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Transaktionen

0802 - Vifor Pharma AG

Verfügung 802/04 vom 8. August 2022

Öffentliches Kaufangebot von CSL Limited an die Aktionäre von Vifor Pharma AG – Gleichbehandlungsprinzip und Best Price Rule im Hinblick auf den Roll-over von Mitarbeiterbeteiligungen

Sachverhalt:

A.
Am 14. Dezember 2021 veröffentlichte CSL Limited, Australien (CSL), die Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Vifor Pharma AG (Vifor oder Zielgesellschaft). Mit der gleichentags veröffentlichten Verfügung 802/01 vom 13. Dezember 2021 in Sachen Vifor Pharma AG stellte die Übernahmekommission (UEK) fest, dass diese Voranmeldung den übernahmerechtlichen Anforderungen genügt.

B.
Ebenfalls am 14. Dezember 2021 schlossen CSL und Vifor eine Transaktionsvereinbarung (die Transaktionsvereinbarung). Darin einigten sich CSL und Vifor u.a. auch über die Handhabung der verschiedenen Mitarbeiterbeteiligungspläne (Mitarbeiterbeteiligungspläne oder Equity Plans) von Vifor.

Speziell geregelt wurde darin die Handhabung von Anrechten, die nach Abschluss der Transaktionsvereinbarung gewährt werden. CSL hat gemäss Transaktionsvereinbarung das Recht, dem Vergütungsausschuss von Vifor einen Vorschlag zu unterbreiten, wie solche Anrechte, konkret Restricted Share Units (RSUs) und Performance Share Units (PSUs), durch Anrechte unter Beteiligungsplänen von CSL (Replacement Awards) im Falle des Vollzugs des Angebots ersetzt werden sollen (Roll-over). Der Vergütungsausschuss von Vifor muss sodann in guten Treuen beurteilen, ob die Replacement Awards bezüglich Wert, Dauer und Wahrscheinlichkeit der Auszahlung für die Plan-Teilnehmer mindestens vergleichbar mit den bisherigen Anrechten sind. Zudem verpflichtete sich Vifor, entsprechende Anrechte nur unter dem Vorbehalt einer späteren Ersetzung durch Replacement Awards zu gewähren.

C.
Am 18. Januar 2022 veröffentlichte CSL Behring AG (CSL Behring oder Anbieterin), eine Tochtergesellschaft von CSL, das öffentliche Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Vifor (die Vifor-Aktien) zu einem Angebotspreis von USD 179.25 netto in bar je Vifor-Aktie (das Angebot). Mit der gleichentags veröffentlichten Verfügung 802/02 vom 14. Januar 2022 in Sachen Vifor Pharma AG (Verfügung 802/02) stellte die UEK die Gesetzmässigkeit des Angebots fest. Zusätzlich enthielt die Verfügung 802/02 Feststellungen im Zusammenhang mit der Handhabung und Abwicklung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen von Vifor (Verfügung 802/02, Dispositiv-Ziff. 6).

D.
Am 22. März 2022 lief die Nachfrist des Angebots ab. Am Ende der Nachfrist betrug die Beteiligungsquote der Anbieterin und der mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen 93.92%. Die Anbieterin hat in der definitiven Meldung des Endergebnisses vom 28. März 2022 den Vollzug des Angebots für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten nach Ablauf der Nachfrist aufgeschoben.

E.
Im Frühjahr 2022 erfolgte die jährliche Zuteilung von PSUs und RSUs durch Vifor und ihre Gruppengesellschaften (die Vifor-PSUs bzw. Vifor-RSUs, zusammen die Vifor-Anrechte). Per Ende der Nachfrist waren gemäss Offenlegungsmeldung nach Art. 120 f. FinfraG insgesamt 45'734 Vifor-PSUs und insgesamt 38'012 Vifor-RSUs ausstehend.

F.
Mit Verfügung 802/03 vom 12. Juli 2022 in Sachen Vifor Pharma AG, Dispositiv-Ziff. 1 wurde der Anbieterin gestattet, den Vollzug des Angebots bis zum 30. September 2022 aufzuschieben.

G.
Am 19. Juli 2022 reichten CSL und die Anbieterin (zusammen die Gesuchstellerinnen) ein Gesuch für Feststellungen betreffend den Roll-over von Mitarbeiterbeteiligungen mit folgenden Anträgen ein (Gesuch):

1. «Es sei festzustellen, dass die in dieser Eingabe beschriebene Überführung von Anrechten unter Beteiligungsplänen und -instrumenten der Vifor Pharma AG und ihrer Gruppengesellschaften in Anrechte unter Beteiligungsplänen der CSL Limited und ihrer Gruppengesellschaften sowie die damit verbundene Zuteilung von Anrechten unter Beteiligungsplänen der CSL Limited und ihrer Gruppengesellschaften an Mitarbeitende der Vifor Pharma AG und deren Gruppengesellschaften die Pflicht der Gesuchstellerinnen und der mit ihnen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen zur Gleichbehandlung der Angebotsempfänger beachten, insbesondere die Best Price Rule nach Art. 10 UEV nicht auslösen und nicht dazu führen, dass den Angebotsempfängern ein höherer Angebotspreis oder etwas anderes geleistet werden muss als der Angebotspreis in USD oder dass die Konditionen des Angebots verändert werden müssten; eventualiter sei eine entsprechende Ausnahme zu gewähren.

2. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verfügung der Übernahmekommission sei mit den Gesuchstellerinnen und der Zielgesellschaft abzustimmen.»

 

Auf die Begründung dieser Anträge wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

H.
Mit E-Mails vom 19. Juli 2022 (act. 62) und vom 20. Juli 2022 (act. 64) gelangte die UEK mit Rückfragen zum Gesuch an die Gesuchstellerinnen, die am 20. Juli 2022 von den Gesuchstellerinnen beantwortet wurden (act. 65).

I.
Mit Blick auf die Anfrage der UEK vom 19. Juli 2022 (vgl. act. 62) gelangte die Prüfstelle BDO AG, Zürich (BDO), mit E-Mail vom 22. Juli 2022 an die UEK (act. 66).

J.
Mit E-Mail vom 25. Juli 2022 erklärte die Zielgesellschaft auf Nachfrage der UEK vom 23. Juli 2022 hin (act. 67), dass sie die im Gesuch gestellten Anträge unterstützt und keine ergänzenden Ausführungen vornehmen möchte (act. 71).

K.
Mit E-Mail vom 27. Juli 2022 gelangte die UEK an die Prüfstelle und bat diese um zusätzliche Einschätzungen und Erläuterungen zum geplanten Roll-over der Vifor-Anrechte (act. 72).

L.
Mit E-Mail vom 29. Juli 2022 beantwortete die Prüfstelle die Anfrage der UEK (act. 74).

M.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus der Präsidentin Mirjam Eggen, Beat Fellmann und Lionel Aeschlimann gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Feststellungsinteresse

[1] Für Verfahren vor der UEK gelten unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Art. 139 Abs. 2 – 5 FinfraG die Normen des VwVG (Art. 139 Abs. 1 FinfraG). Nach Art. 25 Abs. 1 VwVG kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen werden. Einem Begehren um Erlass einer solchen Verfügung ist gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse daran nachweist. Gemäss Praxis ist ein übernahmerechtliches Feststellungsinteresse gegeben, wenn für den Gesuchsteller eine direkte und aktuelle Unklarheit über die Rechtslage besteht, die mittels einer Feststellungsverfügung geklärt werden kann (Verfügung 822/01 vom 14. Juli 2022 in Sachen Bobst Group SA, Rn 1; Verfügung 805/01 vom 26. Januar 2022 in Sachen Bank Linth LLB AG, Rn 1).

[2] Das Feststellungsinteresse der Gesuchstellerinnen ergibt sich gemäss deren Gesuch daraus, dass der nun vorliegende Plan zur Überführung gewisser Mitarbeiterbeteiligungen von Vifor und von ihren Gruppengesellschaften unter Beteiligungspläne von CSL bei Erlass der Verfügung 802/02 noch nicht vorlag, sich jedoch im Anwendungsbereich der Best Price Rule befindet (vgl. Erw. 1 und 2.3.1) und sich deshalb auf den von der Anbieterin zu zahlenden Angebotspreis auswirken könnte (act. 1/1, Rn 3).

[3] Vorliegend haben die Gesuchstellerinnen ein schutzwürdiges, direktes und aktuelles Interesse, eine mögliche Unsicherheit mit Blick auf die Auswirkungen des Roll-over der Mitarbeiterbeteiligungspläne auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und auf die Best Price Rule mittels Feststellungsverfügung zu klären. Auf das Gesuch wird somit eingetreten.

2.  Der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Best Price Rule

2.1 Rechtliches

[4] Ein Anbieter muss die Inhaber von Beteiligungspapieren derselben Art nach Art. 127 Abs. 2 FinfraG gleich behandeln. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UEV gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz sodann für alle Kategorien von Beteiligungspapieren und für alle Beteiligungsderivate, auf die sich das Angebot bezieht.

[5] Erwirbt ein Anbieter von der Veröffentlichung des Angebotes bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis, so muss er diesen Preis nach Art. 10 Abs. 1 UEV allen Angebotsempfängern offerieren (Best Price Rule). Die Prüfstelle hat die Einhaltung der Best Price Rule nach Veröffentlichung eines Angebot zu bestätigen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 10 Abs. 1 UEV).

[6] Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handeln, müssen namentlich die Regeln über die Gleichbehandlung und die Best Price Rule einhalten (Art. 12 Abs. 1 lit. b UEV).

[7] Werden bestehende Mitarbeiterbeteiligungspläne im Hinblick auf ein Angebot angepasst und handelt die Zielgesellschaft wie im vorliegenden Fall in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV, so gelten gemäss Praxis der UEK allfällige an Mitarbeiter ausgerichtete Beteiligungspapiere und -derivate materiell als vom Angebot erfasst. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Best Price Rule sind somit grundsätzlich auf die Anpassungen von bereits bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsplänen anwendbar (Verfügung 823/01 vom 25. Juli 2022 in Sachen Valora Holding AG, Rn 29; Verfügung 802/02 vom 14. Januar 2022 in Sachen Vifor Pharma AG, Rn 27; Verfügung 770/01 vom 26. August 2020 i.S. Sunrise Communications Group AG, Rn 30).

2.2 Generelle Ausführungen der Gesuchstellerinnen

[8] Die Gesuchstellerinnen führen aus, dass CSL dem Vergütungsausschuss von Vifor einen Vorschlag unterbreitet habe, um die Vifor-Anrechte durch RSUs unter einem bestehenden Beteiligungsplan von CSL, dem CSL Retain and Grow Plan (die CSL-RSUs), zu ersetzen. Die Replacement Awards sollen demnach die Gestalt von CSL-RSUs haben. CSL habe sich zudem entschieden, auch die Vifor-PSUs durch CSL-RSUs zu ersetzen, da die Unternehmensziele unter den Vifor-PSUs nach einer Integration von Vifor in die Organisationsstruktur von CSL «nur noch schwer messbar wären» (act. 60/1, Rn 9).

[9] Der Vergütungsausschuss von Vifor habe diesen Vorschlag genehmigt. Der Roll-over stehe unter dem Vorbehalt des Vollzugs des Angebots und solle per Vollzugsdatum wirksam werden (act. 60/1, Rn 10). Nach Angaben von Vifor hat Vifor den entsprechenden Vorschlag («Vifor 2022 Long Term Incentive Replacement Award Proposal») am 15. Juli 2022 im Remuneration Committee von Vifor genehmigt (act. 67).

[10] Die Anzahl CSL-RSUs, welche an die Stelle der Vifor-Anrechte treten sollen, berechnet sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Wert einer Vifor-Aktie in australischen Dollar (AUD) ausgedrückt. Dazu wird der Angebotspreis von USD 179.25 pro Vifor-Aktie anhand des AUD/USD-Schlusskurses der Reserve Bank of Australia am Tag des Angebotsvollzugs in AUD umgerechnet. In einem zweiten Schritt wird der Wert einer Vifor-Aktie in AUD durch den volumengewichteten täglichen Durchschnitts-Schlusskurs der Aktien der CSL (CSL-Aktien) über die fünf Börsentage bis und mit dem Datum des Angebotsvollzugs geteilt. Zuletzt wird das erhaltene Ergebnis mit der Anzahl Vifor-PSUs bzw. Vifor-RSUs multipliziert, die es im Einzelnen zu ersetzen gilt (act. 60/1, Rn 11).

[11] Vergleiche man die Bedingungen der CSL-RSUs mit den Vifor-Anrechten, könne gemäss den Gesuchstellerinnen dazu Folgendes gesagt werden (act. 60/1, Rn 12):

    • Die Vifor-PSUs unterliegen einer dreijährigen Vesting-Periode. Sie werden beim Vesting in Vifor-Aktien gewandelt. Die Anzahl Aktien, in die ein Vifor-PSU gewandelt wird, entspricht dem Grad der Erreichung bestimmter Unternehmensziele mit einem Zielwert von 100% und einer Spanne der Zielerreichung von 0% bis 200%. Somit wird ein Vifor-PSU beim Vesting je nach Zielerreichung in null bis maximal zwei Vifor-Aktien gewandelt. Vifor hat CSL mitgeteilt, dass die Zielerreichung in den vergangenen zehn Jahren «durchschnittlich 121.4%» betragen hat.
    • Die Vifor-RSUs unterliegen ebenfalls einer dreijährigen Vesting-Periode. Anders als die Vifor-PSUs vesten die Vifor-RSUs während der Vesting-Periode jährlich zu je 33% (im ersten und zweiten Jahr) bzw. 34% (im dritten Jahr). Die Vifor-RSUs vesten im jeweiligen Zeitpunkt im Verhältnis 1:1, dies «unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Mitarbeitenden gute Leistungen erbringen ("good performance standing") und dass gewisse Unternehmensziele der US-amerikanischen Tochtergesellschaft der Zielgesellschaft erreicht werden.»
    • Die CSL-RSUs werden gemäss den Gesuchstellerinnen den gleichen Vesting-Zeitplan haben wie die Vifor-Anrechte, die sie ersetzen. Die CSL-RSUs vesten sodann im jeweiligen Zeitpunkt im Verhältnis 1:1, «ausser die individuellen Leistungserwartungen der betreffenden Mitarbeitenden würden nicht erreicht.»

[12] Die CSL-RSUs sehen wie die Vifor-PSUs, aber anders als die Vifor-RSUs keinen Dividendenausgleich bei oder vor dem Vesting vor. Der Grund sei, dass «die CSL-RSUs jeweils vor dem Dividendenstichtag vesten werden» (act. 60/1, Rn 13).

[13] Weiter verfallen die CSL-RSUs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich vollumfänglich. Im Falle von Tod, Invalidität, Pensionierung und Entlassung aus betrieblichen Gründen verfallen die CSL-RSUs pro rata temporis. Der nicht verfallene Teil der CSL-RSUs vestet dann innerhalb einiger Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der zeitlichen Bemessung des Pro-Rata-Anteils gäbe es «aufgrund der Praxis von CSL geringfügige Unterschiede zwischen den CSL-RSUs (Bemessungsperiode 1.6.2022 – 1.3.2025) und den Vifor-Anrechten (Bemessungsperiode 1.1.2022 – 31.12.2024).» Einige Vifor-PSUs vesten sodann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu 80% pro rata temporis und verfallen im Übrigen. Die CSL-RSUs, welche diese Vifor-PSUs ersetzen, vesten «im gleichen Umfang wie diese Vifor-PSUs oder, falls daraus ein höherer Wert resultiert, pro rata temporis gemessen am Zeitraum zwischen dem Zuteilungsdatum der CSL-RSUs und dem Ende des Arbeitsverhältnisses» (act. 60/1, Rn 14).

[14] Schliesslich werden die CSL-RSUs dem Grundsatz nach in CSL-Aktien gewandelt. In gewissen Fällen kann CSL einen Barausgleich zum gewichteten Durchschnittskurs der CSL-Aktien über die fünf Börsentage bis und mit dem Vesting-Datum vorsehen (act. 60/1, Rn 15).

2.3 Keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Best Price Rule im vorliegenden Fall

2.3.1 Vorbemerkungen

[15] Im vorliegenden Fall lief die Nachfrist des Angebots am 22. März 2022 ab (vgl. Sachverhalt lit. D). Die Best Price Rule ist somit gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV bis am 22. September 2022 anwendbar. Der geplante und vorliegend besprochene Roll-over von Mitarbeiterbeteiligungen von Vifor in Mitarbeiterbeteiligungen von CSL bzw. die Anpassung der entsprechenden Mitarbeiterbeteiligungspläne unterliegt der Best Price Rule (vgl. Erw. 1).

[16] In Analogie zur Praxis der UEK betreffend die Barabgeltung von Mitarbeiterbeteiligungen ist eine Überführung von Mitarbeiterbeteiligungen der Zielgesellschaft in Mitarbeiterbeteiligungen der Anbieterin mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar und löst die Best Price Rule nicht aus, wenn die Überführung zum Angebotspreis erfolgt (vgl. Verfügung 802/02 vom 14. Januar 2022 in Sachen Vifor Pharma AG, Rn 39; Verfügung 770/01 vom 26. August 2020 in Sachen Sunrise Communications Group AG, Rn 35).

[17] Vorliegend soll zum Ersatz der Vifor-Anrechte durch CSL-RSUs (i) auf den Angebotspreis von USD 179.25 pro Vifor-Aktie, (ii) auf den AUD/USD-Kurs am Datum des Angebotsvollzugs und damit auch am Datum des Roll-over sowie (iii) auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der CSL-Aktien über die fünf Börsentage bis und mit dem Datum des Angebotsvollzugs abgestellt werden (vgl. Rn [10] oben).

2.3.2 Ausführungen der Gesuchstellerinnen

[18] Die Gesuchstellerinnen führen auf Nachfrage der UEK aus, dass CSL «den VWAP der CSL-Aktie bei allen CSL-Beteiligungsplänen, und das schon seit mindestens zehn Jahren» Der Zeitraum von fünf Börsentagen stelle dabei sicher, «dass CSL jede Einzelpunkt-Volatilität ausgleichen» könne. CSL habe sodann für den Roll-over diesen Ansatz gewählt, «um die Konsistenz mit der Praxis der CSL zu gewährleisten» (act. 65).

[19] Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerinnen sind die übrigen Bedingungen der CSL-RSU in erster Linie arbeitsrechtlicher Natur und erscheinen nicht als geeignet, eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung oder der Best Price Rule zu bewirken. Weiter habe die UEK auch bereits rechtskräftig festgestellt, dass von Vifor ausgegebene PSUs und RSUs zum Angebotspreis in bar abgegolten werden könnten (vgl. Verfügung 802/02, Rn 40). Eine solche Barabgeltung beinhalte ein beschleunigtes Vesting und damit auch die Aufhebung aller übriger Bedingungen, welche die Wahrscheinlichkeit eines Vesting beeinflussen. Es müsse somit im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und auf die Best Price Rule zulässig sein, diese Bedingungen nicht aufzuheben, sondern sie durch ähnliche Bedingungen eines Beteiligungsplans von CSL oder ihrer Gruppengesellschaften zu ersetzen.

[20] Im Übrigen seien die Bedingungen der CSL-RSUs (soweit sie übernahmerechtlich überhaupt von Bedeutung seien) mit jenen der Vifor-Anrechte wirtschaftlich insgesamt gleichwertig: Erstens sei nämlich der Vesting-Zeitplan der CSL-RSUs mit den jeweiligen Vesting-Zeitplänen der Vifor-PSUs und der Vifor-RSUs identisch. Zweitens würden die CSL-RSUs wie die Vifor-RSUs beim Vesting zu 100% in Aktien gewandelt. Zwar betrage das Wandelverhältnis der Vifor-PSUs zwischen 0% und 200%, doch sei der Zielwert von 100% identisch mit dem Wandelverhältnis der CSL-RSUs. Zu erwähnen sei auch, dass der Zielerreichungsgrad der Vifor-PSUs in den vergangenen zehn Jahren durchschnittlich 121.4% betragen habe und somit über 100% (dem zukünftigen Wandelverhältnis der CSL-RSUs) gelegen habe (vgl. Rn [11] erster Bullet Point). Drittens würden die übrigen Unterschiede der Konditionen der CSL-RSUs im Vergleich zu jenen der Vifor-Anrechte keinen finanziellen Mehrwert für die Mitarbeitenden bedeuten, sondern stellten lediglich sicher, dass soweit möglich für alle Teilnehmer am entsprechenden Beteiligungsplan von CSL die gleichen Bedingungen gelten würden.

[21] Nach Ansicht der Gesuchstellerinnen ist der geplante Roll-over entsprechend sowohl mit dem Gleichbehandlungsprinzip als auch mit der Best Price Rule vereinbar.

2.3.3 Ausführungen der Prüfstelle

[22] Gestützt auf die von der Prüfstelle im vorliegenden Fall unternommenen Prüfschritte gelangt die Prüfstelle zur Ansicht, dass mit den beabsichtigten Modalitäten des geplanten Roll-over die Pflicht der Gesuchstellerinnen und der mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen zur Gleichbehandlung der Angebotsempfänger sowie insbesondere die Best Price Rule nach Art. 10 UEV eingehalten wird. Des Weiteren erklärt die Prüfstelle in diesem Zusammenhang auch, dass die Bedingungen der CSL-RSUs, soweit sie übernahmerechtlich von Bedeutung sind, mit jenen der Vifor-Anrechte wirtschaftlich insgesamt gleichwertig sind (vgl. zum Ganzen act. 66).

[23] Die wirtschaftliche Gleichwertigkeit begründet die Prüfstelle dabei u.a. wie folgt (act. 74): Die Überführung erfolge - durch die Umrechnung zum AUD/USD-Kurs bei Angebotsvollzug und das Abstellen auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der CSL-Aktien der fünf vorhergehenden Börsentage - zum Angebotspreis, mithin in einer Weise, welche dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung trage. Weiter führe der gleiche Vesting-Zeitplan der Vifor-PSUs und Vifor-RSUs bzw. der CSL-RSUs zu einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit. Sodann sei man im Rahmen der erwähnten Prüfschritte auf keine Anhaltspunkte gestossen, wonach das beabsichtigte 100-prozentige Wandelverhältnis der CSL-RSUs zu einer wirtschaftlichen Besserstellung gegenüber den Vifor-PSUs (mit möglichem Wandelverhältnis von 0% bis 200%) führe. Namentlich habe man auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Zielerreichungsgrad für die vorliegendenfalls relevanten Vifor-PSUs auf unter 100% zu liegen kommen könnte. Und schliesslich würde man in den leicht unterschiedlichen Modalitäten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch keinen finanziellen Mehrwert bzw. keine wirtschaftliche Besserstellung erkennen.

2.3.4 Fazit

[24] Die von der Prüfstelle im Hinblick auf die Vereinbarkeit des geplanten Roll-over von Mitarbeiterbeteiligungen mit dem Gleichbehandlungsprinzip und der Best Price Rule durchgeführten Prüfschritte sowie die daraus abgeleiteten Begründungen sind nach Ansicht der UEK plausibel und nachvollziehbar. Zudem sind gestützt auf die der UEK vorliegenden Akten auch keine Indizien für eine Benachteiligung bzw. Schlechterstellung der Publikumsaktionäre gegenüber den unter den erwähnten Mitarbeiterbeteiligungsplänen beteiligten Personen oder gar für eine Umgehung des Grundsatzes der Gleichbehandlung oder der Best Price Rule ersichtlich.

[25] Angesichts der Ausführungen hiervor, im Wesentlichen gestützt auf die erwähnten Prüfschritte und Begründungen der Prüfstelle, ist der geplante Roll-over nach Ansicht der UEK sowohl mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung als auch mit der Best Price Rule i.S.v. Art. 10 Abs. 1 UEV vereinbar.

3.  Publikation

[26] Die Anbieterin hat die Öffentlichkeit über diese Verfügung nach Art. 6 und 7 UEV zu informieren. Die entsprechende Veröffentlichung hat spätestens zwei Börsentage nach dem Erlass der vorliegenden Verfügung zu erfolgen und das Dispositiv der vorliegenden Verfügung zu enthalten.

[27] Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zur Publikation durch die Anbieterin nach Rn [26] hiervor auf der Webseite der UEK aufgeschaltet (Art. 138 Abs. 1 Satz 2 FinfraG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

4.  Gebühr

[28] In Anwendung von Art. 126 Abs. 5 FinfraG und Art. 118 Abs. 1 und 2 FinfraV wird für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs eine Gebühr von CHF 20'000 zu Lasten der Gesuchstellerinnen erhoben. Die Gesuchstellerinnen haften solidarisch für diese Gebühr.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass die Überführung von Anrechten unter Beteiligungsplänen und Beteiligungsinstrumenten der Vifor Pharma AG und ihrer Gruppengesellschaften in Anrechte unter Beteiligungsplänen der CSL Limited und ihrer Gruppengesellschaften sowie die damit verbundene Zuteilung von Anrechten unter Beteiligungsplänen der CSL Limited und ihrer Gruppengesellschaften an Mitarbeitende der Vifor Pharma AG und deren Gruppengesellschaften die Pflicht von CSL Limited, von CSL Behring AG und von mit diesen beiden in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handelnden Personen zur Gleichbehandlung der Angebotsempfänger beachten und die Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 UEV nicht auslösen.

2. CSL Behring AG hat die Öffentlichkeit über diese Verfügung nach Art. 6 und 7 UEV zu informieren und das Dispositiv der vorliegenden Verfügung spätestens zwei Börsentage nach dem Erlass dieser Verfügung zu publizieren.

3. Die vorliegende Verfügung wird nach der Veröffentlichung durch CSL Behring AG gemäss Dispositiv-Ziff. 2 auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert.

4. Die Gebühr zu Lasten von CSL Behring AG und CSL Limited beträgt unter solidarischer Haftung CHF 20'000.

 

 

Die Präsidentin:

Mirjam Eggen

 

 

Diese Verfügung geht an:

  • CSL Limited und CSL Behring AG, vertreten durch Dr. Dieter Gericke, Prof. Dr. Daniel Häusermann und Micha Fankhauser, Homburger AG, Zürich;

  • Vifor Pharma AG, vertreten durch Prof. Dr. Rolf Watter und Dr. Dieter Dubs, Bär & Karrer AG.

 

Mitteilung an:

BDO AG (Prüfstelle).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.