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Transaktionen

0556 - Walter Meier AG / WM Technologie AG

Verfügung 556/02 vom 24. Februar 2014

Öffentliches Kaufangebot von Greentec AG an die Aktionäre von WM Technologie AG – Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht

Sachverhalt:

A.
Walter Meier AG (Walter Meier), gegründet am 27. Dezember 1976, ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Schwerzenbach / ZH. Walter Meier ist ein internationaler Klima- und Fertigungstechnikkonzern. Gemäss Handelsregistereintrag beträgt das Aktienkapital CHF 970'742.70, eingeteilt in 9'707'427 Namenaktien zum Nennwert von je CHF 0.10 (Walter Meier-Aktien). Die Walter Meier-Aktien sind seit dem 29. Juni 1987 an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) gemäss Main Standard kotiert (SIX: WMN). Die Statuten der Walter Meier enthalten seit dem 12. Juni 1997 eine Opting Out-Klausel.

B.
Mehrheitsaktionär von Walter Meier ist die Greentec AG (Greentec oder Anbieterin), Zug, welche 6'394'092 Walter Meier-Aktien hält (entsprechend 65.87 % der Stimmrechte). Greentec ist eine am 28. Mai 2002 gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Das Aktienkapital von Greentec beträgt CHF 100'000 und ist eingeteilt in 100 voll liberierte vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1'000. Die Anbieterin ist eine Holdinggesellschaft und bezweckt den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen sowie die Durchführung von Finanzgeschäften. Die Anbieterin wird zu 100 % von SGRM Holdings AG mit Sitz in Schwerzenbach gehalten, welche wiederum zu 100 % von Herrn Silvan G.-R. Meier kontrolliert wird. Eine weitere Grossaktionärin von Walter Meier ist Frau Anja Egger-Meier, welche 1'012'830 Walter Meier-Aktien hält (entsprechend 10.43 % der Stimmrechte).

C.
WM Technologie AG (WM Technologie oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft in Gründung (i.G.) mit Sitz in Schwerzenbach ZH, welche am 14. März 2014 gegründet werden soll, wobei WM Technologie i.G. unter anderem im Rahmen von Anteilsübertragungen (Share Deals) drei Gesellschaften der Walter Meier Gruppe rückwirkend auf den 1. Januar 2014 übernehmen soll, nämlich Condair Group AG, Port-A-Cool Group AG und Barcol-Air AG. Diese Gesellschaften gehören zum Segment "Entwicklung und Herstellung" der Walter Meier Gruppe und sind in den Bereichen Luftbefeuchtung, Verdunstungskühlung, Klima sowie Fertigungslösungen aktiv. Zusätzlich werden einzelne Vermögenswerte und Schulden der Walter Meier (Büro- und Geschäftsausstattung, Mitarbeiter) im Rahmen eines «Asset Transfers» in die WM Technologie i.G. eingegliedert (Sachausschüttung). Das Aktienkapital der WM Technologie wird CHF 194'148.54 betragen, eingeteilt in 9'707'427 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.02 (WM Technologie-Aktien). Die WM Technologie-Aktien sollen nicht kotiert werden, sondern im ausserbörslichen Handel auf der eKMU-X-Plattform der durchführenden Bank, der Zürcher Kantonalbank, gehandelt werden. Die Statuten der WM Technologie werden – ebenso wie diejenigen der Walter Meier – ein Opting Out enthalten.

D.
Walter Meier plant eine Gesamttransaktion, welche aus der Abspaltung einer Geschäftseinheit (Spin-off), einem Aktienrückkaufprogramm und einem öffentlichen Kaufangebot besteht. Dieser Gesamttransaktion ging eine Reorganisation der Walter Meier und ihrer Tochtergesellschaften voraus (vgl. Abschnitt A des Angebotsprospekts).

E.
Zunächst wurde im Rahmen einer Reorganisation die Konzernstruktur der Walter Meier vereinfacht, wobei die Geschäftsaktivitäten in die zwei Segmente "Handel und Service" sowie "Entwicklung und Herstellung" aufgeteilt wurden. Das Segment "Entwicklung und Herstellung" beinhaltet unter anderem die Gesellschaften Condair Group AG, Port-A-Cool Group AG und Barcol-Air AG. Die Aktien dieser Gesellschaften sollen auf dem Weg der Sacheinlage in die WM Technologie eingebracht werden (vgl. Sachverhalt lit. C).

F.
In einem zweiten Schritt wird der Verwaltungsrat von Walter Meier an der Generalversammlung vom 19. März 2014 die proportionale Ausschüttung der WM Technologie-Aktien als Sachdividende an die Aktionäre von Walter Meier beantragen. Dabei soll jeder Aktionär von Walter Meier pro Walter Meier-Aktie eine WM Technologie-Aktie erhalten. Die Ausschüttung soll am 24. März 2014 erfolgen (Spin-off).

G.
In einem weiteren Schritt sollen nicht betriebsnotwendige Mittel von ungefähr CHF 100 bis 150 Millionen, welche die Walter Meier u.a. aus dem Verkauf der Division "Tools" erhalten hat, über ein Aktienrückkaufprogramm mittels Ausgabe von Put-Optionen an die Aktionäre der Walter Meier zurückgeführt werden (Aktienrückkaufprogramm). Das Aktienrückkaufprogramm startet voraussichtlich am 31. März 2014 (vgl. zum Aktienrückkaufprogramm Verfügung 556/01 vom 24. Februar 2014 in Sachen Walter Meier AG).

H.
Die Anbieterin wird am 25. Februar 2014 elektronisch und am 26. Februar 2014 in den Printmedien ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden WM Technologie-Aktien voranmelden. Der Angebotspreis beträgt CHF 21 pro WM Technologie-Aktie.

I.
Das öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden WM Technologie-Aktien wird am 27. März 2014 elektronisch und am 28. März 2014 in den Zeitungen (Inserat) publiziert. Die Angebotsfrist beginnt am 14. April 2014 und endet voraussichtlich am 3. Juni 2014 (Ende der Nachfrist). Das Angebot steht unter den folgenden Bedingungen:

[1] Die Abspaltung der WM Technologie im Rahmen des Spin-off bzw. die entsprechende Ausschüttung der WM Technologie-Aktien als Sachdividende an die Aktionäre der Walter Meier (wie an der ordentlichen Generalversammlung 2014 der Walter Meier vom 19. März 2014 beschlossen) wurde vollständig vollzogen;

[2] bis zum Vollzug des Kaufangebots wurde kein Urteil, kein Gerichtsentscheid und keine Verfügung einer Behörde erlassen, die den Vollzug dieses Kaufangebots verhindern, verbieten oder für unzulässig erklären würde.

J.
Die Voranmeldung, der Angebotsprospekt, das Angebotsinserat, der Verwaltungsratsbericht und die Fairness Opinion wurden der Übernahmekommission vor der Publikation zur Prüfung unterbreitet.

K.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Susan Emmenegger (Vorsitzende), Thomas Müller und Henry Peter gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Anwendungsbereich der Regeln über öffentliche Kaufangebote

[1] Gemäss Art. 22 Abs. 1 BEHG gelten die Bestimmungen des 5. Abschnitts (Art. 22-33) sowie die Artikel 52 und 53 des BEHG für öffentliche Kaufangebote für Beteiligungen an schweizerischen Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind.

[2] Vorliegend sollen die Aktien der WM Technologie nicht kotiert werden. Nach der Praxis der Übernahmekommission ist das Übernahmerecht jedoch ausnahmsweise auch ohne Kotierung anzuwenden, wenn sich ein Kaufangebot auf nicht kotierte Beteiligungspapiere einer neu gegründeten Zielgesellschaft bezieht, die aus der Spaltung einer kotierten Gesellschaft hervorgeht, da es sich in einer solchen Fallkonstellation materiell um ein Kaufangebot auf einen Teil einer kotierten Gesellschaft handelt. Denn der Fall, dass im Rahmen einer Abspaltung ein Teil einer börsenkotierten Gesellschaft auf eine neu gegründete, nicht börsenkotierte Gesellschaft übertragen wird und dass deren Aktien an die Aktionäre der börsenkotierten Gesellschaft ausgeschüttet und alsdann Objekt eines öffentlichen Kaufangebotes werden, entspricht wertungsmässig (teleologisch) einem öffentlichen Kaufangebot (Teilangebot) an die Aktionäre der börsenkotierten Gesellschaft. Der Zweck des Übernahmerechts, den Prinzipien der Transparenz, Lauterkeit und der Gleichbehandlung sowie dem Schutz der Minderheitsaktionäre zum Durchbruch zu verhelfen, gebietet es, die übernahmerechtlichen Bestimmungen auf einen solchen Fall analog anzuwenden, obwohl es (formal) an der Voraussetzung der Kotierung der Aktien der Zielgesellschaft fehlt (Verfügung 406/01 vom 17. März 2009 in Sachen Hammer Retex Holding AG, Erw. 1).

[3] Walter Meier ist an der SIX kotiert und wird auch nach dem Spin-off der WM Technologie kotiert bleiben. Die durch Abspaltung neu entstandene WM Technologie wird nicht kotiert und ihre Aktien werden an die Aktionäre von Walter Meier ausgeschüttet. Es handelt sich somit um eine Konstellation im Sinne der geschilderten Praxis. Die börsenrechtlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote sind daher auf das öffentliche Kaufangebot der Anbieterin analog anwendbar.

2.  Voranmeldung

[4] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden Rechtswirkungen ergeben sich aus Art. 7 UEV.

[5] Im vorliegenden Fall enthält die Voranmeldung sämtliche gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben. Sofern die Voranmeldung wie geplant am 25. Februar 2014 in den elektronischen Medien und am 26. Februar 2014 in den Printmedien publiziert wird, entfaltet sie ihre Wirkungen im Sinne von Art. 7 UEV auf den Zeitpunkt ihrer Zustellung an die Informationsdienstleister, d.h. auf den 25. Februar 2014.

3.  Gegenstand des Angebots

[6] Das öffentliche Angebot von Greentec bezieht sich auf alle sich im Publikum befindenden WM Technologie-Aktien. WM Technologie hat keine Finanzinstrumente ausstehend, welche sich auf WM Technologie-Aktien beziehen. Die Anbieterin erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UEV.

4.  Handeln in gemeinsamer Absprache

[7] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handeln, gilt Art. 10 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Sie haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten, was von der Prüfstelle zu überprüfen ist. Die in gemeinsamer Absprache handelnden Personen sind im Angebotsprospekt offen zu legen (Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV).

[8] Gemäss Abschnitt C.3 des Angebotsprospekts handeln in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin die SGRM Holdings AG und Herrn Silvan G.-R. Meier, aufgrund ihrer kontrollierenden Beteiligung an der Anbieterin. Weiter handeln auch Walter Meier und die WM Technologie (sowie ihre jeweiligen Tochtergesellschaften) in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin, da sie von Letzterer beherrscht werden.

[9] In Bezug auf die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt den gesetzlichen Anforderungen.

5.  Bestimmungen über den Mindestpreis

[10] Falls die Statuten einer Zielgesellschaft eine Opting Out-Klausel enthalten, ist ein allfälliger Übernehmer nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach Art. 32 BEHG verpflichtet (Art. 22 Abs. 2 BEHG). Die Lancierung eines öffentlichen Kaufangebots erfolgt in einem solchen Fall freiwillig und die Bestimmungen über den Mindestpreis kommen nicht zur Anwendung (Art. 22 Abs. 2 BEHG, Art. 53 BEHG und Art. 9 Abs. 6 UEV e contrario; vgl. Verfügung 530/01 vom 9. April 2013 in Sachen Fortimo Group AG, Erw. 3; Verfügung 484/01 vom 23. Juni 2011 in Sachen EGL AG, Erw. 3; Verfügung 428/01 vom 12. Oktober 2009 in Sachen Athris Holding AG, Erw. 3).

[11] Vorliegend enthalten die Statuten der Zielgesellschaft eine Opting Out-Klausel, ebenso wie diejenigen der Walter Meier (vgl. Sachverhalt lit. A), von welcher sie abgespalten wurde. Das Opting Out der Walter Meier wurde nach Massagabe von Art. 53 Schlussbestimmungen BEHG in der Fassung vor dem 1. Mai 2013 eingeführt, also innert zweier Jahre nach Inkrafttreten des BEHG am 1. Februar 1997 und ohne dass dabei die Bestimmung gemäss Art. 22 Abs. 2 BEHG zur Anwendung gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund bestehen an der Gültigkeit des Opting Out der Walter Meier keine Zweifel. Für das Opting Out der Zielgesellschaft muss das Gleiche gelten, da letztere von der Walter Meier abgespalten wurde. Somit kommen die Bestimmungen über den Mindestpreis im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

6.  Best Price Rule

[12] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV muss ein Anbieter, der von der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, diesen Preis allen Empfängern des Angebots anbieten (Best Price Rule).

[13] Die Prüfstelle hat die Einhaltung der Best Price Rule für das öffentliche Kaufangebot von Greentec zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).

7.  Bedingungen

[14] Nach Art. 7 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht.

[15] Vorliegend sind die im Angebotsprospekt enthaltenen Bedingungen bereits in der Voranmeldung enthalten. Das Angebot steht unter zwei Bedingungen (vgl. Sachverhalt lit. I).

7.1 Bedingung betreffend Abspaltung

[16] Gemäss der ersten Bedingung muss die Abspaltung der WM Technologie im Rahmen des Spin-off bzw. die Ausschüttung der WM Technologie-Aktien als Sachdividende an die Aktionäre der Walter Meier vollständig vollzogen sein (vgl. Sachverhalt lit. I).

[17] Die WM Technologie-Aktien müssen zuerst ausgeschüttet werden, damit das öffentliche Kauf­angebot überhaupt lanciert werden kann. Die Bedingung ist daher zuzulassen, analog zur Praxis der Übernahmekommission, wonach die Schaffung von Titeln, welche zum Umtausch angeboten werden sollen, zur Bedingung gemacht werden kann (vgl. hierzu Empfehlung 318/04 vom 9. Juni 2007 in Sachen Converium Holding AG, Erw. 11.9; Empfehlung 243/08 vom 24. August 2005 in Sachen Leica Geosystems Holdings AG, Erw. 1.2.3.1).

7.2 Bedingung betreffend behördliches Verbot

[18] Das Angebot steht sodann unter der Bedingung, dass bis zum Vollzug kein Urteil, keine Verfügung und keine andere behördliche Anordnung erlassen wird, welche das Angebot oder dessen Durchführung verbietet oder für unzulässig erklärt. Gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission ist eine solche Bedingung bis zum Vollzug zulässig (vgl. Verfügung 530/01 vom 9. April 2013 in Sachen Fortimo Group AG, Erw. 7).

8.  Bericht des Verwaltungsrats

8.1 Stellungnahme des Verwaltungsrats

[19] Nach Art. 29 Abs. 1 BEHG legt der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die darin abgegebenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Für weitere Einzelheiten ist auf die gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen (Art. 30 ff. UEV).

[20] Da die Zielgesellschaft im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung noch nicht gegründet wurde, wurde der Entwurf des Berichts des Verwaltungsrates von der Gründerin, das heisst vom Verwaltungsrat der Walter Meier, für die in Gründung befindliche Zielgesellschaft zuhanden der Übernahmekommission erstellt (vgl. Art. 645 OR). Nach der Gründung wird der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft diesen Bericht zudem nochmals genehmigen (zwischen dem Verwaltungsrat der Walter Meier und dem künftigen Verwaltungsrat der Zielgesellschaft wird Personalunion bestehen).

[21] Der Verwaltungsrat hat gestützt auf eine Fairness Opinion (vgl. Erw. 8.3) einstimmig entschieden, den Aktionären von WM Technologie das öffentliche Kaufangebot zur Annahme zu empfehlen.

8.2 Interessenkonflikte

[22] Der Verwaltungsrat von WM Technologie wird sich nach der Gründung aus vier Mitgliedern zusammensetzen: Silvan G.-R. Meier (Präsident), Heinz Roth (Vizepräsident), Paul Witschi und Alfred Gaffal (Mitglieder). Die Geschäftsleitung besteht aus Silvan G.-R. Meier (CEO).

[23] Alle Verwaltungsratsmitglieder der WM Technologie sind auch Verwaltungsratsmitglieder der Walter Meier, welche in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelt. Da sich aus dieser Personalunion für alle Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung ein Interessenkonflikt ergibt, wurde Deloitte AG, Zürich (Deloitte) mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragt.

8.3 Fairness Opinion

[24] Deloitte ermittelt anhand der DCF-Methode für die Aktien der Zielgesellschaft eine Wertbandbreite zwischen CHF 20.5 bis CHF 23.5 per 1. Januar 2014 (ohne Berücksichtigung der Nettofinanzverbindlichkeiten).

[25] Die von Deloitte für ihre Meinungsbildung verwendeten Informationen und Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung sind in der Fairness Opinion offengelegt, so dass die Angebotsempfänger die Einschätzung der Expertin nachvollziehen und ihren Entscheid über die Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können. Die Fairness Opinion ist damit transparent, plausibel und nachvollziehbar und damit im Sinne von Art. 30 Abs. 5 UEV hinreichend begründet.

8.4 Übrige Informationen

[26] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Bericht des Verwaltungsrats den gesetzlichen Anforderungen.

9.      Publikation

Die vorliegende Verfügung wird am Tag der elektronischen Publikation des Angebotsprospekts, also am 27. März 2014, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a BEHG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 UEV).

10.    Gebühr

[27] Das Angebot umfasst 3'313'335 WM Technologie-Aktien zum Angebotspreis von CHF 21. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 69'580'035. Daraus ergibt sich die minimale Gebühr von CHF 50'000 (Art. 69 Abs. 2 und 3 UEV).

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Das öffentliche Kaufangebot von Greentec AG an die Aktionäre von WM Technologie AG entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.
  2. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Die Gebühr zu Lasten von Greentec AG beträgt CHF 50'000.

 

Die Vorsitzende:

Prof. Susan Emmenegger

 

Diese Verfügung geht an die Partei:

-    Greentec AG, vertreten durch Marcel Giger und David Buser, Baker & McKenzie, Zürich.

-    WM Technologie AG i.G., vertreten durch Marcel Giger und David Buser, Baker & McKenzie, Zürich.

Diese Verfügung geht zur Kenntnisnahme an:

-    Ernst & Young AG (Prüfstelle).

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung in den Zeitungen einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.