SWISS TAKEOVER BOARD

Transaktionen

0495 - Uster Technologies AG

Verfügung 495/01 vom 15. Dezember 2011

Öffentliches Kaufangebot von Toyota Industries Corporation an die Aktionäre von Uster Tech-nologies AG - Fristerstreckung

A.
Uster Technologies AG (Uster oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Uster (ZH). Das Aktienkapital beträgt CHF 79'524'000 und ist eingeteilt in 8'460'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 9.40 (Uster-Aktie). Uster verfügt zudem über bedingtes Kapital im Betrag von CHF 7'708'000 (in Stück: 820'000) und über genehmigtes Kapital im Betrag von CHF 17'860'000 (in Stück: 1'900'000). Die Uster-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) gemäss Main Standard kotiert (SIX: USTN).


B.
Toyota Industries Corporation (Toyota oder Anbieterin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Kariyashi, Japan. Am 15. September 2011 erwarb Toyota von Alcide Limited, Jersey, Channel Islands (Alcide), einen Anteil von 6 % an Uster. Zusammen mit einem bereits im Jahre 2009 erworbenen Anteil von 22.46 % an Uster hielt Toyota damit per 15. September 2011 2'407'600 Uster-Aktien, entsprechend 28.46 % der Stimmrechte an Uster.


C.
Am 7. November 2011 schloss Toyota mit Alcide einen weiteren Aktienkaufvertrag über den Erwerb von zusätzlichen 1'850'777 Uster-Aktien, entsprechend 21.88 % der Uster-Aktien. Der Kaufpreis pro Uster-Aktie beträgt CHF 38. Der Vollzug des Aktienkaufvertrags ist bedingt durch die Bewilligung der Wettbewerbsbehörden in Brasilien und Pakistan und steht unter der weiteren Bedingung, dass das Ministry of Commerce of the People's Republic of China dem Verkauf zustimmt. Die Wettbewerbsbehörden Pakistans haben die Bewilligung mit Datum vom 30. November 2011 inzwischen erteilt. Die Vertragsparteien können bei gegenseitigem Einverständnis auf den Eintritt der Bedingungen verzichten. Falls der Vertrag bis zum 31. Januar 2012 nicht vollzogen ist, hat die Verkäuferin zudem das Recht, den Vertrag aufzulösen. Nach Vollzug des Aktienkaufvertrags wird Toyota 50.34 % aller Uster-Aktien halten.


D.
Am 8. November 2011 erfolgte die Publikation der Voranmeldung in den elektronischen und am 10. November 2011 in den Printmedien. Als Angebotspreis sind CHF 38 in bar je Uster-Aktie vorgesehen.


E.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 beantragte Toyota eine Erstreckung der Frist zur Publikation des Angebotsprospekts bis zum 31. Januar 2012. Die Zielgesellschaft erklärte sich mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 mit diesem Gesuch einverstanden.


F.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Susanne Haury von Siebenthal und Henry Peter gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:


1. Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots


[1] Gemäss Art. 7 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Publikation der Voranmeldung ein Angebot veröffentlichen, das den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern, wenn dies durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist, namentlich wenn der Anbieter eine Bewilligung einer Behörde, insbesondere einer Wettbewerbsbehörde, einholen muss.


[2] Die Anbieterin veröffentlichte ihre Voranmeldung am 8. November 2011 in den elektronischen Medien und am 10. November 2011 in den Printmedien (vgl. Sachverhalt lit. D). Folglich müsste sie ihr Angebot spätestens am 20. Dezember 2011 veröffentlichen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BEHV-FINMA).


[3] Die Anbieterin begründet das Fristerstreckungsgesuch im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Bedingungen des Aktienkaufvertrags vom 7. November 2011 voraussichtlich am 31. Januar 2012 entschieden sei, ob der Kaufvertrag vollzogen werde. Dies zu wissen, sei für die Aktionäre von Uster bedeutsam, da ihr Entscheid über die Annahme des Angebots auch davon abhängen könne, ob Toyota bereits über eine Beteiligung von mehr als 50 % an der Zielgesellschaft verfüge und diese damit beherrsche. Dies habe auch einen Einfluss auf die Stellungnahme des Verwaltungsrats von Uster.


[4] Der Anbieterin ist darin zuzustimmen, dass es vorliegend einerseits einer erhöhten Transparenz dient und damit im Interesse der Aktionäre liegt, dass im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots Klarheit darüber herrscht, ob die Anbieterin bereits die Mehrheit an der Zielgesellschaft hält. Eine Fristerstreckung erhöht zudem die Wahrscheinlichkeit, dass die noch ausstehenden Bewilligungen der ausländischen Behörden vor Lancierung des Angebots erteilt werden, was ebenfalls im Interesse der Aktionäre liegt, da die diesbezügliche Bedingung damit hinfällig würde. Andererseits sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zielgesellschaft und den Aktionären durch die Fristerstreckung Nachteile erwachsen könnten. Die Interessenabwägung des Art. 7 Abs. 1 UEV führt somit zum Ergebnis, dass eine Fristerstreckung im beantragten Umfang gewährt werden kann. Demnach hat die Anbieterin ihr öffentliches Übernahmeangebot spätestens am 31. Januar 2012 zu veröffentlichen.


2. Information der Öffentlichkeit durch die Anbieterin


[5] Die Anbieterin hat die Öffentlichkeit wie von ihr vorgeschlagen am 19. Dezember 2011 über die Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2012 für die Publikation des Angebotsprospekts in analoger Anwendung von Art. 8 UEV in mindestens zwei der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zu informieren. Die Information der Öffentlichkeit muss zudem innerhalb von drei Börsentagen in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache veröffentlicht werden, in welchen die Voranmeldung publiziert wurde.


[6] In analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 25 Abs. 2 UEV hat die Information der Öffentlichkeit Ziff. 1-3 des Dispositivs der Verfügung der Übernahmekommission zu enthalten sowie den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Parteistellung beanspruchen kann, um ev. gegen diese oder eine spätere Verfügung zum Angebot (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. a UEV) Einsprache zu erheben.


3. Publikation


[7] Die vorliegende Verfügung wird am 19. Dezember 2011 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a BEHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).


4. Gebühr


[8] Die Gebühr für diese Verfügung wird mit der Verfügung der Übernahmekommission zum öffentlichen Übernahmeangebot von Toyota erhoben.


Die Übernahmekommission verfügt:

1. Die Frist für die Veröffentlichung des Angebots von Toyota Industries Corporation an die Aktionäre von Uster Technologies AG wird bis zum 31. Januar 2012 verlängert.


2. Toyota Industries Corporation wird angewiesen, die Öffentlichkeit über diese Fristverlängerung am 19. Dezember 2011 gemäss Erwägung 2 zu informieren.


3. Diese Verfügung wird am 19. Dezember 2011 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.


4. Die Gebühr für diese Verfügung wird mit der Verfügung der Übernahmekommission zum öffentlichen     Übernahmeangebot von Toyota Industries Corporation erhoben.

 

Der Präsident:

 


Prof. Luc Thévenoz

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • Uster Technologies AG, vertreten durch Dr. Frank Gerhard, Homburger AG;
  • Toyota Industries Corporation, vertreten durch Dr. Dieter Dubs, Bär & Karrer AG.

Diese Verfügung geht zur Kenntnisnahme an:

  • KPMG AG (Prüfstelle).


Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.