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0249 - Saia-Burgess Electronics Holding AG

Empfehlung II Saia-Burgess Electronics Holding AG vom 27. Juli 2005

Öffentliches Kaufangebot von Sumida Holding Germany GmbH, Neumarkt, Deutschland, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Saia-Burgess Electronics Holding AG, Murten – Karenzfrist

A.
Saia-Burgess Electronics Holding AG („Saia-Burgess“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Murten (FR). Ihr Aktienkapital beträgt CHF 30'672'500 und ist aufgeteilt in 613'450 Namenaktien („Saia-Burgess-Aktien“) mit einem Nennwert von je CHF 50. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange kotiert.

B.
Sumida Holding Germany GmbH („Sumida“ oder „Anbieterin“) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Neumarkt, Deutschland. Sumida hat ein Stammkapital von EUR 25'000. Der Geschäftszweck von Sumida besteht im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften.
Sumida Corporation ist eine nach japanischem Recht bestehende Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in Tokyo, Japan („Sumida Corporation“). Sumida Corporation hält 100% der Anteile und Stimmrechte an Sumida.

C.
Am 30. Juni 2005 kündigte Sumida Corporation in den elektronischen Medien auf Englisch an, dass sie voraussichtlich am 22. Juli 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 50 von Saia-Burgess unterbreiten werde. Mittels Medieninformation teilte Saia-Burgess am 1. Juli 2005 mit, dass der Verwaltungsrat von Saia-Burgess das von Sumida angekündigte Übernahmeangebot ablehne.

D.
Am 5. Juli 2005 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde. Als Angebotspreis wurden CHF 950 je Saia-Burgess-Aktie angekündigt. Das Angebot wurde in der Voranmeldung an verschiedene Bedingungen geknüpft. Ferner wurde vorgesehen, dass das Angebot von Sumida Corporation oder einer ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaften unterbreitet werde.

E.
Die Übernahmekommission erliess am 15. Juli 2005 eine Empfehlung zur Voranmeldung des Angebots von Sumida Corporation und verschiedenen damit zusammenhängenden Fragen (vgl.  [„Empfehlung I“]). Unter anderem entschied die Übernahmekommission, dass die in der Voranmeldung enthaltene Bedingung (j – Due-Diligence-Prüfung) unzulässig und ersatzlos zu streichen sei.

F.
Am 22. Juli 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots von Sumida für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Saia-Burgess. Der Angebotsprospekt enthielt Bedingung (j – Due-Diligence-Prüfung) weiterhin. Sie wurde jedoch in ihrem Wortlaut abgeändert. Ferner wurde im Angebotsprospekt festgehalten, dass das Angebot vom 5. August bis 1. September 2005 offen sei (vgl. Ziff. 2.5 des Angebotsprospekts).

G.
Ebenfalls am 22. Juli 2005 lehnte die Anbieterin die Empfehlung I teilweise ab, unter anderem die Erwägung der Übernahmekommission, dass Bedingung (j – Due-Diligence-Prüfung) unzulässig sei. Aus diesem Grund hat die Übernahmekommission die Akten an die Eidgenössische Bankenkommission („EBK“) weitergeleitet (Art. 35 Abs. 5 BEHV-EBK).

H.
Die EBK eröffnete am 25. Juli 2005 ein Verfahren in dieser Angelegenheit.

I.
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Rudolf Widmer (Präsident des Ausschusses), Frau Claire Huguenin und Herrn Henry Peter gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Karenzfrist

1.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 UEV-UEK kann das Angebot in der Regel frühestens nach einer Karenzfrist von zehn Börsentagen nach seiner Veröffentlichung angenommen werden. Die Karenzfrist dient der Prüfung des Angebots vor Beginn der Laufzeit desselben bzw. der Feststellung der Gesetzmässigkeit des Angebotsprospekts (vgl. , Erw. 8.3).

1.2 Die Anbieterin hat die Empfehlung I teilweise abgelehnt. Die von der EBK zu erlassende Verfügung wird dreissig Tage nach deren Eröffnung formell rechtskräftig, sofern weder die Anbieterin noch die Zielgesellschaft bis dahin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben. Wie sich die EBK und allenfalls das Bundesgericht zur Frage der Gesetzmässigkeit stellen wird, ist zur Zeit noch offen. Beginnt das öffentliche Kaufangebot – wie von der Anbieterin vorgesehen – nun am 5. August 2005, nach Ablauf der zehntägigen Karenzfrist, zu laufen, ist zu diesem Zeitpunkt daher immer noch unklar, ob das öffentliche Kaufangebot mit Bezug auf die Bedingungen hinsichtlich der von der Anbieterin abgelehnten Punkten nach Auffassung der Oberbehörde(n) gesetzeskonform ist.

1.3 Ferner ist zu beachten, dass Bedingung (j) suspensiv ist. Bei Ablauf des Angebots muss klar festgestellt werden, ob die aufschiebenden Bedingungen erfüllt sind (Art. 13 Abs. 2 UEV-UEK; vgl. auch Art. 44 UEV-UEK). Wäre das öffentliche Kaufangebot wie vorgesehen vom 5. August bis 1. September 2005 offen, würde im Zeitpunkt des Ablaufs des Angebots infolge des oben ausgeführten Instanzenzuges bei Ablehnung einer Empfehlung Unklarheit darüber herrschen, ob Bedingung (j) nach Auffassung der Oberbehörde(n) gesetzeskonform ist sowie dementsprechend über ihren (allfälligen) Eintritt.

1.4 Bedingung (j) ist im vorliegenden Fall von zentraler Bedeutung. Überdies wäre im Falle eines laufenden Angebots, über dessen Gesetzmässigkeit Unklarheit herrscht, das Transparenzgebot (Art. 1 BEHG und Art. 1 UEV-UEK) verletzt, müssten die Angebotsempfänger doch in Ungewissheit über die Gesetzeskonformität des öffentlichen Kaufangebots entscheiden, ob sie das Angebot annehmen oder ablehnen wollen.

1.5 Sumida kann ihrerseits jedoch jederzeit auf Bedingung (j) verzichten (vgl. Ziff. 2.6 letzter Absatz des Angebotsprospekts). Das führt zu einem einseitigen Schutz der involvierten Interessen. Die überwiegenden Interessen der Angebotsempfänger an der Gesetzmässigkeit der von der Anbieterin angefochtenen Punkten sowie das Transparenzgebot gebieten daher eine Ausnahme nach Art. 4 UEV-UEK. Vorliegend ist daher – gestützt auf Art. 4 UEV-UEK – die Karenzfrist nach Art. 14 Abs. 1 UEV-UEK zu verlängern und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung(en) der Oberbehörde(n) rechtskräftig sind.

2. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach der Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

3. Gebühr

Es wird keine Gebühr erhoben.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Die Karenzfrist von Art. 14 Abs. 1 UEV-UEK wird solange verlängert, bis die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission bzw. ein allfälliger Entscheid des Bundesgerichts in Rechtskraft getreten ist.
  2. Diese Empfehlung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Es wird keine Gebühr erhoben.


Der Präsident des Ausschusses:

Hans Rudolf Widmer

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

Mitteilung an: 

  • Saia-Burgess Electronics Holding AG, durch ihren Vertreter;
  • Sumida Holding Germany GmbH, durch ihren Vertreter;
  • die Eidgenössische Bankenkommission;
  • die Prüfstelle (zur Kenntnisnahme).