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Transaktionen

0166 - Centerpulse AG / InCentive Capital AG

Empfehlung Centerpulse AG / InCentive Capital AG vom 11. Juni 2003

Öffentliche Kauf- und Umtauschangebote der Zimmer Holdings, Inc., Warsaw (USA), an die Namenaktionäre der Centerpulse AG, Zürich, und die Inhaberaktionäre der InCentive Capital AG, Zug - Zeitplan der Angebote

A.
Die Centerpulse AG ("Centerpulse") ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 355'984'200. Es ist eingeteilt in 11'866'140 Namenaktien zu je CHF 30 Nennwert. Die Aktien der Centerpulse sind an der SWX Swiss Exchange ("SWX") und, in der Form von American Depositary Receipts ("ADRs" bzw. "ADSs" für American Depositary Shares), an der New York Stock Exchange kotiert.

B.
Grösste Einzelaktionärin der Centerpulse ist die InCentive Capital AG ("InCentive") mit Sitz in Zug, die (nach Ausübung von Kaufsoptionen und dem Verfall von Kaufsoptionen) eine Beteiligung von rund 19% des Kapitals und der Stimmrechte an Centerpulse hält. Das Aktienkapital der InCentive beträgt CHF 42'944'040 und ist eingeteilt in 2'147'202 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 20. Die Aktien sind an der SWX kotiert. Hauptaktionäre der InCentive sind die Zürich-Versicherungsgesellschaft mit einer Beteiligung von 24.96% am Kapital und der Stimmen an der Gesellschaft, die III Institutional Investors International Corp. (20.78%), Herr René Braginsky (20%) und die "Familie Hans Kaiser" (bestehend aus Herrn Hans Kaiser sowie Frau Franca Schmidlin-Kaiser und Frau Marianne Kaiser), die 11.2% an InCentive hält.

C.
Die Smith & Nephew plc. ("Smith & Nephew" oder "Erstanbieterin") ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in London (Grossbritannien). Per 1. Januar 2003 betrug ihr genehmigtes Aktienkapital GBP 150'000'000 und ihr ausgebebenes Kapital GBP 113'614'997.49, eingeteilt in 929'577'252 "ordinary shares" mit einem Nennwert von je 12 2/9 pence und 268'500 "preference shares" mit einem Nennwert von je GBP 1. Die Aktien von Smith & Nephew sind an der London Stock Exchange und ebenfalls, in der Form von ADRs, an der New York Stock Exchange kotiert.

D.
Die Zimmer Holdings, Inc. ("Zimmer" oder "konkurrierende Anbieterin") ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Warsaw, Indiana (USA). Ihr genehmigtes Kapital besteht aus (a) 1'000'000'000 Stammaktien (common stock) mit einem Nennwert von je USD 0.01 und (b) 250'000'000 Vorzugsaktien (preferred shares) mit einem Nennwert von je USD 0.01 (davon 2'000'000 Serie A (Series A Participating Cumulative Preferred Stock), der Rest der Vorzugsaktien wurde noch nicht bestimmt). Per 19. Mai 2003 waren keine Vorzugsaktien, aber 196'624'148 Stammaktien ausgegeben. Die Aktien sind an der New York Stock Exchange kotiert.

E.
Am 20. März 2003 veröffentlichte Smith & Nephew in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kauf- und Umtauschangebots (vgl. zum Angebot die Empfehlung I in Sachen Centerpulse AG vom 16. April 2003) für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Centerpulse. Am 22. März 2003 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem sie in mehreren Zeitungen in deutsch und französisch veröffentlicht wurde.

F.
Gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Angebots auf Centerpulse veröffentlichte Smith & Nephew in den elektronischen Medien auch die Voranmeldung eines öffentlichen Kauf- und Umtauschangebots für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien von InCentive. Zweck dieses Angebots ist es, über den Erwerb der InCentive deren Beteiligung von rund 19% an Centerpulse zu erlangen (vgl. zum InCentive Angebot die Empfehlung I vom 16. April 2003 in Sachen InCentive Capital AG). Am 22. März 2003 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung zum InCentive Angebot, indem sie in mehreren Zeitungen in deutsch und französisch veröffentlicht wurde.

G.
Nach Veröffentlichung der Voranmeldung unterbreitete Smith & Nephew der Übernahmekommission den Angebotsprospekt sowie den Bericht des Verwaltungsrats von Centerpulse.

H.
Mit Empfehlung vom 16. April 2003 stellte die Übernahmekommission fest, dass das Angebot von Smith & Nephew dem BEHG entspricht.

I.
Am 25. April 2003 veröffentlichte Smith & Nephew in der Tagespresse und den elektronischen Medien das öffentliche Kauf- und Umtauschangebot an die Aktionäre von Centerpulse. Das Angebot dauert bis am 24. Juni 2003. Den Centerpulse Aktionären werden pro Namenaktie 25.15 Aktien der Smith & Nephew Group plc., London ("Smith & Nephew Group" sowie ebenfalls "Erstanbieterin") und eine Barzahlung von CHF 73.42 angeboten. Bei der Smith & Nephew Group handelt es sich um eine am 8. Januar 2002 gegründete Gesellschaft, welche als Holdinggesellschaft der bisherigen Smith & Nephew fungieren wird. Die Gesellschaft ist in Grossbritannien registriert und hat ihren Verwaltungssitz in der Schweiz. Ihre Aktien sollen an der London Stock Exchange sowie an der SWX kotiert werden.

J.
Ebenfalls am 25. April 2003 veröffentlichte Smith & Nephew in der Tagespresse und den elektronischen Medien das öffentliche Übernahmeangebot an die Aktionäre von InCentive.

K.
Smith & Nephew veröffentlichte zudem am 25. April 2003 in den USA für die dort residierenden Inhaber von Centerpulse-ADRs (sog. US-Holders) ein den amerikanischen Bestimmungen entsprechendes Übernahmeangebot.

L.
Am 20. Mai 2003 veröffentlichte Zimmer in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kauf- und Umtauschangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Centerpulse. Ebenfalls am 20. Mai 2003 veröffentlichte Zimmer in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kauf- und Umtauschangebots für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien von InCentive. Am 22. Mai 2003 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldungen, indem sie in mehreren Zeitungen in deutsch und französisch veröffentlicht wurden.

M.
Ab dem 21. Mai 2003 gab die Übernahmekommission den Parteien mehrmals Gelegenheit, sich zu diversen Fragen, die sich aufgrund der Voranmeldungen der konkurrierenden Angebote auf Centerpulse und InCentive stellen, Stellung zu nehmen (vgl. ausführlich zum Sachverhalt die heute erlassenen Empfehlungen II in Sachen Centerpulse AG und InCentive Capital AG).

N.
Am 30. Mai 2003 unterbreitete die Übernahmekommission den Parteien den folgenden Vorschlag für den zeitlichen Ablauf der Angebote. Die Parteien wurden aufgefordert, zum Vorschlag Stellung zu nehmen.

17. Juni 2003 Publikation Angebote von Zimmer, gleichzeitig Beginn Karenzfrist von 10 Börsentagen, d.h. bis am 30. Juni 2003 (Art. 14 Abs. 1 und 2 UEV-UEK)
20. Juni 2003 Stellungnahme Smith & Nephew, Centerpulse und InCentive zu den Angeboten von Zimmer
30. Juni 2003 Empfehlung UEK zu den Angeboten von Zimmer
1. Juli 2003 Beginn der Angebotsfrist Zimmer
Publikation Empfehlung UEK
21. Juli 2003 Fristablauf für die Veröffentlichung der Verwaltungsratsberichte von Centerpulse und InCentive (Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK)
(Woche) ab 11. August 2003 Versammlung der Aktionäre von Zimmer
25. August 2003 Ablauf Angebote von Zimmer und Angebote von Smith & Nephew (Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK)
26. August 2003 Bekanntgabe der provisorischen Zwischenergebnisse an die Börse, die UEK und elektronische Medien (Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK)
29. August 2003 Publikation der definitiven Zwischenergebnisse in der Presse (Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK)
Gleichzeitig Bekanntgabe Eintritt Bedingungen oder Verzicht
Gleichzeitig Beginn der Nachfrist (Art. 14 Abs. 5 UEV-UEK)
11. September 2003 Letzter Tag der Nachfrist
12. September 2003 Bekanntgabe der provisorischen Endergebnisse an die Börse, die UEK und elektronische Medien (Art. 46 Abs. 1 UEV-UEK  i.V.m. Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK)
17. September 2003 Veröffentlichung der definitiven Endergebnisse in der Presse (Art. 46 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK)

O.
Centerpulse führte im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf der Angebote im Wesentlichen aus, dass es für sie von primärer Bedeutung sei, dass das Übernahmeverfahren möglichst rasch zu einem Abschluss geführt werden könne. Der Übernahmeprozess führe zu Verunsicherung bei den Mitarbeitern und Verkaufsorganisationen, er binde Managementkapazitäten und hemme so die Weiterentwicklung des Unternehmens. Es sei von der Übernahmekommission darauf hinzuwirken, dass Zimmer ihr Angebot keinesfalls nach dem 17. Juni 2003 veröffentliche, zudem sei eine maximale Angebotsdauer festzusetzen. Ebenso sei ein Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem spätestens eine Änderung der Angebote möglich sei.

Die Stellungnahmen von InCentive und Zimmer zum Vorschlag von InCentive, die Angebotsfrist der InCentive Angebote um fünf Börsentage zu verlängern (dazu sogleich lit. P. und Q.), zeigten auf, so Centerpulse, dass das Übernahmeverfahren aus den Fugen zu geraten drohe, wenn es durch die Kommission nicht von Anfang an klar strukturiert und zeitlich begrenzt werde.

P.
InCentive teilte im Wesentlichen mit, dass eine Verschiebung der Veröffentlichung der Zimmer Angebote über den 17. Juni 2003 hinaus auszuschliessen sei. Da beide InCentive Angebote an das Zustandekommen der Centerpulse Angebote geknüpft seien, könnten die InCentive Aktionäre bei gleichzeitigem Ablauf aller vier Angebote vernünftigerweise bis zum Ablauf der Angebotsfrist keinen Entscheid fällen, welches InCentive Angebot sie annehmen wollen. Aus diesem Grund sei die Angebotsfrist der beiden InCentive Angebote so anzusetzen, dass sie fünf Börsentage nach dem Ablauf der Centerpulse Angebote zu Ende gehe.

Q.
Smith & Nephew teilte der Übernahmekommission mit, dass sie keine Einwände gegen den Vorschlag zum Zeitplan habe. Den Vorschlag von InCentive, die InCentive Angebote fünf Börsentage länger als die Centerpulse Angebote offen zu lassen, unterstützte Smith & Nephew.

R.
Zimmer hatte grundsätzlich keine Einwände gegen den von der Übernahmekommission vorgeschlagenen Zeitplan. Im Hinblick auf den geplanten Termin für die Veröffentlichung der Angebote am 17. Juni 2003 hielt Zimmer jedoch fest, dass man zwar alles versuche, diesen Termin einzuhalten. Aufgrund US-amerikanischer Börsenvorschriften könne aber das InCentive Angebot erst beginnen, wenn das entsprechende Registration Statement Form S-4 durch die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde Securities Exchange Commission ("SEC") gutgeheissen worden und in Kraft getreten sei. Sollte der entsprechende Entscheid der SEC nicht rechtzeitig erhältlich sein, müsse die Übernahmekommission um Erstreckung der Frist zur Veröffentlichung der Angebote ersucht werden.

Den Vorschlag von InCentive zur Verlängerung der Angebotsfristen der InCentive Angebote lehnte Zimmer ab. Die Befürchtungen von InCentive, ihre Aktionäre würden bei gleichzeitigem Ablauf der Centerpulse und InCentive Angebote u.U. gar kein Angebot annehmen können, sei in erster Linie Konsequenz des (ohnehin unzulässigen) Verzichts der InCentive Hauptaktionäre, im Falle einer Konkurrenzofferte diese ohne das Einverständnis von Smith & Nephew anzunehmen (vgl. dazu die heutige Empfehlung II in Sachen InCentive Capital AG, E. 6).

S.
Heute hat die Übernahmekommission unter dem Vorsitz ihres Präsidenten Herrn Hans Caspar von der Crone sowie den Kommissionsmitgliedern Frau Héritier Lachat und Herrn Thierry de Marignac die folgende Empfehlung erlassen.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Zeitpunkt der Veröffentlichung des Konkurrenzangebots

1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 UEV-UEK darf ein konkurrierendes Angebot bis spätestens am dritten Börsentag vor Ablauf des vorhergehenden Angebots veröffentlicht werden. Die Angebote von Smith & Nephew auf Centerpulse und InCentive laufen am 24. Juni 2003 ab. Folglich sind die Angebote von Zimmer gemäss den Voranmeldungen vom 20. Mai 2003 bis spätestens am 19. Juni 2003 zu veröffentlichen.

1.2 Zimmer plant die Veröffentlichung der Angebote am 17. Juni 2003, womit die Frist von Art. 49 Abs. 1 UEV-UEK eingehalten wäre. Zimmer bringt jedoch bereits jetzt vor, dass sie u.U. die Übernahmekommission darum ersuchen werden müsse, das Angebot zu einem späteren Zeitpunkt publizieren zu dürfen, falls die notwendige Zustimmung der SEC für das InCentive Angebot nicht rechtzeitig erhältlich sei. Ohne einen allfälligen Entscheid an dieser Stelle vorwegzunehmen, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Übernahmeverfahren sich nicht übermässig in die Länge ziehen darf. Deshalb hat Zimmer alles daran zu setzen, ihre Angebote entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu veröffentlichen. Die Hauptkonditionen der öffentlichen Angebote von Smith & Nephew auf Centerpulse und InCentive sind seit dem 20. März 2003 (Datum der Veröffentlichung der Voranmeldungen) bekannt, d.h. Zimmer hatte genügend Zeit für die Vorbereitung ihrer Angebote. Ebenso sind die gesetzlichen Bestimmungen, wann eine Konkurrenzofferte spätestens zu veröffentlichen ist, eindeutig. Einer Veröffentlichung der Zimmer Angebote nach dem 19. Juni 2003 kann deshalb nur im Ausnahmefall und nur aus Gründen in Frage kommen, die ausserhalb des Einflussbereichs von Zimmer liegen. Zimmer wäre entsprechend beweispflichtig, und es wäre darzulegen, dass frühzeitig alles Zumutbare für eine rechtzeitige Veröffentlichung der Angebote unternommen wurde.

2. Angebotsdauer von vierzig Börsentagen für die konkurrierenden Angebote von Zimmer

2.1 Im vorliegenden Fall veröffentlichte Smith & Nephew ihre Angebote am 25. April 2003. Das Angebot auf Centerpulse ist nicht nur den schweizerischen Übernahmeregeln unterworfen. Aufgrund der Tatsache, dass mehr als 10% der Centerpulse Aktionäre sog. US-Holders sind, musste Smith & Nephew auch ein den US-amerikanischen Übernahmeregeln entsprechendes Angebot veröffentlichen. Auch Zimmer wird in den USA ein Angebot an die Centerpulse Aktionäre veröffentlichen müssen.

2.2 Das US-amerikanische Übernahmerecht kennt, anders als das schweizerische, keine auflösenden Bedingungen im Sinne von Art. 13 Abs. 4 UEV-UEK. In der Praxis spielen die auflösenden Bedingungen vor allem in denjenigen Fällen eine Rolle, in denen der Anbieter für die Durchführung der Übernahmetransaktion Bewilligungen oder Entscheide von Behörden oder anderen Institutionen benötigt (vgl. bspw. Empfehlung in Sachen Esec Holding AG vom 3. Juli 2000, E. 3.2; Empfehlung in Sachen Axantis Holding AG vom 15. Dezember 2000, E. 2; Empfehlung in Sachen Rentenanstalt vom 17. September 2002, E. 3.5). Da solche behördliche Bewilligungen in vielen Fällen selbst nicht innert der Maximaldauer von vierzig Börsentagen Art. 14 UEV-UEK erhältlich sind, ist es zulässig, das Angebot an eine entsprechende auflösende Bedingung zu knüpfen.

2.3 Smith & Nephew hat die Angebotsfrist anlässlich der Veröffentlichung ihrer Angebote vom 25. April 2003 auf vierzig Börsentage festgesetzt. Grund für diese von Anfang an gewählte Maximalfrist nach Art. 14. Abs. 4 UEV-UEK war der Wunsch der Erstanbieterin zu verhindern, dass das Angebot vor dem Erhalt aller aufsichts- und wettbewerbsrechtlichen Bewilligungen abläuft. Ebenso war zu berücksichtigen, dass Smith & Nephew für die Durchführung der Transaktion (Übernahme der Smith & Nephew durch die Smith & Nephew Group gemäss einem "Court Scheme under section 425 des britischen Companies Act") nach englischem Recht einen Gerichtsentscheid benötigt, dessen Erhalt in zeitlicher Hinsicht nicht mit Bestimmtheit abzuschätzen war.

2.4 Zimmer beabsichtigt, ihre Angebote am 17. Juni 2003 zu veröffentlichen. Die Angebote sollen ebenfalls von Anfang an während vierzig Börsentagen offen sein. Die Gründe dafür sind ähnlich wie diejenigen der Erstanbieterin. Einerseits will man verhindern, dass das Angebot schon vor dem Erhalt der notwendigen (wettbewerbs-)behördlichen Bewilligungen abläuft, zudem benötigten die Vorbereitungen der Aktionärsversammlung, anlässlich der die Zustimmung zur Schaffung neuer Zimmer Aktien für die Bestreitung eines Teils des Angebotspreises erfolgen soll, eine gewisse Zeit.

2.5 Das Interesse der beiden Zielgesellschaften an einem möglichst raschen Abschluss des Übernahmeverfahrens ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Es hat aber im vorliegenden Fall vor dem Interesse der Aktionäre der Zielgesellschaften zurückzustehen, von den sich allenfalls bietenden Möglichkeiten einer Konkurrenzofferte zu profitieren. Dafür ist der konkurrierenden Anbieterin ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen, um ihre Angebote sowohl den in der Schweiz als auch in den USA herrschenden gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchzuführen. Weiter ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung der Zweitanbieterin die Möglichkeit zu gewähren, ihr Angebot für vierzig Börsentage offen zu halten.

2.6 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die konkurrierenden Angebote von Zimmer vierzig Börsentage offen sein können, womit die Zimmer Angebote, falls am 17. Juni 2003 veröffentlicht, am 25. August 2003 ablaufen werden. Die Angebote von Smith & Nephew vom 25. April 2003 auf Centerpulse und InCentive werden entsprechend nach Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK bis am 25. August 2003 verlängert. Die Änderung ist in analoger Anwendung von Art. 43 UEV-UEK zu veröffentlichen.

3. Mögliche Drittofferte bis spätestens am 31. Juli 2003

3.1 Nach Art. 47 Abs. 4 UEV-UEK darf sich im Falle eines konkurrierenden Angebots die Gesamtdauer eines Übernahmeverfahrens nicht übermässig hinausziehen. Die Übernahmekommission kann insbesondere die Maximaldauer der verschiedenen Angebote festsetzen und die Fristen für die Änderung oder den Widerruf von Angeboten verkürzen.

3.2 Im vorliegenden Fall ist nicht zu übersehen, dass das Übernahmeverfahren insgesamt vergleichsweise lange dauert (die Veröffentlichung der Voranmeldung von Smith & Nephew datiert vom 20. März 2003, der Ablauf aller Angebote ist für den 25. August 2003 vorgesehen). Aus diesem Grund ist zu verhindern, dass das Verfahren durch einen allfälligen Drittofferenten nicht übermässig über den 25. August 2003 hinaus verlängert wird. Ein solcher hätte deshalb sein Angebot (bzw. seine Angebote), dessen Frist auf 15 Börsentage festgesetzt würde, bis spätestens am 31. Juli 2003 zu veröffentlichen, wobei dieser Zeitpunkt auf folgenden Überlegungen basiert:

3.3 Die bereits involvierten Anbieter Smith & Nephew und Zimmer können ihre Transaktionen gemäss den Fristen der UEV-UEK fortführen bzw. lancieren. Smith & Nephew kann gemäss Art. 51 Abs. 1 UEV-UEK bis spätestens am 18. August 2003 eine Änderung ihrer Offerten bekannt geben. Dies würde eine Karenzfrist von drei Börsentagen auslösen (Art. 51 Abs. 2 UEV-UEK), danach wäre das geänderte Angebot zehn Börsentage offen (Art. 51 Abs. 3 UEV-UEK). Folglich würden in einem solchen Fall sämtliche Offerten am 3. September 2003 ablaufen, was im Vergleich zum ursprünglichen Ende der Angebote per 25. August 2003 noch eine vertretbare Verlängerung wäre.

3.4 Damit eine Offerte eines möglichen Drittanbieters nicht das gesamte Verfahren in die Länge zieht, soll ein solches allfälliges Angebot spätestens zu einem Zeitpunkt veröffentlicht werden, der zu einem Ablauf des Verfahrens ebenfalls am 3. September 2003 führen würde. Eine Offerte eines dritten Anbieters müsste folglich spätestens am 31. Juli 2003 veröffentlicht werden, worauf folgende Schritte ablaufen würden: Zunächst Karenzfrist von zehn Börsentagen (Art. 14 Abs. 1 UEV-UEK), danach, ab dem 13. August 2003, die Angebotsfrist, die auf fünfzehn Börsentage verkürzt und folglich am 3. September 2003 ablaufen würde. Der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft(en) zu einer bzw. zwei Drittofferte(n) müsste spätestens am 20. August 2003 veröffentlicht werden.

4. Inhaltliche Anforderungen an eine mögliche Drittofferte

Es gilt hier klarzustellen, dass eine Drittofferte hohen Anforderungen hinsichtlich ihrer Vergleichbarkeit mit den vorhergehenden Angeboten genügen müsste. Sie dürfte grundsätzlich, ausser in Bezug auf das Erreichen eines bestimmten Schwellenwerts der anvisierten Aktien der Zielgesellschaft(en), keine Bedingungen enthalten.

5. Verlängerung der Angebotsfrist der InCentive Angebote

5.1 Wie erwähnt beantragt InCentive, es sei die Angebotsfrist der InCentive Angebote um fünf Börsentage über den Ablauf der Centerpulse Angebote zu verlängern, damit die InCentive Aktionäre in Kenntnis über das Zustandekommen der Centerpulse Angebote entscheiden könnten, welches InCentive Angebot sie annehmen sollen. Smith & Nephew unterstützt den Antrag. Zimmer spricht sich gegen eine Verlängerung der InCentive Angebote über den Ablauf der Centerpulse Angebote hinaus aus. Ein solches Vorgehen würde zu einer Benachteiligung aller Anbieter führen, da diese bei Ablauf der Angebotsfrist der Centerpulse Angebote die durch InCentive gehaltenen rund 19% an Centerpulse nicht in die Berechnung der angedienten Titel einbeziehen können.

5.2 Den Argumenten von Zimmer ist aus folgenden Überlegungen zuzustimmen. Beide InCentive Angebote sind an das Zustandekommen der Centerpulse Angebote geknüpft. Anders als bei Vorliegen nur eines Angebots auf die beiden Zielgesellschaften besteht in der nun vorliegenden Situation einer Konkurrenzofferte für die InCentive Aktionäre zwar die Gefahr, dass ein Centerpulse Angebot zustande kommt, nicht hingegen eines der InCentive Angebote. Dies rechtfertigt aber nicht, den InCentive Aktionären kurzerhand durch Verlängerung der Angebotsfrist die Möglichkeit zu eröffnen, in Kenntnis des Zustandekommens der Centerpulse Angebote ihre Titel demjenigen Anbieter andienen zu können, der das Zustandekommens "ihres" InCentive Angebots sicherstellt. Ökonomisch betrachtet liegen - auch wenn zwei Zielgesellschaften existieren - zwei konkurrierende Angebote auf Centerpulse vor, und die Aktionäre von InCentive haben sich innerhalb der Angebotsfrist für das eine oder andere InCentive Angebot zu entscheiden. Dies erlaubt einem Anbieter, nach Ablauf der Angebotsfrist für alle vier Angebote in Kenntnis des Entscheids der (Haupt-)Aktionäre von InCentive über das Zustandekommens des Centerpulse Angebots zu beschliessen.

6. Gebühr

Die Gebühr zu Lasten von Zimmer wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

7. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach der Zustellung an die Parteien am 11. Juni 2003 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Wenn Zimmer Holdings, Inc. ihre öffentlichen Kauf- und Umtauschangebote auf Centerpulse AG und InCentive Capital AG am 17. Juni 2003 veröffentlicht, ist Zimmer berechtigt, ihre Angebote - nach einer Karenzfrist vom 17. Juni 2003 bis am 30. Juni 2003 - für die Dauer von 40 Börsentagen, d.h. vom 1. Juli 2003 bis am 25. August 2003 offen zu lassen. 

  2. Die Angebote der Smith & Nephew Group plc., auf Centerpulse AG und InCentive Capital AG vom 25. April 2003 werden bei Veröffentlichung der Zimmer Angebote am 17. Juni 2003 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK bis am 25. August 2003 verlängert. Smith & Nephew Group plc. wird die Öffentlichkeit unter analoger Anwendung von Art. 43 UEV-UEK darüber orientieren. 

  3. Diese Empfehlung wird am 11. Juni 2003 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht. 

  4. Die Gebühr zu Lasten von Zimmer Holdings, Inc. wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.


Der Präsident:

Hans Caspar von der Crone

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.

Mitteilung an:

  • Zimmer Holdings, Inc.
  • Smith & Nephew Group plc.
  • Centerpulse AG
  • InCentive Capital AG (allen vier Parteien je durch ihren Vertreter)
  • die EBK.