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Transaktionen

0419 - Petroplus Holdings AG

Verfügung 419/02 Petroplus Holdings AG vom 10. September 2009

Öffentliches Rückkaufangebot von Petroplus Finance Ltd, Hamilton, Bermuda, für die 3.375% Wandelanleihe 2008 - 2013 bzw. für Namenaktien der Petroplus Holdings AG, Zug - Gesuch um Freistellung von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote

Sachverhalt:

A.
Mit Gesuch vom 8. Juli 2009 beantragte Petroplus Holdings AG (Petroplus), es sei der teilweise oder vollständige Rückkauf der von Petroplus Finance Ltd. (Petroplus Finance oder Emittentin) begebenen Wandelanleihe über US$ 500'000'000 (Wandelanleihe 08) von der Anwendung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freizustellen.

B.
Mit Verfügung vom 18. August 2009 entschied die Übernahmekommission (UEK), dass der Rückkauf resp. Umtausch der 3.375% Wandelanleihe 08 resp. der Namenaktien der Petroplus grundsätzlich den in Mitteilung Nr. 1 der UEK vom 28. März 2000 definierten Regeln unterstellt sei (vgl. Verfügung 419/01 vom 18. August 2009 in Sachen Petroplus Holdings AG, nachfolgend Verfügung 419/01). Weiter hielt die UEK fest, dass ein konkreter Rückkauf der Wandelanleihe 08 nur gestützt auf ein konkretes Gesuch beurteilt werden könne.

C.
Mit Eingabe vom 27. August 2009 stellte Petroplus Finance ein Gesuch betreffend das Rückkaufangebot der Petroplus Finance für die Wandelanleihe 08. Das Rückkaufangebot bezieht sich auf die gesamte Wandelanleihe 08 (US$ 500'000'000) und wird voraussichtlich 20 Börsentage dauern. Die Anträge lauten im Einzelnen wie folgt:

"Im Rahmen der Freistellung des Rückkaufs der 3.375% Wandelanleihe 2013 der Petroplus Finance Ltd von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote gemäss Mitteilung Nr. 1 der UEK seien zusätzlich zu von den von der Übernahmekommission mit Verfügung vom 18. August 2009 gewährten Ausnahmen folgende Ausnahmen von den Voraussetzungen für eine Freistellung im Meldeverfahren zu gewähren:

i)   Abweichung von Ziff. III 2.2 Mitteilung Nr. 1 der UEK seien folgende Angebotsbedingungen bei dem Rückkaufangebot zuzulassen:

a. Innerhalb der Angebotsfrist werden mindestens 66% des Nominalwerts der Wandelanleihe 2013, entsprechend einem Nominalbetrag von USD 333'000'000, rechtsgültig angedient.

b. Die Banken, über welche die Finanzierung des Rückkaufs der Wandelanleihe 2013 mittels Begebung von High Yield Notes und einer Wandelanleihe 2014 erfolgt, beenden die entsprechenden Verträge nicht.

ii)    In Abweichung von Ziff. III 2.5 Mitteilung Nr. 1 der UEK sei eine differenzierte Preisstruktur beim Rückkaufangebot zuzulassen, welche für die Andienung innerhalb der ersten Hälfte der Angebotsfrist einen Angebotspreis von 100% des Nominalwerts plus aufgelaufene Zinsen bis zum Vollzug und in der zweiten Hälfte der Angebotsfrist einen Angebotspreis von 97% des Nominalwerts plus aufgelaufene Zinsen bis zum Vollzug vorsieht

iii)   In Abweichung von Ziff III 2.7 Mitteilung Nr. 1 der UEK seien nur die Einhaltung der Ziffern 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 entsprechend den beantragten Ausnahmen zu bestätigen."

D.
Zur Finanzierung des Rückkaufangebots plant Petroplus Finance, eine neue hochverzinsliche Anleihe 2009 - 2019 im Betrag von US$ 350'000'000 (Notes) sowie eine neue Wandelanleihe 2009 - 2015 (Wandelanleihe 09) im Betrag von US$ 150'000'000, wandelbar in Aktien von Petroplus, zu platzieren.

E.
Neben dem Rückkauf beabsichtigt Petroplus Finance, auf den 13. Oktober 2009 eine Gläubigerversammlung der Wandelanleihe 08 einzuberufen und den Anleihensgläubigern die Änderung der Anleihensbedingungen zu beantragen. Die bisherigen Anleihensbedingungen sehen vor, dass Petroplus Finance die Wandelanleihe vorzeitig zur Rückzahlung fällig stellen kann, sofern 85% der ausstehenden Wandelobligationen in Aktien gewandelt oder zurückgekauft und vernichtet worden sind. Petroplus Finance wird an dieser Gläubigerversammlung vorschlagen, die vorzeitige Fälligstellung bereits zuzulassen, wenn 51% der ausstehenden Wandelobligationen in Aktien gewandelt, zurückgekauft und vernichtet oder im Rahmen eines Rückkaufangebotes unwiderruflich angedient worden sind. Ein solcher Beschluss kann mit 66% der an der Gläubigerversammlung gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden, sofern das Anwesenheitsquorum von 66% des ausstehenden Gesamtbetrags der Wandelanleihe erreicht ist.

F.
Mit E-Mail vom 28. August 2009 sowie mit Eingabe vom 31. August 2009 ergänzte die Petroplus die Begründung ihrer Eingabe. Mit Eingabe vom 8. September 2009 ergänzte sie den Entwurf des Rückkaufinserats und mit Eingabe vom 10. September 2009 ergänzte sie ihr Gesuch.

G.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Luc Thévenoz (Präsident), Raymund Breu und Thierry de Marignac gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Generelle Ausnahmen von der Mitteilung Nr. 1 beim Rückkauf von Wandelanleihen

[1] Mit Verfügung 419/01 (vgl. Erw. 3.2.1 und 3.2.2) hat die UEK entschieden, dass der Rückkauf einer Wandelanleihe den in Mitteilung Nr. 1 definierten Regeln unterstellt ist, jedoch eine Ausnahme von den Bestimmungen in Ziff. III. 1.2 und 1.3 gewährt werden kann. Petroplus Finance wird damit in Abweichung zu Ziff. III. 1.2 der Mitteilung Nr. 1 gestattet, den Rückkauf der Wandelanleihe 08 bis zu deren Dekotierung durchzuführen. Überdies wird Petroplus Finance in Abweichung zu Ziff. III. 1.3 der Mitteilung Nr. 1 gestattet, den Rückkauf nur auf die kotierte Wandelanleihe zu beziehen.

2. Ausnahme von der Bedingungslosigkeit von Rückkäufen eigener Beteiligungspapiere

[2] Mitteilung Nr. 1 Ziff. III 2.2 schreibt als Voraussetzung für eine Freistellung bei Rückkäufen zum Festpreis vor, dass das Angebot nicht an Bedingungen geknüpft sein darf. Die Bedingungslosigkeit bei einem Aktienrückkauf zum Festpreis ist folgendermassen begründet: Wenn sich ein Aktionär im Rahmen eines Aktienrückkaufs entscheidet, der Gesellschaft seine Aktien zu einem Fixpreis zu verkaufen, soll er Gewissheit haben, dass dieser Verkauf rechtsbeständig ist, d.h. nicht wegen Nichteintritts der Bedingung nicht zustande kommt bzw. nicht vollzogen wird. Auch die Gesellschaft soll an ihren Rückkaufentscheid bzw. die Verwendung überflüssiger Finanzmittel zum Rückkauf eigener Beteiligungspapiere gebunden sein. In Analogie zur Ausschüttung von Dividenden, welche ebenfalls nicht bedingt erfolgen kann, soll ein Rückkauf von Beteiligungspapieren die Eigenkapitalgeber bedingungslos am erarbeiteten Gewinn resp. am frei verwendbaren Eigenkapital der Gesellschaft teilhaben lassen. Eine mit einem Rückkauf allenfalls einhergehende Gewinnverdichtung soll für die Eigenkapitalgeber nur unbedingt erfolgen.

[3] Die vorliegende Transaktion bezieht sich zwar auf kotierte Beteiligungspapiere i.S.v. Art. 2 lit. e BEHG. Anders als ein Rückkauf von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen, welcher als Dividendenersatz dient, hat die vorliegende Transaktion jedoch primär die Refinanzierung von Fremdkapital zum Ziel. Durch den Rückkauf der Wandelanleihe 08 werden weder frei verwendbare Mittel an Eigenkapitalgeber ausgeschüttet noch wird das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital verändert. Es handelt sich vielmehr um eine Restrukturierungs- und Refinanzierungsmassnahme der Fremdkapitalseite. Anders als bei Ausschüttungen an Eigenkapitalgeber sind somit im vorliegenden Fall Bedingungen nicht unbedingt auszuschliessen.

[4] Eine Ausnahme von der Bedingungslosigkeit von Rückkäufen eigener Beteiligungspapiere ist jedoch nur im Fall einer speziellen Transaktionsstruktur und auch dann nur aus wichtigen Gründen möglich. Der Anbieter hat sein Interesse an den von ihm beanspruchten Bedingungen entsprechend nachzuweisen. Die Rechtfertigung der beantragten Bedingungen ist nachfolgend einzeln zu prüfen.

2.1 Andienungsschwellen

[5] Petroplus Finance verfolgt mit dem Rückkauf der Wandelanleihe 08 das Ziel, diese vollständig vom Markt zu nehmen. Sie knüpft den Rückkauf der Wandelanleihe deshalb an das Erreichen einer Andienungsschwelle von 66% des Nominalwertes der Wandelanleihe 08 (vgl. Sachverhalt lit. C.i)a.).  Im Fall eines teilweisen Zustandekommens sollen lediglich Wandelanleihen im Umfang von US$ 150'000'000 zurückgekauft werden. Dieser Rückkauf würde mit der Wandelanleihe 09 finanziert. Können nicht alle Annahmeerklärungen befriedigt werden, so wird Petroplus Finance die Annahmeerklärungen proportional kürzen.

[6] Petroplus Finance plant, diese Wandelanleihe mittels Notes und der Wandelanleihe 09 zu refinanzieren. Die Emission der Notes resp. der Wandelanleihe 09 erscheint jedoch nur dann sinnvoll, wenn im Gegenzug ein entsprechender Anteil der Wandelanleihe 08 zurückgekauft werden kann. Die mittels Notes resp. Wandelanleihe 2009 aufgenommenen Mittel können nur als Ganzes beansprucht werden. Könnte nur ein Teil der Wandelanleihe zurückgekauft werden, müssten für dessen Refinanzierung aber trotzdem sowohl die Notes als auch die Wandelanleihe 09 beansprucht werden, hätte dies einen Anstieg der Verschuldung und insbesondere der Fremdkapitalzinsen von Petroplus Finance zur Folge. Die finanzielle Situation würde sich für Petroplus Finance aufgrund der Transaktion im Vergleich zur ursprünglichen Struktur verschlechtern.

[7] Weiter plant Petroplus Finance eine Versammlung der Anleihensgläubiger zur Änderung der Anleihensbedingungen (vgl. Sachverhalt lit. E). Die Angebotsempfänger haben die Möglichkeit, Petroplus Finance zusammen mit ihrer Andienungserklärung eine Vollmacht für diese Versammlung zu erteilen, um der Änderung der Anleihensbedingungen (vgl. Sachverhalt lit. E) zuzustimmen. Wird die Andienungsschwelle gemäss Bedingung a. erreicht, kann Petroplus Finance die Anleihensbedingungen derart ändern, dass die Wandelanleihe 08 vorzeitig zur Rückzahlung fällig gestellt werden kann. Die Andienungsschwelle ist daher vergleichbar mit einer (übernahmerechtlich zulässigen) Andienungsquote eines freiwilligen öffentlichen Kauf- oder Tauschangebots, mit welcher ein Anbieter ebenfalls die Kontrolle über die gesamte Zielgesellschaft anstrebt. Verfügt ein Aktionär über mindestens 66 2/3% der Stimmrechte, so kann er sämtliche Beschlüsse an einer Generalversammlung alleine fällen.

[8] Aufgrund der Transaktionsstruktur sowie der Formerfordernisse für die Versammlung der Anleihensgläubiger ist die Andienungsschwelle von 66% im vorliegenden Fall gerechtfertigt.

[9] Wird die Schwelle von 66% nicht erreicht, so behält sich Petroplus Finance das Recht vor, das Rückkaufangebot dennoch teilweise als zustande gekommen zu erklären. Gegenüber einem nicht zustande gekommenen Angebot stellt dies eine Änderung zugunsten der Inhaber der Wandelanleihe 08 dar. Sollten nicht alle Wandelanleihen angedient werden können, bestünde immerhin die Möglichkeit, einen Teil anzudienen. Aufgrund der Zweiteilung der Refinanzierung (mittels Notes und Wandelanleihe 09) kann Petroplus Finance immerhin einen Teil der Wandelanleihe 08 refinanzieren. Im Fall der Reduktion auf ein Teilangebot würde die Refinanzierung ausschliesslich mittels Wandelanleihe 09 erfolgen. Gegenüber einem Nichtzustandekommen des Angebots stellt dies auch für Petroplus die bessere Alternative dar.

[10] Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bedingung betreffend Andienungsschwelle im vorliegenden Fall zulässig ist.

[11] Gemäss Ziff. III. 1.4 der Mitteilung Nr. 1 hat Petroplus Finance der UEK und mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, am ersten Börsentag nach Ablauf des Rückkaufes mitzuteilen, wie viele Wandelanleihen 08 angedient worden sind. Überdies hat Petroplus Finance die UEK und mindestens eines der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, spätestens am vierten Börsentag nach Ablauf des Angebots über das Zustandekommen des Rückkaufangebots zu informieren.

2.2 Finanzierungsbedingung

[12] Ein Rückkauf eigener Aktien darf nur aus freien Mitteln der Gesellschaft erfolgen. Auch bei regulären öffentlichen Kaufangeboten kann die Finanzierung derselben gemäss Art. 20 UEV und Praxis der UEK nicht zu einer direkten Angebotsbedingung gemacht werden. Der Angebotsempfänger soll im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots Gewissheit darüber haben, dass das Angebot weder mangels bestehender Finanzierung noch mangels Änderung der allgemeinen Finanzierungslage zurückgezogen werden kann.

[13] Der Wert einer Aktie ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig und unterliegt i.d.R. starken Schwankungen. Die Veröffentlichung eines Übernahmeangebots zum Erwerb von Aktien hat in der Regel erhebliche Auswirkungen auf den Aktienkurs. Aktionäre einer Zielgesellschaft haben daher ein Interesse daran, dass ein veröffentlichtes Übernahmeangebot letztlich nicht an mangelnder Finanzierung scheitert. Die Aktionäre sollen damit vor missbräuchlichen Angeboten geschützt werden, deren Finanzierung nicht gesichert ist.

[14] Der Rückkauf der Wandelanleihe 08 unterliegt einer Finanzierungsbedingung (vgl. Sachverhalt lit. C.i)b.). Vorliegend ist aber die spezielle Natur der Transaktion zu berücksichtigen. Der Rückkauf der Wandelanleihe 08 hat primär Fremdfinanzierungscharakter. Der Wandelpreis übersteigt zurzeit den Börsenkurs der Petroplus-Aktien wesentlich (vgl. dazu ausführlich Verfügung 419/01, Sachverhalt lit. F) Das Wandelrecht der Wandelanleihe, die Optionskomponente, ist mit anderen Worten „far out of the money". Dies bewirkt nicht nur, dass das Wandelrecht heute wohl von keinem rational handelnden Marktteilnehmer ausgeübt werden wird, sondern auch, dass die mit der Wandelanleihe verbundene Call-Option keinen inneren Wert aufweist. Durch die Restlaufzeit der Option (die Wandelfrist dauert noch bis zum 14. März 2013) weist die Option zwar noch einen Zeitwert auf. Dieser ist allerdings angesichts der Tatsache, dass die Option „far out of the  money" ist, äusserst gering. Damit hat die Wandelanleihe zurzeit praktisch ausschliesslich Obligationencharakter. Der Transaktionszweck besteht einzig darin, die bisherigen Kapitalmarktverbindlichkeiten gegen neue zu tauschen. Auch der Verschuldungsgrad der Gesellschaft bleibt vor und nach der Transaktion im Wesentlichen gleich.

[15] Anders als Aktionäre haben Inhaber von Wandelobligationen primär einen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Emittenten. Der Anspruch auf Zins- und Rückzahlung sowie auf eine allfällige Wandlung in Aktien besteht unabhängig von einem allfälligen Rückkaufangebot. Dieser Anspruch und somit auch der Wert der Obligation ändern sich durch ein allfälliges Rückkaufangebot (unabhängig von dessen Zustandekommen oder Scheitern) grundsätzlich nicht. Selbst im Fall des Scheiterns eines Angebots hat der Inhaber der Wandelanleihe danach dieselbe (auch finanzielle) Position wie vor dem Angebot. Der Rückkauf einer Wandelanleihe wird i.d.R. auch weder durch allfällige Konkurrenzangebote noch durch einen aufgrund von Bedingungen aufgeschobenen Vollzug verlängert, so dass die Angebotsempfänger das Finanzierungsrisiko im vorliegenden Fall lediglich während einer kurzen Zeit zu tragen haben. Demgegenüber müsste Petroplus Finance für diese Zeitspanne zusätzliche Fremd- oder Eigenmittel im Umfang des gesamten Rückkaufvolumens (US$ 500'000'000) aufbringen, welche sie danach nicht mehr benötigen würde, deren Beschaffung sie vor erhebliche Probleme stellen könnte und die mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden wären. Das Interesse von Petroplus Finance an der Finanzierungsbedingung überwiegt das Interesse der Anleihensgläubiger. Gestützt auf obige Abwägungen ist die Finanzierungsbedingung daher im vorliegenden Fall ausnahmsweise zuzulassen.

3. Unterschiedliche Preisgestaltungen während laufender Angebotsfrist

[16] Petroplus Finance beantragt, während den ersten zehn Börsentagen der Angebotsfrist einen Angebotspreis von 100% des Nominalwerts der Wandelanleihe 08 zuzulassen und diesen während den letzten zehn Börsentagen auf 97% des Nominalwerts der Wandelanleihe 08 zu reduzieren. Petroplus Finance begründet dies damit, dass über einen in zeitlicher Hinsicht abgestuften Rückkaufpreis möglichst rasch Klarheit geschaffen werden kann, ob die Angebotsbedingung der Annahmequote erfüllt werden wird. Überdies hält Petroplus Finance fest, eine solche Struktur sei im Eurobondmarkt bei Rückkäufen üblich und gehöre zur Standardregelung.

[17] Gemäss Ziff. I sowie IV der Mitteilung Nr. 1 kann ein Anbieter von der Beachtung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote befreit werden, wenn dies mit den Zielsetzungen des BEHG zu vereinbaren ist und insbesondere die Gleichbehandlung der Angebotsempfänger gewährt ist. Ein Angebotsempfänger muss im Fall eines Rückkaufangebots während der gesamten Dauer des Angebots die Möglichkeit haben, seine Beteiligungspapiere zum Angebotspreis andienen zu können. Dieser kann als Änderung zugunsten der Angebotsempfänger zwar erhöht, nicht aber reduziert werden. Die Abstufung des Angebotspreises widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Da dies ein zentraler Grundsatz des Übernahmerechts ist, kann die beantragte abgestufte Preisgestaltung daher nicht gewährt werden.

4. Übrige Voraussetzungen gemäss Mitteilung Nr. 1

[18] Petroplus hat die übrigen Bestimmungen der Mitteilung Nr. 1 bei Rückkäufen zum Festpreis einzuhalten. Petroplus bestätigt dies in ihrem Gesuch vom 10. September 2009.

[19] Gemäss Ziff. III. 2.7 der Mitteilung Nr. 1 hat der Anbieter der UEK am ersten Börsentag nach Ablauf des Angebotes eine Erklärung abzugeben, die bestätigt, dass die in den Ziff. III. 2.1 bis 2.5 genannten Voraussetzungen eingehalten worden sind. Vorliegend wird Petroplus Finance eine Ausnahme von Ziff. III. 2.2 gewährt (vgl. Erw. 2.1 und 2.2). Petroplus Finance hat damit in Abweichung von Ziff. III. 2.7 der Mitteilung Nr. 1 lediglich die Einhaltung der Bestimmungen gemäss Ziff. III. 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 zu bestätigen.

5. Publikation

[20] Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Rückkaufangebots auf der Website der UEK veröffentlicht (Art. 33a BEHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

6. Gebühr

[21] In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 69 Abs. 6 UEV wird eine Gebühr von CHF 30'000 erhoben.

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Der Rückkauf der 3.375% Wandelanleihe 2008 - 2013 der Petroplus Finance Ltd. resp. der Namenaktien der Petroplus Holdings AG wird ausnahmsweise und unter Einhaltung der nachfolgenden Auflagen von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.
  2. Petroplus Finance Ltd. wird eine Ausnahme von Ziff. III. 1.2 und 1.3 der Mitteilung Nr. 1 gewährt.
  3. Petroplus Finance Ltd. wird in Abweichung von Ziff. III. 2.2 der Mitteilung Nr. 1 gestattet, den Rückkauf unter die Bedingungen a. und b. gemäss Gesuch zu stellen.
  4. Es wird festgestellt, dass der von Petroplus Finance Ltd. angebotene abgestufte Angebotspreis den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Der Antrag ii) des Gesuchs wird abgewiesen.
  5. Petroplus Finance Ltd. hat im Übrigen die Bestimmungen der Mitteilung Nr. 1 der Übernahmekommission vom 28. März 2000 einzuhalten.
  6. Petroplus Finance Ltd. hat in Abweichung von Ziff. 2.7 der Mitteilung Nr. 1 am ersten Börsentag nach Ablauf des Rückkaufs zu bestätigen, dass die Ziff. 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 eingehalten sind.
  7. Petroplus Finance Ltd. hat die Übernahmekommission und mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, spätestens am vierten Börsentag nach Ablauf des Rückkaufangebots über dessen Zustandekommen zu informieren.
  8. Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Rückkaufangebots auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  9. Die Gebühr zu Lasten der Petroplus Finance Ltd. beträgt CHF 30'000, unter solidarischer Haftung von Petroplus Holdings AG.

Der Präsident:

  

Luc Thévenoz

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • Petroplus Holdings AG, Zug sowie Petroplus Finance Ltd., Bermuda, beide vertreten durch Michael Trippel und Dr. Dieter Dubs, Bär & Karrer AG.

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Schwanengasse 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Petroplus Holdings AG, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, info@takeover.ch, Telefax: +41 58 854 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.