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Transaktionen

0624 - Syngenta AG

Verfügung 624/04 vom 31. Oktober 2016

Öffentliches Kaufangebot von CNAC Saturn (NL) B.V. an die Aktionäre von Syngenta AG – Verlängerung Angebotsfrist / Best Price Rule

A.
Syngenta AG (Syngenta oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Das Aktienkapital beträgt CHF 9'294'564.90 und ist eingeteilt in 92'945'649 voll liberierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (Syngenta-Aktien). Die Syngenta-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) kotiert im International Reporting Standard (Valorensymbol: SYNN; ISIN: CH0011037469; Valorennummer: 1'103'746). Zudem sind American Depositary Shares in Bezug auf Syngenta-Aktien (Syngenta-ADS) an der New York Stock Exchange kotiert, ausgegeben von der Bank of New York Mellon (Tickersymbol: SYT; ISIN: US87160A1007).

B.
CNAC Saturn (NL) B.V., De Boelelaan 7, 1083 HJ Amsterdam, Niederlande (CNAC Saturn oder Anbieterin) ist eine private, nach niederländischem Recht organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung. CNAC Saturn ist eine indirekt gehaltene Tochtergesellschaft von China National Chemical Corporation (ChemChina). ChemChina ist eine nach dem Recht der Volks­republik China organisierte volkseigene Gesellschaft (all people owned enterprise) mit Sitz in Peking, Volksrepublik China; vgl. Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG (Verfügung 624/02), Sachverhalt lit. D.

C.
Mit Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG (Verfügung 624/01) stellte die Übernahmekommission fest, dass (i) die Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots von ChemChina bzw. von deren Tochtergesellschaft CNAC Saturn für alle sich im Publikum befindenden Syngenta-Aktien die erforderlichen Angaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote enthält, dass (ii) der Angebotspreis in USD bestehen kann, dass (iii) die Bedingungen zulässig sind und dass (iv) für die Zwecke der Best Price Rule bei einem Erwerb von Syngenta-Aktien in CHF auf den USD-CHF Wechselkurs unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Abgeltung abgestellt werden kann.

D.
Am 3. Februar 2016 publizierte ChemChina die Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots von CNAC Saturn für alle sich im Publikum befindenden Syngenta-Aktien.

E.
Das öffentliche Kaufangebot von CNAC Saturn an die Aktionäre von Syngenta besteht aus zwei separaten Angeboten: einem Angebot gemäss Schweizer Recht, das unter Vorbehalt von Angebotsrestriktionen, allen Inhabern von Syngenta-Aktien unterbreitet wird (Schweizer Angebot) und einem Angebot in den USA, das allen Inhabern von Syngenta-ADS und den Inhabern von Syngenta-Aktien unterbreitet wird, die in den USA ansässig (resident) sind, einschliesslich U.S. Persons (wie nachstehend definiert), und zwar gemäss separater U.S. Angebotsdokumentation (US-Angebot). Das Schweizer Angebot und das US-Angebot werden gleichzeitig durchgeführt und unterliegen, unter Vorbehalt gesetzlicher und behördlicher Vorschriften, in allen wesentlichen Belangen den gleichen Bestimmungen und Bedingungen. Allerdings kann die Anbieterin gemäss US-amerikanischem Recht die ins US-Angebot angedienten Beteiligungspapiere erst annehmen, wenn alle Bedingungen des Angebotes erfüllt sind (oder darauf verzichtet wurde) und die Anbieterin dies öffentlich angekündigt hat.

F.
Mit Verfügung 624/02 stellte die Übernahmekommission fest, dass das öffentliche Kaufangebot von CNAC Saturn an die Aktionäre von Syngenta den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht. Zudem wurde der Anbieterin gestattet:

  • bis sechs Monate nach Ende der ursprünglichen Angebotsfrist die Angebotsfrist durch Veröffentlichung einer Mitteilung jeweils spätestens am letzten Börsentag der (gegebenenfalls verlängerten) Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels um jeweils maximal 40 Börsentage zu verlängern und
  • die Angebotsfrist durch Veröffentlichung einer Mitteilung spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels letztmalig um bis zu 20 Börsentage zu verlängern, sobald sämtliche Bedingungen des Angebots erfüllt sind, mit Ausnahme der Mindestandienungsquote,

jeweils sofern eine Verlängerung für die Koordinierung mit dem US-Angebot erforderlich ist (Verfügung 624/02, Dispositiv-Ziff. 2).

G.
Am 8. März 2016 wurde der Angebotsprospekt veröffentlicht. Die Angebotsfrist lief ursprünglich bis zum 23. Mai 2016 (unter Vorbehalt einer Verlängerung).

H.
In der Folge verlängerte die Anbieterin die Angebotsfrist dreimal, mit Verlängerungsanzeigen vom 17. Mai, 11. Juli und 6. September 2016. Nach der letzten Verlängerung vom 6. September 2016 wird die Angebotsfrist (unter Vorbehalt weiterer Verlängerungen) nunmehr am 8. November 2016 enden.

I.
Mit Gesuch vom 13. Oktober 2016 stellten die Anbieterin und ChemChina (zusammen die Gesuchsteller) mehrere Anträge, welche mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 teilweise geändert wurden. Unter Berücksichtigung der Änderungen lauten die Anträge wie folgt:

1. Es sei der Anbieterin zu gestatten, bis zum Freitag, 28. April 2017 die Angebotsfrist durch Veröffentlichung einer Mitteilung jeweils spätestens am letzten Börsentag der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels um jeweils maximal 40 Börsentage zu verlängern.
2. Es sei festzustellen, dass die den Gesuchstellerinnen in der Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 und in der Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 gewährten Ausnahmen und Erleichterungen sowie die in diesen Verfügungen getroffenen Feststellungen auch im Falle einer Verlängerung der Angebotsfrist und/oder der Nachfrist gemäss vorstehender Ziffer 1 gelten.
3.
Es sei festzustellen, dass für die Zwecke des Gleichbehandlungsgrundsatzes und insbesondere der Best Price Rule bei einem Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft ausserhalb und/oder nach Vollzug des Angebots gegen CHF durch die Anbieterin oder durch mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnde Personen auf den USD-CHF-Spotkurs (Mittelkurs) im Zeitpunkt der Erfassung des Kaufauftrages im Handelssystem abgestellt werden darf und dass ein solcher Erwerb nicht dazu führt, dass den Angebotsempfängern etwas anderes angeboten werden muss als der Angebotspreis in USD.
4. Die Verfügung der Übernahmekommission sei frühestens am 25. Oktober 2016 zu veröffentlichen, wobei das geplante Veröffentlichungsdatum den Gesuchstellerinnen spätestens mit Eröffnung der Verfügung mitzuteilen sei.

Zudem stellen die Gesuchsteller in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anträge, dass

a) vor Erlass einer Verfügung, welche die in dieser Eingabe gestellten Anträge nicht in allen Punkten gutheisst, zusätzliche Beschlusspunkte, Bedingungen oder Auflagen vorsieht oder die Gesuchstellerinnen, die Zielgesellschaft oder andere mit ihnen in gemeinsamer Absprache handelnde Personen anderweitig belastet, die Gesuchstellerinnen dazu angehört werden und ihnen die Möglichkeit einzuräumen sei, ihre Anträge gegebenenfalls anzupassen; und

b) Beilage 1 zu diesem Gesuch vertraulich behandelt wird und, falls die Übernahmekommission beabsichtigt, in ihrer Verfügung Angaben aus Beilage 1 wiederzugeben oder solche Angaben anderweitig Dritten (mit Ausnahme der Zielgesellschaft) offenzulegen, die Gesuchstellerinnen dazu angehört werden und ihnen die Möglichkeit einzuräumen sei, diesbezüglich Anträge zu stellen.

Zusammen mit dem Gesuch reichten die Gesuchsteller als Beilage 1 eine aktualisierte Übersicht über den Stand der wettbewerbsrechtlichen und der übrigen Verfahren vor ausländischen Behörden ein.

Auf die Begründung der Anträge wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

J.
Mit Medienmitteilung vom 25. Oktober 2016 informierte Syngenta u.a. über den Stand der wettbewerbsrechtlichen und übrigen Verfahren: Der Prozess zum Erhalt der behördlichen Genehmigungen komme voran. Die Genehmigungen des Committee on Foreign Investment in the United States (CFIUS) sowie 11 weiterer Kartellbehörden lägen bereits vor. Im Zusammenhang mit der Branchenkonsolidierung hätten die Aufsichtsbehörden in der EU und andernorts vor kurzem zusätzliche Informationen angefordert. Jetzt rechne Syngenta damit, dass sich der regulatorische Prozess bis ins erste Quartal 2017 erstrecken werde.

K.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 nahm Syngenta zum Gesuch vom 13. Oktober 2016 inklusive Änderungen vom 24. Oktober 2016 Stellung. Syngenta unterstützt dieses Gesuch inklusive Änderungen.

L.
Mit Medienmitteilung vom 28. Oktober 2016 teilte die Europäische Kommission (EU-Kommission) mit, dass sie entschieden habe, eine eingehende Untersuchung einzuleiten, um zu prüfen, ob die geplante Übernahme von Syngenta durch ChemChina mit der EU-Fusionskontroll­verordnung im Einklang stehe (Phase II). Im Weiteren teilte die EU-Kommission mit, dass das Vorhaben am 23. September bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet worden sei. Die EU-Kommission verfüge nun über 90 Arbeitstage, bis zum 15. März 2017, um einen Beschluss zu erlassen. Die Einleitung eines eingehenden Prüfverfahrens greife dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor. Angesichts der weltweiten Ausdehnung der Tätigkeiten von Syngenta und ChemChina arbeite die Kommission eng mit anderen Wettbewerbsbehörden zusammen, vor allem mit der Federal Trade Commission in den USA und den Wettbewerbsbehörden Brasiliens und Kanadas.

M.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus dem Präsidenten Thomas A. Müller, Susan Emmenegger (Vizepräsidentin), Franca Contratto und Lionel Aeschlimann gebildet.

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Weitere Verlängerung der Angebotsfrist (Antrag Ziff. 1)

[1] Die Gesuchsteller beantragen, es sei der Anbieterin zu gestatten, bis zum Freitag, 28. April 2017, die Angebotsfrist durch Veröffentlichung einer Mitteilung jeweils spätestens am letzten Börsentag der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels um jeweils maximal 40 Börsentage zu verlängern.

[2] Gemäss Art. 14 Abs. 4 UEV darf ein Angebot höchstens während 40 Börsentagen offen bleiben. Eine Verlängerung über 40 Börsentage hinaus bedarf der Zustimmung der Übernahmekommission. Die Übernahmekommission kann den Zeitplan eines Angebotes anpassen, wenn dies durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist.

1.1 Ausstehende Genehmigungen und Freistellungen ausländischer Behörden

[3] Begründet wird der Antrag damit, dass die EU-Kommission entschieden habe, eine vertiefte Überprüfung gemäss Phase II durchzuführen. Nach Einschätzung der Kartellrechtsanwälte der Gesuchsteller habe bei diesem Entscheid die Konsolidierung in der Branche eine Rolle gespielt (namentlich der angekündigte Zusammenschluss von Dow Chemical und DuPont und die angekündigte Übernahme von Monsanto durch Bayer, die teilweise in den gleichen Märkten tätig seien wie ChemChina und die Zielgesellschaft).

[4] Gemäss Auskunft der Gesuchsteller dauert die Phase II, die am 31. Oktober 2016 begann, standardmässig 90 EU-Arbeitstage. Diese Frist könne um bis zu 20 EU-Arbeitstage verlängert werden. In bestimmten Konstellationen, die nach heutigem Stand voraussichtlich nicht eintreten würden, könne die Phase II zusätzlich um bis zu 15 weitere EU-Arbeitstage verlängert werden. Angesichts dieser Unwägbarkeiten und des interaktiven Charakters des Genehmigungsverfahrens sei es derzeit nicht möglich, die tatsächliche Dauer der Phase II zu prognostizieren.

[5] Im Weiteren könne sich die Verzögerung im Verfahren vor der EU-Kommission auch auf den Zeitplan der kartellrechtlichen Verfahren in anderen Rechtsordnungen auswirken, da viele Kartellrechtsbehörden die Beurteilung der EU-Kommission in ihre eigenen Überlegungen einfliessen lassen würden.

1.2 Koordination mit dem US-Angebot

[6] Im Weiteren machen die Gesuchsteller geltend, dass das Schweizer Angebot und das US-Angebot in materieller Hinsicht und verfahrensmässig möglichst gleich ablaufen sollen. Gemäss US-amerikanischem Recht könne die Anbieterin die Andienungserklärungen erst annehmen, wenn alle Bedingungen des US-Angebotes erfüllt sind (oder darauf verzichtet wurde). Solange dies nicht geschehen ist, verlängert die Anbieterin ihr US-Angebot gegebenenfalls mehrmals.

[7] Vor diesem Hintergrund und zwecks Koordination mit dem US-Angebot werde um die Möglichkeit ersucht, die Angebotsfrist bis zum Freitag, 28. April 2017 durch Veröffentlichung einer Mitteilung jeweils spätestens am letzten Börsentag der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels um jeweils maximal 40 Börsentage zu verlängern.

1.3 Interessenabwägung

[8] Die Gesuchsteller haben dargelegt, dass die letzten für den Vollzug des Angebotes nötigen behördlichen Genehmigungen und Freistellungen noch nicht erteilt wurden und erst im Verlauf des erstes Quartals 2017 zu erwarten sind – namentlich die Zustimmung der EU-Kommission im Rahmen der Phase II. Infolgedessen bleibt das US-Angebot automatisch weiterhin offen, da die Bedingung der Zustimmung der Wettbewerbsbehörden noch nicht eingetreten ist (vgl. Sachverhalt lit. E). Dies macht auch weitere Verlängerungen der Angebotsfrist für das Schweizer Angebot erforderlich, um die Koordination dieser beiden Angebote und damit die Gleichbehandlung der Angebotsempfänger sicherzustellen. Im Übrigen gilt das mit Verfügung 624/02, Erw. 11.1 Gesagte weiterhin: Für die Angebotsempfänger des Schweizer Angebots erhöht die Verlängerung der Angebotsfrist ihre Wahlfreiheit.

[9] Vor diesem Hintergrund ist der mit der weiteren Verlängerung der Angebotsfrist einhergehende Nachteil von untergeordneter Bedeutung, dass dadurch der Schwebezustand abermals verlängert wird, in welchem sich das öffentliche Kaufangebot von CNAC Saturn zurzeit befindet.

[10] Hinzu kommt, dass die Anbieterin von Anfang an sämtlichen Angebotsempfängern ein Widerrufsrecht bis zum Ende der Angebotsfrist gewährt hat (vgl. Verfügung 624/02, Dispositiv-Ziff. 5) und überdies eine zweite Handelslinie eingerichtet wurde, auf der angediente Syngenta-Aktien weiterhin gehandelt werden können. Vor diesem Hintergrund schränkt auch die erneute Verlängerung der Angebotsfrist die Handlungsfreiheit der Angebotsempfänger im Fall einer Andienung nicht ein.

[11] Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Zielgesellschaft das Gesuch ebenfalls unterstützt (vgl. Sachverhalt lit. K). Es kann daher angenommen werden, dass die erneute Verlängerung der Angebotsfrist auch für die Zielgesellschaft keine entscheidenden Nachteile mit sich bringt.

[12] Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Anbieterin selbstverständlich alles notwendige und zumutbare unternehmen muss, damit die für den Vollzug des Angebotes nötigen behördlichen Genehmigungen und Freistellungen möglichst rasch erteilt werden.

1.4 Fazit

[13] Der Anbieterin ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 Satz 3 UEV antragsgemäss zu gestatten, bis zum 28. April 2017, die Angebotsfrist durch Veröffentlichung einer Mitteilung jeweils spätestens am letzten Börsentag der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels um jeweils maximal 40 Börsentage zu verlängern. Die Übernahmekommission gewährt diese weitere Verlängerung vor dem Hintergrund, dass es sich beim öffentlichen Kaufangebot von CNAC Saturn um eine Transaktion aussergewöhnlicher Dimension handelt, welche globale Auswirkungen hat und u.a. eine Koordination mit dem US-Angebot erforderlich macht.

[14] Im Übrigen gilt Verfügung 624/02 Dispositiv-Ziff. 1, Absatz 2 weiterhin, wonach der Anbieterin gestattet wurde, die Angebotsfrist durch Veröffentlichung einer Mitteilung spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels letztmalig um bis zu 20 Börsentage zu verlängern, sobald sämtliche Bedingungen des Angebots erfüllt sind, mit Ausnahme der Mindestandienungsquote.

2.  Weitergeltung der Verfügungen 624/01 und 624/02 (Antrag Ziff. 2)

[15] Die Verlängerung der Angebotsfrist und/oder der Nachfrist tangiert die Feststellungen, Ausnahmen und Erleichterungen zugunsten der Gesuchsteller nicht, welche mit den Verfügungen 624/01 und 624/02 gewährt wurden, weil sich der hierfür relevante Sachverhalt nicht geändert hat.

[16] Antrag Ziff. 2 ist somit gutzuheissen.

3.  Best Price Rule / Umrechnung (Antrag Ziff. 3)

[17] Bereits mit Verfügung 624/01, Dispositiv-Ziff. 6 wurde festgestellt, dass für die Zwecke der Best Price Rule bei einem Erwerb von Syngenta-Aktien in CHF auf den USD-CHF Wechselkurs unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Abgeltung abgestellt werden kann. Dies bedeutet, dass der auf diese Weise ermittelte Erwerbspreis in USD nicht höher sein darf als der Angebotspreis, damit die Best Price Rule eingehalten ist.

[18] Antragsgemäss und im Sinne einer Klarstellung kann festgestellt werden, dass dies auch dann gilt, wenn die Anbieterin oder mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnde Personen Syngenta-Aktien ausserhalb und/oder nach Vollzug des Angebots gegen CHF erwerben. Im Weiteren kann festgestellt werden, dass bei einem solchen Erwerb auf den USD-CHF-Spotkurs (Mittelkurs) im Zeitpunkt der Erfassung des Kaufauftrages im Handelssystem abgestellt werden kann. Schliesslich kann festgestellt werden, dass ein solcher Erwerb nicht dazu führt, dass den Angebotsempfängern etwas anderes angeboten werden muss als der Angebotspreis in USD.

4.  Verfahrensanträge

4.1 Verfahrensantrag a)

[19] Die Gesuchsteller beantragen, es sei ihnen die Möglichkeit einzuräumen, vor Erlass einer Verfügung ihre Anträge anzupassen, falls diese nicht in allen Punkten gutgeheissen werden und/oder die Verfügung zusätzliche Beschlusspunkte, Bedingungen oder Auflagen vorsieht oder die Gesuchsteller anderweitig belastet.

[20] Wie bereits mit Verfügung 624/02 Erw. 13.2 festgehalten, werden die Verfahrensrechte der Gesuchsteller durch die einschlägigen Erlasse, insbesondere UEV und VwVG geregelt. In Verfahren, die durch Gesuch eingeleitet werden, ist es grundsätzlich nicht notwendig, dem Betroffenen vor dem Entscheid ein (erneutes) Anhörungsrecht einzuräumen. Nach etablierter bundesgerichtlicher Praxis ist ein (erneutes) Anhörungsrecht (nur) in Ausnahmefällen einzuräumen, und zwar namentlich dann, wenn Ergänzungen der tatsächlichen Grundlagen (etwa durch Expertisen oder Auskünfte) erfolgen oder ein Fall der “überraschenden Rechtsanwendung” vorliegt (Waldmann/Bickel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich 2016, Art. 30 VwVG Rz. 34).

[21] Vorliegend ist keine der erwähnten Ausnahmekonstellationen gegeben, die eine erneute Anhörung vor Erlass der Verfügung notwendig machen würden. Verfahrensantrag a) ist daher abzuweisen.

4.2 Verfahrensantrag b)

[22] Die Gesuchsteller beantragen, dass für den Fall, dass die Übernahmekommission beabsichtige, in ihrer Verfügung Angaben aus der Beilage 1 zum Gesuch wiederzugeben, die Gesuchsteller dazu angehört werden und ihnen die Möglichkeit einzuräumen sei, diesbezüglich Anträge zu stellen.

[23] Aus der Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG folgt, dass in einer Verfügung die relevanten Sachverhaltselemente offenzulegen sind. Die Gesuchsteller haben hierzu keinen über den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör hinausgehenden Anspruch, vorgängig angehört zu werden. Vorliegend werden keine Informationen offengelegt, welche im Sinn des Antrags als vertraulich zu qualifizieren wären.

[24] Demnach ist Verfahrensantrag b) abzuweisen, soweit er nicht gegenstandslos ist.

5.  Publikation

[25] Die Anbieterin hat das Dispositiv dieser Verfügung mit einer Mitteilung zu veröffentlichen.

[26] Die vorliegende Verfügung wird gleichentags zur Veröffentlichung der Zielgesellschaft auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert (Art. 138 Abs. 1 FinfraG).

6.  Gebühr

[27] In Anwendung von Art. 126 Abs. 5 FinfraG und Art. 118 FinfraV wird für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs eine Gebühr zu Lasten der Gesuchsteller erhoben. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles setzt der Ausschuss die Gebühr auf CHF 25'000 fest.


Die Übernahmekommission verfügt:

1. CNAC Saturn (NL) B.V. wird gestattet, bis zum 28. April 2017, die Angebotsfrist durch Veröffentlichung einer Mitteilung jeweils spätestens am letzten Börsentag der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels um jeweils maximal 40 Börsentage zu verlängern, sofern eine Verlängerung für die Koordinierung mit dem nach U.S.-amerikanischem Recht lancierten öffentlichen Kaufangebot erforderlich ist.

2.
Es wird festgestellt, dass die mit Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG und die mit Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG gewährten Ausnahmen und Erleichterungen sowie die in diesen Verfügungen getroffenen Feststellungen auch im Falle einer Verlängerung der Angebotsfrist gemäss Dispositiv-Ziffer 1 gelten.
3. Es wird festgestellt,

  • dass für die Zwecke des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Best Price Rule bei einem Erwerb von Aktien von Syngenta AG ausserhalb und/oder nach Vollzug des Angebots gegen CHF durch CNAC Saturn (NL) B.V. oder durch mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnde Personen auf den USD-CHF-Spotkurs (Mittelkurs) im Zeitpunkt der Erfassung des Kaufauftrages im Handelssystem abgestellt werden darf und
  • dass ein solcher Erwerb nicht dazu führt, dass den Angebotsempfängern etwas anderes angeboten werden muss als der Angebotspreis in USD.
4. Die übrigen Anträge werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

5.
CNAC Saturn (NL) B.V. hat das Dispositiv dieser Verfügung zu veröffentlichen. Diese Verfügung wird am gleichen Tag auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
6.
Die Gebühr zu Lasten von CNAC Saturn (NL) B.V. beträgt CHF 25'000.

Der Präsident:

Thomas A. Müller

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

- Syngenta AG, vertreten durch Prof. Dr. Rolf Watter und Dr. Dieter Dubs, Bär & Karrer AG;
- China National Chemical Corporation und CNAC Saturn (NL) B.V., vertreten durch Dr. Dieter Gericke und Micha Fankhauser, Homburger AG.

Mitteilung an:

Ernst & Young AG (Prüfstelle).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.