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0558 - Kepler Corporate Finance SA

Verfügung 558/01 vom 18. März 2014

Feststellung der besonderen Befähigung von Kepler Corporate Finance SA als Erstellerin von Fairness Opinionsbei öffentlichen Kauf- und Tauschangeboten

Sachverhalt:

A.
Kepler Corporate Finance SA (KCF oder Gesuchstellerin) ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht. Sie wurde am 14. Oktober 2009 gegründet und hat ihren Sitz in Eysins/VD. Zweck von KFC ist es, als Teil der Kepler-Gruppe, unter anderem Dienstleistungen im Bereich Corporate Finance zu erbringen, insbesondere auch im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen, Fusionen und Übernahmen. Das Aktienkapital von KCF beträgt CHF 100'000. 60 % des Kapitals und der Stimmrechte an KCF werden von Kepler Capital Markets SA, bekannt unter dem Markennamen Kepler Cheuvreux, einer Aktiengesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Paris, gehalten. Die restlichen 40 % des Kapitals und der Stimmrechte an KCF werden von DB Corporate Finance Holding gehalten, einer „limited company" nach luxemburgischem Recht mit Sitz in Luxemburg, welche durch den Geschäftsführer von KCF, Dominique Belloin, kontrolliert wird. KCF ist nicht kotiert, keine von der FINMA zugelassene Prüfgesellschaft oder Effektenhändlerin gemäss Börsengesetz (BEHG) und auch kein Revisionsunternehmen nach Revisionsaufsichtsgesetz (RAG).

B.
Am 24. Februar 2014, ergänzt am 4. März 2014, beantragte KCF bei der Übernahmekommission (UEK), es sei festzustellen, dass sie im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigt sei und mithin von einer Zielgesellschaft in einem Übernahmeverfahren mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragt werden könne (nachfolgend Gesuch). Dem
Gesuch wurden Angaben über KCF, Lebensläufe von sieben Personen (Dominique Belloin, Daniel Dysli, Jean Marc Blankert, Michael Pfaff, Alexandre Le Fur, Edouard Narboux und Rémy Savoya), deren Betreibungs- und Strafregisterauszüge, ein Betreibungsregisterauszug der Gesellschaft, Dokumente zum internen Qualitätssicherungssystem sowie die Police für eine
Berufshaftpflichtversicherung beigelegt.

C.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas Rufer (Vorsitzender), Beat
Fellmann und Luc Thévenoz gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Besondere Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions

[1] Gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV muss der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte besonders befähigt
und vom Anbieter, von der Zielgesellschaft und von den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein.

[2] Die UEK kann für die Ersteller von Fairness Opinions ohne Zulassung im Sinne von Art. 25 BEHG einzig das grundsätzliche Bestehen einer besonderen Befähigung feststellen. Hingegen ist die UEK keine Zulassungsbehörde und kann daher auch kein eigentliches Zulassungsverfahren etablieren (vgl. Verfügung 485/01 vom 24. Juni 2011 in Sachen
Leonardo & Co. AG, Erw. 1
).

[3] Um eine transparente, qualitativ einwandfreie und dem Stand der Zeit entsprechende Fairness Opinion zuhanden des
Verwaltungsrates der Zielgesellschaft – aber auch zuhanden der Aktionäre – zu gewährleisten, muss die Erstellerin über das notwendige Fachwissen für Unternehmensbewertungen verfügen. Ob die Erstellerin von Fairness Opinions über diese besondere Befähigung verfügt, prüft die UEK nach Massgabe von Art. 30 Abs. 6 UEV.

2. Feststellung der besonderen

[4] Für Personen und Gesellschaften, die von der FINMA nicht als Prüfgesellschaft oder Effektenhändler anerkannt sind,
besteht die Möglichkeit, direkt bei der UEK ein schriftliches Feststellungsgesuch unter Beilage aller für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen einzureichen.

[5] Die UEK prüft das Gesuch und stellt anschliessend fest, ob die Gesuchstellerin für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kauf- und Tauschangebote grundsätzlich besonders befähigt ist oder nicht. Sie kann die besondere Befähigung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen und von der Gesellschaft oder von den verantwortlichen Personen jederzeit zusätzliche Informationen einfordern.

3. Kriterien für die besondere Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions

[6] Der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte muss „besonders befähigt" sein (Art. 30 Abs. 6 UEV). Die entsprechenden Voraussetzungen für eine besondere Befähigung müssen einerseits bei den beauftragten Personen (vgl. nachstehend Abschnitt 3.1) und andererseits bei der gesuchstellenden Gesellschaft (vgl. nachstehend Erwägung 3.2) gegeben sein.

3.1 Anforderungen an die Personen

[7] Personen qualifizieren sich als besonders befähigt für die Erstellung von Fairness Opinions, wenn sie als Revisionsexperten bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen sind und über eine Fachpraxis von mindestens fünf Jahren verfügen. Sodann befähigen sich Personen mit einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in
Betriebs‑, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule bzw. mit einer gleichwertigen ausländischen Ausbildung und einer Fachpraxis von mindestens fünf Jahren. Falls keine derartige Hochschul- oder
Fachhochschulausbildung vorliegt, kann diese durch eine Fachpraxis von mindestens zehn Jahren kompensiert werden. Die Fachpraxis wird als solche anerkannt, wenn sie im Bereich M&A sowie der Erstellung von Unternehmensbewertungen und
Fairness Opinions erworben wurde.

[8] Alle Personen haben ungeachtet ihrer Ausbildung und Fachpraxis über einen unbescholtenen Leumund zu verfügen,
welcher mittels Betreibungs- und Strafregisterauszug zu prüfen ist.

[9] Aus den eingereichten Dokumenten zum vorliegenden Gesuch ergibt sich, dass alle sieben genannten Personen (Dominique Belloin, Daniel Dysli, Jean Marc Blankert, Michael Pfaff, Alexandre Le Fur, Edouard Narboux und Rémy Savoya) die genannten Voraussetzungen bezüglich Ausbildung bzw. Fachpraxis und Leumund erfüllen, weshalb sie sich als besonders
befähigte Personen für die Erstellung von Fairness Opinions qualifizieren.

3.2 Anforderungen an die Gesellschaft

[10] Eine im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigte Gesellschaft muss über ein Corporate Finance Team verfügen, in dem mindestens 20 % der mit der Erstellung der Fairness Opinion betrauten Personen, wenigstens aber vier, die Kriterien gemäss Ziffer 3.1 erfüllen.

[11] Das Corporate Finance Team hat einen Leistungsnachweis („track record") seiner Tätigkeit im Bereich Unternehmensbewertungen und Fairness Opinions zu erbringen.

[12] Die Gesellschaft hat schliesslich mittels internem Qualitätssicherungssystem aufzuzeigen, wie sie die Qualität einwandfreier und dem Stand der Zeit entsprechender Fairness Opinions sicherstellt. Dazu gehören namentlich Angaben über die Zuweisung der Aufgaben an geeignete Personen; die Sicherstellung der Unabhängigkeit; die Anleitung, die Überwachung und die Durchsicht von getätigten Arbeiten; die Überprüfung der Qualität der erstellten Fairness Opinion; das Einholen von Expertenmeinungen; Weiterbildungen und Schulungen (auch „on the job").

[13] Derzeit sind 17 Personen bei KCF im Corporate Finance Team angestellt, wovon sieben Personen (41 %) die Anforderungen gemäss Ziffer 3.1, Rn 7 und 8 erfüllen. Seit mindestens 2010 hat KCF unabhängige  Unternehmensbewertungen und Fairness Opinion in der Schweiz und im angrenzenden Ausland erstellt, womit sie über eine mehrjährige Fachpraxis verfügt. Die eingereichten Dokumente zum internen Qualitätssicherungssystem der Gesuchstellerin enthalten alle erforderlichen Angaben. Insgesamt erfüllt die Gesuchstellerin sämtliche Voraussetzungen, weshalb sie sich als besonders befähigte Gesellschaft für die Erstellung von Fairness Opinions qualifiziert.

3.3 Fazit

[14] Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch gutzuheissen, da sowohl die genannten Personen als auch die
Gesuchstellerin die Anforderungen an die besondere Befähigung im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV erfüllen. Es ist demnach festzustellen, dass KCF für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kauf- und Tauschangebote besonders befähigt ist.

4. Einzelfallprüfung

4.1 Besondere Befähigung

[15] Die getroffene Feststellung begründet keine Aufsichtsfunktionen der UEK gegenüber der Gesuchstellerin. Allfällige Wechsel in der Zusammensetzung des Teams oder andere Veränderungen im Verantwortungsbereich der gesuchstellenden Gesellschaft müssen der UEK deshalb grundsätzlich nicht angezeigt werden. Erstellt die Gesuchstellerin im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Fairness Opinion, hat sie jedoch die aktuelle Zusammensetzung des Teams mitzuteilen und die UEK über alle weiteren Veränderungen zu informieren, die für die Feststellung des Weiterbestehens der besonderen Befähigung von Bedeutung sein könnten. Sie hat sodann zu bestätigen, dass die Anforderungen an die Personen und die Gesellschaft gemäss den Ziffern 3.1 bzw. 3.2 weiterhin erfüllt sind.

4.2 Unabhängigkeit

[16] Ob die Gesuchstellerin die Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV erfüllt und die Fairness Opinion inhaltlich den Anforderungen von Art. 30 Abs. 5 UEV genügt, prüft die UEK jeweils fallbezogen.

[17] Gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV muss der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte vom Anbieter, von
der Zielgesellschaft und von den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein. Für die Beurteilung der Unabhängigkeit gelten für die mit der Erstellung von Fairness Opinions beauftragten Dritten die Bestimmungen gemäss Rn 6 bis 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 3 (Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten) sinngemäss.

5.  Veröffentlichung

[18] Die vorliegende Verfügung wird  nach Eintritt der Rechtskraft auf der Website der UEK veröffentlicht.

6.  Gebühr

[19] Für die Prüfung des Gesuchs betreffend die besondere Befähigung für die Erstellung von Fairness Opinions bei
öffentlichen Kauf- und Tauschangeboten wird eine einmalige Gebühr von CHF 15'000 erhoben (Art. 69 Abs. 6 UEV).


Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Es wird festgestellt, dass Kepler Corporate Finance SA für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kauf- und Tauschangebote besonders befähigt ist.
  2. Die vorliegende Verfügung wird nach Eintritt der Rechtskraft auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Die Gebühr zulasten von Kepler Corporate Finance SA beträgt CHF 15'000.

Der Vorsitzende des Ausschusses:

Thomas Rufer

 

Diese Verfügung geht an die Partei:

Kepler Corporate Finance SA, vertreten durch Dominique Belloin und Daniel Dysli.

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Einsteinstrase 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.