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0041 - Alusuisse Lonza Group AG

Empfehlung Alusuisse Lonza Group AG vom 25. Juni 1999

Gebühr für die Prüfung des beabsichtigten Zusammenschlusses der Alusuisse Lonza Group AG, Zürich, mit der Viag AG, München – Wiedererwägung gemäss Art. 3 Abs. 3 UEV-UEK

A.
Mit Empfehlung vom 20. Mai 1999 erhob die Übernahmekommission eine Gebühr von CHF 50‘000.-- für die Prüfung des beabsichtigten Zusammenschlusses der Alusuisse Lonza Group AG und der Viag AG. Diese Empfehlung wurde den Parteien am 27. Mai 1999 mitgeteilt.

B.
Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 beantragten die Parteien die Wiedererwägung der Empfehlung. Subsidiär lehnten sie die Empfehlung ab.


Erwägungen:

1. Kommen der Übernahmekommission neue Tatsachen zur Kenntnis, welche die Situation entscheidend verändern, so kann der Präsident der Übernahmekommission von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei über eine Wiedererwägung der Empfehlung entscheiden (Art. 3 Abs. 3 UEV-UEK).

2. Die Parteien machen geltend, die Gebühr sei zu hoch bzw. die Empfehlung der Übernahmekommission sei ungenügend (weil zu summarisch) begründet. Neue Tatsachen machen die Parteien damit nicht geltend. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind dementsprechend nicht erfüllt, und auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

3. Dem Eventualstandpunkt entsprechend ist das Schreiben der Parteien vom 2. Juni 1999 als Ablehnung der Empfehlung der Übernahmekommission vom 20. Mai 1999 zu behandeln. Deshalb ist die Sache gestützt auf Art. 5 Abs. 3 UEV-UEK zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens an die Eidgnössische Bankenkommission zu überweisen.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt der Präsident die folgende Empfehlung:

1. Auf den Antrag auf Wiedererwägung wird nicht eingetreten.

 

Der Präsident

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • den Vertreter der Alusuisse Lonza Group AG und der Viag AG,
  • die EBK.