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0550 - Victoria-Jungfrau Collection AG

Verfügung 550/03 vom 8. Januar 2014

Öffentliche Kaufangebote von AEVIS Holding AG und von Swiss Private Hotel AG an die Aktionäre von Victoria-Jungfrau Collection AG – Zwischenabschluss von Victoria-Jungfrau Collection AG / Verlängerung der Frist zur Angebotsänderung

A.
AEVIS Holding SA (AEVIS oder Anbieter 1) veröffentlichte am 24. Oktober 2013 in den elektronischen Medien die Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots für sämtliche sich im Publikum befindenden Namenaktien (VJC-Aktien) von Victoria-Jungfrau Collection AG (VJC oder Zielgesellschaft). Der Angebotsprospekt wurde am 8. November 2013 in den elektronischen Medien und am 13. November 2013 in den Zeitungen publiziert. Der Angebotspreis beträgt CHF 250 netto je VJC-Aktie.

B.
Am 23. Dezember 2013 veröffentlichte Swiss Private Hotel AG (SPH oder Anbieter 2) die Vor-anmeldung eines öffentlichen Kaufangebots für sämtliche sich im Publikum befindenden VJC-Aktien in den elektronischen Medien. Der Angebotsprospekt wurde am 30. Dezember 2013 in den elektronischen Medien und in den Zeitungen publiziert. Demnach beginnt die Angebotsfrist von zehn Börsentagen am 17. Januar 2014 und endet am 30. Januar 2014. Der Angebotspreis beträgt CHF 277 netto je VJC-Aktie.

C.
Mit (nicht publizierter) verfahrensleitender Verfügung vom 27. Dezember 2013 setzte der Präsident der Übernahmekommission den Zeitplan für die öffentlichen Kaufangebote der Anbieter 1 und 2 fest, welcher von SPH in ihrem Angebotsprospekt (vgl. Sachverhalt lit. B) und von AEVIS am 30. Dezember 2013 in einer Änderung ihres Angebots publiziert wurde. Gemäss diesem Zeitplan hat die Zielgesellschaft spätestens am 23. Januar 2014 einen Zwischenabschluss zu veröffentlichen. Zudem wurde in dieser Verfügung festgelegt, dass am 30. Januar 2014 (Datum, welches zugleich das Ende der Angebotsfrist der Angebote von AEVIS und SHP bedeutet) die „Publikation einer allfälligen Angebotsfristverlängerung durch AEVIS und SPH und Publikation einer allfälligen Ergänzung/Änderung des Verwaltungsratsberichts durch VJC“ zu erfolgen habe.

D.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 stellte AEVIS den Antrag, es sei klarzustellen, dass AEVIS trotz der unklaren Formulierung in der verfahrensleitenden Verfügung vom 27. Dezember 2013 berechtigt sei, ihr Angebot bis am 30. Januar 2014 zu ändern. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Zielgesellschaft gemäss Zeitplan verpflichtet sei, bis spätestens am 23. Januar 2014 einen Zwischenabschluss zu veröffentlichen. Falls eine allfällige Änderung des Angebots bis ebenfalls spätestens am 23. Januar 2014 zu erfolgen habe, werde es AEVIS (und SPH) verunmöglicht, ihr Angebot allenfalls in Kenntnis dieses Zwischenabschlusses anzupassen.

E.
SPH nahm aufforderungsgemäss innert Frist zum Antrag von AEVIS Stellung. SPH verneint eine Unklarheit. Es gebe aber auch sonst keinen Grund, eine Änderung bis am 30. Januar 2014 zu erlauben. Zum einen würden konkurrierende Angebote ohnehin schon lange andauern und die Zielgesellschaft entsprechend hemmen. Zum andern diene der Zwischenabschluss der Information der Angebotsempfänger und nicht derjenigen der Anbieter 1 und 2. Schliesslich werde der Zwischenabschluss ohnehin keinerlei Neuigkeiten offenbaren, welche den Entscheid über eine Erhöhung des Angebots beeinflussen könnten. Infolgedessen beantragt SPH, dass auf das Erläuterungsbegehren nicht einzutreten sei, eventualiter sei es abzuweisen. Auf die weitere Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

F.
VJC nahm ebenfalls innert Frist Stellung. VJC stellt sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt, dass sie entgegen der Auffassung von AEVIS nicht verpflichtet sei, einen Zwischenabschluss zu veröffentlichen. VJC begründet dies damit, dass gemäss Praxis der Übernahmekommission ein Zwischenabschluss publiziert werden müsse, falls zwischen dem letzten Abschluss und dem Ende der Angebotsfrist mehr als sechs Monate vergangen seien. Diese Frist beziehe sich auf das Ende der Angebotsfrist des Erstangebots. Ferner sei zu beachten, dass VJC seit Anfang Dezember 2013 nicht mehr kotiert sei. Auf die weitere Begründung wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

G.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Lionel Aeschlimann und Susan Emmenegger gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Zwischenabschluss durch VJC

[1] Gemäss Praxis der Übernahmekommission hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen aktuellen Zwischenabschluss zu erstellen, falls zwischen dem Bilanzstichtag des letzten publizierten Jahres- oder Zwischenabschlusses und dem Ende der Angebotsfrist mehr als sechs Monate liegen (vgl. Verfügung 468/04 vom 23. März 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 2).

[2] Bei der Pflicht zur Erstellung eines Zwischenabschlusses handelt es sich um eine solche des Übernahmerechts, welches trotz zwischenzeitlich erfolgter Dekotierung der VJC-Aktien auf das vorliegende Übernahmeverfahren (weiterhin) anwendbar ist. Entgegen der Ansicht von VJC ist daher unerheblich, dass die Regelmeldepflichten der SIX für die VJC mangels Kotierung nicht mehr gelten.

[3] Zudem ist für die Berechnung der Frist von sechs Monaten, entgegen der Ansicht der Zielgesellschaft, nicht das Ende der Angebotsfrist des Erstangebotes massgebend, sondern das Ende der (verlängerten) Angebotsfrist der (beiden) konkurrierenden Angebote. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Zwischenabschlusses, welcher es insbesondere den Angebotsempfängern ermöglichen soll, sich über die aktuelle Situation der Zielgesellschaft zu informieren, damit sie ihren Entscheid, ob sie in eines der Angebote andienen wollen, in Kenntnis der relevanten Umstände treffen können. Da bei einem Konkurrenzangebot diese „Entscheidungsphase“ durch die Verlängerung der Angebotsfristen verlängert wird, verlängert sich auch der Zeitraum, in welchem Bedarf für einen Zwischenabschluss besteht.

[4] Der letzte von der Zielgesellschaft publizierte Zwischenabschluss ist derjenige mit Bilanzstichtag vom 30. Juni 2013. Er liegt damit im Zeitpunkt des Endes der Angebotsfristen am 30. Januar 2014 mehr als sechs Monate zurück. VJC hat daher einen aktuellen Zwischenabschluss zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss – damit die Angebotsempfänger ausreichend Zeit haben, in Kenntnis des Zwischenabschlusses über eine Andienung ins Angebot zu entscheiden – bis spätestens am 23. Januar 2014 zu erfolgen.

2.  Verlängerung der Frist zur Angebotsänderung

[5] Gemäss Art. 52 Abs. 1 UEV kann bei konkurrierenden Angeboten ein Angebot spätestens am fünften Börsentag vor einer (allenfalls) verlängerten Ablauf geändert werden; vorliegend also bis spätestens am 23. Januar 2014. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass die Angebotsempfänger nicht erst am letzten Tag der Angebotsfrist Klarheit darüber haben sollen, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt, um für ihren Andienungsentscheid ausreichend Zeit zu haben.

[6] Indem AEVIS geltend macht, die verfahrensleitende Verfügung vom 27. Dezember 2013 sei unklar und beantragt, es sei ihr (und der Konkurrenzanbieterin) zu gestatten, das Angebot bis spätestens am 30. Januar 2014 zu ändern, verlangt sie sinngemäss eine Ausnahme zur Regel von Art. 52 Abs. 1 UEV.

[7] Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Zielgesellschaft verpflichtet ist, bis spätestens am 23. Januar 2014 einen Zwischenabschluss zu veröffentlichen (vgl. Erw. 1). Für eine Verlängerung der Frist von Art. 52 Abs. 1 UEV spricht der Umstand, dass es im Interesse der Angebotsempfänger ist, dass die Anbieter 1 und 2 die Möglichkeit erhalten, auf den Zwischenabschluss der Zielgesellschaft zu reagieren und ihre Angebotspreise gegebenenfalls zu erhöhen. Gegen eine Verlängerung der Frist von Art. 52 Abs. 1 UEV spricht die Vermeidung einer übermässig langen Gesamtdauer (vgl. Art. 48 Abs. 5 UEV) und das Interesse der Angebotsempfänger, rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist Klarheit darüber zu haben, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt.

[8] Vorliegend geht es jedoch lediglich um eine Verfahrensverlängerung um einige Tage, was im Vergleich zur Dauer des gesamten Übernahmeverfahrens nicht ins Gewicht fällt. Kommt hinzu, dass die Zielgesellschaft selbst nicht geltend macht, durch eine allfällige Verlängerung beeinträchtigt zu werden. Vor diesem Hintergrund überwiegen die Interessen der Angebotsempfänger an einer möglichen Erhöhung des Angebots. Damit aber sichergestellt ist, dass sie rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist Klarheit über eine allfällige Änderung des Angebots (oder beider Angebote) haben, ist es den Anbietern 1 und 2 nur (aber immerhin) zu gestatten, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UEV in Abweichung von Art. 52 Abs. 1 UEV eine allfällige Änderung ihrer Angebote bis spätestens am 27. Januar 2014 (vor Börsenbeginn) elektronisch zu publizieren. Diese Fristverlängerung ist ausreichend, damit die Anbieter 1 und 2 auf den Zwischenabschluss der Zielgesellschaft reagieren können, welcher am 23. Januar 2014 publiziert wird.

3.  Publikation

[9] Die vorliegende Verfügung wird nach der Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a Abs. 1 BEHG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 UEV).

4.  Gebühr

[10] Die Gebühr für diese Verfügung ist mit der Gebühr für die Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG abgegolten.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Victoria-Jungfrau Collection AG wird verpflichtet, bis spätestens am 23. Januar 2014 einen Zwischenabschluss zu veröffentlichen.
  2. AEVIS Holding AG und Swiss Private Hotel AG können ihre öffentlichen Kaufangebote bis spätestens am 27. Januar 2014 (vor Börsenbeginn) ändern.
  3. Alle übrigen Anträge werden abgewiesen.

 

Der Präsident:

Prof. Luc Thévenoz

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

-   Victoria-Jungfrau Collection AG, vertreten durch Martin Moser und Pascal Rüedi, Bratschi Wiederkehr & Buob Rechtsanwälte;

-   AEVIS Holding SA, vertreten durch Jacques Iffland und Hélène Weidmann, Lenz & Staehelin AG;

-   Swiss Private Hotel AG, vertreten durch Matthias Courvoisier und Urs Schenker, Baker & McKenzie.

 

Diese Verfügung geht zur Kenntnisnahme an:

-   Ernst & Young AG als Prüfstelle von AEVIS Holding AG

-   Mazars Coresa als Prüfstelle von Swiss Private Hotel AG

 

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.