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0560 - Mikron Holding AG

Verfügung 560/01 vom 11. April 2014

Gesuch von Ammann Group Holding AG um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht eventualiter Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht betreffend Mikron Holding AG

Sachverhalt:

A.
Mikron Holding AG (Mikron oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Biel (BE). Mikron verfügt über ein Aktienkapital von CHF 1'671'274.40, eingeteilt in 16'712'744 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (Mikron-Aktien). Die Mikron-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) gemäss Domestic Standard kotiert (SIX: MIKN). Mikron bezweckt die Beteiligungen an in-und ausländischen Unternehmungen der Metall- und Maschinenindustrie sowie an anderen Unternehmungen, welche direkt oder indirekt mit dieser Industrie zusammenhängen.

B.
Grösster Aktionär von Mikron ist Ammann Group Holding AG (Ammann oder Gesuchstellerin), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern. Ammann hält gegenwärtig insgesamt 6'958'335 Mikron-Aktien, was einem Stimmrechtsanteil von 41.63 % entspricht. Ammann verfügt über ein Aktienkapital von CHF 1'666'700, eingeteilt in 893 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 1'000 (NA 1'000) und 7'737 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 100 (NA 100). Das Kapital der Ammann wird je zur Hälfte von den Mitgliedern zweier Familienstämme gehalten:

[1] Stamm Ulrich Andreas Ammann: Drei Nachkommen von Ulrich Andreas Ammann sind Eigentümer zu gesamter Hand von 606 NA 1'000 und 2'263 NA 100, alle belastet mit einer Nutzniessung zugunsten von Ulrich Andreas Ammann; Ulrich Andreas Ammann selber ist Eigentümer von 1 NA 1'000.

[2] Stamm Katharina Schneider-Ammann: Zwei Nachkommen von Katharina Schneider-Ammann, Hans-Christian Schneider und Daniela Barbara Schneider, sind Eigentümer zu gesamter Hand von 284 NA 1'000 und 5'474 NA 100, wobei die 284 NA 1'000 belastet sind mit einer Nutzniessung zugunsten von Katharina Schneider-Ammann; Katharina Schneider-Ammann selber ist Eigentümerin von 2 NA 1'000.

Zwischen den Aktionären Ulrich Andreas Ammann und Katharina Schneider Ammann besteht zudem ein Aktionärsbindungsvertrag.

C.
Seit dem 19. Mai 2003 besteht zwischen Ammann und weiteren Aktionären von Mikron (Ammann mit diesen Aktionären zusammen: die Investoren oder die Gruppe) ein Aktionärsbindungsvertrag (ABV). Neben Ammann gehören der Gruppe der Investoren die folgenden Aktionäre an (Beteiligungen gemäss Aktienregister per 28. Februar 2014):

  • Maag Rudolf, Binningen, mit 2'348'588 Mikron-Aktien (bzw. 14,05 % der Stimmrechte),
  • Tegula AG, Zürich, mit 1'761'442 Mikron-Aktien (bzw. 10,54 % der Stimmrechte),
  • Allgemeine Personalvorsorgestiftung der Maschinenfabrik Rieter AG, Winterthur, mit 587'147 Mikron-Aktien (bzw. 3.51 % der Stimmrechte) und
  • CIMA Corporate Investment Management Affentranger Holding AG, Genève, mit 117'429 Mikron-Aktien (bzw. 0.7 % der Stimmrechte).

Die Gruppe der Investoren hält insgesamt 70.43 % der Stimmrechte an Mikron. Der ABV regelt unter anderem Folgendes: Die Investoren müssen die gebundenen Aktienstimmen in der Generalversammlung von Mikron grundsätzlich nach Massgabe eines Beschlusses der Poolversammlung einheitlich ausüben; die Poolversammlung kann jedoch mit einer Mehrheit von 75 % der vertretenen Aktienstimmen Stimmfreigabe beschliessen (vgl. Ziff. 4 ABV). Die Beschlussfassung in der Poolversammlung erfolgt grundsätzlich mit der absoluten Mehrheit der vertretenen gebundenen Aktienstimmen; bestimmte wichtige Traktanden (Zweckänderung, Kapitalerhöhung und –herabsetzung, Aufhebung des Bezugsrechts etc.) bedürfen jedoch einer Mehrheit von 75 % der vertretenen Aktienstimmen. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates von Mikron legen die Investoren gemeinsam fest. Zwingend ist dabei vorgesehen, dass mindestens ein Verwaltungsratsmitglied von den einzelnen Investoren unabhängig sein muss und ausschliesslich die Interessen der Minderheitsaktionäre der Mikron wahrnehmen muss (vgl. Ziff. 5 ABV). Der ABV wurde für fünf Jahre fest, d.h. bis zum 16. Mai 2008, abgeschlossen. Wird er nicht ein Jahr im voraus gekündigt, gilt er für jeweils zwei weitere Jahre fort (vgl. Ziff. 7.9 lit. a ABV).

D.
Die Investoren wurden bei der Offenlegungsstelle der SIX als offenlegungspflichtige Gruppe gemeldet. Gemäss Publikation vom 7. August 2003 hielt die Gruppe zum damaligen Zeitpunkt 11'571'336 Inhaberaktien von Mikron (heute, als Folge der Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien vom 9. Juli 2003, Namenaktien) bzw. 89.10 % der Stimmrechte (zur den heutigen Beteiligungen vgl. Sachverhalt lit. C).

E.
Der Hintergrund der Beteiligung der Investoren an Mikron und des Abschlusses des ABV ist der Folgende: 2002/2003 war Mikron in finanziellen Schwierigkeiten, was eine finanzielle Restrukturierung mittels Kapitalerhöhung erforderlich machte. Im Rahmen der Sanierung (Sanierung 2003) zeigten sich die Investoren im Frühling 2003 bereit, gegen Erhalt einer Aktienbeteiligung an Mikron (via Kapitalerhöhung) Mikron einen substantiellen Eigenmittelzufluss zuzusichern. Der grösste Zufluss (59 % des durch die Investoren erbrachten Betrages) kam von Ammann. Voraussetzung für den Mittelzufluss war unter anderem, dass die Investoren trotz Überschreitung der relevanten Schwelle (33 1/3 % der Stimmrechte) kein Pflichtangebot unterbreiten müssen. Bezüglich dieser Sanierung 2003 beanspruchten die Investoren daher mit Eingabe vom 19. und 23. Mai 2003 eine allgemeine Ausnahme von der Angebotspflicht im Meldeverfahren nach Art. 32 Abs. 2 BEHG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a BEHV-EBK (Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel vom 25. Juni 1997; heute Art. 38 Abs. 1 lit. a BEHV-FINMA) und ersuchten eventualiter um eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 2 lit. e BEHG für die Investoren sowie für Ammann alleine. Mit Schreiben vom 26. bzw. 27. Mai 2003 verzichteten sowohl die Übernahmekommission als auch die Eidgenössische Bankenkommission (heute FINMA) auf einen Widerspruch.

F.
Die Beteiligung der Gesuchstellerin an Mikron entwickelte sich wie folgt: Im Februar 2000 – also noch vor der Sanierung 2003 – hielt die Gesuchstellerin 29'770 Mikron-Aktien, entsprechend 2.37 % der damals ausstehenden Stimmrechte. Im Rahmen der Sanierung 2003 erwarb die Gesuchstellerin 6'928'335 Mikron-Aktien. Später kam der Erwerb von weiteren 230 Mikron-Aktien hinzu, womit die Gesuchstellerin aktuelle insgesamt 6'958'335 Mikron-Aktien hält, was einem Stimmrechtsanteil von 41.63 % entspricht (vgl. Sachverhalt lit. B). Sämtlich der von der Gesuchstellerin gehaltenen Mikron-Aktien werden vom ABV erfasst.

G.
Zurzeit wird seitens der Gruppe mit Blick auf eine strategische Neuausrichtung einzelner Mitglieder der Gruppe hinsichtlich ihrer jeweiligen Beteiligung an Mikron die Aufhebung des ABV diskutiert. Die Gesuchstellerin hat vor diesem Hintergrund die grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, dem Wunsch der aufhebungswilligen Parteien der Gruppe nachzukommen, und der einvernehmlichen Aufhebung des ABV zuzustimmen, ohne allerdings selbst ein eigenes Interesse an der Aufhebung des ABV zu haben.

H.
Mit Gesuch vom 21. März 2014 stellte Ammann folgende Anträge:

„1. Es sei festzustellen, dass die Aufhebung des Aktionärsbindungsvertrages vom 19. Mai 2003 betreffend Mikron Holding AG (Biel, BE) zwischen Ammann Group Holding AG (Bern), Herrn Rudolf Maag (Binningen), Tegula AG (Zürich), Allgemeine Personalfürsorge-Stiftung der Maschinenfabrik Rieter AG (Winterthur) und CIMA Corporate Investment Management Affentranger Holding AG (Zug) keine Pflicht der GESUCHSTELLERIN auslöst, ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Mikron Holding AG (Biel, BE) unterbreiten zu müssen.

2. Eventualiter sei die GESUCHSTELLERIN im Sinne einer Ausnahme gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BEHG von der Pflicht zu befreien, als Folge der Aufhebung des Aktionärsbindungsvertrages vom 19. Mai 2003 ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Mikron Holding AG (Biel, BE) zu unterbreiten.“

Auf die Begründung dieser Anträge wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

I.
Die Stellungnahme des Verwaltungsrats von Mikron zum vorliegenden Gesuch wurde der Übernahmekommission eingereicht. Der Verwaltungsrat unterstützt das Gesuch von Ammann einstimmig.

J.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Thomas A. Müller und Henry Peter gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Kontrollwechsel infolge Aufhebung des Aktionärsbindungsvertrages

[1] Gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG muss diejenige Person, welche direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die sie bereits besitzt, den Grenzwert von 33 ⅓ % der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten.

[2] Gemäss Praxis der Übernahmekommission bilden mehrere Sanierer zusammen eine Gruppe im Sinn von Art. 31 BEHV-FINMA in Verbindung mit Art. 10 BEHV-FINMA, wenn sie ihr Stimmrechtsverhalten an der Generalversammlung der Zielgesellschaft abstimmen und sich im Hinblick auf die Sanierung der Zielgesellschaft koordinieren (Verfügung 544/01 vom 13. August 2013 in Sachen LECLANCHE SA; Erw. 1; Verfügung 535/01 vom 24. Mai 2013 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG, Erw. 1).

1.1 Aktuelle Beherrschung

[3] Vorliegend haben sich die Investoren mit der Unterzeichnung des ABV bezüglich der Sanierung von Mikron koordiniert und sind dementsprechend auch als Gruppe offengelegt (vgl. Sachverhalt lit. D). Obwohl Ammann innerhalb der Gruppe der Investoren mit 41.63 % der Stimmrechte an Mikron die grösste Beteiligung aufweist, kann Ammann Mikron aufgrund der Ausgestaltung des ABV nicht alleine beherrschen. Dies verhindern insbesondere die Regelungen zur Poolversammlung, welche es den übrigen Investoren ermöglichen, bestimmte wichtige Beschlüsse wegen des verlangten Quorums von 75 % (gemeinsam) zu verhindern, womit Ammann diesbezüglich auf die Zustimmung (zumindest eines Teils) der übrigen Investoren angewiesen ist. Die Investoren beherrschen Mikron daher gemeinsam und sind als Gruppe im Sinn von Art. 31 BEHV-FINMA in Verbindung mit Art. 10 BEHV-FINMA zu qualifizieren.

1.2  Beherrschung nach Auflösung des Aktionärsbindungsvertrages

[4] Mit der Auflösung des ABV wird die Gruppe der Investoren auseinanderfallen und die Regelungen zur Poolversammlung werden nicht mehr gelten. Ab diesem Zeitpunkt wird Ammann die Zielgesellschaft aufgrund der Beteiligung von 41.63 % der Stimmrechte alleine im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BEHG beherrschen. Keiner der anderen Investoren (und auch sonst kein Aktionär) hält daneben eine Beteiligung von mehr als 33 ⅓ % der Stimmrechte an Mikron.

[5] Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Auflösung des ABV einen Kontrollwechsel bezüglich Mikron zur Folge haben wird: Während zurzeit die Investoren gemeinsam als Gruppe Mikron beherrschen, wird es nach der Auflösung des ABV Ammann alleine sein.

2.  Geltungsbereich der Sanierungsausnahme

[6] Ammann hat die angebotspflichtige Schwelle gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG von 33 ⅓ % der Stimmrechte an Mikron anlässlich der Sanierung 2003 überschritten. Mit ihrem Gesuch vom 19. Mai 2003 beanspruchten die Investoren eine Sanierungsausnahme sowohl für die gesamte Gruppe der Investoren als auch für Ammann alleine. Indem sowohl die Übernahmekommission als auch die Eidgenössische Bankenkommission auf einen Widerspruch verzichteten, wurden die beanspruchten Ausnahmen gewährt (vgl. Sachverhalt lit. E) .

[7] Eine einmal gewährte Ausnahme gilt – vorbehältlich abweichender Anordnungen der Übernahmekommission – unbefristet. Da vorliegend keine abweichenden Anordnungen getroffen wurden, gelten die Ausnahmen, welche die Gruppe der Investoren und Ammann anlässlich der Sanierung 2003 erhalten haben, auch heute noch. Für Ammann bedeutet dies, dass die ihr gewährte Ausnahme auch nach Auflösung des ABV fortbesteht. Denn die angebotspflichtige Beteiligung von Ammann ist (immer noch) die Folge der Sanierung 2003 und wird nach wie vor von der anlässlich der Sanierung 2003 gewährten bzw. in Anspruch genommenen Ausnahme abgedeckt (vgl. auch Verfügung 544/01 vom 13. August 2013 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 2.3, wonach die einer Gruppe von Sanierern erteilte Ausnahme „auch die in der Sanierungsvereinbarung bereits vorgesehene und als Teil des Sanierungskonzepts zu betrachtende Auflösung der Gruppe …“ erfasst).

3.  Ergebnis

[8] Damit kann antragsgemäss festgestellt werden, dass die Aufhebung des ABV keine Pflicht der Gesuchstellerin auslöst, ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Mikron zu unterbreiten. Der Eventualantrag ist damit gegenstandslos.

[9] Diese Feststellung gilt auch für die Aktionäre der Gesuchstellerin Katharina Schneider-Ammann, Hans-Christian Schneider, Daniela Barbara Schneider und Ulrich Andreas Ammann, welche die Beteiligung von 41.63 % an Mikron indirekt halten und daher ebenfalls von Art. 32 Abs. 1 BEHG erfasst werden.

4.  Stellungnahme des Verwaltungsrats

[10] Der Verwaltungsrat einer (potentiellen) Zielgesellschaft hat im Verfahren betreffend Angebotspflicht eine Stellungnahme abzugeben (Art. 61 Abs. 1 UEV). Die Stellungnahme hat die Überlegungen und die Argumentation des Verwaltungsrats zu enthalten, die ihn bewogen haben, das Gesuch zu unterstützen oder abzulehnen. Zudem sind allfällige Interessenskonflikte im Verwaltungsrat und eventuell in diesem Zusammenhang getroffene Massnahmen offenzulegen.

[11] Der Entwurf der Stellungnahme des Verwaltungsrats von Mikron wurde der Übernahmekommission zur Prüfung unterbreitet. Der Verwaltungsrat unterstützt das Gesuch einstimmig. Die Stellungnahme erfüllt die erwähnten Anforderungen.

[12] Die vom Verwaltungsrat unterzeichnete Stellungnahme ist der Übernahmekommission vor der Publikation einzureichen.

5.  Publikation

[13] Stellt die Übernahmekommission fest, dass keine Angebotspflicht besteht oder gewährt sie eine Ausnahme, so ist die Zielgesellschaft verpflichtet, die Veröffentlichung gemäss Art. 61 UEV vorzunehmen. Die vorliegende Verfügung wird am Tag, an dem die Stellungnahme des Verwaltungsrates von Mikron publiziert wird, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a Abs. 1 BEHG).

6.  Gebühr

[14] Gemäss Art. 69 Abs. 6 UEV wird für die Prüfung von Gesuchen betreffend Angebotspflicht ei-ne Gebühr erhoben. Angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechts-fragen erscheint eine Gebühr zulasten der Gesuchstellerin von CHF 30'000 als angemessen.

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Es wird festgestellt, dass die Aufhebung des Aktionärsbindungsvertrages vom 19. Mai 2003 betreffend Mikron Holding AG zwischen Ammann Group Holding AG, Herrn Rudolf Maag, Tegula AG, Allgemeine Personalfürsorge-Stiftung der Maschinenfabrik Rieter AG und CIMA Corporate Investment Management Affentranger Holding AG für Ammann Group Holding AG sowie Katharina Schneider-Ammann, Hans-Christian Schneider, Daniela Barbara Schneider oder Ulrich Andreas Ammann keine Pflicht auslöst, ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Mikron Holding AG zu unterbreiten.
  2. Mikron Holding AG hat die Stellungnahme ihres Verwaltungsrats samt Dispositiv der vorliegenden Verfügung und Hinweis auf das Einspracherecht zu publizieren.
  3. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats von Mikron Holding AG auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  4. Die Gebühr zu Lasten der Ammann Group Holding AG beträgt CHF 30'000.


Der Präsident:

Prof. Luc Thévenoz

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

- Ammann Group Holding AG (vertreten durch Alexander Nikitine und Sarah Schulthess, Walder Wyss AG);

- Mikron Holding AG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung in den Zeitungen einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.