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Transaktionen

0166 - Centerpulse AG / InCentive Capital AG

Empfehlung Centerpulse AG / InCentive Capital AG vom 4. Juli 2003

Öffentliche Kauf- und Umtauschangebote der Zimmer Holdings, Inc., Warsaw (USA), an die Namenaktionäre der Centerpulse AG, Zürich, und die Inhaberaktionäre der InCentive Capital AG, Zug – Zeitplan II

A.
Die Centerpulse AG („Centerpulse“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 355'984'200. Es ist eingeteilt in 11'866'140 Namenaktien zu je CHF 30 Nennwert. Die Aktien der Centerpulse sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) und, in der Form von American Depositary Receipts („ADRs“ bzw. „ADSs” für American Depositary Shares), an der New York Stock Exchange kotiert.

B.
Grösste Einzelaktionärin der Centerpulse ist die InCentive Capital AG („InCentive“) mit Sitz in Zug, die eine Beteiligung von rund 19% des Kapitals und der Stimmrechte an Centerpulse hält. Das Aktienkapital der InCentive beträgt CHF 42'944'040 und ist eingeteilt in 2'147'202 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 20. Die Aktien sind an der SWX kotiert. Hauptaktionäre der InCentive sind die Zürich-Versicherungsgesellschaft mit einer Beteiligung von 24.96% am Kapital und der Stimmen an der Gesellschaft, die III Institutional Investors International Corp. (20.78%), Herr René Braginsky (20%) und die „Familie Hans Kaiser“ (bestehend aus Herrn Hans Kaiser sowie Frau Franca Schmidlin-Kaiser und Frau Marianne Kaiser), die 11.2% an InCentive hält.

C.
Die Smith & Nephew plc. („Smith & Nephew“ oder „Erstanbieterin“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in London (Grossbritannien). Per 1. Januar 2003 betrug ihr genehmigtes Aktienkapital GBP 150'000'000 und ihr ausgegebenes Kapital GBP 113'614'997.49, eingeteilt in 929'577'252 „ordinary shares“ mit einem Nennwert von je 12 2/9 pence und 268'500 „preference shares“ mit einem Nennwert von je GBP 1. Die Aktien von Smith & Nephew sind an der London Stock Exchange und ebenfalls, in der Form von ADRs, an der New York Stock Exchange kotiert.

D.
Die Zimmer Holdings, Inc. („Zimmer“ oder „konkurrierende Anbieterin“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Warsaw, Indiana (USA). Ihr genehmigtes Kapital besteht aus (a) 1'000'000'000 Stammaktien (common stock) mit einem Nennwert von je USD 0.01 und (b) 250'000'000 Vorzugsaktien (preferred shares) mit einem Nennwert von je USD 0.01 (davon 2'000'000 Serie A (Series A Participating Cumulative Preferred Stock), der Rest der Vorzugsaktien wurde noch nicht bestimmt). Per 19. Mai 2003 waren keine Vorzugsaktien, aber 196'624'148 Stammaktien ausgegeben. Die Aktien sind an der New York Stock Exchange kotiert.

E.
Am 25. April 2003 veröffentlichte Smith & Nephew in der Tagespresse und den elektronischen Medien das öffentliche Kauf- und Umtauschangebot an die Aktionäre von Centerpulse. Das Angebot dauert bis am 24. Juni 2003. Bei der Smith & Nephew Group handelt es sich um eine am 8. Januar 2002 gegründete Gesellschaft, welche als Holdinggesellschaft der bisherigen Smith & Nephew fungieren wird. Die Gesellschaft ist in Grossbritannien registriert und hat ihren Verwaltungssitz in der Schweiz. Ihre Aktien sollen an der London Stock Exchange sowie an der SWX kotiert werden.

F.
Ebenfalls am 25. April 2003 veröffentlichte Smith & Nephew in der Tagespresse und den elektronischen Medien das öffentliche Übernahmeangebot an die Aktionäre von InCentive.

G.
Smith & Nephew veröffentlichte zudem am 25. April 2003 in den USA für die dort residierenden Inhaber von Centerpulse-ADRs (sog. US-Holders) ein den amerikanischen Bestimmungen entsprechendes Übernahmeangebot.

H.
Am 20. Mai 2003 veröffentlichte Zimmer in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kauf- und Umtauschangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Centerpulse. Ebenfalls am 20. Mai 2003 veröffentlichte Zimmer in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kauf- und Umtauschangebots für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien von InCentive. Am 22. Mai 2003 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldungen, indem sie in mehreren Zeitungen in deutsch und französisch veröffentlicht wurden.

I.
Am 30. Mai 2003 unterbreitete die Übernahmekommission den Parteien einen Vorschlag für den zeitlichen Ablauf der Angebote. Der Vorschlag erfolgte unter der Annahme, dass Zimmer die Angebote auf Centerpulse und InCentive am 17. Juni 2003 publizieren werde. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien erliess die Übernahmekommission am 11. Juni 2003 eine Empfehlung zum zeitlichen Ablauf der Angebote (vgl. die Empfehlung in Sachen Centerpulse AG und InCentive Capital AG vom 11. Juni 2003 – Zeitplan I).

J.
Nachdem die Kommission ebenfalls am 11. Juni 2003 entschieden hatte, gewisse Bedingungen der Voranmeldungen der Angebote von Zimmer auf Centerpulse und InCentive nicht zuzulassen (vgl. die Empfehlung II in Sachen Centerpulse AG vom 11. Juni 2003, E.2.7 sowie die Empfehlung II in Sachen InCentive Capital AG vom 11. Juni 2003, E. 2.2 - 2.4), verschob Zimmer die Veröffentlichung ihrer Angebote – nachdem die Übernahmekommission am 17. Juni 2003 revidierte Vorschläge für die betreffenden Bedingungen für zulässig erklärt hatte – auf den 19. Juni 2003.

K.
Am 19. Juni 2003 erfolgte die landesweite Verbreitung der öffentlichen Kauf- und Umtausch­angebote von Zimmer auf Centerpulse und InCentive, indem Zusammenfassungen der Prospekte in mehreren Zeitungen in der deutschsprachigen und französischsprachigen Schweiz veröffentlicht wurden. Gemäss den Veröffentlichungen sollten die Angebote von Zimmer bis am 25. August 2003 dauern. Ebenso wurden die Angebote den US-amerikanischen Vorschriften entsprechend in den USA veröffentlicht.

L.
Gleichentags gelangte Smith & Nephew mit dem Gesuch an die Übernahmekommission, die Frist der Angebote von Smith & Nephew und Zimmer um einen Börsentag auf den 26. August 2003 zu verlängern. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der 25. August 2003 in England ein Banking Holiday sei. Damit sei es Smith & Nephew unmöglich, in möglichst genauer Kenntnis der Anzahl angedienter Aktien am letzten Angebotstag die für die Kotierung der neu geschaffenen Smith & Nephew Aktien notwendigen Unterlagen bei den zuständigen britischen Kotierungsbehörden einzureichen. Die Übernahmekommission entschied gleichentags nach telefonischer Kontaktauf­nahme mit den Rechtsvertretern aller Parteien, die Angebotsfrist der Angebote auf den 27. August 2003 festzusetzen. Der Entscheid wurde den Parteien umgehend eröffnet, wobei die Anbieterinnen aufgefordert wurden, die Marktteilnehmer umgehend über den neuen Ablauf der Angebote zu informieren.

M.
Heute hat die Übernahmekommission unter dem Vorsitz ihres Präsidenten Herrn Hans Caspar von der Crone sowie den Kommissionsmitgliedern Frau Anne Héritier Lachat und Herrn Thierry de Marignac die folgende Empfehlung zum zeitlichen Ablauf der Angebote von Smith & Nephew und Zimmer an die Aktionäre von Centerpulse und InCentive erlassen.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Klarheit hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Angebote

Die Empfehlung vom 11. Juni 2003 zum Zeitplan basierte auf der Annahme, dass Zimmer ihre konkurrierenden Angebote am 17. Juni 2003 veröffentlichen würde. Die Veröffentlichung erfolgte jedoch erst am 19. Juni 2003. Um sowohl für die Parteien als auch für die Aktionäre der Zielgesellschaften Klarheit und Transparenz hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Angebote von Smith & Nephew und Zimmer sicherzustellen, erlässt die Übernahmekommission die vorliegende zweite Empfehlung zum Zeitplan.

2. Rechtzeitige Veröffentlichung der Konkurrenzangebote auf Centerpulse und InCentive

Nach Art. 49 Abs. 1 UEV-UEK darf ein konkurrierendes Angebot bis spätestens am dritten Börsentag vor Ablauf des vorhergehenden Angebots veröffentlicht werden. Der ursprüngliche Ablauf der Angebote von Smith & Nephew auf Centerpulse und InCentive war auf den 24. Juni 2003 festgesetzt. Zimmer hat am 19. Juni 2003 Zusammenfassungen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 UEV-UEK in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht, womit festgestellt werden kann, dass die konkurrierenden Angebote rechtzeitig veröffentlicht worden sind.

3. Ablauf sämtlicher Angebote am 27. August 2003

In der Empfehlung zum Zeitplan vom 11. Juni 2003 (Erwägung 2) wurde festgehalten, dass Zimmer ihre konkurrierenden Angebote – gleich wie dies schon Smith & Nephew für ihre Erstangebote tat – während 40 Börsentagen offen lassen könne. Die Kommission hat, wie im Sachverhalt erwähnt (lit. Q), am 19. Juni 2003 das Ende der Angebotsfrist aller Angebote auf den 27. August 2003 festgelegt. Die Zimmer Angebote dauern folglich ebenso wie die Angebote von Smith & Nephew vierzig Börsentage.

4. Verwaltungsratsberichte der Zielgesellschaften zu den Angeboten von Zimmer bis spätestens am 9. Juli 2003

4.1 Gemäss dem am 30. Mai 2003 den Parteien unterbreiteten Vorschlag für den zeitlichen Ablauf der Angebote sollten die Berichte der Verwaltungsräte der beiden Zielgesellschaften bis spätestens am 21. Juli 2003 veröffentlicht werden.

4.2 Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft hat in einem öffentlichen Kaufangebot die Interessen aller Inhaber von Beteiligungspapieren zu vertreten (vgl. Empfehlung in Sachen Loeb Holding AG vom 15. Mai 2000, E. 1). Sein Bericht hat alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, damit die Empfänger des Angebots ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können (Art. 29 Abs. 1 UEV-UEK). Einigen sich Zielgesellschaft und Anbieter im Vorfeld eines Übernahmeangebots über die Bedingungen einer solchen Transaktion, enthält der Prospekt in aller Regel auch den Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft. Dies erlaubt den Empfängern des Angebots dessen Annahme unmittelbar nach seiner Publikation, falls es vorgängig der Übernahmekommission vorgelegt wurde.

4.3 Im vorliegenden Fall können die Aktionäre von Centerpulse und InCentive gestützt auf Art. 14 Abs. 1 UEV-UEK die entsprechenden Angebote erst ab dem 3. Juli 2003 nach einer Karenzfrist von zehn Börsentagen annehmen. Die Berichte der Verwaltungsräte von Centerpulse und InCentive sollten möglichst rasch veröffentlicht werden, damit die Aktionäre in Kenntnis der Stellungnahmen der Zielgesellschaften über die Annahme der Angebote entscheiden können. Aus diesem Grund sind die Berichte nicht erst bis spätestens am 21. Juli 2003, sondern bis spätestens am 9. Juli 2003 zu veröffentlichen (vgl. Art. 32 Abs. 1 UEV-UEK), worüber die Rechtsvertreter der beiden Zielgesellschaften durch die Übernahmekommission bereits vorab informiert worden sind.

5. Änderung des Angebots von Smith & Nephew bis spätestens am 18. August 2003

5.1 In der Empfehlung vom 11. Juni 2003 zum Zeitplan wurde festgehalten, dass die bereits involvierten Anbieter Smith & Nephew und Zimmer ihre Transaktionen gemäss den Fristen der UEV-UEK fortführen bzw. lancieren könnten. Smith & Nephew könne bis spätestens am 18. August 2003 eine Änderung ihrer Offerten bekannt geben. Die geänderten Angebote wären in diesem Fall nach einer Karenzfirst von drei Börsentagen zehn Börsentage offen (Art. 51 Abs. 3 UEV-UEK). Die Offerten beider Anbieterinnen würden demzufolge am 3. September 2003 ablaufen, was im Vergleich zum ursprünglichen Ende der Angebote per 25. August 2003 noch eine vertretbare Verlängerung wäre.

5.2 Wie bereits in Erwägung 3.2 der Empfehlung zum Zeitplan vom 11. Juni 2003 festgehalten, dauert das vorliegende Übernahmeverfahren insgesamt vergleichsweise lang. Verlängerungen über den 27. August 2003 hinaus sollten deshalb wenn möglich vermieden werden. Aus diesem Grund ist am letztmöglichen Zeitpunkt für eine Änderung der Angebote von Smith & Nephew – trotz der nunmehr erst am 19. Juni 2003 erfolgten Veröffentlichung der konkurrierenden Angebote von Zimmer – festzuhalten. Die Erstanbieterin kann folglich ihre Angebote bis spätestens am 18. August 2003 ändern.

6. Mögliche Offerte eines Dritten bis spätestens am 31. Juli 2003

6.1 Aus den gleichen Überlegungen ist aus heutiger Sicht auch am 31. Juli 2003 festzuhalten, bis zu dem grundsätzlich spätestens eine Offerte eines Dritten zu veröffentlichen ist. Ein Angebot eines Dritten, das am 31. Juli 2003 publiziert würde, könnte zunächst während einer Karenzfrist von zehn Börsentagen nicht angenommen werden. Danach wäre es ab dem 13. August 2003 für 15 Börsentage offen und würde folglich am 3. September 2003 ablaufen.

6.2 In Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen an eine mögliche Drittofferte sei auf die Erwägung 4 der Empfehlung zum Zeitplan I vom 11. Juni 2003 verwiesen.

7. Tabellarischer Zeitplan

19. Juni 2003

Publikation Angebote von Zimmer, gleichzeitig Beginn der Karenzfrist von 10 Börsentagen, d.h. bis am 2. Juli 2003

Gleichzeitig Verlängerung der Angebote von Smith & Nephew auf das Ende der Angebotsfrist der Angebote von Zimmer

2. Juli 2003

Empfehlungen UEK zu den Angeboten von Zimmer

3. Juli 2003

Beginn der Angebotsfrist Zimmer, Publikation der Empfehlungen der UEK

9. Juli 2003

Fristablauf für die Veröffentlichung der Verwaltungsratsberichte von Centerpulse und InCentive

31. Juli 2003

Letztmöglicher Termin für ein mögliches Angebot eines dritten Anbieters

In der Woche ab 11. August 2003: Versammlung der Aktionäre von Zimmer

18. August 2003

Letztmöglicher Termin für Änderung der Offerte von Smith & Nephew

27. August 2003

Ablauf der Angebote von Smith & Nephew und Zimmer

28. August 2003

Bekanntgabe der provisorischen Zwischenergebnisse an die Börse, die UEK und elektronische Medien (Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK)

2. September 2003

Publikation der definitiven Zwischenergebnisse in der Presse (Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK). Gleichzeitig Bekanntgabe des Eintritts der Bedingungen oder Verzicht

Gleichzeitig Beginn der Nachfrist (Art. 14 Abs. 5 UEV-UEK)

15. September 2003

Letzter Tag der Nachfrist

16. September 2003

Bekanntgabe der provisorischen Endergebnisse an die Börse, die UEK und die elektronische Medien (Art. 46 Abs. 2 UEV-UEK)

19. September 2003

Veröffentlichung der definitiven Endergebnisse in der Presse (Art. 46 Abs. 2 UEV-UEK)


8. Verlängerung der Angebotsfrist der InCentive Angebote

In der Empfehlung vom 11. Juni 2003 in Sachen Centerpulse AG und InCentive Capital AG – Zeitplan I lehnte die Übernamekommission den Antrag von InCentive ab, die Angebotsfrist der InCentive Angebote um fünf Börsentage über den Ablauf der Centerpulse Angebote hinaus zu verlängern. InCentive hat diese Empfehlung in diesem Punkt abgelehnt und die Beurteilung der Frage durch die Eidgenössische Bankenkommission („EBK“) verlangt. Das entsprechende Verfahren vor der EBK ist zur Zeit hängig.

9. Gebühr

Die Gebühr wurde bereits mit der Empfehlung III in Sachen Centerpulse AG und der Empfehlung III in Sachen InCentive Capital AG vom 2. Juli 2003 erhoben.

10. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach der Zustellung an die Parteien am 4. Juli 2003 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Die konkurrierenden öffentlichen Kauf- und Umtauschangebote von Zimmer Holdings, Inc. an die Aktionäre der Centerpulse AG und der InCentive Capital AG vom 19. Juni 2003 wurden rechtzeitig im Sinne von Art. 49 Abs. 1 UEV-UEK veröffentlicht.
  2. Die öffentlichen Kauf- und Umtauschangebote der Smith & Nephew Group plc. vom 25. April 2003 und von Zimmer vom 19. Juni 2003 an die Aktionäre der Centerpulse AG und der InCentive Capital AG dauern bis am 27. August 2003.
  3. Smith & Nephew Group plc. kann ihre öffentlichen Kauf und Umtauschangebote vom 25. April 2003 an die Aktionäre der Centerpulse AG und der InCentive Capital AG bis spätestens am 18. August 2003 ändern.
  4. Die Berichte der Verwaltungsräte der Centerpulse AG und der InCentive Capital AG im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BEHG sind bis spätestens am 9. Juli 2003 zu veröffentlichen.
  5. Diese Empfehlung wird am 4. Juli 2003 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

Der Präsident:

Hans Caspar von der Crone

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

Mitteilung an:

  • Zimmer Holdings, Inc.
  • Smith & Nephew Group plc.
  • Centerpulse AG
  • InCentive Capital AG (allen vier Parteien je durch ihren Vertreter)
  • die EBK