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Rechtsgrundlagen

Mitteilung Nr. 1 - Rückkauf eigener Aktien

Mitteilung Nr. 1 der UEK

Rückkäufe von Beteiligungspapieren

vom 28. März 20001

Inkrafttreten: 1. September 2000

Die Übernahmekommission hat nach Rücksprache mit der Eidgenössischen Bankenkommission (heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA]) folgende Grundsätze für den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere (nachfolgend "Aktien") durch eine Gesellschaft verabschiedet.

I. GRUNDSATZ

Öffentliche Angebote einer Gesellschaft für ihre eigenen Aktien - einschliesslich der Bekanntgabe der Absicht, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen - stellen "öffentliche Kaufangebote" im Sinne des Art. 2 lit. e BEHG dar. Sie unterstehen damit den Bestimmungen des 5. Abschnitts dieses Gesetzes.

Die UEK kann den Anbieter von der Beachtung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote befreien, wenn Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind und überdies keine Hinweise auf eine Umgehung des Börsengesetzes oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen.

Auf der Basis der seit dem Inkrafttreten des 5. Abschnitts des BEHG gemachten Erfahrungen ist die UEK zum Schluss gekommen, dass das System der Freistellung im Einzelfall, welches bis anhin angewendet wurde, durch ein System der generellen Freistellung (Abschnitt II nachfolgend) und durch ein System der Freistellung durch Meldeverfahren (Abschnitt III nachfolgend) ergänzt werden soll.

II. GENERELLE FREISTELLUNG

Rückkäufe, welche sich auf eine Beteiligung von maximal 2% des Kapitals des Anbieters beziehen, sind von der Anwendung der Regeln über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt. Eine Mitteilung dieser Rückkäufe an die UEK ist nicht notwendig.

III. FREISTELLUNG DURCH MELDEVERFAHREN

Rückkäufe, welche die Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 bis 3 unten erfüllen, sind von der Beachtung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote befreit. Die Rückkäufe sind der UEK mittels dem "Formular für Gesuch um Freistellung durch Meldeverfahren" mitzuteilen. Der Mitteilung muss ein Entwurf des Angebotstextes beigelegt werden, welcher zumindest die im genannten Formular verlangten Angaben enthält.

In den drei Börsentagen nach der Zustellung des Formulars und des Entwurfs des Angebotstextes zeigt das Sekretariat der UEK dem Anbieter schriftlich an, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne dieses Abschnitts erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, so eröffnet die UEK ein Freistellungsverfahren gemäss nachfolgendem Abschnitt IV.

Bestätigt das Sekretariat der UEK, dass die Voraussetzungen einer Freistellung durch Meldeverfahren erfüllt sind, gilt die Freistellung ab Erhalt dieser Mitteilung. Der Anbieter hat den Angebotstext so zu veröffentlichen, dass dieser eine landesweite Verbreitung findet. Der Angebotstext muss mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zugestellt werden.

1. Gemeinsame Freistellungsvoraussetzungen für Rückkäufe zum Festpreis und Rückkäufe zum Marktpreis:

1.1 Der Rückkauf bezieht sich höchstens auf 10% des Kapitals oder der Stimmrechte des Anbieters. Für die Berechnung dieser Schwelle ist das im Handelsregister eingetragene Kapital massgebend.

1.2 Die Durchführung des Rückkaufs führt nicht zur Dekotierung eines der betroffenen Titel.

1.3 Der Rückkauf bezieht sich auf alle Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren des Anbieters.

1.4 Der Anbieter verpflichtet sich, der UEK und mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, am ersten Börsentag nach Ablauf des Rückkaufes mitzuteilen, wieviele Titel jeder Kategorie zum Verkauf angedient worden sind.

2. Zusätzliche Freistellungsvoraussetzungen für Rückkäufe zum Festpreis (bzw. für Rückkäufe, die durch Ausgabe von Put-Optionen durchgeführt werden) :

2.1 Kein Angebot darf veröffentlicht werden:

  • wenn der Anbieter die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache entsprechend den Regeln der Börse, an welcher die Titel kotiert sind, aufschiebt;
  • während zehn Börsentagen vor der Mitteilung der Finanzergebnisse des Anbieters an die Medien;
  • wenn der Stichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten Abschlusses mehr als neun Monate zurückliegt.

2.2 Das Angebot darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.

2.3 Zwischen den für die verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren angebotenen Preisen muss ein angemessenes Verhältnis gewahrt sein.

2.4 Können nicht alle Annahmeerklärungen befriedigt werden, müssen die Annahmeerklärungen proportional berücksichtigt werden.

2.5 Wenn der Anbieter während der Dauer des Angebotes Beteiligungspapiere zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, muss er diesen Preis allen Empfängern des Angebotes anbieten ("Best Price Rule").

2.6 Das Angebot ist mindestens zehn Börsentage vor Ablauf der Angebotsfrist zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung kann der Angebotspreis offen bleiben. Die Gesellschaft hat den Angebotspreis in diesem Fall mindestens drei Börsentage vor Ablauf der Angebotsfrist über die elektronischen Medien bekanntzugeben; das Angebot kann erst nach Bekanntgabe des Angebotspreises angenommen werden.

2.7 Der Anbieter verpflichtet sich, der UEK am ersten Börsentag nach Ablauf des Angebotes eine Erklärung abzugeben, die bestätigt, dass die in den Ziffern 2.1 bis 2.5 genannten Voraussetzungen eingehalten worden sind.

3. Zusätzliche Freistellungsvoraussetzungen für Rückkäufe zum Marktpreis :

3.1 Der Anbieter verpflichtet sich, die Rückkäufe zu unterbrechen :

  • wenn er die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache entsprechend den Regeln der Börse, an welcher die Titel kotiert sind, aufschiebt;
  • während zehn Börsentagen vor der Mitteilung der Finanzergebnisse des Anbieters an die Medien;
  • wenn der Stichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten Abschlusses mehr als neun Monate zurückliegt.

3.2 Wenn sich der Rückkauf auf mehrere Kategorien von Beteiligungspapieren bezieht, muss der Anbieter gleichzeitig für jede Kategorie von Beteiligungspapieren einen Geldkurs stellen.

3.3 Während der Dauer des Rückkaufs darf der Anbieter auf der ordentlichen Handelslinie pro Börsentag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen Tagesvolumens zurückkaufen, das der betreffende Titel in den jeweils dreissig vorangehenden Börsentagen im börslichen Handel auf dieser Handelslinie erzielt hat. Ausgenommen sind sogenannte "Bloc trades", sofern der Preis für ein solches Paket nicht höher ist als der letztbezahlte Preis oder als der letzte Kurs, der von einer vom Anbieter unabhängigen Person bezahlt bzw. offeriert wurde. Eine Beteiligung gilt als Block, wenn sie gemäss den Regeln der Börse, an der die Titel kotiert sind, ausserhalb der Börse gehandelt werden darf.

3.4 Auf der ordentlichen Handelslinie darf der Anbieter während der Eröffnungs-, Schlussauktion sowie der anschliessend an ein "stop trading" durchgeführten Auktion keine Kaufaufträge eingeben.

3.5. Werden die Rückkäufe über eine spezielle Handelslinie durchgeführt, darf der auf der zweiten Handelslinie angebotene Preis den auf der ersten Linie angebotenen Preis grundsätzlich nicht um mehr als 5% übersteigen. Ist dies bei einer Einzeltransaktion dennoch der Fall, hat der Anbieter dies innerhalb von zehn Börsentagen zu veröffentlichen und zu begründen.

3.6 Werden die Rückkäufe nicht über eine spezielle Handelslinie durchgeführt, hat der Anbieter alle zehn Börsentage die Anzahl der im Laufe der letzten zehn Börsentage von ihm ge- bzw. verkauften Titel und die Nettozahl der Titel, die er seit Beginn des Rückkaufsprogramms zurückgekauft hat, zu veröffentlichen2.

3.7 Von den Ziffern 3.1, 3.3, 3.4 und 3.6 ausgenommen ist die übliche Handelstätigkeit mit eigenen Beteiligungspapieren der Banken oder Effektenhändlern.

3.8 Der mit dem Rückkauf beauftragte Börsenteilnehmer verpflichtet sich, der UEK eine Erklärung abzugeben, die bestätigt, dass die in den Ziffern 3.2 bis 3.6 erwähnten Voraussetzungen eingehalten worden sind. Diese Bestätigung muss am ersten Börsentag nach Ablauf des Angebotes oder, wenn der Rückkauf mehr als ein Jahr dauert, jeweils bei Einberufung der ordentlichen Generalversammlung abgegeben werden.

Für die Freistellung eines Rückkaufs gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 0.5 Promille des Gesamtbetrages des Angebotes, mindestens aber CHF 5'000.-- und höchstens CHF 10'000.--3.

IV. ANDERE FREISTELLUNGEN

Gestützt auf ein begründetes Gesuch kann die UEK weitere Rückkaufsangebote von der Beachtung der Bestimmung über die öffentlichen Kaufangebote freistellen, soweit dies mit den Zielsetzungen des BEHG zu vereinbaren ist. Das Gesuch muss der UEK mindestens zehn Börsentage vor dem für den Beginn des Rückkaufs geplanten Datum eingereicht werden. Dem Gesuch müssen alle Dokumente beigelegt werden, welche die Feststellung erlauben, dass die Voraussetzungen der Freistellung erfüllt sind.

Übernahmekommission


1Die Mitteilung wurde formell an die neuen Rechtsgrundlagen angepasst, welche per 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.
2Änderung gemäss Beschluss der Übernahmekommission vom 30. April 2004.
3Änderung gemäss Beschluss der Übernahmekommission vom 28. November 2001.