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0816 - Spice Private Equity AG

Verfügung 816/02 vom 13. Juli 2022

Öffentliches Kaufangebot von GP Swiss Ltd. an die Aktionäre der Spice Private Equity AG –Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht

Sachverhalt:

A.
Spice Private Equity AG (Spice oder die Zielgesellschaft) ist eine am 20. September 1999 ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug (UID: CHE-101.127.796). Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Investmentgesellschaft, die sich auf globale Private Equity-Investitionen konzentriert. Gemäss Art. 2 ihrer Statuten bezweckt die Ge-sellschaft im Wesentlichen den direkten oder indirekten Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften im Private Equity-Bereich, oder an solchen Gesellschaften, welche sich auf Investitionen in diesem Bereich sowie die damit verbundene Verwaltung liquider Mittel spezialisiert haben. Das Aktienkapital von Spice beträgt CHF 53'606'170 und ist eingeteilt in 5'360'617 voll liberierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 10.00 (Spice-Aktien; vgl. Art. 4 der Statuten der Zielgesellschaft). Die Gesellschaft selbst hält 536'061 eigene Spice-Aktien, entsprechend 10.00% des Kapitals und verfügt des Weiteren auch über ein genehmigtes Aktienkapital in der Höhe von CHF 24'122'780, eingeteilt in 2'412'278 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 10.00, sowie über ein bedingtes Aktienkapital in der Höhe von CHF 26'803'080, eingeteilt in 2'680'308 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 10.00 (vgl. Art. 4b und 4c der Statuten der Zielgesellschaft). Die Spice-Aktien sind seit dem 20. Mai 2015 an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) im regulatorischen Standard für Investmentgesellschaften (d.h. Gesellschaften, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage mit der Erzielung von Erträgen und/oder Kapitalgewinnen ist, ohne dass sie eine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinn verfolgen; vgl. Art. 65 des Kotierungsreglements der SIX vom 30. Juni 2021, welches am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten ist [SIX-Kotierungsreglement]) kotiert, wo sie in der Handelswährung US-Dollar (USD) gehandelt werden können (Valorensymbol: SPCE; ISIN: CH0009153310; Valorennummer: 915.331). Art. 23 der Statuten von Spice beinhaltet ein vor Kotierung der Spice-Aktien eingeführtes Opting out, wonach „[e]in Übernehmer der Gesellschaft […] gemäss Art. 125 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel […] nicht verpflichtet [ist], ein öffentliches Kaufangebot nach den Artikeln 135 und 163 FinfraG zu unterbreiten.“

Gemäss den Angaben der SIX bzw. jenen der Anbieterin (vgl. Sachverhalt lit. B) handelt es sich bei den Spice-Aktien nicht um liquide Beteiligungspapiere im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2: Liquidität im Sinne des Übernahmerechts vom 26. Februar 2010 (UEK-Rundschreiben Nr. 2).

Grösster Aktionär bzw. die grösste Aktionärsgruppe von Spice ist die sogenannte GP-Gruppe (siehe dazu auch die anschliessenden Ausführungen in Sachverhalt lit. B) mit einer Beteiligung von aktuell 3'521'360 Spice-Aktien, entsprechend 65.69% des Aktienkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Gemäss den Angaben der Datenbank betreffend bedeutende Aktionäre der SIX (Stand: 6. Juli 2022) existieren keine weiteren Aktionäre, die über mind. 3% der Stimmrechte an der Spice verfügen (siehe des Weiteren auch Angebotsprospekt, Abschnitt G, Ziff. 5).

B.
GP Swiss Ltd. (Anbieterin oder Gesuchstellerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug, Schweiz (UID: CHE-234.798.414). Gemäss Statuten bezweckt die Anbieterin die Beteiligung an anderen Unternehmungen im In- und Ausland. Das Aktienkapital der Anbieterin beträgt CHF 3'200'000 und ist eingeteilt in 320'000'000 vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01. Die Aktien der Anbieterin sind nicht kotiert. Die Anbieterin wird indirekt über eine Reihe von Gesellschaften zu 100% kontrolliert durch die Konzernmuttergesellschaft GP Investments, Ltd., mit Sitz in Hamilton, Bermuda, deren Aktien an der Luxembourg Stock Exchange kotiert sind (ISIN BMG4035L1155).

Die Anbieterin hält zusammen mit der GP Cash Management, Ltd., Nassau, Bahamas, einer Schwestergesellschaft der Anbieterin (welche ebenfalls indirekt zu 100% kontrolliert wird durch die Konzernmuttergesellschaft GP Investments, Ltd.), die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelt (gemeinsam mit den weiteren Gruppengesellschaften: die GP Gruppe), 3'521'360 Spice-Aktien, entsprechend 65.69% des Aktienkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Die in der Voranmeldung (vgl. dazu auch Sachverhalt lit. F unten) angegebene, von der GP Gruppe gehaltene Anzahl Spice-Aktien (3'521'569 Spice-Aktien) musste im Hinblick auf den Angebotsprospekt aufgrund eines Rechenfehlers um 209 Spice-Aktien marginal nach unten korrigiert werden (recte: 3'521'360 Spice Aktien, vgl. dazu Verfügung 816/01 vom 30. Mai 2022 in Sachen Spice Private Equity AG [Verfügung 816/01], Sachverhalt lit. A in fine). Die in der Voranmeldung in Prozentzahlen angegebenen Beteiligungen der GP Gruppe an Spice bleiben aufgrund der marginalen Anpassungen aber unverändert. Wirtschaftlich berechtigte Personen an der Anbieterin und somit an der GP Investments, Ltd. sind Fersen Lamas Lambranho, London (Fersen Lambranho), Grossbritannien, sowie Antonio Carlos Augusto Ribeiro Bonchristiano, Capri, Italien (Antonio Bonchristiano).

C.
Im Rahmen zweier Aktienrückkäufe, die zwischen dem 30. November 2021 und dem 13. Dezem-ber 2021 sowie zwischen dem 10. und dem 23. Februar 2022 durchgeführt wurden (die Aktienrückkäufe 2021/2022), hat die Zielgesellschaft insgesamt 511'654 Spice-Aktien erworben (vgl. dazu die Verfügung 799/01 vom 10. November 2021 in Sachen Spice Private Equity AG sowie die Verfügung 804/01 vom 24. Januar 2022 in Sachen Spice Private Equity AG).

D.
Anlässlich der Generalversammlung der Zielgesellschaft vom 25. Mai 2022 wurde die Durchführung einer Kapitalherabsetzung beschlossen: Mit dieser Kapitalherabsetzung soll das Aktienkapital der Zielgesellschaft um CHF 5'360'610 von CHF 53'606'170.00 auf CHF 48'245'560.00 herabgesetzt werden (die Kapitalherabsetzung).

Hierzu sollen die insgesamt 536'061 im Eigentum der Zielgesellschaft stehenden eigenen Spice-Aktien vernichtet werden, was 10% der ausgegebenen Spice-Aktien entspricht (vgl. Sachverhalt lit. A). Das herabgesetzte Aktienkapital der Zielgesellschaft wird in der Folge aus 4'824'556 Spice-Aktien bestehen. Die Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister soll voraussichtlich bis Ende August 2022 erfolgen (vgl. Sachverhalt lit. H unten).

E.
Am 1. Juni 2022 haben die Anbieterin und die Zielgesellschaft eine Transaktionsvereinbarung (die Transaktionsvereinbarung) abgeschlossen, gemäss welcher sich die Anbieterin verpflichtet, ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten (vgl. zum Inhalt der Transaktionsvereinbarung auch den Angebotsprospekt, Abschnitt E, Ziff. 4.2). Am selben Datum beschloss der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einstimmig, ein solches öffentliches Kaufangebot den Aktionären der Zielgesellschaft zur Annahme zu empfehlen.

F.
Am 2. Juni 2022, vor Börsenbeginn, veröffentlichte die Anbieterin eine Voranmeldung zu einem öffentlichen Kaufangebot an die Aktionäre der Spice (die Voranmeldung, und das öffentliche Kaufangebot an die Aktionäre der Spice nachfolgend das öffentliche Kaufangebot) mit einem Angebotspreis von USD 16.25 netto in bar.

G.
Im Rahmen der ebenfalls am 2. Juni 2022 veröffentlichten Verfügung 816/01 stellte die Übernahmekommission mit Blick auf die Voranmeldung u.a. fest, dass diese die notwendigen (Minimal-)Inhalte gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV enthält (vgl. Verfügung 816/01, Erw. 2, Rn [5]) und, dass die beiden in der Voranmeldung enthaltenen Angebotsbedingungen betreffend Mindestandienungsquote und behördliche Verbote den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (vgl. Verfügung 816/01, Erw. 3.1, Rn [14], Erw. 3.2, Rn [15] sowie Erw. 3.3, Rn [16]). Des Weiteren stellte die Übernahmekommission in ihrer Verfügung 816/01 auch fest, dass die Anbieterin das öffentliche Kaufangebot in USD unterbreiten kann (vgl. Verfügung 816/01, Erw. 4.1, Rn [20]), dass die Mindestpreisvorschriften auf das öffentliche Kaufangebot keine Anwendung finden, womit die Anbieterin die konkrete Höhe des öffentlichen Kaufangebots frei bestimmen kann (vgl. Verfügung 816/01, Erw. 4.2, Rn [23]) und dass es sich bei der Kapitalherabsetzung bzw. deren Umsetzung weder um eine gesetzeswidrige noch um eine unzulässige Abwehrmassnahme handelt (vgl. Verfügung 816/01, Erw. 5.3, Rn [33]).

H.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 bestätigte die Oaklins Binder AG, Bern (ehemals: Binder Corporate Finance AG, vgl. dazu die Verfügung 510/01 vom 25. April 2012 in Sachen Binder Corporate Finance AG, nachfolgend Oaklins), gegenüber der Übernahmekommission, dass sie die Kriterien für die besondere Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions (weiterhin) erfüllt und vom Anbieter, von der Zielgesellschaft und von den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig ist.

I.
Am 30. Juni 2022 reichte die Anbieterin ein Gesuch um Vorprüfung des Angebotsprospekts gemäss Art. 59 Abs. 1 UEV mit den folgenden Anträgen bei der Übernahmekommission ein:

  1. Es sei der Angebotsprospekt gemäss allenfalls angepasstem Entwurf (Beilage 1) (Angebotsprospekt) zu prüfen und festzustellen, dass das öffentliche Kaufangebot und die im Prospekt enthaltenen Angaben und beschriebenen Konditionen den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG), und den ausführenden Verordnungen entsprechen.

  2. Die Verfügung der Übernahmekommission sei frühestens zeitgleich mit oder nach der Veröffentlichung des Angebotsprospekts zu veröffentlichen.

 

 

 

 

 

 

Auf die Begründung dieser Anträge wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

J.
Der Angebotsprospekt zum öffentlichen Kaufangebot soll am 14. Juli 2022 veröffentlicht werden. Die Anbieterin bietet, wie bereits in der Voranmeldung dargelegt, USD 16.25 netto in bar für eine Spice-Aktie. Die Angebotsfrist soll voraussichtlich am 29. Juli 2022 beginnen und am 26. August 2022 enden.

K.
Voraussichtlich bis Ende August 2022 und somit noch während der Angebotsfrist des öffentlichen Kaufangebotes soll die Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister erfolgen (vgl. Sachverhalt lit. D).

Die Beteiligung der Anbieterin und der mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen am Aktienkapital und den Stimmrechten der Zielgesellschaft wird sich während der Angebotsfrist des öffentlichen Kaufangebotes infolge und kraft Durchführung der am 25. Mai 2022 von der Generalversammlung der Zielgesellschaft beschlossenen Kapitalherabsetzung der Zielgesellschaft von aktuell 65.69% auf 72.99% erhöhen.

L.
Der Angebotsprospekt, der Verwaltungsratsbericht und die Fairness Opinion von Oaklins, wurden der Übernahmekommission vor der Publikation zur Prüfung unterbreitet.

M.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus der Präsidentin Mirjam Eggen, Franca Contratto sowie Thomas Vettiger gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Voranmeldung

[1] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden Rechtswirkungen ergeben sich aus Art. 8 UEV.

[2] Im vorliegenden Fall wurde die Voranmeldung am 2. Juni 2022 vor Börsenbeginn in Übereinstimmung mit Art. 7 UEV veröffentlicht. Die Voranmeldung entfaltete ihre Wirkung somit ab diesem Tag.

[3] Mit Verfügung 816/01, Dispositiv-Ziff. 1, stellte die Übernahmekommission fest, dass die Bedingungen der Voranmeldung den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entsprechen (vgl. Sachverhalt lit. G).

2.  Gegenstand des Angebots

[4] Das öffentliche Kaufangebot erstreckt sich vorbehaltlich der im Angebotsprospekt dargelegten Angebotsbeschränkungen auf alle sich im Publikum befindenden Spice-Aktien, mit Ausnahme jener Spice-Aktien, die von einer direkten oder indirekten Tochtergesellschaft der GP Investments, Ltd. gehalten werden (einschliesslich sog. eigener Spice-Aktien der Zielgesellschaft oder von Spice-Aktien, die von der Anbieterin und der GP Cash Management, Ltd. gehalten werden) (siehe dazu auch die Aufstellung im Angebotsprospekt, Abschnitt B, Ziff. 2).

[5] Die Anbieterin erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UEV.

3.  Handeln in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV

3.1 Grundsatz

[6] Gemäss Praxis der Übernahmekommission handeln Personen im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV, die ihr Verhalten hinsichtlich des Unterbreitens eines öffentlichen Kaufangebots und dessen Bedingungen koordiniert und sich über das Angebot und dessen Bedingungen geeinigt haben.

[7] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handeln, gilt Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Solche Personen haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten, was von der Prüfstelle zu überprüfen ist.

3.2 Einordnung

3.2.1 Von der Anbieterin beherrschte Gesellschaften

[8] Vorliegend handeln alle direkt oder indirekt von der Anbieterin beherrschten Gesellschaften in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin. Hierzu gehören auch die Zielgesellschaft und ihre Tochtergesellschaften, da die Anbieterin an der Zielgesellschaft bereits vor der Lancierung des öffentlichen Kaufangebots eine Beteiligung von 65.69% des Aktienkapitals und der Stimmrechte hielt (vgl. Sachverhalt A).

3.2.2 Partners Holdings, Inc., GP Investments, Ltd. sowie Fersen Lambranho und Antonio Bonchristiano

[9] In gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handeln zudem die börsenkotierte GP Investments, Ltd. und die diese indirekt u.a. über die Partners Holdings, Inc., British Virgin Islands, kontrollierenden Fersen Lambranho und Antonio Bonchristiano sowie alle von letzteren beiden Personen direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften.

[10] Gemäss Angebotsprospekt, Abschnitt C, Ziff. 2 kontrolliert die börsenkotierte (von Fersen Lambranho als Verwaltungsratspräsident sowie von Antonio Bonchristiano als Chief Executive Officer und Verwaltungsratsmitglied geführte) GP Investments, Ltd. die Anbieterin indirekt über mehrere Zwischengesellschaften zu 100%. Die Partners Holdings, Inc. wiederum, welche schliesslich über die Zwischengesellschaften Morril Limited, Bahamas, und Lomie Limited, Bahamas von Fersen Lambranho und Antonio Bonchristiano kontrolliert wird, hält 84% der sog. Class A Shares (restricted voting rights) sowie 100% der sog. Class B Shares (voting rights) und somit 45.63% der Stimmrechte an der börsenkotierten GP Investments, Ltd. (vgl. dazu die im Angebotsprospekt, Abschnitt C, Ziff. 2 abgedruckten Organigramme).

[11] Gemäss Praxis der Übernahmekommission ist bei einer Beteiligung von über 50% der Stimmrechte stets von einer Beherrschung des Anbieters auszugehen, die es dem entsprechenden Anteilseigner oder einer (stimmrechts-)verbundenen Gruppe von Anteilseignern ermöglicht, auf die Organe des Anbieters direkt oder indirekt einen bestimmenden Einfluss auszuüben (Verfügung 796/01 vom 1. Oktober 2021 in Sachen Cassiopea S.p.A., Erw. 2.2; Verfügung 630/03 vom 22. November 2017 in Sachen gategroup Holding AG, Erw. 2.1.2 und 2.2.3, mit weiteren Hinweisen). Bei einer geringeren Beteiligung ist auf die Umstände des Einzelfalls (Höhe der prozentualen [Stimmrechts- oder Kapital-]Beteiligung; Einfluss auf den Verwaltungsrat etc.) abzustellen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der GP Investments, Ltd. – wie bei der Zielgesellschaft – um eine börsenkotierte Gesellschaft handelt. Bei solchen Gesellschaften geht das schweizerische Übernahmerecht grundsätzlich davon aus, dass eine Beherrschung bereits ab 33 1/3% möglich ist (vgl. Art. 135 Abs. 1 FinfraG sowie u.a. Verfügung 796/01 vom 1. Oktober 2021 in Sachen Cassiopea S.p.A., Erw. 3.2.2; Verfügung 594/01 vom 5. März 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 1.2.1; Empfehlung 293/02 vom 31. Oktober 2006 in Sachen Saurer AG, Erw. 3.2.2). Ausserdem nehmen Fersen Lambranho und Antonio Bonchristiano bei der börsenkotierten GP Investments, Ltd. als deren Verwaltungsratspräsident und Chief Executive Officer auch prägende Rollen ein.

3.3 Offenlegung im Angebotsprospekt

[12] Die Anbieterin hat nach Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen im Angebotsprospekt offen zu legen.

[13] Der Angebotsprospekt enthält in Abschnitt C, Ziff. 5 die gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d UEV erforderlichen Angaben in Form einer generellen Umschreibung, ohne die direkt oder indirekt kontrollierten und verwalteten Gesellschaften allesamt einzeln namentlich aufzulisten. Dies ist gemäss Praxis der Übernahmekommission zulässig, sofern die Prüfstelle eine vollständige Liste dieser Gesellschaften erhalten hat.

[14] Im vorliegenden Fall hat die Prüfstelle BDO AG, Zürich (BDO), bestätigt, dass sie eine solche Liste bekommen hat.

3.4 Fazit

[15] In Bezug auf die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt somit den gesetzlichen Anforderungen.

 

4.  Zulässigkeit des USD-Angebotspreises und Nicht-Anwendbarkeit der Mindestpreisvorschriften

[16] Im Rahmen der Verfügung 816/01 (vgl. dazu Sachverhalt lit. GG oben) stellte die Übernahmekommission fest, dass (i) die Anbieterin das öffentliche Kaufangebot in USD unterbreiten kann (vgl. Verfügung 816/01, Erw. 4.1, Rn [20]) und dass (ii) es sich beim öffentlichen Kaufangebot weder um ein Pflichtangebot, noch um ein Kontrollwechsel-Angebot handelt, womit die Mindestpreisvorschriften gemäss Art. 135 Abs. 2 FinfraG i.V.m. Art. 42 – 47 FinfraV-FINMA auf das öffentliche Kaufangebot keine Anwendung finden (vgl. Verfügung 816/01, Erw. 4.2, Rn [23]).

[17] Aufgrund der Nicht-Anwendbarkeit der Mindestpreisvorschriften ist im vorliegenden Fall auch keine Unternehmensbewertung durch die Prüfstelle i.S.v. Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA notwendig.

 

5.  Best Price Rule und Bestätigung der Prüfstelle

[18] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV müssen der Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen, die von der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, diesen Preis allen Empfängern des Angebots anbieten (Best Price Rule).

[19] Die Prüfstelle hat die Einhaltung der Best Price Rule zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV). Es wird BDO hierfür eine Frist von einem Monat angesetzt, beginnend mit dem Ende des für die Best Price Rule relevanten Zeitraums von sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist.

6.  Bedingungen

[20] Nach Art. 8 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht.

[21] Die Angebotsbedingungen des Angebotsprospekts wurden unverändert von der Voranmeldung übernommen. Mit Verfügung 816/01 stellte die Übernahmekommission fest, dass die Angebotsbedingungen der Voranmeldung den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entsprechen (vgl. Verfügung 816/01, Erw. 3.1, Rn [14], Erw. 3.2, Rn [15] sowie Erw. 3.3, Rn [16]) (vgl. dazu Sachverhalt lit. G oben).

 

7.  Bedeutende Aktionäre der Anbieterin

[22] Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV hat der Angebotsprospekt Informationen zur Identität der Aktionärinnen und Aktionäre oder der Aktionärsgruppen, die über mehr als drei Prozent der Stimmrechte am Anbieter verfügen, sowie zum Prozentsatz ihrer Beteiligung zu enthalten. Anzugeben sind die direkt haltenden Aktionäre und die allenfalls wirtschaftlich Berechtigten (vgl. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA sowie Verfügung 805/02 vom 24. Februar 2022 in Sachen Bank Linth LLB AG, Erw. 8; Verfügung 630/03 vom 22. November 2017 in Sachen gategroup Holding AG, Erw. 2.1 und insbesondere 2.1.1; Empfehlung 171/02 vom 21. August 2003 in Sachen EIC Electricity SA, Erw. 6.1).

[23] Der Angebotsprospekt enthält die diesbezüglichen Angaben in Abschnitt C, Ziff. 2.

8.  Verwaltungsratsbericht der Spice Private Equity AG

[24] Gemäss Art. 132 Abs. 1 FinfraG hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht zu veröffentlichen, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die darin abgegebenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Verwaltungsratsbericht der Zielgesellschaft hat nach Art. 30 Abs. 1 UEV sämtliche Informationen zu enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können (vgl. dazu im Einzelnen auch die 30 ff. UEV).

8.1 Interessenkonflikte und Empfehlung

8.1.1 Anforderungen gemäss UEV

[25] Gemäss Art. 32 Abs. 1 UEV hat der Bericht des Verwaltungsrats auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen. Im Bericht des Verwaltungsrats ist gemäss Art. 32 Abs. 2 UEV speziell darauf hinzuweisen, ob die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats vertragliche Vereinbarungen oder andere Verbindungen mit dem Anbieter eingegangen sind (lit. a), auf Antrag des Anbieters gewählt wurden (lit. b), wiedergewählt werden sollen (lit. c), Organ oder Arbeitnehmer des Anbieters oder einer Gesellschaft sind, die mit dem Anbieter in wesentlichen Geschäftsbeziehungen steht (lit. d) sowie ihr Mandat nach Instruktionen des Anbieters ausüben (lit. e). Der Bericht des Verwaltungsrats muss insbesondere auch auf die (finanziellen) Folgen hinweisen, die das Angebot für die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung hat (Art. 32 Abs. 3 UEV). Der Bericht hat zudem offenzulegen, ob die Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung zu gleichwertigen Bedingungen weitergeführt werden oder allenfalls die neuen Konditionen aufzuführen. Die entsprechenden Angaben müssen des Weiteren individuell erfolgen (vgl. Verfügung 805/02 vom 24. Februar 2022 in Sachen Bank Linth LLB AG, Erw. 9.2.1; Verfügung 796/01 vom 1. Oktober 2021 in Sachen Cassiopea S.p.A., Erw. 10.1).

[26] Gemäss Praxis der Übernahmekommission begründet der Umstand, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates mit den Stimmen eines beherrschenden Aktionärs gewählt wurde, die Vermutung eines Interessenkonflikts mit Blick auf dieses Mitglied des Verwaltungsrates (Verfügung 805/02 vom 24. Februar 2022 in Sachen Bank Linth LLB AG, Erw. 9.2.1; Verfügung 796/01 vom 1. Oktober 2021 in Sachen Cassiopea S.p.A., Erw. 10.1, Rn 43; Verfügung 699/01 vom 31. Juli 2018 in Sachen Bank Cler AG, Erw. 8.1.1, Rn 32). Hat die Zielgesellschaft einen Mehrheitsaktionär, so befinden sich selbst faktisch unabhängige Mitglieder des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft zumindest in einem potenziellen Interessenkonflikt (Verfügung 805/02 vom 24. Februar 2022 in Sachen Bank Linth LLB AG, Erw. 9.2.1; Verfügung 796/01 vom 1. Oktober 2021 in Sachen Cassiopea S.p.A., Erw. 10.1, Rn 43 m.H.). Ein Interessenkonflikt wird sodann nach Art. 32 Abs. 2 lit. b UEV vermutet, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates auf Antrag des Anbieters gewählt wurde.

[27] Die Vermutung, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, kann widerlegt werden, indem entweder der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft oder das betroffene Mitglied ihres Verwaltungsrates den Nachweis seiner Unabhängigkeit erbringt. In der Praxis geschieht das regelmässig durch die Abgabe einer Negativbestätigung im Bericht des Verwaltungsrates selbst (Verfügung 805/02 vom 24. Februar 2022 in Sachen Bank Linth LLB AG, Erw. 9.2.1; Verfügung 796/01 vom 1. Oktober 2021 in Sachen Cassiopea S.p.A., Erw. 10.1, Rn 44 m.H.). Auch kann ein Mitglied des Verwaltungsrates laut Praxis der Übernahmekommission unabhängig sein, obwohl es vom Anbieter gewählt worden ist, wenn dieses ein nichtexekutives Mitglied ist und nebst der Wahl keine anderen Hinweise i.S.v. Art. 32 Abs. 2 UEV vorliegen, welche darauf hindeuten, dass ein Interessenkonflikt vorliegt (Verfügung 805/02 vom 24. Februar 2022 in Sachen Bank Linth LLB AG, Erw. 9.2.1; Verfügung 796/01 vom 1. Oktober 2021 in Sachen Cassiopea S.p.A., Erw. 10.1, Rn 44 m.H.).

[28] Wenn Interessenkonflikte vorliegen, hat der Bericht des Verwaltungsrates nach Art. 32 Abs. 4 UEV Rechenschaft über die Massnahmen abzugeben, welche die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Interessenkonflikte zum Nachteil der Empfänger des Angebotes auswirken. Massnahmen i.S.v. Art. 32 Abs. 4 UEV können insbesondere (i) der Ausstand der vom Interessenkonflikt betroffenen Mitglieder des Verwaltungsrates, (ii) die Bildung eines Ausschusses bestehend aus den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungsrates, um das Angebots zu beurteilen und den Bericht des Verwaltungsrates auszuarbeiten, oder (iii) die Prüfung der finanziellen Angemessenheit des öffentlichen Angebots in einer von einem unabhängigen Dritten erstellten Fairness Opinion sein (Verfügung 805/02 vom 24. Februar 2022 in Sachen Bank Linth LLB AG, Erw. 9.2.1; Verfügung 796/01 vom 1. Oktober 2021 in Sachen Cassiopea S.p.A., Erw. 10.1, Rn 45 m.H.).

[29] Der Bericht des Verwaltungsrates kann unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses empfehlen, das Angebot anzunehmen oder es zurückzuweisen. Er kann aber auch die Vor- und Nachteile des Angebotes darlegen, ohne eine Empfehlung abzugeben (Art. 30 Abs. 3 und 4 UEV).

8.1.2 Ausführungen im Verwaltungsratsbericht der Spice Private Equity AG

[30] Gemäss den Ausführungen im Verwaltungsratsbericht der Spice ( dazu Angebotsprospekt, Abschnitt G, Ziff. 1.1 und 4.1.1) setzt sich der Verwaltungsrat der Spice wie folgt zusammen:

 
  •  
Präsident David Justinus Emery;
 
  •  
Vizepräsident Fersen Lambranho;
 
  •  
Alvaro Lopes da Silva Neto;
 
  •  
Christopher Wright; und
 
  •  
Christopher Kelso Bedford Brotchie.

 

 

 

 

 


[31] Mit Blick auf mögliche Interessenkonflikte führt der Verwaltungsratsbericht der Spice aus, dass die Verwaltungsratsmitglieder Fersen Lambranho und Christopher Wright mit Blick auf das öffentliche Kaufangebot aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Anbieterin einem Interessenkonflikt unterliegen.

[32] In Bezug auf David Justinus Emery, Alvaro Lopes da Silva Neto und Christopher Kelso Bedford Brotchie (die übrigen Verwaltungsratsmitglieder) wird im Verwaltungsratsbericht erläutert, dass diese Personen nicht einem Interessenkonflikt unterliegen und als unabhängige Verwaltungsratsmitglieder qualifizieren, obschon sie an den jeweiligen Generalversammlungen der Spice mit den Stimmen der Anbieterin als Mehrheitsaktionärin in den Verwaltungsrat gewählt worden sind. Im Verwaltungsratsbericht wird diese Auffassung zusammenfassend wie folgt begründet (vgl. für die detaillierten Ausführungen den Angebotsprospekt, Abschnitt G, Ziff. 4.1.1):

 
  •  
Die übrigen Verwaltungsratsmitglieder seien nicht exekutiv tätig und sie seien keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere Verbindungen mit der Anbieterin eingegangen, (ii) qualifizierten nicht als Organe oder Arbeitnehmer der Anbieterin und (iii) auch nicht als Organe oder Arbeitnehmer einer anderen Gesellschaft als der Zielgesellschaft, die mit der Anbieterin in wesentlichen Geschäftsbeziehungen stehe. Es sei keines der übrigen Verwaltungsratsmitglieder auf Antrag der Anbieterin gewählt worden (sondern alle auf Antrag des Gesamtverwaltungsrats), auch wenn (wie bereits erwähnt) alle mit den Stimmen der Anbieterin gewählt worden seien und die übrigen Verwaltungsratsmitglieder würden ihr jeweiliges Mandat auch nicht nach Instruktionen der Anbieterin ausüben. Zuletzt gebe es gegenüber den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern auch keine Zusicherung, dass sie nach Zustandekommen des öffentlichen Kaufangebots in ihrer jeweiligen Funktion wiedergewählt würden.

 

 

 

 

 

 

 

 


[33] Um zu vermeiden, dass sich der erwähnte Interessenkonflikt von Fersen Lambranho und Christopher Wright zum Nachteil der Empfänger des öffentlichen Kaufangebots auswirkt, wurden im vorliegenden Fall sodann die folgenden Massnahmen ergriffen (dazu Angebotsprospekt, Abschnitt G, Ziff. 4.1.1):

 
  •  
Ausstand: Fersen Lambranho und Christopher Wright sind bei der Beratung und Beschlussfassung des Verwaltungsrats der Spice betreffend das öffentliche Kaufangebot in den Ausstand getreten. Die sich im Ausstand befindenden Verwaltungsratsmitglieder nehmen bis zum Vollzug des öffentlichen Kaufangebots weder an den Beratungen und Beschlussfassungen des Verwaltungsrats-Ausschusses teil, noch haben sie Zugang zu den Protokollen betreffend das öffentliche Kaufangebot.

 
  •  
Bildung eines Ausschusses: Innerhalb des Verwaltungsrats der Spice wurde für die Prüfung des öffentlichen Kaufangebots und die Abgabe des Verwaltungsratsberichts ein Verwaltungsrats-Ausschuss bestehend aus den unabhängigen Verwaltungsratsmitgliedern David Justinus Emery, Alvaro Lopes da Silva und Christopher Kelso Bedford Brotchie gebildet.

 
  •  
Prüfung der finanziellen Angemessenheit des öffentlichen Kaufangebots im Rahmen einer Fairness Opinion: Es wurde bei Oaklins eine Fairness Opinion im Sinne von Art. 30 Abs. 5 UEV in Auftrag gegeben. Oaklins hat gegenüber der Übernahmekommission bestätigt, dass sie als Bewerterin im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV für die Erstellung einer Fairness Opinion besonders befähigt und von der Zielgesellschaft sowie den mit dieser in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig ist (vgl. Sachverhalt lit. H).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 




[34] Der Verwaltungsrat der Spice hat unter Berücksichtigung der bei Oaklins in Auftrag gegebenen Fairness Opinion, welche einen integrierten Bestandteil des Berichts des Verwaltungsrats bildet, einstimmig beschlossen (unter interessekonfliktbedingtem Ausstand von Fersen Lambranho und Christopher Wright), den Aktionären der Spice das öffentliche Kaufangebot zur Annahme zu empfehlen ( dazu Angebotsprospekt, Abschnitt G, Ziff. 1.2).

8.1.3 Würdigung der Ausführungen im Verwaltungsratsbericht der Spice Private Equity AG

[35] In casu handelt es sich gemäss den Angaben im Verwaltungsratsbericht bei den drei übrigen Verwaltungsratsmitgliedern David Justinus Emery, Alvaro Lopes da Silva und Christopher Kelso Bedford Brotchie um nicht exekutiv tätige Mitglieder. Zudem wurde bestätigt, dass die übrigen Verwaltungsratsmitglieder mit Blick auf das öffentliche Kaufangebote nicht einem Interessenkonflikt unterliegen.

[36] Im Sinne einer Negativbestätigung wird überdies im Verwaltungsratsbericht von Spice erklärt, dass die übrigen Verwaltungsratsmitglieder unabhängig von der Anbieterin und von in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Gesellschaften sind. Demnach gelten die übrigen Verwaltungsratsmitglieder von Spice gemäss Praxis der UEK als unabhängig (vgl. Rn [27] oben).

[37] Vor diesem Hintergrund sowie der erwähnten Negativbestätigung und der im vorliegenden Fall ergriffenen zusätzlichen Massnahmen, insbesondere der Einholung einer Fairness Opinion, genügen die Ausführungen betreffend Interessenkonflikte im Verwaltungsratsbericht von Spice den Anforderungen gemäss der Praxis der Übernahmekommission.

8.1.4 Fazit


[38] Der Bericht des Verwaltungsrats enthält die gemäss Art. 30 ff. UEV erforderlichen Informationen, insbesondere die mit Blick auf Art. 32 UEV relevanten Angaben bezüglich der Mitglieder des Verwaltungsrats.

8.2 Fairness Opinion

[39] Wie hiervor erwähnt, hat der Verwaltungsrat der Spice die Gesellschaft Oaklins als unabhängige Expertin mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragt zwecks Beurteilung der Frage, ob das öffentliche Kaufangebot aus Sicht der Publikumsaktionäre finanziell angemessen ist.

[40] Oaklins hat für die Beurteilung der finanziellen Angemessenheit des öffentlichen Kaufangebots Wertüberlegungen und Analysen zur Spice durchgeführt (vgl. zum Vorgehen und zur Bewertungsmethodik insbesondere S. 12 f. der Fairness Opinion von Oaklins).

[41] Zwecks Bewertung der Zielgesellschaft hat sich Oaklins in erster Linie auf die Ermittlung des sog. Adjusted Net Asset Value (ANAV) unter Berücksichtigung eines Illiquiditätsabschlags von 10% bzw. 20% abgestützt, wobei der Bewertungsstichtag auf den 31. Mai 2022 gelegt wurde (vgl. zum angewandten ANAV-Ansatz die S. 14 ff. der Fairness Opinion von Oaklins sowie zum angewandten Illiquiditätsabschlag die S. 23 der Fairness Opinion von Oaklins). In diesem Zusammenhang wurden die von der Zielgesellschaft publizierten Werte für die einzelnen Beteiligungen analysiert und teilweise nach unten angepasst. Im Rahmen der Fairness Opinion von Oaklins werden zudem auch die anlässlich der Aktienrückkäufe 2021/2022 bezahlten Rückkaufpreise als Hauptindikatoren für den Fair Value-Bereich der Spice-Aktie verwendet (d.h. ANAV und Rückkaufpreise, zusammen die primären Bewertungsmethoden). Um die auf den ANAV sowie die Rückkaufpreise gestützten Ergebnisse zu plausibilisieren, wurden in zweiter Linie die NAV-Abschläge vergleichbarer Unternehmen und Transaktionen sowie die Übernahmeprämien bei vorangegangenen öffentlichen Transaktionen von Investmentunternehmen betrachtet(die sog. sekundären Bewertungsmethoden; vgl. dazu S. 24 ff. der Fairness Opinion von Oaklins). Im Anschluss an die erwähnten Analysen wurden abschliessend auch mögliche Alternativen der Publikumsaktionäre von Spice qualitativ beurteilt (d.h. Aktienverkauf über die Börse, Ablehnung des Angebots, Liquidiation; vgl. S. 28 der Fairness Opinion von Oaklins).

[42] Bezogen auf den Bewertungsstichtag vom 31. Mai 2022 ergab sich aus der Anwendung des ANAV-Ansatzes unter Berücksichtigung eines Illiquiditätsabschlags von 10-20% eine Bewertungsbandbreite von USD3 bis USD17.3 je Spice-Aktie (vgl. S. 14, 23 und 29 der Fairness Opinion von Oaklins). Anlässlich der Aktienrückkäufe 2021/2022 wurden Rückkaufpreise von USD 15.5 (im Februar 2022) sowie USD 17.0 (Dezember 2021) bezahlt.

[43] Basierend auf der dargestellten Auswertungen beurteilt Oaklins das öffentliche Kaufangebot mit einem Angebotspreis von USD 16.25 je Spice-Aktie aus finanzieller Sicht als angemessen und fair (vgl. S. 30 der Fairness Opinion von Oaklins).

[44] Bei der Bewertung der Zielgesellschaft im Rahmen des ANAV-Ansatzes nimmt Oaklins wie erwähnt einen Illiquiditätsabschlag in der Höhe von 10% bzw. 20% vor ( S. 23 der Fairness Opinion von Oaklins). Angesichts (i) der mit 65.69% des Aktienkapitals und der Stimmrechte massgeblichen Beteiligung der Anbieterin an der Zielgesellschaft (vgl. Sachverhalt lit. A und K) sowie (ii) der geringen Liquidität der Spice-Aktien (vgl. zum Ganzen Sachverhalt Bst. A) erscheinen die von Oaklins angewandten Illiquiditätsabschläge gerechtfertigt (siehe Verfügung 52/01 vom 28. November 2019 in Sachen BFW Liegenschaften AG, Erw. 7.2 [5.7%]; Verfügung 741/01 vom 6. September 2019 in Sachen Groupe Baumgartner Holding SA, Erw. 9.2 [15% bzw. Bandbreite von 10% und 20%]; Verfügung 724/01 vom 17. April 2019 in Sachen Edmond de Rothschild (Suisse) S.A., Erw. 8.3 [15%]; Verfügung 670/01 vom 28. August 2017 in Sachen ImmoMentum AG, Erw, 8.2 [6%, Frage der Zulässigkeit offengelassen]).

[45] Die von Oaklins für ihre Meinungsbildung verwendeten Informationen und Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung sind in der Fairness Opinion offengelegt. Die Angebotsempfänger können die Einschätzung von Oaklins nachvollziehen und ihren Entscheid über die Annahme oder Ablehnung des öffentlichen Kaufangebots in Kenntnis der Sachlage treffen. Die Fairness Opinion ist transparent, plausibel und nachvollziehbar und damit im Sinne von Art. 30 Abs. 5 UEV hinreichend begründet.

8.3 Keine Abwehrmassnahmen

[46] Gemäss Art. 132 Abs. 2 FinfraG darf der Verwaltungsrat von der Veröffentlichung des Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses keine Rechtsgeschäfte beschliessen, mit denen der Aktiv- oder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise verändert würde. Gegebenenfalls ist im Verwaltungsratsbericht anzugeben, welche Abwehrmassnahmen die Zielgesellschaft zu ergreifen beabsichtigt oder bereits ergriffen hat (Art. 31 Abs. 2 UEV).

[47] Gemäss Verwaltungsratsbericht sind dem Verwaltungsrat keine Abwehrmassnahmen bekannt, die gegen das Kaufangebot ergriffen worden wären, und er beabsichtigt auch nicht, Abwehrmassnahmen zu ergreifen (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt G, Ziff. 6).

[48] Im Übrigen wurde im Rahmen der Verfügung 816/01, Erw. 5.3, Rn 33 auch bereits festgestellt, dass es sich bei der Kapitalherabsetzung bzw. deren Umsetzung weder um eine gesetzeswidrige noch um eine unzulässige Abwehrmassnahme handelt (vgl. Sachverhalt lit. G).

8.4 Jahres- oder Zwischenabschluss

[49] Gemäss Praxis der Übernahmekommission dürfen zwischen dem Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenabschlusses der Zielgesellschaft und dem Ende der Angebotsfrist nicht mehr als sechs Monate vergangen sein. Zudem hat der Verwaltungsrat Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten zu machen, die seit der letzten Veröffentlichung des Jahres- oder Zwischenabschlusses eingetreten sind (vgl. Verfügung 805/02 vom 24. Februar 2022 in Sachen Bank Linth LLB AG, Erw. 9.4; Verfügung 741/01 vom 6. September 2019 in Sachen Groupe Baumgartner Holding SA, Erw. 9.3).

[50] Der (ungeprüfte) Zwischenabschluss mit Stichtag 31. März 2022 (Zwischenabschluss März 2022), der am Tag der Publikation des Angebotsprospekts zur vorliegenden Transaktion veröffentlicht werden soll, konstituiert soweit ersichtlich den letzten veröffentlichten Jahres- oder Zwischenabschluss der Spice. Der Zwischenabschluss März 2022 soll eine Bilanz sowie eine Erfolgs- und Mittelflussrechnung enthalten und wird somit grundsätzlich den Anforderungen an einen Zwischenabschluss gemäss geltender Praxis entsprechen (vgl. Verfügung 741/01 vom 6. September 2019 in Sachen Groupe Baumgartner Holding SA, Erw. 9.3; Verfügung 726/02 vom 10. Mai 2019 in Sachen Panalpina Welttransport [Holding] AG, Erw. 11.3). Damit werden zwischen dem Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Abschlusses (März 2022) und dem Ende der Angebotsfrist, voraussichtlich am 26. August 2022 (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt L), weniger als sechs Monate vergangen sein.

[51] Der Bericht des Verwaltungsrats bestätigt, dass sich seit dem 31. März 2022 keine wesentlichen Veränderungen in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder in den Geschäftsaussichten der Zielgesellschaft ergeben haben.

[52] Der Bericht des Verwaltungsrats entspricht insoweit den gesetzlichen Anforderungen.

8.5 Übrige Informationen

[53] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Bericht des Verwaltungsrats den gesetzlichen Anforderungen.

9.  Publikation (Antrag Ziff. 2)

[54] Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 138 1 FinfraG i.V.m. Art. 65 Abs.1 UEV).

10.  Gebühr

[55] Gemäss Art. 117 2 FinfraV wird die Gebühr im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet. Hierfür sind sämtliche vom Angebot erfassten Titel (Beteiligungspapiere und/oder Finanzinstrumente) sowie jene Titel zu berücksichtigen, welche in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots erworben wurden (vgl. Verfügung 805/02 vom 24. Februar 2022 in Sachen Bank Linth LLB AG, Erw. 12). Nach Art. 117 Abs. 3 Satz 1 FinfraV beträgt die Gebühr mindestens CHF 50'000 und höchstens CHF 250'000.

[56] Der Wert des gesamten öffentlichen Kaufangebots liegt bei CHF30'157'645. Daraus ergibt sich gestützt auf Art. 117 Abs. 2 und 3 FinfraV die Minimalgebühr von CHF 50'000 zu Lasten der Im vorliegenden Fall verzichtet die Übernahmekommission angesichts des Umfangs der eingereichten Dokumente und der Anzahl und Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen darauf, die Gebühr für die Verfügung 816/01 von der Gebühr für die Prüfung des Angebots abzuziehen (vgl. Art. 118 Abs. 3 FinfraV).

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Das öffentliche Kaufangebot der GP Swiss Ltd. an die Aktionäre der Spice Private Equity AG entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.
  2. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Die Gebühr zu Lasten der GP Swiss Ltd. beträgt CHF 50'000.

 

 

 

 

 

Die Präsidentin:

 

Mirjam Eggen

 

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

- GP Swiss Ltd., vertreten durch Pascal Hubli und Dr. Lorenzo Olgiati, Schellenberg Wittmer AG, Zürich;

- Spice Private Equity AG, vertreten durch Dr. Christian Leuenberger und Severin Roelli, Pestalozzi Rechtsanwälte AG.

 

 

 

 

 

Mitteilung an:

BDO AG (Prüfstelle).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.