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0053 - Hilti AG

Empfehlung Hilti AG vom 1. Dezember 1999

Öffentliches Rückkaufangebot der Hilti AG, Schaan

A.
Die Hilti AG (Hilti) ist im Bereich der Herstellung und im Vertrieb von Produkten für professionelle Kunden in der Baubranche tätig. Ihr Sitz befindet sich in Schaan, Fürstentum Lichtenstein. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 144'000'000.-- und ist eingeteilt in 200'000 Namenaktien von je CHF 500.-- Nennwert und 880’000 Partizipationsscheine (PS) von je CHF 50.-- Nennwert. Im Gegensatz zu den Namenaktien sind die PS an der SWX Swiss Exchange kotiert.

B.
Die Martin Hilti Familien-Treuhänderschaft hält 88% der Namenaktien, die restlichen 12% befinden sich im Besitz der Mitglieder der Familien Eugen Hilti. Diese unterbreiteten der Hilti das Angebot, all ihre Namenaktien zu verkaufen. Nach Verhandlungen wurde ein Preis von je  CHF 15‘500.-- festgelegt. Der Kauf wird bis Ende 1999 abgeschlossen sein und die so erworbenen Namenaktien für eine Kapitalherabsetzung verwendet werden.

C.
Die Hilti beabsichtigt den PS-Inhabern im Verlauf des Monats Dezember 1999 ein Rückkaufangebot im Umfang von 12% des PS-Kapitals zu unterbreiten.

D.
Am 29. November 1999 unterbreitete die Hilti der Übernahmekommission ein Gesuch, wonach festzustellen sei, dass das vorgesehene öffentlich Kaufangebot nicht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (SR 954.1) untersteht, da es sich bei der Hilti um eine ausländische Gesellschaft handelt.

F.
Die Gesuchstellerin hat die Übernahmekommission davon in Kenntnis gesetzt, dass sie sich nicht freiwillig unter das schweizerische Übernahmerecht stellen wird und folglich im Angebotsprospekt keinerlei Hinweise auf dessen Bestimmungen aufgeführt werden.

G.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss, bestehend aus den Herren Hans Caspar von der Crone (Präsident), Alfred Spörri und Walter Knabenhans, gebildet.


Erwägungen:

1. Nichtanwendbarkeit des schweizerischen Übernahmerechts

Gemäss Art. 2 lit.e i.V.m. Art. 22 Abs. 1 BEHG gelten die Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote für Beteiligungen an schweizerischen Gesellschaften, die mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Diese Bestimmungen sind folglich nicht auf Angebote, welche sich an Aktionäre ausländischer Gesellschaften richten, anwendbar. Gemäss Verfügung der Übernahmekammer der Eidgenössischen Bankenkommission vom 30. September 1999 in Sachen öffentliches Kaufangebot der LVMH Moët Hennessy Louis Vuitton, Paris, für alle Namenaktien der TAG Heuer International SA, Luxemburg, ist bei einer Gesellschaft mit Kotierung an einer Schweizer Börse und statutarischem Sitz im Ausland für den Fall, dass sich bei der Beaufsichtigung eines Angebotes ein negativer Kompetenzkonflikt ergäbe, der faktische Sitz mit in Betracht zu ziehen. Liegt dieser in der Schweiz, so sind die Bestimmungen des schweizerischen Übernahmerechts anwendbar.

Im vorliegenden Fall hat die Hilti ihren Sitz in Schaan, Fürstentum Liechtenstein. Die zentralen operativen Tätigkeiten und die Geschäftsführung befinden sich im Fürstentum Liechtenstein. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass faktischer und rechtlicher Sitz nicht übereinstimmen. Das öffentliche Kaufangebot der Hilti für eigene Partizipationsscheine ist folglich nicht den Bestimmungen des BEHG unterstellt.

2. Gebühr

Grundsätzlich fällt für die Feststellung einer Nichtunterstellung keine Gebühr an.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

Die Übernahmeregeln des BEHG sind auf das öffentliche Rückkaufangebot der Hilti AG für eigene Partizipationsscheine nicht anwendbar.



Der Präsident des Ausschusses:

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • den Vertreter der Hilti AG, für die Anbieterin.