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0299 - Actelion Finance SCA

Empfehlung in Sachen Actelion Finance SCA vom 23. November 2006

Öffentliches Rückkaufsangebot der Actelion Finance SCA, Luxembourg, für im Oktober 2003 begebene 0% Wandelanleihe (Wandelfrist vom 25. November 2003 bis 1. Oktober 2008) bzw. für Namenaktien der Actelion Ltd.

A.
Die Actelion Finance SCA („Actelion Finance“) mit Sitz in Luxembourg ist eine nach luxemburgischen Recht gegründete „Societé en commandite par actions“ und im Handelsregister in Luxembourg eingetragen. Actelion Finance ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Actelion Ltd., Allschwil („Actelion Ltd.“ oder „Garantin“; dazu nachfolgend).

B.
Actelion Ltd. ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Allschwil. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 56'363'868 und ist eingeteilt in 22'545'547 Namenaktien von je CHF 2.50 Nennwert. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert (ATLN).

C.
Die Actelion Finance hat im Jahre 2003 eine 0 % Wandelanleihe mit Laufzeit bis 2008 im Umfang von CHF 143'750'000 emittiert, die von der Actelion Ltd. garantiert ist und in Aktien der Actelion Ltd. mit einem Nominalwert von CHF 2.50 gewandelt werden kann. Vom 25. November 2003 bis 1. Oktober 2008 ist jede Wandelanleihe mit einem Nennwert von CHF 5'000 gebührenfrei in 32,59452 Aktien der Actelion Ltd. umtauschbar. Die Anleihe ist an der SWX zum Handel zugelassen (ACF03).

D.
Am 9. November 2006 hat Actelion Ltd. mittels Medienmitteilung bekannt gegeben, dass Actelion Finance erneut eine 0% Wandelanleihe über einen Betrag von rund CHF 460'000'000 emittiere, die wiederum von Actelion Ltd. garantiert werde, in Aktien der Actelion Ltd. mit einem Nominalwert von CHF 2.50 gewandelt werden könne und an der SWX kotiert werden soll. Der anfängliche Wandelpreis betrage CHF 270.84 und entspreche einer Wandelprämie von 31%. Actelion Finance erwägt, mit einem Teil des Nettoerlöses die im Jahre 2003 ausgegebenen Wandelanleihe teilweise zurückzukaufen. Gemäss dem Prospekt der Actelion Finance vom 16. November 2006 soll der Rückkauf im Umfang von maximal CHF 48 Mio. erfolgen.

E.
Mit Gesuch vom 3. November 2006 beantragt die Actelion Finance der Übernahmekommission, den öffentlichen Rückkauf von maximal 2% sich im Publikum befindlichen Wandelanleihen von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freizustellen. Dieses Gesuch wurde am 20. November 2006 mit der Einreichung des Prospekts vom 16. November 2006 betreffend die Emission der neuen Wandelanleihe (vgl. lit. D) ergänzt. Daraus geht des weiteren hervor, dass sich der Rückkauf entweder auf die im Jahre 2003 ausgegebene Wandelanleihe und/oder auf die Aktien der Actelion Ltd. bezieht.

F.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Rudolf Widmer, Frau Susan Emmenegger und Herrn Walter Knabenhans gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Anwendbarkeit der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote auf Wandelanleihen

1.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 2 lit. e BEHG finden die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote Anwendung auf öffentliche Kauf- bzw. Tauschangebote für Beteiligungen an schweizerischen Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind.

1.2. Als Beteiligungspapiere werden in Art. 2 UEV-UEK sowohl Aktien, Partizipationsscheine und Genussscheine als auch Wandelrechte und Erwerbsrechte auf Beteiligungspapiere bezeichnet. Die Wandelanleihen der Actelion Finance beinhalten ein Wandelrecht auf Actelion Ltd.-Aktien und sind an der SWX kotiert. Sie erfüllen somit die Voraussetzung eines Beteiligungspapiers im Sinne des Börsengesetzes (vgl. auch Empfehlung in Sachen Sulzer Capital B.V. vom 13. Juni 2001).

2. Anwendbarkeit der Regelung über den öffentlichen Rückkauf von Beteiligungspapieren

2.1. Öffentliche Angebote einer Gesellschaft zum Rückkauf eigener Beteiligungspapiere stellen "öffentliche Kaufangebote" im Sinne von Art. 2 lit. e BEHG dar. Sie unterstehen damit den Bestimmungen des 5. Abschnitts dieses Gesetzes (siehe Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision et al., E. 2).

Gemäss der Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000 der Übernahmekommission werden Rückkäufe, welche sich auf Beteiligungen von maximal 2% des Kapital des Anbieters beziehen, von der Anwendung der Regeln über die öffentlichen Kaufangebote generell freigestellt.

2.2. Actelion Finance führt aus, der Rückkauf erfolge im Umfang von rund CHF 48 Mio., wobei sich dieser entweder auf die im Jahre 2003 ausgegebene Wandelanleihe und/oder auf die Aktien der Actelion Ltd. beziehe. Sofern im Umfang von CHF 48 Mio. die Aktien zurückgekauft werden, bezieht sich der Rückkauf beim gegenwärtigen Kurs von CHF 215.— (Schlusskurs in ATLN per 20. November 2006) auf 0.99% des im Handelsregister eingetragenen Kapitals. Wird im Umfang von CHF 48 Mio. die Wandelanleihe zurückgekauft, bezieht sich der Rückkauf bei einem Kurs von CHF 147.50 (Schlusskurs in ACF03 per 20. November 2006) auf ca. 212'140 Aktien bzw. auf den Anspruch darauf und somit auf 0.94% des im Handelsregister eingetragenen Kapitals.

Es steht fest, dass die Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000 der Übernahmekommission im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt. Im Übrigen hat die Übernahmekommission keinen Anlass anzunehmen, dass durch den vorgesehenen Rückkauf Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit und Treu und Glauben nicht gewährleistet sind, sodass der geplante Rückkauf der Wandelanleihe gemäss lit. D dieser Empfehlung von der Anwendung der Regeln über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt wird.


3. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird am ersten Börsentag nach der Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission publiziert.

4. Gebühr

In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird eine Gebühr von CHF 20'000.-- erhoben.

 

Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

1. Es wird festgestellt, dass die Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000 der Übernahmekommission zur Anwendung gelangt.

2. Das Rückkaufsangebot der Actelion Finance SCA, Luxembourg, wird von der Anwendung der Regeln über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.

3. Diese Empfehlung wird am ersten Börsentag nach Eröffnung an die Partien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

4. Die Gebühr zulasten der Actelion Finance SCA, Luxembourg beträgt Fr. 20'000.--.

 

Der Präsident:

Hans Rudolf Widmer

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

 

 

Mitteilung an:

  • die Actelion Finance SCA (durch ihren Vertreter),
  • die EBK.