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Transaktionen

0533 - Castle Private Equity AG

Verfügung 533/01 vom 8. Mai 2013

Öffentliches Rückkaufprogramm von Castle Private Equity AG auf einer separaten Handelslinie

Sachverhalt:

A.
Castle Private Equity AG (Castle oder Gesuchstellerin), gegründet am 11. August 2005, ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Freienbach SZ. Castle ist eine Investmentgesellschaft mit Fokus auf Investitionen in Private Equity Fonds (Partnerships). Gemäss Handelsregistereintrag beträgt das Aktienkapital CHF 208'500'000, eingeteilt in 41'700'000 Namenaktien zum Nennwert von je CHF 5 (Castle-Aktien). Die Castle-Aktien sind seit dem 16. Dezember 2008 an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) im Segment der Investmentgesellschaften kotiert (SIX: CPEN).

B.
Die Übernahmekommission (UEK) hat mit Brief vom 2. Mai 2012 von einem Rückkaufprogramm im Meldeverfahren von Castle vom 23. Mai 2012 bis zum 26. April 2013 im Umfang von maximal 4'170'000 Castle-Aktien Kenntnis genommen. Castle kaufte unter diesem Rückkaufprogramm insgesamt 4'170'000 eigene Castle-Aktien zurück. Die ordentliche Generalversammlung von Castle vom 15. Mai 2013 wird voraussichtlich die Vernichtung dieser zurückgekauften Castle-Aktien beschliessen.

C.
Ebenfalls soll die ordentliche Generalversammlung von Castle vom 15. Mai 2013 den Verwaltungsrat ermächtigen, ein neues Rückkaufprogramm zwecks Kapitalherabsetzung im Zeitraum vom 3. Juni 2013 bis längstens zum 30. Mai 2014 im Umfang von maximal 5'835'915 Castle-Aktien zu lancieren, entsprechend 14.00 % des aktuell im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals und der Stimmrechte bzw. 15.55 % des Kapitals und der Stimmen nach Eintragung im Handelsregister der durch die ordentliche Generalversammlung vom 15. Mai 2013 zu beschliessenden Kapitalherabsetzung von 4'170'000 Castle-Aktien (neues Rückkaufprogramm). Zukünftige Generalversammlungen werden über eine Kapitalherabsetzung in der Höhe der zur Vernichtung bestimmten Anzahl Castle-Aktien zu beschliessen haben.

D.
Am 28. März 2013, ergänzt am 30. April 2013, reichte Castle bei der UEK ein Gesuch bezüglich des neuen Rückkaufprogramms mit den folgenden Anträgen ein:

  1. Der Rückkauf eigener Aktien der Castle Private Equity AG im Umfang von maximal 5'835'915 Namenaktien der Gesellschaft, entsprechend 15.55 % des nach Vollzug der Kapitalherabsetzung im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals, zum Zweck der Kapitalherabsetzung mit Handel auf zweiter Linie an der SIX Swiss Exchange AG, sei von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freizustellen und unter Vorbehalt der nachfolgenden Anträge den Bestimmungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010 zu unterstellen.
  2. Castle Private Equity AG sei von der Einhaltung der in Rz 8 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010 festgehaltenen Voraussetzung betreffend maximales Volumen des Rückkaufprogramms von 10 % sowohl des Kapitals als auch der Stimmen zu befreien.
  3. Die Publikation der Verfügung der Übernahmekommission sei aufzuschieben bis zum Tag der öffentlichen Ankündigung des Aktienrückkaufprogramms gemäss Rz 48 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010.

Dem Gesuch wurden das Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“ und der Entwurf des Rückkaufinserats in Deutsch und Französisch beigelegt.

E.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Susanne Haury von Siebenthal und Thomas Rufer gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Anwendbarkeit der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote auf Aktienrückkäufe

[1] Öffentliche Angebote einer Gesellschaft für ihre eigenen Aktien, einschliesslich der Bekanntgabe der Absicht, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen, stellen öffentliche Kaufangebote im Sinne von Art. 2 lit. e BEHG dar (vgl. Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision 2000 AG, BK Vision AG und Stillhalter Vision AG, Erw. 2). Damit unterstehen diese Transaktionen grundsätzlich den Bestimmungen des 5. Abschnitts des BEHG über öffentliche Kaufangebote.

[2] Das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 7. März 2013, welches am 1. Mai 2013 in Kraft getreten ist, findet gemäss Rn 45 Anwendung auf Rückkaufprogramme, deren Meldung oder Gesuch um Freistellung nach dem 30. April 2013 bei der Übernahmekommission eintrifft. Es ersetzt das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 26. Februar 2010 (UEK-Rundschreiben Nr. 1). Vorliegend hat Castle ihr Gesuch vor dem 30. April 2013 gestellt, weshalb nicht das neue UEK-Rundschreiben Nr. 1 vom 7. März 2013, sondern das frühere UEK-Rundschreiben Nr. 1 anwendbar ist. Ferner sind die neuen Bestimmungen der Börsenverordnung (BEHV) – insbesondere Art. 55b ff. in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 BEHV – zu beachten, welche am 1. Mai 2013 in Kraft getreten sind.

[3] Falls die Voraussetzungen gemäss Rn 38 (generelle Freistellung) oder Rn 39 (Meldeverfahren) des UEK-Rundschreibens Nr. 1 erfüllt sind, ist die Gesuchstellerin von der Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote ohne Erlass einer Verfügung befreit (Art. 4 Abs. 2 UEV). Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin jedoch eine Ausnahme von Rn 8 des UEK-Rundschreibens Nr. 1, weshalb das Gesuch gemäss Rn 39 ff. des UEK-Rundschreibens Nr. 1 nicht im Meldeverfahren zu behandeln ist. Die UEK hat demnach über das vorliegende Gesuch mittels Verfügung zu entscheiden (UEK-Rundschreiben Nr. 1 Rn 43).

2.  Ausnahme von Rn 8 des UEK-Rundschreibens Nr. 1

[4] Die Gesuchstellerin beantragt die Freistellung eines Rückkaufvolumens von maximal 5'835'915 eigenen Castle-Aktien, entsprechend 15.55 % des Kapitals und der Stimmen unter Berücksichtigung der Eintragung im Handelsregister der durch die ordentliche Generalversamm­lung vom 15. Mai 2013 zu beschliessenden Kapitalherabsetzung (vgl. Sachverhalt lit. B und C).

[5] Das Volumen des Rückkaufprogramms darf gemäss Rn 8 in Verbindung mit Rn 39 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 nicht mehr als 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäss Handelsregistereintrag betragen, um im Meldeverfahren freigestellt zu sein. Ein Rückkaufvolumen, welches diese Schwelle überschreitet, kann mittels Verfügung bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Rückkauf weder zu einer massgeblichen Veränderung der Kontrollverhältnisse noch zu einer übermässigen Reduktion des Free Float führt und zudem die übernahmerechtlichen Grundsätze eingehalten sind (vgl. Verfügung 519/01 vom 22. Oktober 2012 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 2).

[6] Das Aktionariat von Castle setzt sich per 28. April 2013 wie folgt zusammen (Basis ist das aktuell eingetragene Aktienkapital von Castle):

- Der Eigenbestand der Gesuchstellerin beträgt 4'745'885 Castle-Aktien (11.38 % der Stimmrechte);

- David C. Abrams, Brookline USA, hält 8'537'622 Castle-Aktien (20.47 % der Stimmrechte);

- Swiss Life AG, Zürich, und Adroit Investment (Offshore) Ltd, Grand Cayman Islands, halten 4'000'000 Castle-Aktien (9.59 % der Stimmrechte);

- M.M. Warburg-Luxinvest S.A., Luxemburg, hält 3'000'000 Castle-Aktien (7.19 % der Stimmrechte);

- Ironsides Partners Opportunity Master Fund L.P., Boston USA, (indirekter Halter: Robert Knapp, Boston USA) hält 2'629'401 Castle-Aktien (6.31 % der Stimmrechte);

-  Personalfürsorgestiftung der LGT Gruppe (Schweiz), Basel, und Personalfürsorgestiftung der LGT Gruppe (Liechtenstein), Vaduz, halten 1'929'700 Castle-Aktien (4.63 % der Stimmrechte).

[7] Bei dieser Aktionariatsstruktur hat der Rückkauf und die anschliessende Vernichtung von insgesamt bis zu 15.55 % des Kapitals und der Stimmen unter Berücksichtigung der Eintragung im Handelsregister der durch die ordentliche Generalversammlung vom 15. Mai 2013 zu beschliessenden Kapitalherabsetzung keine massgebliche Veränderung der Kontrollverhältnisse zur Folge. Auch für den Fall, dass keiner der Grossaktionäre Castle-Aktien in das neue Rückkaufprogramm andient, hat dies keine Konzentration einer Beteiligung zur Folge, die zu einem Kontrollwechsel führen könnte. Im Übrigen reduziert sich der Eigenbestand der Gesuchstellerin nach der teilweisen Vernichtung von Castle-Aktien wieder (vgl. Sachverhalt lit. B).

[8] Das Volumen eines Rückkaufprogramms darf gemäss Rn 9 in Verbindung mit Rn 3 und 39 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 nicht mehr als 20 % des Free Float betragen, berechnet am Tag der Einreichung des Gesuchs, um im Meldeverfahren freigestellt zu sein. Die Gesuchstellerin hat den Umfang des neuen Rückkaufprogramms im Gesuch auf maximal 5'835'915 Castle-Aktien (19.99 % des Free Float) begrenzt, um zu vermeiden, dass der frei handelbare Anteil der Aktien (Free Float) um mehr als 20 % reduziert wird. Im vorliegenden Fall beträgt der Free Float vor Lancierung des neuen Rückkaufprogramms beim aktuell im Handelsregister eingetragenen Aktienkapital 77.77 %. Für den Fall, dass Castle-Aktien nur aus dem Free Float in das neue Rückkaufprogramm angedient würden und die Gesuchstellerin das Rückkaufvolumen vollumfänglich ausschöpfen würde, würde sich der Free Float um 5'835'915 Castle-Aktien auf neu 23'351'166 Castle-Aktien reduzieren, so dass der Free Float nicht unter 62.22 % fallen würde. Es liegt deshalb keine übermässige Reduktion des Free Float vor.

[9] Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das geplante neue Rückkaufprogramm keine massgebliche Veränderung der Kontrollverhältnisse und keine übermässige Reduktion des Free Float zur Folge hat. Im Übrigen sind die übernahmerechtlichen Grundsätze (Art. 1 UEV) eingehalten. Daher wird Castle eine Ausnahme von Rn 8 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 gewährt.

3.  Übrige Voraussetzungen und Auflagen gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1

[10] Die übrigen Voraussetzungen gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1 sind allesamt eingehalten. Die Einhaltung der Auflagen gemäss Rn 12 bis 16 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 ist von Castle, diejenige der Auflagen gemäss Rn 11 und 28 bis 33 von der mit dem Rückkauf beauftragten Bank, der Zürcher Kantonalbank, spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des Rückkaufprogramms, mindestens aber einmal pro Jahr, zu bestätigen.

[11] Das geplante Rückkaufprogramm wird insgesamt von den Bestimmungen für öffentliche Kaufangebote befreit, eine Ausnahme von Rn 8 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 gewährt sowie den Bestimmungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 unterstellt. Die Anträge 1 und 2 der Gesuchstellerin sind daher gutzuheissen.

4.  Rückkaufinserat

[12] Gemäss Rn 48 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 hat die Gesuchstellerin das Rückkaufinserat auf ihrer Website zu publizieren und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms aufgeschaltet zu lassen. Es ist gleichentags der UEK und mindestens zwei der bedeutenden elektronischen Medien zu übermitteln, welche Börseninformationen verbreiten.

[13] Das Rückkaufinserat hat die Informationen zum neuen Rückkaufprogramm gemäss Rn 49 des UEK-Rundschreibens Nr. 1, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis zu enthalten, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Aktionär Parteistellung beanspruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann. Das definitive Inserat ist der UEK vor der Lancierung des Rückkaufprogramms in deutscher und französischen Sprache elektronisch zuzustellen.

5.  Publikation und Karenzfrist

[14] Diese Verfügung wird – gemäss Antrag 3 der Gesuchstellerin – am Tag der Publikation des Rückkaufinserats auf der Website der UEK veröffentlicht.

[15] Das Rückkaufprogramm kann erst nach einer Frist von zehn Börsentagen nach der Ver­öffentlichung der Verfügung lanciert werden (Rn 46 UEK-Rundschreibens Nr. 1).

6.  Gebühr

[16] In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 69 Abs. 6 UEV in Verbindung mit Rn 47 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 wird für die Prüfung des Gesuchs zulasten der Gesuchstellerin eine Gebühr von CHF 20'000 erhoben.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Das Rückkaufprogramm von Castle Private Equity AG über eine spezielle Handelslinie der SIX Swiss Exchange AG zum Zweck der Kapitalherabsetzung im Zeitraum vom 3. Juni 2013 bis längstens zum 30. Mai 2014 wird im Umfang von maximal 5'835'915 Castle-Aktien von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.
  2. Castle Private Equity AG wird eine Ausnahme von Rn 8 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010 gewährt.
  3. Das Rückkaufinserat von Castle Private Equity AG hat die Informationen zum neuen Rückkaufprogramm gemäss Rn 49 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vom 26. Februar 2010, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis zu enthalten, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Aktionär Parteistellung beanspruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann.
  4. Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Rückkaufinserats von Castle Private Equity AG auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  5. Die Gebühr zulasten von Castle Private Equity AG beträgt CHF 20'000.

 

Der Präsident:

 

Prof. Luc Thévenoz

 

 

Diese Verfügung geht an die Partei:

Castle Private Equity AG, vertreten durch Andreas Casutt und Andrea Huber, Niederer Kraft & Frey, Zürich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Einsteinstrase 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.