SWISS TAKEOVER BOARD

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0703 - CEVA Logistics AG

Verfügung 703/01 vom 9. August 2018

Gesuch von Rodolphe Saadé, Tanya Saadé Zeenny, Jacques Junior Saadé sowie CMA CGM S.A. betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht bezüglich CEVA Logistics AG

Sachverhalt:

A.
CEVA Logistics AG (CEVA oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Baar. Das Aktienkapital beträgt CHF 4'136'153.70 und ist eingeteilt in 41'361'537 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (CEVA-Aktien). CEVA verfügt zudem über ein bedingtes Kapital von CHF 19'984'057 und ein genehmigtes Kapital von CHF 8'716'902. Die CEVA-Aktien sind seit dem 4. Mai 2018 (IPO von CEVA) an der SIX Swiss Exchange (SIX) im International Reporting Standard kotiert (Valorensymbol: CEVA; ISIN: CH0413237394; Valorennummer: 41'323'739). CEVA hält 4'616 eigene CEVA-Aktien.

B.
Die Statuten von CEVA enthalten in Art. 5a ein Opting out, welches vor dem IPO von CEVA eingeführt wurde. Dieses Opting out hat folgenden Wortlaut:

Die Gesellschaft und Aktionäre der Gesellschaft, die mit der Gesellschaft in gemeinsamer Absprache im Sinne des Art. 135 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 33 FinfraV-FINMA handeln, sowie deren wirtschaftlich Berechtigte sind von der Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots nach Art. 135 FinfraG befreit, sofern und soweit die mit der Gesellschaft in gemeinsamer Absprache handelnden Aktionäre der Gesellschaft zusammen alleine (d.h. ohne Berücksichtigung der eigenen Aktien der Gesellschaft) oder der mit der Gesellschaft in gemeinsamer Absprache handelnde Aktionär der Gesellschaft alleine (d.h. ohne Berücksichtigung der eigenen Aktien der Gesellschaft) den Grenzwert von 33 1/3 Prozent der Stimmrechte der Gesellschaft nicht überschreiten. Überschreitet oder überschreiten der mit der Gesellschaft in gemeinsamer Absprache im Sinne des Art. 135 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 33 FinfraV-FINMA handelnde Aktionär oder die in gemeinsamer Absprache handelnden Aktionäre zusammen den angebotspflichtigen Grenzwert ohne die Gesellschaft, sind der oder die Aktionäre verpflichtet, alleine (d.h. ohne die Gesellschaft) ein Pflichtangebot zu unterbreiten.

C.
Im Zusammenhang mit dem IPO von CEVA schloss CEVA mit CMA CGM S.A., Marseille/Frankreich (CMA CGM), eine Vereinbarung in Bezug auf eine kommerzielle Zusammenarbeit. Unter anderem unterzeichneten CEVA und CMA CGM am 19. April 2018 ein Subscription Agreement und ein Relationship Agreement.

Im Subscription Agreement verpflichtet sich CMA CGM, ein strategisches Investment in CEVA zu tätigen, durch den Kauf von Pflichtwandelanleihen (Mandatory Convertible Securities; Securities; ISIN CH0415786653) im Rahmen eines Private Placement im Betrag von gerundet CHF 378'945'215, wandelbar in 13'779'826 neue CEVA-Aktien, welche aus dem bedingten Kapital von CEVA geschaffen werden. Am 4. Mai 2018 erwarb CMA CGM die Securities und besitzt diese bis heute. Die Securities sollen in CEVA-Aktien gewandelt werden, sobald bestimmte regulatorische Genehmigungen erteilt worden sind.

Im Relationship Agreement verpflichtet sich CMA CGM u.a. an ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlungen von CEVA mit allen direkt oder indirekt gehaltenen CEVA-Aktien für die Wahl der vom Verwaltungsrat von CEVA vorgeschlagenen Kandidaten für diesen Verwaltungsrat zu stimmen. Im Weiteren wird CMA CGM das Recht eingeräumt, zwei Kandidaten für den Verwaltungsrat von CEVA vorzuschlagen, solange die Beteiligung von CMA CGM an CEVA mindestens 15% des Kapitals von CEVA beträgt und CEVA verpflichtet sich im Grundsatz, diese Kandidaten an den ordentlichen Generalversammlungen von CEVA zur (Wieder-)Wahl vorzuschlagen.

D.
Mit Medienmitteilungen vom 11. und vom 17. Juli 2018 teilte CEVA mit, dass CMA CGM alle nötigen wettbewerbsrechtlichen Genehmigungen erhalten habe, um die Securities in CEVA-Aktien zu tauschen. Die Wandlung werde bis zum 13. August 2018 erfolgen. Danach werde CMA CGM eine Beteiligung von 24.99% an CEVA halten, bezogen auf das Aktienkapital von CEVA nach Vollzug der Wandlung.

E.
Rodolphe Saadé, Tanya Saadé Zeenny und Jacques Junior Saadé (zusammen die Saadé-Familienmitglieder) sind Nachkommen des am 24. Juni 2018 verstorbenen Jacques Rodolphe Saadé. Die Saadé-Familienmitglieder sind miteinander über einen Aktionärsbindungsvertrag (Aktionärsbindungsvertrag) verbunden, welcher sich auf Merit Corporation SAL, Beirut/Libanon (Merit), bezieht. Die Saadé-Familienmitglieder halten über Merit indirekt die Mehrheit an CMA CGM (die Saadé-Familienmitglieder und CMA CGM zusammen die Gesuchsteller).

Rodolphe Saadé ist zudem Verwaltungsrat von CEVA und hält individuell 27'500 CEVA-Aktien.

F.
Die Gesuchsteller und die Zielgesellschaft halten vor und nach der Wandlung der Securities folgende Aktienbestände an CEVA:

 

CEVA-Aktien

Stimmrechtsanteil vor Eintrag im HR

(Anzahl Aktien gemäss HR: 41'361'537

Stimmrechtsanteil nach Eintrag im HR

(Anzahl Aktien gemäss HR: 55'141'363)

CMA CGM

 

13'779’826

33.32%

24.99%

Rodolphe Saadé

 

27'500

0.06%

0.05%

Saadé-Familien­mitglieder insgesamt

13'807'326

33.38%

25.04%

CEVA

4'616

0.01

0.01


G.

Mit Datum vom 20. Juli 2018 reichten die Gesuchsteller ein Gesuch ein (Gesuch) mit folgendem Antrag:

The Swiss Takeover Board shall grant each of CMA CGM S.A. and the Saadé Family Members (as defined below) an exemption from the duty to make an offer for all publicly held registered shares of CEVA Logistics AG, Baar, Switzerland.

H.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas A. Müller (Präsident), Thomas Rufer und Beat Fellmann gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Saadé-Familienmitglieder und CMA CGM als Gruppe

[1] Angebotspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 1 FinfraG ist, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte (ob ausübbar oder nicht) an einer Zielgesellschaft überschreitet.

[2] Vorliegend beherrschen die Saadé-Familienmitglieder aufgrund des Aktionärsbindungsvertrages (vgl. Sachverhalt lit. E) CMA CGM als in gemeinsamer Absprache handelnde Gruppe. Nach der Wandlung der Securities erwerben sie damit indirekt, d.h. über Merit und CMA CGM, die von CMA CGM direkt erworbenen CEVA-Aktien im Sinn von Art. 135 Abs. 1 FinfraG.

[3] Den Saadé-Familienmitgliedern als in gemeinsamer Absprache handelnder Gruppe sind gemäss Praxis der Übernahmekommission zusätzlich auch die von Rodolphe Saadé individuell und direkt gehaltenen 27'500 CEVA-Aktien zuzurechnen (vgl. Verfügung 471/01 vom 14. März 2010 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG, Erw. 1 mit weiteren Nachweisen).

[4] Demnach werden die Saadé-Familienmitglieder nach der Wandlung der Securities insgesamt 13'807'326 CEVA-Aktien halten.

2.  Wandlung von Mandatory Convertible Notes

[5] Bei einer Pflichtwandelanleihe handelt es sich um ein verzinsliches Wertpapier, welches wie eine „normale" Anleihensobligation auf einen festen Kapitalbetrag lautet, mit einem Zins und einer festen Laufzeit. Neben dem Recht des Obligationärs auf Verzinsung der Forderung beinhaltet die Pflichtwandelanleihe für den Inhaber zusätzlich eine automatische Wandlung: Anstelle der Rückzahlung erhält der Obligationär am Ende der Laufzeit automatisch oder allenfalls vorzeitig zu im Voraus festgelegten Wandelbedingungen (Umtauschverhältnis etc.) Aktien oder andere Beteiligungspapiere des Anleihensschuldners oder eines Drittunternehmens. Zum Zeitpunkt der Wandlung gehen die Gläubigerrechte unter und an ihre Stelle tritt ein gesellschaftsrechtliches Beteiligungsverhältnis (Verfügung 439/01 vom 11. März 2010 in Sachen Siegfried Holding AG, Erw. 2.1).

[6] Die Wandlung einer Pflichtwandelanleihe in Aktien kann zur Überschreitung der angebotspflichtigen Schwelle gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG führen und damit die Pflicht auslösen, allen Aktionären der Zielgesellschaft ein Angebot zu unterbreiten.

3.  Angebotspflicht für die Saadé-Familienmitglieder und CMA CGM

[7] Infolge Wandlung der Securities im Betrag von CHF 378'945'215 wird CMA CGM – und damit indirekt die Saadé-Familienmitglieder – 13'779'826 neue CEVA-Aktien erwerben (vgl. Sachverhalt lit. C). Diese 13'779'826 CEVA-Aktien werden im Zug der Wandlung der Securities aus bedingtem Kapital und somit bereits vor ihrer Eintragung im Handelsregister geschaffen. Zusammen mit den von Rodolphe Saadé individuell und bereits vor der Wandlung der Pflichtwandelanleihe gehaltenen 27'500 CEVA-Aktien (entsprechend 0.06% der Stimmrechte) werden die Saadé-Familienmitglieder unmittelbar nach der Wandlung der Securities insgesamt 13'807'326 CEVA-Aktien halten (vgl. Sachverhalt lit. F).

[8] Infolgedessen wird die Beteiligungsquote der Saadé-Familienmitglieder zum Zeitpunkt der Wandlung, bei einem im Handelsregister eingetragenen Aktienkapital von 41'361'537 Stück, 33.38% betragen und somit über der angebotspflichtigen Schwelle von 33 1/3% liegen (vgl. Sachverhalt lit. F). Erst die zeitlich später folgende Eintragung im Handelsregister der im Rahmen der Wandlung aus bedingtem Kapital geschaffenen CEVA-Aktien lässt die Beteiligung der Saadé-Familienmitglieder wieder auf einen Wert unter 33 1/3% sinken.

[9] Demnach wird die Wandlung der Securities grundsätzlich bzw. mindestens vorübergehend zur Überschreitung der angebotspflichtigen Schwelle führen und eine Angebotspflicht entstehen lassen.

4.  Keine Angebotspflicht für CEVA Logistics AG

[10] Infolge des Abschlusses des Relationship Agreement (vgl. Sachverhalt lit. C) handelt auch CEVA in gemeinsamer Absprache mit CMA CGM bzw. mit den letztere beherrschenden Saadé-Familienmitgliedern.

[11] Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die Gesuchsteller bereits alleine, d.h. auch ohne Berücksichtigung der 4'616 CEVA-Aktien, welche CEVA hält (vgl. Sachverhalt lit. A), infolge Wandlung die angebotspflichtige Schwelle von 33 1/3% der Stimmrechte überschreiten werden (vgl. Erw. 3). Für diesen Fall sieht das Opting out in Art. 5a der Statuten von CEVA vor, dass für die Zielgesellschaft trotz des Handelns in gemeinsamer Absprache mit einer angebotspflichtigen Gruppe keine Angebotspflicht entsteht, sondern nur (aber immerhin) für die übrigen Gruppenmitglieder (vgl. Sachverhalt lit. B).

5.  Ausnahme von der Angebotspflicht

[12] Die Gesuchsteller beantragen eine Ausnahme gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG wegen einer nur vorübergehenden Überschreitung der angebotspflichtigen Schwelle. Zur Begründung führen sie aus, dass die Überschreitung des Schwellenwertes von 33 1/3% der Stimmrechte nur deshalb erfolge, weil als Bemessungsgrundlage die im Moment der Wandlung im Handelsregister eingetragene Anzahl CEVA-Aktien herangezogen werde und nicht die sich nach der Wandlung tatsächlich im Umlauf befindliche Anzahl CEVA-Aktien. Sobald die Eintragung der aus bedingtem Kapital geschaffenen CEVA-Aktien im Handelsregister erfolgt sei, würden die Gesuchsteller die Schwelle von 33 1/3% der Stimmrechte wieder unterschreiten. Die Zeitspanne von der Wandlung bis zur Eintragung im Handelsregister betrage üblicherweise zwei bis drei Wochen. CEVA und CMA CGM haben zudem vereinbart, alles Notwendige vorzukehren, damit die zur Eintragung im Handelsregister erforderlichen Unterlagen spätestens innert von 10 Werktagen nach der Wandlung dem Handelsregister zugestellt werden.

[13] Mit der Ausnahme gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG ist insbesondere der Erwerb bedingten Aktienkapitals anvisiert. Nach Art. 34 Abs. 1 FinfraV-FINMA ist der Grenzwert von Art. 135 Abs. 1 FinfraG gestützt auf die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss Eintrag im Handelsregister zu berechnen. Nach Art. 34 Abs. 2 FinfraV-FINMA berechnet sich die Höhe der Beteiligung des einzelnen Aktionärs hingegen auf der Basis von sämtlichen in seinem Eigentum stehenden Aktien, was zur Folge hat, dass bereits ausgegebene aber noch nicht im Handelsregister eingetragene Aktien ebenfalls in die Berechnung einfliessen. Diese unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen können (wie vorliegend) zu einem Resultat führen, welches die wirtschaftliche Realität nicht reflektiert (Verfügung 439/01 vom 11. März 2010 in Sachen Siegfried Holding AG, Erw. 2.4).

[14] Gemäss Praxis der Übernahmekommission kann bei einer derartigen – lediglich auf diese unterschiedliche Berechnungsgrundlage zurückzuführenden – vorübergehenden Überschreitung des Grenzwertes eine Ausnahme von der Angebotspflicht im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG gewährt werden. Damit die Überschreitung noch als vorübergehend gelten kann, hat die Eintragung des neu geschaffenen Aktienkapitals im Handelsregister spätestens drei Monate nach der Wandlung zu erfolgen. (vgl. Verfügung 439/01 vom 11. März 2010 in Sachen Siegfried Holding AG, Erw. 2.4 mit Nachweisen; vgl. auch Art. 653h OR).

[15] Demnach wird den Gesuchstellern gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. c FinfraG eine Ausnahme von der Angebotspflicht gewährt, sofern die Eintragung des anlässlich der Wandlung neu geschaffenen Aktienkapitals im Handelsregister spätestens nach drei Monaten erfolgt. Die Übernahmekommission ist nach der Wandlung und der Eintragung des Aktienkapitals im Handelsregister zu informieren.

[16] CEVA benötigt mangels Angebotspflicht (vgl. Erw. 4) keine Ausnahme.

6.  Veröffentlichung des Verwaltungsrats

[17] Wird der Übernahmekommission ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht eingereicht, so eröffnet sie ein Verfahren und lädt die Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme ein (vgl. Art. 61 Abs. 1 UEV). Vor der Eröffnung der Verfügung kann die Zielgesellschaft eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrates vorlegen, die sie gleichzeitig mit der Verfügung der Übernahmekommission veröffentlichen möchte (vgl. Art. 61 Abs. 1bis UEV). Die Zielgesellschaft veröffentlicht (a) die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrates (Stellungnahme), (b) das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission und (c) den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann (vgl. Art. 61 Abs. 3 UEV).

[18] Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsrat von CEVA nach Kenntnisnahme des Gesuchs auf eine Stellungnahme im Sinne von Art. 61 Abs. 1bis UEV verzichtet.

[19] CEVA ist demnach verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre zu veröffentlichen.

7.  Publikation

[20] In den sogenannten übrigen Verfahren gemäss Art. 61 UEV ist die Zielgesellschaft verpflichtet, die Veröffentlichung gemäss Art. 61 UEV (vgl. Erw. 6) vorzunehmen; Art. 6 und 7 UEV sind anwendbar (vgl. Art. 61 Abs. 4 UEV).

[21] Die vorliegende Verfügung wird gleichentags auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert (Art. 138 Abs. 1 FinfraG).

8.  Gebühr

Gemäss Art. 118 FinfraV wird für Entscheide in anderen Übernahmesachen, wie z.B. über Gesuche betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht, eine Gebühr erhoben. Vorliegend wird eine Gebühr von CHF 20'000 zulasten der Gesuchsteller erhoben. Die Gesuchsteller haften hierfür solidarisch.


Die Übernahmekommission verfügt:

1. Rodolphe Saadé, Tanya Saadé Zeenny, Jacques Junior Saadé sowie CMA CGM S.A. werden von der Pflicht befreit, als Folge der Wandlung der Mandatory Convertible Securities im Wert von CHF 378'945'215 in 13'779'826 neue Aktien der CEVA Logistics AG den Aktionären der CEVA Logistics AG ein öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten. Diese Ausnahme von der Angebotspflicht wird unter der Bedingung gewährt, dass die Eintragung der neu geschaffenen Aktien der CEVA Logistics AG im Handelsregister spätestens drei Monate nach der Schaffung erfolgt.

2. CEVA Logistics AG wird verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.

3. Diese Verfügung wird am Tag der Veröffentlichung der CEVA Logistics AG gemäss Dispositivziffer 2 hiervor auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.

4. Die Gebühr zulasten von Rodolphe Saadé, Tanya Saadé Zeenny, Jacques Junior Saadé sowie CMA CGM S.A. beträgt CHF 20'000, unter solidarischer Haftung.

 

Der Präsident:

 

Thomas A. Müller

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

-

Rodolphe Saadé, Tanya Saadé Zeenny, Jacques Junior Saadé sowie CMA CGM S.A., alle vertreten durch Patrick Schleiffer und Patrick Schärli, Lenz & Staehelin;

- CEVA Logistics AG.


Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).