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0427 - Canon Schweiz AG

Verfügung 427/01 Canon (Schweiz) AG vom 29. September 2009

Öffentliches Kaufangebot von Canon Europa N.V., Amstelveen, Niederlande, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Canon (Schweiz) AG, Dietlikon - Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht

Sachverhalt:

A.   
Canon (Schweiz) AG (Canon Schweiz oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Dietlikon. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 20'920'000 und ist eingeteilt in 2'092'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 10 (Canon-Aktie[n]). Canon Schweiz ist an der SIX Swiss Exchange (SIX) gemäss Domestic Standard kotiert (SIX: CANN).

B.   
Canon Europa N.V. (Canon Europa oder Anbieterin) ist eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amstelveen, Niederlande. Canon Europa wird zu 100% von Canon Inc., Tokyo, Japan, beherrscht. Im Jahr 2002 unterbreitete Canon Europa ein öffentliches Übernahmeangebot auf Canon Schweiz und hielt nach Abschluss desselben 81.21% der Stimmrechte an Canon Schweiz. In den Folgejahren erhöhte Canon Europa durch Zukäufe die Beteiligung und hält im Zeitpunkt der Lancierung des vorliegenden Angebots 98.1% der Stimmrechte an Canon Schweiz.

C.   
Am 17. September 2009 nach Börsenschluss kündigte Canon Europa in den elektronischen Medien an, dass sie ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Canon Schweiz unterbreiten werde (Voranmeldung). Am 21. September 2009 erfolgte die Publikation der Voranmeldung in den Printmedien.

D.  
Am 1. Oktober 2009 wird voraussichtlich die landesweite Verbreitung des Angebotsprospekts der Anbieterin erfolgen. Canon Europa bietet als Angebotspreis CHF 94 pro Canon-Aktie. Das Angebot untersteht keinen Bedingungen.

E.   
Der Angebotsprospekt, der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft sowie die Fairness Opinion wurden der Übernahmekommission vor der Publikation zur Prüfung unterbreitet.

F.   
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Walter Knabenhans (Vorsitzender des Ausschusses), Frau Regina Kiener und Herrn Henry Peter gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Voranmeldung

[1] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des An-gebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden rechtlichen Wirkungen ergeben sich aus Art. 7 UEV.

[2] Die am 17. September 2009 nach Börsenschluss in den elektronischen Medien publizierte Voranmeldung enthielt die gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben. Die Publikation in den Printmedien erfolgte rechtzeitig innerhalb von drei Börsentagen am 21. September 2009. Die Voranmeldung entfaltete ihre Wirkungen im Sinn von Art. 7 UEV somit auf den Zeitpunkt ihrer Zustellung an die elektronischen Medien (17. September 2009 nach Börsenschluss; vgl. Art. 8 Abs. 2 UEV).

2. Gegenstand des Angebots

[3] Das öffentliche Angebot von Canon Europa bezieht sich auf alle sich im Publikum befindenden Canon-Aktien. Finanzinstrumente sind gemäss Angaben im Angebotsprospekt (Abschnitt A, Ziff. 1) keine ausstehend. Die Anbieterin erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UEV.

3. Bestimmungen über den Mindestpreis

[4] Die Zielgesellschaft hat ein Opting-out in ihren Statuten. Zudem hält Canon Europa im Zeitpunkt der Publikation der Voranmeldung bereits 98.1% der Stimmrechte an Canon Schweiz. Somit kommen die Bestimmungen über den Mindestpreis im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung (Art. 9 Abs. 6 UEV e contrario).

4. Best Price Rule

[5] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV muss ein Anbieter, der von der Veröffentlichung des Angebotes bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, diesen Preis allen Empfängern des Angebotes anbieten (Best Price Rule). Die Prüfstelle hat die Einhaltung dieser Regel zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).

5. Handeln in gemeinsamer Absprache

[6] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisier-te Gruppe mit dem Anbieter handeln, gilt Art. 10 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Gemäss Praxis der Übernahmekommission handeln diejenigen Personen in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin, welche hinsichtlich des Unterbreitens eines öffentlichen Kauf- bzw. Umtauschangebots und dessen Bedingungen ihr Verhalten koordinieren bzw. sich über das Angebot und über dessen Bedingungen geeinigt haben (vgl. Empfehlung vom 28. April 2005 in Sachen Swiss International Air Lines AG, Erw. 2.2). Sie haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten, was von der Prüfstelle zu überprüfen ist.

[7] Vorliegend handeln Canon Schweiz, Canon Inc. und alle von Canon Inc. direkt oder indirekt beherrschten Gesellschaften in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin.

[8] Die Anbieterin hat nach Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV die in gemeinsamer Absprache mit ihr han-delnden Personen im Angebotsprospekt offen zu legen. Die Anbieterin führt diese Personen in ihrem Angebotsprospekt in Abschnitt B, Ziff. 4 auf. Der Angebotsprospekt entspricht insoweit den gesetzlichen Anforderungen.

6. Verwaltungsratsbericht

[9] Nach Art. 29 Abs. 1 BEHG legt der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft den Inhabern von Beteiligungspapieren einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die von der Zielgesellschaft abgegebenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Empfänger des Angebotes ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Er erläutert insbesondere die Auswirkungen des Angebotes auf die Zielgesellschaft und ihre Aktionäre. Er ist bei wesentlichen Entwicklungen zu ergänzen (Art. 30 UEV). Für weitere Einzelheiten sei auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

6.1 Jahres- oder Zwischenabschluss

[10] Gemäss Praxis der Übernahmekommission darf der Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenabschlusses der Zielgesellschaft bis zum Ende der Angebotsfrist nicht mehr als sechs Monate zurückliegen. Andernfalls muss ein aktueller Zwischenabschluss erstellt werden. Dieser ist als Teil des Berichts des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft zu betrachten und entsprechend zu veröffentlichen (vgl. Empfehlung vom 12. Dezember 2007 in Sachen Von Roll Holding AG, Erw. 7.2.1). Zudem hat der Verwaltungsrat Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenabschlusses eingetreten sind. Sind keine solchen Änderungen eingetreten, hat dies der Verwaltungsrat in seinem Bericht zu bestätigen (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 7.1).

[11] Der letzte von der Zielgesellschaft publizierte Halbjahresabschluss ist derjenige per 30. Juni 2009. Die Angebotsfrist beginnt am 2. Oktober 2009 zu laufen und endet frühestens am 15. Oktober 2009. Somit liegt der Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenabschlusses der Zielgesellschaft weniger als sechs Monate zurück.

[12] Der Verwaltungsrat führt in seinem Bericht aus, dass ihm seit Abschluss der Halbjahresrechnung keine wesentliche Veränderung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten von Canon Schweiz bekannt sei. Damit entspricht der Bericht insoweit den gesetzlichen Anforderungen.

6.2 Interessenkonflikte

[13] Der Bericht des Verwaltungsrats enthält in Ziffer 5 die mit Blick auf Art. 32 UEV relevanten Angaben bezüglich der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung. In Bezug auf die finanziellen Folgen hält der Bericht fest, dass die Verwaltungsratsmitglieder neben der Barentschädigung für die Ausübung ihres Mandats keine weiteren Zahlungen erhalten und dass auch keine Optionspläne bestehen. Auch für die Mitglieder der Geschäftleitung bestehen keine Optionspläne. Das Angebot habe weder für die Verwaltungsräte noch für die Mitglieder der Geschäftsleitung Auswirkungen in Bezug auf die Entschädigung.

[14] Der Verwaltungsrat von Canon Schweiz setzt sich zusammen aus den Herren Ryoichi Bamba (Präsident), Rudolf Gysi und Hugo Tschirky. Der Verwaltungsratspräsident Ryoichi Bamba befindet sich in einem Interessenkonflikt, da er neben seinem Mandat als Verwaltungsratspräsident der Canon Schweiz auch Managing Director (Verwaltungsratsmitglied) von Canon Inc., President von Canon Europa, Director von Canon Europe Ltd., London und Director anderer Gruppengesellschaften mit Sitz in Europa ist. Die Herren Rudolf Gysi und Hugo Tschirky wurden mit den Stimmen der Anbieterin, welche Mehrheitsaktionärin ist, gewählt. Sie befinden sich daher in einem potentiellen Interessenkonflikt. Um zu vermeiden, dass sich diese (potentiellen) Interessenkonflikte des Verwaltungsrats zum Nachteil der Angebotsempfänger auswirken, hat der Verwaltungsrat PricewaterhouseCoopers (PwC) beauftragt, die finanzielle Angemessenheit des öffentlichen Kaufangebots zu prüfen (Fairness Opinion). Art. 32 Abs. 4 UEV ist somit eingehalten.

[15] Vorliegend sind die von PwC für ihre Meinungsbildung verwendeten Informationen und Be-wertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung offengelegt, so dass die Angebotsempfänger die Einschätzung der Expertin nachvollziehen und ihren Entscheid betreffend Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können. Die Fairness Opinion ist gemäss Art. 30 Abs. 5 UEV hinreichend begründet.

[16] PwC hat in ihrer Fairness Opinion eine Preisbandbreite von CHF 83 bis CHF 94 pro Canon-Aktie ermittelt und beurteilt den Angebotspreis von CHF 94 pro Canon-Aktie aus finanzieller Sicht als fair und angemessen.

6.3 Übrige Informationen

[17] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Verwaltungsratsbericht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere führt der Verwaltungsrat im Bericht aus, dass die Anbieterin beabsichtigt, nach Abschluss des Kaufangebots die Kraftloserklärung (squeeze-out) der noch ausstehenden Canon-Aktien nach Art. 33 BEHG zu beantragen.

7. Karenzfrist

[18] Die Anbieterin stellte mit Schreiben vom 23. Juli 2009 ein Gesuch um Erlass der Karenzfrist nach Art. 14 Abs. 1 und 2 UEV.

[19] Nach Art. 14 Abs. 2 UEV dauert die Karenzfrist in der Regel zehn Börsentage ab Veröffentlichung des Angebotsprospekts. Sie kann von der Übernahmekommission verlängert oder verkürzt werden. Mit der Karenzfrist soll den qualifizierten Aktionären die nötige Zeit eingeräumt werden, um innert Frist Parteistellung zu beantragen und gegebenenfalls Einsprache zu erheben (vgl. Art. 57 f. UEV).

[20] Vorliegend hält die Anbieterin bei Lancierung des Angebots bereits 98.1% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Folglich existiert kein anderer Aktionär mit mindestens 2% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, weshalb kein Aktionär Parteistellung erlangen kann. Von der Einhaltung einer Karenzfrist kann daher antragsgemäss befreit werden.

8. Angebotsfrist

[21] Die Anbieterin beantragt mit Schreiben vom 23. September 2009 die Verkürzung der Angebotsfrist auf 10 Börsentage.

[22] Nach Art. 14 Abs. 3 UEV muss das Angebot mindestens 20 Börsentage offen bleiben. Diese Frist kann auf Gesuch des Anbieters bis auf zehn Börsentage verkürzt werden, wenn der Anbieter vor der Veröffentlichung des Angebotes die Mehrheit der Stimmrechte der Zielgesellschaft besitzt und der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft im Angebotsprospekt veröffentlicht wird.

[23] Vorliegend hält die Anbieterin vor Veröffentlichung des Angebots bereits 98.1% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft und der Verwaltungsratsbericht wird im Angebotsprospekt veröffentlicht. Somit kann die Angebotsfrist antragsgemäss auf 10 Börsentage verkürzt werden.

9. Publikation

[24] Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a BEHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

10. Gebühr

[25] Das Angebot umfasst maximal 39'645 Canon-Aktien zum Angebotspreis von CHF 94. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 3'726'630. Gemäss Art. 69 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 UEV wird folglich die Mindestgebühr von CHF 20'000 zu Lasten der Anbieterin erhoben.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Das öffentliche Kaufangebot von Canon Europa N.V., Amstelveen, Niederlande, an die Aktionäre der Canon(Schweiz) AG, Dietlikon, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.

  2. Von der Einhaltung einer Karenzfrist wird befreit.

  3. Die Angebotsfrist wird auf 10 Börsentage verkürzt.

  4. Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  5. Zu Lasten der Canon Europa N.V. wird eine Gebühr von CHF 20'000 erhoben.

 

Der Vorsitzende des Ausschusses:

 

Walter Knabenhans

 

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • Canon (Schweiz) AG, vertreten durch Frau Adrienne Blass, Corporate Counsel der Canon (Schweiz) AG;
  • Canon Europa N.V., vertreten durch Dr. Martin Hess und Frau Regula Grunder, Wenger & Vieli Rechtsanwälte.

 

Mitteilung an:

  • KPMG AG (Prüfstelle), zur Kenntnisnahme.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Schwanengasse 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.