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Transaktionen

0081 - Lonza Group AG

Empfehlung Lonza Group AG vom 23. Dezember 2000

Öffentliches Rückkaufsangebot der Lonza Group AG, Zürich

A.
Mit Gesuch vom Freitag, 15. Dezember 2000 ersuchte die Lonza Group AG (Lonza) die Übernahmekommission, gestützt auf Ziff. III der Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000 ein öffentliches Rückkaufsangebot im Umfang von max. 10 % ihres Kapitals durch Meldeverfahren von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freizustellen. Vorgängig zu diesem geplanten Rückkauf hatte Lonza bereits ca. 8.91 % des Kapitals von vier ausgewählten Aktionären zurückgekauft. Drei dieser institutionellen Aktionäre hatten Aktien im Umfang von höchstens 50 % ihres Bestandes an Lonza verkauft, während es bei einem Institutionellen zwei Drittel seines Bestandes war. Alle vier Aktionäre hatten sich weiter verpflichtet, im Rahmen des öffentlichen Aktienrückkaufs nur dann weitere Titel anzudienen, wenn die 10 % Grenze nicht erreicht wird.

Das öffentliche Kaufangebot wäre an die Bedingung geknüpft, dass die Generalversammlung der Lonza dem Aktienrückkauf und einer Kapitalherabsetzung in der Höhe von bis zu 20 % des Kapitals zustimmen würde. Der Umfang der Kapitalherabsetzung würde der Anzahl Titel entsprechen, welche durch den direkten und den öffentlichen Rückkauf erworben wurden bzw. erworben werden.

B.
Mit Schreiben vom Montag, 18. Dezember 2000 teilte das Sekretariat der Übernahmekommission Lonza mit, dass die Bedingungen für eine Freistellung durch Meldeverfahren nicht erfüllt sind und für die Prüfung dieser Angelegenheit ein Ausschuss einberufen werden müsse.

Mit Empfehlung vom 20. Dezember 2000 stellte die Übernahmekommission das oben erwähnte Rückkaufsangebot von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote frei mit der Auflage, dass die anteilmässige Zuteilungsquote im Rahmen dieses Rückkaufsangebotes nicht unter der maximalen Zuteilungsquote von zwei Dritteln liege. In ihren Erwägungen begründete sie diese Auflage damit, dass die bereits getätigten Rückkäufe sowie das geplante Rückkaufsangebot miteinander verknüpft sind. Damit ist der Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann gewahrt, wenn allen Aktionären für denselben Titel ein identischer Angebotspreis offeriert wird und diese im gleichen Mass vom Angebot profitieren können, mit anderen Worten, wenn die Zuteilungsquote bei beiden Rückkäufen dieselbe ist.

C.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 reichte Lonza der Übernahmekommission ein ergänzendes Gesuch ein mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die in der Empfehlung vom 20. Dezember 2000 formulierte Auflage auch dann erfüllt werde, wenn das folgende Vorgehen zur Anwendung gelange:

  • Nach Ablauf der Angebotsfrist soll es Lonza erlaubt sein, die Anzahl Namenaktien, welche sie im Rahmen des Rückkaufsangebots zurückzukaufen gedenke, einseitig zu erhöhen. Dadurch würde unmittelbar eine Erhöhung des Zuteilungssatzes im öffentlichen Rückkaufsangebot bewirkt werden können.
  • Gleichzeitig vereinbare Lonza mit den beiden Grossaktionären, von welchen sie am 15. Dezember 2000 den weitaus grössten Anteil Aktien zurückgekauft habe, ihre Verkäufe teilweise zu annullieren und die entsprechende Rückabwicklung zu tätigen, und zwar in dem Umfang, der notwendig ist, damit der Zuteilungssatz der Verkäufe vom 15. Dezember 2000 dem Zuteilungssatz des öffentlichen Kaufangebots entspreche.

Im selben Schreiben führte die Gesuchstellerin aus, dass die vier Aktionäre, welche an der Transaktion vom 15. Dezember teilnahmen, zu diesem Zeitpunkt auf Grund der offengelegten Beteiligungen gesamthaft mindestens 38.91 % des Aktienkapitals der Lonza innehielten. Der Verkauf von 8.91 % entspreche damit einem anfänglichen Zuteilungssatz von 23 %.

D.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit hat der Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Herrn Ulrich Oppikofer und Frau Maja Bauer-Balmelli erneut getagt.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Wie die Übernahmekommission in ihrer Empfehlung vom 20. Dezember 2000 zur Gleichbehandlung der Aktionäre im Bezug auf die Zuteilungsquote ausführte, wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz dann in genügendem Mass Rechnung getragen, wenn die Zuteilungsquote bei beiden Rückkäufen dieselbe ist (E. 3.2). Dabei steht es der Gesuchstellerin grundsätzlich frei zu entscheiden, auf welche Weise sie diese Auflage zu erfüllen gedenkt.

In ihrem Schreiben ersucht nun die Gesuchstellerin die Übernahmekommission ergänzend festzustellen, dass die Rückkäufe von Titeln von vier institutionellen Aktionären als eine Transaktion zu werten und somit die Auflage auch dann eingehalten sei, wenn die durchschnittliche Zuteilungsquote aller vier Verkäufe nicht über derjenigen des öffentlichen Rückkaufs liege. Dieser Auffassung kann gefolgt werden.

2. Die heutige Empfehlung wird gestützt auf Art. 23 Abs. 3 BEHG am 27. Dezember 2000 vor Handelsbeginn auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

3. In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird für die Prüfung dieses Gesuchs eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird auf CHF 10‘000.-- festgelegt.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Die Auflage der Übernahmekommission in Ziff. 1 des Dispositivs der Empfehlung vom 20. Dezember 2000 gilt als erfüllt, wenn die anteilmässige Zuteilungsquote im Rahmen des Rückkaufsangebotes mindestens derjenigen der ersten Transaktion entspricht. Lonza Group AG hat nach Durchführung des Rückkaufs der Übernahmekommission Bericht über die Erfüllung dieser Auflage zu erstatten.
  2. Diese Empfehlung wird am 27. Dezember 2000 vor Handelsbeginn auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  3. Die Gebühr beträgt CHF 10‘000.--.

 

Der Präsident:

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Lonza Group AG, durch ihren Vertreter,
  • EBK.