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0249 - Saia-Burgess Electronics Holding AG

Empfehlung VI Saia-Burgess Electronics Holding AG vom 30. August 2005

Öffentliche Kaufangebote von Sumida Holding Germany GmbH, Neumarkt, Deutschland und von Gatebrook Limited, Nikosia, Zypern für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Saia-Burgess Electronics Holding AG, Murten – Zeitplan

A.
Saia-Burgess Electronics Holding AG („Saia-Burgess“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Murten (FR). Ihr Aktienkapital beträgt CHF 30'672'500 und ist aufgeteilt in 613'450 Namenaktien („Saia-Burgess-Aktien“) mit einem Nennwert von je CHF 50. Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange („SWX“) kotiert.

B.
Sumida Holding Germany GmbH („Sumida“ oder „Anbieterin I“) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Neumarkt, Deutschland. Sumida hat ein Stammkapital von EUR 25'000. Der Geschäftszweck von Sumida besteht im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften.
Sumida Corporation ist eine nach japanischem Recht bestehende Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in Tokyo, Japan („Sumida Corporation“). Sumida Corporation hält 100% der Anteile und Stimmrechte an Sumida.

C.
Gatebrook Limited („Gatebrook“ oder „Anbieterin II“) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Nikosia, Zypern. Ihr Aktienkapital beträgt CYP 10'000 und ist eingeteilt in 100'000 Aktien mit einem Nennwert von je CYP 0.10.
Gatebrook ist eine indirekte, 100-prozentige Tochtergesellschaft von Johnson Electric Holdings Limited („Johnson“), Hongkong. Frau Wang Koo Yik Chun ist eine Begünstigte von verschiedenen Familientrusts, die direkt und indirekt insgesamt 58.13% des ausgegebenen Aktienkapitals von Johnson halten.

D.
Am 30. Juni 2005 kündigte Sumida Corporation in den elektronischen Medien auf Englisch an, dass sie voraussichtlich am 22. Juli 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 50 von Saia-Burgess unterbreiten werde. Mittels Medieninformation teilte Saia-Burgess am 1. Juli 2005 mit, dass der Verwaltungsrat von Saia-Burgess das von Sumida angekündigte Übernahmeangebot ablehne.

E.
Am 5. Juli 2005 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung, indem diese in mehreren Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht wurde. Als Angebotspreis wurden CHF 950 je Saia-Burgess-Aktie angekündigt. Das Angebot wurde in der Voranmeldung an verschiedene Bedingungen geknüpft.

F.
Die Übernahmekommission erliess am 15. Juli 2005 eine Empfehlung zur Voranmeldung des Angebots von Sumida Corporation und verschiedenen damit zusammenhängenden Fragen (vgl. ).

G.
Am 22. Juli 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots von Sumida für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Saia-Burgess.

H. 
Am 27. Juli 2005 erliess die Übernahmekommission eine Empfehlung zur Karenzfrist (vgl. Empfehlung II in Sachen Saia-Burgess Electronics Holding AG vom 27. Juli 2005) und am 3. August 2005 eine Empfehlung zum Angebotsprospekt (vgl. [„Empfehlung III“]).

I. 
Am 8. August 2005 erfolgte gemäss Empfehlung III die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots von Sumida für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien von Saia-Burgess, indem dieses in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht wurde.

J. 
Der Verwaltungsrat von Saia-Burgess veröffentlichte seinen Bericht am 11. August 2005 in den elektronischen Medien und eine Zusammenfassung davon in den Zeitungen. Gleichentags wurde auf der Homepage von Saia-Burgess eine Fairness Opinion veröffentlicht. Der Verwaltungsrat legte in seinem Bericht dar, dass die in den Arbeitsverträgen der Mitglieder der Gruppenleitung vorgesehenen Kündigungsfristen vor der Voranmeldung des Sumida-Angebots von 12 Monaten auf 24 Monate verlängert wurden („Vertragsergänzungen“).

K.
Die Übernahmekommission äusserte sich mit Empfehlung IV vom 15. August 2005 zum Verwaltungsratsbericht („Empfehlung IV“) und behielt sich vor, später über die Zulässigkeit der Vertragsergänzungen zu entscheiden (vgl. Empfehlung IV, Erwägung 1.2.4.3).

L.
Die Übernahmekommission stellte am 23. August 2004 mit Empfehlung V fest, dass die Ergänzungen zu den Arbeitsverträgen der Gruppenleitungsmitglieder von Saia-Burgess vom 20. Juni 2005 eine unzulässige Abwehrmassnahme darstellen. Mit Eingabe vom 26. August 2005 lehnte Saia-Burgess die Empfehlung V ab. Aus diesem Grund hat die Übernahmekommission die diesbezüglichen Akten an die Eidgenössische Bankenkommission weitergeleitet (Art. 35 Abs. 5 BEHV-EBK).

M. 
Am 26. August 2005 kündigte Gatebrook in den elektronischen Medien an, dass sie voraussichtlich am 27. August 2005 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Saia-Burgess unterbreiten werde.

N.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. August 2005 wurden die Parteien eingeladen, allfällige Bemerkungen zum Vorschlag der Übernahmekommission bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Angebote bis spätestens am 29. August 2005 anzubringen. Der Zeitplan lautet wie folgt:

27. August 2005

Publikation Angebot von Gatebrook, gleichzeitig Beginn Karenzfrist von 10 Börsentagen (Art. 14 Abs. 1 und 2 UEV-UEK)
Gleichzeitige Verlängerung des Angebots von Sumida auf das Ende der Angebotsfrist von Gatebrook
 

30. August 2005 (18.00 Uhr) Stellungnahme Sumida und Saia zum Angebot von Gatebrook
1. September 2005 (18.00 Uhr) Stellungnahme Gatebrook zur Stellungnahme Sumida und Saia
8. September 2005 Empfehlung UEK zum Angebot von Gatebrook
9. September 2005 Letzter Tag Karenzfrist
12. September 2005 Beginn der Angebotsfrist Gatebrook
Publikation der Empfehlung vom 8. September 2005 durch UEK
16. September 2005 Fristablauf für die Veröffentlichung des Verwaltungsratsberichts von Saia (Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK)
23. September 2005 Ablauf Angebote von Sumida und von Gatebrook (Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK)
26. September 2005 Bekanntgabe der provisorischen Zwischenergebnisse an die Börse, die UEK und die elektronischen Medien (Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK)
spätestens am 30. September 2005 Publikation der definitiven Zwischenergebnisse in der Presse (Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK)
Gleichzeitig Bekanntgabe Eintritt Bedingungen oder Verzicht
Gleichzeitig Beginn der Nachfrist (Art. 14 Abs. 5 UEV-UEK)
spätestens am 13. Oktober 2005 Letzter Tag der Nachfrist
spätestens am 14. Oktober 2005 Bekanntgabe der provisorischen Endergebnisse an die Börse, die UEK und die elektronischen Medien (Art. 46 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 UEV-UEK)
spätestens am 20. Oktober 2005 Veröffentlichung der definitiven Endergebnisse in der Presse (Art. 46 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 UEV-UEK)

Die Parteien brachten keine Bemerkungen zum vorliegenden Zeitplan an.

O.
Am 27. August 2005 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Gatebrook für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Saia-Burgess. Dieses wurde in mehreren Zeitungen auf Deutsch und Französisch veröffentlicht und den elektronischen Medien zugestellt.

P. 
Zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Rudolf Widmer (Präsident des Ausschusses), Herrn Henry Peter und Herrn Walter Knabenhans gebildet.  
      

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Konkurrierende Angebote

Das Angebot von Gatebrook wurde am 27. August 2005 veröffentlicht, d.h. vor dem dritten Börsentag vor Ablauf des Angebotes der Sumida. Dieses ist folglich als konkurrierendes Angebot i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BEHG zu qualifizieren (Art. 49 Abs. 1 UEV-UEK).


2. Zeitplan der Angebote

2.1.  Gemäss Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK ist der Ablauf des vorhergehenden Angebotes ohne weiteres bis zum Ablauf eines konkurrierenden Angebotes zu verlängern, wenn letzteres nach dem vorhergehenden Angebot abläuft. Der Zeitplan des Angebotes der Sumida ist somit diesbezüglich an denjenigen der Gatebrook anzupassen. Sumida wird die Öffentlichkeit, unter analoger Anwendung von Art. 8 UEV-UEK, sobald als möglich darüber orientieren.

2.2. Grundsätzlich ist der Anbieter frei, den Zeitplan seines Angebotes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften festzulegen. Im Falle von konkurrierenden Angeboten muss jedoch die Übernahmekommission sicherstellen, dass die Empfänger der Angebote, ungeachtet der Reihenfolge der Veröffentlichung, zwischen den verschiedenen Angeboten frei wählen können (Art. 30 Abs. 1 BEHG und 47 Abs. 3 UEV-UEK). Insofern hat sie den Zeitplan der verschiedenen Angebote anzupassen und zu koordinieren, wenn dies für deren reibungslose Durchführung notwendig ist. Gemäss Art. 47 Abs. 4 UEV-UEK ist sie insbesondere berechtigt, die Maximaldauer der Angebote festzusetzen und die Fristen für die Änderung oder den Widerruf von Angeboten zu verkürzen. Gatebrook beabsichtigt, ihr Angebot grundsätzlich nicht länger als während der in Art. 49 Abs. 3 UEV-UEK vorgesehenen Minimaldauer von 10 Börsentagen offen zu lassen. Insofern rechtfertigt es sich im Moment nicht, die Fristen zu verkürzen.

2.3. Sumida und Gatebrook können ihre Angebote gemäss den Fristen der UEV-UEK fortführen bzw. lancieren. Sumida kann gemäss Art. 51 Abs. 1 UEV-UEK bis spätestens am fünften Börsentag vor verlängertem Ablauf ihres Angebotes eine Änderung ihrer Offerte bekannt geben. Dies würde eine Karenzfrist von drei Börsentagen auslösen (Art. 51 Abs. 2 UEV-UEK). Danach wäre das geänderte Angebot während zehn Börsentagen offen (Art. 51 Abs. 3 UEV-UEK). Eine Offerte eines dritten Anbieters müsste bis spätestens am dritten Börsentag vor Ablauf der vorhergehenden Angebote veröffentlicht werden (Art. 49 Abs. 1 UEV-UEK).


3. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach der Zustellung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.


4. Gebühr

Die Gebühr zu Lasten von Gatebrook wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.


Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:

  1. Das Angebot der Sumida Holding Germany GmbH, Neumarkt, Deutschland, wird gestützt auf Art. 50 Abs. 1 UEV-UEK bis am 23. September 2005 verlängert. Sumida Holding wird die Öffentlichkeit unter analoger Anwendung von Art. 8 UEV-UEK sobald als möglich darüber orientieren.
  2. Diese Empfehlung wird nach der Zustellung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Die Gebühr zu Lasten von Gatebrook Limited, Nikosia, Zypern, wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Der Präsident des Ausschusses:

Hans Rudolf Widmer

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Sumida Holding Germany GmbH, durch ihren Vertreter;
  • Gatebrook Limited, durch ihren Vertreter;
  • Saia-Burgess Electronics Holding AG, durch ihren Vertreter;
  • die EBK;
  • die Prüfstellen (zur Kenntnisnahme).