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Transaktionen

0751 - Bossard Holding AG

Verfügung 751/01 vom 10. Dezember 2019

Gesuch um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht, eventualiter um eine Ausnahme von der Angebotspflicht, mit Blick auf die Bossard Holding AG

Sachverhalt:

A.

Bossard Holding AG (Bossard Holding) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Sie bezweckt die Beteiligung an Unternehmen aller Art, insbesondere auf dem Gebiet der Entwicklung und des Vertriebes von Verbindungselementen und -komponenten, die Beratung und Konzipierung von industriellen Verbindungslösungen, die logistische Bewirtschaftung von industriellen Produkten sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen. Das Aktienkapital der Bossard Holding beträgt CHF 40'000'000 und ist eingeteilt in 6'650'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 5.00 (Namenaktien A) und in 6'750'000 vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1.00 (Namenaktien B). Die Namenaktien A der Bossard Holding sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) gemäss Swiss Reporting Standard kotiert (Valorensymbol BOSN; Valorennummer 23'862'714; ISIN CH0238627142). Die Namenaktien B der Bossard Holding sind nicht kotiert. Die Statuten der Bossard Holding enthalten keine Opting out-Klausel.

B.
Gemäss der Datenbank der Offenlegungsstelle der SIX, zuletzt abgerufen am 10. Dezember 2019, halten derzeit folgende Personen bedeutende Beteiligungen an der Bossard Holding: Beat Grob-Wespi, Jost Grob, Susanne Grob Schmuckli, Heidy Bossard-Küng, Monika Bossard Haisley, Christoph Bossard, Helen Wetter-Bossard, Katharina Bertaggia-Bossard, Silvia Bossard, Christine Bossard, Daniel Bossard, Sophie Schnarrenberger, Raphael Grob, Felix Schnarrenberger, Philipp Wetter, Florian Schmuckli (die Familienaktionäre) und die Bossard Unternehmensstiftung halten als wirtschaftlich berechtigte Personen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA über Kolin Holding AG (Kolin Holding) als direkte Aktionärin 7'543'152 Namenaktien der Bossard Holding. Dies entspricht einem Stimmrechtsanteil von 56.29 Prozent der Bossard Holding. Dabei hält die Kolin Holding 96'920 Namenaktien A und 6'750'000 Namenaktien B der Bossard Holding, die gemeinsam 51.10 Prozent der Stimmrechte der Bossard Holding entsprechen, und die Bossard Unternehmensstiftung hält 696'232 Namenaktien A, entsprechend 5.20 Prozent der Stimmen der Bossard Holding.

C.
Am 13. November 2019 ging ein Gesuch (das Gesuch; act. 1/1) der Kolin Holding und der Bossard Unternehmensstiftung (gemeinsam die Gesuchsteller) bei der Übernahmekommission (UEK) ein. Das Gesuch enthält folgende Anträge:

„1. Es sei festzustellen, dass die nachstehend umschriebene geplante teilweise oder vollständige Übertragung der von der Bossard Unternehmensstiftung gehaltenen Beteiligung an der Bossard Holding AG innerhalb der vorbestehenden Gruppe von der Bossard Unternehmensstiftung auf die Kolin Holding AG keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots durch die Bossard Unternehmensstiftung AG, die Kolin Holding AG und/oder die an der Kolin Holding AG beteiligten Aktionäre (als Gruppe oder je individuell) auslöst.

2. Eventualiter sei den in vorstehender Ziffer 1 genannten (als Gruppe und je individuell) eine Ausnahme von der Angebotspflicht zu gewähren.

3. Es sei die Publikation der Verfügung mindestens bis zur Bekanntgabe der Transaktion durch Veröffentlichung einer entsprechenden Pressemitteilung der Gesuchstellerinnen aufzuschieben, und das genaue Datum der Publikation sei mit den Gesuchstellerinnen abzustimmen.“

D.
Im Gesuch führen die Gesuchsteller aus, dass die Bossard Unternehmungsstiftung derzeit 696'232 Namenaktien A  entsprechend 5.20 Prozent der Stimmrechte der Bossard Holding halte und derzeit plane, alle oder zumindest einen grossen Teil (500'000 – 650'000) dieser Namenaktien A „in einem oder mehreren Schritten gruppenintern an die Kolin Holding zu verkaufen“ (die Transaktion; act. 1/1, Rz  2). Die Kolin Holding halte momentan 51.10 Prozent der Stimmrechte der Bossard Holding. Ferner halten die Gesuchsteller fest, dass die Bossard Unternehmensstiftung von den Familien Bossard gegründet worden sei und den Zweck habe, „den Erhalt der Bossard Gruppe als unabhängiges Familienunternehmen zu unterstützten“ (act. 1/1, Rn 2). Schliesslich stellen die Gesuchsteller fest, dass die aus der Bossard Unternehmensstiftung und der Kolin Holding zusammengesetzte „Kolin Gruppe (…) aufgrund der personellen Identität der Mitglieder von Kolin und der Stiftungsräte der Stiftung und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Meinungsbildung“ bestehe (act. 1/1, Rn 2).

E.
Am 15. November 2019 gelangte die UEK mit Zusatzfragen an die Gesuchsteller (act. 2).

F.
Am 19. November 2019 teilten die Gesuchsteller auf entsprechende Nachfrage von Seiten der UEK dieser mit, dass die Familienaktionäre im vorliegenden Fall nicht separat vertreten seien. Die Kolin Holding nehme auch die Interessen ihrer Aktionäre, sprich der Familienaktionäre, wahr (act. 3).

G.
Ebenfalls am 19. November 2019 setzte die UEK der Bossard Holding eine Frist bis am 27. November 2019, 10:00 Uhr, an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 4).

H.
Am 22. November 2019 gelangte die UEK mit weiteren Zusatzfragen an die Gesuchsteller und gewährte diesen eine Frist bis am 29. November 2019, 15:00 Uhr, um auf diese Fragen zu antworten (act. 5/01).

I.
Am 26. November 2019 gelangte die Bossard Holding an die UEK und verlangte eine neue Frist zur Stellungnahme zum Gesuch (act. 6).

J.
Am 26. November 2019 sistierte die UEK die Frist zur Stellungnahme zum Gesuch seitens der Bossard Holding vorläufig (act. 7).

K.
Am 29. November 2019 beantworteten die Gesuchsteller die Zusatzfragen der UEK vom 22. November 2019 fristgerecht (act. 9).

L.
Am 2. Dezember 2019 setzte die UEK der Bossard Holding eine Frist bis am 4. Dezember 2019, 10:00 Uhr, an, um zum Gesuch und zu den weiteren Verfahrensakten Stellung zu nehmen (act. 10).

M.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 teilte Bossard Holding mit, dass sie vom Gesuch und den weiteten Verfahrensakten Kenntnis habe und auf eine Stellungnahme verzichte (act. 11).

N.
Auf die Begründung des Gesuches wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

O.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas A. Müller (Präsident), Jean-Luc Chenaux und Mirjam Eggen gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Die Angebotspflicht nach Art. 135 FinfraG

1.1 Die anwendbaren Rechtsgrundlagen

[1] Die Statuten der Bossard Holding enthalten keine Opting out-Klausel i.S.v. Art. 125 Abs. 3 oder 4 FinfraG (Sachverhalt lit. A in fine). Somit sind die Vorschriften über Pflichtangebote gemäss Art. 135 f. FinfraG im vorliegenden Fall anwendbar.

[2] Nach Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG muss derjenige, welcher direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere dieser Gesellschaft unterbreiten.

[3] Gemäss Art. 32 FinfraV-FINMA gelten Art. 120 Abs. 5 FinfraG und Art. 11 FinfraV-FINMA sinngemäss für den indirekten Erwerb von der Angebotspflicht unterliegenden Beteiligungen einer Zielgesellschaft. Nach Art. 120 Abs. 5 Satz 1 FinfraG gelten namentlich alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können, als indirekter Erwerb. Als indirekter Erwerb gelten des Weiteren nach Art. 11 FinfraV-FINMA namentlich der Erwerb über eine rechtlich im eigenen Namen auftretende Drittperson, die auf Rechnung der wirtschaftlich berechtigten Person handelt (lit. a), der Erwerb durch direkt oder indirekt beherrschte juristische Personen (lit. b) sowie der Erwerb einer Beteiligung, die direkt oder indirekt die Beherrschung einer juristischen Person vermittelt, die ihrerseits direkt oder indirekt Beteiligungspapiere hält (lit. c).

[4] Gemäss Art. 33 FinfraV-FINMA gilt sodann Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA für Personen, die angebotspflichtige Beteiligungen an einer Zielgesellschaft im Hinblick auf deren Beherrschung in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe erwerben. Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA bestimmt, dass in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag, durch andere organisierte Vorkehren oder von Gesetzes wegen abstimmt.

[5] Schliesslich entsteht nach Praxis der UEK eine Angebotspflicht, wenn es innerhalb einer beherrschenden Gruppe i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA zu wesentlichen Veränderungen kommt, welche eine Änderung der Kontrollverhältnisse mit Blick auf die Zielgesellschaft zur Folge haben (Verfügung 645/01 in Sachen Vontobel Holding AG vom 18. November 2016, Rn 24; Verfügung 471/01 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG vom 14. März 2011, Rn 10).

1.2 Die Ausführungen der Gesuchsteller

[6] Die Gesuchsteller führen aus, dass die Übertragung von der Bossard Unternehmensstiftung auf die Kolin Holding keinen wesentlichen Einfluss auf die bisherigen Verhältnisse habe. Da der Anteil der Bossard Unternehmensstiftung in jedem Fall auf die Kolin Holding übertragen werde und diese heute schon mehr als 50 Prozent der Stimmrechte der Bossard Holding halte, bewirke dies keine Änderung der Kontrollverhältnisse. Die Bossard Holding werde weiterhin von den Familienaktionären mit insgesamt mehr als 50 Prozent der Stimmrechte beherrscht. Somit entstehe bei Durchführung der geplanten Transaktion keine Angebotspflicht (act. 1/1, Rn 9 f.).

1.3 Erwägungen

[7] Im Folgenden wird geprüft, ob die geplante Transaktion eine Angebotspflicht auslöst. Im vorliegenden Fall findet offenbar laut den eigenen Angaben der Gesuchsteller eine „gemeinsame Meinungsbildung“ mit Bezug auf die Bossard Holding statt (Sachverhalt lit. D und act. 1/1, Rn 2). Daraus folgt, dass die Bossard Holding derzeit von den Familienaktionären und der Bossard Unternehmensstiftung in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA beherrscht wird.

[8] Die Kolin Holding dagegen ist die direkte Halterin i.S.v. Art. 32 i.V.m. Art. 11 lit. b FinfraV-FINMA der Beteiligung der Familienaktionäre an der Bossard Holding. Wenn nun diese direkte Halterin im Rahmen der Transaktion ihre direkte Beteiligung an der Bossard Holding erhöht, erhöhen die indirekt an der Kolin Holding beteiligten Familienaktionäre deren gemeinsam gehaltene Beteiligung an der Bossard Holding im entsprechenden Umfang.

[9] Wird nun die von der Bossard Unternehmensstiftung direkt gehaltene Beteiligung in der Höhe von derzeit insgesamt 696'232 Namenaktien A der Bossard Holding ganz oder zu einem bedeutenden Teil an die Kolin Holding verkauft, bedeutet dies, dass die Bossard Unternehmensstiftung (a) entweder ganz aus der die Bossard Holding beherrschenden organisierten Gruppe i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA ausscheidet oder (b) mit einer wesentlich kleineren Beteiligung weiterhin in der erwähnten Aktionärsgruppe verbleibt.

[10] Da die Kolin Holding bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit 51.10% der Stimmrechte der Bossard Holding die Mehrheit an letzterer direkt hält, kann festgestellt werden, dass auch im Falle einer gänzlichen Übertragung der Namenaktien A der Bossard Holding von der Bossard Unternehmensstiftung auf die Kolin Holding keine wesentliche Änderung der Kontrollverhältnisse mit Blick auf die Bossard Holding im Sinne der in Rn [5] zitierten Rechtsprechung stattfindet. Verwirklicht sich diese Hypothese (a), entsteht somit keine Angebotspflicht der Familienaktionäre und/oder der Gesuchsteller mit Blick auf die kotierten Namenaktien A der Bossard Holding.

[11] Dasselbe gilt, wenn man die Hypothese (b) verfolgt: In diesem Fall bleibt die Bossard Unternehmensstiftung mit einer wesentlich niedrigeren Beteiligung weiterhin direkte Aktionärin der Bossard Holding. Die Meinungsbildung mit Blick auf die Beschlüsse der Bossard Holding würden weiterhin von den Familienaktionären in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA mit der Bossard Unternehmensstiftung gefällt. Die direkte Halterin Kolin Holding würde ihre bereits jetzt mit 51.10 Prozent mehr als 50 Prozent der Stimmrechte der Bossard Holding betragende Beteiligung um zwischen 500'000 – 650'000 Namenaktien A der Bossard Holding erhöhen. Dies hätte jedoch keine wesentliche Veränderung innerhalb der aus den Familienaktionären und der Bossard Unternehmensstiftung bestehenden, in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA handelnden organisierte Gruppe zur Folge und würde folglich ebenfalls keine Angebotspflicht mit Blick auf die kotierten Namenaktien A der Bossard Holding auslösen.

1.4 Fazit: Im vorliegenden Fall entsteht keine Angebotspflicht i.S.v. Art. 135 FinfraG

[12] Mithin kann im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass die geplante Transaktion keine Angebotspflicht i.S.v. Art. 135 FinfraG für die Bossard Unternehmensstiftung, die Kolin Holding und/oder die Familienaktionäre mit Blick auf die kotierten Namenaktien A der Bossard Holding auslöst.

2.  Publikation

[13] Nach Art. 61 Abs. 3 UEV veröffentlicht die Zielgesellschaft die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrates (lit. a) und das Dispositiv der Verfügung der UEK (lit. b). Zudem veröffentlicht die Zielgesellschaft den Hinweis, innert welcher Frist und unter welchen Voraussetzungen ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann (Art. 61 Abs. 3 lit. c UEV). Art. 6 und 7 UEV sind auf diese Veröffentlichung anwendbar (Art. 61 Abs. 4 UEV).

[14] Im vorliegenden Fall beantragen die Gesuchsteller, dass die Publikation der Verfügung mindestens bis zur Bekanntgabe der Transaktion durch Veröffentlichung einer entsprechenden Pressemitteilung aufzuschieben und das genaue Datum der Publikation mit ihnen abzustimmen sei (act. 1/1, Antrag 3 des Gesuches).

[15] Auf Grund der berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Gesuchsteller bewilligt die UEK, dass die Publikation der vorliegenden Verfügung bis zur Bekanntgabe der Transaktion durch Veröffentlichung einer entsprechenden Pressemitteilung seitens der Gesuchsteller aufgeschoben wird.

[16] Diese Verfügung wird sodann gemäss Art. 61 Abs. 2 UEV nach der Bekanntgabe der Transaktion auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht. Zudem wird Bossard Holding verpflichtet, das Dispositiv dieser Verfügung und den Hinweis auf die Möglichkeit der qualifizierten Aktionäre, Einsprache gegen diese Verfügung zu erheben, innerhalb von spätestens zwei Börsentagen nach der öffentlichen Ankündigung in Anwendung von Art. 61 Abs. 3 und 4 UEV zu veröffentlichen.

3.  Gebühr

[17] Nach Art. 126 Abs. 5 FinfraG und Art. 118 Abs. 1 FinfraV erhebt die UEK eine Gebühr, wenn sie in anderen Übernahmesachen entscheidet, insbesondere über das Bestehen einer Angebotspflicht. Die Gebühr beträgt je nach Schwierigkeit und Umfang des Falles bis zu CHF 50'000 (Art. 118 Abs. 2 FinfraV).

[18] Berücksichtigt man den Umfang und die Schwierigkeit des mit der vorliegenden Verfügung behandelten Sachverhaltes, wird die Gebühr auf CHF 20'000 festgesetzt.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass die geplante teilweise oder vollständige Übertragung der von der Bossard Unternehmensstiftung gehaltenen Beteiligung an der Bossard Holding AG auf die Kolin Holding AG keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots durch die Bossard Unternehmensstiftung, durch die Kolin Holding AG und/oder durch die an der Kolin Holding AG beteiligten Aktionäre auslöst.
2. Die Publikation der vorliegenden Verfügung wird bis zur Bekanntgabe der Transaktion durch Veröffentlichung einer entsprechenden Pressemitteilung seitens der Bossard Unternehmensstiftung und/oder der Kolin Holding AG aufgeschoben.
3. Bossard Holding AG wird verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung und den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre innerhalb von maximal zwei Börsentagen nach der öffentlichen Ankündigung der Transaktion zu veröffentlichen.
4. Die vorliegende Verfügung wird im Anschluss an die Veröffentlichung durch Bossard Holding AG gemäss Ziff. 3 des Dispositivs hiervor auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
5. Die Gebühr zu Lasten der Bossard Unternehmensstiftung und der Kolin Holding AG beträgt unter solidarischer Haftung CHF 20'000.


Der Präsident:

Thomas A. Müller

 

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

- Bossard Unternehmensstiftung, Kolin Holding AG und die Aktionäre der Kolin Holding AG vertreten von Dr. iur. Marcel Giger und Prof. Dr. Lukas Glanzmann, Baker McKenzie Zürich, Holbeinstrasse 30, 8034 Zürich;
- Bossard Holding AG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).