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Transaktionen

0061 - Loeb Holding AG

Empfehlung Loeb Holding AG vom 15. Mai 2000

Anfrage zur Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes des Mehrheitsaktionärs der Loeb Holding AG, Bern, nach Streichen der statutarischen Opting out-Klausel

A. Die Loeb Holding AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern. Ihr Aktienkapital ist eingeteilt in 250‘202 Partizipationsscheine von je CHF 20.-- Nennwert, welche an der Schweizer Börse kotiert sind, sowie 253‘000 Namenaktien von je CHF 10.-- (Stimmrechtsaktien) und 24‘700 Namenaktien von je CHF 100.-- (Stammaktien). Die Namenaktien sind nicht kotiert und befinden sich in Familienbesitz. Die Stimmrechtsaktien sind seit geraumer Zeit - lange vor Inkraftreten des BEHG - im Besitz eines einzigen Aktionärs, der damit 91.1 % der Stimmrechte hält.

B. Mit Schreiben vom 5. Mai 2000 bat die Loeb Holding AG (Loeb) in eigenem Namen sowie als Vertreterin ihres Mehrheitsaktionärs die Übernahmekommission, zur folgenden Frage Stellung zu nehmen: Bei Inkrafttreten des BEHG wurde eine Opting out-Klausel in die Statuten der Loeb aufgenommen. Anlässlich der Generalversammlung vom 28. Juni 2000 soll diese nun ersatzlos gestrichen werden. Die Gesuchstellerin stellt diesbezüglich die Frage, ob der Mehrheitsaktionär nach dem Wegfall der Opting out-Klausel bei einem Erwerb der Stammaktien verpflichtet wäre, den Inhabern der Partizipationsscheine ein öffentliches Angebot zu unterbreiten.

C. Am 10. Mai 2000 reichte die Loeb der Übernahmekommission den am 1. Mai 2000 beschlossenen Antrag des Verwaltungsrates an die bevorstehende Generalversammlung ein.

D. Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Herrn Ulrich Oppikofer und Herrn Thierry de Marignac gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 55 Abs. 1 UEV-UEK hat das Verfahren vor der Übernahmekommission den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten. Dieser Anspruch steht allen Beteiligten zu. Da es die Aufgabe des Verwaltungsrates ist, die Interessen aller Inhaber von Beteiligungspapieren einer Gesellschaft zu vertreten, gewährt die Übernahmekommission jeweils ihm das rechtliche Gehör. Hierbei finden die Bestimmungen zum Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft bei öffentlichen Kaufangeboten (Art. 29 Abs. 1 BEHG) analog Anwendung. Dies bedeutet, dass der Verwaltungsrat allfällige Interessenkonflikte seiner Mitglieder und die Massnahmen offenlegen muss, welche er zu treffen gedenkt, um daraus resultierende Nachteile für die Aktionäre zu verhindern (Art. 31 UEV-UEK).
Der Übernahmekommission erhielt im vorliegenden Fall einzig den Beschluss des Verwaltungsrates über den an die kommende Generalversammlung zu richtenden Antrag. Dies ist in casu als ausreichend zu werten, da die geplante Transaktion, das Streichen der statutarischen Opting out-Klausel (Opting in), zu einer Besserstellung der Minderheitsaktionäre führt.

2. Nach Art. 32 Abs. 1 BEHG hat derjenige, welcher direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3 % der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft zu unterbreiten.
Entscheidend für das Bestehen einer Angebotspflicht ist somit der Vorgang des Überschreitens des Grenzwertes. Enthielten die Statuten einer Gesellschaft nie eine Opting out-Klausel, welche den Übernehmer gänzlich von der Angebotspflicht befreien würde, oder wurde eine solche Klausel durch Statutenänderung wieder beseitigt, ist der Übernehmer nur dann verpflichtet, ein öffentliches Angebot zu unterbreiten, wenn er später den auslösenden Grenzwert überschreitet. Das Streichen der Opting out-Klausel (Opting in) hat keine Rückwirkung und kann deshalb nicht dazu führen, dass ein Aktionär wegen einer bereits bestehenden Mehrheit ein Angebot zu unterbreiten hätte.

Gestützt darauf ist festzuhalten, dass der Mehrheitsaktionär der Loeb mit 91.1 % der Stimmrechte der Gesellschaft nach Streichen der statutarischen Opting out-Klausel nicht verpflichtet ist, ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten, dies auch dann nicht, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt weitere Aktien erwirbt.

3. Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG am 17. Mai 2000 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

4. In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird für die Prüfung der vorliegenden Frage eine Gebühr erhoben. Der Ausschuss setzt die Gebühr auf CHF 10‘000.-- fest.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Der Mehrheitsaktionär der Loeb Holding AG mit 91.1 % der Stimmrechte der Gesellschaft ist nach Streichen der statutarischen Opting out-Klausel nicht verpflichtet, ein öffentliches Kaufangebot unterbreiten, auch dann nicht, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt weitere Aktien erwirbt.

  2. Diese Empfehlung wird am 17. Mai 2000 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  3. Die Gebühr beträgt CHF 10‘000.--.

Der Präsident des Ausschusses
Hans Caspar von der Crone

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • die Loeb Holding AG,
  • die EBK.