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0504 - The Corporate Finance Group AG

Verfügung 504/01 vom 23. Februar 2012

Feststellung der besonderen Befähigung von The Corporate Finance Group AG als Erstellerin von Fairness Opinions bei öffentlichen Kauf- und Tauschangeboten

Sachverhalt:


A.
The Corporate Finance Group AG (TCFG oder Gesuchstellerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hünenberg (ZG). TCFG wurde am 8. August 2000 durch fünf frühere Partner von Ernst & Young AG gegründet, welche dort die Abteilung Mergers & Acquisitions und Corporate Finance in der Schweiz geleitet hatten. Zweck von TCFG ist die Unternehmensberatung, insbesondere die Beratung von Unternehmenstransaktionen sowie die Beratung bei Private Equity, Venture-Finanzierungen und Initial Public Offerings (IPO). Das Aktienkapital von TCFG beträgt CHF 100'000. Aktionäre von TCFG sind per 31. Dezember 2011 Peter Bohnenblust (20.8 %), Urs Huber (3.4 %), Marc Möckli (13.4 %), Christoph Nüssli (20.8 %), Philippe Tischhauser (20.8 %) und Beat Unternährer (20.8 %). TCFG ist an keiner Börse kotiert, keine von der FINMA zugelassene Prüfgesellschaft oder Effektenhändlerin gemäss Börsengesetz (BEHG) und auch kein Revisionsunternehmen nach Revisionsaufsichtsgesetz (RAG).


B.
Am 17. Januar 2012 beantragte TCFG bei der Übernahmekommission (UEK) die Feststellung, dass sie im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigt sei und mithin von einer Zielgesellschaft in einem Übernahmeverfahren mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragt werden könne (nachfolgend Gesuch). Dem Gesuch wurden eine Firmenpräsentation mit Handelsregisterauszug, die Lebensläufe von acht Personen (Peter Bohnenblust, Olivier Chantre, Urs Huber, Marc Möckli, Christoph Nüssli, Philippe Tischhauser, Martin Tschumi, Beat Unternährer), deren Betreibungs- und Strafregisterauszüge, ein Betreibungsregisterauszug der Gesellschaft, ein Handbuch des internen Qualitätssicherungssystems sowie eine Police für eine Berufshaftpflichtversicherung beigelegt.


C.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas Rufer (Vorsitzender), Regina Kiener und Luc Thévenoz gebildet.



Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Besondere Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions

[1] Gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV muss der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte besonders befähigt und vom Anbieter, von der Zielgesellschaft und von den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein.

[2] Die UEK kann für die Ersteller von Fairness Opinions ohne Zulassung im Sinne von Art. 25 BEHG einzig das grundsätzliche Bestehen einer besonderen Befähigung feststellen. Hingegen ist die UEK keine Zulassungsbehörde und kann daher auch kein eigentliches Zulassungsverfahren etablieren (vgl. Verfügung 485/01 vom 24. Juni 2011 in Sachen Leonardo & Co. AG, Erw. 1).

[3] Um eine transparente, qualitativ einwandfreie und dem Stand der Zeit entsprechende Fairness Opinion zuhanden des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft – aber auch zuhanden der Aktionäre – zu gewährleisten, muss die Erstellerin über das notwendige Fachwissen für Unternehmensbewertungen verfügen. Ob die Erstellerin von Fairness Opinions über diese besondere Befähigung verfügt, prüft die UEK nach Massgabe von Art. 30 Abs. 6 UEV.

2.  Feststellung der besonderen Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions

[4] Für Personen und Gesellschaften, die von der FINMA nicht als Prüfgesellschaft oder Effektenhändler anerkannt sind, besteht die Möglichkeit, direkt bei der UEK ein schriftliches Feststellungsgesuch unter Beilage aller für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen einzureichen.

[5] Die UEK prüft das Gesuch und stellt anschliessend fest, ob die Gesuchstellerin für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kauf- und Tauschangebote grundsätzlich besonders befähigt ist oder nicht. Sie kann die besondere Befähigung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen und von der Gesellschaft oder von den verantwortlichen Personen jederzeit zusätzliche Informationen einfordern.

3.  Kriterien für die besondere Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions

[6] Der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte muss „besonders befähigt“ sein (Art. 30 Abs. 6 UEV). Die entsprechenden Voraussetzungen für eine besondere Befähigung müssen einerseits bei den beauftragten Personen (vgl. nachstehend Abschnitt 3.1) und andererseits bei der gesuchstellenden Gesellschaft (vgl. nachstehend Erwägung 3.2) gegeben sein.

3.1 Anforderungen an die Personen

[7] Personen qualifizieren sich als besonders befähigt für die Erstellung von Fairness Opinions, wenn sie als Revisionsexperten bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen sind und über eine Fachpraxis von mindestens fünf Jahren verfügen. Sodann befähigen sich Personen mit einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in Betriebs‑, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule bzw. mit einer gleichwertigen ausländischen Ausbildung und einer Fachpraxis von mindestens fünf Jahren. Falls keine derartige Hochschul- oder Fachhochschulausbildung vorliegt, kann diese durch eine Fachpraxis von mindestens zehn Jahren kompensiert werden. Die Fachpraxis wird als solche anerkannt, wenn sie im Bereich M&A sowie der Erstellung von Unternehmensbewertungen und Fairness Opinions erworben wurde.

[8] Alle Personen haben ungeachtet ihrer Ausbildung und Fachpraxis über einen unbescholtenen Leumund zu verfügen, welcher mittels Betreibungs- und Strafregisterauszug zu prüfen ist.

[9] Aus den eingereichten Dokumenten zum vorliegenden Gesuch ergibt sich, dass alle acht dem Corporate Finance-Tam angehörenden Personen (Peter Bohnenblust, Olivier Chantre, Urs Huber, Marc Möckli, Christoph Nüssli, Philippe Tischhauser, Martin Tschumi, Beat Unternährer) die genannten Voraussetzungen bezüglich Ausbildung bzw. Fachpraxis und Leumund erfüllen, weshalb sie sich als besonders befähigte Personen für die Erstellung von Fairness Opinions qualifizieren.

3.2 Anforderungen an die Gesellschaft

[10] Eine im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigte Gesellschaft muss über ein Corporate Finance Team verfügen, in dem mindestens 20 % der mit der Erstellung der Fairness Opinion betrauten Personen, wenigstens aber vier, die Kriterien gemäss Ziffer 3.1 erfüllen.

[11] Das Corporate Finance Team hat einen Leistungsnachweis („track record“) seiner Tätigkeit im Bereich Unternehmensbewertungen und Fairness Opinions zu erbringen.

[12] Die Gesellschaft hat schliesslich mittels internem Qualitätssicherungssystem aufzuzeigen, wie sie die Qualität einwandfreier und dem Stand der Zeit entsprechender Fairness Opinions sicherstellt. Dazu gehören namentlich Angaben über die Zuweisung der Aufgaben an geeignete Personen; die Sicherstellung der Unabhängigkeit; die Anleitung, die Überwachung und die Durchsicht von getätigten Arbeiten; die Überprüfung der Qualität der erstellten Fairness Opinion; das Einholen von Expertenmeinungen; Weiterbildungen und Schulungen (auch „on the Job“).

[13] Derzeit sind 14 Personen bei TCFG im Corporate Finance Team angestellt, wovon acht Personen (57 %) die Anforderungen gemäss Ziffer 3.1, Rn 7 und 8 erfüllen. Seit mindestens 2002 hat TCFG unabhängige Unternehmensbewertungen erstellt, womit sie über eine mehrjährige Fachpraxis verfügt. Das eingereichte Dokument zum internen Qualitätssicherungssystem der Gesuchstellerin enthält alle erforderlichen Angaben. Insgesamt erfüllt die Gesuchstellerin sämtliche Voraussetzungen, weshalb sie sich als besonders befähigte Gesellschaft für die Erstellung von Fairness Opinions qualifiziert.

3.3 Fazit

[14] Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch gutzuheissen, da sowohl die genannten Personen als auch die Gesuchstellerin die Anforderungen an die besondere Befähigung im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV erfüllen. Es ist demnach festzustellen, dass TCFG für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kauf- und Tauschangebote besonders befähigt ist.

4.  Einzelfallprüfung

4.1 Besondere Befähigung

[15] Die getroffene Feststellung begründet keine Aufsichtsfunktionen der UEK gegenüber der Gesuchstellerin. Allfällige Wechsel in der Zusammensetzung des Teams oder andere Veränderungen im Verantwortungsbereich der gesuchstellenden Gesellschaft müssen der UEK deshalb grundsätzlich nicht angezeigt werden. Erstellt die Gesuchstellerin im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Fairness Opinion, hat sie jedoch die aktuelle Zusammensetzung des Teams mitzuteilen und die UEK über alle weiteren Veränderungen zu informieren, die für die Feststellung des Weiterbestehens der besonderen Befähigung von Bedeutung sein könnten. Sie hat sodann zu bestätigen, dass die Anforderungen an die Personen und die Gesellschaft gemäss den Ziffern 3.1 bzw. 3.2 weiterhin erfüllt sind.

4.2 Unabhängigkeit

[16] Ob die Gesuchstellerin die Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV erfüllt und die Fairness Opinion inhaltlich den Anforderungen von Art. 30 Abs. 5 UEV genügt, prüft die UEK jeweils fallbezogen.

[17] Gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV muss der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte vom Anbieter, von der Zielgesellschaft und von den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein. Für die Beurteilung der Unabhängigkeit gelten für die mit der Erstellung von Fairness Opinions beauftragten Dritten die Bestimmungen gemäss Rn 6 bis 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 3 (Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten) sinngemäss.

5.  Veröffentlichung

[18] Die vorliegende Verfügung wird  nach Eintritt der Rechtskraft auf der Website der UEK veröffentlicht.

6.  Gebühr

[19] Für die Prüfung des Gesuchs um Zulassung zur Erstellung von Fairness Opinions wird eine einmalige Gebühr von CHF 15'000 erhoben (Art. 69 Abs. 6 UEV).

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Es wird festgestellt, dass The Corporate Finance Group AG für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kauf- und Tauschangebote besonders befähigt ist.
  2. Die vorliegende Verfügung wird nach Eintritt der Rechtskraft auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Die Gebühr zulasten von The Corporate Finance Group AG beträgt CHF 15'000.



Der Vorsitzende des Ausschusses:

Thomas Rufer

 

Diese Verfügung geht an die Partei:

The Corporate Finance Group AG, vertreten durch Dr. Marc Möckli und Christoph Nüssli.




Rechtsmittelbelehrung:


Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Einsteinstrase 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.