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Transaktionen

0550 - Victoria-Jungfrau Collection AG

Verfügung 550/06 vom 28. Januar 2014

Öffentliche Kaufangebote von AEVIS Holding SA und von Swiss Private Hotel AG an die Aktionäre von Victoria-Jungfrau Collection AG – Änderung des Angebots von AEVIS Holding SA und Verwaltungsratsbericht

Sachverhalt:

A.
AEVIS Holding SA (AEVIS oder Anbieterin 1) veröffentlichte am 24. Oktober 2013 in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots (vorhergehendes Angebot oder Angebot von AEVIS) für sämtliche sich
im Publikum befindenden Namenaktien (VJC-Aktien) von Victoria-Jungfrau Collection AG (VJC oder Zielgesellschaft). Der Angebotsprospekt wurde am 8. November 2013 in den elektronischen Medien und am 13. November 2013 in den Zeitungen publiziert. Der Angebotspreis betrug CHF 250 netto je VJC-Aktie. Mit Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG stellte die Übernahmekommission fest, dass das vorhergehende Angebot den gesetzlichen
Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht.

B.
Am 23. Dezember 2013 veröffentlichte Swiss Private Hotel AG (SPH oder Anbieterin 2) in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots für sämtliche sich im Publikum befindenden VJC-Aktien (konkurrierendes
Angebot oder Angebot von SPH). Am 30. Dezember 2013 wurde der Angebotsprospekt in den elektronischen Medien und (das Inserat) in den Zeitungen publiziert. Der Angebotspreis beträgt CHF 277 netto je VJC-Aktie.

C.
Mit Verfügung 550/03 vom 8. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG wurde AEVIS und SPH unter anderem gestattet, ihre öffentlichen Kaufangebote bis spätestens am 27. Januar 2014 (vor Börsenbeginn) zu ändern.

D.
Mit Verfügung 550/04 vom 13. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG stellte die Übernahmekommission fest, dass das konkurrierende Angebot den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht, unter der Auflage, dass gewisse Aussagen im Angebotsprospekt erläutert werden. VJC wurde aufgefordert, den Verwaltungsratsbericht zum konkurrierenden Angebot am 23. Januar 2014 elektronisch und am 24. Januar 2014 in den Zeitungen zu veröffentlichen.

E.
Am 21. Januar 2014 schlossen AEVIS und VJC eine Transaktionsvereinbarung. Gemäss dieser Transaktionsvereinbarung erhöht AEVIS den Angebotspreis auf CHF 305 pro VJC-Aktie. Der Verwaltungsrat von VJC verpflichtet sich, dass Angebot zu empfehlen. Gleichentags ergingen Medienmitteilungen von AEVIS und VJC, welche über die Angebotserhöhung durch AEVIS und den Abschluss der Transaktionsvereinbarung informierten.

F.
AEVIS publizierte am 23. Januar 2014 in den elektronischen und am 24. Januar 2014 in den Zeitungen eine Änderung zu
ihrem vorhergehenden Angebot (Änderung des Angebots von AEVIS). Der Angebotspreis beträgt CHF 305 pro VJC-Aktie.

G.
VJC publizierte am 23. Januar 2014 in den elektronischen und am 24. Januar 2014 in den Zeitungen den Bericht des Verwaltungsrats zur Änderung des Angebots von AEVIS sowie zum konkurrierenden Angebot. Am 23. Januar 2014 wurde auch ein Zwischenabschluss von VJC per 30. September 2013 veröffentlicht.

H.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 nahm SPH aufforderungsgemäss und innert Frist zur Änderung des Angebots von AEVIS und zum Bericht des Verwaltungsrats von VJC vom 23. Januar 2014 Stellung. SPH stellt die folgenden Anträge:

„Es sei die AEVIS Holding AG zu verpflichten, ihre Änderung vom 23. Januar 2014 zum Angebotsprospekt mit folgenden Angaben zu ergänzen bzw. zu präzisieren:

  • AEVIS muss klarstellen, ob sie in Ziffer 1 Absatz 3 ihrer Angebotsänderung mit den Satz " ... und die Bedingungen des Angebots wie folgt zu ändern" eine Änderung von Bedingungen gemeint hat oder nicht und, falls dies der Fall ist, welche Bedingungen [wir] geändert wurden
  • AEVIS muss die Personen, die mit ihr in gemeinsamer Absprache handeln vollständig offen legen, namentlich
    die Grossaktionäre Kuwait Investment Office und die Société Financière Terramaris S.A. sowie die entsprechenden Andienungsvereinbarungen darlegen
  • Die Angaben über die Transaktionsvereinbarung bezüglich der Pflichten der AEVIS mit Bezug auf die zukünftige
    Ausrichtung der V JC sind zu ergänzen

und die Ergänzung des Angebotsprospekts mit diesem Anpassungen und demgemäss auch erneuertem Zeitplan
erneut zu publizieren

Es sei die Victoria-Jungfrau Collection AG zu verpflichten, ihren Verwaltungsratsbericht vom 23. Januar 2014 zum erhöhten Angebot der AEVIS Holding AG wie folgt zu ergänzen:

  • VJC muss im Verwaltungsratsbericht erklären, weshalb er von seinem eigenen Beschluss, mit keinem der Anbieter Verhandlungen zu führen, abgewichen ist
  • Die Angaben über die Transaktionsvereinbarung bezüglich der Pflichten der AEVIS mit Bezug auf die zukünftige Ausrichtung der VJC sind zu ergänzen
  • VJC muss für die sechs grossen Aktionäre deren Absichten angeben
  • VJC muss Ziffer 4.2 betreffend Interessenkonflikte ändern und insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass Herr Olivier Costa de Beauregard und Herr Motez Bishara für Personen arbeiten, die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handeln

und die Ergänzung erneut zu publizieren.

Es sei die Victoria-Jungfrau Collection AG zu verpflichten,

  • bekanntzugeben, welche Informationen sie, ihre Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsleitungsmitglieder AEVIS zukommen liessen, und zwar unter Angabe der bei der Informationsweitergabe involvierten Personen, des Datums der Informationsweitergabe sowie einer zusammenfassenden Inhaltsangabe.
  • Der SPH diejenigen Informationen zu übermitteln, auf die die SPH nach Art. 49 Abs. 1 UEV Anspruch hat, wobei SPH Frist einzuräumen ist, die entsprechenden Informationen aufgrund der Bekanntgabe durch die VJC zu benennen."

Auf die Begründung dieser Anträge wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

I.
AEVIS und VJC nahmen ihrerseits mit Eingaben vom 28. Januar 2014 aufforderungsgemäss und innert Frist zur  Stellungnahme von SPH vom 27. Januar 2014 Stellung. Beide beantragen die Abweisung der Anträge von SPH, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Begründung dieser Anträge wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

J.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Lionel Aeschlimann und Susan Emmenegger gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Änderung des Angebots von AEVIS

[1] Gemäss Art. 15 Abs. 1 UEV kann ein veröffentlichtes Angebot nur geändert werden, wenn sich dies gesamthaft gesehen und zugunsten der Empfänger auswirkt. Mit Verfügung 550/03 vom 8. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG wurde AEVIS und SPH unter anderem gestattet, ihre öffentlichen Kaufangebote bis spätestens am 27. Januar 2014 zu ändern (Sachverhalt lit. C).

[2] AEVIS publizierte die Änderung des vorhergehenden Angebots am 23. Januar 2014 in den elektronischen und am 24. Januar 2014 in den Zeitungen (Sachverhalt lit. F). Die Änderung ist damit rechtzeitig erfolgt und wurde in der gleichen Form wie das ursprüngliche Angebot veröffentlicht. AEVIS hat mit ihrer Änderung des vorhergehenden Angebots den ursprünglichen Angebotspreis von CHF 250 je VJC-Aktie netto in bar auf CHF 305 je VJC-Aktie netto in bar erhöht. Dies wirkt sich zugunsten der Empfänger aus. Damit sind die zeitlichen, formellen und materiellen Voraussetzungen einer
Änderung eines Angebots erfüllt.

2.  Ergänzung des Angebotsprospekts

[3] Gemäss Art. 17 Abs. 2 UEV muss der Anbieter den Angebotsprospekt während der Dauer des Angebots um neue, wesentliche Informationen ergänzen. Diese Informationen müssen ebenfalls klar und vollständig sein.

2.1 Einleitung

[4] SPH ist der Ansicht, dass die Formulierung unter Ziffer 1, dritter Absatz, wonach „...die Bedingungen des Angebots wie folgt ..." geändert würden, unklar sei. AEVIS habe klarzustellen, ob damit tatsächlich eine Änderung der Bedingungen des Angebots gemeint sei.

[5] Der Satzteil „wie folgt" verweist auf die nachfolgenden Passagen der Änderung des Angebots von AEVIS. Diese Passagen enthalten sämtliche Änderungen des Angebots. Änderungen der Bedingungen, welche im ursprünglichen Angebotsprospekt von AEVIS unter Ziffer 2.7 aufgeführt wurden, sind dabei nicht vorgesehen. Daraus erhellt, dass die Bezeichnung „Bedingungen" in der Formulierung des Ziffer 1, dritter Absatz nicht technisch, also nicht im Sinne von Bedingungen gemäss Art. 13 UEV verwendet wird, sondern allgemeiner im Sinne von relevanten Umständen. Dies geht klarer aus der französischen Version der Änderung des Angebots von AEVIS hervor, welche in diesem Zusammenhang die Bezeichnung „les
termes" verwendet (während in Art. 13 UEV Bedingungen als „conditions" bezeichnet werden).

[6] Nach Gesagtem ist die Formulierung unter Ziffer 1, dritter Absatz, aufgrund ihres Kontextes ausreichend klar. Der Antrag von SPH auf Klarstellung ist daher abzuweisen.

2.2 Personen, die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin 1 handeln

[7] Gemäss Ziffer 4 der Änderung des Angebots von AEVIS handeln seit dem 21. Januar 2014 (Datum des Abschlusses der
Transaktionsvereinbarung) neu auch VJC und die von ihr kontrollierten Gesellschaften in gemeinsamer Absprache mit AEVIS.

[8] SPH wendet in diesem Zusammenhang ein, diese Ergänzung sei unvollständig. Mehrere Grossaktionäre von VJC hätten
mit AEVIS Andienungsvereinbarungen unterzeichnet. Infolgedessen würden diese ebenfalls in gemeinsamer Absprache mit AEVIS handeln.

[9] Die Anbieterin 1 hat indes bestätigt, dass sie entgegen der Vermutung von SPH mit keinem der Aktionäre von VJC Andienungsvereinbarungen abgeschlossen hat. Kommt hinzu, dass selbst für den Fall, dass Aktionäre  Andienungserklärungen unterzeichnen, diese nicht von vornherein in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handeln. Hierfür wäre zusätzlich vorauszusetzen, dass sie ihr Verhalten mit der Anbieterin koordinieren bzw. Einfluss auf Modalitäten und Bedingungen des Angebots nehmen (vgl. Empfehlung 243/06 vom 9. August 2005 in Sachen Leica Geosystems Holdings AG, Erw. 4.2.3). Die Änderung des Angebots von AEVIS muss diesbezüglich nicht ergänzt werden.

2.3 Vereinbarungen zwischen AEVIS und VJC betreffend das Angebot

[10] SPH macht geltend, in Ziffer 2, Absatz 5 des Berichts des Verwaltungsrats von VJC schreibe VJC zur Vereinbarung mit AEVIS, letztere habe Zusagen zur Entwicklung von VJC als Luxushotelgruppe gemacht. Demgegenüber schreibe AEVIS in Ziffer 3 Absatz 2 Lemma 1 unter Punkt (ii) zur Vereinbarung mit VJC nur, sie habe sich verpflichtet, den Abschnitt 5.2 des Angebotsprospektes mit der Ziffer 6 ihrer Angebotsänderung zu ergänzen. Dort fänden sich aber gerade keine Zusagen, d. h. Verpflichtungen, sondern nur Absichtsbekundungen. Dies sei ein Widerspruch, der behoben werden müsse.

[11] Die Ziffer 6 der Änderung zum Angebot von AEVIS entspricht wortwörtlich dem unter Ziffer 1.1 der  Transaktionsvereinbarung zwischen AEVIS und VJC vereinbarten Text. Damit kann offensichtlich kein Widerspruch zwischen diesen beiden Dokumenten bestehen und eine Ergänzung bzw. Erklärung ist diesbezüglich nicht notwendig. Hingegen stellt sich die Frage, ob der Inhalt von Ziffer 1.1 der Transaktionsvereinbarung zwischen AEVIS und VJC auch im Bericht des Verwaltungsrats korrekt wiedergegeben wurde (vgl. dazu unten Erw. 3).

2.4 Zwischenergebnis

[12] Nach Gesagtem entspricht die Änderung zum Angebot von AEVIS auch bezüglich der Ergänzungen den gesetzlichen
Anforderungen.

3.  Bericht des Verwaltungsrats

[13] Gemäss Art. 29 Abs. 1 BEHG hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht zu veröffentlichen, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Dieser Bericht hat sämtliche Informationen zu enthalten, die notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können; die Informationen müssen wahr und vollständig sein (vgl. Art. 30 Abs. 2 UEV; Empfehlung 343/03 vom 20. Dezember 2007 in Sachen Implenia AG, Erw. 1.2.1). Für weitere Einzelheiten sei auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen (Art. 30 ff. UEV). Stützt sich die Empfehlung
des Verwaltungsrats auf eine Fairness Opinion, so wird diese Bestandteil seines Berichtes. Die Bewertungsgrundlagen, die Bewertungsmethode und die angewandten Parameter sind offenzulegen (Art. 30 Abs. 5 UEV). Der Bericht des  Verwaltungsrats ist bei wesentlichen Entwicklungen zu ergänzen (Art. 30 Abs. 1 UEV).

[14] Gemäss Art. 34 Abs. 1 UEV muss nach jeder Änderung des Angebots ein neuer Bericht des Verwaltungsrats veröffentlicht werden.

3.1 Zeitpunkt der Veröffentlichung

[15] VJC publizierte den Verwaltungsratsbericht rechtzeitig am 23. Januar 2014 in den elektronischen und am 24. Januar 2014 in den Zeitungen (vgl. Sachverhalt lit. G und Verfügung 550/04 vom 13. Januar 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau
Collection AG
, Dispositiv-Ziffer 3). Der Bericht des Verwaltungsrats enthält sowohl die Stellungnahme zur Änderung des Angebots von AEVIS als auch zum konkurrierenden Angebot von SPH.

3.2 Angaben zu den Verhandlungen mit AEVIS

[16] SPH macht geltend, der Verwaltungsrat von VJC habe ursprünglich beschlossen, weder mit der Anbieterin 1 noch mit der Anbieterin 2 zu verhandeln. Dieser Standpunkt sei offenbar revidiert worden, wobei die Angebotsempfänger wissen müssten, was den Meinungsumschwung bewirkt habe.

[17] Vorliegend hat VJC bestätigt, dass ein solcher Beschluss des Verwaltungsrats weder getroffen, noch kommuniziert wurde. Der Antrag von SPH ist daher abzuweisen.

3.3 Angaben zur Transaktionsvereinbarung zwischen AEVIS und VJC

[18] In Ziffer 2, Absatz 5 des Berichts des Verwaltungsrats von VJC wird die Transaktionsvereinbarung mit AEVIS erläutert. Demnach habe AEVIS „... Zusagen zur Entwicklung von VJC als Luxushotelgruppe ..." gemacht.

[19] SPH macht geltend, diese Passage stehe im Widerspruch zu den Ausführungen von AEVIS in der Änderung zum Angebot von AEVIS (vgl. Erw. 2.3). Die Passage gebe aber auch den Inhalt der Transaktionsvereinbarung unkorrekt wieder. Dort fänden sich keine Zusagen, d. h. Verpflichtungen, sondern nur Absichtsbekundungen.

[20] Gemäss Ziffer 1.1 der Transaktionsvereinbarung verpflichtete sich AEVIS in der Änderung zum Angebotsprospekt den folgenden Paragraph abzudrucken: „Die Hubert-Reybier Gruppe und die Anbieterin beabsichtigen weiter, soweit im
Interesse des Unternehmens und seiner Hotels liegend, VJC als unabhängige Division von AEVIS weiterzuführen (analog zu GSMN), mit einer eigenen Organisationsstruktur und Sitz in Interlaken, die im Eigentum von VJC stehenden Hotelanlagen und Grundstücke im Eigentum der AEVIS Gruppe zu halten und die Marke und Bezeichnung Victoria-Jungfrau Collection beizubehalten und zu stärken...".

[21] Der im Bericht des Verwaltungsrats verwendete Begriff der „Zusagen" ist ein offener und nimmt auf die die Absichtserklärung von AEVIS gemäss Ziffer 1.1 der Transaktionsvereinbarung Bezug. Er suggeriert nicht, dass AEVIS in diesem Zusammenhang rechtlich durchsetzbare Versprechungen abgegeben habe. Hierfür hätte man eine stärkere Formulierung gewählt und z.B. von „Verpflichtungen" gesprochen. Kommt hinzu, dass der genaue Wortlaut der Absichtserklärung von AEVIS in der Änderung zum Angebot von AEVIS unter Ziffer 3 Absatz 2 Lemma 1, Punkt (ii) abgedruckt ist. Ein Angebotsempfänger, welcher sich über die Bedeutung der „Zusagen" im Unklaren ist, kann sich dort Gewissheit verschaffen.

[22] Nach Gesagtem ist Ziffer 2, Absatz 5 des Berichts des Verwaltungsrats von VJC ausreichend klar und der  diesbezügliche Ergänzungsantrag von SPH abzuweisen. Die Angaben zur Transaktionsvereinbarung sind im Übrigen ausreichend.

3.4 Empfehlung und Interessenkonflikte

[23] Der Bericht des Verwaltungsrats enthält die bezüglich Art. 32 UEV relevanten Angaben zu den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung (vgl. Verwaltungsratsbericht, Ziffer 4.2). Gemäss dem Bericht befindet sich keines der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung in einem Interessenkonflikt. Der Verwaltungsrat von VJC hat mit allen sieben Mitgliedern einstimmig entschieden, den Aktionären von VJC die Ablehnung des Angebots von SPH zu
empfehlen. Er stützt sich dabei u.a. auf die Fairness Opinion von TCFG (vgl. hierzu Verfügung 550/02 vom 3. Dezember 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 2).

[24] SPH macht in diesem Zusammenhang geltend, dass Herr Motez Bishara als Angestellter des Kuwait Investment Office und Herr Olivier Costa de Beauregard als Verwaltungsrat der Société Financière Terramaris S.A. (Anm.: beide Gesellschaften sind Grossaktionäre von VJC) unter Art. 32 Abs. 2 lit. d UEV fallen würden. Gemäss dieser Vorschrift muss der Verwaltungsratsbericht angeben, ob einzelne Mitglieder Organ oder Arbeitnehmer des Anbieters oder einer Gesellschaft sind,
die mit dem Anbieter in wesentlichen Geschäftsbeziehungen stehen.

[25] Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, weshalb die beiden erwähnten Grossaktionäre in einer wesentliche  Geschäftsbeziehung zur Anbieterin 1 stehen sollten. Wie bereits unter Erw. 2.2 erläutert, würde auch der Abschluss einer Andienungsvereinbarung grundsätzlich nicht dazu führen, dass die betreffenden Aktionäre in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin 1 handelt. Solche Andienungsvereinbarungen wurden vorliegend aber ohnehin nicht abgeschlossen. Nach Gesagtem ist der Bericht des Verwaltungsrats insofern nicht zu beanstanden.

3.5 Absichten der Grossaktionäre

[26] Gemäss Art. 31 Abs. UEV muss der Verwaltungsratsbericht die Absichten aller Aktionäre mit mehr als 3 % der
Stimmrechte darlegen, sofern diese dem Verwaltungsrat bekannt sind.

[27] Gemäss dem Bericht des Verwaltungsrats, Ziffer 4.3, ist VJC nur die Absicht der Grossaktionärin Société Financière Terramaris S.A. bekannt, welche erklärt habe, ihre VJC-Aktien im Rahmen des erhöhten AEVIS-Angebots andienen zu wollen. In ihrer Eingabe vom 28. Januar 2014 hat VJC bestätigt, auch inzwischen von keinem weiteren Grossaktionär Kenntnis über dessen Absichten zu haben.

[28] Diese Angaben entsprechen Art. 31 Abs. 2 UEV. Der Antrag von SPH, es seien die Absichten aller sechs Grossaktionäre
anzugeben, ist abzuweisen, da AEVIS, mit Ausnahme der Absicht von Société Financière Terramaris S.A., hiervon keine Kenntnis hat.

3.6 Abwehrmassnahmen

[29] Gemäss Art. 31 Abs. 2 UEV ist im Verwaltungsratsbericht gegebenenfalls anzugeben, welche Abwehrmassnahmen die
Zielgesellschaft zu ergreifen beabsichtigt oder bereits ergriffen hat.

[30] Gemäss Ziffer 4.4 des Verwaltungsratsberichts beabsichtigt der Verwaltungsrat weiterhin nicht, die Wahlfreiheit der Aktionärinnen und Aktionäre einzuschränken. Aus diesem Grund habe der Verwaltungsrat keine Abwehrmassnahmen gegen das Angebot von SPH ergriffen und er beabsichtigt auch nicht, einer Generalversammlung solche zu beantragen. Mit AEVIS habe VJC bekanntlich eine Transaktionsvereinbarung abgeschlossen.

[31] Die unter Ziffer 4.4 gemachten Angaben zu den Abwehrmassnahmen sind nicht zu beanstanden.

3.7 Zwischenabschluss

[32] Gemäss Praxis der Übernahmekommission hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen aktuellen Zwischenabschluss zu erstellen, falls zwischen dem Bilanzstichtag des letzten publizierten Jahres- oder Zwischenabschlusses und dem Ende der Angebotsfrist mehr als sechs Monate liegen (vgl. Verfügung 468/04 vom 23. März 2011 in Sachen
Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 2
).

[33] Wie mit Verfügung 550/03 vom 8. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG angeordnet, publizierte
VJC am 23. Januar 2014 einen Zwischenabschluss per 30. September 2013. Dieser Zwischenabschluss entspricht den Anforderungen gemäss Praxis der Übernahmekommission.

3.8 Übrige Informationen

[34] In Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Bericht des Verwaltungsrats den gesetzlichen Anforderungen.

4. Antrag von SPH betreffend informationelle Gleichbehandlung durch VJC

[35] Gemäss Art. 49 Abs. 1 UEV muss die Zielgesellschaft den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber allen Anbietern
wahren; insbesondere allen die gleichen Informationen zur Verfügung stellen.

[36] VJC hat gegenüber SPH und der Übernahmekommission, gestützt auf entsprechende Bestätigungen aller Verwaltungsräte und des CFO von VJC, bestätigt, dass VJC AEVIS „...keine Informationen gab, die nach dem  Gleichbehandlungsgebot auch an SPH gegeben werden müssten. Namentlich" seien von VJC auch „keine PPT-Präsentation und keine sonstigen Unterlagen" abgegeben worden.

[37] Diese Bestätigung von VJC kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass davon sämtliche für einen
(Konkurrenz-)Anbieter für die Ausarbeitung seines Angebots potentiell relevanten Informationen erfasst werden, und zwar unabhängig davon, auf welche Weise sie übermittelt wurden. Davon ausgenommen sind lediglich irrelevante Informationen.
Dass auch die mündlich abgegebene Informationen erfasst werden, geht aus der allgemein gehaltenen Formulierung hervor sowie daraus, dass PPT-Präsentation und sonstige Unterlagen nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft erwähnt werden („namentlich"). Dagegen würde die von SPH vertretene Auffassung dazu führen, dass eine Zielgesellschaft über sämtliche Gespräche und Kontakte mit einem Anbieter Wortprotokolle erstellen müsste, damit sich ein allfälliger Konkurrenzanbieter selbst davon überzeugen könnte, ob relevanten Informationen weitergegeben wurden. Dies würde für die Zielgesellschaft einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten und wäre zudem auch nicht zweckmässig, da solche Protokolle fingiert werden könnten.

[38] Nach Gesagtem ist die von VJC abgegebene Bestätigung nicht zu beanstanden und weitere Abklärungen in dieser
Sache sind nicht notwendig.

5. Publikation

[39] Die vorliegende Verfügung wird nach der Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission
veröffentlicht (Art. 33a Abs. 1 BEHG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 UEV).

6. Gebühr

[40] Die Gebühr für diese Verfügung ist mit den Gebühren für die Verfügungen 550/01 und 550/04 abgegolten.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Die Änderung des öffentlichen Kaufangebots von AEVIS Holding SA und die Ergänzung des Angebotsprospekts vom 23. Januar 2014 von AEVIS Holding SA entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.
  2. Der am 23. Januar 2014 veröffentlichte Bericht des Verwaltungsrats von Victoria-Jungfrau Collection AG entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.
  3. Die übrigen Anträge werden abgewiesen.
  4. Diese Verfügung nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

 

Der Präsident:

Prof. Luc Thévenoz

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • Victoria-Jungfrau Collection AG, vertreten durch Martin Moser und Pascal Rüedi, Bratschi Wiederkehr & Buob Rechtsanwälte;
  • AEVIS Holding SA, vertreten durch Jacques Iffland und Hélène Weidmann, Lenz & Staehelin AG;
  • Swiss Private Hotel AG, vertreten durch Matthias Courvoisier und Urs Schenker, Baker & McKenzie.

Mitteilung an:

  • Ernst & Young AG als Prüfstelle von AEVIS Holding AG
  • Mazars Coresa als Prüfstelle von Swiss Private Hotel AG

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der
Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.