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Transaktionen

0576 - Nobel Biocare Holding AG

Verfügung 576/01 vom 29. September 2014

Öffentliches Kaufangebot von Danaher Corporation an die Aktionäre von Nobel Biocare Holding AG – Voranmeldung, Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht

Sachverhalt:

A.
Nobel Biocare Holding AG (Nobel Biocare oder Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Kloten/ZH. Nobel Biocare ist ein weltweit tätiges Unternehmen für innovative, restaurative und ästhetische Dentallösungen. Nobel Biocare verfügt über ein Aktienkapital von CHF 49'513'812, eingeteilt in 123'784'530 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.40 (Nobel Biocare-Aktien). Zudem verfügt Nobel Biocare über ein bedingtes Kapital von CHF 10'099'048, wovon (i) CHF 99'048 die Ausgabe von 247'620 zusätzlichen Nobel Biocare-Aktien in Zusammenhang mit an Mitarbeiter und Organe von Nobel Biocare und/oder ihrer Tochtergesellschaften auszugebenden Optionsrechten ermöglichen und (ii) CHF 10'000'000 die Ausgabe von 25'000'000 Nobel Biocare-Aktien im Zusammenhang mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten von Anleihen oder ähnlichen Obligationen ermöglichen. Nach Angaben von Nobel Biocare wurden bis zum 15. September 2014
(Datum der Voranmeldung) keine Nobel Biocare-Aktien aus ihrem bedingten Kapital ausgegeben und waren keine Optionen, Wandel- oder ähnliche Rechte ausstehend, welche zu einer Ausgabe von Nobel Biocare-Aktien aus ihrem bedingten Kapital
führen können. Die Nobel Biocare-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) gemäss Main Standard kotiert  (SIX: NOBN). Per 26. September 2014 hielten Nobel Biocare und ihre direkten und indirekten Tochtergesellschaften 1'313'824 Nobel Biocare-Aktien, entsprechend 1.06 % der Stimmrechte.

B.
Danaher Corporation (Danaher oder Anbieterin) ist eine nach dem Recht des Bundesstaates Delaware organisierte Corporation mit Hauptgeschäftssitz in Washington, D.C., Vereinigte Staaten von Amerika. Der weltweite konsolidierte jährliche Umsatz (Geschäftsjahr 2013) beträgt ca. USD 19 Milliarden (ca. CHF 18 Milliarden). Die Stammaktien (common stock) von Danaher sind an der New York Stock Exchange (NYSE) kotiert (NYSE: DHR). Folgende Personen und Gesellschaften halten per 7. März 2014 eine Beteiligung von mehr als 5 % der Stimmrechte an Danaher: Mitchell P. Rales, USA (6.6 %), Steven M. Rales, USA (6.2 %), T. Rowe Price Associates, USA (9.6 %) und FMR LLC, USA (6.8 %).

C.
Mit Medienmitteilung vom 29. Juli 2014 gab Nobel Biocare bekannt, das das Unternehmen von Drittparteien kontaktiert worden sei, die möglicherweise an einem Erwerb von Nobel Biocare interessiert seien. Die Gespräche mit diesen Parteien befänden sich in einem sehr frühen Stadium und es sei entsprechend unsicher, ob sie jemals zu einer Transaktion führen würden.

D.
Am 15. September 2014 schlossen Nobel Biocare und Danaher eine Transaktionsvereinbarung ab betreffend das geplante öffentliche Kaufangebot von Danaher. Darin verpflichtete sich Danaher, das vorliegende Kaufangebot selber oder durch eine direkte oder indirekte Tochtergesellschaft zu unterbreiten und Nobel Biocare bzw. deren Verwaltungsrat, das Kaufangebot den Aktionären zur Annahme zu empfehlen (zum weiteren Inhalt vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt E, Ziff. 4).

E.
Am 15. September 2014 vor Börsenbeginn kündigte Danaher in den elektronischen Medien an, dass sie ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Nobel Biocare-Aktien unterbreiten werde (Voranmeldung). Die Voranmeldung wurde am 18. September 2014 in den Zeitungen publiziert. Danaher bietet als Angebotspreis CHF 17.10 pro Nobel Biocare-Aktie.

F.
Mit Gesuch vom 26. September 2014 beantragte Danaher zum einen die Feststellung der Gesetzmässigkeit ihres Angebots durch die Übernahmekommission. Zum andern beantragte Danaher die Gewährung einer Ausnahme von Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV dahingehend, dass die Identität der Aktionärinnen und Aktionäre und der Aktionärsgruppen sowie der Prozentsatz ihrer Beteiligung erst ab einer Beteiligung von mehr als 5 % der Stimmrechte an Danaher offen zu legen seien. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.

G.
Am 1. Oktober 2014 wird voraussichtlich der Angebotsprospekt in den elektronischen Medien publiziert. Die Anbieterin bietet den Aktionären von Nobel Biocare wie gemäss Voranmeldung CHF 17.10 je Nobel Biocare-Aktie. Das Angebot steht unter mehreren Bedingungen (zum Wortlaut der Bedingungen vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt B, Ziff. 7).

H.
Der monatliche Median des täglichen Handelsvolumens der börslichen Transaktionen der Nobel Biocare-Aktien war in 
allen zwölf der Voranmeldung vorausgehenden vollständigen Monaten grösser als 0.04 % des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float).

I.
Das Angebotsinserat, der Angebotsprospekt, der Verwaltungsratsbericht und die Fairness Opinion wurden der Übernahmekommission vor der Publikation zur Prüfung unterbreitet.

J.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Thomas Müller und Henry Peter gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Voranmeldung

[1] Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts voranmelden. Die daran anknüpfenden Rechtswirkungen ergeben sich aus Art. 7 UEV.

[2] Im vorliegenden Fall enthielt die am 15. September 2014 vor Börsenbeginn den elektronischen Medien zugestellte Voranmeldung sämtliche gemäss Art. 5 Abs. 2 UEV geforderten Angaben. Die Publikation in den Zeitungen erfolgte rechtzeitig innerhalb von drei Börsentagen am 18. September 2014. Gemäss Art. 8 Abs. 2 UEV entfaltet die Voranmeldung ihre Rechtswirkungen somit auf den 15. September 2014.

2.  Gegenstand des Angebots

[3] Das öffentliche Angebot von Danaher bezieht sich auf alle sich im Publikum befindenden Nobel Biocare-Aktien, welche bis zum Ende der Nachfrist ausgegeben werden, abzüglich derjenigen Nobel Biocare-Aktien, die von der Anbieterin oder von einer ihrer Tochtergesellschaften gehalten werden. Ebenfalls ausgenommen sind Nobel Biocare-Aktien, welche von der
Zielgesellschaft oder von einer ihrer Tochtergesellschaften gehalten werden. Die Anbieterin erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UEV.

3.  Handeln in gemeinsamer Absprache

[4] Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin
handeln, gilt Art. 10 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Sie haben die Pflichten nach Art. 12 UEV
einzuhalten, was von der Prüfstelle zu überprüfen ist. Die Anbieterin hat nach Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen im Angebotsprospekt offen zu legen.

[5] Vorliegend handeln alle von Danaher (direkt oder indirekt) kontrollierten Gesellschaften und Personen in gemeinsamer Absprache mit Danaher.

[6]  Danaher und Nobel Biocare haben am 15. September 2014 eine Transaktionsvereinbarung abgeschlossen (vgl. Sachverhalt lit. D). Ab diesem Datum handeln auch Nobel Biocare und alle von ihr (direkt oder indirekt) kontrollierten Gesellschaften und Personen im Hinblick auf das vorliegende Angebot in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin.

[7] Die Anbieterin hat nach Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen im
Angebotsprospekt offen zu legen. Die Anbieterin führt diese Personen in ihrem Angebotsprospekt in Abschnitt C, Ziff. 2 auf. In Bezug auf die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Personen entspricht der Angebotsprospekt den gesetzlichen Anforderungen.

4. Einhaltung der Bestimmungen über den Mindestpreis

[8] Das Angebot von Danaher umfasst Beteiligungspapiere, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
auslösen würde (Kontrollwechsel-Angebot), weshalb der Preis des Angebots den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen muss (Art. 9 Abs. 6 UEV i.V.m. Art. 32 Abs. 4 BEHG sowie Art. 40-45 BEHV-FINMA).

[9] Gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG muss der Preis des Angebots mindestens dem Börsenkurs sowie dem höchsten Preis entsprechen, den der Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt haben (Preis des vorausgegangenen Erwerbs). Gemäss Art. 40 Abs. 2 BEHV-FINMA entspricht der Börsenkurs dem volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung (Volume-Weighted Average Price; VWAP).

4.1 Börsenkurs

[10] Da der monatliche Median des täglichen Handelsvolumen der börslichen Transaktionen der Nobel Biocare-Aktien in allen zwölf der Voranmeldung vorausgehenden vollständigen Monaten grösser als 0.04 % des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float) war (vgl. Sachverhalt lit. H), gelten die Nobel Biocare-Aktien als liquid im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2: Liquidität im Sinn des Übernahmerechts vom 26. Februar 2010.

[11] Der VWAP der Nobel Biocare-Aktien während der letzten 60 Börsentage vor der Publikation der Voranmeldung am 15. September 2014 betrug CHF 16.02.

4.2 Preis des vorausgegangenen Erwerbs

[12] Während der letzten zwölf Monate vor der Publikation der Voranmeldung am 15. September 2014 haben Danaher und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen (mit Ausnahme von Nobel Biocare und deren direkte und indirekte Tochtergesellschaften) keine Nobel Biocare-Aktien und keine Finanzinstrumente in Bezug auf Nobel Biocare-Aktien
erworben oder veräussert. Nobel Biocare und deren direkte und indirekte Tochtergesellschaften handeln erst seit dem 15. September 2014 (Datum der Transaktionsvereinbarung und Voranmeldung) in gemeinsamer Absprache mit Danaher, weshalb ihre allfälligen Erwerbe vor diesem Datum nicht in die Mindestpreisberechnung einbezogen werden.

4.3 Ergebnis

[13] Der Angebotspreis von CHF 17.10 liegt über dem VWAP von CHF 16.02. Einen vorausgegangenen Erwerb von Nobel Biocare-Aktien durch Danaher oder die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen hat es in den letzten zwölf Monaten vor der Publikation der Voranmeldung nicht gegeben. Somit sind die Bestimmungen über den Mindestpreis gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG eingehalten. Die Prüfstelle hat dies in ihrem Bericht bestätigt

5. Best Price Rule

[14] Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV müssen ein Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen, die von der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, diesen Preis allen Empfängern des Angebots anbieten (Best Price Rule). Die Best Price Rule ist auch auf den Erwerb von Finanzinstrumenten anwendbar (Art. 10 Abs. 2 UEV). Die Prüfstelle hat die Einhaltung dieser Regel zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV).

[15] Die Prüfstelle hat in ihrem Bericht die Einhaltung der Best Price Rule bis zur Publikation des Angebots bestätigt 
(vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt G).

6. Bedingungen

[16] Nach Art. 7 Abs. 1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die im Angebotsprospekt enthaltenen Bedingungen waren bereits in der Voranmeldung enthalten.

6.1 Bedingung a)

[17] Knüpft der Anbieter sein Angebot an das Erreichen einer Mindestbeteiligung an der Zielgesellschaft, so darf die Schwelle nicht unrealistisch hoch sein. Andernfalls würde es im Belieben der Anbieterin stehen, ein aufgrund der unrealistischen Bedingung von Anfang an zum Scheitern verurteiltes Angebot mittels Verzicht auf die entsprechende Bedingung doch zustande kommen zu lassen. Die Bedingung verkäme so zu einer unzulässigen Potestativbedingung im
Sinne von Art. 13 Abs. 2 UEV.

[18]  Das Erreichen der in der Bedingung a) gesetzten Schwelle von 67 % scheint realistisch (vgl. z.B. Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.1, worin aufgrund der konkreten Umstände eine Andienungsschwelle von 66,67 % zugelassen wurde, obwohl der Anbieter noch über keine Aktien der Zielgesellschaft verfügte). Die Bedingung a) ist demnach bis zum Ende der – allenfalls verlängerten – Angebotsfrist zulässig.

6.2 Bedingungen b) bis g)

[19] Gemäss Praxis der Übernahmekommission ist die Bedingung d) bis zum Ablauf der – allenfalls verlängerten – Angebotsfrist zulässig (vgl. Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA, Erw. 8.6).

[20] Die Bedingungen b), c) und e) sind bis zum Vollzug zulässig (vgl. Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.2, 6.3 und 6.5) und Bedingungen f) und g) sind bis grundsätzlich bis zum Vollzug
des Angebots zulässig, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung (vgl. Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.6 und 6.7).

7.  Bedeutende Aktionäre von Danaher

[21] Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV enthält der Angebotsprospekt Angaben über die Aktionärinnen und Aktionäre oder der Aktionärsgruppen, die über mehr als 3 % der Stimmrechte verfügen, sowie den Prozentsatz ihrer Beteiligung. Anzugeben sind die wirtschaftlich Berechtigten, nicht nur die direkten Aktionäre (vgl. Art. 9 Abs. 1 BEHV-FINMA sowie Empfehlung 171/02 vom 21. August 2003 in Sachen EIC Electricity SA, Erw. 6.1).

[22] Danaher beantragt die Gewährung einer Ausnahme von Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV dahingehend, dass die Identität der Aktionärinnen und Aktionäre und der Aktionärsgruppen sowie der Prozentsatz ihrer Beteiligung erst ab einer Beteiligung von mehr als 5 % der Stimmrechte an Danaher offen zu legen seien (vgl. Sachverhalt lit. F). Danaher begründet das Gesuch damit, Rule 13d-1 des US-amerikanischen Securities Exchange Act von 1934 sehe eine Offenlegungs- und Meldepflicht ab einer Beteiligung von mehr als 5 % der Stimmrechte an der Emittentin vor. Somit würden Danaher keine verlässlichen Informationen über Aktionärinnen, Aktionäre und Aktionärsgruppen vorliegen, die 5 % oder weniger, aber mehr als 3 % der Stimmrechte von Danaher halten. Danaher habe auch anderweitig keinen Zugriff auf offizielle, verlässliche Quellen in Bezug auf Informationen über eine derartige Beteiligung von Aktionärinnen, Aktionäre oder Aktionärsgruppen.

[23] Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UEV ist vorliegend eine Ausnahme von Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV aufgrund überwiegender Interessen gerechtfertigt. Der Anbieterin ist es aufgrund der für Danaher geltenden Offenlegungs- bzw. Meldepflichten von
Rule 13d-1 des U.S.-amerikanischen Securities Exchange Acts von 1934 nicht möglich, Informationen über Aktionäre und Aktionärinnen, die 5% der Stimmrechte oder weniger halten, zu erlangen und zu veröffentlichen. Die  Übernahmekommission gewährt Danaher daher eine Ausnahme von der Bestimmung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV dahingehend, dass die Identität der Aktionärinnen und Aktionäre oder der Aktionärsgruppen sowie der Prozentsatz ihrer Beteiligung erst ab einer Schwelle von mehr als 5% der Stimmrechte offen zu legen ist (vgl. dazu auch Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 7).

8. Verwaltungsratsbericht von Nobel Biocare

[24] Nach Art. 29 Abs. 1 BEHG legt der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die darin abgegebenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Für weitere Einzelheiten sei auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen (Art. 30 ff. UEV).

8.1 Empfehlung und Interessenkonflikte

[25] Der Verwaltungsrat von Nobel Biocare setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen: Rolf Watter (Präsident), Raymund Breu (Vize-Präsident), Edgar Fluri, Daniela Bosshardt-Hengartner, Oern Stuge, Michel Orsinger, Georg Watzek, Juha
Räisänen und Franz Maier.

[26] Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats von Nobel Biocare werden bei erfolgreichem Zustandekommen des Angebots von ihren Funktionen bei Nobel Biocare und deren Tochtergesellschaften zurücktreten. Edgar Fluri, Oern Stuge, Michel Orsinger, Georg Watzek, Juha Räisänen und Franz Maier treten mit Wirkung auf den Vollzug des Angebots zurück. Rolf Watter (Präsident), Raymund Breu (Vize-Präsident) und Daniela Bosshardt-Hengartner werden mit Wirkung per Ende der ausserordentlichen Generalversammlung, zu deren Einladung Nobel Biocare einen Börsentag nach dem erfolgreichen Zustandekommen des Angebots verpflichtet ist, ebenfalls zurücktreten. Für die Zeit zwischen dem Vollzug des Angebots und der ausserordentlichen Generalversammlung haben Rolf Watter, Raymund Breu und Daniela Bosshardt-Hengartner Mandatsverträge mit Danaher abgeschlossen.

[27] Der Bericht des Verwaltungsrats enthält die mit Blick auf Art. 32 UEV relevanten Angaben bezüglich der Mitglieder des
Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung (vgl. dazu Verwaltungsratsbericht, Abschnitt H). Franz Maier ist aufgrund seiner
geschäftlichen Beziehungen zu einer anderen potentiellen Anbieterin seit Juli 2014 in den Ausstand getreten und hat an den Beratungen und Entscheidungen des Verwaltungsrats im Zusammenhang mit einem möglichen öffentlichen Kaufangebot nicht teilgenommen. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung befinden sich in keinem (potentiellen) Interessenkonflikt.

[28] Am 14. September 2014 hat der Verwaltungsrat unter Ausstand von Franz Maier einstimmig entschieden, den Aktionären von Nobel Biocare das öffentliche Kaufangebot zur Annahme zu empfehlen.

8.2 Fairness Opinion

[29] Zur Beurteilung des vorliegenden Angebots wurde N+1 Swiss Capital AG Zürich, vormals Swiss Capital Corporate Finance AG (N+1 Swiss Capital oder Expertin), mit der Prüfung der finanziellen Angemessenheit des öffentlichen Kaufangebots beauftragt (Fairness Opinion). N+1 Swiss Capital ist gemäss Verfügung 491/01 vom 27. September 2011 in Sachen Swiss Capital Corporate Finance AG (Verfügung 491/01) für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kaufangebote besonders befähigt. N+1 Swiss Capital hat bestätigt, dass sie die Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllt und auch die Anforderungen an die Personen und die Gesellschaft gemäss den Erwägungen 3.1 bzw. 3.2 der Verfügung 491/01 weiterhin gegeben sind.

[30] N+1 Swiss Capital hat für Nobel Biocare anhand der DCF-Methode eine Wertbandbreite pro Nobel Biocare-Aktie von CHF 15.50 bis CHF 18.00 ermittelt. Zur Plausibilisierung des Resultats hat N+1 Swiss Capital die Bewertungsmethoden wie Trading Multiples und Transaction Multiples herangezogen und auch die Prämien von anderen öffentlichen Übernahmen analysiert. Gestützt darauf erachtet N+1 Swiss Capital den Angebotspreis von CHF 17.10 pro Nobel Biocare-Aktie aus finanzieller Sicht als fair und angemessen.

[31] Die von N+1 Swiss Capital für ihre Meinungsbildung verwendeten Informationen und Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewandten Parameter sowie deren Herleitung sind in der Fairness Opinion offengelegt, so dass die Angebotsempfänger die Einschätzung der Expertin nachvollziehen und ihren Entscheid über die Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können. Die Fairness Opinion ist damit transparent, plausibel und nachvollziehbar und damit im Sinne von Art. 30 Abs. 5 UEV hinreichend begründet.

8.3 Jahres- oder Zwischenabschluss

[32] Der letzte von der Zielgesellschaft publizierte (ungeprüfte) Zwischenabschluss ist derjenige per 30. Juni 2014 und liegt damit im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist (14. November 2014) nicht mehr als sechs Monate zurück. In Bezug
auf die Angaben über wesentliche Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten von Nobel Biocare entspricht der Bericht den Anforderungen gemäss Praxis der Übernahmekommission (vgl. hierzu Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 7.1).

8.4 Übrige Informationen

[33] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Bericht des Verwaltungsrats den gesetzlichen Anforderungen.

9. Publikation

[34] Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Web-site der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a Abs. 1 BEHG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 UEV).

10. Gebühr

[35] Gemäss Art. 69 Abs. 2 UEV wird die Gebühr im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet. Dies bedeutet, dass hierfür sämtliche vom Angebot erfassten Titel (Beteiligungspapiere und/oder Finanzinstrumente) sowie jene Titel einbezogen
werden, welche in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots erworben wurden (Verfügung 542/02 vom 2. September 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 10).

[36] Das Angebot umfasst 118'095'706 Nobel Biocare-Aktien zum Angebotspreis von CHF 17.10. Ein vorausgegangener Erwerb hat nicht stattgefunden. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 2'019'436'573, woraus gemäss Art. 69 Abs. 2 UEV eine Gebühr von CHF 339'440 resultierten würde. In Anwendung von Art. 69 Abs. 3 UEV ist die der Anbieterin aufzuerlegende Gebühr jedoch auf die maximale Gebühr von CHF 250'000 zu beschränken.


Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Das öffentliche Kaufangebot von Danaher Corporation an die Aktionäre von Nobel Biocare Holding AG entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.
  2. Danaher Corporation wird eine Ausnahme von Art. 19 Abs. 1 lit. b Übernahmeverordnung dahingehend gewährt, dass die Identität der Aktionärinnen und Aktionäre oder der Aktionärsgruppen sowie der Prozentsatz ihrer Beteiligung erst ab einer Schwelle von mehr als 5 % der Stimmrechte offen zu legen ist.
  3. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der
    Übernahmekommission veröffentlicht.
  4. Die Gebühr zu Lasten von Danaher Corporation beträgt CHF 250'000.


Der Präsident:

Prof. Luc Thévenoz


Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • Nobel Biocare Holding AG, vertreten durch Mariel Hoch, Bär & Karrer
  • Danaher Corporation, vertreten durch Heinz Schärer und Anna Peter, Homburger AG

Mitteilung an:

BDO AG (Prüfstelle)


Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung in den Zeitungen einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.