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0802 - Vifor Pharma AG

Verfügung 802/01 vom 13. Dezember 2021

Öffentliches Kaufangebot von CSL Limited an die Aktionäre von Vifor Pharma AG – Voranmeldung: Bedingungen und Angebotspreis in USD

Sachverhalt:

A.
Vifor Pharma AG (Vifor oder die Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in St.Gallen. Vifor ist in der Erforschung, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung pharmazeutischer Produkte zur Behandlung von Eisenmangel tätig. Der statutarische Zweck der Zielgesellschaft ist die Beteiligung an Handels-, Fabrikations- und Dienstleistungsunternehmen, insbesondere der pharmazeutischen und der damit verbundenen Branchen, sowie an Immobiliengesellschaften. Das Aktienkapital von Vifor beträgt CHF 650'000, bestehend aus 65'000'000 Namenaktien zu je CHF 0.01 (Vifor-Aktien). Zudem verfügt Vifor über ein genehmigtes Aktienkapital von CHF 65'000. Die Vifor-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) im International Reporting Standard kotiert (ISIN: CH0364749348; Valorennummer: 36474934; Valorensymbol: VIFN). Die Statuten der Vifor enthalten weder eine Opting out- noch eine Opting up-Klausel. Die Vifor-Aktien sind Bestandteil des SLI Swiss Leader Index sind und daher liquid i.S.v. Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA (UEK-Rundschreiben Nr. 2, Ziff. 2).

Grösster Aktionär bzw. grösste Aktionärsgruppe von Vifor ist das Ehepaar Rosmarie und Martin Ebner (Ehepaar Ebner), welches gemäss Angaben der Anbieterin zurzeit eine Beteiligung von 23.2% an Vifor hält.

B.
CSL Limited, 45 Poplar Road, Parkville, Melbourne VIC 3052, Australien (CSL, Anbieterin oder Gesuchstellerin), ist eine nach australischem Recht organisierte Aktiengesellschaft (limited company), deren Aktien an der Australian Securities Exchange (ASX) kotiert sind (Tickersymbol CSL). Die Marktkapitalisierung von CSL beträgt derzeit ca. 135 Mrd. australische Dollar (AUD) (entsprechend CHF 88 Mrd.). Die Gesuchstellerin ist ein multinationales Spezialbiotechnologieunternehmen mit über 25'000 Mitarbeitenden, das Produkte zur Behandlung und Vorbeugung schwerer menschlicher Erkrankungen erforscht, entwickelt, herstellt und vermarktet.

C.
CSL beabsichtigt, die Voranmeldung eines freiwilligen, freundlich eingeleiteten öffentlichen Kaufangebots an die Aktionäre der Vifor für alle Vifor-Aktien zu veröffentlichen (das öffentliche Kaufangebot oder Angebot). Das öffentliche Kaufangebot soll direkt oder über eine Tochtergesellschaft unterbreitet werden. CSL befindet sich gegenwärtig in Gesprächen mit der Zielgesellschaft über den Abschluss einer Transaktionsvereinbarung. Im Anschluss an die Publikation der Voranmeldung wird die Gesuchstellerin in Australien eine Kapitalerhöhung zwecks (Teil-)Finanzierung des öffentlichen Kaufangebots lancieren, um diese noch vor Beginn der Sommerpause, die vom Weihnachtswochenende bis Ende Januar dauert, am australischen Kapitalmarkt vollziehen zu können.

D.
Mit Gesuch vom 3. Dezember 2021 (Gesuch) reichte die Anbieterin einen Entwurf der Voranmeldung ein, der durch einen ergänzten Entwurf vom 9. Dezember 2021 ersetzt wurde (Entwurf der Voranmeldung) und stellte folgende Anträge:

1. Es sei die Voranmeldung des Angebotes gemäss allfällig überarbeitetem Entwurf (Beilage 2) (die Voranmeldung) zu prüfen und festzustellen, dass die in der Voranmeldung beschriebenen Bedingungen des Angebotes den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) und den ausführenden Verordnungen entsprechen.

2. Es sei festzustellen, dass der Angebotspreis in USD bestehen kann, wenn die Anbieterin oder eine Konzerngesellschaft der Anbieterin (i) für die Retail-Anleger mit Basiswährung CHF im Rahmen des Vollzugs des Angebots (Settlement) eine Umtausch­möglichkeit von USD in CHF bereitstellt, welche die Retail-Anleger mit Basiswährung CHF in Bezug auf die Wechselkosten den übrigen Anlegern gleichstellt und (ii) der Angebotsprospekt an prominenter Stelle einen expliziten Hinweis auf die mit dem Angebot verbundenen Währungsrisiken enthält.

3. Die Verfügung der Übernahmekommission sei frühestens zeitgleich mit der Voranmeldung zu veröffentlichen.

Auf die Begründung dieser Anträge wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Die Anbieterin weist zudem darauf hin, dass der Entwurf der Voranmeldung bis zu seiner Veröffentlichung noch Änderungen erfahren kann.

E.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2021 nahm Vifor zum Gesuch Stellung. Vifor beantragt, es seien die Anträge der Gesuchstellerin gutzuheissen.

F.
Am 13. Dezember 2021 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie mit dem Ehepaar Ebner eine Andienungsvereinbarung unterzeichnen werde (vgl. Sachverhalt lit. A).

G.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas A. Müller (Präsident), Mirjam Eggen und Beat Fellmann gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Feststellungsinteresse

[1] Gemäss Art. 59 Abs. 1 UEV kann ein Anbieter der Übernahmekommission den Entwurf einer Voranmeldung vor deren Veröffentlichung zur Prüfung unterbreiten.

[2] Im vorliegenden Fall ergibt sich somit das Feststellungsinteresse von CSL aus Art. 59 Abs. 1 UEV, da es in deren Gesuch darum geht, die Bedingungen und die Währung des Angebotspreises gemäss Voranmeldung zu prüfen.

2.  Bedingungen der Voranmeldung (Antrag Ziff. 1)

[3] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. An eine solche Voranmeldung knüpfen die Rechtswirkungen i.S.v. Art. 8 UEV an.

[4] CSL beantragt, dass die im Entwurf der Voranmeldung enthaltenen Bedingungen des öffentlichen Kaufangebots zum Erwerb der Vifor-Aktien zu prüfen sind. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 UEV ist diese Vorprüfung vorzunehmen.

[5] Nach Art. 5 lit. f UEV muss die Voranmeldung allfällige Bedingungen des Angebotes enthalten. Der Entwurf der Voranmeldung enthält folgende Bedingungen:

2.1 Bedingung a): Mindestandienungsquote

a) Mindestandienungsquote: Bis zum Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist liegen der Anbieterin gültige und unwiderrufliche Annahmeerklärungen für so viele Vifor Aktien vor, dass diese zusammen mit den von CSL und ihren Tochtergesellschaften bei Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist gehaltenen Vifor Aktien (aber unter Ausschluss der Vifor Aktien, welche die Zielgesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften halten) mindestens 80% des vollständig verwässerten Aktienkapitals von Vifor bei Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist entsprechen (d.h. aller an diesem Datum ausgegebenen Vifor Aktien zuzüglich aller Vifor Aktien, deren Ausgabe (i) von einer Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat der Zielgesellschaft vor oder an diesem Datum beschlossen wurde, oder (ii) durch die Ausübung von Optionen oder Wandel- oder anderen Rechten zur Ausgabe, zum Erwerb, zur Übertragung oder zum Bezug von Vifor Aktien erfolgen kann, die an diesem Datum ausgegeben sind oder deren Ausgabe durch die Generalversammlung oder den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft vor oder an diesem Datum beschlossen wurde).

 

[6] Knüpft der Anbieter sein Angebot an das Erreichen einer Mindestbeteiligung an der Zielgesellschaft, darf die festgesetzte Schwelle nicht unrealistisch hoch sein. Andernfalls würde es im Belieben des Anbieters stehen, ein Angebot, das auf Grund einer nicht realistischen Bedingung von Anfang an zum Scheitern verurteilt wäre, mittels Verzicht auf die entsprechende Bedingung als zustande kommen zu erklären. Eine solche Bedingung käme so einer unzulässigen Potestativbedingung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 UEV gleich.

[7] Vorliegend wird die Anbieterin gemäss eigenen Angaben mit dem Ehepaar Ebner, welches zurzeit rund 23.2% des Aktienkapitals der Zielgesellschaft hält, eine Andienungsverpflichtung abschliessen (vgl. Sachverhalt lit. F). In der Vergangenheit hat die Übernahmekommission in Fällen, in denen sich der Anbieter vergleichbare Beteiligungsquoten gesichert hatte, Mindestandienungsquoten von bis zu 90% zugelassen (vgl. z.B. Empfehlung 387/01 vom 17. Oktober 2008 i.S. Golay-Buchel Holding S.A., Erw. 7.1 [28.6% des Kapitals der Zielgesellschaft war bereits im Besitz der Anbieterin - Mindestandienungsquote von 90% war zulässig]).

[8] Sofern mit dem Ehepaar Ebner wie beabsichtigt eine Andienungsvereinbarung betreffend ihre Beteiligung an Vifor abgeschlossen wird, ist die Bedingung a) mit einer Mindestandienungsquote von 80% bis zum Ende der Angebotsfrist zulässig.

2.2 Bedingung b): Wettbewerbsrechtliche Freistellungen

b) Wettbewerbsrechtliche Freigaben, Bewilligungen Ausländischer Direktinvestitionen und andere Bewilligungen: Alle auf den Erwerb der Zielgesellschaft durch die Anbieterin anwendbaren Wartefristen sind abgelaufen oder wurden beendet, und alle zuständigen Wettbewerbsbehörden, Behörden für Ausländische Direktinvestitionen und sonstige Behörden und gegebenenfalls Gerichte in allen Jurisdiktionen haben das Angebot, dessen Vollzug und den Erwerb der Zielgesellschaft durch die Anbieterin bewilligt oder freigegeben bzw. nicht verboten oder beanstandet (jede(r) solche Ablauf oder Beendigung einer Wartefrist, Bewilligung, Freigabe, Nicht-Verbot oder Nicht-Beanstandung, eine Freigabe). Es ist CSL, der Zielgesellschaft und/oder ihren jeweiligen Tochtergesellschaften (einschliesslich der Anbieterin) oder anderen verbundenen Unternehmen keine Bedingung, Einschränkung oder Verpflichtung im Zusammenhang mit einer Freigabe auferlegt worden, und keine Freigabe ist von einer Bedingung, Einschränkung oder Verpflichtung abhängig gemacht worden, welche alleine oder zusammen mit anderen Bedingungen, Einschränkungen oder Verpflichtungen oder anderen Tatsachen, Vorkommnissen, Umständen oder Ereignissen nach Auffassung einer international angesehenen, von der Anbieterin zu bezeichnenden unabhängigen Revisionsgesellschaft oder Investmentbank (die Unabhängige Expertin) vernünftigerweise dazu geeignet wäre, Wesentliche Nachteilige Auswirkungen (wie unten definiert [Anm. vgl. Erw. 2.4]) auf CSL, die Zielgesellschaft, eine ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen zu haben oder auf die kombinierte Gruppe bestehend aus CSL, der Zielgesellschaft, ihren jeweiligen Tochtergesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen, wenn alle diesbezüglichen Auswirkungen auf sie zusammengefasst werden.

 

[9] Hinsichtlich den in der Bedingung b) genannten Wesentlichkeitsschwellen im Hinblick auf EBIT, Umsatz und Eigenkapital gelangen grundsätzlich dieselben Kriterien zur Anwendung wie bei einer sog. (No) Material Adverse Change (NoMAC)-Bedingung ( hierzu Erw. 2.4; zur Praxis der Übernahmekommission: vgl. Verfügung 770/01 vom 26. August 2020 in Sachen Sunrise Communications Group AG, Erw. 6.2; Verfügung 726/02 vom 10. Mai 2019 in Sachen Panalpina Welttransport [Holding] AG, Erw. 6.2 m.w.H.). Derartige Bedingungen gelten bis zum Vollzug. Die Bedingung b) ist demnach zulässig.

2.3 Bedingung c): Keine Untersagung

c) Keine Untersagung und kein Verbot: Es wurde kein Urteil, kein Schiedsspruch, kein Entscheid, keine Verfügung und keine andere hoheitliche Massnahme erlassen, welche das Angebot, dessen Annahme, den Vollzug oder den Erwerb der Zielgesellschaft durch die Anbieterin vorübergehend oder dauerhaft, ganz oder teilweise, verhindert, verbietet oder für unzulässig erklärt.

 

[10[ Die Bedingung c), wonach das Angebot nicht untersagt werden darf, ist bis zum Vollzug des Angebots zulässig (vgl. zuletzt Verfügung 796/01 vom 1. Oktober 2021 i.S. Cassiopea S.p.A., Erw. 8.4; Verfügung 770/01 vom 26. August 2020 i.S. Sunrise Communications Group AG, Erw. 6.3).

2.4 Bedingung d) Keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen

d)

Keine Wesentlichen Nachteiligen Auswirkungen: Bis zum Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist sind keine Tatsachen, Vorkommnisse, Umstände oder Ereignisse aufgetreten oder entstanden und sind keine Tatsachen, Vorkommnisse, Umstände oder Ereignisse von der Zielgesellschaft offengelegt oder gemeldet worden oder CSL oder der Anbieterin anderweitig zur Kenntnis gelangt, welche alleine oder zusammen mit anderen Tatsachen, Vorkommnissen, Umständen, Ereignissen oder Bedingungen, Einschränkungen oder Verpflichtungen nach der Auffassung einer Unabhängigen Expertin vernünftigerweise dazu geeignet wären, Wesentliche Nachteilige Auswirkungen auf die Zielgesellschaft oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen zu haben oder auf die kombinierte Gruppe bestehend aus der Zielgesellschaft, ihren Tochtergesellschaften und ihren anderen verbundenen Unternehmen, wenn alle diesbezüglichen Auswirkungen auf sie zusammengefasst werden.
Wesentliche Nachteilige Auswirkungen bedeutet eine Reduktion:
(A) des konsolidierten Betriebsergebnisses (EBIT) von CHF 29.14 Millionen oder mehr;
oder
(B) des konsolidierten Nettoumsatzes von CHF 85.28 Millionen oder mehr; oder
(C) des konsolidierten Eigenkapitals von CHF 401.76 Millionen oder mehr.


Bei der Feststellung, ob Tatsachen, Vorkommnisse, Umstände oder Ereignisse vernünftigerweise dazu geeignet wären, Wesentliche Nachteilige Auswirkungen in Bezug auf eine in dieser Angebotsbedingung (d) genannte Person zu haben, werden Tatsachen, Vorkommnisse, Umstände oder Ereignisse, die eine Folge der COVID-19-Pandemie sind, nicht berücksichtigt, ausser soweit diese Tatsachen, Vorkommnisse, Umstände oder Ereignisse die betreffende Person im Vergleich zu anderen Unternehmen derselben Branche unverhältnismässig stärker nachteilig beeinträchtigen.

 

[11] Die Gesuchstellerin führt zu den Wesentlichkeitsschwellen Folgendes aus: Die Wesentlichkeitsschwelle gemäss (A) entspricht 10% des Betriebsgewinns (EBIT) der Vifor-Gruppe, der im Jahr 2020 CHF 291.4 Mio. betrug (Geschäftsbericht 2020 der Vifor Pharma-Gruppe, S. 152). Die Wesentlichkeitsschwelle gemäss (B) entspricht 5% des Nettoumsatzes der Vifor-Gruppe, der im Jahr 2020 CHF 1'705.6 Mio. betrug (a.a.O., S. 152). Die Wesentlichkeitsschwelle gemäss (C) entspricht 10% des konsolidierten gesamten Eigenkapitals der Vifor-Gruppe, das per 31. Dezember 2020 CHF 4'017.6 Mio. betrug (a.a.O., S. 153).

[12] Bei der Bedingung d) handelt es sich um eine sog. (No) Material Adverse Change (NoMAC)-Bedingung, welche im Rahmen freiwilliger Angebote bis zum Ende der Angebotsfrist zulässig ist (vgl. Verfügung 770/01 vom 26. August 2020 i.S. Sunrise Communications Group AG, Erw. 6.4; Verfügung 726/02 vom 10. Mai 2019 i. S. Panalpina Welttransport [Holding] AG, Erw. 6.3). Die mit Blick auf die Wesentlichen Nachteiligen Auswirkung definierten Schwellenwerte sind gemäss Praxis der Übernahmekommission zulässig (10% des EBIT, 5% des Umsatzes, 10% des Eigenkapitals). Bedingung d) ist demnach zulässig.

2.5 Bedingung e): Eintragung im Aktienbuch

e) Eintragung in das Aktienbuch der Zielgesellschaft: Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft hat beschlossen, CSL, die Anbieterin und/oder jede andere von CSL kontrollierte und bezeichnete Gesellschaft bezüglich aller Vifor Aktien, welche CSL oder eine ihrer Tochtergesellschaften erworben hat oder noch erwerben wird, als Aktionär(e) mit Stimmrecht in das Aktienbuch der Zielgesellschaft einzutragen (hinsichtlich Vifor Aktien, die im Rahmen des Angebots erworben werden sollen, unter dem Vorbehalt, dass alle anderen Bedingungen eintreten oder darauf verzichtet wird), und CSL, die Anbieterin und/oder jede andere von CSL kontrollierte und bezeichnete Gesellschaft ist für sämtliche erworbenen Vifor Aktien als Aktionär(e) mit Stimmrecht in das Aktienbuch der Zielgesellschaft eingetragen worden.

 

[13] Die Bedingung e) ist grundsätzlich bis zum Vollzug des Angebots zulässig, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt, an welchem das zuständige Organ der Zielgesellschaft den entsprechenden Beschluss gefasst hat und die entsprechende Handlung hat vornehmen lassen (vgl. Verfügung 770/01 vom August 2020 i. S. Sunrise Communications Group AG, Erw. 6.5; Verfügung 726/02 vom 10. Mai 2019 i. S. Panalpina Welttransport [Holding] AG, Erw. 6.5).

2.6 Bedingung f) Rücktritt und Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft

f) Rücktritt und Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates: Alle Mitglieder des Verwaltungsrates von Vifor sind auf den und mit Wirkung ab Vollzug von ihren Ämtern in den Verwaltungsräten der Zielgesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zurückgetreten und eine ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung der Zielgesellschaft hat die von der Anbieterin nominierten Personen auf den und mit Wirkung ab Vollzug in den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft gewählt (und eine Person als Präsident und gewisse Personen als Mitglieder des Vergütungsausschusses, wie von der Anbieterin nominiert).

 

[14] Die Bedingung f) ist nach Praxis der Übernahmekommission bis zum Vollzug des Angebots, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung der Zielgesellschaft zulässig (vgl. Verfügung 770/01 vom 26. August 2020 i.S. Sunrise Communications Group AG, Erw. 6.6; Verfügung 726/02 vom 10. Mai 2019 i. S. Panalpina Welttransport [Holding] AG, Erw. 6.6).

2.7 Bedingung g) Keine nachteiligen Beschlüsse der Generalversammlung der Zielgesellschaft

g) Keine nachteiligen Beschlüsse der Generalversammlung der Zielgesellschaft: Die Generalversammlung der Zielgesellschaft hat keine(n):
(A) Dividende (mit Ausnahme der 2022 Dividende), andere Ausschüttung oder Kapitalherabsetzung oder Erwerb, Abspaltung, Vermögensübertragung oder andere Veräusserung von Vermögenswerten (
x) im Gesamtwert oder zu einem Gesamtpreis von mehr als CHF 521.17 Millionen, oder (y) die insgesamt mehr als CHF 29.14 Millionen zum konsolidierten EBIT beitragen, beschlossen oder genehmigt,
(B) Fusion, Aufspaltung oder ordentliche, genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung der Zielgesellschaft beschlossen oder genehmigt; oder
(C) Vinkulierungsbestimmung oder Stimmrechtsbeschränkung in die Statuten der Zielgesellschaft eingeführt.

 

[15] Zu den Schwellenwerten der Bedingung g) führt die Gesuchstellerin Folgendes aus: (x) CHF 521.17 Mio. entsprechen 10% der konsolidierten Bilanzsumme der Vifor-Gruppe per 31. Dezember 2020 (Geschäftsbericht 2020 der Vifor Pharma-Gruppe, S. 153), sowie (y) CHF 29.14 Mio., entsprechen 10% des EBIT der Vifor-Gruppe im Jahr 2020 (Geschäftsbericht 2020 der Vifor Pharma-Gruppe, S. 152).

[16] Die auf Bedingung f) anwendbaren Schwellenwerte von 10% der konsolidierten Bilanzsumme und 10% des konsolidierten EBIT liegen innerhalb des von der Praxis der Übernahmekommission akzeptierten Rahmens (vgl. vgl. Verfügung 770/01 vom 26. August 2020 i.S. Sunrise Communications Group AG, Erw. 6.7; Verfügung 726/02 vom 10. Mai 2019 i. S. Panalpina Welttransport [Holding] AG, Erw. 6.10; Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 i. S. Goldbach Group AG, Erw. 7.6). Die Bedingung g) ist bis zum Vollzug des Angebots zulässig, längstens jedoch bis zur nächsten Generalversammlung.

2.8 Bedingung h) Kein Erwerb oder Veräusserung wesentlicher Vermögenswerte und keine Aufnahme oder Rückzahlung wesentlicher Fremdkapitalbeträge

h) Kein Erwerb und keine Veräusserung wesentlicher Vermögenswerte und keine Aufnahme oder Rückzahlung wesentlicher Fremdkapitalbeträge: Mit Ausnahme jener Verpflichtungen, welche vor dieser Voranmeldung durch die Zielgesellschaft in Übereinstimmung mit anwendbarem Recht und anwendbaren Regularien öffentlich bekannt gegeben wurden oder die im Zusammenhang mit dem Angebot stehen oder sich aus dem Vollzug ergeben, haben sich die Zielgesellschaft und ihre Tochtergesellschaften zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem Kontrollübergang auf die Anbieterin nicht verpflichtet, im Gesamtbetrag oder Gesamtwert von mehr als CHF 521.17 Millionen Vermögenswerte zu erwerben oder zu veräussern (noch haben sie solche erworben oder veräussert) oder Fremdkapital aufzunehmen oder zurückzubezahlen (noch haben sie solches aufgenommen oder zurückbezahlt).

 

[17] Die Gesuchstellerin führt zum Schwellenwert der Bedingung h) Folgendes aus: Der Schwellenwert für diese Bedingung von CHF 521.17 Mio. entspricht 10% der konsolidierten Bilanzsumme der Vifor-Gruppe per 31. Dezember 2020, wobei mögliche Ausnahmen von dieser Bedingung noch in Diskussion zwischen den Parteien seien.

[18] Der auf Bedingung h) anwendbare Schwellenwert von 10% der konsolidierten Bilanzsumme liegt innerhalb des von der Praxis der Übernahmekommission akzeptierten Rahmens (Verfügung 770/01 vom 26. August 2020 i.S. Sunrise Communications Group AG, Erw. 6.8; Verfügung 726/02 vom 10. Mai 2019 i. S. Panalpina Welttransport [Holding] AG, Erw. 6.12). Bedingung h) ist bis zum Vollzug des Angebots zulässig.

2.9 Fazit

[19] Nach Gesagtem kann antragsgemäss festgestellt werden, dass die Bedingungen des eingereichten Entwurfs der Voranmeldung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

3.  Angebotspreis in USD (Antrag Ziff. 2)

[20] Die Gesuchstellerin beabsichtigt, das Angebot in US-Dollar (USD) zu unterbreiten und begründet dies unter anderem wie folgt:

[21] Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die vorliegende Transaktion mit einem derzeit angedachten Transaktionsvolumen von rund USD 12 Mrd. (rund CHF 11 Mrd.) das drittgrösste je in der Schweiz unterbreitete Barangebot sei. Angesichts dieses ausserordentlich hohen Transaktionsvolumens sei die Gesuchstellerin im Hinblick auf die Akquisitionsfinanzierung und die Praktikabilität des Vollzugs darauf angewiesen, dass das Angebot in USD unterbreitet werden könne. Die Gesuchstellerin rechne damit, zur Finanzierung der Akquisition – einschliesslich Refinanzierung von Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft und Transaktionskosten – insgesamt USD 12.6 Mrd. zu benötigen. Nach derzeitiger Planung werde die Gesuchstellerin AUD 6.4 Mrd. (USD 4.6 Mrd.) über eine Kapitalerhöhung und USD 8.0 Mrd. über die Aufnahme von Fremdkapital finanzieren. Zusätzlich werde die Gesuchstellerin zwecks Sicherstellung der Finanzierung ("certainty of funds", vgl. Art. 20 Abs. 1 UEV) eine Überbrückungskreditfazilität (Bridge Facility) aufnehmen.

[22] Im Weiteren könne jeder Angebotsempfänger mit Basiswährung CHF allfällige Währungsrisiken vermeiden, indem er seine Titel vorab am Markt verkaufe oder sich gegen solche Risiken absichere. Die Aktien der Zielgesellschaft seien Bestandteil des SLI Swiss Leader Index und daher ohne Weiteres liquid i.S.v. Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA (UEK-Rundschreiben Nr. 2, Ziff. 2).

[23] Schliesslich erkläre sich die Gesuchstellerin bereit, Retail-Anlegern eine Umtauschmöglichkeit von USD in CHF bereitzustellen. Zudem werde der Angebotsprospekt an prominenter Stelle einen Hinweis auf die mit dem Angebot verbundenen Währungsrisiken enthalten.

3.1 Praxis der Übernahmekommission

[24] Gemäss Praxis der Übernahmekommission ist es einem Anbieter bei einem Kontrollwechsel-Angebot wie dem vorliegenden (vgl. zum Begriff Art. 9 Abs. 6 UEV) gestattet, den Angebotspreis ausnahmsweise in USD anzubieten, falls dies die konkreten Umstände der Transaktion rechtfertigen. Relevant ist dabei, dass es sich beim USD um die weltweit meistgehandelte (Leit-, Transaktions- und Reserve-)Währung handelt. Zu den konkreten Umständen gehört zum einen ein aussergewöhnlich hohes Transaktionsvolumen und zum andern das Vorliegen eines liquiden Titels, so dass diejenigen Angebotsempfänger, welche allfällige Währungsrisiken nicht in Kauf nehmen möchten, ihre Titel vorab am Markt verkaufen können, statt sie ins Angebot anzudienen (vgl. Verfügung 652/01 vom 14. Februar 2017 i.S. Actelion Ltd, Erw. 4.1.1 Rz. 17; Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 i.S. Syngenta AG, Erw. 2.3 Rz. 16 und E. 2.4 Rz. 17).

[25] Gemäss dieser Praxis muss zudem für Retail-Anleger mit Basiswährung CHF im Rahmen des Settlement eine Umtauschmöglichkeit von USD in CHF bereitgestellt werden, welche privat investierende natürliche Personen in Bezug auf die Wechselkosten den übrigen Anlegern gleichstellt (vgl. Verfügung 652/01 vom 14. Februar 2017 i.S. Actelion Ltd, Erw. 4.1.1 Rz. 18; Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 10).

[26] Schliesslich muss der Anbieter im Angebotsprospekt zudem auch explizit und an prominenter Stelle auf die mit dem Angebot verbundenen Währungsrisiken hinweisen (Verfügung 652/01 vom 14. Februar 2017 i.S. Actelion Ltd, Erw. 4.1.1 Rz. 19).

3.2 Fazit

[27] Nach Gesagtem ist es der Anbieterin aufgrund der konkreten Umstände – namentlich des ausserordentlich hohen Transaktionsvolumens von rund USD 12 Mrd. (rund CHF 11 Mrd.) und der hohen Liquidität der Vifor-Aktie – zu gestatten, das Angebot in USD zu unterbreiten. Dies sofern die Anbieterin oder eine Konzerngesellschaft der Anbieterin – wie vorgesehen – (i) für die Retail-Anleger mit Basiswährung CHF im Rahmen des Vollzugs des Angebots (Settlement) eine Umtauschmöglichkeit von USD in CHF bereitstellt, welche die Retail-Anleger mit Basiswährung CHF in Bezug auf die Wechselkosten den übrigen Anlegern gleichstellt und (ii) der Angebotsprospekt an prominenter Stelle einen expliziten Hinweis auf die mit dem Angebot verbundenen Währungsrisiken enthält.

[28] Antrag Ziff. 2 des Gesuchs ist demnach gutzuheissen.

4.  Publikation ( Antrag Ziff. 3)

[29] Die vorliegende Verfügung wird in Gutheissung von Antrag Ziff. 3 des Gesuchs frühestens am Tag der Publikation der Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 65 Abs. 1 UEV).

[30] Das Dispositiv dieser Verfügung ist von der Anbieterin mit einer allfälligen Voranmeldung zu veröffentlichen. Dabei ist das Dispositiv gemäss Praxis der Übernahmekommission in die jeweilige Sprache der Voranmeldung zu übersetzen, da es einen Bestandteil der Voranmeldung bildet.

5.  Gebühr

[31] In Anwendung von Art. 126 Abs. 5 FinfraG und Art. 118 FinfraV wird für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs eine Gebühr zulasten der Anbieterin erhoben. Unter Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles setzt der Ausschuss die Gebühr auf CHF 30'000 fest.

[32] Falls die Anbieterin, wie beabsichtigt, das öffentliche Kaufangebot unterbreitet, kann die Übernahmekommission diese Gebühr von der Gebühr für die Prüfung des Angebots in Abzug bringen (Art. 118 Abs. 3 FinfraV).

 

Die Übernahmekommission verfügt:

 

1. Die Bedingungen des eingereichten Entwurfs der Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots der CSL Limited zum Erwerb der Aktien der Vifor Pharma AG entsprechen den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) und den ausführenden Verordnungen.

2. Es wird festgestellt, dass der Angebotspreis in USD bestehen kann.

3. CSL Limited oder eine Konzerngesellschaft der CSL Limited hat für die Retail-Anleger mit Basiswährung CHF im Rahmen des Settlements eine Umtauschmöglichkeit von USD in CHF bereitzustellen, welche die Retail-Anleger mit Basiswährung CHF in Bezug auf die Wechselkosten den übrigen Anlegern gleichstellt.

4. Der Angebotsprospekt hat an prominenter Stelle einen expliziten Hinweis auf die mit dem Angebot verbundenen Währungsrisiken zu enthalten.

5. Diese Verfügung wird frühestens am Tag der Publikation der Voranmeldung veröffentlicht. CSL Limited hat das Dispositiv dieser Verfügung mit der Voranmeldung zu veröffentlichen.

6. Die Gebühr zu Lasten von CSL Limited beträgt CHF 30'000.

 

 

Der Präsident:

Thomas A. Müller

 

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

- CSL Limited, vertreten durch Dr. Dieter Gericke, Prof. Dr. Daniel Häusermann und Micha Fankhauser, Homburger AG, Zürich
- Vifor Pharma AG, vertreten durch PD Dr. Rolf Watter und Dr. Dieter Dubs, Bär & Karrer AG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

 

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).