könnten. Somit entspricht der Bericht des Verwaltungsrats den Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 UEV-UEK.

7. Befreiung von der Karenzfrist

Legt ein Anbieter ein Angebot vor seiner Veröffentlichung samt Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft der Übernahmekommission zur Prüfung vor, so befreit diese den Anbieter grundsätzlich von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist (Art. 14 Abs. 2 UEV-UEK). Da DEWB diese Voraussetzungen erfüllt hat, wird sie von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist befreit.

8. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG am Tag der Publikation des Angebotsprospekts, d.h. am 28. Oktober 2002, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

9. Gebühr

Werden Titel zum Tausch angeboten, die an der Hauptbörse kotiert sind, so wird der Gesamtbetrag des Angebots aufgrund des durchschnittlichen Eröffnungskurses dieser Titel während der zehn Börsentage vor der Unterbreitung des Angebots an die Übernahmekommission ermittelt (Art. 62 Abs. 4 UEV-UEK). Das Angebot bezieht sich auf 234'506 Inhaberaktien der Optic. Es wurde der Übernahmekommission am 17. September 2002 unterbreitet. Der durchschnittliche Eröffnungskurs einer DEWB-Inhaberaktie beträgt vom 3. bis 16. September 2002 € 8.85. Der durchschnittliche Wechselkurs für diese Zeit beträgt 1.4634 und das durchschnittliche Umtauschverhältnis liegt bei 2.73. Der Gesamtbetrag des Angebots macht somit CHF 8'291'300 aus. Gemäss Art. 62 Abs. 2 und 3 UEV-UEK beträgt die Gebühr CHF 20'000.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Das öffentliche Umtauschangebot der Deutschen Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG an die Aktionäre der Optic – Optical Technology Investments AG entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995. 

  2. Die Übernahmekommission gewährt die folgenden Ausnahmen von der Übernahmeverordnung (Art. 4): Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist (Art. 14 Abs. 2).

  3. Diese Empfehlung wird am 28. Oktober 2002 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  4. Die Gebühr zu Lasten der Deutschen Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG beträgt CHF 20'000.

Der Präsident:


Hans Caspar von der Crone


Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Die Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG, durch ihren Vertreter,
  • Die Optic – Optical Technology Investments AG, durch ihren Vertreter,
  • die EBK.