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Transaktionen

0474 - BKW FMB Energie AG

Verfügung vom 14. April 2011

Öffentliches Umtauschangebot der BKW Projektentwicklung AG an die Aktionäre der BKW FMB Energie AG - ergänzendes Feststellungsgesuch betreffend Holding-Angebot

Sachverhalt:

A.
Wie in Verfügung 474/01 vom 11. April 2011 in Sachen BKW FMB Energie AG (Verfügung 474/01 vom 11. April 2011) dargestellt, plant BKW Projektentwicklung AG (BKW Holding) den Aktionären von BKW FMB Energie AG (BKW) ein öffentliches Tauschangebot zu unterbreiten, um die BKW Gruppe als Holding-Gruppe umzustrukturieren (Holding-Angebot). In der Verfügung 474/01 vom 11. April 2011 gewährte die Übernahmekommission eine Ausnahme von der Pflicht, die im Rahmen des Holding-Angebots angebotenen Aktien von BKW Holding zu bewerten. Weiter wurde festgestellt, dass die Vorschriften zum Mindestpreis auf das Holding-Angebot keine Anwendung finden und es wurden BKW und BKW Holding Erleichterungen bezüglich Publikationspflichten gewährt. Schliesslich wurde festgestellt, dass BKW Holding und BKW im Rahmen des Holding-Angebots keine eigenen Aktien (d.h. BKW-Aktien und/oder Holding-Aktien) gegen bar erwerben dürfen.

B.
Mit Schreiben vom 12. April 2011 stellten die Gesuchstellerinnen einen ergänzenden Feststellungsantrag. Sie beantragen, es sei festzustellen, dass die mit Verfügung 474/01 vom 11. April 2011, Dispositiv Ziff. 1 gewährte Ausnahme von der Pflicht, die im Rahmen des Umtauschangebots angebotenen Aktien von BKW Holding zu bewerten, auch für den Fall gelte, dass BKW Holding ein genehmigten Aktienkapitals schaffe, ausschliesslich zum Zweck des Tausches gegen BKW-Aktien. Dieses genehmigte Aktienkapital soll dazu verwendet werden, ausreichend Tauschaktien zur Verfügung zu stellen, um nach dem Vollzug des Angebots BKW-Aktien gegen BKW-Holding Aktien umtauschen zu können.

C.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Henry Peter und Thierry de Marignac gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Schaffung von genehmigtem Kapital

[1] Die Gesuchstellerinnen beabsichtigen, genehmigtes Kapital zu schaffen, um nach dem Angebotsvollzug über die notwendigen Tauschtitel zu verfügen für ein mögliches Squeeze-out sowie für den Fall des NichtErreichens der Squeeze-out-Schwelle von 98 %. Die ordentliche Kapitaler-höhung wäre zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen und die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung für die Schaffung von neuem Kapital wäre mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden. In der Beschreibung des genehmigten Kapitals in den Statuten bzw. in der öffentlichen Urkunde soll klargestellt werden, dass das genehmigte Kapital nur zur Schaffung von Tauschtiteln für die Einführung der Holdingstruktur verwendet werden darf.

[2] Obwohl die Schaffung des (vorsorglichen) genehmigten Kapitals bewirkt, dass die Kapitalstruktur von BKW Holding (jedenfalls vorübergehend) nicht mehr identisch ist mit derjenigen von BKW, bleibt die Transparenz des Angebots gewährleistet. Da die zusätzlichen, aus genehmigtem Kapital stammenden, BKW Holding Aktien ausschliesslich zum Umtausch benutzt werden dürfen, werden die (neuen) BKW HoldingAktien die gleichen Stimm- und Vermögensrechte gewähren wie die (alten) BKW-Aktien. Dieser Umtausch bewirkt auch keinen Nachteil zulasten der Aktionäre, die ihre Aktien ins Angebot angedient bzw. umgetauscht haben. Vor diesem Hintergrund würde eine Bewertung der BKW Holding-Aktien gemäss Art. 24 Abs. 6 UEV keine zusätzliche Transparenz schaffen. Im Übrigen wird die Kapitalstruktur von BKW Holding und BKW nach einem vollständigen Umtausch oder einem Squeeze-out wieder identisch sein.

[3] Damit kann antragsgemäss festgestellt werden, dass die mit Verfügung 474/01 vom 11. April 2011, Dispositiv Ziff. 1 gewährte Ausnahme von der Bewertungspflicht auch für den Fall gilt, dass genehmigtes Kapital geschaffen wird, um nach dem Angebotsvollzug über die notwendigen Tauschtitel zu verfügen.

2. Publikation

[4] Die vorliegende Verfügung wird ebenso wie die zum gleichen Holding-Angebot ergangene Verfügung 474/01 vom 11. April 2011 am Tag der Publikation des Angebots auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a BEHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

3. Gebühr

[5] In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 69 Abs. 6 UEV ist für die Behandlung des vorliegenden, ergänzenden Feststellungsgesuch eine Gebühr zulasten der Gesuchstellerinnen zu erheben. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Fragestellung ist die Gebühr auf CHF 10'000 festzusetzen. Die Gesuchstellerinnen haften hierfür solidarisch.

[6] Falls die Anbieterin, wie beabsichtigt, das Holding-Angebot unterbreitet, wird die Übernahmekommission diese Gebühr von der Gebühr für die Prüfung des Angebots in Abzug bringen (Art. 69 Abs. 6 UEV).

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Antragsgemäss wird festgestellt, dass die mit Verfügung 474/01 vom 11. April 2011, Dispositiv Ziff. 1 gewährte Ausnahme von der Pflicht, die im Rahmen des Umtauschangebots angebotenen Aktien von BKW Holding zu bewerten, auch den Fall erfasst, dass genehmigtes Kapital geschaffen wird, um nach dem Angebotsvollzug über die notwendigen Tauschtitel zu verfügen.
  2. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebots auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Die Gebühr zu Lasten von BKW FMB Energie AG und BKW Projektentwicklung AG beträgt CHF 10'000. BKW FMB Energie AG und BKW Projektentwicklung AG haften hierfür solidarisch.

 

Der Präsident:


Prof. Luc Thévenoz

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • BKW FMB Energie AG und BKW Projektentwicklung AG, beide vertreten durch Dr. Beat Brechbühl und Dr. Christian Witschi, Kellerhals Anwälte.

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich,
counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der
Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.